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Beschluss

2 B 13/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0923.2B13.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27. August 2025 gegen die der Beigeladenen zum Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohneinheiten vom 21. Juli 2025 anzuordnen, ist zulässig. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die benannte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris, Rn. 2 f.). Dabei ist zu beachten, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 21. Juli 2025 ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können, das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme durch die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO 2024 erteilte Baugenehmigung ist nicht ersichtlich. Zunächst ist festzuhalten, dass die Baugenehmigung nicht gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Regelungen zu den nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen verstößt. Ein solcher Verstoß ist schon deshalb nicht gegeben, weil die streitbefangene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilt wurde. Die Vorgaben aus § 6 LBO gehören gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht zum Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens. Die Baugenehmigung trifft insofern auch keine Aussage darüber, ob die geplante Wohngebäudeerweiterung die maßgeblichen Abstandsflächenvorgaben wahrt. Unabhängig davon liegt aber auch in materieller Hinsicht durch das in den Bauvorlagen dargestellte Vorhaben keine Verletzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO vor, wonach zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Eine Verletzung der Vorschriften über die nach § 6 LBO zu wahrenden Abstandsflächen zu Lasten ihres Grundstücks wird von den Antragstellern schon nicht gerügt. Nach Auswertung der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lagepläne und der dortigen Darstellungen zu den Abstandsflächen kann ein Verstoß gegen § 6 LBO aber auch nicht festgestellt werden. Zur weiteren Veranschaulichung wird auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lageplan sowie ein Luftbild (Quelle: Digitaler Atlas Nord) Bezug genommen (siehe Bl. 45 Beiakte A, das Grundstück der Antragsteller [Flurstück xx/xxx] wurde vom Gericht rot markiert): Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO). Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer – wie hier – faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 1 M 119/98 – juris, Rn. 1 m.w.N.). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt in Bezug auf die genehmigten Wohngebäude jedoch nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Die Antragsteller können in diesem Zusammenhang – jedenfalls für sich genommen – nicht mit dem Argument durchdringen, wonach das Vorhaben in der Umgebungsbebauung ohne jedes Vorbild sei und eine Mehrblockbebauung nicht vorzufinden sei. Insoweit gilt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer keinen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ gibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 –, Rn. 27, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 B 21/20 – juris, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn seitens des Nachbarn wegen der Dimensionierung eines Vorhabens eine etwaige Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht wird und dabei Parameter bemüht werden, die das Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Geschossfläche) bzw. die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Kriterien, die allein in einem überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; Beschluss vom 10. November 2022 – 1 MB 21/22 – juris, Rn. 6). Das angegriffene Vorhaben erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtsverletzend. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot vor. Welche Anforderung das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris, Rn. 22; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 – juris, Rn. 12 m.w.N.). Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme scheidet im Regelfall aus, soweit ein Vorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem von den Antragstellern vorgebrachten Aspekt der Einsichtsmöglichkeiten durch das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht vor. Soweit die Antragsteller eine erweiterte Einsichtnahmemöglichkeit auf ihr Grundstück infolge der Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen rügen, fehlt es an einer qualifizierten Betroffenheit, die Voraussetzung für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wäre. Die Antragsteller tragen insoweit vor, dass es zu allein durch die Abstandsflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten kommen werde. Das Ausmaß von grundsätzlich hinzunehmenden Einsichtsmöglichkeiten werde überschritten. Der direkt gegenüber zum Wohnhaus der Antragsteller vorgesehene Block (damit dürfte Haus C gemeint sein) führe zu Beobachtungsmöglichkeiten von den geplanten Balkonen mit seitlichem Blick auf ihr Grundstück. Dies habe den Charakter eines Beobachtungsturms. Den Antragstellern sei eine zumutbare architektonische oder gärtnerische Selbsthilfe gegen die Einsichtsmöglichkeiten weder objektiv noch subjektiv möglich. Die Kammer folgt dieser Argumentation nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung insoweit davon aus, dass es in der Regel keinen über die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften hinausgehenden Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus gibt (u.a. Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris, Rn. 5; Beschluss vom 24. April 1989 – 4 B 72.89 – juris, Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4 ff.). Es gibt keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben so angeordnet werden, dass das benachbarte Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 LA 31/11 – juris, Rn. 2). Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in und auf Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit. In solchen Bereichen muss mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme ebenso gerechnet werden wie mit einer (begrenzten) Verschattungswirkung (OVG Schleswig, Beschl. v. 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris Rn. 18). Auch die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen grundsätzlich akzeptiert werden (VG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 B 6/24 – juris, Rn. 16). Es trifft zwar zu, dass sich der Umfang der Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller infolge der Errichtung der Häuser B und C erhöhen wird. Angesichts der dargestellten Grundsätze führen allerdings auch die in beiden Häusern geplanten 24 Wohneinheiten und die damit über die Fenster und Balkone verbundenen Einsichtsmöglichkeiten für einen Teil dieser Wohneinheiten nicht zu einer rechtlich relevanten Unzumutbarkeit des Bauvorhabens. Nicht alle der 24 in den Häusern B und C vorgesehen Wohneinheiten sind nach den eingereichten Bauvorlagen mit einem Balkon oder einer Terrasse in Richtung Osten und damit zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtet. Hinzu kommt, dass angesichts der immer noch verbleibenden Entfernung der Häuser B und C zum Grundstück der Antragsteller die Situation einer Aussichtsplattform bzw. eines Beobachtungsturms nicht erreicht wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich ausweislich der im Internet abrufbaren Luftbilder im Grenzbereich zwischen den hier in Rede stehenden Grundstücken noch ein oder mehrere Bäume befinden, die auch nach den Bauvorlagen erhalten bleiben sollen. Der verbleibende Baumstand dürfte zu einer – jedenfalls partiellen – Reduzierung der Einsichtsmöglichkeiten aus das Grundstück der Antragsteller führen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtlos. Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15; Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44). Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Antragsteller die zu erwartende Bebauung im Vergleich zur Situation ohne das streitbefangene Bauvorhaben als nachteilig empfinden. Dieses subjektive Empfinden genügt jedoch nicht, um die dargestellten Maßstäbe für die Rücksichtslosigkeit des angefochtenen Vorhabens als erfüllt ansehen zu können. Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte „Dramatik“ („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) ist als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 – juris Rn. 24, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschuss vom 31. März 2020, – 1 MR 2/20 – juris Rn. 15) und kann in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Pläne und Unterlagen sowie der Dimensionierung des streitbefangenen Vorhabens nicht ausgemacht werden. Neben dem Aspekt der Wahrung der Abstandsflächen durch das Vorhaben der Beigeladenen ist ergänzend zu berücksichtigten, dass sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch auf dem Grundstück der Antragsteller sowie nördlich hiervon weiterhin unbebaute Freiflächen verbleiben. Der Abstand zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem nächstgelegenen Haus C geht zudem über die gesetzlich einzuhaltenden Mindestvorgaben für die Abstandsflächen hinaus. Es bestehen insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass der freie Himmel vom Garten bzw. Wohnhaus der Antragsteller nicht problemlos sicht- und erlebbar sein wird. Die Situation auf dem Grundstück der Antragsteller wird sich durch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Gebäude, hier der Häuser C und B zwar in gewisser Weise verschlechtern. Diese Nachteile führen gleichwohl nicht dazu, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen als rücksichtslos im Rechtssinne anzusehen wäre. Dass das Nachbargrundstück bisher nicht (so) intensiv baulich genutzt worden ist, stellt sich als ein tatsächlicher Vorteil der Antragsteller dar, dessen Erhaltung jedoch rechtlich nicht gesichert ist. Der Umstand, dass auf dem Vorhabengrundstück nunmehr 72 Stellplätze vorgesehen sind, führt auch unter Berücksichtigung des damit einhergehenden Fahrzeugverkehrs ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragsteller führen insoweit aus, dass es durch die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze zu einer akustischen Beherrschung ihres Grundstücks komme. Im Vergleich zu den im bisherigen Bestand vorhandenen zehn Stellplätzen entstehe einer für die Antragsteller unzumutbare Qualität. Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr – jedenfalls bei Einhaltung der maßgebenden Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen sind. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert, solange die Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschritten wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 – juris, Rn. 12 m.w.N., sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 S 2343/19 – juris, Rn. 17.). Bereits aus § 12 Abs. 1 BauNVO ergibt sich, dass Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell zu, das mit einer Wohnnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris, Rn. 13). Verkehrsimmissionen wie Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich zu akzeptieren, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Daher sind insbesondere die Auswirkungen der auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgesehen Stellplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges Zubehör zu der auf dem Baugrundstück vorhandenen Wohnbebauung errichtet wurden, grundsätzlich zu dulden (OVG Schleswig, a. a. O.). Das gilt auch, soweit diese Immissionen als lästig oder als störend empfunden werden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt erst dann vor, wenn das mit den Stellplätzen Verbundene zu Beeinträchtigungen führt, die ganz erheblich über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der auf dem Vorhabengrundstück vorgesehenen 72 Stellplätze zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller führen wird, auch wenn die Anzahl der Stellplätze in der Nachbarschaft der Antragsteller erheblich zunimmt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen in einiger Entfernung zu dem Grundstück der Antragsteller befinden werden. Dies ergibt sich aus folgender Darstellung (Bl. 45 Beiakte A): Durch das angefochtene Vorhaben und die geplanten Stellplätze entsteht nicht etwa eine Situation, in der der gesamte oder wesentliche Teile des Anliegerverkehrs am Grundstück der Antragsteller vorbeigeführt wird. Hinzu kommt, dass vor allem dem Haus B – auch aufgrund seiner Dimensionierung – hinsichtlich der durch den Anliegerverkehr verursachten Lärmimmissionen eine abschirmende Wirkung zukommen wird. Die durch die Nutzung der genehmigten Stellplätze zu erwartenden Immissionen in Form von Fahrgeräuschen und Türenschlagen sind im innerstädtischen Bereich grundsätzlich hinzunehmen und erreichen jedenfalls aufgrund der benannten Einzelfallumstände (Entfernung, Abschirmung durch Haus B) nicht ein die Zumutbarkeit überschreitendes Ausmaß. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Nutzung der Stellplätze die Gesundheit oder die Wohnruhe der Antragsteller in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigen wird, bestehen nicht und wurden von diesen auch nicht substantiiert vorgetragen. Der Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. August 2025 gegen die vom Antragsgegner verfügte Zulassung einer Abweichung gemäß § 67 LBO mit Bescheid vom 21. Juli 2025 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Antragsgegners verletzt die Antragsteller nicht in eigenen, drittschützenden, Rechten. Die benannte Entscheidung des Antragsgegners über die Zulassung einer Abweichung von den durch das streitgegenständliche Vorhaben zu beachtenden Abstandsflächen nach § 6 LBO betrifft die von den Häusern B und C ausgelösten Abstandsflächen auf dem Vorhabengrundstück selbst und nicht die im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller zu beachtenden Abstandsflächen. Die gegenüber dem Grundstück der Antragsteller zu beachtenden Abstandsflächen werden – wie bereits dargestellt – gewahrt. Ob der Antrag angesichts dieses Befundes bereits wegen einer fehlenden Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er aufgrund des von ihm gestellten Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 20.000 € pro betroffenem Hausgrundstück wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist. Die Kammer orientiert sich hinsichtlich der Wertannahme für das Hauptsacheverfahren dabei an dem im Jahr 2025 angepassten Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und geht nicht mehr von einem Streitwert von 15.000 € aus.