OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 291/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0904.2A291.19.00
4mal zitiert
10Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO (juris: BauO SL 2004) kann der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 (juris: BauO SL 1988) enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen.(Rn.20) 2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der „Einkesselung“ bzw. „Einmauerung“ nach der Rechtsprechung insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlagen in Relation zur Nachbarbebauung.(Rn.21) 3. Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 1061/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert beträgt auch für das Zulassungsverfahren 7.500,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO (juris: BauO SL 2004) kann der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 (juris: BauO SL 1988) enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen.(Rn.20) 2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der „Einkesselung“ bzw. „Einmauerung“ nach der Rechtsprechung insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlagen in Relation zur Nachbarbebauung.(Rn.21) 3. Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht. (Rn.26) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 1061/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert beträgt auch für das Zulassungsverfahren 7.500,- Euro. I. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Flurstück 486/27. Östlich daran grenzt das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Beigeladenen A-Straße, Flurstück 27/18, an. Grenzständig zu den Grundstücken befinden sich jeweils Garagen. Auf der Garage des Klägers befindet sich im hinteren Bereich ein Anbau, der als Badezimmer dient. Das Garagendach ist im vorderen Bereich mit einem umlaufenden Geländer versehen, überdacht und wird vom Kläger als Terrasse genutzt. Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nachdem die Gemeinde A-Stadt ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 BauGB hergestellt hatte, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Bauschein vom 5.9.2017 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Genehmigung für die Errichtung eines straßenseitigen, dreigeschossigen Anbaus an das Wohnhaus und eines Windfangs mit Treppenaufgang, der linksseitig an das bestehende Wohnhaus auf dem Garagendach angebaut werden soll. Am 4.10.2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Er machte geltend, das geplante Vorhaben erstrecke sich unmittelbar entlang seines Grundstücks, wobei zusammen mit der Verlegung des Hauseingangs in diesem Bereich eine begehbare Dachterrasse geplant sei. Diese Fläche liege unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum und werde ungehindert für Jedermann erreichbar sein. Dies stelle eine erhebliche Änderung der Nutzung dar und sei für ihn mit erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen verbunden. Von dem vorgesehenen Hauseingang sei problemlos ein direkter Zutritt zu seinem Balkon möglich. Gemäß § 35 SNRG sei dafür eine Zustimmung des Eigentümers erforderlich, die er nicht erteilt habe. Es sei seiner Einschätzung nach auch möglich, dass sich durch die Grenzbebauung Probleme hinsichtlich der Standsicherheit von Teilen seines Gebäudes ergäben. Durch den beabsichtigten Aufbau würden zudem die Vorschriften des § 17 SNRG nicht eingehalten. Ebenso würden durch den geplanten Aufbau die Luftströmung und die Windgeschwindigkeiten zwischen den Gebäuden nachteilig geändert und es werde zu einem Düseneffekt mit entsprechenden Windgeräuschen kommen. Der geplante Anbau verstoße außerdem gegen die Abstandsflächenbestimmungen. Er sei auch deshalb nicht zulässig, weil es keinen vergleichbaren Anbau auf seinem Grundstück gebe. Darüber hinaus werde der Vorbau unabhängig von einer persönlichen Rechtsbetroffenheit zu einem deutlich erhöhten Unfallrisiko an der Ecke A-Straße/L-Straße führen. Autofahrer, die die A-Straße in Richtung H-Straße beführen, könnten durch den fraglichen Anbau insbesondere Kinder nicht mehr rechtzeitig sehen, die von der Treppe hinter dem Anwesen A-Straße kommend die L-Straße überquerten. Der Widerspruch wurde durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2018 ergangenen Bescheid des Rechtsausschusses des Regionalverbands zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das geplante Vorhaben verstoße nicht gegen die Abstandsflächenvorschriften. Nachdem der Kläger seine grenzständige Garage mit Anbau und Terrasse errichtet habe, verstoße er selbst gegen die Abstandsflächenvorschriften. Hierbei handele es sich nicht mehr um eine privilegierte Grenzgarage i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO. Daher könne sich der Kläger nicht auf eine mögliche Verletzung der Abstandsflächenvorschriften durch das Bauvorhaben des Beigeladenen berufen. Eine Pflicht zum deckungsgleichen Anbau des Beigeladenen gebe es seit der Gesetzesänderung 2004 nicht mehr. Entscheidend für das Verfahren sei allein die Frage, ob der Anbau planungsrechtlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Ob der Umstand, dass über die geplante Treppe Dritte unbefugt zum Terrassenbereich des Beigeladenen und sodann auf sein Anwesen gelangen könnten, für sich genommen für einen Nachbarn schlechterdings unzumutbar sei, erscheine fraglich, müsse aber an dieser Stelle nicht entschieden werden. Der Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung versichert, er werde im Bereich der Treppe eine Tür einfügen, die nur von innen geöffnet werden könne. Außerdem solle das Garagendach mit einem umlaufenden Geländer umwehrt werden. Die Nutzung des Balkons durch den Kläger werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich durch das Vorhaben ggf. die Luftströmung verändere. Es werde schon nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen es zu den beschriebenen Windeffekten komme solle. Dies gelte entsprechend auch für den Vortrag des Klägers, durch das Bauvorhaben werde die Standsicherheit seines Gebäudes beeinträchtigt. Der vom Kläger weiter aufgeworfenen Frage, ob das Bauvorhaben zu einem erhöhten Unfallpotential führe, da es Verkehrsteilnehmern angeblich die Sicht nehme, müsse ebenfalls nicht nachgegangen werden. Ob eine bauliche Anlage gemäß § 17 Abs. 2 LBO die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gefährde, werde im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Außerdem liege es auf der Hand, dass sich der Kläger als Grundstückseigentümer nicht auf eine Verletzung dieser Rechtsgüter berufen könne, da es sich bei § 17 Abs. 2 LBO um keine ihn drittschützende Norm handele. Mit seiner am 30.7.2018 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, allein aufgrund der Größe des Hauptanbaus mit einer Fläche von 7,05 m x 11,25 m auf drei Vollgeschossen mit einer Höhe von ca. 8,30 m sei erkennbar, dass sich dieses Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung bestehe aus Einfamilienhäusern mit Einzel-, höchstens Doppelgaragen. Ein Anbau, der die Nachbarbebauung um zwei Vollgeschosse überrage, sei eindeutig ein Fremdkörper in der vorhandenen Wohnbebauung. Hinzu komme, dass der Baukörper bis an den Gehwegrand versetzt werde. Auch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein. Die vorhandenen, straßenseitigen Gebäudebebauungen hätten einen Abstand von mindestens 2 m zum Gehweg hin, so dass sich eine Baulinie zeige, welche vom Anbau nicht eingehalten werde. Sowohl der Beklagte als auch der Rechtsausschuss hätten verkannt, dass der Anbau gegen drittschützende Abstandsflächenvorschriften verstoße. Der Beklagte verkenne, dass er nie einen deckungsgleichen Anbau verlangt habe, sondern er sich nur eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück erhofft habe, die nicht völlig außer Verhältnis zu seiner eigenen und der umliegenden Bebauung stehe. Auch ziehe der Rechtsausschuss die falschen Schlüsse aus der Gesetzesänderung. Selbst wenn mit der Gesetzesänderung im Jahr 2004 der Gestaltungsspielraum vergrößert werden sollte, könne das Ziel der Gesetzesänderung nicht sein, dass völlig divergierende Bebauungen auf benachbarten Grundstücken entstehen könnten. Bei dem Anbau an der Grenze zu seinem Grundstück handele es sich nicht um einen kleinen Windfang, sondern um einen großen Raum, der als Diele genutzt werde. Dieser Raum rage mit einer Höhe von 2,95 m deutlich über seinen Anbau hinaus und reiche auch nach vorne über 1 m darüber hinaus. Damit liege ein deutlich größerer Raum vor als auf seinem Balkon, auf dem sich nur ein kleiner Anbau befinde, der als Badezimmer diene. Die geplante Treppe reiche außerdem bis zum Gehweg. Dadurch entstehe eine erhebliche Divergenz zwischen den Gebäuden. Damit verstoße das Bauvorhaben auch nach der Gesetzesänderung gegen die Abstandsflächenbestimmungen, da eine gewisse Einheitlichkeit der Grenzbebauungen auch nach der Gesetzesänderung immer noch Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Grenzbebauung sei. Außerdem bilde der kleine Zwischenanbau an der Grundstücksgrenze nur die Überleitung zum viel größeren Hauptanbau des Beigeladenen. Dieser entspreche weder in der Höhe noch in der Tiefe seinem Anbau. Beide Bauten hätten völlig unterschiedliche Maße. Aus dem Urteil des OVG des Saarlandes vom 18.9.2008 - 2 A 4/08 - ergebe sich, dass der Nachbar auch nach der neuen Gesetzeslage nur in den Grenzen des Rücksichtnahmegebotes bauen dürfe. Der Beklagte verkenne auch, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen begründet bzw. vorhandene Spannungen verstärkt würden. Die Harmonie in der Umgebung werde insbesondere durch das Heranreichen des massiven Baukörpers an den Gehweg völlig zerstört. Aufgrund des Vorhabens ergäben sich darüber hinaus verschiedene weitere Nachteile für ihn. Durch die exponierte Größe des Anbaus werde ihm die Sicht auf die Straße beim Herausfahren aus seiner Garage versperrt, was ein Sicherheitsrisiko für ihn darstelle. Ganz abgesehen von dem erhöhten Unfallpotential, das von dem Vorhaben für den öffentlichen Straßenraum ausgehe, da die Treppe am Anwesen A-Straße von der Straße nicht mehr eingesehen werden könne. Des Weiteren werde er durch den Anbau dauerhaft mit einem übermächtigen Baukörper konfrontiert, der ihm die Sicht auf die Umgebung von seinem Balkon aus versperre. Ebenso stelle der Treppenaufgang ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für sein Hausanwesen dar. Denn nach den geplanten Umbauarbeiten wäre sein Balkon direkt über die Straße zu erreichen. Der zur Straße vorspringende Bauteil hinterlasse gerade auf seiner Terrasse eine einmauernde Wirkung. Zudem sei das Gebäude entgegen der Baugenehmigung errichtet worden. Ausweislich der Genehmigungsunterlagen habe der straßenseitige Anbau zu seiner Grundstücksgrenze ohne Dachaufbau eine Höhe von 8,30 m. Tatsächlich sei der Anbau höher ausgeführt worden und weise eine Höhe von ca. 9 m auf. Ebenso rage der Treppenlauf zu dem Dielenanbau entgegen der genehmigten Pläne in den öffentlichen Verkehrsraum hinein. Der Kläger hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.9.2017 und den Widerspruchsbescheid aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.4.2018 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch in dieser oder jener Beziehung - ohne ein Vorbild sei, folge noch nicht, dass es ihm an der harmonischen Einfügung fehle. Das Gebot des Einfügens solle nicht als starre Festlegung über den gegebenen Rahmen allen Ideenreichtum blockieren und es zwinge nicht zur Uniformität. Das Erfordernis des Einfügens hindere nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindere daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es in der Folge der Vorbildwirkung - geeignet sei, beachtliche bodenrechtliche und erst noch ausgleichungsbedürftige Spannungen zu begründen und die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Beachte man die Abbildungen des geplanten dreistöckigen Hauptanbaus und der Umgebung, zeige sich eindeutig, dass die Nachbargebäude auch aus jeweils drei Vollgeschossen bestünden und der Anbau zwischen den Grundstücksgrenzen nicht erkennbar anders sei als die Gebäude in der näheren Umgebung. Soweit der Kläger geltend mache, der Anbau füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, weil die vorhandene straßenseitige Bebauung einen Abstand von mindestens 2 m zum Gehweg habe, werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, aus der sich ergebe, dass es bei § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf Einheitlichkeit, sondern auf eine harmonische Bauweise ankomme. Der Anbau sei somit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit am 26.6.2019 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.7.2019 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung vom 5.9.2017 verstoße weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig sei, sei nicht maßgeblich. Der Nachbar könne sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansehe. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung sei allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung könne die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgehe. Damit gingen die Einwendungen des Klägers, der straßenseitige Anbau sei höher als genehmigt und die Treppe rage entgegen der Genehmigung in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, ins Leere. Die mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassenen Anbauten verstießen nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Regelungen. Nach der anerkannt nachbarschützenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LBO seien vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen), die nach Absatz 2 Satz 1 grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen müssen und nach Absatz 5 Satz 4 mindestens drei Meter betragen müssen. Sowohl die grenzständige Garage des Beigeladenen mit dem vom Beklagten mit der angefochtenen Baugenehmigung darauf zugelassenen Anbau als auch die grenzständige Garage mit Anbau und Terrasse des Klägers fielen nicht unter die Privilegierung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO. Eine zunächst bauordnungsrechtlich zulässige Grenzgarage verliere durch den Aufbau eines Anbaus, einer Umwehrung und Nutzung als Dachterrasse insgesamt ihre Eigenschaft als ein privilegiert zulässiges Grenzvorhaben nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO. Werde eine Grenzgarage - außer für einen untergeordneten Abstellraum - über die Nutzung als Garage hinaus zu anderen Zwecken genutzt und sei für diese zusätzliche Nutzung das Garagengebäude bautechnische Grundlage, so verliere die Garage insgesamt ihre Eigenschaft als im Grenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass die Garage durch die Nutzung des Garagendaches zu Aufenthaltszwecken gewissermaßen zum Bestandteil des Wohnhauses werde. Müsse nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, sei aber auf dem Nachbargrundstück - wie hier beim Kläger - innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand bereits vorhanden, so könne gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut werde (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LBO). Nach der bis zum Inkrafttreten der LBO 2004 geltenden Regelung habe sich ein Nachbar gegen eine Verletzung der drittschützend ausgestalteten Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich nur erfolgreich dann zur Wehr setzen können, wenn und soweit er selbst mit den auf seinem Grundstück vorhandenen Anlagen den zu dem Baugrundstück zu wahrenden Grenzabstand in das nachbarliche Austauschverhältnis eingebracht habe. Mit dem Inkrafttreten der LBO 2004 sei dieses Prinzip der sich aus dem Begriff der „Deckungsgleichheit“ beim Anbau ergebenden Gleichartigkeit aufgegeben worden. Daraus folge, wie das OVG des Saarlandes im Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 – ausgeführt habe, dass sich der Nachbar, der sich selbst an die Abstandsflächenbestimmungen nicht gehalten habe, eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch seinen Nachbarn nur noch mit Erfolg geltend machen könne, wenn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeverbot verletzt sei. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern - wie sonst auch - nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. Nachbarschutz vermittele § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich der Neubau, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfügen müsse. Das sei hier zu bejahen, da der Neubau eines Wohnhauses in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohnnutzung geprägt sei, nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen“ stehe. Ob es sich auch hinsichtlich der Bauweise einfüge, sei für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich aus einer Abweichung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche kein Nachbarschutz herleiten lasse. Daher stehe einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet werde, gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Erforderlich sei eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Es müssten also außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Der genehmigte 2,95 m hohe und zwischen 3 m und 4,30 m breite und ca. 3,30 m tiefe Anbau auf der bestehenden Grenzgarage des Beigeladenen verletze ebenso wie der straßenseitige 8,30 m hohe, 7,65 m breite und 4,30 m tiefe Anbau das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, der auf der Garage genehmigte Anbau stehe außer Verhältnis zu seinem Anbau und verstoße daher gegen das Rücksichtnahmegebot, da der Anbau des Beigeladenen größer sei. Seit der LBO-Novelle 2004 habe sich die Rechtslage aber geändert, mit der Folge, dass seitdem ein Anbau, wie vorliegend die Diele, an der Grenze zulässig sei, auch wenn der geplante Anbau größer sei als der Anbau des Klägers. Ebenso könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unbefugte Dritte über die geplante Treppe auf sein Grundstück gelangen könnten. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Umstand für sich genommen für einen Nachbarn schlechterdings unzumutbar sei, sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als auch anlässlich des Ortstermins erklärt habe, auf seinem Grundstück eine entsprechende Umwehrung zu schaffen, um das Betreten von Unbefugten auf seinem Grundstück zu unterbinden. Soweit der Kläger vortrage, durch die auf der Garage geplante Diele komme es zu einem Düseneffekt, der auch bei geringem bis kaum wahrnehmbarem Wind auf seiner Terrasse zu hohen Windgeschwindigkeiten und zu entsprechend lauten Windgeräuschen führe, beruhe dieser Einwand nur auf Vermutungen und sei bereits nicht substantiiert dargelegt. Gleiches gelte für die Behauptung, dass die Standsicherheit seines Gebäudes gefährdet werde. Darüber hinaus gehe der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung immer von einer (technisch) einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens aus. Ohne Erfolg mache der Kläger ferner geltend, der straßenseitige Anbau verstoße aufgrund seiner Massivität gegen das Rücksichtnahmegebot. Denn der Anbau, der bereits nicht höher als die Umgebungsbebauung sei, sei nicht schlechterdings unzumutbar für den Kläger. Eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Einkesselung durch ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück scheide offenkundig aus, wenn sich - wie hier - zwei der drei Wände des „Kessels“ auf dem eigenen Grundstück befänden. Auch im Übrigen sei nicht erkennbar, dass das Vorhaben des Beigeladenen für das Grundstück des Klägers schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Das gelte in besonderem Maße für die vom Kläger befürchteten Beeinträchtigungen des Verkehrs. Wie der Rechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt habe, könne sich ein Grundstückseigentümer nicht auf die Verletzung dieser Rechtsgüter berufen. Der Kläger müsse es daher hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des straßenseitigen Anbaus sowie des Anbaus auf der Garage verändere. Es bestehe kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Wirkungen begründen könnten, verhindert werden könnten. Insbesondere sei zu betonen, dass der Kläger selbst durch den Anbau des Badezimmers sowie der Anlegung einer Terrasse auf seiner grenzständigen Garage die Möglichkeit einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück innerhalb der Abstandsflächen geschaffen habe. Gegen das ihm am 14.8.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.9.2019 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 14.10.2019 begründet. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2019 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil, mit der das Verwaltungsgericht eine für den Erfolg der Nachbaranfechtungsklage erforderliche subjektive Rechtsverletzung des Klägers durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verneint hat, einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch „besondere“ rechtliche beziehungsweise tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Antragsbegründung zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) auf. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, ständige Rechtsprechung; vgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, ständige Rechtsprechung; vgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 Der Kläger macht im Kern geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Der Anbau des Beigeladenen, der die Nachbarbebauung um zwei Vollgeschosse überrage, sei schon aufgrund der Massivität des Baus ein Fremdkörper in der vorhandenen Wohnbebauung und könne sich daher nicht in die vorhandene Bebauung einfügen. Der Baukörper sei bis an den Gehwegrand versetzt worden, dadurch werde die faktische Baulinie der näheren Umgebung überschritten. Diese Aspekte habe das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht in den Blick genommen, sondern sich darauf zurückgezogen, dass bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächengebote in der Regel ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch nicht vorliege. Hierbei habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass das Rücksichtnahmegebot selbst dann verletzt sei, wenn das Abstandsflächengebot eingehalten worden wäre, da kein Regelfall bezüglich der Masse des Baukörpers und seiner Wirkung vorliege. Durch die Massivität und die Lage des Baukörpers, die eine einkesselnde Wirkung hervorriefen, ergäben sich die Probleme mit dem Anbau, die nicht allein durch die Einhaltung der Abstandsflächen negiert werden könnten. Der Kläger meint, die Grenzbebauungen seien nicht nur nicht deckungsgleich mit den Grenzbebauungen auf seinem Grundstück, sondern wichen auch stark voneinander ab und verstießen daher auch nach der Gesetzesänderung gegen die Abstandsflächenbestimmungen, da eine gewisse Einheitlichkeit der Grenzbebauungen auch nach der Gesetzesänderung immer noch Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Grenzbebauung sei. Auch der „Düseneffekt“ zwischen dem vorhandenen Gebäude des Klägers und dem Neubau des Beigeladenen sei vom Gericht nicht weiter untersucht worden. Das gleiche gelte für die Verkehrsprobleme. Diese Einwände des Klägers können die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das umstrittene Vorhaben des Beigeladenen zum Nachteil des Klägers gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bei § 34 Abs. 1 BauGB angesetzt und offen gelassen, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegend einschlägig ist und in der Folge geprüft, ob die umstrittenen Vorhaben (straßenseitiger, dreigeschossiger Anbau an das bestehende Wohnhaus und linksseitiger Windfang mit Treppenaufgang auf dem Garagendach) mit dem Merkmal des Sicheinfügens in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot zu vereinbaren sind. Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots ist das Verwaltungsgericht sodann in nicht zu beanstandender Weise von den hierzu in der von ihm auch angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Die anschließende Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts am Maßstab dieser Grundsätze lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht herausgestellt, dass die Situation vorliegend dadurch gekennzeichnet ist, dass beide Nachbarn, also weder der Kläger noch der Beigeladene Abstandsflächen als Freiflächen in das nachbarliche Austauschverhältnis einbringen. Der Senat2Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 –, juris; vgl. auch Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 –,.jurisUrteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 –, juris; vgl. auch Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 –,.juris hat zu den gegenüber § 6 LBO 1988 neu gefassten Sätzen 2 - 4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 ausgeführt, nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden Gesetzestext könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen. Der Einwand des Klägers, auch nach der Gesetzesänderung liege wegen der sich „nicht entsprechenden“ Anbauten ein Verstoß gegen Abstandsflächenbestimmungen vor, geht daher ins Leere. Es besteht kein Anspruch, dass das streitgegenständliche Grundstück des Beigeladenen wie das eigene Grundstück des Klägers bebaut wird. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung zudem berücksichtigt, dass selbst die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften die Anwendung des Rücksichtnahmegebots nicht generell ausschließt, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt, und hat in zutreffender Weise hierfür eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit für erforderlich erachtet. Solche außergewöhnlichen Umstände hat das Verwaltungsgericht vorliegend aber nach seinem eigenen Eindruck vor Ort mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung verneint. Hat sich das erstinstanzliche Gericht, wie das vorliegend im Juni 2019 geschehen ist, einen Eindruck von dem Vorhaben und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können. Das ist hier nach der Aktenlage erkennbar nicht der Fall. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne neue Gesichtspunkte anzuführen, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend entgegengehalten werden könnten. Er kann sich zunächst im Hinblick auf die in der Umgebung vorhandene mehrgeschossige Wohnhausbebauung nicht mit Erfolg darauf berufen, der straßenseitige, dreigeschossige Anbau an das Wohnhaus des Beigeladenen sei rücksichtslos, weil er sich wegen seiner Massivität und Beispiellosigkeit nicht in die Umgebung einfüge. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der behaupteten „Einkesselung“ bzw. „Einmauerung“ in Betracht, was nach der Rechtsprechung3BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigen Nachbarhaus; und Urteil vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 – jurisBVerwG, Urteil vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigen Nachbarhaus; und Urteil vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden der Fall sein kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlagen in Relation zur Nachbarbebauung. Dies berücksichtigend liegt die von dem Kläger behauptete „einkesselnde“ Wirkung nicht vor. Bei dem 2,95 m hohen und zwischen 3 m und 4,30 m breiten und ca. 3,30 m tiefen linksseitigen Anbau auf der bestehenden Grenzgarage des Beigeladenen handelt es sich ebenso wenig wie bei dem - straßenseitig gelegenen - 8,30 m hohen (den Angaben des Beklagten zufolge beträgt die Traufhöhe 8, 65 m), 7,65 m breiten und 4,30 m tiefen Hauptanbau des Beigeladenen um übergroße Baukörper im Vergleich zu dem Wohnhaus des Klägers und der in der Umgebung vorhandenen mehrgeschossigen Wohnbebauung. Wie die anlässlich der Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts gefertigten Fotografien zeigen, ist der straßenseitige Anbau des Beigeladenen auch nicht höher als das Wohngebäude des Klägers. Von einer erdrückenden Wirkung oder einer vollkommenen „Einmauerung“ und damit von einer für den Kläger unzumutbaren Situation kann demnach nicht ausgegangen werden. Im Hinblick auf den vom Kläger vorgetragenen sog. Düseneffekt und durch den Anbau des Beigeladenen angeblich verursachte Verkehrsprobleme erschöpft sich sein Vortrag lediglich in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das Gleiche gilt, soweit er eine von der Genehmigungsentscheidung abweichende Ausführung des Bauvorhabens des Beigeladenen geltend macht. Darauf kommt es im Rahmen der Anfechtung der Baugenehmigung nicht an. Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind damit nicht dargelegt. In Ermangelung eines substantiierten Antragsvorbingens kann daher insoweit auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden. 2. Sind danach die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt, so zeigen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zugleich, dass die Sache auch keine besonders schwierigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen im Verständnis des gleichfalls geltend gemachten Berufungszulassungstatbestands des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft. 3. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des vom Kläger ebenfalls angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger macht hierzu geltend, zur Einheit einer oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei „eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Frage der Lockerung der Bauordnungen im Hinblick auf die Voraussetzungen eines nicht privilegierten Anbaus an der Grundstücksgrenze, sofern der Nachbar bereits die Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze überbaut hat“, erforderlich. Er meint, es müsse geklärt werden, welche Voraussetzungen die betreffenden Normen hätten, nachdem ein deckungsgleicher Anbau nicht mehr als notwendig erachtet werde. Damit dringt der Kläger nicht durch, denn aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass diese Frage mit dem Inkrafttreten der LBO 2004 ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann. Außerdem hat der Senat4Beschluss vom 25.5.2010 - 2 A 31/10 -, jurisBeschluss vom 25.5.2010 - 2 A 31/10 -, juris die Rechtsfrage schon geklärt. Hiervon abgesehen ist auch die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.8.2002 - 1 A 10731/02) nicht geeignet, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu belegen. In dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass angesichts der eindeutigen gesetzlichen Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO die Forderung nach einer weitgehenden Deckungsgleichheit der Grenzbebauung nicht mehr aufrechterhalten werden könne. In Zukunft solle nicht mehr die Nachbarbebauung, sondern die überbaubare Grundstücksfläche nach Bauplanungsrecht zum Maßstab für die Größe des Anbaus bestimmt werden. Im Rahmen der Ermessensausübung - so heißt es in dieser Entscheidung weiter - betreffend die Gestattung oder das Verlangen einer Grenzbebauung bleibe deren Vereinbarkeit mit den durch § 8 LBauO geschützten Belangen nach Lage des Einzelfalls zu prüfen. Abgesehen davon werde das Ausmaß der hinzutretenden Grenzbebauung aber nur noch durch die jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts begrenzt. Dies steht aber - wie die vorangegangenen Ausführungen unter Nr. 1 zeigen - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats5Beschluss vom 25.5.2010 - 2 A 31/10 - und Urteil vom 18.9.2008 - 2 A 4/08 - , jurisBeschluss vom 25.5.2010 - 2 A 31/10 - und Urteil vom 18.9.2008 - 2 A 4/08 - , juris. „Klärungsbedürftig“ im vorstehend beschriebenen Sinne ist die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage daher nicht und demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. 4. Die Berufung gegen das angegriffene Urteil ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt allgemein nur dann zur Berufungszulassung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat.6vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2018 - 2 A 556/17 -, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2018 - 2 A 556/17 -, juris Der Hinweis des Klägers auf die - seiner Ansicht nach - divergierende Entscheidung des - bereits zuvor erwähnten - OVG Rheinland-Pfalz7Urteil vom 20.8.2002 - 1 A 10731/02 -, jurisUrteil vom 20.8.2002 - 1 A 10731/02 -, juris genügt hierfür nicht, denn es handelt sich bei diesem Gericht schon nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benanntes Divergenzgericht, da es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts ankommt, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht.8vgl. Stuhlfauth in Bader, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rdnr. 53 m.w.Nvgl. Stuhlfauth in Bader, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rdnr. 53 m.w.N Letzteres ist im Übrigen ersichtlich nicht der Fall, denn das erstinstanzliche Urteil nimmt ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats in dem Beschluss vom 25.5.2010 - 2 A 31/10 -. Da der Kläger keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe aufgezeigt hat, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.