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Urteil

6 K 3886/16.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2018:0822.6k3886.16.00
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Leitsätze
Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, Az. 1 C 10.16). Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017 und 09.05.2017, Az. 6 K 4730/16.GI u.a.). Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.09.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.02.1014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Tenor
Die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 28.10.2016 werden insoweit aufgehoben, als von dem Kläger für an Frau C. gewährte Leistungen ein Betrag von mehr als 2.184 Euro und für an Frau D. gewährte Leistungen ein Betrag von mehr als 1.944 Euro gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens haben der Kläger 77% und der Beklagte 23% zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, Az. 1 C 10.16). Der in einer in Hessen aufgenommenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG angegebene Zweck des Aufenthalts "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG" stellt auch in Verbindung mit einem Behördenvermerk "VE dient der Finanzierung des Aufenthalts und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom ..." keine Befristung der Geltungsdauer der Erklärung dar (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.12.2017 und 09.05.2017, Az. 6 K 4730/16.GI u.a.). Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.09.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.02.1014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 28.10.2016 werden insoweit aufgehoben, als von dem Kläger für an Frau C. gewährte Leistungen ein Betrag von mehr als 2.184 Euro und für an Frau D. gewährte Leistungen ein Betrag von mehr als 1.944 Euro gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens haben der Kläger 77% und der Beklagte 23% zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig. Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, NVwZ 2017, 1200 ). Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 28.10.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit er darin zur Erstattung der von dem Beklagten für die syrischen Staatsangehörigen Frau C. und Frau D. aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet wird. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Insoweit finden sie ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 1 S. 1-3 i.V.m. § 68a S. 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl. I, S. 1939). Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von 5 Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a S. 1 AufenthG erstreckt die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 S. 1-3 AufenthG rückwirkend auf vor dem 06.08.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein Zeitraum von 3 Jahren tritt. Nach § 68 Abs. 2 AufenthG bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.). Die vorstehend genannten Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat sich am 01.12.2014 gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt der syrischen Staatsangehörigen Frau C. und Frau D. vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Ein solcher Zweckwechsel hat bisher nicht stattgefunden, vielmehr genießen Frau C. und Frau D. seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein humanitäres Bleiberecht. Der Beklagte hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 an die genannten Ausländerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II erbracht und ist damit Inhaber des Erstattungsanspruchs. Schließlich liegt dieser Zeitraum innerhalb der 3-jährigen Haftungsdauer ab der am 15.02.2015 erfolgten Einreise der Ausländerinnen in die Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Ansicht des Klägers erfassen die von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen auch die hier seitens des Beklagten erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verpflichtungserklärungen vom 01.12.2014 dauert die Verpflichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Die der Leistungsgewährung des Beklagten zu Grunde liegende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an die Ausländerinnen durch den Landkreis Gießen im Anschluss an deren Zuerkennung als Flüchtlinge mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09. und 10.02.2016 beruht jedoch nicht auf einem solchen Zweckwechsel. Denn sowohl der ursprüngliche Aufenthaltszweck bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums vom 19.09.2013 als auch derjenige nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG war - unbeschadet der Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung dieser Aufenthaltstitel im einzelnen - humanitärer Art. In der Aufnahmeanordnung vom 19.09.2013 wird unter Ziffer I. zur Ausgangslage ausgeführt, dass die Landesregierung Hessens es aus humanitären Gründen für geboten hält, syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Hessen aufenthaltsberechtigten Person haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Der gleiche humanitäre Zweck liegt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu Grunde. Diese Vorschrift befindet sich wie der der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums zugrundeliegende § 23 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, der den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erfasst, und regelt nach ihrer Überschrift ausdrücklich den Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in dem unterhalb der Unterschrift des Klägers befindlichen Feld "Bemerkungen" als Zweck des Aufenthaltes jeweils die "Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung § 23 Abs. 1 AufenthG" genannt wird und unter dem vor der Unterschrift des Klägers stehenden Feld "Behördenvermerke" eingetragen ist, die "VE dient d. Finanzierung d. Aufenthaltes u. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen d. Aufnahmeanordnung des Landes Hessen...". Denn in den Formularen ist weitergehend zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts ausdrücklich "gesamter Aufenthalt in der BRD" eingetragen worden. Damit geht die Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 AufenthG nicht über die schlichte Benennung der Rechtsgrundlage für die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis hinaus. Insbesondere ist den genannten Formulierungen weder ausdrücklich noch sinngemäß eine zeitliche Beschränkung der Geltung der Verpflichtungserklärung auf den Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu entnehmen. Dies stünde nicht nur im offenen Widerspruch zum insoweit eindeutigen Wortlaut "gesamter Aufenthalt in der BRD", sondern vor allem auch zur Inbezugnahme des Erlasses des Hessischen Innenministeriums vom 19.09.2013, der der Ermöglichung der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern aus humanitären Gründen diente. Die Aufnahmeanordnung schuf - in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 AufenthG - die Voraussetzungen für einen Aufenthalt der Ausländer aus einem humanitären Zweck. Die Anordnung stellt damit als solche keinen eigenständigen Zweck dar, bzw. begründet keinen von dem allgemeinen rechtlichen Verständnis abweichenden Aufenthaltszweck, an den eine Befristung der Wirkungen der Verpflichtungserklärung anknüpfen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16, juris). Vielmehr liegt ihr, ebenso wie einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein humanitärer Zweck zu Grunde. Mit den genannten Formulierungen weicht die Verpflichtungserklärung des Klägers auch entscheidend von derjenigen des Klägers in dem Verfahren 6 K 4013/16.GI ab, in dem die Kammer mit Urteil vom 12.12.2017 einen Heranziehungsbescheid des Beklagten aufgehoben hat. Denn in der von dem dortigen Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung war unter Behördenvermerke ausdrücklich angegeben, dass die Verpflichtungserklärung für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29.12.2014 gilt. Damit war nach Ansicht der Kammer abweichend von dem vorformulierten Text der Verpflichtungserklärung für den Einzelfall der zeitliche Geltungsbereich der Erklärung auf die Dauer der Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG beschränkt worden. Eine Einschränkung der Haftung des Klägers ergibt sich schließlich nicht daraus, dass in der der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärungen in Bezug genommenen Hessischen Aufnahmeanordnung in der Fassung des Änderungserlasses vom 24.02.2014 bezüglich der Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit auf die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes Bezug genommen wird und diese Leistungen von den zuständigen Behörden zu gewähren sind. Zwar bestand während des Bezugs der hier zu erstattenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II durch die Ausländerinnen eine gesetzliche Versicherungspflicht (s. §§ 1 AsylbLG, 7 Abs. 1 SGB II, 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V) und wurden etwaige Leistungen bei Krankheit durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt. Gleichwohl bietet die Nennung der Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes keinen Anhaltspunkt für einen zeitlich beschränkten Geltungsbereich der Verpflichtungserklärungen (so aber VG Hannover, Urteil vom Urteil vom 17.04.2018, Az. 12 A 60/17, juris). Denn sie ist allein Ausdruck des Umstandes, dass nach der Aufnahmeanordnung von der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG der gesamte Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und nicht lediglich ein Übergangszeitraum bis zu einer etwaigen Flüchtlingsanerkennung erfasst werden sollte. Mit ihrer Nennung wird lediglich an den während der Geltung der nach der Anordnung zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 a AsylbLG erfolgenden Bezug von Asylbewerberleistungen angeknüpft. So wird in der Aufnahmeanordnung beispielsweise auch nicht darauf eingegangen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG bereits mit der Asylantragstellung erlischt und nicht erst mit einer Flüchtlingsanerkennung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, aber während des Besitzes einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG weiterhin Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden. Demgemäß haben weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.) noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; jeweils juris) aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine zeitliche Befristung der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in Betracht gezogen. Die hier erfolgte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärungen des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.04.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris). Insbesondere vermag die Kammer nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.07.2017 (Az. 11 S 2338/16, juris) zu folgen, wonach die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung aus Sicht des Erklärenden mehrdeutig sei, was zu Lasten der Ausländerbehörde gehe. Zwar war vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017 in Rechtsprechung und Literatur die Fortgeltung der zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG abgegebenen Verpflichtungserklärung nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG umstritten. Für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene analoge Anwendung der Regelung des § 305c BGB für mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt es aber - unbeschadet der Frage deren genereller Anwendbarkeit auf einseitige öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen - an der Voraussetzung eines nicht behebbaren Auslegungszweifels. Denn das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis verdient jedenfalls gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis den klaren Vorzug (siehe OVG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16, jeweils juris). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.01.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.02.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen. Insbesondere hat es auch in seinem Beschluss vom 20.03.2018 (Az. 1 B 5.18, juris), mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem letztgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen hat, lediglich noch einmal darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt der gegenüber einer bestimmten Behörde abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde) richtet. Darüber hinaus entspricht die hier vertretene Auslegung der Verpflichtungserklärung auch dem in § 68a AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (a.a.O.) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der vor dem Hintergrund der Vielzahl erfolgreicher Asylanträge von im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgenommenen Personen gerade kein Ende der Verpflichtung bei Erteilung eines anderen humanitären Aufenthaltstitels geregelt, sondern für Altfälle lediglich eine Höchstdauer von 3 Jahren eingeführt hat (s. zu Letzterem BT- Drs. 18/8615 vom 31.05.2016, S. 24). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Anfechtung seiner Verpflichtungserklärungen. Unabhängig davon, dass sich dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 19.09.2016 an den Landkreis Gießen keine Anfechtungserklärung entnehmen lässt und das in der mündlichen Verhandlung benannte Anfechtungsschreiben vom 10.11.2017 nicht vorgelegt wurde, ist eine solche bereits unzulässig. Denn eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, die finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.). Darüber hinaus liegen hier die Voraussetzungen des § 119 BGB für eine Anfechtung nicht vor. Unbeschadet der Frage, ob eine solche Anfechtungserklärung im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgt ist, fehlt es jedenfalls an den inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums (s. VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net). Der Kläger irrte "lediglich" über die rechtlichen Folgen seiner abgegebenen Erklärungen, was nur beachtlich ist, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt (vgl. zu Letzterem: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 119 Rn. 15). Die aus der maßgeblichen Perspektive des Klägers durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen beabsichtigte Rechtswirkung der erlaubten Einreise der Frau C. und der Frau D. ist jedoch eingetreten (vgl. zu dieser Überlegung auch VG München, Urteil vom 16.1.2002, Az. 23 K 01.4677, juris). Im Übrigen wäre im Falle eines Erfolgs der Anfechtung gemäß § 122 Abs. 1 BGB der Vertrauensschaden zu ersetzen, der hier der Höhe nach den von dem Beklagten erbrachten Leistungen entsprechen dürfte. Er könnte allerdings nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, sondern müsste gegebenenfalls eingeklagt werden. Gründe für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB sind schon nicht ansatzweise konkret vorgetragen. Schließlich steht die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der von dem Beklagten erbrachten Sozialleistungen auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden ist und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.). Davon ist hier auszugehen. Zwar ist die entsprechende Berechnung in den vorliegenden Akten der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen nicht enthalten. Sie enthalten aber eine auf den 18.11.2014 datierende Einkommensbescheinigung über eine selbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von x Euro nach Steuern und Krankenversicherung sowie Gehaltsnachweise aus einer angestellten Tätigkeit für den Zeitraum April bis September 2014 mit einem Nettoverdienst zwischen rund x und x Euro. Überdies ist in den von dem Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärungen auch angekreuzt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erklärenden glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen wurde. Schließlich hat der Kläger weder bestritten, dass eine solche Prüfung erfolgt wäre, noch konkret vorgetragen, dass bei Beachtung der oben genannten Grenzen durch die hier streitigen Erstattungsforderungen sein Einkommen überschritten wird. Im Übrigen könnte in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu klären sein, ob von dem Kläger erbrachte Erstattungsleistungen gemäß § 33a Abs. 1 S. 3 EStG steuermindernd geltend gemacht werden können. Jedenfalls für Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, existiert ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.05.2015 (Az. IV 4 - S 2285/07/003:006, DB 2015,1380). Rechtswidrig und aufzuheben sind die Bescheide des Beklagten vom 28.10.2016 hingegen, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Frau C. und Frau D. aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten April bis September 2016 in Höhe von jeweils 105,19 € monatlich pro Person verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.12.2017, Az. OVG 18 A 1040/16 und OVG 18 A 1197/16, bestätigt durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018, Az. 1 B 9.18 und 20.03.2018, Az. 1 B 5.18, jeweils juris). Denn die entsprechenden Kosten sind von den von dem Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht erfasst. In den Erklärungen wird ausdrücklich auf die Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom 19.9.2013 i.V.m. den nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen. In der insoweit maßgeblichen Fassung durch die Änderungsanordnung vom 24.02.2014 ist jedoch geregelt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausgenommen werden und diese Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren sind; der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG soll insoweit nicht greifen. Zwar hat der Beklagte die fraglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht auf der Grundlage der genannten Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes erbracht, sondern derjenigen des Sozialgesetzbuchs II und des Sozialgesetzbuchs V. Denn unter Geltung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG waren die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht mehr anwendbar (s. §§ 1 AsylbLG, 7 Abs. 1 SGB II, 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V). Die Beiträge dienten gleichwohl zur Deckung des in der Aufnahmeanordnung genannten Bedarfs der Ausländerinnen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung. Denn die alleinige Erwähnung der einschlägigen Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes beruht lediglich auf dem oben bereits dargelegten Umstand, dass mit der Aufnahmeanordnung eine Erfassung der gesamten Aufenthaltsdauer des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und nicht lediglich eines Übergangszeitraums bis zu dessen Flüchtlingsanerkennung beabsichtigt gewesen ist. Erstreckt sich die Haftung des Klägers auch auf den Zeitraum der Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, muss gleichzeitig die Einschränkung des Umfangs der Haftung aus seiner Verpflichtungserklärung hinsichtlich dieses Bedarfs der Ausländerinnen weiterbestehen. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird. Etwas anderes folgt insoweit auch nicht daraus, dass es sich bei dem beklagten Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Gießen als kommunalem Träger handelt (§§ 6 Abs. 1 S. 1, 6 d, 44 b Abs. 1 SGB II). Zwar ist damit von der Leistungspflicht nicht nur ein kommunaler Kostenträger des die Aufnahmeanordnung erlassenden Landes Hessen betroffen, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland in Gestalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Anordnung ist jedoch gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren ergangen, so dass die Rechte des Bundes gewahrt sind. Zieht man von den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beträgen die von dem Beklagten für Frau C. und Frau D. aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, ergeben sich die tenorierten Beträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht mehr vor, nach dem das Bundesverwaltungsgericht mit den oben bereits zitierten Beschlüssen zu den Urteilen des Oberverwaltungsrechts Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2017 seine Rechtsprechung bestätigt hat. Zu klären sind insoweit "nur" noch Auslegungsfragen bezüglich der jeweiligen Formulierungen in den einzelnen Verpflichtungserklärungen. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG durch das beklagte Jobcenter Gießen. Der Kläger verpflichtete sich am 01.12.2014 durch Unterzeichnung zweier formularmäßiger Verpflichtungserklärungen gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen, für den Lebensunterhalt der sich damals in Syrien aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen Frau C. und ihrer 1992 geborenen Tochter Frau D. aufzukommen, um deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der hessischen Aufnahmeanordnung vom 19.09.2013 zu ermöglichen. Unter dem Punkt "Dauer der Verpflichtung" heißt es in den bundeseinheitlich verwendeten Formularen auf Seite 1, dass der Erklärende sich verpflichtet, "vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 01.12.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise o.g. Ausländers/in zu tragen". Auf Seite 2 der Formulare heißt es weiter: "Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Leistungen nach dem II. oder XII. Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen." Ferner ist unter Behördenvermerke eingetragen "VE dient d. Finanzierung d. Aufenthaltes u. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen d. Aufnahmeanordnung des Landes Hessen vom 19.09.13 i.V.m. der Ergänzung vom 24.02.2014 u. 31.05.2014 und 05.11.2014". Weitergehend findet sich unter "Bemerkungen" auf Seite 2 der Formulare hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts die Angabe "gesamter Aufenthalt in der BRD" sowie hinsichtlich des Aufenthaltszwecks der Hinweis auf die "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufentG". Gemäß der Anordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.09.2013 i.d.F. vom 24.02.2014 war der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärungen dahingehend beschränkt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG ausgenommen und von den zuständigen Behörden zu gewähren waren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sollte insoweit nicht greifen. Schließlich ist in den von dem Kläger unterzeichneten Erklärungen angekreuzt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden glaubhaft gemacht/nachgewiesen wurde. In einer vom Kläger ebenfalls unterzeichneten "Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der ABH / AV zur Abgabe der Verpflichtungserklärung" heißt es unter Ziffer 2. zur Dauer der eingegangenen Verpflichtungen: "Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde". Frau C. und Frau D. erhielten am 03.02.2015 von der deutschen Botschaft in Beirut vom 11.02.2015 bis zum 11.05.2015 gültige Visa zum längerfristigen Aufenthalt und reisten am 15.02.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.06.2015 wurden ihnen bis zum 25.06.2017 gültige befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt. Sie stellten am 26.10.2015 Asylanträge, woraufhin Frau C. mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10.02.2016 und Frau D. mit Bescheid vom 09.02.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Nach Abschluss der Asylverfahren erteilte die Ausländerbehörde des Landkreises Gießen Frau C. am 22.04.2016 und Frau D. am 28.04.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Frau C. stellte am 29.04.2016 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Tochter. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihr daraufhin Leistungen vom 01.04.2016 - 30.09.2016 in Höhe von insgesamt 2.815,14 Euro. Hierbei wurden Teilbeträge für den Regelbedarf ALG II i.H.v. 2.184 Euro (364 Euro monatlich), für Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 542,16 Euro (90,36 Euro monatlich) sowie für Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 88,98 Euro (14,83 Euro monatlich) gewährt. Für den gleichen Zeitraum wurden Frau D. Leistungen in Höhe von 2.575,14 Euro bewilligt. Hierbei wurden Teilbeträge für den Regelbedarf ALG II i.H.v. 1.944 Euro (324 Euro monatlich), für Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 542,16 Euro (90,36 Euro monatlich) sowie für Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 88,98 Euro (14,83 Euro monatlich) gewährt. Mit Schreiben vom 05.09.2016 setzte das Jobcenter den Kläger von der beabsichtigten Inanspruchnahme aus den Verpflichtungserklärungen wegen im oben genannten Zeitraum gewährten Leistungen in Kenntnis. Der Klägerbevollmächtigte wies daraufhin die Zahlungsansprüche zurück, teilte mit, dass der Kläger seine Verpflichtungserklärungen angefochten habe und verwies diesbezüglich auf sein Schreiben an den Landkreis Gießen vom 19.09.2016, in welchem er die Feststellung des Erlöschens der Verpflichtungserklärung beantragte, weil die Familie D./C. zwischenzeitlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen hat und deshalb eine Änderung des Aufenthaltszwecks eingetreten sei. Mit Bescheiden vom 28.10.2016 forderte das Jobcenter den Kläger unter Fristsetzung bis zum 15.11.2016 erfolglos zur Erstattung der oben genannten Gesamtbeträge auf. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 10.11.2016 Klage erhoben, mit der er deren Aufhebung begehrt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG an Frau C. und Frau D. gegenstandlos geworden seien, weil sich der Aufenthaltszweck geändert habe. Auch dürfe die Verwendung eines Formulars nicht zu seinen Lasten gehen, zumal vorliegend als Zweck des Aufenthaltes ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG angegeben worden sei. Insoweit könne es zudem keinen Unterschied machen, ob in dem Formular eingetragen worden sei, "Verpflichtungserklärung dient der Finanzierung des Aufenthaltes..." oder "gilt für den Aufenthalt" gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. Letztlich sei zu beachten, dass er mit - nicht bei den Akten befindlichem - Schreiben vom 10.11.2017gegenüber dem Landkreis Gießen nochmals ausdrücklich die Anfechtung der Verpflichtungserklärungen erklärt habe. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 28.10.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Die seitens des Klägers abgegebenen Verpflichtungserklärungen erfassten die in den Bescheiden bezeichneten Zeiträume und seien insbesondere nicht beendet gewesen. Zwar sei Frau C.und Frau D. zunächst ein Aufenthaltstitel gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG und später ein solcher nach § 25 AufenthG erteilt worden. Der Zweck beider Titel sei "humanitärer" Art, weshalb es zu keinem Zweckwechsel gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Behördenakten des Beklagten (1 Hefter) und die Akten der Ausländerbehörde des Landkreises Gießen betreffend Frau C. und Frau D. (2 Hefter).