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Urteil

6 K 3885/16.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:1212.6K3885.16.00
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Leitsätze
Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -). Die in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG als Zweck des Aufenthalts erfolgte Benennung der "Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge" stellt allein eine Bezugnahme auf den humanitären Zweck der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 dar. Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.2.2014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Tenor
Der Bescheid des Jobcenters Gießen vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24.10.2016 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein Betrag von mehr als 7.533,40 Euro gefordert wird. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens haben der Kläger 79% und der Beklagte 21% zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -). Die in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG als Zweck des Aufenthalts erfolgte Benennung der "Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge" stellt allein eine Bezugnahme auf den humanitären Zweck der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 dar. Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.2.2014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Bescheid des Jobcenters Gießen vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24.10.2016 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein Betrag von mehr als 7.533,40 Euro gefordert wird. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens haben der Kläger 79% und der Beklagte 21% zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig. Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, NVwZ 2017, 1200 ). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass vor ihrer Erhebung ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, das im vorliegenden Fall gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 1 HessAGVwGO, Nr. 2.6 Anlage zu § 16a Abs. 1 HessAGVwGO entbehrlich ist. Die Klagefrist ist ungeachtet dessen gewahrt, weil die Klage innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ausgangsbescheides vom 02.08.2016 (Widerspruch) erhoben worden ist (§ 74 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.). Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit er darin zur Erstattung der von dem Beklagten für Frau C. und ihre Söhne E. und D. aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet wird. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid ist - mit Ausnahme der enthaltenen Kranken- und Pflegeversicherungskosten - nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 1 Satz 1-3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl. I, S. 1939). Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von 5 Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1 AufenthG erstreckt die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 Satz 1-3 AufenthG rückwirkend auf vor dem 06.08.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein Zeitraum von 3 Jahren tritt. Nach § 68 Abs. 2 AufenthG bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.). Die vorstehend genannten Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat sich am 28.02.2014 gegenüber der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau C. und ihren Söhnen E. und D. vom Tag deren voraussichtlicher Einreise am 15.03.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Der Beklagte hat in den hier maßgeblichen Zeiträumen von November 2015 bis Juni 2016 an die genannten Ausländer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II erbracht und ist damit Inhaber des Erstattungsanspruchs. Schließlich liegen diese Zeiträume innerhalb der 3-jährigen Haftungsdauer ab der am 22.09.2014 erfolgten Einreise der Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Ansicht des Klägers erfassen die von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen auch die hier seitens des Beklagten erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verpflichtungserklärungen vom 28.02.2014 und der von dem Kläger an dem selben Tag unterzeichneten Zusatzerklärung dauert die Verpflichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts der Ausländer oder bis zu Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck, bzw. sie endet, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die der Leistungsgewährung des Beklagten zu Grunde liegende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an die Ausländer durch den Landkreis Gießen im Anschluss an deren Anerkennung als Flüchtlinge mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04. und 05.05.2015 beruhte jedoch nicht auf einem solchen Zweckwechsel. Denn sowohl der ursprüngliche Aufenthaltszweck bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums vom 19.9.2013 als auch derjenige nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG war - unbeschadet der Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung dieser Aufenthaltstitel im einzelnen - humanitärer Art. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in dem unterhalb der Unterschrift des Klägers befindlichen Feld Bemerkungen zum "Zweck des Aufenthaltes" auf die "Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge" verwiesen wird. Denn hierdurch wird der Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 19.09.2013 in Bezug genommen, der der Ermöglichung der Einreise und des Aufenthalts der Ausländer aus humanitären Gründen diente. Unter Ziffer I. dieses Erlasses wird zur Ausgangslange ausdrücklich ausgeführt, dass es die Landesregierung Hessens aus humanitären Gründen für geboten halte, syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Hessen aufenthaltsberechtigten Person haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Die Aufnahmeanordnung schuf - in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 AufenthG - die Voraussetzungen für einen Aufenthalt der Ausländer aus einem humanitären Zweck (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16, juris, Rn. 42 ff.). Die Anordnung stellt damit als solche keinen eigenen Zweck dar, sondern ihr liegt vielmehr ein humanitärer Zweck zu Grunde. Der gleiche humanitäre Zweck ist Gegenstand der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Diese Vorschrift befindet sich wie der der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums zugrundeliegende § 23 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, der den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erfasst, und regelt nach ihrer Überschrift ausdrücklich den Aufenthalt aus humanitären Gründen. Die vorgenannte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärungen des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris). Insbesondere vermag die Kammer nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.07.2017 (Az. 11 S 2338/16, juris) zu folgen, wonach die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung aus Sicht des Erklärenden mehrdeutig sei, was analog § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Ausländerbehörde gehe. Zwar war vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017 in Rechtsprechung und Literatur die Fortgeltung der Verpflichtungserklärung nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG umstritten. Für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene analoge Anwendung der Regelung des § 305c Abs. 2 BGB für mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt es aber an der Voraussetzung eines vergleichbaren Sachverhalts. Denn die Verpflichtungserklärung ist nicht Gegenstand einer Vertragsbeziehung, sondern ähnelt einer Bürgschaftserklärung nach § 765 BGB, für die es ausreicht, wenn der Umfang der Schuld, für die sich der Verpflichtende erklärt einstehen zu wollen, individuell bestimmbar ist (s. dazu VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.01.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg bereits in einem Urteil vom 27.02.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen. Darüber hinaus entspricht die hier vertretene Auslegung der Verpflichtungserklärung auch dem in § 68a AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (a.a.O.) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der vor dem Hintergrund der Vielzahl erfolgreicher Asylanträge von im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgenommenen Personen gerade kein Ende der Verpflichtung bei Erteilung eines anderen humanitären Aufenthaltstitels geregelt, sondern für Altfälle lediglich eine Höchstdauer von 3 Jahren eingeführt hat (s. zu Letzterem BT- Drs. 18/8615 vom 31.05.2016, S. 24). Klarzustellen ist bezüglich der vorgenannten Auslegung der Verpflichtungserklärungen des Klägers, dass diese entscheidend von derjenigen des Klägers in dem Verfahren 6 K 4013/16.GI abweichen, in dem die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag einen Heranziehungsbescheid des Beklagten aufgehoben hat. Denn in der von dem dortigen Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung war unter Behördenvermerke ausdrücklich angegeben, dass die Verpflichtungserklärung für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund des Erlasses des HMdIS vom 29.12.2014 gilt. Damit ist nach Ansicht der Kammer abweichend von dem vorformulierten Text der Verpflichtungserklärung für den Einzelfall der zeitliche Geltungsbereich der Erklärung auf die Dauer der Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG beschränkt worden. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Behauptung des Klägers, aus Erklärungen des Hessischen Innenministeriums habe er darauf vertrauen dürfen, dass seine Haftung im Falle der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG an Frau C. und ihre Söhne ende; nach einer E-Mail habe man sich auf die entsprechende Auskunft verlassen dürfen. Unbeschadet des Umstandes, dass eine solche Auskunft nicht der Ansicht des Bundesministeriums des Innern entsprochen hätte (s. BT-Prot. 18/72 vom 03.12.2014, Anlage 27 und BT-Drs. 18/3627 vom 19.12.2014, S. 13 f.; vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 19.4.2016, Az. 5 K 79/16, juris), ohne dessen Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG die Anordnung nicht hätte erlassen werden können, ist schon nicht konkret dargelegt, wann und von wem der Kläger vor Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen welche Auskunft und gegebenenfalls welche E-Mail erhalten haben will. Soweit sich der Kläger diesbezüglich pauschal auf eine E-Mail des Hessischen Innenministeriums vom 27.05.2015 bezieht, ohne diese vorzulegen oder näher darzulegen, wer diese E-Mail an wen mit welchem Inhalt versendet hat, kann diese schon nicht zu einer einschränkenden Auslegung der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen herangezogen werden. Denn die in Bezug genommene E-Mail soll etwa 13 Monate nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen versendet worden sein und kann daher im Zeitpunkt der Abgabe schon keinen Niederschlag in den Verpflichtungserklärungen des Klägers gefunden haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 38). Die Verpflichtungserklärungen sind auch nicht aufgrund der erstmals mit Schriftsatz vom 14.11.2017 vorgebrachten Behauptung des Klägers, Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises hätten ihm gegenüber am Tag der Abgabe der Erklärungen erklärt, dass diese mit der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG endeten, einschränkend auszulegen. Der Kläger hat diesen Vortrag bis zum Ablauf der ihm nach § 87 b Abs. 1, 2 VwGO gesetzten Frist in keiner Weise näher erläutert oder substantiiert. Insbesondere hat er keinen konkreten Behördenmitarbeiter benannt, der sich ihm gegenüber in dieser Weise geäußert haben soll. Gegen eine derartige Auskunft spricht insbesondere, dass der Kläger sich in seinem an den Rheingau-TaunusKreis gerichteten Schreiben, mit dem er die Feststellung des Erlöschens der Verpflichtungserklärungen beantragt hat, allein auf einen eingetreten Zweckwechsel beruft und dazu auf den Behördenmitarbeiter O. im Referat Aufenthaltsrecht des Hessischen Innenministeriums verweist. Sofern die vom Kläger behauptete Auskunft seitens eines Mitarbeiters des Rheingau-Taunus-Kreises tatsächlich erfolgt sein sollte, hätte es nahe gelegen, dies in jenem an den Rheingau-Taunus-Kreis gerichteten Schreiben ebenfalls vorzutragen. Zu einem Erlöschen der Verpflichtungserklärungen ist es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht schon durch die Asylantragstellung der Ausländer gekommen. Zwar sind deren ursprüngliche Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG durch die Asylantragstellung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG erloschen. Frau C. und ihren Söhnen sind aber, was wiederum weitere Voraussetzung des aus den Verpflichtungserklärungen folgenden Erlöschenstatbestandes ist, zu diesem Zeitpunkt keine neuen Aufenthaltstitel erteilt worden. Neue Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, wenn auch zu keinem anderen Aufenthaltszweck (s.o.), erhielten die Ausländer am 16.06.2015. Nach Stellung der Asylanträge war ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen gestattet, ohne dass es hierfür der Erteilung von Aufenthaltstiteln bedurfte. Der der Durchführung des Asylverfahrens dienenden Aufenthaltsgestattung liegt zudem selbst ein humanitärer Zweck zu Grunde. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Anfechtung seiner Verpflichtungserklärungen wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB gegenüber den Ausländerbehörden des Rheingau-Taunus-Kreises sowie des Landkreises Gießen und dem Beklagten. Selbst wenn man eine solche Anfechtung im vorliegenden Zusammenhang überhaupt als zulässig ansehen würde (siehe aber BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.), liegen hierfür die Voraussetzungen nicht vor. Denn Anfechtungserklärungen (§ 143 Abs. 1 BGB) gegenüber den Ausländerbehörden des Rheingau-Taunus-Kreises und des Landkreises Gießen liegen schon nicht vor. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keine entsprechenden Schreiben zur Akte gereicht. Lediglich der Akte des Beklagten betreffend Frau C. kann ein an die Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises adressiertes Schreiben vom 25.07.2016 (Bl. 244 Behördenakte) entnommen werden, das ausweislich des Sendeberichtes am selben Tag und erneut am 15.09.2016 an den Beklagten, nicht aber an den Rheingau-Taunus-Kreis versendet wurde. In diesem Schreiben wird zudem nicht ausdrücklich die Anfechtung der Verpflichtungserklärung erklärt, sondern gegenüber der Ausländerbehörde beantragt, festzustellen, dass die Verpflichtungserklärungen mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erloschen seien. Diese Erklärung kann nicht entsprechend § 140 BGB in eine Erklärung der Anfechtung der Verpflichtungserklärungen umgedeutet werden, da die Anfechtung mit der Beseitigung der Verpflichtungserklärungen mit Wirkung ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB) weitreichendere Folgen als der gestellte Antrag hätte und damit nicht in diesem mitenthalten ist. Darüber hinaus enthält die Behördenakte ein an den Beklagten gerichtetes Anfechtungsschreiben vom 12.09.2016. Hierdurch ist die gemäß § 121 Abs. 1 BGB vorgegebene Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wonach die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu erfolgen hat. Denn der Kläger hatte bereits seit dem 04.07.2016 von seiner durch den Beklagten geplanten Inanspruchnahme für an Frau M. erbrachte Leistungen Kenntnis, weil dieser eine inhaltsgleiche Verpflichtungserklärung zu Grunde lag.. Darüber hinaus dürften in der vorliegenden Konstellation die inhaltlichen Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB nicht vorliegen (siehe VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 09.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net). Nach dieser Norm kann derjenige, der bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Der Kläger irrte hier jedoch nicht über den Inhalt seiner Erklärungen, sondern über deren Rechtsfolgen. Ein Irrtum über Rechtsfolgen ist jedoch nur dann ein beachtlicher Inhaltsirrtum, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt (vgl. zu Letzterem: Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016, § 119, Rn. 15). Die aus der maßgeblichen Perspektive des Klägers durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen beabsichtigte Rechtswirkung der erlaubten Einreise von Frau C. und ihren Söhnen ist eingetreten (vgl. zu dieser Überlegung auch VG München, Urteil vom 16.1.2002, Az. 23 K 01.4677, juris). Zudem hat der Kläger weder vorgetragen, noch kann dies ohne weiteres angenommen werden, dass er auch in Kenntnis seiner Verpflichtung über den Zeitpunkt der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG hinaus die Verpflichtungserklärungen nicht abgegeben hätte, mit der Folge, dass die Familie N. im Libanon hätte verbleiben müssen und nicht in die Bundesrepublik Deutschland hätte einreisen können. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach es sich bei den Mitgliedern der Familie N. um Familienangehörige seiner Ehefrau handele sowie seine finanzielle Leistungsfähigkeit dafür, dass er die Verpflichtungserklärungen auch in Kenntnis ihres wahren Umfangs abgegeben hätte. Im Übrigen wäre im Falle eines Erfolgs der Anfechtung gemäß § 122 Abs. 1 BGB der Vertrauensschaden zu ersetzen, der hier der Höhe nach den von dem Beklagten erbrachten Leistungen entsprechen dürfte. Er könnte allerdings nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, sondern müsste gegebenenfalls eingeklagt werden. Gründe für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB sind schon nicht ansatzweise konkret vorgetragen. Schließlich steht die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der von dem Beklagten erbrachten Sozialleistungen auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden ist und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises hat bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen durch den Kläger auf der Grundlage von ihm vorgelegter Gehaltsbescheinigungen seine finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft und ein monatliches freies Einkommen i.H.v. .... Euro ermittelt, das durch die hier streitigen Erstattungsforderungen nicht überschritten wird. Einwendungen dagegen sind nicht erhoben worden. Im Übrigen könnte in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu klären sein, ob von dem Kläger erbrachte Erstattungsleistungen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG steuermindernd geltend gemacht werden können. Jedenfalls für Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, existiert ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.5.2015 (Az. IV 4 - S 2285/07/003 :006, DB 2015,1380). Rechtswidrig und aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Frau C. und ihre Söhne aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.12.2017, a.a.O.). Denn die entsprechenden Kosten sind von den vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht erfasst. In den Erklärungen wird ausdrücklich auf die "Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge" Bezug genommen. In der insoweit maßgeblichen Fassung der ursprünglichen Anordnung vom 19.9.2013 durch die Änderungsanordnung vom 24.02.2014 ist jedoch geregelt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausgenommen werden und diese Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren sind; der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG soll insoweit nicht greifen. Zwar hat der Beklagte die fraglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht auf der Grundlage der genannten Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes erbracht, sondern derjenigen des Sozialgesetzbuchs II und des Sozialgesetzbuchs V. Denn unter Geltung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG waren die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht mehr anwendbar (s. §§ 1 AsylbLG, 7 Abs. 1 SGB II, 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Beiträge dienten gleichwohl zur Deckung des in der Aufnahmeanordnung genannten Bedarfs der Ausländer bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung. Erstreckt sich die Haftung des Klägers aber auch auf den Zeitraum der Geltung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG, muss gleichzeitig die Einschränkung des Umfangs der Haftung aus seinen Verpflichtungserklärungen hinsichtlich dieses Bedarfs der Ausländer weiterbestehen. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01. 2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird. Etwas anderes folgt insoweit auch nicht daraus, dass es sich bei dem beklagten Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Gießen als kommunalem Träger handelt (§§ 6 Abs. 1 S. 1, 6 d, 44 b Abs. 1 SGB II). Zwar ist damit von der Leistungspflicht nicht nur ein kommunaler Kostenträger des die Aufnahmeanordnung erlassenden Landes Hessen betroffen, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland in Gestalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Anordnung ist jedoch gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren ergangen, so dass die Rechte des Bundes gewahrt sind. Zieht man von den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beträgen die von dem Beklagten für Frau C. und ihre Söhne aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, ergibt sich der tenorierte Betrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG durch das beklagte Jobcenter Gießen. Der Kläger verpflichtete sich am 28.02.2014 durch Unterzeichnung formularmäßiger Verpflichtungserklärungen gegenüber der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises, für den Lebensunterhalt der sich damals im Libanon aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen Frau C. und ihrer Söhne D. und E. aufzukommen, um deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der hessischen Aufnahmeanordnung vom 19.09.2013 zu ermöglichen. Aus demselben Grund verpflichtete sich der Kläger darüber hinaus durch Verpflichtungserklärungen vom selben Tag, für den Lebensunterhalt der Familienangehörigen F., G. und M. aufzukommen. Unter dem Punkt "Dauer der Verpflichtung" heißt es in den bundeseinheitlich verwendeten Formularen auf Seite 1, dass der Erklärende sich verpflichtet, "vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 15.3.14 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise o.g. Ausländers/in zu tragen". Auf Seite 2 der Formulare heißt es weiter: "Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Leistungen nach dem II. oder XII. Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen." Ferner findet sich unter "Bemerkungen" auf Seite 2 der Formulare hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts die Angabe "unbestimmt" sowie hinsichtlich des Aufenthaltszwecks der Hinweis auf die "Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge". Gemäß dieser Anordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.09.2013 i.d.F. vom 24.02.2014 war der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärungen dahingehend beschränkt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG ausgenommen und von den zuständigen Behörden zu gewähren waren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sollte insoweit nicht greifen. In einer vom Kläger ebenfalls am 28.02.2014 unterzeichneten "Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde bzw. der beauftragten Gemeinde- oder Stadtverwaltung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung" heißt es unter Ziffer 2. zur Dauer der eingegangenen Verpflichtungen: "Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde". Der Kläger ist Geschäftsführer der Fa. ... (haftungsbeschränkt) und bezog in dieser Funktion nach Ermittlung durch die Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises im November und Dezember 2013 jeweils Nettoeinkünfte in Höhe von ...... Euro sowie im Januar 2014 in Höhe von ..... Euro. Hinsichtlich des monatlichen Bedarfs des Klägers und seiner Familie ermittelte der Rheingau-Taunus-Kreis bei Abgabe der Verpflichtungserklärung einen Betrag in Höhe von 1.894,00 Euro. Frau C. und ihre beiden Söhne erhielten am 04.06.2014 von der deutschen Botschaft in Beirut ein vom 04.08.2014 bis zum 01.11.2014 gültiges Visum zum längerfristigen Aufenthalt und reisten am 22.09.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23.10.2014 wurde ihnen eine bis zum 22.10.2016 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt. Sie stellten am 26.01.2015 Asylanträge, woraufhin Frau C. mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28.04.2014 sowie den beiden Söhnen jeweils mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Nach Abschluss der Asylverfahren erteilte die Ausländerbehörde des Landkreises Gießen allen drei Personen am 16.06.2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. E. und D. stellten am 19.11.2015, C. am 17.06.2015 Anträge auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Das beklagte Jobcenter bewilligte Herrn E. daraufhin Leistungen vom 01.11.2015 - 30.04.2016 in Höhe von insgesamt 2.722,48 Euro. Hierbei wurden Teilbeträge für den Regelbedarf ALG II i.H.v. 1.112,00 Euro, für Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 850,02 Euro, für Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 652,90 Euro sowie für Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 107,56 Euro gewährt. Für den Zeitraum vom 01.11.2015 - 30.06.2016 bewilligte das Jobcenter Herrn D. Leistungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.168,50 Euro. Hierbei wurden Teilbeträge für den Regelbedarf ALG II i.H.v. 1.404,00 Euro, für Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 1.133,36 Euro, für Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 542,16 Euro sowie für Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 88,98 Euro gewährt. Für den Zeitraum vom 01.01. - 30.06.2016 bewilligte das Jobcenter Frau C. Leistungen in Höhe von insgesamt 3.665,16 Euro. Hierbei wurden Teilbeträge für den Regelbedarf ALG II i.H.v. 2.184,00 Euro, für Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 850,02 Euro, für Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 542,16 Euro sowie für Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 88,98 Euro gewährt. Mit Schreiben vom 14.07.2016 setzte das Jobcenter den Kläger von der beabsichtigten Inanspruchnahme aus den Verpflichtungserklärungen in Höhe der vorgenannten an E. und D. ausgezahlten Gesamtbeträge, mit weiterem Schreiben vom 20.07.2016 in Höhe des an Frau C. ausgezahlten Betrages in Kenntnis. Mit Bescheid vom 02.08.2016 forderte das Jobcenter den Kläger zur Erstattung der vorgenannten Gesamtbeträge unter Fristsetzung bis zum 20.08.2016 erfolglos auf. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 16.08.2016 - entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch bei dem beklagten Jobcenter ein, den dieses mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 zurückwies. Gegen den Bescheid vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 hat der Kläger am 10.11.2016 Klage erhoben, mit der er dessen Aufhebung begehrt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG an Frau C. und ihre Söhne gegenstandlos geworden seien, weil sich der Aufenthaltszweck geändert habe. Die Verpflichtungserklärungen bestünden nur im Rahmen des hessischen Aufnahmeprogramms. Es sei sogar davon auszugehen, dass die Verpflichtungserklärungen bereits mit Stellung der Asylanträge unwirksam geworden seien, weil sich bereits zu diesem Zeitpunkt der Aufenthaltszweck geändert habe. Denn Frau C. und ihre Söhne hätten einen anderen Aufenthaltsstatus kraft Gesetzes erhalten. Die Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 AufenthG seien gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG mit der Asylantragstellung erloschen. Weiterhin habe der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25.07.2016 an die Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises und an das Jobcenter Gießen beantragt, das Erlöschen der Verpflichtungserklärungen festzustellen und mitgeteilt, dass die Verpflichtungserklärungen angefochten würden. Die Anfechtung sei damit rechtzeitig erklärt worden. Insbesondere sei sie innerhalb der dem Kläger vor Erlass der Heranziehungsbescheide mindestens bis zum 25.07.2016 laufenden Anhörungsfrist erfolgt. Am 16.08.2016 habe der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen ebenfalls die Anfechtung erklärt. Es liege ein Anfechtungsgrund in Gestalt eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass sich der Aufenthaltszweck ändere, wenn die Familie einen Asylantrag stelle oder Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 AufenthG erteilt würden. Dies sei in seinem Umfeld so erklärt worden. Der Kläger habe aufgrund der weitreichenden finanziellen Belastung, die mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung einhergehe, nicht davon ausgehen können, dass er für die gesamte Dauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts der Familienangehörigen aufkommen müsse. Das Hessische Innenministerium habe in mehreren E-Mails und Stellungnahmen mitgeteilt, dass die Verpflichtungserklärung spätestens mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlösche. Der Kläger sei bei Abgabe seiner Verpflichtungserklärungen auch in dieser Form belehrt worden. Zudem sei das von der Ausländerbehörde verwendete Formular für die Verpflichtungserklärungen irreführend. Denn die in dem bisher von den Ausländerbehörden verwendeten Formular enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung, insbesondere ihre Beendigung infolge der Erteilung eines Titels zu einem anderen Aufenthaltszweck sei in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes aus Sicht des die Verpflichtungserklärung Abgebenden mehrdeutig. Die Unklarheiten gingen zu Lasten der Ausländerbehörde, weshalb die Verpflichtungserklärung unwirksam sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Jobcenters Gießen vom 02.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24.10.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Die seitens des Klägers abgegebenen Verpflichtungserklärungen erfassten die in den Bescheiden bezeichneten Zeiträume und seien insbesondere nicht beendet gewesen. Zwar sei Frau C. und ihren Söhnen zunächst ein Aufenthaltstitel gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG und später ein solcher nach § 25 AufenthG erteilt worden. Der Zweck beider Titel sei "humanitärer" Art, weshalb es zu keinem Zweckwechsel gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Behördenakten des Beklagten (1 Hefter) und die Akten der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen betreffend die Familie N. mit den Mitgliedern G., F., E., D., M. und C. (6 Hefter).