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Beschluss

2 M 29/25 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0709.2M29.25OVG.00
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Leitsätze
1. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens steht einem Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht entgegen.(Rn.9) 2. Die Mitwirkung an einer sog. Lebenderklärung rechtfertigt den Verdacht, dass der daran Mitwirkende der Reichsbürgerszene angehört und die staatliche Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Januar 2025 - - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens steht einem Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht entgegen.(Rn.9) 2. Die Mitwirkung an einer sog. Lebenderklärung rechtfertigt den Verdacht, dass der daran Mitwirkende der Reichsbürgerszene angehört und die staatliche Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Januar 2025 - - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten und die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet wurde. Am 05.11.2023 wirkte der Antragsteller bei der Erstellung eines mit „Lebenderklärung“ überschriebenen Schriftstücks für einen befreundeten ehemaligen Polizeibeamten mit, indem er dieses unterzeichnete und als „Zeuge“ mit seinem Daumenabdruck stempelte. Am 19.06.2024 leitete der Antragsgegner daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, untersagte ihm mit Bescheid vom 24.07.2024 die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbots an. Weiterhin belehrte er den Antragsteller darüber, dass ein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid nicht stattfinde. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller unter dem 23.08.2024 zunächst Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin, welche in Ermangelung eines nicht durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen wurde, und stellte dort am 02.09.2024 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Am 02.10.2024 legte er bei dem Antragsgegner Widerspruch ein. Nachdem das Verwaltungsgericht seinen Antrag zunächst als unzulässig abgelehnte hatte, verwies der Senat das Verfahren auf die Beschwerde des Antragstellers hiergegen mit Beschluss vom 29.11.2024 an das Verwaltungsgericht zurück. Am 10.01.2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erneut abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 20.01.2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und diese am 13.02.2025 beim Oberverwaltungsgericht begründet. Nach Erhebung der Beschwerde hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2025 beschieden. Gegen den Ausgangbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat er zudem (erneut) Klage erhoben. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 – 2 M 134/12 –; vom 21.07.2011 – 2 M 31/11 – m. w. N.). Die Beschwerdebegründung vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. 1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte zurecht auf § 49 Abs. 1 LBG M-V i. V. m. § 39 S. 1 BeamtStG als Ermächtigungsgrundlage gestützt. Dem tritt der Antragsteller entgegen und meint, stattdessen hätte der Antragsgegner sich auf § 40 LDG M-V stützen müssen. Die beiden Vorschriften stünden in einem Spezialitätsverhältnis zueinander. Der Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG beschränke sich darauf, im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens eine Gefährdung des Dienstbetriebes und der Ermittlungen abzuwenden. Ab der Einleitung des Disziplinarverfahrens werde dieser Zweck aber durch die vorläufige Dienstenthebung nach § 40 LDG M-V gewährleistet. Mit der Anwendung von § 49 Abs. 1 LBG M-V i. V. m. § 39 S. 1 BeamtStG würden die hohen Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 LDG M-V umgangen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 40 LDG M-V stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch die weitere Amtsausübung eines Beamten drohen. Die Maßnahmen unterscheiden sich in Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Rechtsschutz, sodass ein Spezialitätsverhältnis nicht besteht. § 39 BeamtStG dient dazu, allgemeinen Gefahren für die Behörde zu begegnen, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können und stellt dabei nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten ab, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Es dient der zukunftsbezogenen Prävention, nicht der Sanktion zurückliegenden Verhaltens (Reich/Masuch, BeamtStG, 4. Auflage 2025, BeamtStG § 39, beck-online). Dass die Maßnahme präventiven Zwecken dient, schließt nicht aus, dass zugleich ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet sein kann, disziplinare Gesichtspunkte also auch eine Rolle spielen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens steht der Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 BeamtStG daher nicht entgegen (vgl. ebenso OVG M-V, Beschluss vom 12.02.2001 - 2 M 66/00 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 25.06.2020 - 6 B 238/20 -, BeckRS 2020, 15874 Rn. 4, beck-online; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2016 - 13 L 832/16 -, juris Rn. 25 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 22.05.2013 - 2 K 2803/12 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 21 f., unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 = juris Rn. 39; VGH München, Beschluss vom 1.12.2022 - 6 CS 22.2052 -, juris Rn. 10: zu § 66 BBG; VG Berlin, Beschlüsse vom 03.01.2012 - 2 K 1769/11 - und vom 08.04.2011 - 2 L 183/11 -; Keller, Anmerkungen zu OVG Münster, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, jurisPR-ITR 16/2013 Anm. 6; anderer Ansicht: VG Münster, Beschluss vom 06.02.2020 - 5 L 48/20 -, BeckRS 2020, 61014, Rn. 6 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2010 - 26 L 1562/10 -, juris Rn. 15 ff.). Dass der Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine Sperrwirkung gegenüber einem Verbot des Führens der Dienstgeschäfte zukommt, zeigt auch § 39 S. 2 BeamtStG, da die rechtzeitige Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Erlöschen des Verbots verhindert. 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung weiterhin damit begründet, dass der Bescheid auch formell rechtmäßig sei, obwohl der Antragsteller vor dessen Erlass nicht angehört wurde. Denn der Verfahrensfehler werde im laufenden Widerspruchsverfahren voraussichtlich geheilt werden. Dem widerspricht der Antragsteller und meint, die Annahme des Gerichts sei rein spekulativ. Zwar ist dem Antragsteller insoweit zuzustimmen, als dass das Gericht hier den Ausgang des Widerspruchsverfahrens vorwegnimmt und es keine Gewähr dafür gab, dass der Antragsgegner den Formfehler tatsächlich durch Nachholung heilen werde. Da eine Anhörung behördlich ohne größeren Aufwand nachträglich durchgeführt werden kann, ist ihre Nachholung jedoch wahrscheinlich (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.06.2016 - 20 B 1408/15 -, juris Rn. 7; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2022 - OVG 5 S 19/21 -, juris Rn. 3). Im Übrigen folgt hieraus lediglich, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2022 - 15 E 792/22 -, juris). Dass in diesem Fall die Abwägung zwischen dem privatem Aussetzungs- und dem öffentlichem Vollzugsinteresse zugunsten des Antragstellers ausfällt, zeigt jedoch die Beschwerde nicht auf. 3. Das Verwaltungsgericht bejaht im Folgenden das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe nach § 49 Abs. 1 LBG M-V i. V. m. § 39 S. 1 BeamtStG u. a. deswegen, weil der Antragsteller eine sog. Lebenderklärung abgegeben habe. Dies stelle eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht dar. Sogenannte „Lebenderklärungen“ seien dem Klientel der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ zuzuordnen. Ungeachtet der Unterschiede der Gruppierungen im Detail sei ein gemeinsames Charakteristikum dieses Personenkreises, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland leugne. Der Antragsteller entgegnet dieser Argumentation, die „Lebenderklärung“ habe nur den objektiven Erklärungsgehalt, dass der Erklärende lebe. Die Aussage, der Erklärende leugne die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit die Legitimität ihrer Rechtsordnung, könne daher nur durch andere Begleitumstände nahegelegt werden. Es fehlten Ausführungen zu der Frage, inwiefern die allgemeinen Einordnungen von Verfassungsschutzbehörden eine individuelle Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur „Reichsbürgerszene“ und damit den Schluss darauf zuließen, dass er sich nicht dem Recht der Bundesrepublik unterworfen fühle. Im Gegenteil habe der Antragsteller an Eides statt versichert, dass er nicht der „Reichsbürgerszene“ angehöre und die rechtliche Existenz der Bundesrepublik und die Legitimität ihrer Rechtsordnung anerkenne. Der objektive Erklärungsgehalt seiner Unterschrift auf der Lebenderklärung erschöpfe sich darin, dass er gesehen habe, dass der Polizeibeamte a. D. D. die Erklärung unterschrieben habe. Eine Aussage über die eigene Einstellung das Antragstellers sei darin nicht enthalten. Im Übrigen handle es sich bei dem gestempelten Daumenabdruck nicht um einen „Blutsdaumen“. Der Antragsteller habe die Lebenderklärung auch nicht selbst erstellt. Diese Begründung vermag die Annahme zwingender dienstlicher Gründe nicht zu entkräften. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Vorgesetzte des Beamten lediglich eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend geboten erscheint (BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 – 1 WB 67.78, BeckRS 1979, 31325844, beck-online; m. w. N. Weinrich, in: BeckOK, BeamtenR Bund, 01.04.2025, BeamtStG § 39 Rn. 18, beck-online). Der Verdacht des Antragsgegners, der Antragsteller gehöre wahrscheinlich der „Reichsbürgerszene“ an, weil er eine sog. „Lebenderklärung“ unterzeichnet und mit seinem Daumenabdruck gestempelt habe, begegnet keinen Bedenken. Nach Auskunft der Bayerischen Informationsstelle gegen Extremismus glauben Angehörige der Reichsbürgerszene, man könne durch ein selbstverfasstes Dokument, eine so genannte Lebenderklärung, als Unterzeichner aus der staatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik „austreten“ (https://www.bige.bayern.de/infos_zu_extremismus/aktuelle_meldungen/im-fokus-die-ideologie-der-reichsbuerger-und-selbstverwalter/ Abruf vom 15.05.2025). Aufgrund der auffälligen Gestaltung der „Lebenderklärung“ als pseudo-öffentliche Urkunde und der quasi rituellen Handlung des Unterzeichnens und Stempelns des Schriftstücks mit dem eigenen Daumenabdruck durch den Ersteller und drei Zeugen durfte der Antragsgegner zurecht davon ausgehen, dass der Antragsteller – ein langjähriger, mit hoheitlichen Rechtsakten vertrauter Polizeibeamter – nicht nur scherzhaft oder nebenbei, ohne sich dabei etwas zu denken, an deren Erstellung mitwirkte, sondern weil er an deren Wirksamkeit glaubte und das dahinterstehende Ziel des Polizeibeamten a. D. D., die staatliche Rechtsordnung zu verlassen, fördern wollte. Die in der ersten Instanz abgegebene Versicherung des Antragstellers an Eides statt, er sei kein „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ und erkenne die rechtliche Existenz der Bundesrepublik und die Legitimität ihrer Rechtsordnung an, kann vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal dieser Erklärung im Hinblick auf den Diensteid des Antragstellers keine gesonderte Bedeutung zukommt. 4. Weiterhin führt das Verwaltungsgericht aus, der Antragsgegner habe sich für seine Prognoseentscheidung rechtmäßig auf weitere Äußerungen des Antragstellers u. a. gegenüber dem Zeugen E. zum Universum, zum Krieg in der Ukraine, zu Kinderarbeit und Sklaverei und zur nächsten Bundestagswahl gestützt. Der Antragsteller ist der Ansicht, sämtliche dieser Äußerungen, sofern er sie überhaupt getätigt habe, könnten seine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ nicht untermauern. Die Einschätzungen beruhten teilweise auf Gefühlen des Zeugen und nicht auf Tatsachen und stünden im Übrigen auch nicht im Zusammenhang mit der Ideologie der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“. Hierauf kommt es nach Auffassung des Senats aber nicht an, weil die von dem Antragsteller unstreitig abgegebene sog. „Lebenderklärung“ die Prognose des Antragsgegners, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist, alleine selbstständig trägt. Wie aufgezeigt (s. o.) liegen aufgrund dessen bereits ausreichend starke Hinweise dafür vor, dass der Beamte die Bundesrepublik und ihre Rechtsordnung ablehnt und somit zwingende dienstliche Gründe gegeben sind. 5. Auch der Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe bei der Auswertung seiner angeblichen Äußerungen seine Meinungsäußerungsfreiheit fehlerhaft gewürdigt, vermag die Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn im Hinblick auf die Lebenderklärung kommt es auf die Äußerungen des Antragstellers für die Prognoseentscheidung nicht weiter an. 6. Hinsichtlich der Ermessensausübung des Antragsgegners führt das Verwaltungsgericht aus, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe dem Antragsgegner kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, weil eine teilweise weitere Beschäftigung des Antragstellers aufgrund seines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht als milderes Mittel nicht in Frage gekommen sei. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei auch angemessen, weil dem Antragsteller angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen Nachteile entstünden und der Verdacht eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht schwer wiege. Hierzu meint der Antragsteller zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Erforderlichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ohne eine Begründung angenommen. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Gericht hat die Erforderlichkeit der Maßnahme des Antragsgegners, also ob diesem ein gleich geeignetes milderes Mittel zur Verfügung stand, überprüft und aufgrund des Umstands abgelehnt, dass der Verdacht eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue eine teilweise Beschäftigung des Antragstellers ausschließt. Dem ist zuzustimmen, denn einem Beamten, der die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht anerkennt und nicht durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintritt, kann die Ausübung hoheitlicher Gewalt in keinem Bereich der Verwaltung übertragen werden. Weiter führt der Antragsteller aus, hinsichtlich der Schwere des Verdachts sei nicht auf den (mutmaßlichen) Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht, sondern auf das Vorhandensein und die Plausibilität der diesem Verdacht zugrundeliegenden objektiven Tatsachen abzustellen. Dagegen führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass für die Anordnung eines Dienstgeschäfteführungsverbots allein abstrakte Erwägungen über die Schwere des Verstoßes ausreichten. Das Verbot der Dienstgeschäftsführung sei jedoch nur dann verhältnismäßig, wenn der Verdacht auf bewiesenen Tatsachen im konkreten Fall beruhe. Auch insoweit ist aber nicht von einem Ermessensfehler des Antragsgegners auszugehen. Er geht nicht von einem falschen Sachverhalt aus, denn mit der unstreitig von dem Antragsteller unterzeichneten „Lebenderklärung“ liegen hinreichende Tatsachen vor, die darauf hinweisen, dass der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ablehnt und nicht die Gewähr dafür bietet, durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Führen der Dienstgeschäfte durch einen solchen Beamten stellt eine Gefahrenlage dar, welche das vorläufige Verbot des Führens der Dienstgeschäfte rechtfertigt. 7. Bei der Abwägung des Vollzugsinteresses gegen das Aussetzungsinteresse führt das Verwaltungsgericht aus, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses ließen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Gewalt zu betrauen, die die freiheitlich demokratische Verfassungsordnung ablehnen. Das Vertrauensverhältnis zu einem Beamten, der im Verdacht stehe, gegen ein derart elementares Grundprinzip zu verstoßen, sei schwer belastet. Zum anderen bestehe die Gefahr, dass in der Zukunft ähnliche Aussagen durch den Antragsteller getätigt und hierdurch andere Polizeibeamte verunsichert würden oder negativer Einfluss auf sie ausgeübt werde, sodass dem Dienstherrn nicht zugemutet werden könne, den Antragsteller weiter zu beschäftigen und abzuwarten, welche Auswirkungen im Dienstbetrieb tatsächlich entstünden. Dem entgegnet der Antragsteller, die Annahme einer Gefahr, dass er auch zukünftig Verschwörungstheorien insbesondere unter Kollegen verbreiten werde, erfolge ohne Substanz. Dies entkräftet die Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht, weil mit seiner Mitwirkung an der „Lebenderklärung“ unstreitige Tatsachen vorliegen, die auf seine verfassungsfeindliche Gesinnung hinweisen. Aufgrund dieses auf Tatsachen beruhenden Verdachts einer verfassungsfeindlichen Gesinnung begegnet die Annahme, der Antragsteller werde sich in Zukunft seiner inneren verfassungsfeindlichen Gesinnung entsprechend äußern, keinen Bedenken. 8. Schließlich meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte in aller Regel zu bejahen sei, sofern es nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Diese Rechtsauffassung genüge nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts an die Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses. Dies trifft nicht zu. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht zwar auf Seite 3 seines Beschlusses im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die von dem Antragsteller monierte Rechtsauffassung geäußert. Im Rahmen der Interessenabwägung auf Seite 9 seines Beschlusses hat es allerdings nicht allein auf die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts abgestellt, sondern das Bestehen eines über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehenden besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zutreffend geprüft und bejaht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.