Beschluss
2 A 208/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Mai 2019 – 3 K 2121/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gründe I. Der 1991 in Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Am 16.1.2016 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sich bereits sein Bruder aufhielt, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Am 17.3.2016 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 30.5.2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag wegen der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens (Dublin III-VO) ab. Weil dem Kläger in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden war, hob das Bundesamt den Bescheid vom 30.5.2016 durch Bescheid vom 22.12.2016 auf. Mit Bescheid vom 28.6.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers wegen bereits erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien als unzulässig ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein. Am 24.7.2018 beantragte er unter Hinweis auf die Änderung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung, unter anderem des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, zur Frage eines Abschiebungsverbotes für Bulgarien zu Gunsten dort international Schutzberechtigter das Wiederaufgreifen seines Verfahrens und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Mit Bescheid vom 14.11.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 28.6.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. In dem Bescheid heißt es unter anderem, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen seien nicht gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien begründeten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Falle des Klägers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung. Die Lebensbedingungen für die Personen mit anerkanntem Schutzstatus seien ausreichend. Der Lebensstandard in Bulgarien und die wirtschaftliche Situation auch der einheimischen Bevölkerung unterschieden sich von den Verhältnissen in Deutschland. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union. Für aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte sei die Inanspruchnahme von landesweit insgesamt zwölf „Zentren für temporäre Unterbringung“ möglich. Nach einem Erlass vom August 2018 erhielten die bulgarischen Kommunen bei Anzeige eines entsprechenden Interesses Geldmittel für die Integration anerkannter Schutzberechtigter. Ein neues Integrationskonzept, das den Erlass ersetzen solle, sei bereits ausgehandelt und solle bisher existierende Schwierigkeiten beseitigen. Dass die praktische Ausführung gesetzlicher Integrationsangebote faktischen und finanziellen Schwierigkeiten begegne, könne allein eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht begründen. Die Wohnungssituation sei nicht mehr bedenklich. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen, beispielsweise das bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarian Helsinki Committee (BHC) oder die Caritas „in Abhängigkeit von der Finanzierung“ in einzelnen Projekten Integrationsarbeit leisteten. Zwar werde durch einzelne Projekte die fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staats nicht ersetzt; allerdings könnten die Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit dieses Fehlen in hinreichender Weise kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse für die erste Zeit befriedigt werden könnten. Am 11.12.2018 hat der Kläger dagegen Klage, beschränkt auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bezüglich Bulgariens, erhoben und zur Begründung unter anderem auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach Abschiebungen nach Bulgarien nicht mehr durchgeführt werden dürften, verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage - nach Ablehnung mehrerer von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisanträge - mit Urteil vom 17.5.2019 entsprochen und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 14.11.2018 - unter Verweis auf ein textlich ausführlich wiedergegebenes Urteil des Senats vom November 2018(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 –) - verpflichtet, im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. In den Entscheidungsgründen ist ergänzend ausgeführt, der vorliegende Fall gebe nach den damit maßgeblichen Vorgaben zu einer die Klageabweisung stützenden Beurteilung im Hinblick auf die den Kläger betreffenden Umstände keinen Anlass. Im Übrigen habe es mit Blick auf die vorhandene Erkenntnislage - eine Fehlerhaftigkeit sei insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich - und den bisherigen Verfahrenslauf weder der Vernehmung des Klägers als Beteiligtem noch der Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes oder des Roten Kreuzes oder eines Sachverständigengutachtens bedurft. Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen komme es nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts vorliegend nicht an (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO analog). Insbesondere seien maßgeblich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse und es komme auf Zeiten, in denen der Kläger sich aufgrund rechtwidrigen hoheitlichen Handelns der Beklagten in Bulgarien befunden habe, nicht an. Aufgrund des weiteren Verlaufs der beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängigen Verfahren habe er - bei unterstellter Beachtung der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz - mit einer alsbaldigen Rückkehr rechnen können und er habe in dieser Zeit keine eigenen Bemühungen geschuldet. Anderenfalls hätte es die Beklagte in der Hand, wie hier, durch Aufrechterhalten rechtswidriger Zustände einen Versuchsraum zu schaffen, in welchem dann einzelne Gesichtspunkte sukzessive ausgetestet werden, während der Flüchtling sich rechtswidrig vor Ort befinde. Auf etwaige Mitteilungen oder Angaben von Nichtregierungsorganisationen diesen Zeitraum betreffend komme es daher nicht an. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.5.2019 – 3 K 2121/18 –, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.11.2018 verpflichtet wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Falle des Klägers das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich Bulgariens festzustellen, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende umfangreiche Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet die von der Beklagten begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur dann der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Beklagten keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Insoweit hält sie eine obergerichtliche Klärung der „Rechtsfrage“ für erforderlich, „Ist es aus Rechtsgründen auch bei der abschiebungsschutzrechtlichen Prognosestellung bezüglich § 60 Abs. 5 AufenthG nicht nur geboten, eine allgemein gravierend schlechte Aufenthaltssituation festzustellen, sondern zudem zu prüfen und festzustellen, dass der jeweilige Drittstaatsangehörige im Zielstaat der Überstellung gerade infolge in seiner Person erfüllter Gründe konkret in Form der Beeinträchtigung seiner physischen oder psychischen Gesundheit gefährdet wäre.“ Der Senat hat in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris ) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht. Des ungeachtet ist nach der Rechtsprechung des Senats immer der Einzelfall in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls im Ergebnis anders zu beurteilen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein anerkannter Schutzberechtigter einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für seine Integration in Bulgarien zurückgreifen kann. Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, juris ) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Daher lässt sich eine Klärung nicht abstrakt und allgemein „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen. Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einem Fall abgelehnt, in dem drei Brüder des – dortigen – Klägers seit 2015 in Sofia/Bulgarien lebten, von denen zwei in einem Restaurant und einer bei einer „Game-Firma“ Arbeit gefunden hatten. Von daher war aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass der betreffende Kläger, der selbst als Koch arbeiten wollte, bei einer Überstellung nach Bulgarien von den erwähnten Schwierigkeiten nicht in gleicher Weise wie andere Schutzberechtigte betroffen war und er bei einer Rückführung dorthin auf familiäre Kontakte, Hilfen oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen konnte, um dort Fuß zu fassen. In diesem Fall hat der Senat die Abschiebungsandrohung daher als rechtmäßig beurteilt.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht) All dies zeigt, dass die von der Beklagten im Zulassungsantrag ausformulierte Frage in der Rechtsprechung des Senats in dem Sinne geklärt ist, dass hinsichtlich des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Gefährdung „in seiner Person“ vorliegen muss. Soweit die Beklagte des Weiteren die „Tatsachenfrage“ als grundsätzlich erachtet, ob „ gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden kann“, ändern auch das angeblich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzuleitende Regel-Ausnahme-Prinzip und die von der Beklagten vertretene Ansicht, es sei „im Einzelfall zugunsten des Betroffenen darzulegen, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von der Regelvermutung tatsächlich vorliegt“, nichts daran, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein Mindestmaß an Schwere erreichen, maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Soweit die Beklagte ferner unter Verweis auf eine Entscheidung des VGH Mannheim,(vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.7.2019 – A 4 S 749/19 –, DÖV 2019, 885 und Juris) die im konkreten Fall übrigens eine beabsichtigte Überstellung nach Italien betraf, die Auffassung vertritt, die Berufung sei zuzulassen, um „Maßstäbe festzulegen, anhand derer die Rechtmäßigkeit einer Überstellung nach Bulgarien gemessen werden“ könne, muss darauf nicht weiter eingegangen werden, da diese Frage und das darauf bezogene Vorbringen erst nach Ablauf der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Monatsfrist (§ 78 Abs. 4 AsylG) beim Gericht eingegangen sind.. Abgesehen davon lässt sich auch dem zitierten Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs(vgl. EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712) die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungstellungsentscheidung befasste Gericht – hier das jeweilige Verwaltungsgericht – für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für „diesen Antragsteller“ gegeben ist, weil „er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände“. Auch daraus ergibt sich unschwer, dass der jeweilige Ausländer beziehungsweise die jeweilige Ausländerin vom Verwaltungsgericht in den Blick zu nehmen ist. Das zeigt, dass die geforderte „Neubewertung“ durch den Senat ebenfalls nur einzelfallbezogen erfolgen könnte. Die weiter von der Beklagten angeführten Erkenntnisse des OVG Lüneburg(vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6.8.2018 – 10 LB 109/18 – und vom 20.12.2018 – 10 LB 201/18 –, beide bei Juris) betreffen die Rückkehrsituation in Italien und sind daher hier nicht hilfreich. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt danach im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern, sondern auch für solche der Beklagten. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.