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Beschluss

2 B 42/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0618.2B42.25.00
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Leitsätze
1. Der für den Grundtatbestand des § 53 Abs 1 Halbs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geltende Maßstab ist für den Fall des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu modifizieren. Unter anderem bedarf es gegenwärtig einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Anforderungen zu stellen sind. (Rn.42) 2. Fallkonstellation, in der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung trotz einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (hier: Cannabis) nicht zu bejahen war. (Rn.47) 3. Einzelfall, in dem offenbleiben kann, ob angesichts der mittlerweile erfolgten begrenzten Legalisierung von Cannabis in der Bundesrepublik Deutschland und der Reduzierung des Strafmaßes für Straftaten, die den Umgang mit Cannabis betreffen, der illegale Handel mit Cannabis die Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses im Sinne des § 53 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründen kann. (Rn.57)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Februar 2025 – 6 L 1825/24 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2024 (Az. 2.2.1-MAS-L090678) bezüglich der Ausweisungsverfügung (Ziffer 1 des Bescheides) wiederhergestellt und bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 2 des Bescheides) sowie der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) angeordnet. Die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für den Grundtatbestand des § 53 Abs 1 Halbs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geltende Maßstab ist für den Fall des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu modifizieren. Unter anderem bedarf es gegenwärtig einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Anforderungen zu stellen sind. (Rn.42) 2. Fallkonstellation, in der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung trotz einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (hier: Cannabis) nicht zu bejahen war. (Rn.47) 3. Einzelfall, in dem offenbleiben kann, ob angesichts der mittlerweile erfolgten begrenzten Legalisierung von Cannabis in der Bundesrepublik Deutschland und der Reduzierung des Strafmaßes für Straftaten, die den Umgang mit Cannabis betreffen, der illegale Handel mit Cannabis die Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses im Sinne des § 53 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründen kann. (Rn.57) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Februar 2025 – 6 L 1825/24 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2024 (Az. 2.2.1-MAS-L090678) bezüglich der Ausweisungsverfügung (Ziffer 1 des Bescheides) wiederhergestellt und bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 2 des Bescheides) sowie der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) angeordnet. Die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die Androhung seiner Abschiebung in die Türkei. Der 1987 in Deutschland geborene und hier aufgewachsene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat – nachdem er den Schulbesuch zunächst abgebrochen hatte – im Jahr 2006 den Hauptschulabschluss erlangt; über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Im Jahr 2001 war der Antragsteller im Rahmen einer Inobhutnahme vorrübergehend in einer Jugendeinrichtung untergebracht. Ende des Jahres 2001 war die Einrichtung wegen zahlreicher Zwischenfälle, die von dem Antragsteller ausgingen, nicht mehr bereit, ihn unterzubringen; nachfolgend kehrte er in den Haushalt seiner türkisch stämmigen Mutter zurück, die – wie auch seine Schwester und der bereits seit dem Jahr 1996 getrenntlebende Vater – zwischenzeitig die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt haben. Ab dem Jahr 2007 war er berufstätig. Aus einer von 2015 bis 2018 geführten Beziehung stammt der im Juli 2016 geborene Sohn des Antragstellers, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. In der Zeit von 2017 bis 2018 kümmerte sich der Antragsteller um die Kindererziehung, während er Arbeitslosengeld I bezog. Anschließend legte er über Vermittlung durch das Jobcenter die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ab (sog. Sicherheitsgewerbeschein) und fand daraufhin eine Anstellung, im Rahmen derer er unter anderem als Nachtpförtner arbeitete, bis er 2019 sein eigenes Sicherheitsunternehmen gründete. Ende des Jahres 2022 eröffnete er gemeinsam mit seiner heutigen Verlobten – parallel zu dem weiter betriebenen Sicherheitsunternehmen – eine Schankwirtschaft, welche im April 2023 wieder schloss. Der Antragsteller trat strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung: Am 4.10.2001 sah die Staatsanwaltschaft A-Stadt in einem Verfahren wegen räuberischen Diebstahls gegen den Antragsteller nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 12.6.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen; wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen erfolgten 4 Wochen Jugendarrest. Am 4.9.2002 wurde er wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen durch das Amtsgericht Trier zu einer Woche Jugendarrest verurteilt. Am 13.7.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 15.5.2003 – wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Beschluss vom 25.8.2006 erlassen. Im Jahr 2009 wurde er erneut wegen Handels mit Betäubungsmitteln angeklagt, worauf ihm die zentrale Ausländerbehörde mit Schreiben vom 30.11.2009 mitteilte, dass ein Ausländer, der gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel u.a. veräußere, an einen anderen abgebe oder in sonstiger Weise in Verkehr bringe, im Regelfall ausgewiesen werde. Je nach Ausgang des anhängigen Verfahrens sei beabsichtigt, die Ausweisung zu verfügen mit der Maßgabe, dass seine Niederlassungserlaubnis erlöschen werde. Mit Urteil vom 1.4.2010 – Az. 24-416/09 – verurteilte ihn das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – A-Stadt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Am 11.8.2010 sprach der Antragsteller nach vorheriger Aufforderung bei dem Antragsgegner vor. In diesem Rahmen wurde der Antragsteller ausländerbehördlich verwarnt, wobei die Belehrung durch den Antragsteller nicht unterzeichnet worden ist und den behördlichen Vermerk "Unterschrift verweigert" enthält. Ein im Jahr 2017 gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt eingeleitetes Verfahren wegen versuchten Raubes wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 12.7.2017 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 14.2.2023 wurde der Antragsteller wegen Verdachts der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgenommen und am 15.2.2023 in Untersuchungshaft verbracht. Mit Urteil vom 8.12.2023 wurde er durch das Landgericht A-Stadtwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung betreffend den Antragsteller berücksichtigte das Landgericht dessen geständige Einlassung sowie die geleistete Aufklärungshilfe und stellte fest, dass nur unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe ein minder schwerer Fall anzunehmen sei. Zudem stellte das Landgericht betreffend die Person des Antragstellers fest, dass im Tatzeitpunkt eine Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F 12.2) bestand, die zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs als abstinent galt. Daneben wurde ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F 14.1) festgestellt, der ebenfalls als abstinent galt. Der im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorlagen und führte hierzu aus, dass zwar aufgrund seines festgestellten Konsumverhaltens eine Abhängigkeit von Cannabinoiden – derzeit abstinent – und ein schädlicher Gebrauch von Kokain und damit einhergehend auch eine tief eingewurzelte, bereits früh einsetzende, intensive Neigung, Suchtmittel im Übermaß zu konsumieren, bestehe, jedoch aus medizinischer Sicht keine schweren körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten, die eine Folge des Betäubungsmittelkonsums darstellen würden. Es sei keine dauernde, störbedingte Beeinträchtigung der Lebensgestaltung bzw. der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit erkennbar, die auf den Konsum zurückzufuhren wäre. Bereits der problemlose Verzicht auf Drogen jeglicher Art seit seiner Inhaftierung in hiesiger Sache schließe eine Substanzkonsumstörung, wie sie zur Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 S. 1 Hs. 2 StGB (n.F.) erforderlich wäre, aus. Aufgrund der strikten Weigerungshaltung und der mangelnden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankung fehle es ohnehin an einer Aussicht auf Erfolg der Unterbringung gemäß § 64 StGB. Mit Schreiben vom 8.4.2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn nach § 53 ff. AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, ihn zur Ausreise aufzufordern, ihm die Abschiebung in die Türkei anzudrohen und ein mehrjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn zu verhängen. In einer schriftlichen Erklärung vom 25.4.2024 teilte die Mutter des Kindes des Antragstellers mit, dass der Junge ein enges Verhältnis zu seinem Vater habe. Bis zur Inhaftierung des Antragstellers habe er seinen Sohn einmal wöchentlich – jeden Mittwoch – vom Kindergarten abgeholt, ihn zum Training begleitet und nachfolgend mit seinem Sohn und der neuen Partnerin – seiner jetzigen Verlobten – noch gemeinsam Zeit verbracht. Die Eltern hätten sich danach in der Mitte der jeweiligen Wohnorte getroffen, um den Sohn an den anderen Elternteil zu übergeben. Der Sohn des Antragstellers vermisse ihn sehr. Die Kindesmutter und der Antragsteller pflegten – auch wenn die frühere Beziehung nicht gehalten habe – ein freundschaftliches Verhältnis und feierten gemeinsam Familienfeste. Der Sohn des Antragstellers besuche auch nach der Inhaftierung seines Vaters weiterhin regelmäßig dessen Verlobte. In einer ebenfalls vom 25.4.2024 datierenden schriftlichen Erklärung bestätigte die Verlobte des Antragstellers die Angaben der Kindesmutter und ergänzte, dass sie seit Ende des Jahres 2019 mit dem Antragsteller liiert sei, zu dem Sohn ein inniges Verhältnis bestehe und er – neben den festen Terminen jede Woche mittwochs – auch in regelmäßigen Abständen in der Wohnung des Vaters übernachtet habe. Während seiner Haftzeit erhielt der Antragsteller von seinen Familienmitgliedern sowie von seiner Verlobten regelmäßig Besuch. Am 10.6.2024 führte der Antragsteller ein Gespräch mit einer Psychologin der Drogenhilfe A-Stadt …, die der Justizvollzugsanstalt am selben Tag schriftlich mitteilte, es sei davon auszugehen, dass im Fall des Antragstellers die diagnostischen Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom oder einen schädlichen Gebrauch nicht erfüllt seien und daher auch kein Behandlungsbedarf bestehe. Die durch das Landgericht A-Stadt zwecks Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung beauftragte Gutachterin führte in dem Kriminalprognostischen Gutachten vom 15.8.2024 (Ausländerakte 4-5; 2. Teil S. 8 ff.) aus, dass im Fall des Antragstellers zumindest von einem mittelbaren Zusammenhang zwischen der Straftat und seiner unbehandelten Sucht-Problematik auszugehen sei. Er habe allerdings bislang ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten an den Tag gelegt und sich bereits um die Etablierung erster privater Schutzfaktoren für die Zeit nach der Haftentlassung bemüht. Er habe sich eine Tagesstruktur aufgebaut und widme sich wieder – wie auch in seiner Jugend – dem Sport. Zusammenfassend stellte die Gutachterin fest: "Abschließend und zusammenfassend lässt sich festhalten, dass insgesamt von einem statistisch erhöhten Rückfallrisiko, gerade auch für einschlägige Straftaten, auszugehen ist. Unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, der Umstände der Tat, seiner Entwicklung im Vollzug sowie seiner zu erwartenden Lebensverhältnisse, muss jedoch insgesamt von einem geringen bis moderaten klinisch-idiographischen und somit individuellem Rückfallrisiko und einer eher günstigen Legalprognose und damit Entlassprognose ausgegangen werden. Hinweise darauf, dass die bei der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bei Herrn A. auch weiterhin vorliegt, ergaben sich im Rahmen der Begutachtung nicht. Vielmehr ist bei dem Probanden von einer positiven postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung auszugehen, welche durch die Anbindung an die Bewährungshilfe auch weiterhin stabilisiert und ausgebaut werden kann. Das klinisch-idiographische Rückfallrisiko ist im Fall von Herrn A. schwerer als das statistische Rückfallrisiko zu gewichten, da Herr A. insbesondere in den letzten Jahren eine Weiterentwicklung auf der Persönlichkeitsebene durchlaufen hat und bis auf das Index-Delikt keine strafrechtlich relevanten Auffälligkeiten begangen hat." Mit Beschluss vom 4.10.2024 eröffnete das Amtsgericht A-Stadt wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers; dem Beschluss ging ein Antrag eines Gläubigers und ein eigener Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Verfahrens voraus. Mit Beschluss vom 5.11.2024 setzte das Landgericht A-Stadt die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.12.2023 mit Wirkung zum 13.12.2024 für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aus. Dem Antragsteller wurde durch diesen Beschluss u.a. aufgegeben, für die Dauer der Bewährungszeit keine alkoholischen Getränke sowie keine verbotenen psychotropen Substanzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und des Konsumcannabisgesetzes zu konsumieren und sich für die Dauer von einem Jahr monatlichen Kontrollen zu unterziehen; nach Ablauf des ersten Jahres sollen Suchtmittelkontrollen 8-mal pro Jahr stattfinden. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen beabsichtigter Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gegeben hatte, verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.12.2024 die Ausweisung des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1), befristete die Wirkung der Ausweisung auf vier Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 3), drohte ihm ohne Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei an und gewährte für den Fall, dass die Abschiebung nicht während der Haftzeit realisiert werden kann, eine Ausreisefrist von sieben Tagen (Nr. 4), zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 11.12.2024 Widerspruch ein. Am 11.12.2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Mit schriftlicher Erklärung vom 16.12.2024 hat die Mutter des Sohnes des Antragstellers mitgeteilt, dass zwischen Vater und Sohn weiterhin eine enge Bindung bestehe. Bis zu seinem Haftantritt habe der Antragsteller seinen Sohn jeden Mittwoch vom Kindergarten abgeholt und Zeit mit ihm verbracht; daneben habe der Junge regelmäßig (im Rhythmus von 2 Wochen) bei seinem Vater und dessen Verlobter übernachtet. Der Junge habe seinen Vater auf pädagogischen Rat – zum Schutz des Kindes – nicht in der Haftanstalt besucht; man habe versucht, den Kontakt anders zu halten, um emotionalen Schaden von dem Kind fernzuhalten. Auch nach Haftentlassung pflegten die Eltern weiterhin ein respektvolles und konstruktives Verhältnis; der regelmäßige Kontakt des Kindes zum Antragsteller und seiner Verlobten werde durch die Kindesmutter weiterhin unterstützt und sei für den Jungen essentiell. Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass seine Verlobte von ihm schwanger sei und der Antragsteller die Vaterschaft – notariell beurkundet – anerkannt habe sowie bereits eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden sei. Am 6.1.2025 hat der Antragsteller eine zunächst bis zum 24.10.2025 befristete Vollzeitstelle als Produktionshelfer (Staplerfahrer) bei einem Unternehmen in A-Stadt angetreten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10.2.2025 – 6 L 1825/24 – zurückgewiesen. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag sei unbegründet. Vorliegend gebühre dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers schon deshalb der Vorrang vor dessen privatem Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil sich diese als offensichtlich frei von Rechtsfehlern erweise und daher im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben werde. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung sei § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zustehe, dürfe nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. § 53 Abs. 3 AufenthG erlaube wegen der Bezugnahme auf das "persönliche Verhalten" eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen. Der Antragsteller könne ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 über seine Mutter ableiten. Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 begünstige Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen und die bei dem türkischen Arbeitnehmer mindestens für drei Jahre ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatten. Die Mutter des Antragstellers habe ausweislich der Auskunft der Rentenversicherung ab dem 1.9.2000 bis zum maßgeblichen 21. Lebensjahr des Antragstellers am 15.7.2008 dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört. Da der Antragsteller in ... geboren worden sei, habe er keiner gesonderten Nachzugsgenehmigung bedurft. Seine zeitweise Unterbringung in einem Heim für schwer erziehbare Kinder im Jahr 2001 sowie eine einwöchige Inobhutnahme änderten hieran nichts, weil er in das elterliche Haus zurückgekehrt sei, wo er mit der Schwester eine eigene Wohnung bewohnt habe, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine tatsächliche Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. Die vom Antragsgegner ausgesprochene Ausweisung werde jedoch von § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG getragen, weil er ein besonders schweres Ausweisungsinteresse verwirkliche. Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.12.2023 erfülle er ein typisiertes besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs.1 Nr. 1 AufenthG. Ferner stelle sein weiterer Aufenthalt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung sei für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich. Bei der abgeurteilten Straftat handele es sich mit Blick auf die erhebliche, dem Antragsteller bekannte Menge von 50 Kilogramm Marihuana – auch wenn es eine sog. weiche Droge gewesen sei – um eine besonders schwerwiegende Tat, die in erheblicher Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährde und damit Schutzgüter, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen sehr hohen Rang einnähmen. Gerade der illegale Handel mit Betäubungsmitteln, der die Abhängigkeit anderer Drogenkonsumenten aufrechterhalte oder verstärke und der auf eine Erweiterung des Kundenkreises von bisher nicht abhängigen Personen angelegt sei, führe zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft, deren Abwehr im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung besondere Maßnahmen gegenüber Ausländern rechtfertige. Der Antragsteller verfüge offensichtlich über tiefgreifende Kontakte zum Drogenhandel und sei bereit, diesen zu fördern. Ihm habe eine erhebliche Menge von 20 Kilogramm Marihuana, die einen bedeutenden finanziellen Wert darstelle, überlassen werden sollen, wobei er sich in der Lage gesehen habe, diese Menge an Drogen an Abnehmer zu verkaufen, was für seine tiefe Verstrickung in das Betäubungsmittelmilieu spreche und von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Für die Wiederholungsgefahr spreche auch, dass der Antragsteller bereits am 11.8.2010 ausländerrechtlich verwarnt und dahingehend belehrt worden sei, dass er bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen müsse, dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert bzw. widerrufen werde und er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden könne. Gleichwohl habe er sich dies nicht zur Warnung dienen lassen, sondern sei erneut straffällig geworden, wobei seitens des Gerichts nicht verkannt werde, dass die Betäubungsmittel sichergestellt worden seien und die Tat durch die Polizei überwacht worden sei. Ebenso seien sein Geständnis im Strafverfahren und seine Aufklärungshilfe berücksichtigt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gewillt sei, sich an Recht und Gesetz zu halten. Der Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr im Sinne von § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG stehe die Entscheidung des Landgerichts A-Stadt vom 5.11.2024 über die Strafrestaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung (Bewährungszeit 3 Jahre) und die Entwicklung seit seiner Haftentlassung am 13.12.2024 nicht entgegen. Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB gehe es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden müsse oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen "offen" inmitten der Gesellschaft verantwortet werden könne. Bei dieser Entscheidung stünden vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund. Demgegenüber gehe es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko des Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitze, getragen werden müsse. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung beziehe sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern habe einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Nach diesen Grundsätzen stehe der strafvollstreckungsrechtliche Beschluss der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Die Strafvollstreckungskammer habe ausgeführt, dass er – ausgehend von den Eintragungen im Bundeszentralregister – nicht vorbestraft gewesen und Erstverbüßer sei, sodass eine Vermutung gegeben sei, der Vollzug habe seine Wirkung erreicht und dies wirke der Begehung neuer Straftaten entgegen. Basierend auf dem Sachverständigengutachten vom 15.8.2024 sei das Landgericht betreffend die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zu einer günstigen Prognose gekommen. Entgegen dem Gutachten scheine jedoch seine finanzielle Situation angesichts erheblicher Schulden von rund 15.000 Euro und des laufenden Insolvenzverfahrens trotz seiner derzeitigen Berufstätigkeit seit dem 6.1.2025 nicht gesichert. Da er zwar die Verantwortung für die Taten übernommen habe, gegenüber der Sachverständigen allerdings auch angegeben habe, dass ihn die Aussicht auf das schnelle "Taschengeld" gereizt habe und angesichts des Umstandes, dass sich die finanzielle Situation durch die Geburt eines weiteren Kindes im Sommer 2025 weiter anspanne, spreche dies eher als Indiz für eine Wiederholungsgefahr. Zudem bestünden keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Geburt eines weiteren Kindes eine "Zäsur" in seinem Leben darstellen werde, die eine zukünftige straffreie Lebensführung erwarten lasse. Denn er habe die Anlasstat begangen als er bereits Vater seines 2016 geborenen Sohnes gewesen sei. Zwar lägen – wie die Strafvollstreckungskammer in der Aussetzungsentscheidung ebenfalls festgestellt habe – ausweislich der Stellungnahme der JVA A-Stadt keine Hinweise auf intramuralen Drogenkonsum oder auch eine Aggressionsproblematik vor. Allerdings sei im Strafverfahren vor dem Landgericht im Jahr 2023 im Zuge der Begutachtung durch den beauftragten Sachverständigen festgestellt worden, dass bei dem Antragsteller aufgrund seines festgestellten Konsumverhaltens eine Abhängigkeit von Cannabinoiden – derzeit abstinent – und ein schädlicher Gebrauch von Kokain und damit einhergehend auch eine tief eingewurzelte, bereits früh einsetzende, intensive Neigung, Suchtmittel im Übermaß zu konsumieren, vorliege. In der Anlassverurteilung sei zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht nur wegen des fehlenden Hangs im Sinne von § 64 StGB, sondern auch aufgrund der strikten Weigerungshaltung des Antragstellers und der mangelnden Einsichtsfähigkeit hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankung und somit fehlenden Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Zwar habe er entsprechend der Anregung der JVA A-Stadt Kontakt zur Drogenberatung aufgenommen, indes stehe die Stellungnahme der Psychotherapeutin der Drogenhilfe A-Stadt … vom 29.5.2024, wonach bei ihm kein Behandlungsbedarf bestehe, in Widerspruch zu der Einschätzung des Sachverständigen im Rahmen der Anlassverurteilung. Zum anderen habe die Sachverständige in dem Prognosegutachten vom 15.8.2024 festgehalten, dass der Antragsteller sich hinsichtlich seines Drogenkonsums offen gezeigt habe, wohingegen sich unterschiedliche Angaben zu seinem Kokainkonsum in den Gerichtsakten wiederfänden. Ihr gegenüber habe der Antragsteller angegeben, lediglich einige Male Kokain konsumiert zu haben, während sich aus dem Bezugsurteil deutliche Hinweise auf einen regelmäßigeren und dauerhafteren Konsum ergeben hätten. Unter Zugrundelegung dessen seien die Angaben des Antragstellers diesbezüglich zumindest nicht tragfähig. Hierauf basierend habe die Strafvollstreckungskammer auch eine umfassende Abstinenzweisung mit Suchtmittelkontrollen angeordnet, um die Bewährungszeit zu begleiten. Selbst wenn das Ergebnis der ersten Kontrolle negativ ausfiele, sei dies lediglich eine Momentaufnahme und könne angesichts des im Ausländerrecht in den Blick zu nehmenden längeren Zeithorizonts zum jetzigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch keine Entkräftung der derzeit von ihm ausgehenden gegenwärtigen Wiederholungsgefahr begründen. Zwar könne sich der Antragsteller – der seit seiner Geburt in der Bundesrepublik Deutschland lebe – auf besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG berufen. Zum einen erfülle er die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er seit 2006 im Besitz eine Niederlassungserlaubnis sei und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Zum anderen dürfte sich aufgrund des Schreibens der Kindsmutter vom 16.12.2024 betreffend die Ausübung des Umgangsrechts durch den Antragsteller für die Zeit vor Inhaftierung für seinen 2016 geborenen Sohn, welcher die deutsche Staatsangehörigkeit habe, ein Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergeben. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergebe jedoch, dass das Ausweisungsinteresse überwiege. Diese Bewertung erscheine auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Eine Würdigung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände des Einzelfalles falle zu seinen Lasten aus. Der seit seiner Geburt in Deutschland lebende Antragsteller verfüge über wesentliche soziale Bindungen insbesondere zu seinen Eltern, seiner Schwester, seinem bei der Kindsmutter lebenden 2016 geborenen deutschen Kind sowie seiner Verlobten, allerdings habe er sich beruflich und finanziell nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass ihm ein Leben in seinem Herkunftsland Türkei unzumutbar wäre. Er habe einen Hauptschulabschluss erreicht, keinen Beruf erlernt und sei bis zu seiner Selbstständigkeit lediglich für kurze Zeiträume in unqualifizierten Beschäftigungsverhältnissen bei Zeitarbeitsfirmen angestellt gewesen. Nach der Haftentlassung habe er zum 6.1.2025 als Produktionshelfer begonnen, wobei eine sechsmonatige Probezeit vereinbart sei. Zudem habe er erhebliche Schulden. Auch ansonsten sei es ihm nicht gelungen, sich zu integrieren. Dabei fielen zu seinen Lasten vor allem die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die von ihm auch weiterhin ausgehende Wiederholungsgefahr erheblich ins Gewicht. Die Gefahren, die von illegalem Handel mit Betäubungsmitteln für die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgingen, seien gravierend, und der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität stelle ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Vor diesem Hintergrund sei auch den durch Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet kein Vorrang vor den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise einzuräumen. Daran könne auch die vorgebrachte Verlobung des Antragstellers nichts ändern, zumal die Verlobten aufgrund der fast zweijährigen Inhaftierung des Antragstellers an eine örtliche Trennung gewohnt seien. Gleiches gelte insbesondere auch mit Blick auf seinen minderjährigen deutschen Sohn. Dass sein fast neunjähriger Sohn in besonderer Weise auf die dauernde, persönliche Anwesenheit seines Vaters im Bundesgebiet angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich. Vielmehr stelle sich die Trennung vom Vater für den Sohn nicht als eine völlig neue Situation, sondern aufgrund der fast zweijährigen Inhaftierung des Antragstellers bereits als seit Jahren gelebte Realität dar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Sohn nicht mehr um ein Kleinkind handele, das den vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen könne. Auch ließen sich die Kontakte zu seinem Sohn von seinem Heimatland aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr aufrechterhalten. Hinzu komme eine mögliche Erteilung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG) zwecks Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn. Ein anderes Abwägungsergebnis ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der für Sommer 2025 erwarteten Geburt eines weiteren Kindes des Antragstellers mit seiner Verlobten. Die Vaterschaft eines hier lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind stelle zwar einen Umstand dar, der aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfalten könne. Dem Kindeswohl komme aber kein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu. Er habe sich in der Vergangenheit durch die Existenz seines Sohnes nicht davon abhalten lassen, sich an einem Betäubungsmittelgeschäft mit einer erheblichen Menge von 50 kg Marihuana zu beteiligen, obwohl er bereits ausländerrechtlich verwarnt und auf die drohenden Konsequenzen hingewiesen worden sei. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller eine Integration in die Lebensverhältnisse der Türkei unmöglich sei. Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14.2.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 27.2.2025 eingelegte und am 14.3.2025 begründete Beschwerde des Antragstellers. Mit dieser Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen sei, dass er sich im Strafverfahren geständig gezeigt habe und bei der Aufklärung der Straftat – was auch das Landgericht festgestellt habe – uneingeschränkt mitgewirkt habe. Er sei tiefgehend haftbeeindruckt und wolle eine erneute Inhaftierung unbedingt vermeiden. Seine Straffälligkeit in seiner Jugend gehe darauf zurück, dass er erhebliche Probleme mit seinem eigenen Vater gehabt habe, was ihn in jungen Jahren sehr belastet habe, wobei er im Zuge dessen "auf die schiefe Bahn" geraten sei und Drogen konsumiert habe. Nach der Geburt seines Sohnes habe er sich – auch nach der Trennung von seiner Partnerin – immer um diesen gekümmert. Die Coronakrise im Jahr 2020 habe dazu geführt, dass sein bis dahin gut gehendes Sicherheitsunternehmen keine Aufträge mehr erhalten habe und er mit dem Unternehmen in eine finanzielle Krise gerutscht sei. Zu dieser Zeit habe er sich 15.000 Euro von seinem Onkel geliehen. Noch unter dem Eindruck der finanziellen Schieflage habe er sich im Jahr 2022 zu der abgeurteilten Straftat hinreißen lassen. Dies bereue er zutiefst. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass seine Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei und er ein beanstandungsloses Haftverhalten gezeigt habe. Ferner arbeite er wieder, alle Suchtmitteltests seien negativ gewesen und er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Sohn. Seine finanzielle Situation werde durch das eingeleitete Insolvenzverfahren aufgearbeitet. Des Weiteren sei zu würdigen gewesen, dass im Nachgang zu dem Urteil aus dem Jahr 2023 eine Legalisierung von Cannabis erfolgt sei, sodass Cannabis nun nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz falle. Der Haupttäter, der ursprünglich zu 6 Jahren Haft verurteilt worden sei, habe vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung im Wege der Revision nahezu eine Halbierung der verhängten Haftstrafe erreichen können. Er, der Antragsteller habe die Verurteilung jedoch hingenommen und zugleich erheblich an der Aufklärung mitgewirkt. Im Falle eines Rechtsmittels hätte er – angesichts der Gesetzesänderung – ebenfalls sicherlich eine erhebliche Reduzierung seiner Haftstrafe erreichen können. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass er über tiefgreifende Kontakte in das Drogenmilieu verfüge. Er sei seinerzeit wegen seines Cannabiskonsums von einem Mittäter angesprochen worden, der den Haupttäter gekannt habe, der wiederum über die entsprechenden Kontakte verfügt habe. Sein aktueller Arbeitsvertrag sei bereits während der Probezeit verlängert worden. Sein Einkommen werde gegenwärtig – was seinem Willen entspreche – teilweise gepfändet, um seine Gläubiger zu bedienen. Er freue sich sehr auf sein zweites Kind und sehe es – anders das Verwaltungsgericht ausgeführt habe – nicht als finanzielle Belastung an. Auch sämtliche Suchtmittelkontrollen seit seiner Haftentlassung seien negativ gewesen. Zudem habe er wieder mit dem Ringersport angefangen und unterstütze den Verein beim Training sowie insbesondere im Umgang mit kurdischen Kindern und Jugendlichen. Eine Abschiebung in die Türkei bedeute für ihn eine erhebliche Belastung. Er sei in Deutschland geboren, seine Eltern und seine Schwester seien eingebürgert und lebten hier. Ebenso sein Sohn, der deutscher Staatsbürger sei. Hinzu komme, dass sein Vater früher in der PKK aktiv gewesen sei, sodass ihn zusätzlich eine erhebliche Gefahr im Falle seiner Einreise in die Türkei erwarte. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.2.2025 – 6 L 1825/24 –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.12.2024 zurückgewiesen wurde, hat Erfolg. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitbezogenen Verfügungen ist in gerichtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des (letzten) Tatsachengerichts.1stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 21 und vom 4.10.2012 – 1 C 13/11 –, juris, Rn. 16, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.1.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 33stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 21 und vom 4.10.2012 – 1 C 13/11 –, juris, Rn. 16, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.1.2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 33 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers war hinsichtlich der Ausweisungsverfügung (Ziffer 1 des Bescheides) wiederherzustellen, weil diese bei summarischer Prüfung erheblichen Rechtmäßigkeitszweifeln unterliegt. Die Ausweisung beruht vorliegend auf den §§ 53 Abs. 1-3, § 54 Abs. 1 und § 55 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht – wie es vorliegend bei dem Antragsteller der Fall ist (vgl. Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80) –, darf hingegen nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. In § 53 Abs. 3 AufenthG sind erhöhte Anforderungen an das öffentliche Ausweisungsinteresse ("Grundinteresse der Gesellschaft"), an die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ("gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung") und auch an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Bleibeinteresse ("für die Wahrung dieses (Grund-)Interesses unerlässlich") normiert.2vgl. Nds.OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 48, m.w.N.vgl. Nds.OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 48, m.w.N. Die nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.3vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 49 (m.w.N.); u.a. unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10.12 –, NVwZ-RR 2013, 435, 437vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 49 (m.w.N.); u.a. unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10.12 –, NVwZ-RR 2013, 435, 437 Dieser Maßstab wird für die Fälle besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG in zweierlei Hinsicht modifiziert:4vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 50 ff., m.w.N.vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 50 ff., m.w.N. Zum einen bedarf es gegenwärtig einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts mithin erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wobei neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft und konkret drohen müssen. Es genügt indes nicht, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen besteht, weil sich nicht ausschließen lässt, dass der Ausländer erneut strafbare Handlungen begehen könnte.5vgl. EuGH, Urteil vom 4.10.2007 – C-349/06 – (Polat), juris, Rn. 35 (zu Art. 14 ARB 1/80); BVerwG, Urteil vom 15.1.2013, a.a.O., S. 436 (zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.); Urteil vom 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, juris, Rn. 16 (zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.)vgl. EuGH, Urteil vom 4.10.2007 – C-349/06 – (Polat), juris, Rn. 35 (zu Art. 14 ARB 1/80); BVerwG, Urteil vom 15.1.2013, a.a.O., S. 436 (zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.); Urteil vom 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, juris, Rn. 16 (zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.) Zum anderen muss die Gefahr ein "Grundinteresse der Gesellschaft" berühren. Dem Ausweisungsanlass muss mithin ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, und ein wichtiges Schutzgut muss gefährdet sein.6vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, juris, Rn. 16 Hieran gemessen bestehen erhebliche Zweifel, ob das persönliche Verhalten des Antragstellers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es erscheint fraglich, ob dem Ausweisungsanlass unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Häufigkeit der vom Antragsteller verübten Straftaten das erforderliche besondere Gewicht zukommt (vgl. a.), gegenwärtig neue strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers ernsthaft und konkret drohen (vgl. b.) und ob aktuell das öffentliche Interesse an der Ausreise die schutzwürdigen privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. c.). a. Im Rahmen der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung bestehen bereits Zweifel, ob in der Person des Antragstellers ein den qualifizierten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG genügender Ausweisungsanlass vorliegt. Zwar begründet die im Jahr 2023 erfolgte Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht A-Stadt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinn des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.7vgl. zur Anwendung der grundlegenden Systematik der §§ 53 ff. AufenthG auch auf die Fälle besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, Nds. OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 50 ff., m.w.N; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.7.2017 - 18 A 2735/15 -, juris Rn. 38 ff.vgl. zur Anwendung der grundlegenden Systematik der §§ 53 ff. AufenthG auch auf die Fälle besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, Nds. OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 50 ff., m.w.N; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.7.2017 - 18 A 2735/15 -, juris Rn. 38 ff. Die Voraussetzungen der Norm sind hier erfüllt, weil der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.12.2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Dieser Bewertung steht nicht der Umstand entgegenstehen, dass am 1.4.2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 109; folgend: KCanG) in Kraft getreten ist und insoweit – auch rückwirkend – mildere Strafvorschriften greifen. Jedenfalls zunächst ist auf die rechtskräftige Verurteilung abzustellen, die der Fallgruppe des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterfällt. Fraglich ist allerdings, ob fallbezogen zugleich ein den qualifizierten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG genügender Ausweisungsanlass in der Person des Antragstellers verwirklicht ist, was nur der Fall wäre, wenn die in Rede stehenden Delikte ein "Grundinteresse der Gesellschaft" berühren. Hierbei ist in die Bewertung einzustellen, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, grundsätzlich schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, weil die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang einnehmen.8vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.2013 – 1 C 13/12 –, juris, Rn. 12 (betreffend das „besonders gefährliche Heroin“)vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.2013 – 1 C 13/12 –, juris, Rn. 12 (betreffend das „besonders gefährliche Heroin“) Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit".9vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - Rs. C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221 Rn. 47vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - Rs. C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221 Rn. 47 Die Mitgliedstaaten dürfen daher die unerlaubte Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben.10vgl. EuGH, Urteil vom 22.5.2012 - Rs. C-348/09, P.I. - NVwZ 2012, 1095 Rn. 28vgl. EuGH, Urteil vom 22.5.2012 - Rs. C-348/09, P.I. - NVwZ 2012, 1095 Rn. 28 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an.11vgl. Urteile vom 3.11.2011 - Nr. 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande - Rn. 58 und vom 12.1.2010 - Nr. 47486/06, Khan/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 2010, 369 Rn. 40 m.w.N.vgl. Urteile vom 3.11.2011 - Nr. 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande - Rn. 58 und vom 12.1.2010 - Nr. 47486/06, Khan/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 2010, 369 Rn. 40 m.w.N. Angesichts der mittlerweile erfolgten – begrenzten – Legalisierung von Cannabis in der Bundesrepublik Deutschland und der Reduzierung des Strafmaßes für Straftaten, die den Umgang mit Cannabis betreffen, erscheint es indes fragwürdig, den illegalen Handel mit Cannabis mit dem Ziel der unerlaubten Abgabe an den gleichen Maßstäben zu messen wie etwa den Handel mit "besonders gefährlichem Heroin".12vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14.5.2013 – 1 C 13/12 –, juris, Rn. 12 - 13vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14.5.2013 – 1 C 13/12 –, juris, Rn. 12 - 13 Hierbei ist zu sehen, dass Cannabis – so wie es in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (folgend: BtMG) definiert war – durch die zum 1.4.2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung aus dem Regelungskatalog des BtMG entnommen und in das neue Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) überführt wurde, sodass für cannabisbezogene Handlungen nicht mehr die Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG Anwendung finden, sondern § 34 KCanG. Das Handeltreiben mit Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG weiterhin strafbewehrt, wobei die Vorschrift – anders als § 29a Abs. 1 BtMG – nicht mehr eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sondern Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Auch mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgestaltet hat, erweist sich diese Regelung im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als das mildere Gesetz.13vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.6.2024 – 6 StR 257/24 –, juris, Rn. 5-6 sowie Malt, „Cannabis und Ausweisungsinteresse – die Auswirkungen des Cannabisgesetzes im Aufenthaltsrecht“, NJOZ 2025, 289, beck-online, Rn. 15 ff.vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.6.2024 – 6 StR 257/24 –, juris, Rn. 5-6 sowie Malt, „Cannabis und Ausweisungsinteresse – die Auswirkungen des Cannabisgesetzes im Aufenthaltsrecht“, NJOZ 2025, 289, beck-online, Rn. 15 ff. Im Fall des Hauptangeklagten aus dem Verfahren 6 KLs 27/23 – der zunächst zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war – hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.12.2023 – 6 StR 257/24 – das Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.12.2023 dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, den Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Insoweit hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers – unwidersprochen – vorgetragen, dass die Strafe des seinerzeitigen Hauptangeklagten durch das Landgericht A-Stadt hierauf basierend nachträglich auf fast die Hälfte reduziert worden sei. Vor diesem Hintergrund liegt es jedenfalls nahe, dass die Strafe des Antragstellers, der nicht als Hauptangeklagter verurteilt worden ist, im Falle einer Revision ebenfalls erheblich abgemildert worden wäre. Unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Art und Schwere der abgeurteilten Tat sowie der – im Fall des Antragstellers nicht genutzten – Möglichkeit der erheblichen Strafmilderung könnte in Frage stehen, ob fallbezogen tatsächlich die für die Ausweisung des Antragstellers geforderte schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses vorliegt.14vgl. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 70-71vgl. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 11.7.2018 – 13 LB 44/17 –, juris, Rn. 70-71 Für die Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses könnte allerdings sprechen, dass der (gewerbsmäßige) Handel mit Cannabis trotz der teilweisen Legalisierung von Besitz und Anbau weiterhin strafbar ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 - 4 i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 4 KCanG) und der illegale Handel und Verkauf durch eine fehlende Kontrolle des Produkts gekennzeichnet ist, sodass hiermit gesundheitliche Gefahren für die Konsumenten einhergehen können. Auch angesichts des strikten Konsumverbotes für Kinder und Jugendliche (vgl. § 5 KCanG) und der diesbezüglichen fehlenden Kontrollmechanismen im Bereich des illegalen Handels könnte es vertretbar sein, dies weiterhin als eine Straftat einzustufen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.15vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.3.2025 – 7 A 10943/24.OVG –, juris, Rn. 37-38vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.3.2025 – 7 A 10943/24.OVG –, juris, Rn. 37-38 Diese Frage kann jedoch hier offenbleiben, weil es jedenfalls fallbezogen an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. b.). b. Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass gegenwärtig neue strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers ernsthaft und konkret drohen. Zwar hat sich der Antragsteller bereits vor der Verurteilung im Jahr 2023 mehrfach strafbar gemacht. Unter anderem wurde er mit Urteil vom 1.4.2010 durch das Jugendschöffengericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (hier ebenfalls: Cannabis) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Insoweit ist allerdings zu sehen, dass er diese Tat schon im Jahr 2008 – rund 14 Jahre vor der im Jahr 2022 erfolgten Anlasstat – im Alter von 21 Jahren begangen hat und er seinerzeit nach Jugendstrafrecht verurteilt worden ist. Ferner sind insoweit alle Verjährungs- und Löschungsfristen abgelaufen. Nach dieser Tat aus dem Jahr 2008 ist der Antragsteller – sieht man von einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO im Jahr 2017 ab – bis zu dem Urteil im Jahr 2023, das die Anlasstat aus dem Jahr 2022 zum Gegenstand hatte, nicht nochmals strafgerichtlich verurteilt worden. Zudem muss in die Betrachtung eingestellt werden, dass der Antragsteller im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht im Jahr 2023 nicht der Hauptangeklagte war. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des Tathergangs bestehen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller über tiefgreifende Kontakte in das organisierte Drogenmilieu verfügen soll. Dem Strafurteil ist vielmehr zu entnehmen, dass der Antragsteller umfassend zur Aufklärung beigetragen hat, wobei die Hintermänner nicht ermittelt werden konnten, was letztlich auf die fehlenden Angaben des Hauptangeklagten, der als Besteller der 130 Kilogramm Cannabis identifiziert werden konnte, zurückzuführen war. Der Umstand, dass der Antragsteller – basierend auf der im Jahr 2008 begangenen Straftat – im Jahr 2010 ausländerbehördlich verwarnt worden ist, fällt insoweit gegenwärtig nicht mehr erschwerend ins Gewicht. Daher kann auch dahinstehen, wie es zu bewerten ist, dass der Antragsteller sich seinerzeit geweigert hat, die Bekanntgabe der ausländerrechtlichen Verwarnung mit seiner Unterschrift zu quittieren. Die zum maßgeblichen Tatzeitpunkt bereits 12 Jahre zurückliegende Verwarnung ändert im Übrigen auch nichts an dem modifizierten Prüfungsmaßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG. Jedenfalls hat der Antragsteller – abgesehen von früherem Jugendarrest – das erste Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt. Sein Vollzugsverhalten wurde durchgehend als vorbildlich beschrieben und ihm wurde seitens einer Psychologin der Drogenhilfe A-Stadt … Mitte des Jahres 2024 – anlässlich der Entscheidung über die Aussetzung des Strafvollzugs – bestätigt, dass in seinem Fall die diagnostischen Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom oder einem schädlichen Gebrauch nicht erfüllt seien und auch kein Behandlungsbedarf bestehe. Zwar steht diese Bewertung – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – in Widerspruch zu einer Einschätzung des seinerzeitigen Gutachters im Strafverfahren. Allerdings ist festzustellen, dass aufgrund der besonderen Sachnähe der Psychologin betreffend den Hang zu Suchtmitteln und insbesondere angesichts der Aktualität dieser Einschätzung – die rund ein Jahr nach der Bewertung durch den Gutachter im Strafverfahren erfolgt war – seitens des Senats keine Zweifel an der Validität der Einschätzung bestehen. Dies wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass der Antragsteller weder während des Vollzugs noch seit seiner Haftentlassung positiv auf Suchtmittel getestet worden ist. Hinzu kommt, dass das Landgericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte für die Frage der Wiederholungsgefahr nicht an die Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammern gebunden sind. Solchen Entscheidungen kommt jedoch eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll.16vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris, Rn. 21vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris, Rn. 21 Gegen eine konkrete Gefahr der Wiederholung von schwerwiegenden Straftaten spricht vorliegend das Kriminalprognostische Gutachten vom 15.8.2024, in dem unter anderen festgehalten wurde, dass – wenn auch statistische Werte für eine relativ hohe Wiederholungsgefahr sprechen – in konkreten Fall des Antragstellers keine Hinweise darauf bestünden, dass die bei der Tat zutage getretene Gefährlichkeit weiterhin vorliege; vielmehr sei bei ihm von einer positiven postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung auszugehen, welche durch die Anbindung an die Bewährungshilfe auch weiterhin stabilisiert und ausgebaut werden könne. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist – mangels entgegenstehender fachspezifischer Bewertungen – auf diese positive Persönlichkeitsbewertung abzustellen.17vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Beschluss vom 4.2.2025 – 2 B 302/24 –, juris, Rn. 16vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Beschluss vom 4.2.2025 – 2 B 302/24 –, juris, Rn. 16 In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Antragsteller während der Haft sowohl von seinen Verwandten (z.B. Mutter und Schwester), wie auch von seiner Verlobten und Bekannten regelmäßig besucht worden ist und er somit seit seiner Haftentlassung auf ein bestehendes soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Dass sein Sohn ihn nicht in der Haft besucht hat, geht auf den – nachvollziehbaren – Wunsch der Eltern zurück, die Haft des Vaters vor dem Kind möglichst geheim zu halten. Um die bestehende Bindung aufrecht zu erhalten, hat der Sohn des Antragstellers weiterhin regelmäßig dessen Verlobte besucht. Zudem wurde der direkte Kontakt zwischen Vater und Sohn unmittelbar nach der Haftentlassung wieder aufgenommen. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine Überschuldung des Antragstellers sowie das Streben nach "schnellem Taschengeld" verwiesen hat, ist festzustellen, dass er sich bereits während der Haft um eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse bemüht und selbst einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Bereits kurz nach der Haftentlassung hat er ein – gegenwärtig unbefristetes – Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und nutzt Teile seines monatlichen Gehaltes um – im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens – ratenweise seine Schulden zu tilgen. Danach scheint seine finanzielle Situation gegenwärtig geregelt. Basierend auf diesen positiven Aspekten erscheint zum jetzigen Zeitpunkt eine ernsthafte und konkrete Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Straftaten nicht naheliegend. c. Überdies bestehen gegenwärtig Zweifel an einem Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Antragstellers. Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 GG und Art 8 EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation der Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind. Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer "ultima ratio" zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) AufenthG durchzuführen. Im Falle der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen – wie des Antragstellers – führt § 53 Abs. 3 AufenthG allerdings nicht zu einer Verdrängung der wertenden und gewichtenden Ausweisungsbestimmungen nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 AufenthG; ihnen kommt auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG die Bedeutung von gesetzlichen Umschreibungen spezieller Interessen mit dem jeweiligen Gewicht zu.18vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 –, juris, Rn. 19, 24vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 –, juris, Rn. 19, 24 Es kann offenbleiben, wie es sich auswirkt, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit mit einer rumänischen Staatsangehörigen verlobt ist, für deren ungeborenes Kind er bereits die Vaterschaft anerkannt hat. Bei der Abwägung fällt maßgeblich ins Gewicht, dass er in Deutschland geboren ist, seine Kernfamilie hier lebt und teils bereits die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, ausgehend von dem glaubhaften Vortrag seiner früheren Lebenspartnerin und unter Berücksichtigung des bereits vor Haftbeginn praktizierten Umgangs mit seinem Kind eine enge Beziehung zu seinem im Jahr 2016 geborenen Sohn besteht, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, keine Hinweise auf eine Suchtmittelproblematik bestehen und er in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht, das er zum geregelten Abbau seiner finanziellen Verbindlichkeiten nutzt. Neben der sozialen Integration des Antragstellers und den sich daraus ergebenden besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen spricht somit einiges dafür, dass der Antragsteller auch wirtschaftlich auf Dauer in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert werden kann. Angesichts der bei summarischer Prüfung aufgezeigten erheblichen Zweifel am Vorliegen der fallbezogenen Ausweisungsvoraussetzungen – insbesondere dem Bestehen einer gegenwärtigen Wiederholungsgefahr – und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Einzelfall des Antragstellers bestehenden Gegebenheiten ist die Frage, ob er bei Anlegung des nach § 53 Abs. 3 AufenthG strengen Maßstabs ausgewiesen werden kann, einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. 2. Die Zweifel am Vorliegen der Ausweisungsvoraussetzungen führen zugleich zum Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das vom Antragsgegner verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an die Ausweisung anknüpft (Ziffer 2 des Bescheides).19vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17.5.2023 – 1 VR 1.23 –, juris, Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.2.2025 – 6 MB 2/25 –, juris, Rn. 40 sowie VG Bayreuth, Beschluss vom 3.7.2024 – B 6 S 24.265 –, juris, Rn. 126vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17.5.2023 – 1 VR 1.23 –, juris, Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.2.2025 – 6 MB 2/25 –, juris, Rn. 40 sowie VG Bayreuth, Beschluss vom 3.7.2024 – B 6 S 24.265 –, juris, Rn. 126 Ferner ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) anzuordnen, da der Widerspruch gegen die Ausweisung, die die Ausreisepflicht des Antragstellers begründet hat, aufgrund des vorliegenden Beschlusses aufschiebende Wirkung entfaltet. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung besteht in aller Regel – und so auch hier – nicht, solange die angedrohte Abschiebung mangels Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ohnehin nicht durchgeführt werden darf.20vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2021 – 13 ME 355/20 –, juris, Rn. 37vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2021 – 13 ME 355/20 –, juris, Rn. 37 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 sowie Ziff. 8.2. der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Beschluss ist unanfechtbar.