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Beschluss

15 E 792/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.15E792.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 VwVfG NRW (Gefahr in Verzug) vorliegen, entfällt die Anhörungspflicht nicht ohne weiteres kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer ausreichenden Ermessensbetätigung der

Behörde.

  • 2.

    Die Heilung eines Anhörungsmangels erfolgt nicht bereits durch bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht, sich also nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken.

  • 3.

    Der Umstand, dass eine Heilung des Anhörungsmangels noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, vermag am vorläufigen Befund der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Eilverfahren nichts zu ändern. Insofern begründet zwar nicht allein der Anhörungsmangel in diesem Verfahren zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigungsfähige überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Allerdings ist aufgrund der Ungewissheit der zukünftigen Heilung des Anhörungsmangels jedenfalls von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen.

  • 4.
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 VwVfG NRW (Gefahr in Verzug) vorliegen, entfällt die Anhörungspflicht nicht ohne weiteres kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer ausreichenden Ermessensbetätigung der Behörde. 2. Die Heilung eines Anhörungsmangels erfolgt nicht bereits durch bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht, sich also nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. 3. Der Umstand, dass eine Heilung des Anhörungsmangels noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, vermag am vorläufigen Befund der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Eilverfahren nichts zu ändern. Insofern begründet zwar nicht allein der Anhörungsmangel in diesem Verfahren zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigungsfähige überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Allerdings ist aufgrund der Ungewissheit der zukünftigen Heilung des Anhörungsmangels jedenfalls von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen. 4. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren nicht vorliegen. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, und vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt. Das Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. August 2022 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Begründung der streitgegenständlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (dazu 1.). Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu 2.). 1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind hier gewahrt. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss Bezug genommen, die mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden. 2. Maßgebliches Kriterium für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. August 2022 ist zwar derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, dieser Mangel kann aber noch geheilt werden; die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind deshalb zum jetzigen Zeitpunkt als offen zu anzusehen (dazu a]). Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus (dazu b]). a) Nach Lage der Akten ist das streitgegenständliche Hausverbot vom 1. August 2022 derzeit voraussichtlich - allein - aufgrund eines Anhörungsmangels rechtswidrig. Dieser Mangel kann im weiteren Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens aber noch geheilt werden. Die Erfolgsaussichten der Klage sind daher insgesamt als offen anzusehen. aa) Der Bescheid der Antragsgegnerin leidet jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch an einem durchgreifenden formellen Mangel. Der Antragsteller wurde entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor dem Erlass des belastenden Verwaltungsakts nicht angehört. Von der Anhörung ist auch nicht in fehlerfreier Weise aufgrund von § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen worden. Auch wenn man das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen etwa des § 28 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 VwVfG NRW - Gefahr in Verzug - hier unterstellt, entfällt die Anhörungspflicht nicht ohne weiteres kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer ausreichenden Ermessensbetätigung der Behörde. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wurde namentlich nicht in der Antragserwiderung vom 30. September 2022 auf Seite 2 vorgenommen. Dort hat die Antragsgegnerin lediglich die Gründe für einen Anhörungsverzicht dargestellt, ohne sich mit entgegenstehenden Interessen des Antragsstellers auseinanderzusetzen. Insoweit kann offenbleiben, ob eine Darlegung der Ermessensbetätigung für den Anhörungsverzicht im gerichtlichen Verfahren überhaupt noch erfolgen kann oder schon der Bescheid zwingend auch die Begründung für die Ermessensentscheidung hätte enthalten müssen. Ablehnend BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 5.83 -, juris Rn. 25; bejahend OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 57 ff., und vom 26. Mai 1981 - 18 A 383/81 -, NVwZ 1982, 326. Eine Anhörung war auch nicht nach § 46 VwVfG unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Bei dem ausgesprochenen Hausverbot handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Schon angesichts des zumindest teilweise strittigen Sachverhalts - der Antragsteller bestreitet, die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin berührt zu haben, als er ihr die Gutscheine aus der Hand schlug - dürfte insoweit nicht von einer offensichtlichen Nichtbeeinflussung der Entscheidung durch die fehlende Anhörung auszugehen sein. Der Anhörungsmangel ist auch nicht zwischenzeitlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Danach kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Heilung eines Anhörungsmangels erfolgt aber nicht bereits durch bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht, sich also nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A7.20 -, juris Rn. 25 m. w. N. Die Antragstellerin hat diesen strengen Maßgaben bislang nicht genügt. Zwar hat sie sich im Schriftsatz vom 30. September 2022 mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt. Allerdings hat sie insofern lediglich ihre Sichtweise und die von ihr getroffene Entscheidung verteidigt; es ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass sie die Einlassungen des Antragstellers zum Anlass genommen hätte, das Hausverbot ergebnisoffen kritisch zu hinterfragen. Der Umstand, dass eine Heilung des Anhörungsmangels noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, vermag am Befund der derzeitigen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nichts zu ändern. Abweichend insoweit wohl Nds. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 11 ME 189/19 -, juris Rn. 4 („kann gegenwärtig nicht die formelle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides festgestellt werden“). Insofern trifft es zwar zu, dass nicht allein der Anhörungsmangel in diesem Verfahren zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigungsfähige überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 9 B 485/22 -, juris Rn. 4 ff. Allerdings ist aufgrund der Ungewissheit der zukünftigen Heilung des Anhörungsmangels jedenfalls von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn man in diesem Zusammenhang zusätzlich die Wahrscheinlichkeit der ordnungsgemäßen Nachholung einer Anhörung berücksichtigt. So OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris Rn. 7. Angesichts des kurzen verbleibenden Zeitraums für eine solche Nachholung, die spätestens dann endgültig ausgeschlossen ist, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt hat, vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: April 2022, § 45 VwVfG Rn. 104, - was hier mit dem 31. Dezember 2022 der Fall sein dürfte - ist die dafür bestehende Wahrscheinlichkeit nicht übermäßig hoch einzuschätzen. bb) In materieller Hinsicht ist der Bescheid vom 1. August 2022 bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2018- 15 B 1001/18 -, juris Rn. 10 m. w. N. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt es voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Be- diensteten und/oder Besucher und Besucherinnen erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern und Besucherinnen zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2018- 15 B 1001/18 -, juris Rn. 12, und Urteil vom 5. Mai 2017 - 15 A 3048/15 -, juris Rn. 58. Gemessen an diesen Maßstäben dürften die Voraussetzungen für den Erlass des streitbefangenen Hausverbots vorliegen, weil davon auszugehen ist, dass der Antragsteller den Dienstbetrieb durch aggressives Verhalten und einen körperlichen Übergriff gegenüber den Bediensteten des Fachbereiches Soziales, Bildung und Sport, Frau N. und Frau C. , mehrfach und nachhaltig gestört hat. Die Antragsgegnerin hat insoweit in ihrer Verfügung zwei Vorfälle, die sich am 14. Juli und am 1. August 2022 ereignet haben sollen, zugrunde gelegt. Der Antragsteller habe sich bei einer Vorsprache am 14. Juli 2022 sehr ungehalten und in unangemessener Lautstärke gegen die Leistungserbringung in Form von Gutscheinen gewandt. Die angebotenen Gutscheine habe er zurück auf den Schreibtisch geworfen. Am 1. August 2022 sei er abermals im Rathaus erschienen und habe eine andere Mitarbeiterin angeschrien, ihr die Gutscheine aus der Hand geschlagen und sie dabei leicht verletzt. Er habe durch einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes mittels Körpereinsatzes aus dem Rathaus begleitet werden müssen. Noch vor dem Rathaus sei er zu hören gewesen. Der Antragsteller behauptet demgegenüber, bei dem Vorfall am 1. August 2022 der betreffenden Mitarbeiterin die Gutscheine nicht aus der Hand geschlagen, diese jedenfalls nicht berührt zu haben. Dies vermag indes den von der Antragsgegnerin angenommenen Geschehensablauf bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend in Zweifel zu ziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinerlei weitergehenden Schilderungen über die Geschehnisse am 1. August 2022 gemacht hat, sondern lediglich ein Sachverhaltselement bestreitet und sich selbst dabei nicht eindeutig festlegt, ob er der Mitarbeiterin die Gutscheine aus der Hand geschlagen hat oder nicht. Dies ist nicht geeignet, die schlüssige Schilderung der Mitarbeiterin, die den Vorfall in einem Vermerk beschrieben und diesen im System gespeichert hat, in Frage zu stellen. Von dem danach im Eilverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt ausgehend hat der Antragsteller den Dienstbetrieb erheblich gestört, insbesondere, indem er sich wiederholt lautstark und verbal aggressiv geäußert hat und zudem beim letzten Vorfall auch körperlich übergriffig geworden ist. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob - wie der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift der Sache nach wohl geltend macht - die Leistungserbringung in Form von Gutscheinen ggf. rechtswidrig erfolgt. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, rechtfertigt dies nicht die an den Tag gelegten verbalen Aggressionen und den körperlichen Übergriff. Gleiches gilt im Übrigen für das von ihm behauptete „provokante“ Verhalten der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin. Insofern hat das Verwaltungsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass an den beiden Vorfällen am 14. Juli und 1. August 2022 unterschiedliche Mitarbeiterinnen beteiligt waren, so dass ein provozierendes Verhalten von Behördenbediensteten als Auslöser seines wiederholt aggressiven Verhaltens auch nicht glaubhaft erscheint. Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr ist bereits durch die mehrfachen Störungen indiziert und ergibt sich hier ferner daraus, dass die vom Antragsteller zum Anlass seiner Störungen genommene Leistungsgewährung in Form von Gutscheinen nach wie vor andauert. Das Hausverbot ist bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Aus dem Bescheid vom 1. August 2022 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkannt und dieses dahin ausgeübt und begründet hat, dass das Hausverbot zum Schutz ihrer Bediensteten sowie zum Schutz eines störungsfreien Dienstbetriebs notwendig sei. Das Hausverbot ist zudem verhältnismäßig. Insbesondere ist die zeitliche Befristung bis zum 31. Dezember 2022, mithin auf einen Zeitraum von unter sechs Monaten, nicht zu beanstanden. b) Die danach vorzunehmende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Hausverbot für den Antragsteller nur eine geringfügige Beeinträchtigung darstellt. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragsgegnerin selbst dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt hat, auch während des Geltungszeitraums des Hausverbots persönlichen vorzusprechen, wenn dies erforderlich ist und er telefonisch zuvor einen Termin vereinbart. Dadurch wird eine hinreichende Wahrung der Interessen des Antragstellers gewährleistet, zumal er auch zum Erhalt der Gutscheine nicht zwingend auf einen Besuch des Rathauses angewiesen ist, sondern diese vom Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft, in der er untergebracht ist, erhalten kann. Dem gegenüber steht das gewichtige Interesse der Antragsgegnerin am Schutz ihrer Bediensteten vor verbalen und körperlichen Übergriffen und an der Verhinderung von Störungen des Dienstbetriebs durch den Antragsteller. Angesichts des von ihm nach Lage der Akten an den Tag gelegten Verhaltens besteht die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine vergleichbare Eskalation wiederholt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).