Beschluss
3 L 117/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0815.3L117.24.Z.00
15Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Einwand eines Klägers, eine Gerichtsentscheidung sei ohne volle eigenhändige Namensunterschrift des Richters unwirksam, ist ein typisches Argumentationsmuster aus dem Lager der Reichsbürger.(Rn.9)
2. Wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und zerstört infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgeht.(Rn.25)
.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Mai 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Einwand eines Klägers, eine Gerichtsentscheidung sei ohne volle eigenhändige Namensunterschrift des Richters unwirksam, ist ein typisches Argumentationsmuster aus dem Lager der Reichsbürger.(Rn.9) 2. Wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und zerstört infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgeht.(Rn.25) . Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Mai 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.750,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt - 1. Kammer - vom 28. Mai 2024 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Zulassungsbegründung macht geltend, dass sich dem Urteil nicht entnehmen lasse, welches vermeintliche „Gedankengut“ der sog. Reichsbürgerszene der Kläger für sich verinnerlicht gehabt habe bzw. habe, sodass es an der Darstellung entsprechender Tatsachen mangele. Zwar gebe das Urteil umfangreiche Erklärungen zum Begriff der sog. Reichsbürgerszene (Urteilsabdruck S. 7 letzter Absatz bis S. 9 einschließlich 1. Absatz), in der Folge werde jedoch nur die Überzeugung der Kammer dargetan, wonach der Kläger in einem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausschließenden Maße zumindest wesentliche Teile der Reichsbürgerideologie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde verinnerlicht gehabt habe bzw. habe. Damit stellt der Kläger die Ausführungen der Kammer verkürzt dar. Diese hat lediglich voranstellend zu der Beweiswürdigung im Einzelnen und den damit festgestellten Tatsachen (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [Absatz 4] bis S. 13 [Absatz 2]) ausgeführt, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme die Kammer davon überzeugt sei (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger in einem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausschließenden Maße zumindest wesentliche Teile der Reichsbürgerideologie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde verinnerlicht gehabt habe bzw. habe (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [Absatz 3]). Dass der Kläger die gerichtliche Beweiswürdigung nicht teilt, führt nicht dazu, dass es an den erforderlichen Tatsachen fehlt. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts genügt noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet (Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22.Z - juris Rn. 9). Gemessen daran liegen keine Mängel der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen könnten. Soweit die Zulassungsbegründung meint, der „völlig legitime Einwand“, im Rahmen einer Durchsuchung die formale Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses in Zweifel zu ziehen, wenn dieser keine Unterschrift des Richters trage, sei kein nachvollziehbarer schlüssiger Grund dafür, dass eine Person das Gedankengut der sog. Reichsbürgerszene verinnerlicht habe, ist eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Gerichts nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargestellt, dass die formale Beanstandung des Durchsuchungsbeschlusses durch den Kläger darauf fußte, dass der Vorname des Richters gefehlt habe und die Unterschrift nicht eigenhändig erfolgt sei. Folglich ging es bei dem „völlig legitimen Einwand“ des Klägers schon nicht darum, dass auf der Ausfertigung des Beschlusses die Unterschrift des Richters gefehlt hat. Sodann bewertete das Gericht den Einwand des Klägers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Kammer zur vermeintlichen Unwirksamkeit einer Gerichtsentscheidung ohne volle eigenhändige Namensunterschrift (Gerichtsbescheid vom 25. August 2022, Az. 1 A 418/20) dahingehend zutreffend, dass es sich hierbei um ein typisches Argumentationsmuster aus dem Lager der Reichsbürger handelt (vgl. auch S. 29 ff. der von der Kammer in Bezug genommenen Informationen und Handlungsempfehlungen zur „Reichsbürgerszene“, herausgegeben vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen Anhalt, 2. Auflage, Stand: Oktober 2018 [vgl. Urteilsabdruck S. 9]). Ebenfalls wird im Tagungsband zu der Fachtagung der Fachhochschule P. Sachsen-Anhalt am 8. Oktober 2014 mit dem Titel „Reichsbürger - Sonderlinge oder Teil der rechtsextremen Bewegung“ problematisiert, dass von Reichsbürgern oft das Fehlen von Unterschriften auf Urteilen und Beschlüssen bemängelt werde. Letztlich - so der Schluss - gehe es bei dem Beharren auf vermeintliche Formerfordernisse wie stets bei den Reichsbürgern ausschließlich darum, mit scheinbar juristischer Argumentation die Rechtmäßigkeit anzuzweifeln und den Fortgang zu verschleppen (https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/4._Service/Publikationen/4._Verfassungsschutz/Brosch%C3%BCren/Tagungsband_Reichsbuerger.pdf). Auch der Senat war vielfältig mit der sog. Reichsbürgerszene nahestehenden Beteiligten konfrontiert, die die Wirksamkeit von gerichtlichen Entscheidungen mit der Begründung in Abrede stellten, es fehle an der handschriftlichen Unterzeichnung durch die befassten Richter, obgleich lediglich eine Ausfertigung/Abschrift erteilt war und sich das handschriftlich unterschriebene Original der Entscheidung in der Gerichtsakte befand. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beweiswürdigung des Gerichts gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden wären oder aber die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig erfolgt wäre. Dies gilt auch, soweit die Zulassungsbegründung im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerszene die Berücksichtigung der an den Zeugen H. gerichteten Frage nach dem Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises rügt. Der Kläger verkürzt mit seinem Einwand die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Tatsachen. Denn der Polizeibeamte H. gab in der mündlichen Verhandlung bei seiner Vernehmung als Zeuge an, dass nach seiner Erinnerung sein Status als Beamter durch den Kläger in Frage gestellt worden sei. Dem vom Gericht daneben berücksichtigten Vermerk des Zeugen vom 5. September 2019 war bezüglich des Infragestellens des Beamtenstatus beim Zeugen darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kläger sich darauf berufen habe, dass der Zeuge ohne Abgabe eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht wirksam habe verbeamtet werden können, wobei sich der Kläger wiederholt auf das RuStAG von 1913 (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913) berufen habe. Bezüglich dieser Aussagen hat das Gericht zutreffend eingeschätzt, dass es sich hierbei um typische Glaubenssätze aus der Ideologie der Reichsbürgerszene handelt. Es führt unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung (BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15 m.w.N.), die sich mit den Informationen und Handlungsempfehlungen zur „Reichsbürgerszene“ (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]) deckt, zutreffend aus, dass die sog. Reichsbürger davon überzeugt sind, aus der Bundesrepublik Deutschland „austreten“ zu können und als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis unter Berufung auf das RuStAG von 1913 beantragen. Von dem Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim Untergang des Systems. Da die Bundesrepublik Deutschland - von der sog. Reichsbürgerszene - als nichtexistierender Staat angesehen wird, kann dem Weltbild der Reichsbürger folgend ohne Staatsangehörigkeitsausweis nach dem RuStAG auch keine wirksame Verbeamtung erfolgen (vgl. Urteilsabdruck S. 10 [3. Absatz] bis S. 11 [1. Absatz]). Indem der Kläger den Beamtenstatus des Zeugen unter Berufung auf das RuStAG von 1913 in Frage gestellt hat, gab er seine reichsbürgertypische Denkweise zu erkennen. Dieser Schluss ist folgerichtig. Soweit die Zulassungsbegründung vorträgt, es gebe keinen logischen/verständlichen Schluss zwischen legitimen Fragen im Rahmen einer Hausdurchsuchung zu einem „typischen Argumentationsmuster aus dem Lager der Reichsbürger“ und auch aus der Bezugnahme auf das RuStAG von 1913 könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger „reichsbürgertypisches Gedankengut in sein Weltbild aufgenommen [habe]“, folgt der Senat dem mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht. Zudem hat das Verwaltungsgericht eine Mehrheit von Tatsachen seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [4. Absatz] bis S. 13 [2. Absatz]), die in der Summe den Schluss erlauben. Ernstliche Zweifel aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung werden auch nicht durch das Vorbringen des Klägers begründet, wonach aus der persönlichen Anhörung des Klägers und seiner Ehefrau folge, dass die Eheleute eine Adoption erwogen hätten, der Kläger im Internet recherchiert habe und aus diesem Grund ein Staatsangehörigkeitsausweis beantragt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das RuStAG von 1913 sowie die Beantragung von EStA-Registerauszügen sich in seiner Überzeugung gestützt gesehen, dass der Kläger reichsbürgertypisches Gedankengut in sein Weltbild aufgenommen habe (Bezeichnung der „S-Provinz des Königreichs P.“ als vermeintlichen Geburtsstaat und Wohnsitzstaat; damit Betrachtung des bis 1918 existierenden Königreichs Preußen als letzten legitimen Staat; expliziter Verweis RuStAG vom 22. Juli 1913 unter Angabe des Gültigkeitsdatums und der Fundstelle im Reichsgesetzblatt; fernliegend, dass ein Durchschnittsbürger entsprechende Angaben mache [vgl. Urteilsabdruck S. 11; zur Bezugnahme auf das RuStAG von 1913: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 - juris Rn. 26, BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - juris Rn. 30 ff.]). In der Folge hat es auch die Aussagen des Klägers und der Zeugin, der Kläger habe anlässlich des Adoptionswunsches eines Kindes in Weißrussland den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt und ausgeführt, dass es zwar durchaus möglich sei, dass der Kläger und seine Ehefrau zunächst Pläne gehabt haben, ein Kind aus Weißrussland adoptieren zu wollen, und dann im Jahre 2017 wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Zeugin davon Abstand genommen. Jedoch hätten beide in keiner für die Kammer glaubhaften Weise vorgetragen, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass lediglich der Kläger im Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises sein müsse. Trotz der behaupteten vertieften Recherche des Klägers bezüglich des beabsichtigten Adoptionsprozesses und der damit im Zusammenhang stehenden Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises haben beide keine plausible Erklärung dafür bieten können, auf welcher Grundlage sie davon ausgegangen seien, es reiche für die Adoption aus, wenn lediglich der Kläger im Besitz eines solchen Dokuments sei (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [1. Absatz]). Zudem führt das Verwaltungsgericht im Hinblick auf bestimmte beim Kläger aufgefundene Unterlagen (gelber Aktenordner) aus, dass diese von der Thematik Staatsangehörigkeitsausweis wegführten und sich mit der Legalität der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Institutionen und Gesetze befassten, so dass es fernliegend erscheine, dass der Kläger - wie er vortrage - den Staatsangehörigkeitsausweis (allein) zum Zwecke der Adoption eines Kindes in Weißrussland beantragt habe (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [2. Absatz]). Diese Bewertungen, zu denen sich die Zulassungsbegründung nicht verhält, sind weder sachwidrig noch verletzen sie gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das Urteil darauf abstelle, dass nur ein auf der Grundlage des RuStAG von 1913 ausgestellter Ausweis es den Reichsbürgern ermögliche, den Austritt aus der Personalstellung der Bundesrepublik Deutschland zu vollziehen, obgleich dem Verwaltungsgericht bekannt sein dürfte, dass eine derartige Austrittserklärung keinerlei Rechtswirksamkeit entfalte. Zum einen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser Ausweis es den Reichsbürgern „vermeintlich“ ermögliche auszutreten (vgl. Urteilsabdruck S. 11 [2. Absatz]); zum anderen kommt es auf die Sichtweise der sog. Reichsbürger an, die diese scheinbar juristische Argumentation regelhaft nutzen, um vielfältig die Rechtmäßigkeit staatlicher Akte anzuzweifeln. Die Beweiswürdigung begegnet auch keinen Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der „aufgefundenen Unterlagen in dem gelben Aktenordner“ nicht aufzeige, um welche „zahlreichen Schriften“ es sich handele. Das Verwaltungsgericht fasst den Inhalt der zahlreichen Schriften dahingehend zusammen, dass diese die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zögen (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [1. Absatz]). Dies ist ausreichend, berücksichtigt man, dass der Verwaltungsvorgang die maßgeblich berücksichtigten Unterlagen in Kopie enthält (bspw. Muster zur Beantragung eines „Deutschen Personalausweises“ und einer „Deutschen Fahrerlaubnis“ etc.). Im Übrigen trägt der Kläger auch nicht vor, dass ihm der Inhalt des Ordners nicht bekannt sei bzw. die namentlich bezeichneten Unterlagen, die Gegenstand der weiteren Überzeugungsbildung des Gerichts waren, nicht Inhalt des Ordners gewesen seien. Soweit der Kläger ohne weitere Begründung die Bewertung des Verwaltungsgerichts rügt, wonach „Nachweisschreiben an ein Finanzamt“, die abgedruckten Artikel aus dem „K-Kurier“ sowie die Ausdrucke der Block-Beiträge aus „Sch-Blog“ thematisch von einem Staatsangehörigkeitsausweis wegführten und sich mit der Legalität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Institutionen und Gesetze befassten, ist dieser Vortrag schon nicht verständlich. Das Gericht hat diese Ausführung im Zusammenhang mit der Bewertung der Aussage des Klägers, den Staatsangehörigkeitsausweis (allein) zum Zwecke der Adoption eines Kindes in Weißrussland beantragt zu haben, getätigt, um aufzuzeigen, dass diese Angabe fernliegend erscheine (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [1. Absatz]). Dies begegnet keinen Bedenken. Auch trifft es nicht zu, dass dem Urteil nicht zu entnehmen sei, aus welchem Grund das Gericht im Hinblick auf die vergessene Entsorgung der Dokumente im gelben Ordner von einer Schutzbehauptung des Klägers und der Zeugin A. ausgegangen ist. Tatsächlich hat das Gericht die „vorgenannten Erwägungen“ (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [4. Absatz] bis S. 13 [1. Absatz]) für so überzeugend erachtet, so dass es die Darstellung des Klägers und der Zeugin als Schutzbehauptung bewertet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 13 [2. Absatz]). Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, denn allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht, wenn denkgesetzlich mehrere Folgerungen möglich sind. Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb mangelbehaftet, weil für das Gericht aus dem Umstand, dass der Kläger seit der Durchführung der Durchsuchung nicht mehr - jedenfalls nicht durch das Gericht erkennbar - in reichsbürgertypischer Weise in Erscheinung getreten sei, nicht ohne Weiteres spreche, dass er dieser Ideologie nicht verhaftet gewesen sei bzw. sei. Hierzu führt das Gericht nachvollziehbar aus, dass für den Kläger unter dem Druck des seit der Durchsuchung laufenden waffenrechtlichen Verfahrens eine beachtliche Motivation dahingehend bestanden habe, den entstandenen Verdacht zur Reichsbürgerszene nicht weiter zu nähren (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [2. Absatz]). Das Verwaltungsgericht ist hierbei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch weist die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten auf. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt - wie dargestellt - für die Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner - nicht zulassungsbegründend angegriffenen - Überzeugung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Durchsuchung zumindest Teile der Reichsbürgerideologie für sich verinnerlicht habe, nicht davon ausgegangen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die verinnerlichte Ideologie aufgegeben hätte, da ein Abwenden ein - hier fehlendes - Eingeständnis sowie eine anschließende ausdrückliche Distanzierung vorausgesetzt hätte (vgl. Urteilsabdruck S. 13 [2. Absatz]). Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Kläger wirft zunächst die Frage auf: „Wann darf eine Person als der sog. „Reichsbürgerszene“ zugehörig, als mit ihr sympathisierend, als Gedankengut (teilweise oder in Gänze) von ihr verinnerlichend oder passiv mit ihr in irgendeiner Form verbunden bewertet werden, damit eine Tatsache geschaffen und daraus schlussfolgernd eine Prognose über die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit getroffen [wird]?“ und macht im Wesentlichen geltend, dass nur, wenn diese Frage höchstrichterlich zumindest mit nachvollziehbaren Abgrenzungskriterien beantwortet werde, Behörden und erstinstanzliche Spruchkörper in der Lage seien, objektiv nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen, die schließlich einem Staatsbürger die erforderliche Zuverlässigkeit absprechen. Denn Tatsachen müssten die Annahme rechtfertigen, dass eine Person Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendeten, mit Waffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgingen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrten oder Personen überließen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Auf bloßen Verdächtigungen bzw. Vermutungen dürfe eine Entscheidung nicht basieren. Die aufgeworfene Fragestellung ist bereits nicht verallgemeinerungsfähig. Vielmehr kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass im Hinblick auf die Zuordnung zur Reichsbürgerszene Folgendes gilt: Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (zum Ganzen: vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 - juris Rn. 19 m.w.N.). Allerdings kann auf dem Umstand allein, dass eine Person dem „Kreis der Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuzuordnen ist, derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden. Dem steht entgegen, dass mit den Begriffen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ gegenwärtig keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben werden. Mit beiden Begriffen wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen. Erforderlich ist deshalb auch bei Personen, die aus Sicht der Behörde dem Kreis der sog. „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgeht, in aller Regel zerstört. Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (zum Ganzen: vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2024, a.a.O.- juris Rn. 20 m.w.N.). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgegangen, indem es darauf abgestellt hat, dass jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgeht, in aller Regel zerstört. Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Das Zulassungsvorbringen des Klägers gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung, zumal es sich schon nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen auseinandersetzt. 3. Die Zulassung der Berufung folgt auch nicht aus dem am Ende der Zulassungsbegründung (dort S. 6 unten) - ohne Benennung eines Zulassungsgrundes - formulierten Einwand, das Verwaltungsgericht belege im Hinblick auf das - daneben streitbefangene - Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen nicht, dass von dem Kläger im Hinblick auf das Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen erhöhte Gefahren im Vergleich zu einem durchschnittlichen und rechtstreuen volljährigen Bürger ausgingen. Der Senat geht zugunsten des Klägers zunächst davon aus, dass dieser beabsichtigt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen. Entgegen der Bewertung des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Beleg erbracht. Das Verwaltungsgerichtgericht führt aus, dass der Kläger bezüglich des Verbots des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG die gesondert zu prüfende Zuverlässigkeit nicht besitze. Hierbei stellt es im Kern darauf ab, ob anzunehmen sei, dass der Betroffene missbräuchlich mit erlaubnisfreien Waffen umgehen werde, d.h. von ihm erhöhte Gefahren im Vergleich zu dem durchschnittlichen rechtstreuen volljährigen Bürger, bei dem davon ausgegangen werden könne, dass er die besonderen Pflichten des Waffenrechts bezüglich erlaubnisfreier Waffen beachten werde, ausgehen würden. Sodann erläutert das Gericht, dass die Prognose für den Betroffenen - so auch für den Kläger - dann negativ ausfallen müsse, wenn die Person zumindest wesentliche Elemente der Reichsbürgerideologie für sich übernommen habe, da sie damit jedwede Rechtsnorm der Bundesrepublik ablehne, und zieht - unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen der Kammer unter 2.b. (Verinnerlichung zumindest wesentlicher Teile der Reichsbürgerideologie) - den Schluss, dass der Beklagte dem Kläger auch insoweit eine fehlende waffenrechtliche Zuständigkeit habe unterstellen dürfen (vgl. Urteilsabdruck S. 15 [3. Absatz] bis S. 16 [4. Absatz]). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederum meint, es bleibe offen, welche wesentlichen Elementen der Reichsbürgerideologie er für sich übernommen haben solle, wird auf die tragfähige Darstellung der Kammer unter 2.b. der Entscheidungsgründe und die Ausführungen des Senats unter 1. verwiesen. Im Übrigen wird mit dem Ausdruck „jedwede Rechtsnorm“ lediglich assoziiert, dass dies den missbräuchlichen Umgang mit erlaubnisfreien Waffen umfasst. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i.V.m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. Auf die dortigen Gründe wird verwiesen. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).