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Urteil

6 K 6757/17.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2018:0822.6k6757.17.00
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Leitsätze
Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 2 AufenthG. Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017, Az. 6 K 2716/16.GI u.a. sowie vom 9.5.2017, Az. 6 K 4730/16.GI). Eine Haftungsbegrenzung aufgrund etwaig erteilter mündlicher Zusicherungen von Mitarbeitern der Ausländerbehörde kommt nur in Betracht, wenn diese hinreichenden Ausdruck in der schriftlichen Verpflichtungserklärung gefunden haben. Ist dies nicht der Fall, bedarf es hierüber auch keiner Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung. Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.2.2014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Tenor
Der Bescheid des Jobcenters Gießen vom 22.08.2017 wird insoweit aufgehoben, als von der Klägerin ein Betrag von mehr als 6.010,92 Euro gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens haben die Klägerin 83% und der Beklagte 17% zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 2 AufenthG. Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017, Az. 6 K 2716/16.GI u.a. sowie vom 9.5.2017, Az. 6 K 4730/16.GI). Eine Haftungsbegrenzung aufgrund etwaig erteilter mündlicher Zusicherungen von Mitarbeitern der Ausländerbehörde kommt nur in Betracht, wenn diese hinreichenden Ausdruck in der schriftlichen Verpflichtungserklärung gefunden haben. Ist dies nicht der Fall, bedarf es hierüber auch keiner Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung. Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.2.2014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Bescheid des Jobcenters Gießen vom 22.08.2017 wird insoweit aufgehoben, als von der Klägerin ein Betrag von mehr als 6.010,92 Euro gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens haben die Klägerin 83% und der Beklagte 17% zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig. Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, NVwZ 2017, 1200 ). Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 22.8.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO), soweit sie darin zur Erstattung der von dem Beklagten für Frau C. aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet wird. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 1 S. 1-3 i.V.m. § 68 a S. 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl. I, S. 1939). Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Soweit die Klägerin vor Erlass des Bescheides in Höhe von 590,00 Euro am 22.8.2017 nicht angehört wurde, ist der darin zu erkennende Verstoß gegen § 28 Abs. 1 HVwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG geheilt, da die Klägerin im gerichtlichen Verfahren ausreichende Möglichkeiten hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen zu äußern und diese Möglichkeiten auch wahrgenommen hat. Die Beklagte hat die mit der Klageschrift vorgebrachten Einwendungen auch aufgegriffen, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides erneut überprüft und das Ergebnis der Überprüfung im Rahmen der Klageerwiderung mitgeteilt. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von 5 Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68 a S. 1 AufenthG erstreckt die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 S. 1-3 AufenthG rückwirkend auf vor dem 6.8.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein Zeitraum von 3 Jahren tritt. Nach § 68 Abs. 2 AufenthG bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.). Die vorstehend genannten Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat sich am 5.2.2015 gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt von C. vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Ein solcher Zweckwechsel hat bisher nicht stattgefunden, vielmehr genießt Frau C. seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein humanitäres Bleiberecht. Der Beklagte hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 an die genannte Ausländerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II erbracht und ist damit Inhaber des Erstattungsanspruchs. Schließlich liegt dieser Zeitraum innerhalb der 3-jährigen Haftungsdauer ab der am 22.4.2015 erfolgten Einreise der Ausländerin in die Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasst die von ihr abgegebene Verpflichtungserklärung auch die hier seitens des Beklagten erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verpflichtungserklärung vom 5.2.2015 dauert die Verpflichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Die der Leistungsgewährung des Beklagten zu Grunde liegende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an die Ausländerin durch den Landkreis Gießen im Anschluss an deren Anerkennung als Flüchtling mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4.3.2016 beruht jedoch nicht auf einem solchen Zweckwechsel. Denn sowohl der ursprüngliche Aufenthaltszweck bei Erteilung des Visums zur Aufnahme gemäß § 23 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums vom 19.9.2013 - die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG ist hier wegen der Asylantragstellung bereits am 9.6.2015 während der Geltungsdauer des Visums nicht erfolgt - als auch derjenige nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG war - unbeschadet der Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung dieser Aufenthaltstitel im einzelnen - humanitärer Art. In der Aufnahmeanordnung vom 19.9.2013 wird unter Ziffer I. zur Ausgangslage ausgeführt, dass die Landesregierung Hessens es aus humanitären Gründen für geboten hält, syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Hessen aufenthaltsberechtigten Person haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Der gleiche humanitäre Zweck liegt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu Grunde. Diese Vorschrift befindet sich wie der der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums zugrundeliegende § 23 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, der den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erfasst, und regelt nach ihrer Überschrift ausdrücklich den Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in dem unterhalb der Unterschrift der Klägerin befindlichen Feld "Bemerkungen" als Zweck des Aufenthaltes die "Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 23 Abs. 1 AufenthG" genannt wird und unter dem vor der Unterschrift der Klägerin stehenden Feld "Behördenvermerke" eingetragen ist, die "VE dient der Finanzierung des Aufenthaltes und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen...".. Denn in dem Formular ist weitergehend zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts ausdrücklich "gesamter Aufenthalt in der BRD" eingetragen worden. Damit geht die Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 AufenthG nicht über die schlichte Benennung der Rechtsgrundlage für die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis hinaus. Insbesondere ist den genannten Formulierungen weder ausdrücklich noch sinngemäß eine zeitliche Beschränkung der Geltung der Verpflichtungserklärung auf den Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu entnehmen. Dies stünde nicht nur im offenen Widerspruch zum insoweit eindeutigen Wortlaut "gesamter Aufenthalt in der BRD", sondern vor allem auch zur Inbezugnahme des Erlasses des Hessischen Innenministeriums vom 19.09.2013, der der Ermöglichung der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern aus humanitären Gründen diente. Die Aufnahmeanordnung schuf - in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 AufenthG - die Voraussetzungen für einen Aufenthalt der Ausländer aus einem humanitären Zweck. Die Anordnung stellt damit als solche keinen eigenständigen Zweck dar, bzw. begründet keinen von dem allgemeinen rechtlichen Verständnis abweichenden Aufenthaltszweck, an den eine Befristung der Wirkungen der Verpflichtungserklärung anknüpfen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16, juris). Vielmehr liegt ihr, ebenso wie einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein humanitärer Zweck zu Grunde. Eine Einschränkung der Haftung der Klägerin ergibt sich schließlich nicht daraus, dass in der der von ihr unterzeichneten Verpflichtungserklärung in Bezug genommenen Hessischen Aufnahmeanordnung in der Fassung des Änderungserlasses vom 24.2.2014 bezüglich der Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit auf die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes Bezug genommen wird und diese Leistungen von den zuständigen Behörden zu gewähren sind. Zwar bestand während des Bezugs der hier zu erstattenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II durch die Ausländerin eine gesetzliche Versicherungspflicht (s. §§ 1 AsylbLG, 7 Abs. 1 SGB II, 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und wurden etwaige Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt. Gleichwohl bietet die Nennung der Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes keinen Anhaltspunkt für einen zeitlich beschränkten Geltungsbereich der Verpflichtungserklärung (so aber VG Hannover, Urteil vom 17.4.2018, AZ: 12 A 60/17, juris). Denn sie ist allein Ausdruck des Umstandes, dass nach der Aufnahmeanordnung von der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG der gesamte Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und nicht lediglich ein Übergangszeitraum bis zu einer etwaigen Flüchtlingsanerkennung erfasst werden sollte. Mit ihrer Nennung wird lediglich an den während der Geltung der nach der Anordnung zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 a AsylbLG erfolgenden Bezug von Asylbewerberleistungen angeknüpft. So wird in der Aufnahmeanordnung beispielsweise auch nicht darauf eingegangen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG bereits mit der Asylantragstellung erlischt und nicht erst mit einer Flüchtlingsanerkennung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, aber während des Besitzes einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG weiterhin Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden. Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen. Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung der Klägerin steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris). Insbesondere vermag die Kammer nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.7.2017 (Az. 11 S 2338/16, juris) zu folgen, wonach die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung aus Sicht des Erklärenden mehrdeutig sei, was zu Lasten der Ausländerbehörde gehe. Zwar war vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.1.2017 in Rechtsprechung und Literatur die Fortgeltung der zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG abgegebenen Verpflichtungserklärung nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG umstritten. Für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene analoge Anwendung der Regelung des § 305 c BGB für mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt es aber - unbeschadet der Frage deren genereller Anwendbarkeit auf einseitige öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen - an der Voraussetzung eines nicht behebbaren Auslegungszweifels. Denn das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis verdient jedenfalls gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis den klaren Vorzug (siehe OVG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16, jeweils juris). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen. Insbesondere hat es auch in seinem Beschluss vom 20.3.2018 (Az. 1 B 5.18, juris), mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem letztgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen hat, lediglich noch einmal darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt der gegenüber einer bestimmten Behörde abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde) richtet. Darüber hinaus entspricht die hier vertretene Auslegung der Verpflichtungserklärung auch dem in § 68 a AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (a.a.O.) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der vor dem Hintergrund der Vielzahl erfolgreicher Asylanträge von im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgenommenen Personen gerade kein Ende der Verpflichtung bei Erteilung eines anderen humanitären Aufenthaltstitels geregelt, sondern für Altfälle lediglich eine Höchstdauer von 3 Jahren eingeführt hat (s. zu Letzterem BT-Drs. 18/8615 vom 31.5.2016, S. 24). Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin demgegenüber darauf, bei der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung sei ihr von Mitarbeitern der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen ausdrücklich zugesichert worden, dass eine Haftung auf den Zeitraum bis zur Anerkennung von Frau C. als Flüchtling begrenzt sei. Zwar wäre eine entsprechende Haftungsbeschränkung gegenüber dem Beklagten wirksam, auch wenn sie der Ansicht des Bundesministeriums des Innern nicht entsprochen hätte (s. BT-Prot. 18/72 vom 3.12.2014, Anlage 27 und BT-Drs. 18/3627 vom 19.12.2014, S. 13 f.), ohne dessen Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG die Anordnung nicht hätte erlassen werden können (s. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18, juris). Eine entsprechende Zusicherung liegt jedoch nicht vor. Es erscheint bereits mehr als fraglich, dass bei der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung seitens der Mitarbeiter der Ausländerbehörde die behauptete Aussage erfolgt ist. Denn der Behördenakte ist zu entnehmen, dass die Ausländerbehörde in Beantwortung des Schreibens der Klägerin vom 14.2.2017 mit Schreiben vom 10.3.2017 auf die Formulierungen in der seinerzeit gegen Unterschrift ausgehändigten Belehrung verwiesen hat, statt das behauptete Erlöschen der Verpflichtung der Klägerin mit der Flüchtlingsanerkennung der Ausländerin zu bestätigen. Ferner fällt auf, dass der als Zeuge für die entsprechende Behauptung benannte Prof. Dr. H. in seinem Schreiben vom 21.11.2016 an den Beklagten sich lediglich bezüglich der Krankenversicherungskosten und nicht bezüglich des Erlöschens der Verpflichtung mit der Flüchtlingsanerkennung auf eine entsprechende mündliche Zusicherung bei der Abgabe der Erklärung berufen hat. Für Letzteres beruft er sich allein auf eine - erst nach der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch den Kläger am 5.2.2015 erfolgte - "Verlautbarung der Rechtsauffassung des Hessischen Innenministeriums (Auskunft von Referatsleiter Dr. Dr. F. vom 27.5.2015 in einem anderen Einzelfall)". Zudem wäre in Anbetracht der insoweit fehlenden Erwähnung in der Aufnahmeanordnung eine ausdrückliche Aufnahme in der Verpflichtungserklärung zu erwarten gewesen. Die Frage welche mündliche "Zusicherungen" der Klägerin bei der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 5.2.2015 von Bediensteten der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen gemacht worden sind, kann jedoch letztlich dahinstehen und bedarf dementsprechend auch nicht der von ihr beantragten Beweiserhebung. Denn eine entsprechende Zusicherung seitens der Ausländerbehörde bezüglich der behaupteten Haftungsbeschränkung der Klägerin hat keinen hinreichenden Ausdruck in der von ihr unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu deren einschränkender Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, a.a.O.). Die Verpflichtungserklärung bedarf gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG ausdrücklich der Schriftform. Dabei mögen zwar zu deren Auslegung entsprechend der Rechtsprechung zur Bürgschaft (siehe etwa BGH, Urteil vom 30.5.1995, NJW 1995,1886) auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden können, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, d.h. der entsprechende Inhalt darin irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat. Ein solcher Anhaltspunkt fehlt jedoch vorliegend in der von der Klägerin am 5.2.2015 unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Diese ist - wie dargelegt - bezüglich ihrer weiteren Geltung nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ausländer eindeutig. Insbesondere handelt es sich bei den in ihr enthaltenen Bezugnahmen auf § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Hessischen Aufnahmeanordnung lediglich um die Angabe der Rechtsgrundlage der dem Ausländer zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis. Für den in der Aufnahmeanordnung nicht vorgesehenen Fall der Flüchtlingsanerkennung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG verbleibt es damit bei der Fortgeltung der Haftung wegen des weiterhin gegebenen humanitären Aufenthaltszwecks. Schließlich ist auch sonst nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Hessischen Aufnahmeanordnung vom 19.9.2013 und den Folgeerlassen durch das Hessische Ministerium des Innern in offiziellen Verlautbarungen eine solche Haftungsbeschränkung bekannt gemacht worden wäre. Die Rechtslage in Hessen unterscheidet sich insofern von derjenigen nach den parallelen Aufnahmeanordnungen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, wo die Anwendungshinweise bereits eine zeitliche Befristung enthielten bzw. das Innenministerium zeitnah nach Erlass der Anordnung in einem Erlass bekannt gemacht hat (vergleiche dazu OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 8.12.2017, Az: OVG 18 A 1125/16, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.4.2018, Az: 1 B 6.18 und VG Hannover, Urteil vom 17.4.2018, Az: 12 A 60/17, jeweils juris). Letztlich ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass etwaige Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Auskünfte Dritter nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. zur Prüfung von Amtshaftungsansprüchen: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Pressemitteilung vom 30.5.2017). Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Anfechtung ihrer Verpflichtungserklärung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Eine solche ist bereits unzulässig. Denn eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, die finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.). Darüber hinaus liegen hier die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vor. Unbeschadet der Frage, ob eine solche Anfechtungserklärung im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgt ist, fehlt es jedenfalls an den inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums (s. VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net). Die Klägerin irrte "lediglich" über die rechtlichen Folgen ihrer abgegebenen Erklärung, was nur beachtlich ist, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt (vgl. zu Letzterem: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 119 Rn. 15). Die aus der maßgeblichen Perspektive der Klägerin durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung beabsichtigte Rechtswirkung der erlaubten Einreise von Frau C. ist jedoch eingetreten (vgl. zu dieser Überlegung auch VG München, Urteil vom 16.1.2002, Az. 23 K 01.4677, juris). Im Übrigen wäre im Falle eines Erfolgs der Anfechtung gemäß § 122 Abs. 1 BGB der Vertrauensschaden zu ersetzen, der hier der Höhe nach den von dem Beklagten erbrachten Leistungen entsprechen dürfte. Er könnte allerdings nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, sondern müsste gegebenenfalls eingeklagt werden. Gründe für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB sind schon nicht ansatzweise konkret vorgetragen. Schließlich steht entgegen der Ansicht der Klägerin ihre Heranziehung zur Erstattung der von dem Beklagten erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden ist und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.). Davon ist hier auszugehen. Zwar ist die entsprechende Berechnung in der vorliegenden Akte der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen nicht enthalten. Sie enthält aber einen von der Klägerin vorgelegten Bezügenachweis für den Monat Januar 2015. Schließlich hat die Klägerin weder bestritten, dass eine solche Prüfung erfolgt wäre, noch konkret vorgetragen, dass bei Beachtung der oben genannten Grenzen durch die hier streitigen Erstattungsforderungen ihr Einkommen überschritten wird. Im Übrigen könnte in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu klären sein, ob von der Klägerin erbrachte Erstattungsleistungen gemäß § 33 a Abs. 1 S. 3 EStG steuermindernd geltend gemacht werden können. Jedenfalls für Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, existiert ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.5.2015 (Az. IV 4 - S 2285/07/003:006, DB 2015,1380). Rechtswidrig und aufzuheben ist der Bescheid des Beklagten vom 22.8.2017 (gesamter Forderungsbetrag: 7.320,54 Euro) hingegen, soweit darin die Klägerin zur Erstattung von für Frau C. aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.309,62 Euro verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des BVerwG vom 14.3.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.3.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris). Denn die entsprechenden Kosten sind von der von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht erfasst. In der Erklärung wird ausdrücklich auf die Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom 19.9.2013 i.V.m. den nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen. In der insoweit maßgeblichen Fassung durch die Änderungsanordnung vom 24.2.2014 ist jedoch geregelt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausgenommen werden und diese Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren sind; der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG soll insoweit nicht greifen. Zwar hat der Beklagte die fraglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht auf der Grundlage der genannten Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes erbracht, sondern derjenigen des Sozialgesetzbuchs II und des Sozialgesetzbuchs V. Denn unter Geltung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG waren die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht mehr anwendbar (s. §§ 1 AsylbLG, 7 Abs. 1 SGB II, 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V). Die Beiträge dienten gleichwohl zur Deckung des in der Aufnahmeanordnung genannten Bedarfs der Ausländerin bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung. Denn die alleinige Erwähnung der einschlägigen Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes beruht lediglich auf dem oben bereits dargelegten Umstand, dass mit der Aufnahmeanordnung eine Erfassung der gesamten Aufenthaltsdauer der Ausländerin in der Bundesrepublik Deutschland und nicht lediglich eines Übergangszeitraums bis zu deren Flüchtlingsanerkennung beabsichtigt gewesen ist. Erstreckt sich die Haftung der Klägerin auch auf den Zeitraum der Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, muss gleichzeitig die Einschränkung des Umfangs der Haftung aus ihrer Verpflichtungserklärung hinsichtlich dieses Bedarfs der Ausländerin weiterbestehen. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird. Etwas anderes folgt insoweit auch nicht daraus, dass es sich bei dem beklagten Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Gießen als kommunalem Träger handelt (§§ 6 Abs. 1 S. 1, 6 d, 44 b Abs. 1 SGB II). Zwar ist damit von der Leistungspflicht nicht nur ein kommunaler Kostenträger des die Aufnahmeanordnung erlassenden Landes Hessen betroffen, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland in Gestalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Anordnung ist jedoch gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren ergangen, so dass die Rechte des Bundes gewahrt sind. Zieht man von den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beträgen die von dem Beklagten für Frau C. aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.309,62 Euro ab, ergeben sich die tenorierten Beträge. Demgegenüber ist der weitere Bescheid vom 22.8.2017 in Höhe von 590,00 Euro, mit dem Frau C. Mittel für die Erstausstattung für eine Schwangerschaft (Schwangerschaftsbekleidung) sowie für die Erstausstattung für Möbel bei Geburt gewährt wurden rechtmäßig. Hierbei handelt es sich um einen der Ausländerin zustehenden Mehrbedarf nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II, der jedoch nicht unter die durch die Aufnahmeanordnung von der Erstattungspflicht ausgeschlossenen Leistungen fällt. Denn nach der durch die Aufnahmeanordnung in Bezug genommenen Regelung des § 4 Abs. 2 AsylbLG sind werdenden Müttern und Wöchnerinnen ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Nicht erfasst sind hiervon demnach Mittel für Bekleidung und Möblierung anlässlich von Schwangerschaft und Geburt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht mehr vor, nach dem das Bundesverwaltungsgericht mit den oben bereits zitierten Beschlüssen zu den Urteilen des Oberverwaltungsrechts Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2017 seine Rechtsprechung bestätigt hat. Zu klären sind insoweit "nur" noch Auslegungsfragen bezüglich der jeweiligen Formulierungen in den einzelnen Verpflichtungserklärungen. Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch das beklagte Jobcenter Gießen. Die Klägerin, eine Studienrätin im Ruhestand, verpflichtete sich am 5.2.2015 durch Unterzeichnung einer formularmäßigen Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen, für den Lebensunterhalt der syrischen Staatsangehörigen C. aufzukommen. Damit sollte deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der durch Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 19.9.2013 (Az.: II 4 - 23 d 01.04.14 - 1/05-13/001 und Folgeerlasse vom 24.2.2014, 31.5.2014, 5.11.2014 und 29.12.2014 ) bekannt gemachten Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Hessen lebenden Verwandten beantragen, ermöglicht werden. Als voraussichtliche Dauer des Aufenthalts ist in der Erklärung angegeben "gesamter Aufenthalt in der BRD" und als Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG". Zur Dauer der Verpflichtung heißt es in der Erklärung, "vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 5.2.2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck". Ferner ist unter Behördenvermerke eingetragen "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen ...". Gemäß der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport mit der letzten Änderung vom 29.12.2014 war der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärungen dahingehend beschränkt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG ausgenommen und von den zuständigen Behörden zu gewähren waren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG sollte insoweit nicht greifen. Schließlich ist in der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung angekreuzt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden glaubhaft gemacht/nachgewiesen wurde. C. erhielt am 17.4.2015 von der deutschen Botschaft in Ankara ein vom 21.4.2015 bis zum 19.7.2015 gültiges Visum zur Aufnahme gemäß § 23 AufenthG und reiste am 22.4.2015 zusammen mit ihrem Ehemann D. und dem gemeinsamen Kind E. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9.6.2015 beantragten die Familienmitglieder bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Ausländerbehörde des Landkreises Gießen stellte ihnen am 8.7.2015 Aufenthaltsgestattungen gemäß § 63 AsylVfG aus. Das Bundesamt erkannte ihnen mit Bescheid vom 4.3.2016 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 24.6.2016 erhielten sie von der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen vom 31.5.2016 bis 30.5.2019 gültige Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Auf ihren Antrag vom 23.6.2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheiden vom 1.7.2016, 11.7.2016, 8.11.2016, 26.11.2016 und 12.5.2017 den oben genannten Familienmitgliedern und dem am 16.7.2015 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kind R. in dem Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Auf C. entfiel dabei ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.320,88 Euro (Bedarf für Unterkunft und Wohnung sowie diesbezüglicher Erstausstattungskosten, Neben-/Betriebskosten, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Mehrbedarf für werdende Mütter), wobei sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf einen anteiligen Betrag von insgesamt 1.309,62 Euro beliefen. Mit weiterem beim Beklagten am 13.04.2017 eingegangenem Antrag beantragte C. eine einmalige Beihilfe für Schwangerenbekleidung und die Erstausstattung des von ihr erwarteten dritten Kindes. Mit Bescheid vom 12.05.2017 bewilligte das beklagte Jobcenter ihr daraufhin eine einmalige Leistung gemäß § 24 Abs. 3 SGB II in Höhe von 590,00 Euro (Pauschalen für Schwangerschaftsbekleidung, Erstausstattung, Kinderbett, Bettdecken und Kissen, Kinderwagen, Kleiderschrank). Mit Schreiben vom 14.2.2017 teilte die Klägerin der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen mit, dass die Familie am 4.3.2016 die Zuerkennung als Flüchtling erhalten habe. Aufgrund der mündlichen Zusicherung der Ausländerbehörde, dass die Verpflichtung mit dieser Zuerkennung enden werde, habe sie die Unterhaltszahlungen an Frau C. eingestellt. Im Hinblick auf eine aktuelle Presseveröffentlichung über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das ein Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung verneine, erkläre sie die Anfechtung ihrer damaligen Verpflichtungserklärung. Sie habe sich auf die Erläuterung der Rechtslage verlassen. Die Landrätin des Landkreises Gießen erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10.3.2017, dass keine Rechtsgrundlage für die beantragte Feststellung zur Aufhebung der Verpflichtungserklärung bestehe. Die Klägerin sei bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung umfassend über die möglichen Folgen belehrt worden. Diesbezüglich werde auf die Formulierungen in der seinerzeit gegen Unterschrift ausgehändigten Belehrung verwiesen. Mit Schreiben vom 12.5.2017 hörte der Beklagte die Klägerin zu Erstattungsansprüchen gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG für an Frau C. zwischen dem 1.6.2016 und dem 30.11.2016 in Höhe von 3.573,71 Euro sowie zwischen dem 1.12.2016 und dem 31.5.2017 in Höhe von 3.746,70 Euro erbrachte Leistungen an und forderte die Klägerin erfolglos zur Zahlung der bezifferten Beträge auf. Mit Bescheid vom 22.8.2017 verpflichtete der Beklagte die Klägerin zur Erstattung von 7.320,54 Euro für den Lebensunterhalt von Frau C. im Zeitraum vom 1.6.2016 bis 31.5.2017 aufgewendete Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, wobei der dem Bescheid angegliederte Berechnungsbogen einen Gesamtforderungsbetrag in Höhe von 7.320,88 Euro aufwies. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag machte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag in Höhe von 590,00 Euro (Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt) geltend. Am 29.8.2017 hat die Klägerin sowohl gegen den Bescheid vom 22.8.2017 (Geschäftszeichen: 724-427D264577) als auch gegen den weiteren Bescheid vom selben Tag (Geschäftszeichen 724-427D299728) Klage erhoben. Letztere ist zunächst unter dem Az. 6 K 6765/17.GI bearbeitet und in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2018 mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dem Beklagten stehe der auf § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG gestützte Erstattungsanspruch nicht zu. Die Klägerin habe ihre Haftung auf die Geltungsdauer einer Frau C. auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 19.9.2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG begrenzt. Diese sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG mit der Asylantragstellung am 9.6.2015 erloschen. Die zeitliche Beschränkung ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung, die nach dem in ihr enthaltenen Vermerk der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen diene. Die entsprechende Beschränkung sei zudem mündlich im Rahmen des mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen geführten Gesprächs anlässlich der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung erfolgt. Sie habe dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, Kosten nur bis zur Anerkennung von Frau C. als Flüchtling übernehmen zu wollen, was ihr seitens der Mitarbeiter der Ausländerbehörde zugesichert worden sei. Mithin sei die Verpflichtungserklärung aus Sicht der Ausländerbehörde in diesem Sinne auszulegen, was auch gegenüber dem Beklagten Geltung beanspruche. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass das Hessische Ministerium des Innern die von den Bediensteten der Ausländerbehörde vertretene Rechtsauffassung zur Beendigung der Unterhaltsverpflichtung mit der Anerkennung einer Asylberechtigung bereits in einer E-Mail gegenüber dritten Verpflichtungsgebern schriftlich vertreten hatte. Ferner habe der Innenminister in einem Schreiben vom 19.12.2016 erneut kundgetan, dass das Land Hessen dieser Rechtsauffassung sei, aber darauf hingewiesen, dass die Jobcenter auf der Geltendmachung von Ansprüchen bestünden. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 22.08.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Verpflichtungserklärung vom 5.2.2015 sei wirksam. Sie sei nicht durch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erloschen. Bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG und einer solchen nach § 25 Abs. 2 AufenthG liege kein Zweckwechsel vor. Der Zweck beider sei "humanitärer" Art. Eine Anfechtungsmöglichkeit bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin über die Rechtsfolgen der Erklärung hinreichend und ausführlich belehrt worden und nicht ersichtlich sei, inwiefern sie einem für die Anfechtung notwendigen Irrtum unterlegen sein solle. Die behaupteten Zusicherungen von Vertretern der Ausländerbehörde seien hier nicht nachvollziehbar, im Übrigen aber auch unerheblich, da solche der Schriftform bedürften. In der mündlichen Verhandlung am 22.8.2018 hat die Klägerin einen Beweisantrag gestellt, den das erkennende Gericht mit einem in der Sitzung verkündeten Beschluss abgelehnt hat. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift sowie den schriftlich zu den Akten gereichten Beweisantrag Bezug genommen. Ferner hat der Beklagte den Bescheid vom 22.8.2017 in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Gerichts, dass eine Diskrepanz zwischen der tenorierten Forderung in Höhe von 7.320,54 Euro sowie der ausgerechneten Forderung in Höhe von 7320,88 Euro bestehe, dahingehend geändert, dass entsprechend dem Tenor dieses Bescheides ein Gesamtbetrag in Höhe von 7320,54 Euro gefordert wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Verfahrens mit dem Az. 6 K 6765/17 und die Behördenakte des Beklagten (3 Hefter), sowie die Akte der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen bezüglich Frau C. (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.