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Beschluss

2 M 65/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Duldung scheidet für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist.(Rn.11) 2. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasst nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat.(Rn.14) 3. Zur Glaubhaftmachung, ob die Durchführung des Visumverfahrens zu Belastungen für den Ehepartner führen wird, die von einem Gewicht sind, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen können.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 25. November 2019 in der Bundesrepublik Deutschland bei einer polizeilichen Personenkontrolle aufgegriffen worden war, stellte er einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2020 unter Berufung auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet ab. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung in die Türkei angekündigt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Aufgrund seiner Passlosigkeit erteilte ihm die damals zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Harz am 8. September 2020 eine Duldung. Die Wohnsitznahme wurde auf Friedrich-List-Straße 1a in Halberstadt, die Adresse der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZASt), festgelegt und sein Aufenthalt auf das Gebiet des Landkreises Harz beschränkt. Am 27. Oktober 2020 wurde gemeldet, dass der Antragsteller die ZASt seit sieben Tagen nicht mehr betreten habe. Die Ausländerbehörde ging davon aus, dass der Antragsteller mit unbekanntem Aufenthalt verzogen sei und schrieb ihn zur Personenfahndung aus. Am 17. November 2020 meldete sich der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und bat um Akteneinsicht. Die Ausländerbehörde gewährte dem Prozessbevollmächtigten die Akteneinsicht, informierte ihn darüber, dass sein Mandant mit unbekanntem Aufenthalt verzogen sei und bat seinen Mandanten um eine Vorsprache am 8. Dezember 2020 zur Duldungsverlängerung. Der Antragsteller erschien am 12. Januar 2021 zur Vorsprache. Am 11. Februar 2021 teilte der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller es nicht schaffe, zur Verlängerung der Duldung vorzusprechen. Die Ausländerbehörde wies darauf hin, dass dies im Hinblick auf Aufenthaltsbeschränkung nicht plausibel sei und kündigte an, ihn zur Personenfahndung auszuschreiben, wenn er am 16. Februar 2021 nicht zur Sprechstunde der Ausländerbehörde erscheinen sollte. Am 19. Februar 2021 wurde der Antragsteller wieder bei der ZASt angemeldet. Die nunmehr zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners verlängerte am 25. Februar 2021 die Duldung und verpflichtete den Antragsteller zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft in Aschersleben. Sie wies den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2021 an dessen Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass sie bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 50 Abs. 4 AufenthG Abschiebehaft bzw. Ausreisegewahrsam beantragen könne. Am 26. März 2021 teilte die deutsche Staatsangehörige Frau G. der Ausländerbehörde des Antragsgegners telefonisch mit, dass sie beabsichtige, den Antragsteller am 28. April 2021 zu heiraten und bat um eine vorherige Verlängerung der Duldung. Der Mitarbeiter der Ausländerbehörde erklärte, dass der Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft vorsprechen und sich anmelden müsse. Am 30. März 2021 legte der Antragsteller einen türkischen Reisepass, ausgestellt durch das türkische Generalkonsulat B-Stadt am 21. Januar 2019, und einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in B-Stadt als Friseur/Barbier vor. Kurz darauf beantragte der Antragsteller eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis. Am 21. April 2021 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Duldung bis zum 7. Mai 2021. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für den Erhalt eines Aufenthaltstitels die Voraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere die Einreise mit dem erforderlichen Visum, erfüllt sein müssten. Dies gelte auch für die Einreise und den Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung. Sollte er eine freiwillige Ausreise zur Visumsnachholung in Betracht ziehen, werde er um Vorlage eines Flugtermins bis zum 29. April 2021 gebeten. Am 28. April 2021 heiratete der Antragsteller Frau G.. Am 7. Mai 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Magdeburg beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, einstweilen von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung abzusehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom selben Tage ab: Der Antragsteller habe nach Aktenlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen stehe der Abschiebung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG sowie mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegen. Die Ehe des Antragstellers erfülle, soweit erkennbar, nicht die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Die Eheleute seien nicht auf die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen. Der Antragsteller habe insbesondere nicht dargelegt, dass seine Ehefrau z.B. infolge einer Risikoschwangerschaft oder aufgrund sonstiger Umstände betreuungsbedürftig sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare oder aus sonstigen Gründen unzumutbare Zeit führen werde. Dies gelte insbesondere auch mit Blick auf die Corona-Pandemie und deren mögliche Auswirkungen auf das Visumverfahren. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie sei es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Verfahrens üblicherweise verbundene Zeitablauf sei von demjenigen, der die Einreise begehre, regelmäßig hinzunehmen. Allerdings müsse die durch das Visumverfahren bedingte Trennung der Familie absehbar sein. Auch unter diesen Aspekten erscheine die Abschiebung zumutbar. Ausweislich der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 4. März 2021 würden bei Vorliegen aller Unterlagen Visumsanträge zur Familienzusammenführung binnen eines Monats bearbeitet. Es gebe keinen Anlass, daran zu zweifeln. Eine Trennung von ein oder zwei Monaten sei zwar eine für die Eheleute belastende Situation. Die Eheleute hätten den Eingriff aber hinzunehmen. Sie hätten die Möglichkeit, ihre Kontakte via Telefon oder Internet fortzuführen. Aus der Ehe seien auch keine Kinder geboren, so dass eine Gefahr der Entfremdung von Kindern zum Antragsteller nicht bestehe. Für die Zumutbarkeit spreche auch, dass die Ehe in Kenntnis der vollziehbaren Ausreisepflicht geschlossen worden sei; die Eheleute hätten jederzeit mit der Abschiebung rechnen müssen. Soweit das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot einer Wiedereinreise entgegenstehen sollte, habe dies im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben. Der Antragsteller könne jederzeit eine Verkürzung dieses Verbots beantragen. Weiter habe der Antragsteller nach Aktenlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der durch eine Verfahrensduldung im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dürften zwar mit Blick auf die deutsche Ehefrau des Antragstellers erfüllt sein. Es sei jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die sonstigen (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Der Antragsteller müsse sich auch hier entgegenhalten lassen, ohne das erforderliche Visum eingereist zu sein. Die in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmekonstellationen, in denen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens bzw. von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werde, seien nach Aktenlage nicht einschlägig. Der Antragsteller müsse sich zudem die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenhalten lassen, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe. Auf § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG könne sich der Antragsteller nach Aktenlage nicht berufen. Denn ein Anspruch nach dieser Vorschrift müsse ein strikter Rechtsanspruch sein; auch eine Ermessensreduzierung auf Null im Einzelfall reiche nicht. Einen solchen strikten Rechtsanspruch habe der Antragsteller nicht gehabt. Zu den bedeutsamen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gehöre auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es sei von einem Ausweisungsinteresse auszugehen, da der Antragsteller nach Aktenlage Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 6a AufenthG erfüllt habe. Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeräumt, dass er sich mehrere Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, ohne einen Pass besessen zu haben. Ein türkischer Reisepass sei erst am 21. Januar 2019 in B-Stadt ausgestellt worden. Diesen Umstand habe er sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch bei Terminen beim Antragsgegner nicht offengelegt, was wiederum den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG erfülle. Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auch erklärt, dass er, wenn er nicht aufgegriffen worden wäre, keinen Asylantrag gestellt hätte. Zudem sei er nach Aktenlage nach Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes entgegen § 56 AufenthG wiederholt der Meldepflicht nicht nachgekommen. Ferner habe er trotz wiederholten Hinweises auf die Folgen die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht erfüllt, was den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG erfülle. Bei dem mehrjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ohne erforderlichen Pass oder Passersatz handele es sich auch nicht um einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S. des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Bei vorsätzlichen Straftaten könne es nur unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten sei. Aus § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ergebe sich nichts Anderes. Diese Bestimmung solle nur diejenigen Ausländer privilegieren, die sich mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhielten und dann hier die Ehe schlössen, nicht aber diejenigen, denen eine Duldung nur erteilt werde, um ihnen die zeitlich unmittelbar bevorstehende Eheschließung oder die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Bei der Aussetzung der Abschiebung nach dieser Vorschrift müsse es sich also um eine solche handeln, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der Eheschließung erteilt worden sei. Ob der Antragsteller über die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Deutschkenntnisse verfüge und ob der Lebensunterhalt gesichert sei oder ob über die möglicherweise fehlende Sicherung hinwegzusehen wäre, könne nach alledem dahinstehen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch aufgrund einer früheren bzw. angestrebten Beschäftigung. Ein Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bestehe nicht, da der Antragsteller bisher kein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit als Barbier/Friseur habe der Antragsteller erst im März 2021 aufgenommen. Soweit der Antragsteller vortrage, nicht bereit zu sein, den Wehrdienst in der Türkei abzuleisten, handele es sich um einen zielstaatsbezogenen Umstand, der im Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Bedeutung sei. Zudem stellten die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgingen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienten, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, einer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollten. Mit Bescheid ebenfalls vom 7. Mai 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller trägt vor, ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung ergebe sich bereits aus der Sicherung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich seines laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er erfülle die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Jedenfalls sei ihm die Nachholung des Visumverfahrens nicht i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zumutbar. Dies folge aus der Reichweite des verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Schutzes der Ehegemeinschaft gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Trennung des Ehepaares sei mit diesen Vorschriften nicht vereinbar. Seine Ehefrau hänge sehr an ihm. Durch die Beistandsgemeinschaft mit ihm habe sich ihre psychische Situation verändert. Sie sei nunmehr psychisch stabil. Er sei natürlicherweise zu ihrer wichtigsten sozialen Kontaktperson geworden. Der Verlust ihres Ehemannes stelle daher eine akute Bedrohung für ihre psychische Stabilität dar und berge die Gefahr eines Rückfalls in frühere Krankheitszustände. Sei leide unter epileptischen Anfällen. Sie habe einen gesetzlichen Betreuer. In der Vergangenheit habe sie mehrmals Suizidgedanken gehabt. Sie sei mehrfach wegen demonstrativer Suizidalität stationär behandelt worden. Aufgrund der Ereignisse der letzten Wochen sei sie wieder in dieses alte Krankheitsmuster verfallen. Zu der psychischen Situation seiner Ehefrau hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau vom 3. Juni 2021 vorgelegt. Darin habe sie, so der Antragsteller, ihren derzeitigen Wunsch nach Selbstschädigung und Selbstzerstörung noch einmal glaubhaft bekundet. Ferner hat der Antragsteller Arztberichte aus dem Jahr 2008 über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau sowie ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 31. Mai 2021 vorgelegt. Hierzu trägt er vor, dass vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation eine Abschiebung unterbleiben solle. Seine Anwesenheit zur Unterstützung seiner Ehefrau sei zum aktuellen Zeitpunkt erforderlich, damit sich die Erkrankung nicht verschlimmere und erneut zu einem Suizidversuch führe. Für die aufenthaltsrechtliche Erheblichkeit der ehelichen Beistandsgemeinschaft komme es nicht darauf an, ob die von dem ausländischen Ehegatten tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könne. Seine Ehefrau sei aufgrund ihrer Erkrankung mehr als im Regelfall auf seinen persönlichen Beistand angewiesen. Es sei auch unklar, wie lange die Trennung der Ehegatten im Fall der Nachholung des Visumverfahrens dauern werde. Aufgrund der vorherrschenden Pandemie werde diese Trennung daher mehrere Monate dauern. Daher sei die Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar. Das Auswärtige Amt warne in den Reise- und Sicherheitshinweisen vom 25. März 2021 vor nicht notwendigen touristischen Reisen in die gesamte Türkei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Abschiebung zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare oder aus sonstigen Gründen unzumutbare Zeit führen werde. Zwar sei der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitverlust von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehre, regelmäßig hinzunehmen. Auf der anderen Seite müsse die durch das Visumverfahren bedingte Trennung der Familie aber absehbar sein. Die Abschiebung erscheine auch unter diesen Aspekten nicht zumutbar. Im Generalkonsulat Istanbul würden derzeit keine Touristenvisa ausgestellt. Die zu erwartende Trennung von mehreren Monaten sei unverhältnismäßig. Sie stelle eine belastende Situation dar und führe zu einem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eheleben. Hier sei auch die schwere psychische Erkrankung der Ehefrau zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. 1. Die Erteilung einer Duldung scheidet für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Eine einstweilige Anordnung wird in aller Regel auch im Hinblick auf den besonderen Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommen, dem - neben § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - die prinzipielle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass visumspflichtige Ausländer ihre Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur vom Ausland aus verfolgen und durchsetzen können; daraus folgt allerdings umgekehrt, dass in all den Fällen, in denen Ausnahmen vom Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen, grundsätzlich auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich sein muss. Gleiches gilt, wenn der Ausländer den Aufenthaltstitel gemäß § 39 AufenthV im Bundesgebiet einholen kann. Von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (Beschluss des Senats vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 7; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 16. März 2021 - 3 B 93/21 - juris Rn. 12). Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2021 über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Widerspruch erhoben hat und der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Nach den oben ausgeführten Maßstäben kommt eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf das demnach noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - und darüber hinaus auch der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach anderen Vorschriften - steht die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Abweichendes gilt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Asylantrag des Antragstellers wurde gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller seine sich aus § 13 Abs. 3 AsylG ergebende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt hat. Ein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegt nicht vor. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfasst nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (Beschluss des Senats vom 22. März 2021 - 2 L 132/19 - juris Rn. 29 m.w.N.). Einen solchen strikten Rechtsanspruch hat der Antragsteller nicht. a) Zu den bedeutsamen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gehört insbesondere die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach im Regelfall kein Ausweisungsinteresse vorliegen darf (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragsteller die Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 6a AufenthG erfüllt hat, weil er sich mehrere Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne eine Pass besessen zu haben, und weil er wiederholt der Meldepflicht und trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachgekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat auch im Einzelnen ausgeführt, dass es sich bei den Handlungen des Antragstellers nicht um geringfügige Rechtsverstöße handelt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. b) Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durchbrechen würde, steht zudem entgegen, dass der Antragsteller die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV greift zugunsten des Antragstellers nicht ein. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung um eine solche handeln muss, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der Eheschließung erteilt worden ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.266 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 13 ME 299/19 - juris Rn. 16). Gegen diese Erwägungen hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Im Übrigen hat der Antragsteller während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keinen Anspruch i.S. des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV erworben. Denn auch unter einem Anspruch nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller nicht erworben, da er - wie oben ausgeführt - die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 30). 2. Der Antragsteller hat auch keinen sonstigen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Abschiebung ist nicht aufgrund eines gebotenen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 m.w.N.). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 13). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist - selbst dann, wenn die von einem Familienmitglied tatsächliche erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 16) - oder wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchführung des Visumverfahrens und seine damit verbundene Abwesenheit zu Belastungen für seine Ehefrau führen wird, die von einem Gewicht sind, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen könnten (vgl. hierzu SächsOVG, Beschluss vom 16. März 2021 - 3 B 93/21 - juris Rn. 23). a) In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass die mit der Durchführung des Visumverfahrens verbundene Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau mit einem Zeitraum von nur wenigen Monaten verbunden sein wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass ausweislich der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 4. März 2021 bei Vorliegen aller Unterlagen Visumsanträge zur Familienzusammenführung binnen eines Monats bearbeitet würden. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Seine Behauptung, im Generalkonsulat Istanbul würden derzeit keine Touristenvisa ausgestellt, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt. So weist das Verwaltungsgericht Karlsruhe darauf hin, dass ausweislich einer vom Regierungspräsidium eingeholten Auskunft vom 9. April 2021 im Generalkonsulat Istanbul derzeit zwar keine Touristenvisa ausgestellt, jedoch insbesondere zum Zwecke der Familienzusammenführung Priorisierungen vorgenommen würden (Beschluss vom 13. April 2021 - 10 K 1267/21 - juris Rn. 15). Vom Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeholte Auskünfte haben laut dem Beschluss vom 9. April 2021 (a.a.O. Rn. 15) Folgendes ergeben: „Die Generalkonsulate in Istanbul und Izmir haben den Vortrag des Regierungspräsidiums gegenüber dem Berichterstatter telefonisch am 12.04.2021 überdies bestätigt. So haben beide Konsulate erklärt, Antragsteller müssten bis zum Termin im Konsulat etwa zwei Monate einplanen, im Konsulat selbst würden die Anträge zügig bearbeitet, sodann hänge es davon ab, wie schnell die jeweilige Ausländerbehörde in Deutschland die Anfrage des Auswärtigen Amtes beantworte, alles in allem dauere das Verfahren etwa fünf Monate, wobei es auch ohne pandemiebedingte Verzögerung in der Regel etwa vier Monate seien. Die Botschaft in Ankara hat dem Berichterstatter am 13.04.2021 telefonisch gar mitgeteilt, bei ihnen gebe es aktuell gar keine Wartezeit, Ausländer hätten in aller Regel innerhalb von drei Monaten ihr Visum zur Familienzusammenführung. Ende 2020 habe es einen Rückstau gegeben, dieser sei aber komplett abgearbeitet.“ Angesichts dieser aktuellen Informationen ist die Einschätzung des Senats in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2020 (- 2 M 89/20 - juris Rn. 19), dass es keine belastbaren Erkenntnisse über die Dauer des Visumverfahrens für ein nationales Visum für eine Familienzusammenführung an den deutschen Auslandsvertretungen der Türkei gebe, überholt. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass sich die Dauer des Visumverfahrens aufgrund der Pandemiesituation wesentlich verlängert. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeholten Auskünfte erst vor wenigen Wochen erteilt wurden und die pandemische Lage berücksichtigt wurde. Die Zahl der Neuinfizierten in der Türkei lag am 4. März 2021 mit 11.322, am 9. April 2021 mit 55.791, am 12. April 2021 mit 54.562 und am 13. April 2021 mit 59.187 sogar deutlich höher als (aktuell) am 9. Juni 2021 mit 6.454 (https://www.worldometers.info/coronavirus/country/turkey/, abgerufen am 10. Juni 2021). Auch das Auswärtige Amt weist in den vom Antragsteller zitierten Reise- und Sicherheitshinweisen darauf hin, dass die Zahl der Neuinfektionen in der Türkei gesunken ist (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962, abgerufen am 9. Juni 2021). Zudem hat das Robert-Koch-Institut die Türkei vor wenigen Tagen vom Hochinzidenzgebiet zum Risikogebiet herabgestuft (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, abgerufen am 9. Juni 2021). Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen touristischen Reisen in die Türkei warnt, lässt sich nicht darauf schließen, dass Visaverfahren zur Familienzusammenführung länger dauern als von der Deutschen Botschaft in Ankara und den Generalkonsulaten angegeben. Aus der Warnung vor Reisen zu touristischen Zwecken, die offenbar darauf beruht, dass - laut den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts - die Zahl der Neuinfektionen in der Türkei mit 500 Fällen auf 100.000 Einwohnern auf sieben Tage weiterhin hoch ist, ergibt sich auch nicht, dass der Antragsteller mit seinem Aufenthalt in der Türkei zur Durchführung des Visumverfahrens erheblichen Infektionsgefahren ausgesetzt wäre. b) Der Antragsteller hat mit den von ihm vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau und deren eidesstattlicher Versicherung nicht glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau aufgrund seiner Abwesenheit von wenigen Monaten zur Durchführung des Visumverfahrens in der Türkei mit erheblichen psychischen Schäden zu rechnen hat. Das von ihm vorgelegte ärztliche Attest vom 31. Mai 2021 trifft hierzu keine substantiierten Feststellungen. Ein Facharzt für Allgemeinmedizin bescheinigt der Ehefrau des Antragstellers, dass sie „in Anbetracht einer psychiatrischen Vorgeschichte z.Z. extrem labil und in ihrer Gesundheit gefährdet“ sei. „Belastungssituationen jeglicher Art [seien] nach Möglichkeit zu vermeiden“. In dem Attest fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, ob die aktuelle labile Situation im Zusammenhang mit der Abwesenheit des Antragstellers steht. Das Attest zeigt auch nicht auf, mit welchen konkreten Folgen eine Abwesenheit ihres Ehemanns über einen Zeitraum von einigen Monaten verbunden wäre und welche konkreten Umstände mit „Belastungssituationen“ gemeint sind. Die einschränkende Formulierung, dass Belastungssituationen „nach Möglichkeit“ zu vermeiden seien, spricht zudem nicht dafür, dass in solchen Situationen sicher mit gravierenden Folgen zu rechnen wäre. Zudem fehlt eine konkrete Diagnose mit entsprechenden Bezeichnungen von Erkrankungen. Die ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2008 belegen zwar, dass die Ehefrau des Antragstellers seinerzeit wegen psychischer Erkrankungen („demonstrativer Suizidalität“, schwerer depressiver Episode bei Anpassungsstörung) und Epilepsie stationär behandelt wurde. Aus dem ärztlichen Attest vom 31. Mai 2021 ergibt sich jedoch nicht, dass der aktuelle Zustand nach der Trennung von ihrem Ehemann mit demjenigen im Jahr 2008 vergleichbar ist. Insbesondere gibt es angesichts der fehlenden konkreten Diagnose keinen Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Antragstellers wieder unter den im Jahr 2008 festgestellten psychischen Erkrankungen leidet oder sogar Suizidgefahr besteht. Ferner ist nicht ersichtlich, ob die Trennung von ihrem Ehemann den Auslöser für die in dem Attest bescheinigte Labilität und Gefährdung der Gesundheit darstellt oder ob sie - 13 Jahre nach der stationären Behandlung - an psychischer Stabilität gewonnen hat und deshalb Rückfallgefahren reduziert sind. Hierzu fehlt es in dem Attest an jeglichen Angaben zum Krankheitsverlauf. Bei der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers handelt es sich um eine Selbsteinschätzung, die im Hinblick auf die Beurteilung einer psychischen Gefährdung eine ärztliche Diagnose nicht ersetzt. Vor diesem Hintergrund können die von der Ehefrau des Antragstellers beschriebenen „extremen Angstzustände“ und „Depressionen“ nicht ohne ärztliche Diagnose als bestehende oder drohende psychische Erkrankungen bewertet werden. Zweifel an einer solchen Bewertung sind auch deshalb angebracht, weil der die Ehefrau des Antragstellers offenbar behandelnde Hausarzt in seinem ärztlichen Attest vom 31. Mai 2021 keine entsprechende medizinische Diagnose erstellt hat. Der Senat ist sich - wie das Verwaltungsgericht - darüber im Klaren, dass eine mehrmonatige Trennung für die Eheleute eine belastende Situation darstellt. Es ist aber auch naheliegend, dass die von der Ehefrau des Antragstellers beschriebenen Probleme in erheblichem Maße von einem Trennungsschmerz geprägt ist, der auch andere Ehepaare in vergleichbarer Situation treffen könnte und (noch) nicht das Ausmaß einer psychischen Störung oder Erkrankung erreicht. Es gibt vor diesem Hintergrund keine konkreten Belege dafür, dass es der Ehefrau des Antragstellers nicht gelingen wird, die absehbare Zeit der Trennung von einigen Monaten mit der Perspektive einer Rückkehr nach Abschluss des Visumverfahrens ohne gravierende psychische Folgen zu durchstehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben der Antragsteller und seine Ehefrau auch die Möglichkeit, ihre Kontakte über Telefon oder Internet fortzuführen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin ein Wert von 2.500,00 € zugrunde zu legen. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).