Beschluss
2 L 17/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten auf Grund einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. 2 Mit Verpflichtungserklärung vom 12.09.2014 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Halle (Saale) unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars, für die am (…)1955 in A. geborene syrische Staatsangehörige K. vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 22.09.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für deren Lebensunterhalt zu tragen. Als Zweck des Aufenthalts wurde angegeben: "§ 23 (1) AufenthG". Die Verpflichtung sollte die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel umfassen, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung bei Krankheit und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Der Kläger bestätigte, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. In die Verpflichtungserklärung wurde folgender Zusatz aufgenommen: 3 "Diese Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.09.2013 – Az. 34.32-12231-83.39.7.1 – umfasst nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4 und 6 AsylbLG." 4 Am 08.01.2015 reiste Frau K. in das Bundesgebiet ein. Am 20.01.2015 erteilte die Stadt Halle (Saale) ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Mit Bescheid vom 06.08.2015 wurde ihr vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt. Am 28.08.2015 erhielt sie von der Stadt Halle (Saale) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Am gleichen Tag beantragte sie bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II, die ihr für die Zeit ab August 2015 bewilligt wurden. Für die Zeit von Januar bis Juli 2015 war der Kläger für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Im November 2015 erhielt der Beklagte Kenntnis von der Verpflichtungserklärung des Klägers. 5 Mit Bescheid vom 14.09.2016 forderte der Beklagte den Kläger – nach Anhörung – aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 12.09.2014 zur Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 5.444,44 € auf, die er für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.01.2016 für Frau K. geleistet hatte. Hierin enthalten waren auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07.10.2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.01.2017 zurückgewiesen wurde. 6 Mit Urteil vom 20.12.2017 – 1 A 172/17 HAL – hat das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2017 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte fordere vom Kläger zu Recht die Erstattung der an die syrische Staatsangehörige K. im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.01.2016 gewährten Leistungen. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung sei § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG in der am 06.08.2016 in Kraft getretenen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016. Die durch die Verpflichtungserklärung vom 12.09.2014 begründete Haftung dauere in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an. Sie sei insbesondere nicht dadurch beendet worden, dass der Begünstigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten habe. Die Begünstigte sei mit einem humanitären Visum i.S.d. § 23 Abs. 1 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die nachfolgend erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG stelle keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck dar, der die Haftung aus der Verpflichtungserklärung entfallen ließe. Dies folge daraus, dass sich der Aufenthaltszweck wegen völkerrechtlicher, humanitärer oder politischer Gründe bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG im Verhältnis zum vorherigen Aufenthaltstitel gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG nicht ändere. Es seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in der Verpflichtungserklärung ein von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden sei. Der Zeitraum der erbrachten Leistungen liege auch innerhalb der maßgeblichen 3-jährigen Haftungshöchstdauer, die mit der Einreise am 08.01.2015 begonnen habe. Soweit sich der Kläger auf eine zeitliche Begrenzung seiner Inanspruchnahme gemäß § 33 Abs. 3 SGB II berufe, sei dem nicht zu folgen. Die Vorschrift sei hier nicht anwendbar, da kein Fall des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliege. In sachlicher Hinsicht handele es sich um nach dem SGB II erbrachte Sozialleistungen, auf die sich die Verpflichtungserklärung ihrem Inhalt nach erstrecke. Von den Kosten für den Lebensunterhalt seien auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung umfasst. Sie seien auch nicht aufgrund der in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Haftungsbeschränkung ausgenommen, denn hiervon seien lediglich tatsächlich anfallende Kosten für Leistungen bei Krankheit etc. im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG umfasst, nicht jedoch Beiträge zur Absicherung solcher Kosten. Der Beklagte habe über die Heranziehung des Klägers auch nicht im Wege einer Ermessensentscheidung befinden müssen. Der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete sei im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfe. Atypische Umstände, die es erforderlich machten, über die Heranziehung des Klägers im Wege des Ermessens zu entscheiden, lägen nicht vor. Aus der Verpflichtungserklärung ergebe sich, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers von ihm glaubhaft gemacht worden sei. Zudem habe er mit seiner Unterschrift bestätigt, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. Die Belastung des Klägers mit den geltend gemachten Kosten sei auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge auf der Grundlage entsprechender Aufnahmeanordnungen auch öffentlichen Interessen diene. Der spezifischen staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen sei durch die Haftungsbegrenzung in der Verpflichtungserklärung bereits hinreichend Rechnung getragen. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 8 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, juris RdNr. 36). Das ist hier nicht der Fall. 9 a) Nicht zu folgen ist dem Kläger, soweit er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit begründet, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 68 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016, insbesondere den im vorliegenden Fall nicht anwendbaren § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, als Rechtsgrundlage herangezogen habe, während auf § 68 AufenthG in der bis zum 05.08.2016 geltenden Fassung hätte abgestellt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung – zu Recht – nur auf § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG in der am 06.08.2016 in Kraft getretenen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 abgestellt. Auch soweit es angenommen hat, die durch die Verpflichtungserklärung vom 12.09.2014 begründete Haftung sei nicht dadurch beendet worden, dass der Begünstigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten habe, hat das Verwaltungsgericht nicht auf § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG abgestellt, sondern auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris). 10 b) Nicht durchgreifend ist der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich noch nicht einmal ansatzweise mit der Auslegung von Inhalt und Reichweite der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung auseinandergesetzt. Die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Formulierung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung, insbesondere ihre Beendigung infolge der Erteilung eines Titels zu einem anderen Aufenthaltszweck, sei in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des Verpflichtungserklärungsabgebenden jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Änderungen des § 68 AufenthG durch das Integrationsgesetz am 06.08.2016 mehrdeutig gewesen. Der hiermit vom Kläger aufgegriffenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, nach der vom Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG an keine Haftung mehr aus einer unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars abgegebenen Verpflichtungserklärung folge, da die hierin enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mehrdeutig sei und dies zu Lasten der Ausländerbehörde gehe (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris), folgt der Senat nicht. 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen der Verpflichtungserklärungen für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem Aufenthaltszweck im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. Der Begriff des "Aufenthaltszwecks" im Sinne der Verpflichtungserklärungen erfasst daher grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie – unter dieser Überschrift – vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik des Aufenthaltsgesetzes, wonach ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG). Die Unterschiede der einzelnen im 5. Abschnitt zusammengefassten Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern bei den hier zu beurteilenden Verpflichtungserklärungen qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Insbesondere führt der Umstand, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu einem Entfallen der Haftung. Denn diese Aufenthaltserlaubnis kann – wie die ihr vorausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – regelmäßig nur vom Inland aus beansprucht werden; der Vorteil der nur durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten legalen Einreise der Begünstigten wirkt deshalb bei ihrer Erteilung noch fort. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in den Verpflichtungserklärungen ein von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Ein auf den einzelnen Aufenthaltstitel verengtes Verständnis des Aufenthaltszwecks liegt schon nach der Formulierung des Beendigungstatbestands in den Verpflichtungserklärungen nicht nahe, denn danach beendet nicht jede anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, sondern nur eine solche zu einem anderen Aufenthaltszweck (BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, a.a.O. RdNr. 28 ff.). Dieses Auslegungsergebnis verdient gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dargestellten abweichenden Verständnis den klaren Vorzug. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf die Auslegung des in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Begriffs des anderen Aufenthaltszwecks und bringen zum Ausdruck, wie dieser Begriff auch schon bei Abgabe der Verpflichtungserklärung zu verstehen war (so auch OVG NW, Urt. v. 08.12.2017 – 18 A 1197/16 –, juris RdNr. 43). 12 c) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte über seine Heranziehung nicht im Wege einer Ermessensentscheidung habe befinden müssen. Es lägen atypische Gegebenheiten vor, so dass im Wege des Ermessens darüber hätte entschieden werden müssen, ob und in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht werde. Von Bedeutung sei insoweit die in der Verpflichtungserklärung enthaltene Einschränkung bzw. der Verweis auf die seinerzeit gültige Aufnahmeanordnung des Landes Sachsen-Anhalt, wonach diese Verpflichtungserklärung nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4 und 6 AsylbLG umfasse. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (Urteile vom 08.12.2017 – 18 A 1197/16 und 18 A 1040/16 –). Nach den in diesen Entscheidungen dargestellten Grundsätzen habe das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob die Kostenübernahme im Krankheits- oder Pflegefall überhaupt von der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung erfasst und ob seine Heranziehung zu diesen Kosten ermessensfehlerhaft gewesen sei. Hiernach ergäben sich jedenfalls im Hinblick auf die Feststellung seiner Haftung für die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das gelte auch mit Blick auf die anlässlich der Abgabe der Verpflichtungserklärung unterbliebene Bonitätsprüfung. 13 aa) Der Kläger haftet nach dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG auch für die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Verpflichtung umfasst nach dem benutzten bundeseinheitlichen Formular die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dazu zählen auch die von der zuständigen Behörde gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung eines versicherungspflichtigen Ausländers (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.12.2017 – 18 A 1197/16 –, a.a.O. RdNr. 53). Die Haftung des Klägers ist auch nicht durch den in die Verpflichtungserklärung aufgenommenen Zusatz ausgeschlossen, wonach die Verpflichtungserklärung nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG umfasst. Auf derartige Leistungen bezieht sich der angefochtene Bescheid nicht. 14 bb) Der vorliegende Fall ist mit dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 08.12.2017 – 18 A 1040/16 – entschiedenen Fall nicht vergleichbar. In dem dort entschiedenen Fall wurden die Angaben in den Formblatterklärungen hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtung geändert und durch Streichung der entsprechenden Passage die Erstattung öffentlicher Mittel für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit ausgenommen. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügungen, soweit Forderungen hinsichtlich der Leistungsarten "Beiträge zur Krankenversicherung" und "Beiträge zur Pflegeversicherung" nach dem SGB II geltend gemacht wurden, folgte daraus, dass die Ausländerbehörde die sich auf die Haftung für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit beziehenden Passagen in dem verwendeten bundeseinheitlichen Formular Verpflichtungserklärung gestrichen hatte (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.12.2017 – 18 A 1040/16 –, juris RdNr. 78). Das ist hier nicht der Fall. 15 cc) Der vorliegende Fall liegt auch anders als der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 08.12.2017 – 18 A 1197/16 – entschiedenen Fall. Das Oberverwaltungsgericht hatte angenommen, es lägen atypische Gegebenheiten vor, so dass die erstattungsberechtigte Stelle im Wege des Ermessens zu entscheiden hatte, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht werde und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls hatte das Oberverwaltungsgericht damit begründet, dass die Ausländerbehörde die dem Kläger abgenommenen Verpflichtungserklärungen abweichend von den landesrechtlichen Vorgaben formuliert habe mit der Folge, dass diese eine in der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 26.09.2013 ausdrücklich nicht vorgesehene Erstattungspflicht für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach dem SGB II enthielten.Nach dem Runderlass des MIK NRW vom 26.09.2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge hieß es, es sei zu beachten, dass die sich verpflichtenden Personen – insoweit abweichend von dem bundeseinheitlichen Formular – von der Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit freigestellt seien (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.12.2017 – 18 A 1197/16 –, a.a.O. RdNr. 57). Damit ist die hier maßgebliche Lage in Sachsen-Anhalt nicht vergleichbar. Mit Blick auf die im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.09.2013 aufgenommenen Personen wurden vom Haftungsumfang der Verpflichtungserklärenden (nur) die Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach §§ 4 und 6 AsylbLG ausgenommen (vgl. die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage, LT-Drs. 7/4026, S. 10). 16 dd) Der Hinweis des Klägers auf die – nach seinen Angaben – unterbliebene Bonitätsprüfung verfängt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zur Erstattung der erbrachten Sozialleistungen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der Folge, dass der Anspruch geltend zu machen ist, wenn die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden ist und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, a.a.O. RdNr. 35). Gemessen daran hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein Regelfall vor, so dass er zur Erstattung heranzuziehen sei, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bonität des Klägers durch die Ausländerbehörde der Stadt Halle (Saale) – wie er geltend macht – tatsächlich nicht geprüft worden ist. Nach den Angaben in einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (vgl. LT-Drs. 7/4026, S. 4) ist in einem ergänzenden Erlass zu der Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge festgelegt worden, dass sich die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden – unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung – grundsätzlich an den Regelsätzen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) orientieren sollte. Der Verpflichtungserklärende habe daher grundsätzlich ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze nachweisen müssen, welches den nach den AsylbLG-Regelsätzen ermittelten Bedarf der aufzunehmenden Personen abdecke. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers von dieser von der Landesregierung beschriebenen Verfahrensweise abgewichen wurde, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat zudem in der Verpflichtungserklärung vom 12.09.2014 durch seine Unterschrift bestätigt, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. Dies war auch glaubhaft, da er als Beruf "Studienrat" angegeben hatte. Der Kläger macht auch gar nicht geltend, dass die Heranziehung für ihn zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. 17 d) Nicht zu folgen ist dem Kläger, soweit er meint, eine Heranziehung zur Erstattung der erbrachten Leistungen nach dem SGB II setze nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – in analoger Anwendung des § 33 Abs. 3 SGB II – voraus, dass er von dem maßgeblichen Leistungsträger zuvor schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass der bzw. die Begünstigte Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII beantragt habe und dass bei einer Bewilligung der Leistungen eine Erstattung nach § 68 AufenthG aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 33 Abs. 3 SGB II im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II nicht vorliegt. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist eine – entsprechende – Anwendung dieser Vorschrift bei der Geltendmachung einer Haftung gemäß § 68 AufenthG nicht angezeigt. 18 e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers in seinem – nach Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eingegangenen – Schriftsatz vom 11.03.2019. Der Kläger weist auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hin, wonach die Geltungsdauer einer Verpflichtungserklärung, die anlässlich der Aufnahme syrischer Flüchtlinge aufgrund der Aufnahmeanordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport ab 2013 abgegeben worden ist, mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den begünstigten Ausländer endet. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Niedersächsischen Aufnahmeanordnungen 2013 und 2014 nahe legten, dass die Verpflichtungserklärung sich nur auf die Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 AufenthG erstrecken sollten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 11.02.2019 – 13 LB 435/18 –, juris RdNr. 32 ff.). Auch diese Entscheidung ist auf Sachsen-Anhalt nicht übertragbar. Wie aus dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rundschreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 07.01.2015 zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen für syrische Staatsangehörige und zur Geltungsdauer der Verpflichtungen hervorgeht, stand das Land Sachsen-Anhalt – in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern – von Anfang an auf dem Standpunkt, dass die Abgabe einer Verpflichtungserklärung den Verpflichteten auch nach Stellung eines Asylantrags und der positiven Entscheidung durch das Bundesamt an die Zahlungsverpflichtungen binde (vgl. BA A Bl. 103). 19 f) Keiner Vertiefung im vorliegenden Verfahren bedarf die Frage, welche Rechtsfolgen sich für den Kläger aus der Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 01.03.2019 (Geschäftszeichen: GR 1 – AZ: II-1101 / CF 2 – AZ: 3450) – Umgang mit den Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen nach §§ 68, 68a Aufenthaltsgesetz im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme (https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201903003_ba039560.pdf) ergibt. 20 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris RdNr. 75). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, a.a.O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 17). 21 Gemessen daran hat der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Er hat lediglich ausgeführt, die aufgeworfenen Rechtsfragen zur einschlägigen Rechtsgrundlage sowie zu Inhalt und Reichweite der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung könne als besonders schwierig angesehen werden. Dies gelte auch für die Frage, ob § 68 AufenthG als alleinige Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Beklagten ausreiche oder ob es einer – weiteren – Überleitungsregelung, wie sie in § 33 SGB II oder § 94 SGB XII zu finden sei, bedürfe. Diese Ausführungen genügten den Darlegungsanforderungen nicht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache wären selbst dann nicht hinreichend dargelegt, wenn man den Zweck des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – wie bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – darin sieht, eine Fehlerkorrektur im Einzelfall zu ermöglichen, wobei die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sein soll, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 RdNr. 106). Auch bei Anlegung dieses Maßstabs wäre die Berufung nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen, denn es fehlt eine hinreichende Darlegung, weshalb der Ausgang des Rechtsstreits im Ergebnis zumindest offen sein soll. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).