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Beschluss

1 MB 16/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0519.1MB16.18.00
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Leitsätze
1. In der geschlossenen Bauweise kann der Grenzanbau in der vollen planungsrechtlich zulässigen Tiefe erfolgen. Im nicht überplanten Innenbereich steuern die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung – in Bezug auf die Höhe – und die überbaubaren Grundstücksflächen – in Bezug auf die Tiefe – den Bereich, der einer grenzständigen Bauweise offensteht.(Rn.10) 2. Ein Bauvorbescheid kann dahingehend auszulegen sein, dass sich dieser im Bereich der geplanten Brandschutzmauer neben dessen Tiefe auf die Zulässigkeit von deren Höhe bezieht.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 18. September 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der geschlossenen Bauweise kann der Grenzanbau in der vollen planungsrechtlich zulässigen Tiefe erfolgen. Im nicht überplanten Innenbereich steuern die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung – in Bezug auf die Höhe – und die überbaubaren Grundstücksflächen – in Bezug auf die Tiefe – den Bereich, der einer grenzständigen Bauweise offensteht.(Rn.10) 2. Ein Bauvorbescheid kann dahingehend auszulegen sein, dass sich dieser im Bereich der geplanten Brandschutzmauer neben dessen Tiefe auf die Zulässigkeit von deren Höhe bezieht.(Rn.15) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 18. September 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen der Beigeladenen erteilten positiven Bauvorbescheid vom 30. Januar 2018 für das Grundstück … (Flurstücke …, … und … der Flur …, Gemarkung …) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Zurzeit wird das Flurstück … als Fahrradabstellplatz genutzt. Die Beigeladene plant auf den Flurstücken … und … die Errichtung eines Intercity Hotels mit 228 Betten. Die Vorhabenfläche liegt im Geltungsbereich des am 15. August 1990 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 03.60.00 „Bahnhofsviertel“ der Antragsgegnerin, der diese als Kerngebiet festsetzt. Weitere Festsetzungen enthält der Bebauungsplan für die Vorhabenfläche, die sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet, nicht. Der Antragsteller ist Eigentümer des westlich an das Flurstück … und nördlich an das Flurstück … angrenzenden Grundstücks … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …), das mit einem 20 m hohen 4,5-geschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist, in dessen Erdgeschoss sich ein Restaurant befindet, das den rückwärtigen Grundstücksteil für seine Außengastronomie nutzt. In den darüber liegenden Geschossen befindet sich jeweils eine Wohnung. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung eines Bauvorbescheides bezüglich der Frage: „Ist die geplante Grenzwand in Richtung Flurstück … mit einer Gesamttiefe von 15,45 m genehmigungsfähig?“. Dem Antrag war unter anderem der „Lageplan Abstandsflächen“ vom 16. Januar 2017 (Anlage 4) beigefügt, in dem eine geplante Bebauungshöhe von „Attika + 16,85 m“ eingezeichnet ist. Mit Bauvorbescheid vom 30. Januar 2018, dem Antragsteller bekannt gegeben mit Schreiben vom 7. März 2018, führte die Antragsgegnerin wörtlich aus: „Ja, es ist eine Grenzbebauung als Brandwand gem. § 31 LBO in einer Länge von 15,45 m an der Grundstücksgrenze zu dem Flurstück …, Flur …, Gemarkung … gem. § 34 BauGB zulässig.“. Den „Lageplan Abstandsflächen“ versah die Antragsgegnerin mit einem Grünstempel. Der gegen den Bauvorbescheid gerichtete Widerspruch des Antragstellers vom 27. März 2018 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat am 26. Juni 2018 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, an der östlichen Grenze zum Baugrundstück habe sein Grundstück eine Tiefe von circa 16 Metern. Seine östliche Grenzwand habe eine Tiefe von circa neun Metern. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück (Flurstück …) befinde sich ebenfalls eine Grenzbebauung, die in einer Tiefe von circa zehn Metern dreigeschossig sei, bevor sich daran ein eingeschossiger Flachdachbau anschließe. Die mit dem Bauvorbescheid genehmigte Grenzwand gehe über die Tiefe des Flurstücks … hinaus. Im Zuge der Planung des Hotelneubaus werde das gesamte Flurstück … überbaut. Auf dem Flurstück … ziehe sich rückwärtig parallel zur Bebauung auf den Flurstücken … und … das Hotelgebäude mit einer geplanten Höhe von 17,08 Metern. Für die Frage der Bebauungstiefe bilde die Bebauung auf den Grundstücken … und … die nähere Umgebung. Es liege dort eine geschlossene Bauweise in einer Tiefe vor, wie sie jeweils auch auf dem Nachbargrundstück vorhanden sei. Eine Ausnahme stelle nur die Bebauung auf dem Grundstück … dar, die bis an die hintere Grundstücksgrenze geführt werde, allerdings nur eingeschossig, ab einer Tiefe von circa zehn Metern. Ursprünglich geplant gewesen sei ein geschlossener Block mit großem Blockbinnenhof. Das Vorhaben greife diese Leitidee nicht auf. Die Grenzwand füge sich mit einer Tiefe von 15,45 m in unbegrenzter Höhe nicht ein, denn es liege eine faktische Baugrenze für die Grenzwand bei einer Tiefe von neun Metern vor. Darüber hinaus sei eine Grenzbebauung nur in einer Höhe von 2,75 m entsprechend § 6 Abs. 7 LBO und vergleichbar der Grenzbebauung auf dem Grundstück … zulässig. Nachbarschutz werde hier durch diese faktische hintere Baugrenze vermittelt. Jedenfalls sei die Grenzwand rücksichtslos, da sie in einer Tiefe errichtet werden solle, die um mehr als 50 % über seine Grenzbebauung hinausgehe. Zudem sei sein Grundstück im straßenseitigen Bereich breiter als im rückwärtigen Grundstücksbereich, was zur Folge habe, dass sich die Grenzwand vor sein Gebäude schiebe. Eine Grenzwand in unbegrenzter Höhe verschatte sein Grundstück auch in erheblicher Weise, denn es befänden sich die zur Belichtung und Belüftung der dahinterliegenden Wohnräume notwendigen Fenster in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze. Die Grenzwand riegele das Grundstück in Richtung Osten vollständig ab. Das Vorhaben nehme schließlich nicht die gebotene Rücksicht auf sein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bauvorbescheid vom 30. Januar 2018 mit Beschluss vom 18. September 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässige Antrag sei unbegründet. Unter Berücksichtigung der insoweit geltenden Maßstäbe überwiege das Interesse der Beigeladenen, den ihr erteilten Bauvorbescheid ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Bauvorbescheid dessen Nachbarrechte verletze. Der Bauvorbescheid verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Einhaltung einer Abstandfläche zum Grundstück des Antragstellers sei gem. § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO nicht erforderlich. Da für die nähere Umgebung kein die Bauweise regelnder Bebauungsplan bestehe, sei anhand von § 34 BauGB zu beurteilen, ob ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe. Nach Auswertung der im Internet allgemein zugänglichen Satellitenbilder und der eingereichten Lagepläne sei die nähere Umgebung durch eine geschlossene Bauweise geprägt. An der Konrad-Adenauer-Straße, Am Bahnhof, Am Retteich, Lindenplatz und an der Hansestraße seien die Wohn- und Geschäftshäuser nahezu ausschließlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Ob eine Bebauungstiefe von 15,45 m zulässig sei, stelle eine objektiv-rechtliche Frage dar, die allein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots Bedeutung erlangen könne. Die Frage des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht stets drittschützend, sondern nur dann, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Eine schwerwiegende Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei schon nicht festzustellen, weil sich der Bauvorbescheid zur Frage der zulässigen Bebauungshöhe nicht verhalte. Hierüber sei in einem separaten Bauvorbescheids- oder dem Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden. Unabhängig davon sei auch bei Zugrundelegung einer Bebauungshöhe von 16,85 Metern nicht von einer erdrückenden Wirkung oder einem Effekt des Eingemauertseins auszugehen. Denn die geplante Grenzwand sei niedriger als das Gebäude des Antragstellers und bislang sei nur eine einseitige Grenzbebauung von 15,45 Metern östlich des Gebäudes geplant. Es fehle an einer verriegelnden Wirkung. Soweit die Grenzwand sechs Meter über diejenige des Antragstellers hinausgehe, werde das Maß des Zumutbaren noch nicht überschritten. Der zuschnittsbedingte Nachteil von dessen Grundstück rechtfertige keine Einschränkung des Baurechts der Beigeladenen. Der Vortrag hinsichtlich künftiger Grundstückswert- bzw. Mieteinnahmenminderungen sei unsubstantiiert. Auch unter dem Aspekt der Verschattung sei eine Rücksichtslosigkeit nicht zu erkennen. In bebauten innerörtlichen Bereichen müsse mit Verschattungswirkungen ebenso wie mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme gerechnet werden. Die Verschattungsstudie des Antragstellers sei nicht berücksichtigungsfähig, weil sie über die Grenzwand hinaus die Verschattungswirkungen der gesamten geplanten Hotelanlage erfasse, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage sei. Die von der Beigeladenen vorgelegte und nur die gegenständliche Grenzwand berücksichtigende Modellberechnung belege, dass der Antragsteller nur morgens bis mittags mit partieller Verschattung rechnen müsse. Es sei danach nur von geringfügigen Unterschreitungen der Mindestzeiten nach DIN 5034 auszugehen. Die Grenzbebauung beeinträchtige schließlich nicht das nach Angaben des Antragstellers unter Denkmalschutz stehende Gebäude. Konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung lägen nicht vor. Gegen den ihm am 19. September 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 2. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegten und am 18. Oktober 2018 begründeten Beschwerde. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die genehmigte Grenzwand gehe um circa 6,45 Meter über die Grenzbebauung auf seinem Grundstück hinaus. Der Bauvorbescheid verhalte sich auch zur zulässigen Bebauungshöhe, denn in dem grün gestempelten „Lageplan Abstandsflächen“ seien Höhenangaben aufgeführt und zwar eine Attika mit plus 16,85 Meter. Außerdem ergebe sich daraus, dass eine fünfgeschossige Bebauung unmittelbar an der Grenze zu seinem Grundstück bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sei. Jedenfalls sei der Bauvorbescheid zu unbestimmt, weil klarzustellen sei, in welcher Höhe die Grenzwand zugelassen werde. Für die Grenzwand, welche über die Bebauung seines Grundstücks hinausgehe, sei eine Abstandfläche erforderlich. Eine Einhaltung von Abstandflächen sei nur dort nicht erforderlich, wo die Gebäude im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden dürften. Die Antragsgegnerin habe diese Auffassung in einer E-Mail vom 3. April 2017 (Anlage A 9) selbst geäußert. Das Bauvorhaben sei hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche rahmenüberschreitend. Die Bebauung auf den Grundstücken … sowie … reiche grenzständig nicht bis zur hinteren Grundstücksgrenze. Zuvor habe sich auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Grenzbebauung befunden, welche die Tiefe der Bebauung seines Grundstücks aufgenommen habe. Das Vorhaben rufe bodenrechtlich beachtliche Spannungen hervor (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, Rn. 17, juris), deren Ausgleich nur durch eine Bauleitplanung zu erreichen sei. Der Beigeladenen sei eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige, den bisherigen Rahmen überschreitende Bebauung ausschließe. Zudem sei das Vorhaben rücksichtslos, selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Grenzwand über die gesamte Tiefe seines Grundstücks in die nähere Umgebung einfüge, denn sein Grundstück sei rückwärtig schmaler als vorne. Länge und Tiefe der Grenzwand begründeten, da sein Grundstück in diesem Bereich nur zehn Meter breit sei, eine erdrückende Wirkung für den Gartenbereich seines Grundstücks, ebenso mindestens für die Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss und die gastronomische Nutzung im Erdgeschoss. Eine Grenzwand, die um 50 % höher als diese Breite sei und eine Tiefe von 6,45 Metern habe, führe zu einer erdrückenden Wirkung. Es liege auch kein zuschnittsbedingter Nachteil vor, sondern die Bebauung folge dem abknickenden Straßenverlauf. Eine einfügsame und rücksichtnehmende Bebauung sei nur dann gegeben, wenn dieser Straßenverlauf auch aufgenommen werde. Aus dem Vorhaben ergäben sich zudem unzumutbare Veränderungen der Belichtungs- und Belüftungssituation. Das belege – trotz ihrer Mängel – die mit Schriftsatz vom 24. August 2018 vorgelegte „Tageslichtuntersuchung“ der Beigeladenen vom 23. August 2018. Eine Verschattung durch den Neubau würde erheblich geringer ausfallen, wenn der Rücksprung erfolgen würde. Allein so könne die Rücksichtslosigkeit beseitigt werden. Nachbarrechtsverletzend sei das Vorhaben auch deshalb, weil sein Gebäude – auch die rückwärtige Fassade – unter Denkmalschutz stehe. Sein Grundstück liege innerhalb der Pufferzone, die Bestandteil des beschlossenen Managementplanes zur UNESCO-Welterbestätte „Lübecker Altstadt“ sei. Bauliche Maßnahmen und Vorhaben seien auf ihre Verträglichkeit mit dem Welterbe zu überprüfen. Der direkte Eingangsbereich zum Kern der Hansestadt Lübeck beziehe sich nicht nur auf die Vorderfront des denkmalgeschützten Gebäudes. Die Grenzwand gehöre zum Abschluss der ehemaligen Bebauung. Der Antragsteller und die Beigeladene haben seit November 2018 Vergleichsverhandlungen geführt, die bis zur Entscheidung des Senats zu keinem Ergebnis geführt haben. Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladene hat sich – abgesehen von den Vergleichsverhandlungen mit dem Antragsteller – im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des auf der Grundlage eines zutreffenden Entscheidungsmaßstabs ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 18. September 2018. Das Verwaltungsgericht ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend davon ausgegangen, dass der Bauvorbescheid vom 30. Januar 2018 nicht deswegen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt, weil die Einhaltung von Abstandflächen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlich wäre. Die allein gegenständliche Brandwand soll ausweislich des zum Bauvorbescheid gehörenden Lageplans unmittelbar an der westlichen Grenze zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden und hält damit keine Abstandflächen ein. Dies ist auch nicht geboten. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 4 Var. 1 LBO ist eine Abstandfläche nämlich nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Da für die nähere Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen kein Bebauungsplan besteht, der Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise enthält, ist anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen, ob ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Bei der Auslegung von § 34 Abs. 1 BauGB kann das Gericht die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, Rn. 12, juris). Bei offener Bauweise werden nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BauNVO die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand, bei geschlossener Bauweise grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Die "Bauweise" ist dabei eine besondere Bestimmung für die Anordnung der Gebäude im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken, und zwar nur für Gebäude der Hauptnutzung. Die Gebäude müssen im Regelfall bei der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Das bedeutet, dass die Gebäude sich von einer seitlichen Grundstücksgrenze zur anderen erstrecken. Denn mit der geschlossenen Bauweise wird das städtebauliche Ziel der Entstehung geschlossener Gebäudekomplexe bzw. einer geschlossenen Gebäudefront verfolgt (Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2018 – 4 A 2797/16 –, Rn. 51, juris). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, denn es bejaht unter Auswertung der im Internet allgemein zugänglichen Satellitenbilder und der eingereichten Lagepläne die Prägung der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise. An der Konrad-Adenauer-Straße, Am Bahnhof, Am Retteich, Lindenplatz und an der Hansestraße seien die Wohn- und Geschäftshäuser nahezu ausschließlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Etwa vorhandene Ausnahmen hiervon – soweit überhaupt vorhanden – würden den Gesamteindruck der vorherrschenden geschlossenen Bauweise nicht in Frage stellen (S. 3 des Beschlussabdrucks). Diese Feststellungen greift das Beschwerdevorbingen nicht an, sodass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Vielmehr geht die Beschwerde offenbar selbst von einer vorhandenen geschlossenen Bauweise aus (S. 4 des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2018). Eine Grenzbebauung ist deshalb jedenfalls zulässig. Demgegenüber enthält § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 LBO keine Aussage zur zulässigen – von der Konrad-Adenauer-Straße aus gesehenen – Tiefe einer grenzständigen Bebauung, die zwischen den Beteiligten streitig ist. In der geschlossenen Bauweise kann der Grenzanbau in der vollen planungsrechtlich zulässigen Tiefe erfolgen (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 6 Rn. 74). Im nicht überplanten Innenbereich steuern die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung – in Bezug auf die Höhe – und die überbaubaren Grundstücksflächen – in Bezug auf die Tiefe – den Bereich, der einer grenzständigen Bauweise offensteht (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, § 6 Rn. 52; OVG D-Stadt-Bbg., Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, Rn. 34, juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 12. November 2010 – 2 M 142/10 –, Rn. 15, juris). Ob und inwieweit die Frage der zulässigen Bebauungstiefe an sich Drittschutz vermittelt, wie die Beschwerde meint, oder aber einer nachbarlichen Überprüfung allein im Rahmen des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme zugänglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Senat vermag bereits nicht zu erkennen, dass sich das Vorhaben, soweit es Gegenstand der Voranfrage ist, nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB – objektivrechtlich – hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Ausgehend davon, dass die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln ist, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, Rn. 5, juris), gilt für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ein engerer „Umgriff“ als – etwa – bei der Nutzungsart. Insoweit sind die konkrete Grundfläche des Vorhabens und seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Dazu kann auf § 23 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, soweit aus der maßstabbildenden Bebauung Baulinien, -grenzen oder Bebauungstiefen abgeleitet werden können. Grundstücksgrenzen sind entgegen dem Beschwerdevorbringen – als solche – für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche unerheblich. Die maßgebliche Bebauungstiefe ist von der jeweiligen Erschließungsstraße her zu ermitteln (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 31. August 2016 – 1 LB 4/14 –, Rn. 36 f., juris). Nach Auswertung der im Internet allgemein zugänglichen Satellitenbilder, des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (Anlage 2 zur Bauvoranfrage) und des eingereichten Lichtbildes (Anlage A 8 zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2018), vermag der Senat, ausgehend von dem vorliegend insoweit maßgeblichen Straßengeviert, bestehend aus Bahnhofstraße, Konrad-Adenauer-Straße, Lindenplatz und Am Retteich, insbesondere keine faktische hintere Baugrenze entlang der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes des Antragstellers zu erkennen. Die westlich angrenzende Bebauung auf dem Flurstück … ragt, wenngleich wohl in eingeschossiger Höhe, deutlich darüber und sogar über die von der Beigeladenen geplante Tiefe hinaus. Auch die Bebauung der Grundstücke Lindenplatz 6 (Flurstück 121/7) und Am Bahnhof 17 und 19 ragt deutlich über die vorhandene Bebauung der übrigen Grundstücke hinaus. Aus dem Lichtbild ist ersichtlich, dass es sich dabei jeweils um mindestens fünfgeschossige Gebäude handelt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme bei einer Doppelhaushälfte im unbeplanten Innenbereich mit offener Bauweise (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris) ist, anders als der Antragsteller meint, auf den vorliegenden Fall eines mit Mehrfamilienhäusern dicht bebauten innerörtlichen Bereichs nicht übertragbar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, dem in Fällen – wie dem Vorliegenden – entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, § 6 Rn. 52), vor. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Es verlangt eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem durch dieses Gebot begünstigten Nachbarn und andererseits dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, und ist verletzt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos anzusehen ist, weil die mit dem Vorhaben verbundenen Folgen die Grenzen des dem Nachbarn unter den gegebenen Umständen Zumutbaren überschreiten (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 –, Rn. 12 f., juris). Dies zugrunde gelegt, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Voranzustellen ist allerdings, dass der Senat entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts davon ausgeht, dass auch die Bebauungshöhe der grenzständigen Brandschutzwand Gegenstand des Bauvorbescheides vom 30. Januar 2018 ist. Der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Gem. § 66 Satz 1 LBO ist vor Einreichen des Bauantrages auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Gegenstand des Vorbescheids können (nur) einzelne Fragen – auch eine Vielzahl – eines Vorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheids, eine bindende Wirkung zu erzeugen, sind einzelne Fragen des Bauvorhabens solche, über die in einer Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Vorbescheidsfrage erfordert dabei einen konkreten Vorhabensbezug (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Februar 2008 – 15 B 06.3463 –, Rn. 16, juris). Abstrakte Rechtsfragen zur Bebauung eines Grundstücks sind nicht zulässig und können in einem Vorbescheid nicht beantwortet werden (Decker in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Art. 71 Rn. 72). Der Entscheidungsgegenstand wird dabei durch den Antrag bestimmt. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Detailschärfe, die dem positiven Bauvoranfragebescheid zukommt. Allerdings muss der jeweilige Antrag den Bestimmtheitsanforderungen genügen (Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 2639, beck-online). Gemessen daran ergibt die Auslegung des Bauvorbescheides, dass sich dieser im Bereich der geplanten Brandschutzwand neben dessen Tiefe von 15,45 Metern auf die Zulässigkeit – nach § 34 Abs. 1 BauGB – von deren Höhe von 16,85 Metern bezieht. Auch wenn die Beantwortung der im Antrag formulierten Frage ihrem Wortlaut nach im Bauvorbescheid nicht vollständig eindeutig erfolgt ist, insbesondere, weil die Antwort den bestimmten Artikel in der Frageformulierung („Ist die geplante Grenzwand […] genehmigungsfähig?“) nicht aufgreift, sondern stattdessen antwortet, es sei „eine Grenzbebauung als Brandwand […] zulässig.“, so ergeben die Zusammenschau mit dem Antrag und der Sinn und Zweck des Bauvorbescheids, dass dieser sich auch auf die zulässige Bebauungshöhe bezieht. Bereits die Formulierung der Fragestellung zum Vorbescheid selbst nimmt „die geplante Grenzwand“ in Bezug und erfragt deren Genehmigungsfähigkeit. Geplant ist, wie sich aus dem der Fragstellung beigefügten – und grün gestempelten – „Lageplan Abstandsflächen“ ergibt, eine Bebauungshöhe im Bereich der gegenständlichen grenzständigen Brandwand von „Attika + 16,85 m“. Es ist – bei lebensnaher Betrachtung und da seitens der Behörde nicht anders mitgeteilt – davon auszugehen, dass die formulierte Frage mit dem gegenständlichen Vorbescheid vollständig erfasst und beantwortet werden sollte. Nach Auffassung des Senats ist die Feststellung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Bebauungstiefe der Brandschutzmauer auch nicht isoliert beurteilbar und insbesondere nicht trennbar von deren Höhe. Zwar muss eine „einzelne Frage“ im Rahmen der Bauvoranfrage nicht die Übereinstimmung eines konkreten Vorhabens mit einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift insgesamt, sondern kann auch ein einzelnes Tatbestandsmerkmal betreffen. Voraussetzung ist aber, dass die Frage selbständig beurteilt werden kann (vgl. Decker in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Art. 71 Rn. 73). Das wäre bei einer Frage (nur) nach der Tiefe einer Grenzwand angesichts der Variationsbreite hinsichtlich der Höhe nicht der Fall. Maßgebliches Prüfprogramm für die Beurteilung der Zulässigkeit ist vorliegend, wie bereits ausgeführt, § 34 Abs. 1 BauGB und damit das „Einfügen“, welchem in dem beschriebenen Umfang Nachbarschutz zukommt. Die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots kann aber gerade im Hinblick auf die geltend gemachten Aspekte einer erdrückenden Wirkung sowie der Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungssituation nicht unabhängig von der Höhe der Brandwand beurteilt werden und gehörte damit zum zwingenden Prüfprogramm der Antragsgegnerin. Der Vorbescheid erweist sich bei diesem Verständnis auch nicht als unbestimmt. Der Senat teilt aber die weitere – selbständig tragende („unabhängig davon“, S. 5 des Beschlussabdrucks) – Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach – selbst dann – keine zu berücksichtigende Unzumutbarkeit des gegenständlichen Vorhabens anzunehmen sei, wenn man von einer zulässigen Bebauungshöhe von 16,85 Metern ausgehe. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat. Das Vorhaben lässt es nicht an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen. Soweit die Beschwerde eine entsprechende Rücksichtslosigkeit mit dem Zuschnitt des antragstellerischen Grundstücks zu begründen versucht, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Zwar trifft es zu, dass das Grundstück des Antragstellers im hinteren Bereich schmaler ist als an der Straßenfrontseite. Dieser Umstand resultiert – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aus einem lagebedingten Nachteil, der sich daraus ergibt, dass die Verlängerung der westlichen Grundstücksgrenze auf die Straße … trifft, während die östliche Grenze in ihrer Verlängerung bereits auf die – vor dem Grundstück abknickende – … trifft. Dem – nicht in einem rechten Winkel – abknickenden Straßenverlauf ist der Grundstückszuschnitt angepasst. Dieser Umstand vermag indes eine Einschränkung des Baurechts der Beigeladenen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht zu begründen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 –, Rn. 27, juris), zumal die Bebauung des Grundstücks des Antragstellers diesen zuschnittsbedingten Nachteil weiter begünstigt. Der Senat vermag auch nicht nachzuvollziehen, dass sich die Brandwand optisch vor das Grundstück des Antragstellers schiebt. Dafür reicht die Tiefe der Brandwand angesichts des sich nach Süden nur verhältnismäßig leicht verjüngenden Grundstücksverlaufs nicht aus. Das Grundstück weist im hinteren Bereich nach eigenen Darlegungen immer noch eine Breite von 10 Metern auf (S. 8 des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2018). Auch die Behauptung einer erdrückenden Wirkung vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, da die Brandwand niedriger ist als das Gebäude des Antragstellers, das in dem „Lageplan Abstandsflächen“ mit einer Gebäudehöhe von 20 Metern angegeben ist. Die Zahl der Vollgeschosse (fünf) ist mit derjenigen des Antragstellers nahezu identisch. Eine verriegelnde Wirkung ist bereits deshalb nicht gegeben, weil Gegenstand der Voranfrage nicht die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens, das – unter Einhaltung von Abstandflächen – östlich und südöstlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzen wird, sondern allein die ausschließlich an der Ostseite zu errichtende Brandwand ist, die circa sechs Meter über die nachbarliche Bebauungstiefe hinausragt. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lässt sich schließlich weder unter dem Aspekt einer Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungssituation des Garten- und Restaurantbereichs des Antragstellers noch der in dem Gebäude befindlichen Wohnungen begründen, worauf die Beschwerde schwerpunktmäßig abstellt (S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2018). In bebauten innerörtlichen Bereichen muss mit (begrenzten) Verschattungswirkungen ebenso gerechnet werden wie mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. Diese Frage wird nur mittelbar – über das Abstandflächenrecht – erfasst (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 1 MB 11/10 –, Rn. 13 f., juris; Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 –, Rn. 20, juris; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 –, Rn. 14, juris). Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich insoweit nicht aus der mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Verschattungsstudie (Anlage A 7 zum Schriftsatz vom 24. Juli 2018). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Studie deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei, weil sie über die Grenzwand hinaus auch Verschattungswirkungen der Hotelanlage in ihrer Gesamtheit erfasse, die aber nicht streitgegenständlich sei (S. 6 des Beschlussabdrucks). Dagegen richtet sich das Beschwerdevorbringen nicht und stellt auch inhaltlich allein auf die seitens der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 24. August 2018 eingereichte Tageslichtuntersuchung (Anlage BG 1 zum Schriftsatz vom 24. August 2018) ab. Auch aus dieser ergibt sich nach Auffassung des Senats indes keine Rücksichtslosigkeit der gegenständlichen Brandwand. Die – unstreitig aus dem Vorhaben resultierende – Minderung der Besonnung, die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgeht, ist für den Antragsteller nicht unzumutbar. Sie betrifft nur einen Teil des Bestandsgebäudes und dabei, wie auch die Tageslichtuntersuchung ausführt (S. 5), nur die erste Tageshälfte. Die Tageslichtuntersuchung ist methodisch derart vorgegangen, dass sie verschiedene Planungsvarianten – hier maßgeblich ist Ziffer 3.1 Bauantragsplanung (Vorbescheid) – zu jeweils drei Tageszeiten (10:00 Uhr, 12:30 Uhr, 15:00 Uhr) am 17. Januar, 20. März und 21. Juni betrachtet hat. Die Berechnungen erfolgten dabei jeweils anhand von 16 Messpunkten an allen Wohnfenstern (1. bis 4. OG) zum Hof. Dabei zeigen die Visualisierungen unter Ziffer 3.1 (S. 11), dass das Vorhaben um 12:30 Uhr und 15:00 Uhr keinen (bzw. am21. Juni um 12:30 Uhr keinen ein Fenster vollständig verdeckenden) Schatten auf das Gebäude des Antragstellers wirft. Eine Verschattung von vier der 16 betrachteten Fenster bewirkt allein der innerhalb des Gebäudes des Antragstellers selbst bereits vorhandene Versatz. Auch der Schattenwurf auf die Außenflächen des Restaurants wird durch den westlich angrenzenden Anbau hervorgerufen. Die Verschattung, welche das Vorhaben um 10:00 Uhr auf das Gebäude des Antragstellers wirft, ist zwar gegeben, fällt aber nach Auffassung des Senats nicht derart ins Gewicht, dass daraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots folgt. Am 20. März wird die westliche Gebäudeseite überhaupt nicht verschattet. Der Schatten fällt nur auf die östliche Gebäudeseite und dort auch nur auf die Fenster der Obergeschosse eins bis drei. Selbst die im Schattenwurf liegenden Fenster 1.3, 2.3 und 3.3 werden von der Sonne im Lauf des Vormittags erreicht und zwar um 10:11 Uhr (1.3 und 2.3) sowie um 9:54 Uhr (3.3). Die weiter östlich gelegenen Fenster 3.4, 2.4 und 1.4 erreicht die Sonne um 11:13 Uhr und um 11:26 Uhr (2.4 und 1.4). Auch am 17. Januar wird auf der westlichen Gebäudeseite nur das östliche Fenster des ersten Obergeschosses verschattet. Im Übrigen fallen die Schatten auf die Ostseite des Gebäudes. Die Berechnungen zeigen auch hier, dass die vom Schattenwurf betroffenen Fenster 1.2, 1.3, 1.4, 2.4 und 3.4 noch vormittags von der Sonne erreicht werden und zwar um 10:09 Uhr und 10:15 Uhr (1.2, 1.3) – beide nicht anders als bereits im Bestand (S. 22) – sowie um 11:12 Uhr (1.4, 2.4 und 3.4). Dem Vortrag der Beigeladenen, dass sich pro Geschoss nur eine Wohnung im Gebäude des Antragstellers befindet, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ebenfalls einzubeziehen ist, dass jede Wohnung zumindest in Teilen trotz des Vorhabens weiterhin in der jetzigen Weise belichtet werden wird. Beeinträchtigt werden jeweils nur Teile einzelner Wohnungen. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Tageslichtuntersuchung sei in sich nicht schlüssig, weil der Schattenwurf am 20. März länger sei als am 17. Januar und am 21. Juni nochmals länger als am 17. Januar, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die visualisierten Verschattungen stellen nur einen Teil der Untersuchung dar. Die anschließend folgenden Berechnungsmodelle (S. 12 ff.), deren Methodik eingangs erläutert wird (S. 4), stimmen mit den Visualisierungen überein. So ergibt sich auch daraus, dass die Sonne die Fenster 2.3 und 3.3 am 17. Januar bereits um 9:38 Uhr, am 20. März indes erst um 10:11 Uhr bzw. 9:54 Uhr erreicht. Die Richtigkeit der Berechnungen stellt die Beschwerde nicht in Frage. Der Schattenwurf am 17. Januar fällt auch deswegen anders aus als am 20. März und am 21. Juni, weil die bereits im Bestand vorhandene (S. 21) Verschattung des in südöstlicher Richtung gelegenen Ärztehauses – aufgrund des winterlich bedingten – Sonnenstandes abgebildet wird. Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, es sei zu vermuten, dass es im Hinblick auf die Freiflächen des Antragstellers auf dem Grundstück sowie der im Erdgeschoss vorhandenen – und in der Untersuchung nicht betrachteten Fenster – ebenfalls zu einer ganz erheblichen Verschlechterung kommen werde, lässt dieser Vortrag nicht die Schlussfolgerung zu, dass in qualifizierter Weise Beeinträchtigungen der Besonnung vorliegen, was für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erforderlich wäre. Gerade innerhalb einer verdichteten innerstädtischen Wohnbebauung sind Einschränkungen der Belichtung und Besonnung – insbesondere während der Wintermonate – hinzunehmen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 34 Rn. 142). Schließlich ergibt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch nicht wegen der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Gebäudes des Antragstellers (zu dieser Möglichkeit vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 34 Rn. 51). Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass eine derartige Beeinträchtigung bei summarischer Prüfung nicht erkennbar ist. Der Bauvorbescheid betrifft allein die Zulässigkeit der Brandschutzmauer. Die Substanz des Gebäudes des Antragstellers bleibt hiervon unberührt. Auch die Sichtbeziehungen zur Rückwand des Gebäudes, die nach seinen Angaben ebenfalls unter Denkmalschutz steht, werden durch die nur entlang der Ostgrenze verlaufende Mauer nicht oder nur unmerklich beeinträchtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und dadurch kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausführungen in dem die Streitwertbeschwerde des Antragstellers zurückweisenden Beschluss vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 1 O 3/19. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).