Urteil
10 K 2266/21.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2022:1216.10K2266.21A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2021 wird mit Ausnahme der in Ziffer 3. Satz 4 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht in den Irak abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2021 wird mit Ausnahme der in Ziffer 3. Satz 4 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht in den Irak abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die am 0.00.0000 in D./Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ eigenen Angaben zufolge am 26. Oktober 2017 gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Kindern (Az. 8188230 und 8188231) ihr Heimatland und hielt sich danach in der Türkei, Griechenland und den Niederlanden auf. Am 30. Juli 2020 reisten die Klägerin und ihre Kinder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 31. Juli 2020 förmliche Asylanträge. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Klägerin in Griechenland am 8. Juli 2019 internationaler Schutz gewährt. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 6. Oktober 2020 gab die Klägerin im Wesentlichen an, in Griechenland habe sie nicht bleiben wollen, weil sie sich dort nicht sicher gefühlt habe. Sie habe auch psychische Probleme gehabt, weil ihr Sohn in Griechenland geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei. Außerdem habe sie Tuberkulose und sei deshalb schon in ärztlicher Behandlung gewesen. Darüber hinaus legte die Klägerin im Bundesamtsverfahren mehrere ärztliche und psychologische Atteste bzw. Stellungnahmen zu ihrem Gesundheitszustand sowie ein Schreiben des griechischen Ministeriums für Einwanderung und Asyl vor. Ausweislich der in den Akten befindlichen Übersetzung dieses Schreibens wurde der Klägerin angekündigt, dass die Hilfeleistung zum 31. Mai 2020 eingestellt würde und sie die Unterkunft verlassen müsse. Sie könne sich für ein Integrationsprogramm anmelden, das von der Internationalen Organisation für Migration in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Einwanderung und Asyl durchgeführt werde. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2021, der Klägerin persönlich ausgehändigt am 28. Oktober 2021, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3.). In den Irak dürfe die Klägerin nicht abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Überdies wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Außerdem wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5.). Die Klägerin hat am 29. Oktober 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich sinngemäß darauf beruft, ihr drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2021 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. Im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, BVerwGE 161, 1 ff. = juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 ff. = juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, u. a. Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks. Soweit das Bundesamt in Satz 4 der Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Griechenland festgestellt hat, dass die Klägerin nicht in den Irak abgeschoben werden darf, ist diese - die Klägerin ausschließlich begünstigende - Feststellung von ihrem Klagebegehren bei verständiger Würdigung nicht umfasst. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 1 = juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung dieses Urteils hat ausschließlich klarstellenden Charakter. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75; vgl. allerdings dazu, dass diese Feststellung gleichwohl Bestandteil der Abschiebungsandrohung ist und letztlich deren rechtliches Schicksal teilt: VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2022 - 10 K 2844/20.A -, juris, Rn. 103 ff. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. B. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 20. Oktober 2021 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bundesamtsbescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. 1. Allerdings ergibt sich aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen EURODAC-Ergebnis zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde am 8. Juli 2019 entsprochen worden ist. 2. Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7; VG Aachen, Urteile vom 16. März 2019 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2019 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., beide m. w. N. Ausgehend hiervon durfte der Asylantrag der Klägerin nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihr zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. a. Zu den Lebensbedingungen rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zuletzt in seinem Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - Folgendes ausgeführt: „ Der Senat hat mit rechtskräftigen Urteilen vom 21. Januar 2021 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse ausgeführt, dass Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden dürften, weil international Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhielten, sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen könnten, sie keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen hätten, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern könnten, und auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) sie in Griechenland nicht in die Lage versetzten, dort ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A -, juris; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris; OVG BerlinBrandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 54.19 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris. An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage fest. Die Verhältnisse in Griechenland haben sich seither nicht verbessert, so dass dem Kläger bei einer Überstellung nach Griechenland dort unabhängig von seinem Willen eine Verelendung droht. aa. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Obdachlosigkeit. (1) International Schutzberechtigte erhalten nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft. (a) Eine staatliche Unterstützung in Form einer Zuweisung von Wohnraum existiert weiterhin nicht. In Griechenland gibt es keine staatlichen Sozialwohnungen. International Schutzberechtigte müssen sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffen, wobei das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 33 m. w. N.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 3. Darüber hinaus könnten die meisten Schutzberechtigten aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen finden. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 16. (b) Der Wohnraum des Hilfsprogramms „ESTIA“ (Emergency Support To Integration & Accommodation) des UNHCR und der Europäischen Union (im Folgenden: EU) ist für die Unterbringung von Asylbewerbern, nicht aber für Schutzberechtigte vorgesehen. Nach dem ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz müssen alle anerkannten Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung die Unterkünfte für Asylbewerber (etwa die des Hilfsprogramms „ESTIA“) verlassen. Dabei gab es zunächst einmalig eine Übergangsfrist von zwei Monaten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 35 m. w. N.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 245. (c) Zielgruppe des Anfang September 2019 durch die EU finanzierten „Helios-2-Programms“ (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) sind international Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2018, wobei Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2019 und nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten im Hilfsprogramm „ESTIA“ bevorzugt werden. Die Maßnahme richtet sich an die Personengruppe, die Unterkünfte für Asylbewerber (Wohnungen im Rahmen des Hilfsprogramms „ESTIA“ oder Aufnahmelager) bisher noch nicht verlassen musste. Das Programm sieht pro Halbjahr für maximal 5.000 Personen eine Wohnungsbeihilfe vor; die Schutzberechtigten sollen grundsätzlich selbst eine Wohnung ihrer Wahl anmieten und als Mieter einen Mietvertrag abschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 35 m. w. N.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 246. Einer Förderung stehen jedoch zum einen tatsächliche Hindernisse entgegen. Bedingung für die Auszahlung der Wohnungsbeihilfe ist u. a. ein bereits abgeschlossener Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten. Zum anderen werden die Zuschüsse nur rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 8; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 15 f. (d) Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl an obdachlosen Menschen in Athen startete die Internationale Organisation für Migration (IOM) im September 2020 ein Pilotprojekt namens „FILOXENIA-INTEGRATION“, um Schutzberechtigte von den griechischen Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen. Bis Ende 2020 wurden insgesamt 1.838 international Schutzberechtigte in Hotels untergebracht. Das Projekt lief aber im Februar 2021 aus. Die betroffenen Menschen mussten die Hotels verlassen und wurden erneut obdachlos. Insgesamt umfasste das Filoxenia-Projekt mehr als 6.000 Personen, die seitdem ohne Unterkunft sind. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 17; Stiftung Pro Asyl und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6 f.; Redaktionsnetzwerk Deutschland, Ziel Deutschland: Flüchtlinge fliehen vor Obdachlosigkeit und Armut in Griechenland, 7. März 2021; Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021, S. 17 f. (e) International Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom und/oder Wasser oder werden obdachlos. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 37 m. w. N.; s. auch Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 247; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 3. Der Zugang zu den Obdachlosenunterkünften ist zudem durch eine Reihe von Kriterien eingeschränkt. Die meisten Unterkünfte nehmen aufgrund des Mangels an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen auf. Die staatlichen Unterkünfte verlangen aktuell die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer (AFM), eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie medizinische Gutachten, einschließlich eines negativen COVID-19-Tests. Stiftung Pro Asyl und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S 11; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19. (f) Die Zahl der durch NGOs punktuell angebotenen Unterkünfte ist insgesamt nicht ausreichend. Diese Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 39 m. w. N. Viele NGOs haben ihre Hilfen eingestellt. Die Organisationen Greek Council for Refugees, Solidarity Now, Arsis und PRAKSIS bieten derzeit keine Wohnungen oder Wohnunterstützung für Schutzberechtigte abgesehen von HELIOS an. Stiftung Pro Asyl und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S 10 m. w. N.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18. (g) In Griechenland sind zahlreiche international Schutzberechtigte obdachlos. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 41 m. w. N. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist der Senat auch weiterhin der Überzeugung, dass Obdachlosigkeit ein unter anerkannten Schutzberechtigten verbreitetes Phänomen darstellt. Vgl. allgemein Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 247; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18 m. w. N.; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2020, S. 24; Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 9; Die Presse, Griechenland bei Integration stärker in Pflicht nehmen, 9. Juli 2021, unter Berufung auf die Caritas; Redaktionsnetzwerk Deutschland, Ziel Deutschland: Flüchtlinge fliehen vor Obdachlosigkeit und Armut in Griechenland, 7. März 2021; a. A. VG München, Urteil vom 6. Dezember 2021 - M 32 K 18.31577 -, juris, Rn. 21 ff. (aa) Bereits im Sommer 2020 haben hunderte anerkannte Flüchtlinge in Athen auf der Straße gelebt. Trotz zahlreicher Warnungen der griechischen Zivilgesellschaft und des UNHCR sind infolge der (oben bereits dargestellten) Änderung des Asylgesetzes 11.237 Menschen aufgefordert worden, ihre Unterkünfte am 1. Juni 2020 zu verlassen. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 45 m. w. N. Die griechische Regierung setzte die Änderung seit Juni 2020 durch. Es gab vereinzelt, insbesondere bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, z. B. allein reisenden Männern, auch Räumungen durch die Polizei. Letztlich verließen die meisten Betroffenen ihre Wohnungen nach nachdrücklicher Aufforderung. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 1, 3 unter Hinweis auf Gespräche mit dem IOM und Mitarbeitern von Unterkünften. Mehrere Quellen berichten im Juli 2021 von anerkannten Flüchtlingen, die, nachdem sie die Unterkünfte verlassen mussten, auf der Straße gelebt hätten. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18 m. w. N.; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2020, S. 24; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 247. (bb) Trotz Aufhebung von räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen bleiben anerkannt Schutzberechtigte teilweise freiwillig - illegaler Weise - in den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den Ägäischen Inseln. So soll derzeit etwa ein Drittel der Bewohner des Empfangs- und Identifikationszentrums (RIC) Mavrovouni bei Kara Tepe anerkannte Schutzberechtigte sein. Im Oktober 2020 kehrten täglich 20 bis 30 anerkannte Flüchtlinge, die Lesbos im Jahr zuvor verlassen hatten, auf die Insel zurück, da sie anderenorts keine Möglichkeiten zu bleiben gesehen hätten. Im September 2020 sind schätzungsweise 400 Personen zurückgekehrt, und kamen entweder bei auf der Insel lebenden Landsleuten unter oder kehrten in die ausgebrannten Gebiete Morias zurück, wo sie Hütten errichteten oder verlassene Hütten nutzten. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 2; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19; Die Presse, Griechenland bei Integration stärker in Pflicht nehmen, 9. Juli 2021. (cc) Viele Schutzberechtigte leben außerhalb formeller Unterbringungszentren oder Programme, wie die vielen besetzten Häuser in griechischen Städten, insbesondere in der Umgebung von Athen, belegen. Seit dem Jahr 2019 werden diese besetzten Häuser zunehmend von der Polizei durchsucht und zwangsweise geräumt. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 3; s. auch Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021, S. 12. (dd) Insbesondere bei Überstellung aus dem EU-Ausland bleibt Schutzberechtigten oft keine andere Möglichkeit als auf der Straße zu leben. Eine RSA-Studie über Personen mit internationalem Schutzstatus fand viele Fälle von Menschen, die keine andere Wahl hatten, als auf der Straße zu schlafen, nachdem sie aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgebracht worden waren. In Bezug auf Wasser, Nahrung und sanitäre Einrichtungen waren sie auf sich allein gestellt. Bei der Wiedereinreise nach Griechenland erhielten sie keine Informationen oder Unterstützung. Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021, S. 23. (ee) Soweit die deutsche Botschaft in Athen unter Bezugnahme auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade (Az. 10 A 1632/18) darauf hinweist, dass statistische Daten nicht vorhanden seien, Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen aber „kein augenscheinliches Massenphänomen“ darstelle, ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Diese Aussage bezieht sich nur auf die Situation in der Hauptstadt Athen. Weiter heißt es in dem Bericht, an manchen Örtlichkeiten insbesondere in Athen seien wiederkehrend Personen mit Migrationshintergrund, griechische Staatsangehörige aus verschiedenen sozialen Milieus, aber auch Angehörige der Sinti und Roma auf Straßen und Plätzen aufzufinden. Dies umfasse unter anderem auch Personen, die nach ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte ihre bisherigen Unterkünfte hätten verlassen müssen. Mehrfach seien Personen durch Sicherheitskräfte von dort dann in staatliche Flüchtlingseinrichtungen (Elaionas, Skaramangas, Schisto, zuletzt auch Amygdaleza) gebracht worden. Es erscheine sehr schwierig, die Situation der Obdachlosigkeit in einer griechischen Großstadt oder gar im ganzen Land mittels persönlichen Beobachtungen belastbar einzuschätzen, zumal es vermutlich auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gebe. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 2 f. Daraus ergeben sich keine konkreten Informationen, die den Befund der o. g. Erkenntnisse in Frage stellen könnten. (2) […] bb. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland ferner nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. (1) Grundsätzlich haben international Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine legale Beschäftigung aufzunehmen, ist jedoch erschwert. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Steuernummer, einer Sozialversicherungsnummer und die Eröffnung eines Bankkontos, was sehr viele Schutzberechtigte faktisch vom Arbeitsmarkt ausschließt. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27. August 2021, S. 6 f. Auch im Übrigen sind die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 65 ff. m. w. N.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 3, wonach es „beinahe aussichtslos“ sei, Arbeit zu finden. Die Corona-Pandemie hatte im Jahr 2020 erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaftslage in Griechenland, insbesondere durch einen Einbruch im Tourismussektor. Zwar hat sich die griechische Wirtschaft von den negativen Auswirkungen der Pandemie inzwischen erholt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 72 m. w. N.; Redaktionsnetzwerk Deutschland, Griechische Wirtschaft lässt die Corona-Rezession hinter sich, 8. Dezember 2021; OECD, Economic Outlook Greece, 2021, S. 130; Tagesschau, Griechische Wirtschaft, Kommt der Aufschwung für alle?, 16. September 2021; GTAI, Wirtschaftsausblick Griechenland, 22. Dezember 2021; GTAI, Wirtschaftsdaten kompakt, Griechenland, November 2021; Statista, Griechenland: Arbeitslosequote von 1980 bis 2020 und Prognosen bis 2026. Gleichwohl ist die Staatsverschuldung immer noch mit Abstand die höchste aller EU-Staaten. Das Land leidet immer noch unter den Folgen der zehnjährigen Schuldenkrise. In den Krisenjahren verlor Griechenland 28 Prozent seiner Wirtschaftsleistung. 2017 kehrte Griechenland zwar zum Wachstum zurück, aber die Pandemie hat das Land wieder zurückgeworfen. Trotz des starken Wachstumsschubs dieses Jahres liegt das BIP immer noch ein Viertel niedriger als 2008 vor der Finanzkrise. Griechenland weist mit einer für das Jahr 2022 prognostizierten Arbeitslosenquote von 14,65 % noch immer eine der höchsten Arbeitslosenquoten in der EU auf. Die Konkurrenzlage auf dem griechischen Arbeitsmarkt gestaltet die Arbeitssuche für anerkannte Schutzberechtigte äußert schwierig. Ihre Möglichkeiten, (auch nur) Hilfsarbeitertätigkeiten aufzunehmen, sind marginal. Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor klar überrepräsentiert. Vgl. RND, Griechische Wirtschaft lässt die Corona-Rezession hinter sich, 8. Dezember 2021. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 6; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 3; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 25; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 248. (2) […] cc. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. (1) Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen, wie z. B. die soziale Grundsicherung, die Arbeitslosenversicherung, das Wohngeld oder die Elternprämie. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 77 ff. m. w. N.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 5; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 250; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 3; Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zu den Rechten, die sie faktisch von der Inanspruchnahme ausschließen. In Griechenland ist der Zugang zu Sozialleistungen sowie zur öffentlichen Gesundheitsversorgung von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig. Die Ausstellung der Dokumente ist an hohe Voraussetzungen geknüpft und teils wechselseitig vom Vorhandensein weiterer Dokumente abhängig. Dies stellt international Schutzberechtigte in der Praxis vor enorme Hürden. In der Folge sind sie oftmals nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente zu erhalten. Die Leistungen hängen zudem von einem mehrjährigen legalen Aufenthalt ab, der wiederum durch entsprechende Dokumente, etwa eine Steuererklärung, nachzuweisen ist. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 5; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 250 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 3; Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11. (2) […] dd. Auch die Unterstützung von NGOs setzt den Kläger in Griechenland nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Unterstützung der NGOs ist zwar von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten. NGOs können aber nicht flächen- und bedarfsdeckend unterstützen, sondern nur ein „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ bieten. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 93 f. unter Hinweis auf VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 3 A 19/18 -, juris, Rn. 156 ff. m. w. N., s. auch Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 3 f.“ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 44 ff. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Vgl. ergänzend zur aktuellen Lage auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Factsheet Griechenland - Update 2022, Stand: 3. August 2022, sowie „Griechenland als sicherer Drittstaat“, Juristische Analyse - Update 2022, Stand: 3. August 2022. Nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus werden dort daher auch nach aktueller Erkenntnislage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen können. Sie werden voraussichtlich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. Vgl. insoweit jüngst Saarl. OVG, Urteile vom 15. November 2022 - 2 A 81/22, 2 A 82/22, 2 A 83/22 und 2 A 86/22 -, juris, Rn. 20 ff., 34 ff.; ebenso bereits Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492/21.A -, juris, Rn. 42 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris, Rn. 22 ff., jeweils m. w. N. b. Dies zugrunde gelegt ist auch im Einzelfall der Klägerin davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückführung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine länger andauernde Obdachlosigkeit droht. Zwar ist die 42-jährige Klägerin trotz der von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich als arbeitsfähig einzustufen. Gleichwohl wird es ihr nach Überzeugung der Kammer angesichts der im Einzelnen beschriebenen Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten der Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht gelingen, alsbald nach ihrer Rückkehr eine menschenwürdige Unterkunft zu finden und jedenfalls ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen. Der Klägerin droht vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung und für einen längeren Zeitraum ein Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen. Denn auch sie gehört zur Gruppe der zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten, die keine realistische Chance haben, eine Wohnung zu finden. Die Klägerin wird ebenfalls keine Möglichkeit haben, staatliche Sozialleistungen zu erlangen. Die ihr ausweislich des im Bundesamtsverfahren vorgelegten Schreibens des griechischen Ministeriums für Einwanderung und Asyl angebotene Teilnahme am Integrationsprogramm des IOM kommt für sie nicht (mehr) in Frage, weil dieses Programm zwischenzeitlich ausgelaufen ist. Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 17; Stiftung Pro Asyl und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6 f. Die Klägerin wird daher nach ihrer Ankunft auf dem griechischen Festland von den staatlichen Behörden alleingelassen und auf sich gestellt sein und unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ausnahmsweise aufgrund besonderer persönlicher Umstände - insbesondere ihrer Ausbildung, ihres Vermögens oder familiärer oder freundschaftlicher Verbindungen - befähigt wären, trotz der beschriebenen unzuträglichen Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft zu erlangen, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht und sind auch nicht anderweitig ersichtlich. II. Die unter Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG war ebenfalls aufzuheben, da sie bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen ist. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, den Antrag der Klägerin materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-)Staat, in den abgeschoben werden soll. Die unter Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Griechenland ist ebenfalls - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass die Klägerin nicht in den Irak abgeschoben werden darf - aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt - wie ausgeführt - jedoch nicht vor; § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht einschlägig. Die in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids enthaltene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.