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Urteil

OVG 2 B 12.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0227.OVG2B12.12.0A
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Leitsätze
1. Der Ausländer kann den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten, wenn gewährleistet ist, dass der Nachzugswillige keinen Anspruch auf öffentliche Mittel haben wird, die nicht unter die Sonderbestimmung des § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fallen.(Rn.21) 2. Dabei sind die Grundsicherung im Alter (§ 19 Abs. 2 SGB XII (juris: SGB 12), §§ 41 ff. SGB XII (juris: SGB 12)) und die Hilfe zur Pflege (§ 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff SGB XII (juris: SGB 12)) zu beachten.(Rn.23) (Rn.25) 3. Das Aufenthaltsgesetz trifft keine spezielle Regelung zum Familiennachzug von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern, sondern enthält als mögliche Rechtsgrundlage nur die allgemeine Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger.(Rn.31) 4. Der Auffassung, die Anforderungen des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verdichteten sich für den von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, ABl. L 251/12, (juris: EGRL 86/2003)) begünstigten Personenkreis, so dass in diesen Fällen stets vom Vorliegen einer besonderen Härte auszugehen sei, ist nicht zu folgen.(Rn.33) 5. Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können.(Rn.34) 6. Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig.(Rn.34) 7. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art 6 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist.(Rn.35) 8. Ein Angewiesensein auf die familiäre Lebenshilfe ist (nur) bei einem Autonomieverlust zu bejahen.(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das der Klägerin und dem Beigeladenen am 24. Februar 2012 und der Beklagten am 27. Februar 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausländer kann den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten, wenn gewährleistet ist, dass der Nachzugswillige keinen Anspruch auf öffentliche Mittel haben wird, die nicht unter die Sonderbestimmung des § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fallen.(Rn.21) 2. Dabei sind die Grundsicherung im Alter (§ 19 Abs. 2 SGB XII (juris: SGB 12), §§ 41 ff. SGB XII (juris: SGB 12)) und die Hilfe zur Pflege (§ 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff SGB XII (juris: SGB 12)) zu beachten.(Rn.23) (Rn.25) 3. Das Aufenthaltsgesetz trifft keine spezielle Regelung zum Familiennachzug von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern, sondern enthält als mögliche Rechtsgrundlage nur die allgemeine Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger.(Rn.31) 4. Der Auffassung, die Anforderungen des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verdichteten sich für den von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, ABl. L 251/12, (juris: EGRL 86/2003)) begünstigten Personenkreis, so dass in diesen Fällen stets vom Vorliegen einer besonderen Härte auszugehen sei, ist nicht zu folgen.(Rn.33) 5. Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können.(Rn.34) 6. Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig.(Rn.34) 7. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art 6 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist.(Rn.35) 8. Ein Angewiesensein auf die familiäre Lebenshilfe ist (nur) bei einem Autonomieverlust zu bejahen.(Rn.40) Auf die Berufung der Beklagten wird das der Klägerin und dem Beigeladenen am 24. Februar 2012 und der Beklagten am 27. Februar 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn auf diese Möglichkeit ist er in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat sie nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses (am 24. August 2012) mit am 21. September 2012 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und entsprechend den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO begründet. II. Die Berufung ist begründet. Die Klägerin kann weder nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. unter 1.) noch auf anderer rechtlicher Grundlage (vgl. unter 2.) die Erteilung des begehrten Visums oder eine erneute Entscheidung über ihren Visumsantrag beanspruchen. 1. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. a) Da über Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17.08 –, juris Rn. 10, sowie zuletzt Urteile vom 13. Juni 2013 – 10 C 24.12 –, juris Rn. 8, und vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, Rn. 7), ist das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) zugrunde zu legen. b) Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern ist im Hinblick auf dessen durch § 1 FreizügG/EU beschränkten Anwendungsbereich nicht einschlägig. Weder ist die Klägerin Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, noch sind die Verwandten, zu denen sie nachziehen will, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eine Anwendung der aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht abgeleiteten Nachzugsregelungen kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sog. Rückkehrerfalles in Betracht (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 – C-370/90 –, juris, und vom 11. Dezember 2007 – C-291/05 –, juris; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – 1 C 11.10 – juris Rn. 9, und vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 10). Ein solcher Sachverhalt ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sowie die Voraussetzungen der §§ 27 und 29 AufenthG liegen allerdings vor. aa) Der Lebensunterhalt der Klägerin ist gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG generell der Fall, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hierfür muss gewährleistet sein, dass der Nachzugswillige keinen Anspruch auf öffentliche Mittel haben wird, die nicht unter die Sonderbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fallen. aaa) In erster Linie ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter (§ 19 Abs. 2 SGB XII, §§ 41 ff. SGB XII) in Betracht zu ziehen. Die zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Mittel reichen indes aus, um einen solchen Anspruch auszuschließen. Der insoweit allein maßgebliche eigene Bedarf der Klägerin (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 19) besteht zunächst aus dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 313 Euro (§ 42 Nr. 1 SGB XII i.V. der Anlage zu § 28 SGB XII). Hinzuzurechnen sind gemäß § 42 Nr. 2, § 32 Abs. 5 SGB XII die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif, welche die Klägerin nach Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland angesichts des gesetzlich geregelten Kontrahierungszwangs wird abschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 18; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O. Rn. 30). Im Hinblick auf die Absenkungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 c Satz 4 VAG und nach § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI sind die Beiträge für die Bedarfsberechnung allerdings jeweils nur in halber Höhe anzusetzen (vgl. für den Krankenversicherungsbeitrag BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 23). Der Höchstbeitrag für die substitutive Krankenversicherung im Basistarif beträgt nach § 12 Abs. 1c Satz 1 und 2 VAG unter Zugrundelegung der seit Anfang 2014 geltenden Rechengrößen derzeit 627,75 Euro (vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 vom 2. Dezember 2013, BGBl. I S. 4038, durch die die Beitragsbemessungsgrenze, § 223 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 7 SGB V, auf jährlich 48.600 Euro, d.h. im Monat 4.050 Euro festgesetzt wurde; Beitragssatz = 15,5%; Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages gemäß § 242a Abs. 2 SGB V für 2014 auf 0 Euro, vgl. BAnz AT vom 31. Oktober 2013 B5). Für die Pflegeversicherung ergibt sich der Höchstbeitrag aus der Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Beitragssatz von 2,05% (vgl. § 55 Abs. 1 und 2 SGB XI) und beträgt demnach 83,02 Euro. Dies ergibt einen Gesamtbeitrag von 710,77 Euro, von dem hier ein Betrag von 355,39 Euro anzusetzen ist. Die Klägerin hat außerdem den Abschluss einer befristeten Reisekrankenversicherung nachgewiesen, womit ein hinreichender Krankenversicherungsschutz auch für die Zeit zwischen der Einreise und dem Abschluss einer Krankenversicherung im Basistarif gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 18; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O. Rn. 32). Hinzuzurechnen sind schließlich die nach § 42 Nr. 4, § 35 SGB XII vom Umfang der Grundsicherung umfassten anteiligen Unterkunftskosten (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2011, a.a.O. Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 24). Sie belaufen sich nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen auf anteilig monatlich 80,77 Euro (Kosten für Heizöl von 3.856,41 Euro; Grundsteuer 88,38 Euro; Abfallgebühren 288,20 Euro, Wasser- und Kanalgebühren 613,53 Euro; d.h. Jahresbetrag = 4.846,52 Euro, Monatsbetrag = 403,87 Euro, Anteil bei fünf Personen 80,77 Euro). Danach ergibt sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von (313 + 355,39 + 80,77 =) 749,16 Euro. Hinzu kommt der nicht vom Regelbedarf erfasste Anteil der Kosten für elektrische Energie, d.h. der auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallende Teil der Stromkosten, der Bestandteil der Unterkunftskosten (§ 35 SGB XII) ist bzw. ggf. einen Mehrbedarf (§ 30 Abs. 7 SGB XII) begründen kann (vgl. § 27a Abs. 1 SGB XII; Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: August 2013, Rn. 14 zu § 35 SGB XII). Wie hoch dieser Anteil ist, kann offen bleiben, da auch bei Berücksichtigung der vollen Stromkosten (Jahresbetrag = 812,47 Euro, auf die Klägerin entfallender monatlicher Anteil = 13,54 Euro) eine Bedarfsdeckung nicht in Frage steht. Das pfändbare Einkommen des Schwiegersohnes der Klägerin, der gegenüber dem Beigeladenen eine wirksame, im Umfang ausreichende Verpflichtungserklärung abgegeben hat, reicht aus, um diesen Bedarf zu decken (zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung durch eine Verpflichtungserklärung vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O., Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Die Nettobezüge des Schwiegersohnes belaufen sich nach der Bescheinigung des B... für den Monat Februar 2014 auf 4.053,65 Euro. Dies ergibt beim Ansatz von drei Unterhaltsberechtigten einen den Bedarf um 484,31 Euro übersteigenden pfändbaren Betrag von 1.247,01 Euro (vgl. http:// www.jm.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php). Auf die eigenen Einkünfte der Klägerin (peruanische Monatsrente in Höhe von 614 Nuevo Sol, Stand: Mai 2012, d.h. nach gegenwärtigem Wechselkurs etwa 160 Euro, die ihr nach Mitteilung des peruanischen Rentenversicherungsamtes vom 9. Dezember 2013 lebenslänglich gewährt und auch noch ausbezahlt wird, wenn sie im Ausland lebt) sowie ihr Vermögen (Eigentumswohnung in Lima mit einem gutachterlich bescheinigten Verkaufswert von etwa 54.500 Euro) kommt es daher nicht an. bbb) Neben einem Anspruch auf Grundsicherung im Alter ist ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Pflege (§ 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII) in Betracht zu ziehen. Zwar dürfte ein derartiger Anspruch nach § 19 Abs. 3 SGB XII bzw. § 66 SGB XII regelmäßig ausscheiden, soweit Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung gewährt werden. Da für die Pflegeversicherung im Basistarif nach § 110 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 SGB XI eine Wartezeit entsprechend der Vorversicherungszeit in der sozialen Pflegeversicherung, d.h. hier von bis zu zwei Jahren (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB XI) vereinbart werden darf, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in den ersten beiden Jahren ab Versicherungsbeginn keine Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung beanspruchen kann. Indes scheidet ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege hier aus anderen Gründen aus. So ist zunächst nicht zu erwarten, dass die Klägerin Aufwendungsersatz nach § 65 SGB XII wird beanspruchen können. Nach dem Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin D... vom 6. Dezember 2013 kann davon ausgegangen werden, dass eine häusliche Pflege durch die Angehörigen der Klägerin während der voraussichtlichen Dauer der Wartezeit ausreichend sein und die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes oder einer stationären Pflege in dem genannten Zeitraum nicht notwendig werden wird. Die Tochter der Klägerin und deren Ehemann haben zudem glaubhaft erklärt, dass sie die Klägerin in ihr Haus aufnehmen und pflegen werden. Mit einem Anspruch auf Pflegegeld (§ 64 SGB XII) ist in dem genannten Zeitraum ebenfalls nicht zu rechnen. Selbst wenn die Klägerin – wofür derzeit nichts spricht – innerhalb der Wartezeit schwerpflegebedürftig im Sinne des § 64 Abs. 2 SGB XII werden sollte (Pflegestufe II), könnte das von ihr zu beanspruchende monatliche Pflegegeld in Höhe von 440 Euro (vgl. § 64 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI) aus dem nach Abzug des laufenden Bedarfs noch verfügbaren pfändbaren Einkommen ihres Sohnes gedeckt werden. Einem Anspruch auf Pflegegeld stünde zudem das nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzende verwertbare Vermögen der Klägerin entgegen. bb) Die Klägerin ist im Besitz eines bis zum 8. September 2015 gültigen Reiseausweises (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG). Hinsichtlich der sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG bestehen von vornherein keine Bedenken. cc) Die Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 27 und 29 AufenthG sind gegeben. Insbesondere besitzt die Tochter der Klägerin, zu der der Familiennachzug stattfinden soll, eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ausreichender Wohnraum steht ebenfalls zur Verfügung (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), da die Klägerin in dem Einfamilienhaus ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes wohnen kann, das genügend Raum bietet. d) Für die Erteilung des beantragten Visums zum Familiennachzug der Klägerin fehlt es jedoch an den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. aa) Das Aufenthaltsgesetz trifft keine spezielle Regelung zum Familiennachzug von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern, sondern enthält als mögliche Rechtsgrundlage nur die allgemeine Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger. Danach kann sonstigen Familienangehörigen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Mit der Voraussetzung einer außergewöhnlichen (nicht nur besonderen) Härte beschränkt das Aufenthaltsgesetz den Nachzug sonstiger Familienangehöriger auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie des Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 11; ebenso zu § 22 AuslG bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1997 – 1 B 236.96 –, juris Rn. 8 –). Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013, a.a.O. Rn. 12, und vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 37; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O., Rn. 20; Urteil des 3. Senats vom 19. November 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Soweit in der Literatur angenommen wird, die Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichteten sich für den von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, ABl. L 251/12, nachfolgend: FamZRL) begünstigten Personenkreis, so dass in diesen Fällen stets vom Vorliegen einer besonderen Härte auszugehen sei (vgl. Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, Rn. 32; Marx in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2014, § 36 Rn. 52), greift dies hier nicht durch. Nach der genannten Richtlinienbestimmung können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in Kapitel IV der Richtlinie genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt von Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten gestatten, wenn letztere für ihren Unterhalt aufkommen und erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 36 Abs. 2 AufenthG lediglich eine bereits im Ausländergesetz (vgl. § 22 Satz 1 AufenthG) enthaltene allgemeine Härtefallregelung zum Nachzug sonstiger Familienangehöriger beibehalten hat, dürfte jedoch dagegen sprechen, darin eine nationale Nachzugsregelung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a FamZRL zu erblicken bzw. anzunehmen, die Bundesrepublik habe von der ihr durch die Richtlinie eingeräumten Regelungsoption Gebrauch gemacht und dürfe somit keine weitergehenden als die dort geregelten Anforderungen aufstellen. Dies muss hier indes nicht abschließend entschieden werden, weil die Klägerin, die in ihrem Herkunftsland mit ihrer Schwester und ihrem Neffen zusammenlebt, nicht die Voraussetzung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a FamZRL erfüllt, wonach der nachzugswillige Elternteil in seinem Herkunftsland keine sonstigen familiären Bindungen mehr haben darf. Die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraus. Das ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf der Fall, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. Denn das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG respektiert den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet sei, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig. Danach ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlusts des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38 f.). Diese Auslegung ist mit Art. 6 GG vereinbar, selbst wenn sie im Einzelfall dazu führen kann, den Nachzug wegen der zumutbaren Inanspruchnahme von Unterstützung und Hilfe durch Dritte in dem Heimatland des Nachzugswilligen zu versagen. Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, Ausländerbehörden und Gerichte, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen, wobei sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586.13 –, juris Rn 12, und vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625.10 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 –, juris Rn. 21, und vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; Urteil des Senats vom 21. Mai 2012 – OVG 2 B 8.11 –, juris Rn. 25). Auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist. Ist der Umfang des Autonomieverlusts und der Hilfebedürftigkeit jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass ein spezifisches Angewiesensein auf familiäre Hilfe anzuerkennen ist, so stellt es regelmäßig keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG dar, den Familiennachzug im Hinblick auf mögliche Hilfe und Unterstützung durch Dritte zu versagen. Etwas anderes ergibt sich für solche Fälle auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, es komme nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. m.w.N. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013, a.a.O., Rn. 13 und vom 17. Mai 2011, a.a.O. Rn. 15), zumal sich diese Rechtsprechung nur auf Fälle eines Eingriffs in bereits tatsächliche gelebte familiäre Beistandsgemeinschaften bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 26). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Erteilung des begehrten Visums nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. aaa) Könnte die Klägerin in Peru kein eigenständiges Leben mehr führen und wäre sie auf familiäre Lebenshilfe ihrer Tochter angewiesen, so könnte diese Hilfe allerdings in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden. Weder könnte der Familie ihrer Tochter zugemutet werden, sich zu trennen, was bereits im Hinblick auf ihre beiden kleinen Kinder, die auf beide Eltern angewiesen sind, nicht in Betracht kommt, noch wäre der Familie der Tochter zumutbar, insgesamt nach Peru überzusiedeln. Da nicht absehbar ist, für wie lange die Klägerin, deren Mutter 102 Jahre alt geworden ist, der Pflege bedarf, müsste der Schwiegersohn die Ehe auf unabsehbare Zeit im Ausland führen, was einem Deutschen allenfalls aufgrund gewichtiger öffentlicher Belange zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 3. September 2013 – 10 B 14.13 –, juris Rn. 6). Solche gewichtigen Gründe liegen hier jedoch nicht vor, zumal der Schwiegersohn seine Stelle als Gymnasiallehrer aufgeben müsste und damit die Familie die bisherige wirtschaftliche Existenzgrundlage verlöre. bbb) Es lässt sich indes bei der gebotenen Würdigung der maßgeblichen Umstände nicht feststellen, dass die Klägerin entsprechend den dargelegten Grundsätzen auf eine familiäre Lebenshilfe durch ihre Tochter angewiesen ist. Soweit die Klägerin nach den vorliegenden ärztlichen Attesten an Asthma bronchiale, Hypertonie, zerebralen Durchblutungsstörungen und – ausweislich des zuletzt eingeholten Gutachtens der Ärztin D... vom 6. Dezember 2013 – an einem Zustand nach einer etwa ein Jahr zurückliegenden Episode von Herzklopfen leidet, sind diese Leiden nach der sich mit den vorhergehenden ärztlichen Zeugnissen (D... vom 2. August 2010, D... vom 13. September 2010 sowie D... vom 20. April 2013) deckenden Beurteilung in dem genannten Gutachten mit Medikamenten gut kontrolliert. Sie begründen daher jedenfalls unmittelbar kein Angewiesensein auf eine familiäre Hilfe. Nichts anderes gilt für die im Attest von D... vom 20. April 2013 erwähnte Osteopenie, die danach ebenfalls mit den entsprechenden Medikamenten behandelt wird. Die von der Ärztin D... im Gutachten vom 6. Dezember 2013 dargelegte Hilfebedürftigkeit der Klägerin belegt ebenfalls keinen Autonomieverlust, der die Annahme rechtfertigt, sie sei auf Betreuung bzw. Pflege durch ihre in Deutschland lebende Tochter angewiesen. Nach den Feststellungen der Ärztin bedarf die Klägerin der Hilfe bei der Körperpflege (Duschen, Baden); im Bereich der Ernährung: bei der Zubereitung von Mahlzeiten; beim Besorgen, Stellen und Einnehmen von Medikamenten; im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung: Einkaufen, Kochen, Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und täglichen Bedarfsgütern; bei der Reinigung der Wohnung, Spülen, Pflege der Leib- und Bettwäsche; im Bereich der Mobilität außerhalb der Wohnung, beim Ausgehen, z.B. Begleitung zum Arzt, zu Therapien, bei kleineren Spaziergängen und Besuchen der Messe. Beurteilt man diesen Hilfebedarf an den sozialrechtlichen Kriterien für eine erhebliche Pflegebedürftigkeit des § 64 Abs. 1 i.V.m. § 61 Abs. 5 SGB XII bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB XI, so ist allerdings festzustellen, dass die Klägerin nicht nur im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach in der Woche, wenn nicht gar täglich, der Hilfe bedarf, sondern ebenso bei wenigstens zwei Verrichtungen in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich auf Unterstützung angewiesen ist. Dies ergibt sich, selbst wenn man in der erforderlichen Hilfe beim Duschen bzw. Baden keinen täglichen Hilfebedarf sieht, zum einen aus der notwendigen Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten und beim Stellen und Einnehmen von Medikamenten (letzteres kommt einem Hilfebedarf im Bereich der Ernährung gleich, da die Klägerin aufgrund ihrer oben erwähnten Leiden auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist), sowie zum anderen aus dem Hilfebedarf im Bereich der Mobilität außerhalb der Wohnung. Die genannten sozialrechtlichen Kriterien der Pflegebedürftigkeit können im vorliegenden Zusammenhang allerdings nur als erster grober Anhaltspunkt zur Ermittlung und Erfassung des Sachverhalts sowie als Orientierungshilfe für die Beurteilung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit herangezogen werden. Auf die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit nach den genannten Vorschriften oder einer bestimmten Pflegestufe kommt es für die Annahme einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht an. Ebenfalls verzichtbar ist im vorliegenden Zusammenhang eine Quantifizierung des zeitlichen Umfangs der Hilfebedürftigkeit (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI). In einem weiteren Schritt bedarf es im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG einer wertenden Beurteilung, inwieweit der Hilfebedarf, um den Bedürfnissen des Betroffenen qualitativ gerecht zu werden, gerade eine Hilfe und Unterstützung durch die Familienangehörigen erfordert, mit denen die Familieneinheit hergestellt werden soll. Dabei wird etwa einem Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommen. Im vorliegenden Fall sprechen Art und Umfang des Hilfebedarfs der Klägerin gegen ein spezifisches Angewiesensein auf familiäre Hilfe. Die Feststellungen in dem ärztlichen Gutachten vom Dezember 2013 zu ihrem Allgemeinzustand rechtfertigen vielmehr die Einschätzung, dass ihr Autonomieverlust nicht so weit fortgeschritten ist, dass sie in ihrem jetzigen häuslichen Lebensumfeld nicht auch weiterhin zu einem selbstbestimmten Leben in der Lage wäre. So heißt es in dem Gutachten, die Klägerin habe die Frage nach befreundeten Personen im Umfeld verneint. Sie gehe mit Begleitung aus, unterhalte sich viel mit Handarbeit, sei informiert und lese täglich die Zeitung. Sie sei allein mit einem organisierten Taxi-Service zur Untersuchung gekommen. Sie brauche keine Gehhilfe und keinen Krückstock. Bei den Untersuchungsgängen (Wiegen, Liege, EKG) sei Hilfestellung notwendig gewesen. Die Klägerin könne jedoch gut allein von einem Stuhl aufstehen bzw. sich setzen (chair raising-Test). Sie habe keine Schwerhörigkeit. Sie sei für ihr Alter rüstig und entschlossen. Zudem hat sich der Umfang der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem Ergebnis der mehr als drei Jahre zurückliegenden Untersuchungen durch Frau D... (dazu deren Zeugnisse vom 13. September 2010 und vom 9. November 2010) nicht erheblich verschlechtert und nach dem Gutachten vom 6. Dezember 2013 ist nicht zu erwarten, dass sich der Zustand der Klägerin in den kommenden zwei bis zweieinhalb Jahren ändern wird, wenn der dargelegte Hilfebedarf sichergestellt wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin in Peru in einem familiären Umfeld lebt, nämlich bei ihrer wenngleich erheblich älteren, selbst pflegebedürftigen Schwester und deren 60jährigem Sohn. Wie der Schwiegersohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, wohnt außerdem eine Tochter der Schwester der Klägerin in der Nähe. Nach den Angaben der Klägerin wohnt in der Wohnung ihrer Schwester eine Hausangestellte, die die Schwester rund um die Uhr betreut und lediglich an den Sonntagen arbeitsfrei hat; auf diese Weise werde die Klägerin mitbetreut. Sollte der Hilfebedarf der Klägerin nicht bereits hierdurch sichergestellt sein, so kann sie eine weitere Pflegekraft oder einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Dass eine ausreichende ambulante Versorgung in Lima nicht verfügbar wäre, lässt sich nicht erkennen. Vielmehr hat die Beklagte mitgeteilt, dass nach Auskunft ihre Botschaft in Lima private Haushalts- und Pflegekräfte am dortigen Arbeitsmarkt auffindbar seien, wobei sich die Kosten für Haushaltskräfte auf umgerechnet auf 222 bis 236 Euro und für Pflegekräfte auf 388 Euro beliefen. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass es der Klägerin wegen der Art ihres Hilfebedarfs nicht zumutbar wäre, sich darauf verweisen zu lassen, weiter im Haushalt ihrer Schwester zu leben und sich von deren Hausangestellter mit versorgen zu lassen oder ggf. eine weitere Haushalts- oder Pflegekraft einzustellen bzw. einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen. Schließlich erfordert der ärztlich begutachtete Gesundheitszustand der Klägerin ersichtlich keine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim. Der niedergedrückte psychische Zustand der Klägerin und die enge persönliche Bindung zwischen ihr und ihrer Tochter rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Tochter ist nicht nur das einzige Kind der Klägerin, vielmehr besteht eine besondere Beziehung auch deshalb, weil die Klägerin ihre Tochter allein erzogen hat und diese nach den von der Ärztin D... aufgenommenen Angaben stets mit ihrer Mutter in Lima zusammengelebt hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Klägerin nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie sich aufgrund der Trennung von ihrer Tochter niedergedrückt und belastet fühlt und an depressiven Stimmungsschwankungen leidet, und dass insbesondere die Abreise der Familie ihrer Tochter nach einem Besuch um die Jahreswende 2012/2013 zu einem Stimmungstief geführt hat. Unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Atteste sowie der Angaben der Klägerin kann jedoch nicht von einer depressiven Erkrankung mit erheblichen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführungen oder dem Risiko einer baldigen erheblichen Verschlechterung ausgegangen werden. Soweit der Psychiater D... unter dem 30. Dezember 2011 u.a. eine „depressive Erkrankung“ diagnostiziert hat, genügt dieses Zeugnis nicht den formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen und vermag deshalb eine depressive Erkrankung nicht zu belegen. Zwar ist es den Gerichten regelmäßig verwehrt, eigene medizinische Bewertungen, etwa zur Schwere und zum Ausmaß einer psychischen Erkrankung vorzunehmen, ohne die hierfür erforderliche Sachkunde zu besitzen. Gleichwohl gelten Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen, die im konkreten Einzelfall überprüft werden müssen. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt (vgl. Beschluss des Senats vom 4. September 2013 – OVG 2 S 20.13 – sowie m.w.N. Beschluss des Senats vom 8. Mai 2007 – OVG 2 S 47.07 -, juris Rn. 8), dass ärztliche Stellungnahmen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben müssen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache). Gegebenenfalls müssen auch die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden. Ferner ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus krankheitsbedingten Situationen voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). In dem ärztlichen Zeugnis von D...werden jedoch bereits die Methoden der Befunderhebung nicht nachvollziehbar dargestellt. Auch die erhobenen Befunde werden nicht hinreichend dargelegt. Schließlich wird die Diagnose nicht nachvollziehbar begründet. Die Diagnose ist als solche außerdem nicht hinreichend klar, da es an einer Bezugnahme auf gängige Klassifikationssysteme fehlt. Es fehlen jegliche Angaben zur Schwere der Erkrankung. Zudem fehlt eine prognostische Diagnose. Die außerdem vorliegenden ärztlichen Zeugnisse der beiden Internisten (D... vom 13. September 2010 und vom 6. Dezember 2013 sowie Dr. ... vom 5. Oktober 2012 und vom 22. April 2013) belegen zwar eine depressive Stimmung und Niedergeschlagenheit der Klägerin, nicht aber eine depressive Erkrankung mit einem solchen Ausmaß, dass der Klägerin, etwa wegen Antriebslosigkeit oder einer ernsthaft drohenden Eigengefährdung ein eigenständiges Leben nicht mehr möglich wäre oder aufgrund somatischer Auswirkungen eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. Unter Berücksichtigung des aus der Begutachtung durch Frau D... vom Dezember 2013 ersichtlichen Gesamtzustandes ergeben die vorliegenden Atteste und Angaben auch keinen Anlass, den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin von Amts wegen durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Relativiert wird die psychische Belastung der Klägerin durch die Trennung von ihrer Tochter jedenfalls teilweise auch dadurch, dass die Klägerin mit ihrer Schwester sowie ihrem Neffen und ihrer Nichte immerhin noch Familienangehörige in ihrem engeren Lebensumfeld hat. Zudem wird ihre nicht berufstätige Tochter sie, wenngleich dies mit Rücksicht auf ihren Ehemann und die beiden Töchter im Kleinkindalter angesichts der weiten Entfernung zwischen Deutschland und Peru nur von Zeit zu Zeit möglich sein wird, dort besuchen können. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände fehlt es nach alledem an hinreichenden Gründen, um entsprechend den oben ausgeführten Grundsätzen ein spezifisches Angewiesensein der Klägerin auf familiäre Hilfe und damit eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG annehmen zu können. 2. Die Erteilung des beantragten Visums zum Familiennachzug kommt auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage in Betracht. a) Auf Art. 4 Abs. 2 Buchst. a FamZRL lässt sich das Klagebegehren nicht stützen. Da die Bestimmung den Mitgliedstaaten eine Regelungsoption einräumt (vgl. Erwägungsgrund 10 der Richtlinie), weist sie nicht die für die Annahme einer unmittelbaren Wirkung von Richtlinien zugunsten Einzelner erforderliche Unbedingtheit (vgl. dazu m.w.N. etwa Biervert in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 288 AEUV, Rn. 29) auf. Wie bereits ausgeführt, fehlt es zudem an der Voraussetzung des Art. 4 Abs. 2 FamZRL, dass der nachzugswillige Elternteil in seinem Herkunftsland keine sonstigen familiären Bindungen mehr haben darf. b) Ebenso wenig ergibt sich ein Nachzugsanspruch der Klägerin aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Schutz des Kernbestands der aus der Unionsbürgerschaft folgenden Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 30 ff.). Danach steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Darunter fallen Sachverhalte, in denen der Unionsbürger de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – C-356/11 und C-357/11 –, juris Rn. 45). Die nationalen Gerichte müssen hierfür unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles prüfen, ob die Ablehnung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung dazu führen könnte, die Unionsbürgerschaft der betroffenen Unionsbürger ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben (vgl. EuGH, Urteil 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 49, 53 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013, a.a.O., Rn. 32, und vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 –, juris Rn. 11). Hier ist an den Schwiegersohn und die Enkelkinder der Klägerin anzuknüpfen, die deutsche Staatsangehörige und damit Unionsbürger sind. Dass die Versagung eines Visums für den Nachzug der Klägerin auf sie – mittelbar über die Tochter der Klägerin – einen faktischen Zwang ausüben würde, das Unionsgebiet zu verlassen, kann jedoch bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil aus den dargelegten Gründen die Klägerin nicht notwendig auf eine familiäre Lebenshilfe durch ihre Tochter angewiesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt ein Visum zum Nachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter, die wie sie peruanische Staatsangehörige ist. Die Klägerin ist 74 Jahre alt und ledig. Sie lebt in Lima bei ihrer etwa 15 Jahre älteren pflegebedürftigen Schwester sowie deren 60jährigem Sohn und wird von deren Hausangestellter mitbetreut. Ihre Tochter, zugleich ihr einziges Kind, ist im Jahre 2009 zu ihrem Ehemann nach Deutschland gezogen. Die Tochter besitzt eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Sie ist nicht berufstätig und bewohnt mit ihrem Ehemann sowie ihren beiden im März 2010 und im Dezember 2013 geborenen Töchtern ein Einfamilienhaus, in das auch die Klägerin aufgenommen werden soll. Den am 16. September 2010 gestellten Visumsantrag lehnte die Beklagte nach Zustimmungsversagung durch den Beigeladenen mit Bescheiden der Botschaft Lima vom 20. Dezember 2010 und vom 2. August 2011 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung des beantragten Visums. Dabei bejahte es eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da die Klägerin nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen kein eigenständiges Leben mehr führen könne, sondern auf Hilfe bei nahezu sämtlichen Alltagstätigkeiten angewiesen und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu erwarten sei. Da die Klägerin mit dem Nachzug bezwecke, von ihrer Tochter gepflegt zu werden, könne sie nicht darauf verwiesen werden, dass die notwendigen Hilfeleistungen auch von anderen Personen oder Sozialdiensten erbracht werden könnten. Die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts sei im Hinblick auf das Einkommen des Schwiegersohns der Klägerin, der gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben habe, erfüllt. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen ausgeführt, die ärztlich diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin hätten kein solches Ausmaß erreicht, dass sie zwingend auf die Unterstützung und Betreuung durch ihre Tochter in Deutschland angewiesen sei. Der Nachzug von Elternteilen sei im Grundsatz nicht vorgesehen. Die Klägerin sei von ihrer Tochter zurückgelassen worden, obgleich vorhersehbar gewesen sei, dass sie irgendwann alt und mit hoher Wahrscheinlichkeit krank werde. Das Erfordernis einer Lebenshilfe ab einem bestimmten Lebensalter sei nicht außergewöhnlich, sondern stelle eine absehbare gewöhnliche Folge der Auswanderung der Tochter dar. Der Annahme einer außergewöhnlichen Härte stehe weiter entgegen, dass die Hilfe von familienfremden Personen in Peru erbracht werden könne. In Lima seien private Haushalts- und Pflegekräfte verfügbar und geeignete Betreuungseinrichtungen vorhanden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der es nicht darauf ankomme, ob die erforderliche Betreuung durch die Inanspruchnahme außerfamiliärer Hilfsangebote gewährleistet werden könne, greife hier nicht, da sie sich nur auf Eingriffe in gelebte Familienverhältnisse beziehe. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG sei zu verneinen, da der Erhalt der Familiengemeinschaft durch Besuche, Briefe und Telefonate gewährleistet werden könne. Die Beklagte beantragt, das ihr am 27. Februar 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie könne kein eigenständiges Leben mehr führen, da sie pflegebedürftig und auf Versorgung durch Dritte angewiesen sei. Bis auf ihre Tochter in Deutschland habe sie keine Verwandten mehr, die die Sorge übernehmen könnten. Aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen sei ableitbar, dass ihre gesundheitliche Situation eine Betreuung und Versorgung durch eine vertraute Angehörige dringend gebiete. Die Auffassung der Beklagten, die Erkrankungen seien altersbedingt und erforderten nicht zwingend eine Betreuung durch ihre Tochter in Deutschland, widerspreche der Beurteilung der begutachtenden Ärzte. Wenn die Beklagte die depressive Erkrankung der Klägerin als nichtssagend abtue bzw. als depressive Stimmungsschwankungen einschätze, widerspreche dies dem ärztlichen Zeugnis des Psychiaters Dr. R..., der eine depressive Erkrankung sowie Gedächtnis- und Orientierungsstörungen festgestellt habe. Gerade die psychischen Erkrankungen erforderten den besonderen familiären Schutz, weil die Klägerin nur über ihre Tochter die notwendige Hilfe erhalten könne. Es sei daher auch nicht zumutbar, die Klägerin auf die Hilfe durch Dritte zu verweisen. Ferner seien die beurteilenden Ärzte zu der Überzeugung gelangt, dass eine Betreuung durch die Tochter als engste Bezugsperson medizinisch gefordert sei. Bei Aufnahme in ein Seniorenheim gäbe es keine Kontrolle und Versorgung durch enge Bezugspersonen, so dass ein weiteres Abgleiten der Klägerin in eine tiefe depressive Erkrankung unausweichlich wäre. Die Tochter habe die Klägerin im Jahre 2009 nicht ohne Rücksicht auf ihre etwaige Pflegebedürftigkeit zurückgelassen, sondern sei aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft nach Deutschland gereist, um bei ihrem Mann zu sein und dort entsprechende ärztliche Versorgung zu erhalten. Seitdem habe sich der Zustand der Klägerin erheblich verschlechtert. Die ärztlichen Atteste zeigten, dass die depressive Erkrankung auf die Trennung von der Tochter zurückzuführen sei. Dies sei so nicht zu erwarten gewesen. Es könne der Tochter nicht zugemutet werden, die Lebenshilfe in Peru zu erbringen, da sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, der in S... als Oberstudienrat an einem Gymnasium bedienstet sei, und ihren beiden Töchtern ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland habe. Der Lebensunterhalt sei gesichert. Die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen in Form einer Eigentumswohnung und über Renteneinkünfte, die bei einer Übersiedlung nach Deutschland weitergezahlt würden. Zudem habe ihr Schwiegersohn ein ausreichendes Einkommen, um auch ihren Bedarf zu decken. Die Klägerin werde mietfrei bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn wohnen können. Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.