OffeneUrteileSuche
Urteil

1 LB 4/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0206.1LB4.17.00
12mal zitiert
16Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei Arbeiten, bei denen diverse Teile der Bausubstanz ausgetauscht werden und insbesondere die Statik – wenn auch nicht für das gesamte Gebäude– zu prüfen ist, handelt es sich im Einzelfall nicht mehr um verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten im Sinne von § 63 Abs. 4 LBO.(Rn.46) 2. Während eine Instandhaltung nur den bisherigen Zustand erhält (durch Wartung, Vornahme notwendiger Pflege etc.), stellt eine Instandsetzung die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustandes dar.(Rn.49) 3. Insbesondere die Bedachung ist, wenn sie nicht mit der Errichtung der Gesamtanlage zusammenfällt und somit als Teil des diesbezüglichen Bauvorhabens ohnehin verfahrenspflichtig ist, regelmäßig eine Maßnahme der Instandsetzung.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Arbeiten, bei denen diverse Teile der Bausubstanz ausgetauscht werden und insbesondere die Statik – wenn auch nicht für das gesamte Gebäude– zu prüfen ist, handelt es sich im Einzelfall nicht mehr um verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten im Sinne von § 63 Abs. 4 LBO.(Rn.46) 2. Während eine Instandhaltung nur den bisherigen Zustand erhält (durch Wartung, Vornahme notwendiger Pflege etc.), stellt eine Instandsetzung die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustandes dar.(Rn.49) 3. Insbesondere die Bedachung ist, wenn sie nicht mit der Errichtung der Gesamtanlage zusammenfällt und somit als Teil des diesbezüglichen Bauvorhabens ohnehin verfahrenspflichtig ist, regelmäßig eine Maßnahme der Instandsetzung.(Rn.50) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Klageantrag umformuliert hat, handelt es sich um eine Klageänderung nach § 91 VwGO. Denn das von der Klägerin nunmehr teilweise durchgeführte bzw. noch beabsichtigte Vorhaben entspricht nicht mehr den Maßnahmen, bezüglich derer die Klägerin ursprünglich Klage erhoben hatte. Diese Klageänderung, der die übrigen Beteiligten nicht zugestimmt haben, ist sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2010, 4 B 35.10, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Feststellungsklage der Klägerin ist bezüglich des Klageantrags zu 1 zulässig, aber unbegründet (1), bezüglich des Klageantrags zu 2 bereits unzulässig (2). 1. Der Klageantrag zu 1 – Feststellung, dass die näher bezeichneten Maßnahmen verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten im Sinne des § 63 Abs. 4 LBO sind – ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist insoweit zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klägerin hat vorliegend ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die näher bezeichneten Maßnahmen verfahrensfreie Instandhaltungsmaßnahmen sind, weil diese Frage zwischen ihr und dem Beklagten streitig ist. Insofern ist es unerheblich, dass der Schriftverkehr der Beteiligten vor Klageerhebung sich nicht auf die Maßnahmen bezog, bezüglich derer die Klägerin nunmehr die Feststellung beantragt, sondern diese in einigen Punkten abwichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit ist die mündliche Verhandlung. Der Beklagte hat in dieser zu erkennen gegeben, dass er weiterhin von einer Genehmigungsbedürftigkeit der nunmehr bezeichneten Maßnahmen ausgeht. Da gerade die Frage, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, streitig ist, ist nicht vorrangig eine Gestaltungsklage zu erheben, § 43 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Bei den von der Klägerin geplanten bzw. vorgenommenen Arbeiten handelt es sich um Arbeiten, bei denen diverse Teile der Bausubstanz ausgetauscht wurden und insbesondere die Statik – wenn auch nicht für das gesamte Gebäude, aber doch für den Stallbereich – zu prüfen war. Es handelt sich dabei nicht mehr um verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten im Sinne von § 63 Abs. 4 LBO. Auch andere der enumerativ in § 63 Abs. 1 LBO geregelten Fälle sind nicht einschlägig. Das Vorhaben ist daher nicht verfahrensfrei. Anzuwenden ist insofern die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung des Gesetzes vom 01.10.2019 (GVOBl. S. 398). Denn die Klägerin begehrt eine Feststellung der Verfahrensfreiheit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Soweit nach § 85 Abs. 1 LBO die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung in der aktuellen Fassung eingeleiteten Verfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiterzuführen sind, fehlt es an einem vor Inkrafttreten eingeleiteten (Verwaltungs-)Verfahren, vgl. § 74 LVwG. Ein Verwaltungsverfahren hat bezüglich der Verfahrensfreiheit nicht stattgefunden. Soweit ein Verwaltungsverfahren bezüglich der Erteilung einer Baugenehmigung stattgefunden hat, ist dieses nicht verfahrensgegenständlich. Die streitgegenständlichen Maßnahmen bedürfen einer Baugenehmigung. Durch die Erneuerung von drei Gebinden des Kehlbalkendachs über dem Stallraum mit gleichem Holzquerschnitt unter Verwendung von gleichartigem Bauholz, insoweit Einbau von seitlichen Streben und Auflagerbalken, Erneuerung der Holzdecke sowie von drei Deckenbalken und sechs Stützen mit gleichem Holzquerschnitt im Stallraum unter Verwendung von gleichartigem Bauholz, Dacheindeckung mit Berliner Welle im Austausch gegen asbesthaltige Wellplatten im Westen und Süden, neue Lattung in Teilbereichen im Süden und die Abnahme und Neumontierung der nördlichen Dacheindeckung für die Erneuerung der Lattung über dem Stall erfolgt eine Änderung an der vorhandenen baulichen Anlage – dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Klägerin –, § 62 Abs. 1 LBO. Sie sind keine bereits nach § 62 Abs. 1 LBO keiner Baugenehmigung bedürfenden Instandhaltungsarbeiten, für die § 63 Abs. 4 LBO nochmals die Klarstellung (vgl. LT-Ds. 16/1675, Seite 243) trifft, dass diese verfahrensfrei sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Die Klägerin beabsichtigt mit den Arbeiten nicht, die vorhandene Anlage – bezüglich Dachboden im Stallbereich, Dachstuhl im Stallbereich sowie Bedachung – lediglich instand zu halten. Vielmehr soll die bauliche Anlage durch diese Arbeiten instandgesetzt werden. Während eine Instandhaltung nur den bisherigen Zustand erhält (durch Wartung, Vornahme notwendiger Pflege etc.), stellt eine Instandsetzung die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustandes dar. Eine Reparatur von Defekten wäre eine Instandsetzung, keine Instandhaltung (vgl. zum unterschiedlichen Gebrauch der Begriffe beispielsweise BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 55; § 22 WEG; BGH, Urteil vom 09.12.2016 – V ZR 124/16 –, juris Rn. 17ff. m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2002 – 15 W 300/01 –, juris Rn. 28, § 82 Abs. 3 SGB XI). Auch eine systematische Auslegung zeigt, dass der Gesetzgeber in seiner Konzeption von einem von Instandsetzungsarbeiten getrennten Begriff der Instandhaltungsarbeiten ausgegangen ist. Denn er hat ausdrücklich in § 63 Abs. 1 Nr. 11 LBO diverse Bauteile verfahrensfrei gestellt, beispielsweise nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen (Buchstabe a) oder die Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern (Buchstabe d). Insbesondere die Bedachung ist, wenn sie nicht mit der Errichtung der Gesamtanlage zusammenfällt und somit als Teil des diesbezüglichen Bauvorhabens ohnehin verfahrenspflichtig ist, regelmäßig eine Maßnahme der Instandsetzung. Wenn ein Austausch der Bedachung aber bereits als Instandhaltungsmaßnahme verfahrensfrei wäre, wäre eine entsprechende Regelung, die zudem auch nicht alle Gebäude erfasst, nicht notwendig. Schließlich wird dies auch durch teleologische Erwägungen gestützt. Die grundsätzliche Genehmigungspflicht begründet ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Baugenehmigung als solche verschafft dem Genehmigungsinhaber kein neues Recht. Sie überwindet eine gegebenenfalls bestehende formelle Sperre, ist selbst aber lediglich feststellend. Ihre Erteilung setzt dementsprechend ein – materiell-rechtliches – Recht zum Bauen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1963 – I C 99.59 –, juris Rn. 22). Die Genehmigungspflicht dient dazu, den Bauaufsichtsbehörden die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die ihnen nach § 59 LBO obliegt, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Weniger eingriffsstarke Maßnahmen in diesem Sinne stellen die Anzeigepflichten, die z. B. nach § 68 LBO trotz insoweit bestehender Genehmigungsfreistellung oder nach § 63 Abs. 3 Satz 3 LBO bestehen, sowie das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO dar. Allen diesen Verfahren ist gemein, dass die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis von dem beabsichtigten Bauvorhaben erlangt und dieses entweder ausdrücklich genehmigen oder verbieten oder sonstige notwendige Maßnahmen ergreifen kann. Von verfahrensfreien Maßnahmen erhält die Baubehörde keine entsprechende Kenntnis. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich um Maßnahmen handelt, bei denen nur ein geringes Risiko eines Verstoßes gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts besteht, das im Interesse einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung hingenommen wird (in dem Sinne: Becker/Kalscheuer/Möller in: PdK LBO 13.8.1). Diese Wertung zeigt sich auch in § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 LBO: Für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63 LBO ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie den Brand-, Schall-, Wärme und Erschütterungsschutz nicht durch bautechnische Nachweise nachzuweisen. Dies würde bei einer weiten Auslegung des Begriffs Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund der daraus folgenden Genehmigungs- und Verfahrensfreiheit dazu führen, dass auch bei Maßnahmen, bei denen die Statik zumindest eines Teils der Anlage neu berechnet werden müsste, keine Vornahme einer solchen statischen Berechnung sichergestellt wäre. Damit wäre die Bauaufsichtsbehörde darauf verwiesen, zwecks Überprüfung etwaiger Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit jeweils im Einzelfall Anordnungen nach § 59 LBO zu treffen, was im Ergebnis die Behandlung solcher Arbeiten insbesondere gegenüber dem Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, § 69 LBO, erschweren würde. Soweit die Beteiligten und auch das Verwaltungsgericht diverse Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranziehen, ist diese auf die Frage der Verfahrensfreiheit, die landesrechtlich geregelt ist, nicht anwendbar. Die diesbezüglich zitierten Entscheidungen betreffen allein den Bestandsschutz der Gesamtanlage. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Urteil vom 17.01.1986 ausdrücklich zwischen der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach Landesrecht und dem Bestandsschutz des Gebäudes unterschieden (4 C 80.82 –, juris Leitsatz 2 sowie Rn. 22; vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 31.08.2018 – 9 CS 18.1076 –, juris Rn. 20 sowie Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 35 Rn. 189). Inwieweit ausnahmsweise ein Austausch von einzelnen, auch die Statik betreffenden, Bauteilen, unter Verwendung der identischen Materialien und identischer Konstruktion, im Einzelfall eine nicht genehmigungsbedürftige und verfahrensfreie Instandhaltungsmaßnahme sein kann, war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Insofern hat die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe entgegen ihrer ursprünglichen Absichten nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gleichartiges Bauholz statt Schichtholz verwendet. Zudem habe sie nur die vorhandenen Teile „1:1“ ausgetauscht und eine identische Konstruktion verwendet. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der baurechtmäßige Vorzustand nicht feststeht. Für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Klägerin, das um 1700 erbaut wurde, existiert nach Angaben der Beteiligten keine – formelle – Baugenehmigung für das gesamte Gebäude. Die erteilten Einzelgenehmigungen beziehen sich nicht auf die Dachkonstruktion selbst. Zudem ist nicht mehr aufklärbar, in welchem Zustand das Gebäude, insbesondere bezüglich der Konstruktion des Dachstuhles, materiellen Bestandsschutz genießt. Aus den von der Klägerin im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn … vom 11.11.2015 vorgelegten Lichtbildern, insbesondere Bilder 7 und 8, ergibt sich, dass die Dachstuhlkonstruktion im übrigen Bereich des Daches (im mittleren und östlichen Gebäudeteil) über zwei Kehlbalken verfügt, während die drei ersetzten Gebinde im westlichen Teil zumindest nunmehr eine Konstruktion mit einem oberen Kehlbalken und statt eines unteren Kehlbalkens zur Lastverteilung schräge seitliche Streben und einen Auflagerbalken aufweisen. Selbst unterstellt, die drei Gebinde hätten bereits vor den hier streitgegenständlichen Baumaßnahmen über eine entsprechende Konstruktion verfügt (vgl. dazu gutachterliche Stellungnahme des Herrn … vom 11.11.2015, Bild 6), ließe dies nicht darauf schließen, dass dies auch dem materiell bestandsgeschützten Zustand entsprach, da die Klägerin selbst ausführte, die Stützen seien Notmaßnahmen des Voreigentümers gewesen. 2. Der Klageantrag zu 2 – Feststellung, dass die näher bezeichneten Maßnahmen baurechtlich zulässig sind – ist bereits unzulässig. Die Maßnahmen unterliegen einem Baugenehmigungsverfahren. Insofern ist die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit im Rahmen der diesbezüglichen Verpflichtungsklage zu klären, § 42 Abs. 2 VwGO. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf der Grundlage nicht revisiblen Landesrechts. Beschluss Der Streitwert wird auf jeweils 8.000 EURO festgesetzt für beide Instanzen und insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25.06.2015. Gründe: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Streitgegenständlich ist vorliegend eine Feststellungsklage bezüglich der Verfahrensfreiheit und Zulässigkeit von Baumaßnahmen betreffend eines Teils eines Gebäudes. Nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats wäre für eine Baugenehmigung für ein Gebäude mit einer Hauptwohnung sowie einer Ferienwohnung ein Streitwert von 30.000 Euro anzunehmen. Vorliegend betrifft die Streitfrage allein etwa ein Viertel der Decken- und Dachkonstruktion sowie ein Drittel der Bedachung, so dass ein entsprechender Anteil, hier im Ergebnis 8.000 Euro, als wirtschaftliches Interesse zugrunde zu legen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass von ihr geplante sowie teilweise bereits durchgeführte Dacharbeiten verfahrensfrei sowie zulässig sind. Die Klägerin erwarb 2013 das Grundstück … im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Dieses ist mit einem westlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden … giebelständig zur Straße stehenden Gebäude bebaut. Es ist 28m lang sowie 9,70m breit und war ursprünglich mit Reet gedeckt. In dem Gebäude gibt es drei Nutzungen: im östlichen Teil eine Ferienwohnung, im mittleren Teil eine weitere Wohnung sowie im westlichen Teil auf 7,26m Länge einen Stallraum. Unter dem 27.10.1975 erhielt der damalige Eigentümer eine Baugenehmigung für den Umbau eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes inklusive der Teileindeckung des Daches mit Eternitplatten, unter dem 01.08.1988 eine Baugenehmigung zum Ersatz der noch verbliebenen Reeteindeckung des Gebäudes durch Wellplatten. Nachdem die Klägerin 2013 Eigentümerin des Grundstücks geworden war, wandte sie sich mit Schreiben vom 22.03.2013 an den Beklagten und wies darauf hin, dass sich herausgestellt habe, dass der Dachstuhl Holzwurmschäden habe. Zwei Deckenbalken im Stall müssten ersetzt werden, des Weiteren ein bis zwei Gebinde im Dachstuhl. Auch die innenliegende Lattung an der Südseite des Daches sei betroffen. Diese sei ohnehin zu schwach eingebaut worden. Die Südseite des Daches sei noch mit ca. 40 Jahre alten Eternitplatten eingedeckt, die teilweise gebrochen seien, mit der Folge, dass das Dach an einigen Stellen undicht sei. Die Nordseite des Daches sei schon vor einigen Jahren erneuert worden, mit nicht asbesthaltigen Eternitplatten, der sogenannten „Berliner Welle“. Im Zuge der Sanierung sollten nach Öffnung des Daches die betroffenen Deckenbalken erneuert und durch Schichtholzbalken ersetzt werden. Offenbar nicht fachgerecht entfernte Stützen sollten wieder eingesetzt werden. Zudem sollte die Lattung bei dieser Gelegenheit ebenfalls erneuert werden. Unter dem 01.08.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr beabsichtigten Maßnahmen nicht gemäß § 63 Abs. 4 LBO als Instandhaltungsmaßnahmen verfahrensfrei seien, da ein Eingriff in tragende Konstruktionsteile beabsichtigt sei. Ferner sei gemäß den Festsetzungen des am 14.08.1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 1 eine Reeteindeckung vorgeschrieben. Am 26.08.2013 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie ein Angebot des Baugeschäfts … GmbH, Heide, vom 15.01.2013 betreffend die Sanierung des Gebäudes vorgelegt, dessen Titel 03 sich auf Dacharbeiten bezieht. Aus diesem ist ersichtlich, dass 220 qm Wellplatten abgebaut und ersetzt, zudem 105 lfm Balken und Sparren ausgebaut und dafür Abstützarbeiten durchgeführt werden sollten. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Arbeiten vom Bestandsschutz umfasste Instandhaltungsmaßnahmen seien. Diese seien materiell-rechtlich aufgrund des Bestandsschutzes zulässig. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Dacharbeiten am Wohngebäude …, …, gemäß Angebot des Baugeschäftes … GmbH vom 15.01.2013 Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 4 LBO sind und keines Bauantrages bedürfen sowie zulässig sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin ihr Klagebegehren vorrangig mit der Gestaltungsklage verfolgen müsse. Die Klägerin müsse einen Bauantrag und einen Antrag auf Abweichung gemäß § 71 Abs. 1 LBO bzw. einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB stellen und nach Abschluss eines etwaigen Vorverfahrens gegebenenfalls Verpflichtungsklage erheben. Ein streitiges Rechtsverhältnis, das zur Erhebung einer Feststellungsklage berechtige, liege ohnehin nur vor, soweit der vom Feststellungsantrag erfasste Teil des Angebotes des Baugeschäfts … GmbH vom 15.01.2013, das erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sei, mit den Darstellungen der geplanten Dacharbeiten im Schreiben vom 22.03.2013 deckungsgleich sei. Die in dem Angebot vorgesehenen Arbeiten dürften jedoch vor dem Hintergrund, dass 105lfm Balken und Sparren ausgebaut werden sollten, erheblich umfangreicher sein. Die Feststellungsklage sei zudem jedenfalls unbegründet. Die geplanten Dacharbeiten stellten nicht nur einen teilweisen Austausch abgängiger Bausubstanz durch gleiche Neubaumaterialien dar, sondern vielmehr machten die vorgesehenen Arbeiten (Ersatz von zwei Deckenbalken, Ersatz von ein bis zwei Gebinden Dachstuhl, Erneuerung einer zu schwachen Lattung auf der Südseite, Wiedereinsetzung von Stützen) eine zumindest teilweise Neuberechnung der Statik erforderlich, womit der Bereich verfahrensfreier Instandhaltungsmaßnahmen verlassen sei. Auch materiell sei das Vorhaben baurechtswidrig, da es der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 1 betreffend Dacheindeckung mit Reet widerspreche. Die Beigeladene hat auf die Festsetzung des Bebauungsplans bezüglich der Reeteindeckung verwiesen und keinen Sachantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.06.2015 abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Klage, soweit sie darauf gerichtet gewesen ist, festzustellen, dass die entsprechenden Dacharbeiten keines Bauantrages bedürfen, überwiegend zulässig, aber unbegründet sei. Die Gestaltungsklage sei insofern nicht vorrangig, da das streitbefangene Rechtsverhältnis gerade durch die Rechtsauffassung der Klägerin geprägt werde, dass kein Bauantrag notwendig sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Feststellungsklage bestehe allerdings nur insoweit, als das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses streitig sei. Da bei Erhebung der Feststellungsklage das Angebot des Baugeschäfts … GmbH vom 15.01.2013 dem Beklagten von der Klägerin noch nicht vorgelegt worden sei, sei im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis für diese nur insoweit gegeben gewesen, als die Dacharbeiten in dem Angebot deckungsgleich mit den im klägerischen Schreiben vom 22.03.2013 dargelegten Dacharbeiten seien. Insoweit sei die zulässige Feststellungsklage jedoch unbegründet. Es handele sich bei den streitbefangenen Dacharbeiten nicht um Instandhaltungsarbeiten. Vielmehr machten die geplanten Dacharbeiten nach Überzeugung des Gerichts eine zumindest teilweise statische Neuberechnung erforderlich. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der materiellen Zulässigkeit des Vorhabens sei die Klage bereits unzulässig, da insofern die Gestaltungsklage vorrangig sei. In der Folge nahm die Klägerin Arbeiten am Dach vor. Daraufhin erließ der Beklagte am 25.09.2015 sowie 06.10.2015 Baustilllegungsverfügungen, bezüglich derer er den Sofortvollzug anordnete. Die Verfügung vom 25.09.2015 bezog sich auf Arbeiten am Dachstuhl des westlichen Gebäudeteils. Diesbezüglich war am 25.09.2015 bei einer Ortsbesichtigung vom Beklagten festgestellt worden, dass der Dachstuhl in diesem Bereich komplett abgebrochen worden war. Die Verfügung vom 06.10.2015 bezog sich auf Arbeiten am Mittelteil der südlichen Dachfläche des vorderen östlichen Gebäudeteils, dort war bei einer weiteren Ortsbesichtigung das Dach abgedeckt, laut Angaben der Handwerker sollte eine neue Lattung aufgebracht und neu eingedeckt werden. Die Verfügung war Gegenstand eines Klageverfahrens (Aktenzeichen VG 8 A 18/16) sowie eines Verfahrens mit dem Ziel der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aktenzeichen VG 8 B 10/16 sowie OVG 1 MB 3/16). Diesbezüglich wurde auf Vorschlag des Gerichts vom 01.11.2016 ein Vergleich geschlossen, nach dem unter anderem die Klägerin den zum damaligen Zeitpunkt mit Planen und Folien abgedeckten Bereich des südlichen Hausdaches durch Bitumenwellpappe sichern konnte. Zwischenzeitlich hat die Klägerin unter dem 10.11.2015 einen Bauantrag gestellt. Danach wurden neben einem (teilweisen) Austausch der Bedachung drei Gebinde des Kehlbalkendaches erneuert, wobei statt eines unteren Kehlbalkens zur Lastverteilung schräge seitliche Streben und ein Auflagerbalken gewählt wurden, im Stallraum wurden die Holzdecke, drei Deckenbalken und sechs Stützen erneuert. Im Rahmen dieses Bauantrages wurde auch eine statische Berechnung vorgenommen. Der diesbezüglich von der Klägerin beauftragte Sachverständige … führt in seiner Stellungnahme vom 11.11.2015 aus, dass es sich aus seiner Sicht um reine Instandhaltungsmaßnamen handele, die zwar einer statischen Berechnung unterlägen, aber keine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung darstellten. Es sei nur ein Viertel des gesamten Gebäudekomplexes in Bezug auf die tragenden Deckenbalken und das Gebälk im Dachstuhl (nur Stallbereich) instandgesetzt worden. Der Bauantrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 26.01.2016 abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2016 zurückgewiesen. Diesbezüglich hat die Klägerin zwischenzeitlich Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 8 A 163/16 beim Verwaltungsgericht geführt wird und mit Beschluss vom 24.06.2019 gemäß § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ausgesetzt worden ist. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 24.02.2017, der Klägerin zugestellt am 28.02.2017, wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Die Klägerin hat daraufhin am 28.03.2017 die Berufung begründet. Sie macht geltend, dass es sich bei den bereits durchgeführten Arbeiten am Dach im westlichen Teil des Gebäudes sowie den noch beabsichtigten Arbeiten am Dach auf der südlichen Seite im mittleren und östlichen Bereich um Instandhaltungsarbeiten handele. Die Grenze zu Instandhaltungsarbeiten sei nur dann überschritten, wenn die Arbeiten praktisch zu einem wesentlich neuen Bauwerk führten. Die Vorschrift des § 63 Abs. 4 LBO sei vor dem Hintergrund des Bestandsschutzes aus Art. 14 GG auszulegen. Die fachgerechte Erneuerung zerstörter oder schadhafter Bauteile, die nur die weitere Nutzung des Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen solle, sei vom Bestandsschutz gedeckt. Soweit in der Rechtsprechung darauf abgestellt werde, ob die Identität des wiederhergestellten Bauwerks gewahrt werde oder der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv sei, dass er die Standsicherheit des gesamten Bauwerks betreffe und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich mache oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichten oder gar überstiegen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen erheblich wesentlich erweitert werde, würde dies vorliegend bei Weitem nicht erreicht. Die gewünschte Dacheindeckung bewahre die Identität des ursprünglichen Bauwerkes. Die äußere Gestalt des Wohngebäudes bleibe völlig unverändert, es werde kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen, sondern lediglich das Dach neu eingedeckt, konkret auf der Südseite, die von der Dorfstraße aus nicht sichtbar sei. In die Statik des Gebäudes werde nicht eingegriffen, schon gar nicht in die Statik des gesamten Gebäudes. Das geplante Vorhaben sei auch materiell zulässig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie aufgrund eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht die Arbeiten nicht wie ursprünglich geplant mit Schichtholz, sondern mit Bauholz durchgeführt habe. Zudem seien die zuvor vorhandenen Bauteile 1:1 ersetzt worden. Bereits vor Durchführung der Dacharbeiten hätten die drei Gebinde keinen unteren Kehlbalken gehabt. Es habe vielmehr bereits zuvor Stützen, die wahrscheinlich von dem Voreigentümer eingebracht worden seien, gegeben. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25.06.2015, Aktenzeichen: 8 A 143/13, festzustellen, dass die von ihr beabsichtigten bzw. schon durchgeführten Maßnahmen, namentlich - die Erneuerung von drei Gebinden des Kehlbalkendachs über dem Stallraum mit gleichem Holzquerschnitt unter Verwendung von gleichartigem Bauholz, - insoweit Einbau von seitlichen Streben und Auflagerbalken, - die Erneuerung der Holzdecke sowie von drei Deckenbalken und sechs Stützen mit gleichem Holzquerschnitt im Stallraum unter Verwendung von gleichartigem Bauholz, - die Dacheindeckung mit Berliner Welle im Austausch gegen asbesthaltige Wellplatten im Westen und Süden, - eine neue Lattung in Teilbereichen im Süden, - die Abnahme und Neumontierung der nördlichen Dacheindeckung für die Erneuerung der Lattung über dem Stall, 1. verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten im Sinne des § 63 Abs. 4 LBO sowie 2. baurechtlich zulässig sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und vertieft seinen Vortrag. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.