Beschluss
4 B 2/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn die Rügen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllen.
• Eine Aufklärungsrüge gegen unterlassene Beweisaufnahmen im Berufungsgericht setzt dar, dass in der Berufungsverhandlung auf die Vornahme der Ermittlungen hingewirkt wurde oder sich diese von Amts wegen aufdrängen mussten.
• Die Verwertung eines zivilgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411a ZPO ist nicht bereits wegen behaupteter Manipulationen der Parteien ausgeschlossen, wenn das Berufungsgericht das Gutachten nicht zugunsten der beanstandeten Tatsachen verwertet hat.
Entscheidungsgründe
Zur Darlegungspflicht bei Aufklärungsrügen und Verwertbarkeit zivilgerichtlicher Gutachten • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, wenn die Rügen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllen. • Eine Aufklärungsrüge gegen unterlassene Beweisaufnahmen im Berufungsgericht setzt dar, dass in der Berufungsverhandlung auf die Vornahme der Ermittlungen hingewirkt wurde oder sich diese von Amts wegen aufdrängen mussten. • Die Verwertung eines zivilgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411a ZPO ist nicht bereits wegen behaupteter Manipulationen der Parteien ausgeschlossen, wenn das Berufungsgericht das Gutachten nicht zugunsten der beanstandeten Tatsachen verwertet hat. Die Kläger rügen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit um Beeinträchtigungen durch Brieftauben einer Nachbarin (Beigeladene). Sie beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe Ergebnis und Feststellungen aus einem vorherigen zivilgerichtlichen Verfahren (Oberlandesgericht Celle, Augenschein und Gutachten) übernommen, ohne selbst eine Ortsbesichtigung vorzunehmen oder benannte Nachbarn als Zeugen zu vernehmen. Ferner monieren sie die Verwertung eines zivilgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das ihrer Ansicht nach auf von den Beigeladenen manipulierten Tatsachen beruhte. Die Kläger behaupten, die Beeinträchtigungen durch die Tauben seien dadurch nicht zutreffend erfasst worden und hätten zu zusätzlichen Ermittlungen im Berufungsverfahren führen müssen. Das Oberverwaltungsgericht sah jedoch keine Veranlassung, eigene Beweisaufnahmen durchzuführen, und wertete das Gutachten nur insoweit, wie es zu den Feststellungen passte. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheitert mangels genügender Darlegung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bei Rügen des Untersuchungsgrundsatzes muss der Beschwerdeführer darlegen, dass in der mündlichen Berufungsverhandlung um die Durchführung der beanstandeten Ermittlungen ersucht wurde oder dass sich diese Ermittlungen dem Berufungsgericht von Amts wegen aufdrängen mussten. • Die Aufklärungsrüge darf nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu heilen; insbesondere genügt die bloße Ankündigung von Beweisanträgen in Schriftsätzen nicht den Anforderungen. • Die Behauptung, das Oberlandesgericht habe den Augenschein unter untypischen Umständen vorgenommen, rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht, da die Beschwerdebegründung nicht darlegt, dass vor dem Oberverwaltungsgericht konkrete Beweisanträge gestellt oder tatbestandlich substantiiert vorgetragen wurden. • Zur Verwertung des zivilgerichtlichen Sachverständigengutachtens nach § 411a ZPO: Selbst wenn die Beigeladenen der Versuchung zur Manipulation unterlegen hätten, hat das Oberverwaltungsgericht das Gutachten nicht in dem Sinne gewürdigt, dass die Taubenhaltung für die Kläger zumutbar sei. Es folgte dem Gutachten lediglich in dem Feststellungsbereich, dass eine certain Ausflugvorrichtung die Belästigungen nicht reduziert; daher war eine Verwertungsrüge unbegründet. • Folge: Mangels substantiierter Darlegung und konkreter Anträge in der Berufungsverhandlung besteht kein Veranlassung, die Revision wegen Verletzung des Verfahrensgrundsatzes zuzulassen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger haben nicht dargetan, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht konkrete Beweisanträge auf Durchführung einer Ortsbesichtigung oder die Vernehmung der benannten Nachbarn gestellt wurden, noch dass sich die vermissten Ermittlungen dem Gericht von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rügen erfüllen daher nicht die strengen Darlegungspflichten des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auch die Beanstandung der Verwertung des zivilgerichtlichen Gutachtens führt nicht zum Erfolg, weil das Oberverwaltungsgericht das Gutachten nicht dahin ausgelegt hat, dass die Taubenhaltung den Klägern zumutbar sei; vielmehr folgte es dem Gutachten nur in dem Befund, dass eine vorgestellte Ausflugvorrichtung die Belästigungen nicht verringert. Damit sind die Verfahrensrügen unbegründet und die Beschwerde zurückzuweisen.