Leitsatz: 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW schließt einen Anspruch auf weiteren Familienzuschlag aus, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat. In Übereinstimmung mit dem von der Rechtsprechung entwickelten und vom Landesgesetzgeber umgesetzten Institut der zeitnahen Geltendmachung solcher Ansprüche ist ein solcher Antrag allerdings nicht von vornherein auf das jeweilige Haushaltsjahr begrenzt, sondern entfaltet grundsätzlich auch Wirkungen für Folgejahre. 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.533,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2022 zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt 4/5 und der Kläger 1/5 der Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil durch den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Im Jahr 2017 hatte er vier im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder. Mit Schreiben vom 00.00.0000 legte der Kläger bei dem M. für C1. und W. O. (M1. O. ) unter dem Betreff „Widerspruch gegen die C1. ab 00.00.0000 und Antrag auf amtsangemessene C1. “ Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge, wie sie in seinen Gehaltsmitteilungen ab 00.00.0000 ausgewiesen seien, ein und beantragte, ihn rückwirkend zum 00.00.0000 amtsangemessen zu alimentieren. Der vom Kläger geäußerten Bitte, ihm den Eingang des Widerspruchs zu bestätigen, kam das M1. O. nicht nach. Mit Bescheid vom 00.00.0000 gewährte das M1. O. dem Kläger für die Jahre 2014 bis 2016, 2018 und 2020 weiteren Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder. Mit Bescheid vom 00.00.0000 gewährte das M1. O. dem Kläger für das Jahr 2011 weiteren Familienzuschlag für vier Kinder. Mit Bescheid vom 00.00.00002 gewährte das M1. O. dem Kläger für das Jahr 2013 weiteren Familienzuschlag für vier Kinder. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Mit dieser Klage hat er ursprünglich begehrt, ihm für die Jahre 2011 bis 2013 und 2017 weiteren Familienzuschlag zu gewähren. Der Kläger hat die Klage hinsichtlich des Jahres 2012 zurückgenommen und den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der Jahre 2011 und 2013 für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich der Hauptsachenerledigungserklärung angeschlossen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe mit Schreiben vom 00.00.0000 gegen die Höhe seiner Dienstbezüge Widerspruch eingelegt. Zugleich habe er beantragt, ihn rückwirkend ab dem 00.00.0000 amtsangemessen zu alimentieren. Anders als der Beklagte mit Schriftsatz vom 00.00.0000 mitteile, werde nicht "bloß" ein Antrag auf Tarifanpassung gestellt. Vielmehr werde das Schreiben ausdrücklich als Widerspruch gegen die amtsangemessene C1. , hierzu zähle eben auch die Gewährung des Familienzuschlages, bezeichnet. Allein die weitergehende inhaltliche Begründung des Widerspruchs unter Bezugnahme auf die tariflichen Unterschiede könne den umfassenden Widerspruch zeitlich nicht begrenzen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn für das Kalenderjahr 2017 eine Nachbesoldung nach dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass die ihm seitens des Beklagten gewährte C1. für das Kalenderjahr 2017 hinsichtlich des Kinderzuschlages (weiterhin) verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, das Alimentationsdefizit müsse in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden. Die vom Gericht mitgeteilte Rechtsauffassung verstoße gegen den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG O. . Es werde angeregt, die Berufung zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage bezogen auf das Jahr 2012 zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten bezogen auf die Jahre 2011 und 2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. II. Die Klage hat – soweit sie noch rechtshängig ist – mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger bezogen auf das Jahr 2017 weder einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation bei dem Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren durchgeführt hat (§ 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG O. ). Denn jedenfalls hat sich der Beklagte mit seiner Klageerwiderung sachlich auf die Klage eingelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris, Rn. 30. Ungeachtet dessen hat der Kläger einen entsprechenden Antrag für das Jahr 2017 gestellt und ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig; insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen. 2. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiteren Familienzuschlags für das Jahr 2017. a) Nach § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 vom 14.09.2021 (KireiAliG O. ) erhalten unter anderem Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, d. h. Beamte des Landes, für die Jahre 2011 - 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettonachzahlungen entsprechend der weiter aufgeführten Anlagen zum Gesetz. Der Kläger ist im Jahr 2017 Vater von vier Kindern und familienzuschlagsberechtigt gewesen. Dem Kläger steht daher im Grundsatz die nach dem KireiAliG O. vorgesehene Nachzahlung zu. b) Der Kläger hat seinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 KireiAliG O. für dieses Jahr auch rechtzeitig geltend gemacht. Er ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger seinen über die gesetzlich zustehende C1. hinausgehenden Anspruch auf C1. für das dritte Kind nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche C1. verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hätte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG O. ). aa) Zwar hat der Kläger in dem Haushaltsjahr 2017 seinen Anspruch nicht durch eine in diesem Jahr eingegangene Erklärung schriftlich gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht. Allerdings stellt sein am 00.00.0000 bei dem M1. O. eingegangener Antrag eine Geltendmachung (auch) für dieses Jahr dar. aaa) Ein Beamter ist nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bezogen auf die allgemeinen Rügen verfassungswidrig zu niedrig bemessener Alimentation anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte C1. grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre genügt. Vgl. OVG O. , Urteile vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris, Rn. 35, 37 ff., und vom 22. Januar 2010 – 1 A 908/08 -, juris, Rn. 146; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 - 14 ZB 09.2224 -, juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 10 A 10502/08 -, juris, Rn. 32; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris, Rn. 29; OVG Thüringen, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 27; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 94; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 4 B 91.802,13 –, juris, Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 K 456/20 –, juris, Rn. 22; inzident hiervon ausgehend BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 11 ff.; May in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 33. UPD Dezember 2021, 2.1.2.4 Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation, Rn. 65. Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Alimentation ist typischerweise auf eine fortlaufende (monatliche) Zahlung höherer Dienstbezüge gerichtet. Der betroffene Beamte will erreichen, dass der Dienstherr seiner Verpflichtung aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, nachkommt. Diese Unterhaltspflicht ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen. Entsprechend wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, etwa durch Bescheidung des Begehrens des Betroffenen, so dass Anlass besteht, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt. Vgl. OVG O. , Urteil vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 66; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 - 14 ZB 09.2224 -, juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 10 A 10502/08 -, juris, Rn. 32. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den Erwägungen, die dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung zu Grunde liegen. Aus dem Erfordernis, dass sich der Dienstherr auf eventuelle zusätzliche Ausgaben einstellen kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 -, juris, Rn. 20, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 15, folgt keine Verpflichtung des Beamten, nach erstmaliger Rüge unzureichender Alimentation in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr erneut eine amtsangemessene Alimentation zu begehren. Eine solche Obliegenheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Grundsatzentscheidungen zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht aufgestellt. Den Urteilen ist vielmehr zu entnehmen, dass es darauf ankommt, in welchem Haushaltsjahr der Beamte "erstmals" erhöhte C1. beansprucht hat. Mit einem solchen Antrag (bzw. Widerspruch) erfüllt der Beamte die Anforderung einer zeitnahen Geltendmachung "ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält." Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 7. Wie die Formulierung "ab demjenigen Haushaltsjahr" und "erstmals" zeigt, knüpft das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche auf eine erhöhte Alimentation nicht an die weitere Voraussetzung, solche Ansprüche in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Die Anforderungen, denen ein Antrag auf höhere - amtsangemessene - Alimentation genügen muss, orientieren sich vielmehr an dem Zweck, der mit dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung verfolgt wird. Entscheidend ist, dass die Erklärung dem Dienstherrn Anlass gibt, sich auf eventuelle finanzielle Mehrbelastungen einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris Rn. 7; Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 15. Diese Erwägungen sind auf das Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG O. , mit welchem der Gesetzgeber die höchstrichterlichen Grundsätze umgesetzt hat, übertragbar. Schriftliche Anträge auf amtsangemessene Alimentation gelten unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat, so dass Anlass besteht, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG O. ist für ein solches Verständnis offen. Hiernach ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende C1. hinausgehender Anspruch auf C1. für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche C1. verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht. Anders als der Beklagte vorträgt (vgl. Schriftsatz vom 00.00.0000), ist dort nicht ausdrücklich vorgesehen, dass „eine schriftliche Geltendmachung innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres“ (Hervorhebung durch das Gericht) erfolgen muss. Der Beklagte legt der Norm das Verständnis bei, dass jedes Jahr erneut ein schriftlicher Antrag bei dem M1. O. eingehen muss. Dieser Aussagegehalt ist der gesetzlichen Formulierung aber nicht beizulegen. Zutreffend ist allein, dass ein Antrag schriftlich eingehen muss und vor seinem Eingang ein Anspruch nicht entstehen kann. Die rechtliche Wirkung eines Antrags, nämlich die Geltendmachung eines Alimentationsdefizits, kann sich allerdings auch auf die Folgejahre beziehen. Dies ist durch den Wortlaut des Gesetzes nicht ausgeschlossen. In gesetzessystematischer Hinsicht wird dieses Auslegungsergebnis durch § 2 Abs. 1 Satz 3 KireiAliG O. gestützt. Hiernach erfolgt die Nachzahlung ab dem Monat Januar des Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem mehr als zwei Kinder in dem Familienzuschlag zu berücksichtigen waren. Wäre das Verständnis des Beklagten zutreffend, hätte der 1. Halbsatz in der Weise „die Nachzahlung erfolgt ab dem Monat Januar des jeweiligen Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde“ formuliert sein müssen. Im Ergebnis ergibt sich auch nichts Abweichendes aus der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 9. Juni 2021, LT-Drs. 17/14100, S. 78): „Ein Nachzahlungsanspruch besteht nach Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn ein über die gesetzlich zustehende C1. hinausgehender Anspruch auf C1. für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche C1. verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist; d.h. es muss entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 7 des Landesbesoldungsgesetzes in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche C1. begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein.“ Zwar wird hier formuliert, dass jeweils ein Antrag gestellt worden sein müsse; dies findet aber weder in der gesetzlichen Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KireiAliG O. noch in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 3 Abs. 7 LBesG O. seinen Niederschlag. Im Gesamtkontext der gesetzlichen Regelung wird überdies deutlich, dass der Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Beseitigung von Alimentationsdefiziten umsetzen wollte und in Befolgung der – vom Gesetzgeber selbst in Bezug genommenen – höchstrichterlichen Rechtsprechung allen Beamten, die eine höhere Alimentation „schriftlich zeitnah geltend gemacht haben“ (vgl. ausdrücklich S. 2 des Gesetzentwurfs), den Anspruch auf weiteren Familienzuschlag zusprechen wollte. Dass „zeitnahe Geltendmachung“ nicht die jeweils erneute Antragstellung in jedem Jahr voraussetzt, ist – wie oben ausgeführt – geklärt gewesen. Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG O. sprechen für dieses Auslegungsergebnis. Den Beamten war spätestens seit dem Jahr 2010 – auf die oben wiedergegebene einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen – durchweg bewusst, dass sie zeitnahe Anträge bei ihrem Dienstherrn stellen mussten, wenn sie mit Erfolg die Höhe ihrer Alimentation rügen wollten. Ebenso war seit diesem Jahr geklärt, dass es nicht eines jeweils neuen Antrags im jeweiligen Haushaltsjahr bedurfte. Bei einem abweichenden Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG, der erst im Jahr 2021 in Kraft getreten ist, würde dies dazu führen, dass die betroffenen Beamten zwar das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung, nicht aber dasjenige des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG erfüllt hätten. Dass dies vom Gesetzgeber, der die verfassungswidrige Unteralimentation beseitigen wollte, nicht gewollt sein kann, drängt sich auf. Überdies würde dieses Verständnis bedeuten, dass der Anspruch aus § 1 KireiAliG O. abzulehnen wäre, aber gleichwohl die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte Unteralimentation weiterbestünde und sich die betroffenen Beamten, die dies zeitnah gerügt hatten, weiterhin hierauf berufen könnten. Selbst wenn auf der Grundlage der obigen Auslegungsmethoden ein anderes Ergebnis erzielt werden sollte, wäre § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAilG O. verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein schriftlicher Antrag auch dann Wirkungen für Folgejahre zeitigt, wenn er unbeschränkt eingelegt worden ist. Denn bei anderer Wertung – sprich: einem engeren Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG O. als bei dem Institut „zeitnahe Geltendmachung“ – würde der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte verfassungswidrige Zustand der C1. von Richtern und Beamten mit drei und mehr Kindern für die Jahre 2013 bis 2015 (vgl. ausdrücklich die Bezugnahme auf S. 1 des Gesetzentwurfs) und vom Beklagten auch für die Folgejahre erkannte defizitäre Zustand nicht ausgeräumt. Die Herstellung verfassungsgemäßer Zustände bis zu der vom Bundesverfassungsgericht bis zum 31. Juli 2021 gesetzten Frist war aber erkennbar die Absicht des Gesetzgebers. Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 15. Juni 2022 auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2022 – 26 K 5693/21 -, juris. Im dortigen Verfahren ist nur das sich auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufdrängende Ergebnis festgehalten worden, dass ein im Jahr 2014 eingelegter Widerspruch keine Geltendmachung für die davor liegenden Jahre 2010 bis 2013 darstellen kann. Auch der Einwand des Beklagten, der Anspruch müsse zeitlich begrenzt sein und könne nicht unbegrenzt in die Zukunft wirken, trägt nicht. Schon § 2 Abs. 1 Satz 3 KireiAliG O. selbst begrenzt die Anspruchsdauer nicht, sondern trifft nur Regelungen über ihren Beginn. Das von der Rechtsprechung herangezogene Institut der zeitnahen Geltendmachung wiederum misst einem einmal gestellten Antrag – wie oben ausgeführt – so lange Wirkung bei, bis sich die Sach- und Rechtslage, z. B. durch Bescheidung des Antrags, ändert. bbb) Der Kläger hat mit am 00.00.0000 eingegangenem Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch „gegen die C1. ab Januar 2013“ eingelegt. Er begehrt die amtsangemessene Alimentation rückwirkend zum 00.00.0000. Eine zeitliche Grenze seines Antrags für die Zukunft lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger auf das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 Bezug nimmt; der Kläger zieht dieses Gesetz lediglich im Rahmen seiner Begründung heran, um aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber weiterhin nicht bereit sei, seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dass solche Anträge zu Recht dahingehend auszulegen sind, dass auch die Gewährung höheren Familienzuschlags begehrt wird, entspricht im Übrigen der Erlasslage des Beklagten (vgl. Erlass vom 15. Dezember 2021 – B 2020 – 14.3 – IV A 6). Im Übrigen lässt sich das Widerspruchsbegehren auch nicht dadurch begrenzen, dass der Kläger auch in den Folgejahren nach 2013 gesonderte Widersprüche bezogen auf einzelne Jahre eingelegt hat. Eine solche Vorgehensweise lässt zum einen den Regelungsgehalt des Widerspruchs vom 00.00.0000 unberührt; dieser ist – wie oben vorgenommen – so auszulegen, wie er im Zeitpunkt seines Zugangs beim Beklagten von diesem zu verstehen war. Zum anderen kann es nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, wenn er überobligatorisch auch in Folgejahren Widersprüche einlegt, wozu keine Verpflichtung bestünde. bb) Selbst wenn die Erklärung des Klägers vom 00.00.0000 als nicht eindeutig zu bewerten wäre, wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte dem Kläger heute entgegen hielte, er hätte nicht auch in den Folgejahren jeweils einen erneuten Antrag gestellt. Der Beklagte hat den Kläger durch das Unterlassen eines Hinweises auf eine ggf. missverständliche Antragstellung von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche für das Jahr 2017 abgehalten. Zwar besteht keine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über die zu einer möglichen Rechtswahrung in Betracht kommenden Maßnahmen; besteht aber – wie hier – hinreichender Anlass zu einer Aufklärungsmaßnahme, ist der Beklagte aus Fürsorgegründen hierzu verpflichtet. Denn wenn aus der Sicht des M1. O. durch diese Formulierung Zweifel an der Reichweite des Erklärungsgehalts des Widerspruchs entstanden sein sollten, hätte es diesem oblegen, beim Kläger rechtzeitig – sprich: spätestens innerhalb des nachfolgenden Besoldungsjahrs – nachzufragen und nicht erst in einem späteren Klageverfahren darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch des Klägers nur für das Jahr des Eingangs erfasst werde und – nach Ansicht des Beklagten – keine Wirkung für Folgejahre habe. Hinzu kommt Folgendes: Nach der oben wiedergegebenen einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung und ihrer Fortgeltung in sich anschließende Jahre gab es weder aus der Sicht eines juristischen Laien in der Person des Klägers noch aus derjenigen eines juristischen Spezialisten alimentationsrechtlicher Fragestellungen irgendeine Notwendigkeit, in jedem Folgejahr erneut einen Antrag einzureichen. Auch aus diesem Grund ist eine Berufung des Beklagten auf das von ihm favorisierte Verständnis, jedes Jahr erneut einen Antrag einreichen zu müssen, treuwidrig. c) Die Höhe des monatlichen Anspruchs für das dritte und vierte Kind im Jahr 2017 bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KireiAliG O. i. V. m. Anlage 7. Hieraus ergibt sich ein Zahlbetrag von 5.533,44 Euro (12 x (242,16 Euro + 218,96 Euro)). d) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB analog.