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Urteil

18 A 1197/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1208.18A1197.16.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angegriffene Urteil teilweise geändert.

Der Bescheid vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit die Erstattung eines 1.197,00 Euro übersteigenden Betrages, der vom 8. Januar 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom heutigen Tage, soweit die Erstattung eines 798,00 Euro übersteigenden Betrages verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger 4/7 und der Beklagte 3/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos. Im Übrigen wird das angegriffene Urteil teilweise geändert. Der Bescheid vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit die Erstattung eines 1.197,00 Euro übersteigenden Betrages, der vom 8. Januar 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom heutigen Tage, soweit die Erstattung eines 798,00 Euro übersteigenden Betrages verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger 4/7 und der Beklagte 3/7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 7. April 1973 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei 2008 und 2010 geborene Kinder. Er war Anfang 2014 bei der L. GmbH & Co.KG beschäftigt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen zwischen rund 2.700 und 3.000 Euro. Am 6. Mai 2014 verpflichtete er sich gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt M. , nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt der damals noch in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsangehörigen K. und C. X. zu tragen. Diesen sollte aufgrund eines humanitären Programms des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge der Aufenthalt im Land ermöglicht werden. Im Rahmen der Abgabe der Verpflichtungserklärung überprüfte die Stadt M. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers und legte dabei ein pfändungsfreies Monatseinkommen des Verpflichtungsgebers von 1.880,00 Euro und für die genannten syrischen Staatsangehörigen jeweils einen Regelbedarf zur Existenzsicherung in Höhe von 391,00 Euro zugrunde. Die Verpflichtungserklärungen erfolgten auf dem bundeseinheitlich verwandten Formular der Bundesdruckerei (Ausgabe 2011). Zur Dauer der Verpflichtung heißt es darin: “vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 06. 05. 2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“ Im Feld „Bemerkungen“ ist ausgeführt: “Diese Verpflichtungserklärung umfasst aufgrund der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26. September 2013 – Az.: 15-39. 12.03-1-13-100 - nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG.“ Im Übrigen heißt es im Formulartext der Verpflichtungserklärungen: “Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten für den Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des Ausländers zum Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bei der zuständigen Auslandsvertretung unberührt.“ Die syrischen Staatsangehörigen K. und C. X. reisten daraufhin mit einem Visum der deutschen Botschaft in Ankara am 8. September 2014 in das Bundesgebiet ein und erhielten am 15. Dezember 2014 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG, gültig bis zum 14. Dezember 2016. Am 5. Mai 2015 stellten die beiden syrischen Staatsangehörigen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Mit Bescheiden vom 23. Juli und 11. August 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin beiden die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 21. August 2015 bzw. 12. September 2015 erteilte die Ausländerbehörde der Stadt M. ihnen nachfolgend befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Im Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2015 gewährte das Jobcenter M. den syrischen Staatsangehörigen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von je 1.706,55 €. Davon entfielen jeweils 1.197,00 Euro auf den Regelsatz, 437,19 Euro auf Beiträge zur Krankenversicherung und 72,36 Euro auf Beiträge zur Pflegeversicherung. Nach vorheriger Anhörung des Klägers stellte das Jobcenter M. mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 fest, dass der Kläger aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 6. Mai 2014 zur Erstattung der an Herrn K. X. gewährten Leistungen von 1.706,55 € verpflichtet sei und forderte den Kläger auf, diesen Betrag an das Jobcenter M. zu überweisen. Hiergegen erhob der Kläger entsprechend der dem Bescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung am 15. Dezember 2015 Widerspruch, den die Rechtsstelle des Jobcenters unter Berufung auf § 110 Abs. 1 JustG NRW als unzulässig verwarf. Der Kläger hat daraufhin am 7. Januar 2016 Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2015 erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 8. Januar 2016 forderte das Jobcenter M. vom Kläger auch die Erstattung der an Herrn C. X. gewährten Leistungen in Höhe von 1.706,55 €. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. März 2016 seine Klage auf diesen Bescheid erweitert. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Er habe sich in seinen Verpflichtungserklärungen zur Deckung des Lebensunterhalts verpflichtet, bis den Begünstigten eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werde. Inzwischen sei den Leistungsempfängern die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden, so dass seine Verpflichtung erloschen sei. Im Rahmen des § 16 Abs. 1 AufenthG nehme die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung beispielsweise bereits bei Änderung der Studienrichtung eine Änderung des Aufenthaltszwecks an. Im Spannungsverhältnis zwischen § 23 Abs. 1 und 2 AufenthG einerseits und § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG andererseits komme hinzu, dass nur die beiden ersten Vorschriften die Sicherung des Lebensunterhalts erforderten. Dementsprechend sei er bei Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen, dass diese Erklärung bei Änderung des Aufenthaltszweckes und Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis unwirksam werde. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 10. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 aufzuheben. Das beklagte Jobcenter hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat zur Begründung auf die Auffassung des Bundesinnenministeriums verwiesen. Die Annahme eines anderen Aufenthaltszwecks könne danach bei bloßem Bestehen eines anderen Aufenthaltstitels im Bereich der humanitären Aufnahme im Verhältnis zu Aufenthaltstiteln nach § 25 AufenthG mangels hinreichender Differenzierung nicht automatisch erfolgen. Tatsächlich sei in den Fällen syrischer Schutzsuchender der Aufenthaltszweck völlig unverändert. Zentrale Motivation der Bundes- und Landesprogramme zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge sei es gewesen, die Einreise der betroffenen Personen zu ermöglichen. Wenn nunmehr eine andere rechtliche Form des Flüchtlingsschutzes begehrt werde, ändere dies an dem ursprünglichen Aufenthaltszweck nichts. Mit dem angegriffenen Urteil vom 19. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verpflichtungserklärungen bezögen sich auf die gesamte Zeit des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts, der auch nach der Flüchtlingsanerkennung fortdauere. Das Urteil ist dem Kläger am 3. Mai 2016 zugestellt worden. Am 24. Mai 2016 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 28. Juni 2016 unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Dezember 2017 hat der Beklagte seinen Bescheid vom 8. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als damit die Erstattung von Leistungen für September 2015 in Höhe von 568,85 Euro verlangt worden ist. Im dementsprechenden Umfang haben die Beteiligten das Verfahren sodann für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 10. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 aufzuheben, soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Das beklagte Jobcenter beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Die (teilweise) Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Die angegriffenen Verfügungen sind rechtmäßig, soweit die Erstattung der Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verlangt wird (A). Rechtswidrig sind die Verfügungen dagegen, und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie sich auf die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung erstrecken, soweit also mit dem Bescheid vom 10. Dezember 2015 eine über 1.197,00 Euro und mit dem Bescheid vom 8. Januar 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Dezember 2017 eine über 798,00 Euro hinausgehende Forderung geltend gemacht wird (B). A) Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Leistungsbescheide bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Maßgeblich ist daher das zu jener Zeit geltende Aufenthaltsgesetz, soweit nicht späteren Änderungen zulässigerweise Rückwirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt zukommt. Letzteres ist hier nach Maßgabe der zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Übergangsvorschrift des § 68a Satz 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 - AufenthG n.F.) der Fall. Danach beruht die Erstattungsforderung des Beklagten auf § 68 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des – mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise beginnenden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F.) – Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Hinsichtlich der Formvoraussetzungen der Verpflichtungserklärung gilt weiterhin § 68 Abs. 2 AufenthG a.F., der im Übrigen durch die Neuregelung nicht verändert worden ist. Danach bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die vom Verpflichtungsgeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind formwirksam und erstrecken sich in sachlicher Hinsicht auf die hier zu erstattenden Leistungen nach dem SGB II (a). Die damit begründete Haftung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an. Sie wurde insbesondere nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten haben (b). Die Heranziehung des Verpflichtungsgebers ist hinsichtlich der zu erstattenden Leistungen für den Regelbedarf SGB II auch nicht unverhältnismäßig (c). a) Die vom Verpflichtungsgeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen wahren die Schriftform. Die Erstattungspflicht gilt nach dem Inhalt der Verpflichtungserklärungen auch für Unterhaltsleistungen nach dem SGB II, denn derartige Leistungen sind in den Erklärungen ausdrücklich als von der Verpflichtung umfasst aufgeführt. Eine Haftungseinschränkung enthält die Verpflichtungserklärung nur hinsichtlich der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4,6 AsylbLG, die nicht Gegenstand der angefochtenen Leistungsbescheide sind. b) Die damit begründete Haftung aus den Verpflichtungserklärungen dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum weiterhin an. Die gesetzliche Höchstdauer von - in Übergangsfällen - drei Jahren ist vorliegend nicht erreicht. Die Verpflichtung wurde auch nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten haben. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F., der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, "dass die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung ... unberührt lässt, insoweit also durch die Zuerkennung internationalen Schutzes und durch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nach Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm kein Zweckwechsel eintritt, der die 5-Jahres-Frist verkürzt" (BT-Drs. 18/8615 S. 24, 48). Diese Vorschrift ist auf die hier zu beurteilenden, vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen indes noch nicht anwendbar. Sie ist von § 68a AufenthG n.F., der den zeitlichen Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. (mit Modifikationen) auf derartige Altfälle erstreckt, nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 17 ff. Die Verpflichtung ist auch ohne Berücksichtigung von § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht erloschen. Völker- und unionsrechtliche Regelungen stehen der Fortdauer der Haftung ebenfalls nicht entgegen. Die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen gelten nach dem verwendeten Formulartext „bis zur Beendigung des Aufenthalts“ des Ausländers oder – darauf kommt es hier entscheidend an – „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Wie diese Formulierung zu verstehen ist, ist unter Würdigung der der Abgabe der Erklärung zugrundeliegenden Umstände in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33.97 -, juris Rn. 29 und 34 und vom 13. Februar 2014 – 1 C 4.13 -, juris Rn. 10. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 26 ff., in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: „Die Verpflichtungserklärungen sind hier erkennbar auf einen Aufenthaltszweck gerichtet, wie er im Aufenthaltsgesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Das wird schon daran deutlich, dass in den Verpflichtungserklärungen auf § 23 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen wird und die Verpflichtung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck fortdauert. Die Verpflichtungserklärungen beziehen sich damit jedenfalls nicht auf Aufenthalte, die etwa zum Zwecke des Studiums oder aus familiären Gründen genehmigt werden, auch wenn der Bürgerkrieg zu dieser Zeit noch andauert. Vielmehr umfassen sie nur die in Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, zu denen der in den Verpflichtungserklärungen genannte § 23 Abs. 1 AufenthG gehört. Die … Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt … zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Anerkennung der Verwandten des Verpflichtungsgebers als Flüchtlinge nicht beendet worden ist. Dieser Aufenthaltserlaubnis lag kein "anderer Aufenthaltszweck" zugrunde als der durch die Verpflichtungserklärungen ermöglichten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden. Im Rahmen der Verpflichtungserklärungen ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem „Aufenthaltszweck“ im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. Der Begriff des "Aufenthaltszwecks" im Sinne der Verpflichtungserklärungen erfasst daher grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik des Aufenthaltsgesetzes, wonach ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG). Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmen und begrenzen auch den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis… Soweit der Begriff des Aufenthaltszwecks in bestimmten rechtlichen Zusammenhängen enger verstanden wird, ist dies jeweils durch die spezielle Rechtsnorm oder den betroffenen Sachverhalt veranlasst … Die Unterschiede der einzelnen im 5. Abschnitt zusammengefassten Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern bei den hier zu beurteilenden Verpflichtungserklärungen qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Insbesondere führt der Umstand, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu einem Entfallen der Haftung …Denn diese Aufenthaltserlaubnis kann - wie die ihr vorausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - regelmäßig nur vom Inland aus beansprucht werden; der Vorteil der nur durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten legalen Einreise der Begünstigten wirkt deshalb bei ihrer Erteilung noch fort. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in den Verpflichtungserklärungen ein von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Ein auf den einzelnen Aufenthaltstitel verengtes Verständnis des "Aufenthaltszwecks" liegt schon nach der Formulierung des Beendigungstatbestands in den Verpflichtungserklärungen nicht nahe. Denn danach beendet nicht jede anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, sondern nur eine solche zu einem anderen Aufenthaltszweck. Die abweichende Auffassung des MIK NRW in seinem Runderlass vom 24. April 2015 (Az.: 122-39.12.03-1-13-346(2603)) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Danach soll die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren enden. Diese nachträgliche Meinungsäußerung hat jedoch in der vom Verpflichtungsgeber unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden und kann daher zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärung nicht herangezogen werden… Völker- und unionsrechtliche Regelungen hindern die Fortdauer der Haftung des Garantiegebers nach Anerkennung der Begünstigten als Flüchtlinge entgegen vereinzelter Stellungnahmen in der Literatur (etwa Hörich/Riebau, ZAR 2015, 253 ff.) grundsätzlich nicht. Nach Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung - ABl. L 337 S. 9) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Diese Vorschrift orientiert sich an Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl. 1953 II S. 560). Danach sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren (Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die "gleiche Behandlung" im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen … Unterschiede, die allein die - vielfältigen - tatsächlichen Begleitumstände der Leistungsgewährung betreffen, sind zu einer Verletzung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung allerdings nur geeignet, wenn sie ein bestimmtes Gewicht erreichen. Gemessen daran ist ein Verstoß gegen die genannten Regelungen des Völker- und Unionsrechts hier nicht festzustellen. Nach deutscher Rechtslage hat auch derjenige, dessen Lebensunterhalt ein Dritter zu tragen verpflichtet ist, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den zuständigen staatlichen Leistungsträger, soweit der Dritte tatsächlich keine Hilfe leistet (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diesen Anspruch haben die Begünstigten der Verpflichtungserklärung im vorliegenden Fall erfolgreich geltend gemacht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem Beklagten als Leistungsträger wirken sich die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2011/95 EU unmittelbar nicht aus; sie können daher einem Erstattungsanspruch gegen den Garantiegeber grundsätzlich nicht entgegenstehen … Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Ausländer durch den Rückgriffsanspruch gegen seinen Verwandten von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen abhalten lassen könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie hat sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht realisiert. Eine Überforderung des Verpflichtungsgebers im Einzelfall wäre auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ... Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat in diesem Zusammenhang auch keine unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat für die hier gegebene Fallkonstellation an. Dabei sei hervorgehoben, dass bei der gebotenen Auslegung der Verpflichtungserklärungen auch unter Berücksichtigung des deren Abgabe zugrundeliegenden Runderlasses des MIK NRW vom 26. September 2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge (Az.: 15-39.12.03-1-13-100(2603)) und dessen Folgeerlasses vom 3. Februar 2014 (Az.: 15-39.12.03-1-13-346(2603)) kein hinreichender Anhalt für die Annahme besteht, die Haftung des Verpflichtungsgebers habe sich nicht auf Zeiträume nach der Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehen sollen. Dies folgt schon daraus, dass den zitierten Erlassen für eine dahingehende Haftungsbeschränkung nichts zu entnehmen ist. Soweit das MIK NRW in seinem Runderlass vom 24. April 2015 (Az.: 122-39.12.03-1-13-346(2603)) die Auffassung vertreten hat, die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung ende mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren, rechtfertigt dies – wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat – kein anderes Ergebnis, da diese nach Abgabe der Verpflichtungserklärungen erfolgte Meinungsäußerung in den vom Verpflichtungsgeber unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärungen vom 6. Mai 2014 keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat und daher zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärungen nicht herangezogen werden kann. Nicht zu folgen ist der vom zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 – 11 S 2338/16 -, juris. Danach soll die in dem bundeseinheitlichen Formular vorgegebene Begrenzung der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des Verpflichtungsgebers mehrdeutig sein und diese Unklarheit in entsprechender Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen. Ungeachtet der Frage nach der Richtigkeit des rechtlichen Ansatzes des Verwaltungsgerichtshofs und der Übertragbarkeit von Rechtsgedanken aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtungserklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung zu § 305c Abs. 2 BGB ein in dessen Sinne nicht behebbarer Auslegungszweifel nur dann vorliegt, wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden mindestens zwei Auslegungsergebnisse vertretbar sind und keines den klaren Vorzug verdient. Vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10 -, juris Rn.10 m.w.N.; BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 965/11 -, juris Rn. 29. Davon ausgehend ist festzustellen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis – wenn nicht allein vertretbar – gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis jedenfalls den klaren Vorzug verdient. Dabei ist unerheblich, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Abgabe der Verpflichtungserklärung ergangen ist. Denn die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf die Auslegung des in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Begriffs des anderen Aufenthaltszwecks und bringen zum Ausdruck, wie dieser Begriff auch schon bei Abgabe der Verpflichtungserklärung zu verstehen war. Soweit der Kläger geltend macht, er habe auf die einhellige und gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertraut, wonach die Haftung aus der Verpflichtungserklärung nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erloschen sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine dementsprechende einhellige und gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ‑ für die keinerlei Belege angeführt worden sind ‑ in dem vom Kläger gemeinten Sinne nicht existiert hat. Soweit vom Kläger auf die Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 AufenthG zum Wechsel der Fachrichtung des Studiums abgehoben wird, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich um einen anders gelagerten und speziell normierten Sachverhalt handelt, dessen Regelungen nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind. c) Die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zur Erstattung der erbrachten Regelsatzleistungen nach dem SGB II steht schließlich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 35. Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine Bedenken gegen die Heranziehung des Verpflichtungsgebers wegen der Erstattung der gewährten Leistungen. Aus der Verpflichtungserklärung selbst ergibt sich, dass seine Bonität insoweit durch Vorlage entsprechender Unterlagen festgestellt worden ist. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass der nach dem Senatsurteil noch zu zahlende Betrag in Höhe von rund 2.000,00 Euro, der sich auf drei Monate Leistungsbezug bezieht und einer monatlichen Belastung des Garantiegebers von weniger als 700,00 Euro entspricht, dessen Leistungsfähigkeit überstiegen hätte. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Heranziehung kann sich an dieser Stelle auf die Erstattung der Regelsatzleistungen beschränken, weil die angefochtenen Leistungsbescheide und die damit geltend gemachten Forderungen jedenfalls im entsprechenden Umfang teilbar sind und deren Rechtmäßigkeit deshalb jeweils isoliert zu beurteilen ist. Die Verhältnismäßigkeit der Belastung des Verpflichtungsgebers mit den hier in Rede stehenden Kosten (Regelsatzleistungen) wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge auf der Grundlage entsprechender Aufnahmeanordnungen auch öffentlichen Interessen diente; die mit der Aufnahme verbundenen Lasten und Risiken sollten dementsprechend nicht nur von Privaten und nichtstaatlichen Stellen, sondern auch von der öffentlichen Hand getragen werden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier keine – weitere – Beschränkung der eingegangenen Verpflichtung. Denn der spezifischen staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen ist durch die Haftungsbegrenzung in den Aufnahmeanordnungen des MIK NRW vom 26. September 2013 und 3. Februar 2014 bereits hinreichend Rechnung getragen. Siehe dazu unten S. 19 ff. Das Land hat im Rahmen seiner Aufnahmeanordnung von vornherein einen nicht unerheblichen Teil der finanziellen Lasten, nämlich die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung von der Verpflichtungserklärung mit der Folge ausgenommen, dass diese von der öffentlichen Hand getragen werden sollen. Dies diente gerade dazu, die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Person auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Vgl. insoweit für die Beurteilung nach der Aufnahmeanordnung des MIK NRW vom 26. September 2013 auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a.a.O., juris Rn. 38. Die vorstehende Beurteilung der Belastung des Verpflichtungsgebers als verhältnismäßig wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die dem Kläger abgenommenen Verpflichtungserklärungen die haftungsbegrenzenden Vorgaben der einschlägigen Aufnahmeanordnung nicht in vollem Umfang umsetzen. Maßgeblich abzustellen ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nämlich auf die Heranziehungsbescheide, die der Senat im Umfang der genannten Vorgaben der Aufnahmeanordnung aufgehoben hat, so dass die verbleibende Belastung mit der Aufnahmeanordnung und der durch diese beabsichtigten Lastenverteilung in Einklang steht. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide hinsichtlich der Erstattung der gewährten Regelsatzleistungen bestehen nicht und sind auch vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 26. Januar 2017 nicht geäußert worden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall hinsichtlich der nach der einschlägigen Aufnahmeanordnung vorgesehenen Haftungsdauer signifikant von dem, den der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 18 A 1125/16 entschieden hat. In jenem Verfahren hat der Senat nämlich ausgeführt, dass sich der dort maßgeblichen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. August 2013 und den zugehörigen Anwendungshinweisen vom 11. Oktober 2013 entnehmen lässt, dass sich die Haftung des Verpflichtungsgebers nicht auf Zeiträume nach der Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehen sollte. Die damit verbundene Konsequenz, dass der Beklagte in jenem Verfahren Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs hätte ausüben müssen, ist im vorliegenden Fall nicht etwa mit Blick auf die vom MIK NRW in dessen Runderlass vom 24. April 2015 vertretene Auffassung geboten, die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung ende mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren. Diese Auffassung ist erst nach der Abgabe der Verpflichtungserklärung und zudem nach dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens – Visaanträge konnten nur bis zum 30. September 2014 gestellt werden – geäußert worden. Der Aufnahmeanordnung, die der Abgabe der Verpflichtungserklärungen zu Grunde liegt, lässt sich eine dementsprechende Auffassung nicht entnehmen. Das MIK NRW konnte deshalb im Nachhinein – im Gegensatz zum Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz in dessen bereits vor Abgabe der Verpflichtungserklärungen ergangenem Erlass – die bestehende Haftung aus bereits abgegebenen Verpflichtungserklärungen jedenfalls nicht mit Wirkung für die der Bundesagentur für Arbeit nachgeordneten Behörden – wie das beklagte Jobcenter - beschränken. Eine Haftungsbeschränkung hat das MIK NRW im Runderlass vom 24. April 2015 unabhängig davon auch gar nicht beabsichtigt. Vielmehr hat es in Auslegung des Begriffs „anderer Aufenthaltszweck“ lediglich zum Ausdruck gebracht, welche Geltungsdauer den Verpflichtungserklärungen seiner Ansicht nach zukam. Dabei hat es ausdrücklich auf die gegenteilige Auffassung des BMI hingewiesen und ausgeführt, die Bundeagentur für Arbeit habe sich der Auffassung des BMI angeschlossen. Schließlich hat das MIK NRW auch deutlich gemacht, dass zu jenem Zeitpunkt eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ergangen war. B) Die angegriffenen Verfügungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit Forderungen hinsichtlich der Leistungsarten „Beiträge zur Krankenversicherung“ und „Beiträge zur Pflegeversicherung“ nach dem SGB II geltend gemacht werden. Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, weil der Kläger für die in Rede stehenden Beträge nach den abgegebenen Verpflichtungserklärungen zwar haftet, es insoweit aber an der wegen Vorliegens eines atypischen Falls gebotenen Ermessensausübung fehlt. Der Kläger haftet nach dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG für die in Rede stehenden Beiträge. Die Verpflichtung umfasst nach dem benutzten bundeseinheitlichen Formular die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dazu zählen auch die von der zuständigen Behörde gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung eines versicherungspflichtigen Ausländers. Die Haftung des Klägers ist auch nicht durch den Stempelaufdruck auf dem Formular ausgeschlossen, wonach die Verpflichtungserklärung nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG umfasst. Auf derartige Leistungen beziehen sich die angefochtenen Leistungsbescheide nicht. Wie oben ausgeführt, ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Ein Regelfall liegt – wie ebenfalls bereits ausgeführt – vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33.97 -, juris Rn. 60 und vom 13. Februar 2014 – 1 C 4.13 -, juris Rn. 16. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend ist hier ein Ausnahmefall gegeben. Ein solcher liegt vor, weil die Ausländerbehörde der Stadt M. die dem Kläger abgenommenen Verpflichtungserklärungen abweichend von den landesrechtlichen Vorgaben formuliert hat mit der Folge, dass diese eine in der Aufnahmeanordnung des MIK NRW ausdrücklich nicht vorgesehene Erstattungspflicht für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach dem SGB II enthielten. Damit ist die nach der Aufnahmeanordnung wegen der staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen beabsichtigte Lastenverteilung im Einzelfall des Klägers entgegen den Vorgaben der landesweit geltenden Regelungen verfehlt und dem Kläger eine nach dem maßgeblichen Willen des Landes nicht gewollte Belastung auferlegt worden. Nach dem Runderlass des MIK NRW vom 26. September 2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge wurden Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne von §§ 4,6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausgenommen (A.II. 3.1). Nach den darauf bezogenen Anwendungshinweisen (B. II. Zu Ziff. 3) wurde wegen der Abgabe der Verpflichtungserklärung auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sowie das bundeseinheitliche Merkblatt zur Verwendung des bundeeinheitlichen Formulars „Verpflichtungserklärung“ verwiesen. Weiterhin hieß es, dabei sei zu beachten, dass die sich verpflichtenden Personen – insoweit abweichend von dem bundeseinheitlichen Formular – von der Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit freigestellt seien. Der amtliche Vordruck der Verpflichtungserklärung war daher entsprechend einem dem Runderlass als Anlage 2 beigefügten Muster anzupassen. Nach diesem Muster waren im Text der Verpflichtungserklärung Streichungen vorzunehmen, nach denen die Verpflichtung nicht die Erstattung öffentlicher Mittel umfasste, die für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Durch diese Streichung sollte bei den entsprechend dem Runderlass eingeholten Verpflichtungserklärungen nicht nur die Erstattung von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit gemäß §§ 4, 6 AsylbLG ausgenommen werden, sondern die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Im Runderlass kam deshalb die Absicht des MIK NRW zum Ausdruck, dass der Verpflichtungsgeber für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht herangezogen werden sollte. In diesem Sinne ist eine nach den Vorgaben des Runderlasses formulierte Verpflichtungserklärung in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 auch ohne weiteres verstanden worden (vgl. UA Bl. 3). Zu den öffentlichen Mitteln für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit im vorgenannten Sinne zählen dabei nicht allein die ‑ vornehmlich während des Bezugs von Leistungen nach dem AsylblG - tatsächlich aufzuwendenden Kosten im jeweiligen Krankheitsfall, sondern auch diejenigen Leistungen, die im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für den Abschluss einer diese Kosten abdeckenden Kranken- bzw. Pflegeversicherung erbracht werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Verpflichtungserklärungen entsprechen in ihren Formulierungen und damit auch dem Inhalt nach dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Verpflichtungsgeber grundsätzlich sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten hat, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung dient dem Zweck, die Erfüllung des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewährleisten und auf diese Weise im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Staates durch den Aufenthalt des Ausländers zu vermeiden. Nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG ist zur Sicherung des Lebensunterhalts auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz erforderlich. Vgl. zur Pflegeversicherung BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 14 und 22 f. Die dementsprechende Einbeziehung der Versorgung im Krankheitsfall und auch im Pflegefall in den Haftungsrahmen der Verpflichtungserklärung ist durch § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich erfolgt. Dabei besteht – soweit ersichtlich – aus naheliegenden Gründen Einigkeit darüber, dass sich diese Haftung auch auf die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 84 AuslG 1990, BT-Drs. 1176321, S. 84, der § 68 AufenthG inhaltlich entspricht, vgl. BT-Drs. 15/420, S. 93; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 68 AufenthG 68.1.1.1; Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2. A. 2008, § 68 Rn.9; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: Oktober 2016, § 68 AufenthG Rn. 11 Denn infolge der im Regelfall bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a) SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) SGB XI während der Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II handelt es sich bei den entsprechenden Versicherungsbeiträgen um die typischerweise entstehenden Krankheits- und Pflegekosten. Lediglich die im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung des Ausländers erbrachten Versicherungsleistungen braucht der Verpflichtungsgeber nach § 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht zu erstatten, da diese auf Beitragsleistungen beruhen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2017 , § 68 Rn. 11. Würde hingegen auch bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II darauf abgestellt, ob dem Leistungsträger für diese Personen tatsächliche Aufwendungen im konkreten Krankheitsfall entstanden sind ‑ was allenfalls in äußerst seltenen Ausnahmekonstellationen der Fall sein kann ‑ so böte die Verpflichtungserklärung im Regelfall keine Grundlage für einen Anspruch der öffentlichen Hand auf Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen für den Krankheitsfall. Eine dahingehende Annahme wäre jedoch mit dem Zweck der Verpflichtungserklärung nicht zu vereinbaren. Denn wenn der Umfang der Verpflichtungserklärung von vornherein nicht mit den gesetzlich normierten Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung korrespondiert, kann die Verpflichtungserklärung die ihr vom Gesetzgeber zugedachte Aufgabe der Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht erfüllen. Die wegen Vorliegens eines Ausnahmefalls gebotene Ermessensentscheidung hat das beklagte Jobcenter nicht getroffen. Sie ist insbesondere nicht der Formulierung in den angefochtenen Leistungsbescheiden zu entnehmen, das beklagte Jobcenter sei unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu der Entscheidung gekommen, den Kläger zur Erstattung aufzufordern. Weder das Vorbringen des Klägers noch die Aktenlage lasse eine unbillige Härte erkennen. Damit ist eine Ermessensentscheidung nicht getroffen, sondern deren Erforderlichkeit gerade verneint worden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, dass die abgegebenen Verpflichtungserklärungen den Vorgaben der Aufnahmeanordnung nicht entsprechen. Liegt damit hinsichtlich der in Rede stehenden Kosten ein Ausnahmefall vor, so sind die Leistungsbescheide insoweit wegen Fehlens der gebotenen Ermessensentscheidung aufzuheben. Dabei sei klargestellt, dass der Beklagte bei Ermessenserwägungen hinsichtlich einer etwaigen Heranziehung auch für die in Rede stehenden Kosten von der in der Aufnahmeanordnung vorgesehenen Lastenverteilung auszugehen hat, die insoweit i.d.R. einen Rückgriff gegenüber dem Verpflichtungsgeber ausschließt. Dieser dürfte nur ausnahmsweise in Betracht kommen, etwa in Fällen besonders guter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse oder bei relativ geringen Forderungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass eine Heranziehung wegen der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in jedem Falle von vornherein ausscheidet, weil diese schon unverhältnismäßig wäre. Insbesondere führt eine für den Verpflichtungsgeber nachteilige Abweichung der abgegebenen Verpflichtungserklärung von deren nach den jeweils einschlägigen Aufnahmeanordnungen vorgesehenem Inhalt als solche noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Heranziehung. Dies folgt schon daraus, dass die Lastenverteilung hinsichtlich der Kostentragung zwischen Verpflichtungsgeber und öffentlicher Hand in den Aufnahmeanordnungen der einzelnen Bundsländer jeweils unterschiedlich geregelt ist und die Verhältnismäßigkeit der Heranziehung nicht davon abhängen kann, welcher Aufnahmeanordnung der abgegebenen Verpflichtungserklärung zu Grunde liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er den Bescheid vom 8. Januar 2016 teilweise (im Umfang von 568,85 Euro) aufgehoben hat. Dies geschah, weil auch der Beklagte davon ausgegangen ist, dass er für die C. X. gegenüber im September 2015 erfolgte Leistungsgewährung (noch) nicht zuständig war. Im weiteren Umfang von 849,25 Euro sind die angefochtenen Bescheide vom Senat aufgehoben, so dass sich die Forderung des Beklagten von 3.413,10 Euro um insgesamt 1.418,10 Euro reduziert hat. Im Hinblick auf den jeweiligen Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens erklärt sich die Kostenquotelung. Die Anordnung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.