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Urteil

1 KN 3/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:1021.1KN3.19.00
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Leitsätze
1. Eines Nachweises, dass für das verfolgte Planungsziel ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne eines spürbaren Nachfragedrucks vorliegt, bedarf es nicht, denn erforderlich ist eine Bauleitplanung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, 11. Mai 1999, 4 BN 15/99).(Rn.34) 2. Negative Zielvorstellungen sind nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die selbst auf eine vollständige Veränderung der vorhandenen Situation abzielen und damit den (künftigen) Ausschluss bislang zulässiger Nutzungen nach sich ziehen.(Rn.35) 3. Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, 16. Dezember 1988, 4 C 48/86).(Rn.35) 4. Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem „eigenen Gesicht“ deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet.(Rn.38)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2018 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37, 3. Änderung, „Blankeneser Chaussee“, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eines Nachweises, dass für das verfolgte Planungsziel ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne eines spürbaren Nachfragedrucks vorliegt, bedarf es nicht, denn erforderlich ist eine Bauleitplanung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, 11. Mai 1999, 4 BN 15/99).(Rn.34) 2. Negative Zielvorstellungen sind nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die selbst auf eine vollständige Veränderung der vorhandenen Situation abzielen und damit den (künftigen) Ausschluss bislang zulässiger Nutzungen nach sich ziehen.(Rn.35) 3. Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, 16. Dezember 1988, 4 C 48/86).(Rn.35) 4. Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem „eigenen Gesicht“ deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet.(Rn.38) Die Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2018 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37, 3. Änderung, „Blankeneser Chaussee“, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: I.) und begründet (dazu: II.). I. Der Normenkontrollantrag, für den das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO zuständig ist, ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. Als Eigentümerin von gewerblich genutzten bzw. bislang als gewerblich nutzbar ausgewiesenen Flächen im Geltungsbereich der streitbefangenen Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2018 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37, 3. Änderung, „Blankeneser Chaussee“, kann sie geltend machen, im Hinblick auf ihre mit der erlassenen Satzung gesperrten Bauabsichten durch die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein. Dem Antrag liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde. Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn die angegriffene Satzung für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.1993 - 4 NB 3.93 -, juris [Rn. 10]). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel nicht allein dadurch näherkommt, dass die angegriffene Satzung für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6/97 -, juris [Rn. 17]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin ihre Grundstücke entsprechend ihrem Bauantrag vom 07.11.2018 auf der Grundlage des bisherigen Planungsrechts ausnutzen könnte, wenn die Veränderungssperre für unwirksam erklärt wird. Eine positive Bescheidung des Bauantrags der Antragstellerin erscheint wenigstens möglich. Der am 27.02.2019 bei Gericht eingegangene Antrag ist in jedem Fall auch fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Ungeachtet von Mängeln im Bekanntmachungsverfahren (dazu: unten II. 1.) ist für den Fristbeginn derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Satzung mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist (BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 10.14 -, juris [Rn. 7]; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auf. 2020, § 47 Rn. 83). Für die Bestimmung dieses Zeitpunktes kommen hier mehrere Daten als Ausgangspunkt in Betracht, da die Bereitstellung der Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2018 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 37, 3. Änderung, „Blankeneser Chaussee“ im Internet – ungeachtet der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3, 1. und 2. Halbsatz der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) vom 14.09.2015 – unter der in § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Schenefeld in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 02.07.2018 (im Folgenden: Hauptsatzung) insoweit genannten Internetadresse (www.stadt-s....de) bereits am 20.12.2018 erfolgte, während der vollständige Satzungstext (erst) am 21.12.2018 im S....Tageblatt, dort aber ohne den erforderlichen Hinweis auf die Internetbereitstellung, veröffentlicht worden ist. Es bedarf bei dieser Sachlage im vorliegenden Kontext der Fristberechnung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO indes keiner abschließenden Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt genau die Antragsgegnerin die Bekanntmachung der Veränderungssperrensatzung – mutmaßlich – als mit Geltungsanspruch bewirkt erachtet hat, da der am 02.10.2019 gestellte Normenkontrollantrag eine von beiden Daten an gerechnete Jahresfrist fraglos wahrt. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift objektiv unwirksam ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 13]). Nach diesem Maßstab hat der Normenkontrollantrag in der Sache Erfolg. Die Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2018 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 37, 3. Änderung, „Blankeneser Chaussee“, ist in formeller Hinsicht nicht rechtmäßig (dazu: 1.); die gegen sie gerichteten materiellen Rügen der Antragstellerin greifen demgegenüber nicht durch (dazu: 2.). 1. Die Veränderungssperre, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 BauGB beruht, wonach die Gemeinde, sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre des Inhalts beschließen kann, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (und) 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen, ist in formeller Hinsicht zu beanstanden. Die Veränderungssperre ist zwar ordnungsgemäß gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen worden. Fehler hinsichtlich des Beschlussverfahrens sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Veränderungssperre aber nicht in der gebotenen Form gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Maßgebend für die ortsübliche Bekanntmachung ist diejenige Form der Verkündung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung der örtlichen Rechtsetzung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1974 - 4 B 113.74 -, juris [Rn. 3]; Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, juris [Rn. 21]; Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, juris [Rn. 15]; s.a. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 138. EL Mai 2020, § 16 Rn. 22). Die maßgebliche Vorschrift im Ortsrecht ist hier § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V.m. § 6 BekanntVO. § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung regelt insoweit die „Veröffentlichung“ von Satzungen und Verordnungen der Antragsgegnerin, die danach im Internet unter der Internetadresse der Stadt www.stadt-s....de erfolgt (Satz 1). Auf die Bereitstellung im Internet wird unter Bekanntgabe der Internetadresse imS....Tageblatt hingewiesen (Satz 2). Mit der „Bekanntmachung“ der Satzung über eine Veränderungssperre für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ in der Ausgabe des S....Tageblattes vom 21.12.2018 ist diesen Anforderungen nicht genügt. Die Satzung selbst ist zwar ausweislich des Internet-Eintrags am 20.12.2018 auf der in der Hauptsatzung bezeichneten Internetseite der Antragsgegnerin bereitgestellt worden und ist über diese Internet-Präsenz unverändert erreichbar. Zudem ist mit dem Abdruck des vollständigen Satzungstextes nebst Karte, die der textlichen Beschreibung des Geltungsbereichs entspricht, nämlich dem Geltungsbereich des insoweit in § 2 der Satzung über die Veränderungssperre in Bezug genommenen Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ (vgl. zu diesem Erfordernis Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 138. EL Mai 2020, § 16 Rn. 22), der Sache nach sogar ein inhaltliches „Mehr“ an Bekanntmachung vollzogen worden, als es ein bloßer Hinweis imS....Tageblatt darauf, dass die Bereitstellung der Satzung im Internet unter der einschlägigen Internetseite erfolgt ist, zu leisten vermag. Gleichwohl genügt die hier gewählte Bekanntmachungsform der Antragsgegnerin nicht, die Veränderungssperre als wirksam bekannt gemacht zu beurteilen, da die Antragsgegnerin nach ihrer Hauptsatzung allein die Bekanntmachungsform – auch wenn sie hierfür in § 17 Abs. 1 Satz 1 den allgemeinen Begriff „Veröffentlichung“ verwendet – „Bereitstellung im Internet“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 BekanntVO und nicht diejenige des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 BekanntVO, „Abdruck in der Zeitung“, gewählt hat. Der vollständige Abdruck des Satzungstextes imS....Tageblatt vom 21.12.2018 ersetzt den nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung erforderlichen Hinweis auf die Bereitstellung im Internet auch deshalb nicht, weil dort an keiner Stelle die Mitteilung der einschlägigen Internetadresse erfolgt ist. Dieses Erfordernis ist auch nicht etwa verzichtbar, denn § 4 Abs. 1 Satz 1 der in § 17 der Hauptsatzung in Bezug genommenen Bekanntmachungsverordnung entbindet hiervon nur bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Soweit dem von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unterschriebenen Original der Bekanntmachung der Satzung der Vermerk beigefügt ist, „Ein Hinweis auf die Bekanntmachung ist am 21.12.2018 imS....Tageblatt veröffentlicht worden. Die Bekanntmachung kann in der Zeit vom 20.12.2018 bis zum 21.01.2019 im Internet unter der Adresse www.stadt-s....de eingesehen werden“, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da dieser Vermerk den Tatsachen ersichtlich nicht entspricht, ganz abgesehen davon, dass eine bloß zeitlich befristete Bekanntmachung der Satzung im Internet ebenfalls nicht rechtskonform wäre (vgl. § 4 Abs. 2 BekanntVO). 2. Die Veränderungssperre leidet indessen nicht an den von der Antragstellerin geltend gemachten materiellen Mängeln. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) sind erfüllt. Sofern ein Aufstellungsbeschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschließen. Materielle Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist somit zunächst „nur“ ein Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde. Dieser liegt hier mit dem Beschluss vom 13.12.2018 in Bezug auf die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ für den Teilbereich südlich des Osterbrookswegs sowie westlich der Holzkoppel und östlich der Blankeneser Chaussee vor. Fehler hinsichtlich des Beschlussverfahrens sind nicht geltend gemacht worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss ist auch – anders als die angegriffene Veränderungssperre – wirksam bekannt gemacht worden. Gemäß § 17 Abs. 4 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erfolgen „andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen“, soweit nichts anderes bestimmt ist, ebenfalls in der Form des Absatzes 1, d.h. durch Bereitstellen der bekanntzumachenden Entscheidung im Internet unter der Internetadresse der Stadt www.stadt-s....de, worauf unter Bekanntgabe der Internetadresse imS....Tageblatt hingewiesen wird. Diesen, sowie den sich insoweit auch aus § 4 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 BekanntVO ergebenden Anforderungen ist mit der Bereitstellung des Aufstellungsbeschlusses nebst Planzeichnung zum Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ im Internet in der Zeit ab dem 20.12.2018 unter der genannten Internetadresse der Antragsgegnerin und mit dem entsprechenden Hinweis hierauf in der Ausgabe desS....Tageblattes vom 21.12.2018, dort mit der präzisen Angabe, unter welcher Rubrik der genannten Internetseite der Stadt dieser abrufbar ist, genügt. Zwar entspricht die gewählte Vorgehensweise der Bereitstellung im Internet bereits einen Tag vor der Hinweiserteilung in der Zeitung am 21.12.2018 nicht den zeitlichen Vorgaben des § 7 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 BekanntVO. Diese Norm bestimmt indes „nur“, wann die örtliche Bekanntmachung und Verkündung bewirkt ist, sie regelt nicht die Wirksamkeit der Bekanntgabeform selbst. Der verspätete Hinweis auf die Bereitstellung des Aufstellungsbeschlusses im Internet, der gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO, da es sich hier bei der bekannt zu machenden Entscheidung um einen Rechtsetzungsakt handelt, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung im Internet nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BekanntVO hätte erfolgen müssen, berührt daher die Wirksamkeit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nicht, sondern führt allein dazu, dass seine Bekanntmachung nicht bereits mit dem Ablauf des Tages, an dem er im Internet verfügbar war (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BekanntVO) – dem 20.12.2018 – bewirkt war, sondern frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO erfüllt waren, hier mithin ausgehend von einer Hinweisfrist von mindestens einem Tag mit Ablauf des 22.12.2018. Die bloß formale Notwendigkeit eines Planaufstellungsbeschlusses wird allerdings ausgeglichen durch das Erfordernis einer zu sichernden Planung. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit indessen denkbar gering. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist und muss erkennen lassen, welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern (Bay.VGH, Urteil vom 19.12.2019 - 1 N 17.1236 -, juris [Rn. 20] m.w.N.). Insofern muss sie zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris [Rn. 28] und Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris [Rn. 12]). Denn sofern positive Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, juris [Rn. 2]). Solche Vorstellungen müssen sich allerdings nicht allein aus der Niederschrift der Ratssitzung ergeben. Zulässig ist darüber hinaus der Rückgriff auf alle erkennbaren Unterlagen und Umstände. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, juris [Rn. 9]). Die gerichtliche Überprüfung einer Veränderungssperre darf indes nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen vorwegnehmen. Insofern verlangt sie nicht die Prüfung, ob der – noch nicht beschlossene Bebauungsplan – in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris [Rn. 2]). Als Sicherungsmittel ist die Veränderungssperre allerdings ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris [Rn. 3] und Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O. [Rn. 3] m.w.N.). Insofern ist insbesondere anerkannt, dass eine reine „Negativplanung“ als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreicht. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Bauplanerische Festsetzungen sind vielmehr insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Planung darin erschöpft bzw. das Konzept einer künftigen Planung sich darauf beschränkt, einzelne Vorhaben auszuschließen. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen – und unter Beachtung ihrer Grenzen – grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris [Rn. 44]). Ferner ist eine unzulässige „Verhinderungsplanung“ auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, juris [Rn. 47] und Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, juris [Rn. 9]; s. dazu insgesamt OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 – 1 C 10801/10 -, juris [Rn. 27]). Für eine derartige Planung besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre. Ausgehend von diesen – in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 40]; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris [Rn. 28]; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, juris [Rn. 19]) – Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar. So nennt der Aufstellungsbeschluss als Planungsziel explizit die Entwicklung des Planbereiches als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“, führt weiter die Sicherung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes Schenefeld zu einem Standort auch für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben an und nennt als solche beispielhaft unter anderem (auch) Forschungs- und Entwicklungslabore sowie technologieorientiertes Gewerbe. Mit diesem Ansatz greift die Antragstellerin ersichtlich eine Zielsetzung ihres Stadtentwicklungskonzeptes vom 29.09.2005, d.h. eines von der Ratsversammlung der Antragsgegnerin beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB auf, das u.a. die Stärkung Schenefelds als Gewerbe- und Technologiestandort verfolgt (Vorbemerkungen, 2. Absatz Nr. 3), und sucht dieses mit der durch den Aufstellungsbeschluss vom 13.12.2018 in Gang gesetzten Bauleitplanung umzusetzen. Durch die Ansiedlung des Röntgenlaser-Forschungszentrums „European XFEL“ hatte sich die Antragsgegnerin ausweislich dieses Konzepts bereits 2005 Impulse für die örtliche Wirtschaft und die weitere Stadtentwicklung erwartet, weil insbesondere Hochtechnologie-Betriebe in dessen Auftrag tätig werden und an einem Standort im Stadtgebiet interessiert sein könnten. Insofern sollte mittelfristig ein entsprechendes Flächenangebot bereitgestellt werden (Stadtentwicklungskonzept, S. 11 und 28). Mit der in Angriff genommenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ sieht die Antragsgegnerin nunmehr im Zusammenspiel mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“ in unmittelbarer Nähe zum „European XFEL“-Standort konkrete Umsetzungsmöglichkeiten für diese Planung in besonderem Maße gegeben, die nach ihrer weiteren Zielsetzung durchaus in die Entwicklung eines Technologieparks münden sollten (Stadtentwicklungskonzept, S. 28). Eines Nachweises, dass für das verfolgte Planungsziel ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne eines spürbaren Nachfragedrucks vorliegt, bedarf es dabei nicht, denn erforderlich ist eine Bauleitplanung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, juris [Rn. 5]). Mit diesem Planungsansatz handelt es sich bei dem beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 37, 3. Änderung, „Blankeneser Chaussee“, insbesondere auch nicht um eine bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung, auch wenn die Antragsgegnerin mit ihrem formulierten Ziel, das bisher als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzte Gebiet zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ zu entwickeln, und durch die damit einhergehende „beschränkte“ Zulassung nur (noch) spezifisch ausgerichteter (Forschungs- bzw. Technologie-)Betriebe und -Einrichtungen letztlich auch im Vergleich zur bisherigen Planungssituation „negative“ Zielsetzungen deutlich macht. Negative Zielvorstellungen sind nämlich nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die selbst auf eine vollständige Veränderung der vorhandenen Situation abzielen und damit den (künftigen) Ausschluss bislang zulässiger Nutzungen nach sich ziehen. Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, juris [Rn. 15]). Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, juris [Rn. 47] und Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 -, juris [Rn. 9]; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 44]; s. dazu insgesamt OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, a.a.O. [Rn. 27]). Davon kann unter Berücksichtigung insbesondere des bereits im Jahr 2005 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes der Antragsgegnerin keine Rede sein. Soweit die Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung auf die zeitlichen Zusammenhänge des zunächst Anfang 2018 gescheiterten Erwerbs des städtischen („Deponie“-)Grundstücks für die Realisierung ihres Vorhabens „Anpassung ihres Betriebshofes an die aus der Umstellung auf Elektromobilität resultierenden Erfordernisse“, des stattdessen sodann im August 2018 zum Zwecke der Vorhabenrealisierung erfolgten und bekannt gewordenen Erwerbs von Flächen im Plangebiet der künftigen 3. Änderungen der Bebauungspläne Nr. 16, „Gewerbegebiet Süd,“ und Nr. 37, „Blankeneser Chaussee“, die diesen Vorgang kommentierenden Verlautbarungen kommunaler Mandatsträger seit August 2018 und den Beschluss über die Aufstellung der jeweils 3. Planänderung am 13.12.2018 nebst Erlass von Veränderungssperren, nachdem sie am 07.11.2018 ihr (erstes) Baugesuch für die Errichtung von Abstell- und Elektroladeflächen für Gelenk-und Solobusse sowie eines Parkdecks für Mitarbeiterstellplätze auf den neu erworbenen Flächen gestellt hatte, verweist, vermag dies keinen Beleg für eine reine Verhinderungsplanung der Antragsgegnerin zu liefern. Allein der zeitliche Kontext von Bauantragstellung und eingeleiteter Bauleitplanung nebst Erlass der Veränderungssperren ist dazu nicht geeignet. Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 45]; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris [Rn. 26]) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben. Eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris [Rn. 16]). So liegt es hier; das zeigen bereits die vorstehenden Ausführungen zur (positiven) Plankonzeption. Das Planungsziel, ein Sondergebiet „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ zu etablieren, ist nicht erstmalig „neu“ im Zusammenhang mit dem Planaufstellungsbeschluss formuliert worden, sondern ist in den Zielvorstellungen des Stadtentwicklungskonzeptes von 2005 angelegt. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Stadtentwicklungskonzept von 2005, das auf eine langfristige Umsetzung mit weitreichendem (zeitlichen) Zielhorizont angelegt ist, namentlich den Bereich südlich des Osterbrookswegs als einen für die städtebauliche Entwicklung in den Blick zu nehmenden Bereich betrachtet, der durch das Röntgenlaserprojekt XFEL des DESY potenziell Chancen zur weiteren Entwicklung biete, die, wenn sie sich ergeben sollten, dann auch zu nutzen seien (Stadtentwicklungskonzept, S. 11). Eine eingeschränkte Lesart dieser räumlichen Angabe dahin, dass, wie die Antragstellerin meint, damit allein das – ebenfalls – südlich des Osterbrookswegs gelegene Gelände des XFEL-Campus als Technologiestandort gemeint sei, ist keineswegs zwingend, zumal bauleitplanerischer Spielraum für die Antragsgegnerin primär außerhalb des planfestgestellten Bereichs des European XFEL bestehen dürfte. Soweit sich im laufenden Jahr 2018 – auch bedingt durch die Folgen des Großfeuers auf dem „…“-Gelände – mithin im unmittelbaren Nahbereich des European XFEL-Forschungszentrums eine Reihe zusammenhängender unbebauter Flächen aufgetan hatten, erscheint eine die Zielvorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes aufgreifende Überplanung dieses Gebietes daher keineswegs bloß vorgeschoben, um das diesen Vorstellungen zuwiderlaufende Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Bereits im Jahr 2015 war im Übrigen mit Aufstellungsbeschluss vom 19.03.2015 erstmals eine 3. Änderung des unmittelbar östlich anschließenden Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet worden, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gästehauses für den European XFEL auf dem Flurstück 24/18 westlich der Straße Holzkoppel zu schaffen. Auch wenn diese Planung nicht zur Satzungsreife geführt wurde und das Gästehaus letztlich auf dem eigenen Gelände des Forschungszentrums errichtet wird, spricht auch dieser erste, wenngleich mit der jetzigen Planungsabsicht nicht vollständig kongruente Planungsansatz dafür, dass die Antragsgegnerin sich der Zielsetzung ihres Stadtentwicklungskonzeptes verpflichtet sieht und für seine Umsetzung als geeignet eingestufte Flächen einer konkreten Bauleitplanung zuzuführen beabsichtigt. Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass die von ihr im Einzelnen benannten Presseveröffentlichungen mit dort der Sache nach wiedergegeben Äußerungen der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin wie auch des Vorsitzenden des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt einerseits zum gescheiterten Verkauf des städtischen Grundstücks und andererseits zu den städtischen Nutzungsvorstellungen hinsichtlich der von der Antragstellerin stattdessen erworbenen Flächen Irritationen hervorgerufen haben mögen, wenn dort die Enttäuschung über die Entwicklung der Vorhabenplanung der Antragstellerin formuliert und das Bedauern über einen durch die Standortänderung bedingten Verlust an Flächen mit potenziellem Gewerbesteueraufkommen herausgestellt wird und wenn dort ferner in Bezug auf die durch das Bauplanungsrecht vorgesehenen Instrumente von Planaufstellung und Veränderungssperre sogar davon die Rede gewesen sein soll, diese planungsrechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um „Druck auf [sie] auszuüben, nochmals über einen Umzug an den Sandstückenweg nachzudenken“ (Hamburger Abendblatt vom 25.08.2018). Ungeachtet einzelner, teils als mindestens „unglücklich gewählt“ zu bezeichnender Formulierungen in den genannten Presseberichten wird in diesen Artikeln daneben indessen auch immer wieder betont, dass die Nach-Nutzung des „…“-Geländes durch andere Nutzungen als die eines (bloßen) Busbetriebshofes städtebaulich vorzugswürdig erachtet werde. Diese wiederholt betonte Einschätzung schließt eine Entwicklung des Gebiets im Sinne der Zielvorgaben des Stadtentwicklungskonzepts, Schenefeld zu einem Gewerbe- und Technologiestandort zu entwickeln, nicht aus, sondern impliziert sie vielmehr. Auch wenn dem Vorhaben der Antragstellerin als solchem im Übrigen durchaus die Qualität eines „Leuchtturmprojekts für die Metropolregion“ beigemessen wurde, das nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin am zunächst avisierten Standort Osterbrooksweg/Sandstückenweg sinnvoll hätte realisiert werden können, dort nunmehr aber aufgrund der Erkenntnisse der Antragstellerin über die Bodenqualität des Grundstücks nicht (mehr) realisiert werden soll, erweist sich die davon losgelöst zu betrachtende Entscheidung, eine das Stadtentwicklungskonzept umsetzende Überplanung eines geeignet erscheinenden Teilbereiches des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ im Zusammenspiel mit einem Teilbereich des angrenzenden Gebiets des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“ vorzunehmen, die eine Vorhabenrealisierung durch die Antragstellerin zwar ausschließt, aber andere (positive) Entwicklungschancen bieten soll, nicht als missbräuchliches Druckmittel gegenüber der Antragstellerin, sondern als grundsätzlich legitimes Instrument bauleitplanerischen Vorgehens. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die angeführten Planungsziele im Wege planerischer Festsetzungen grundsätzlich nicht erreichen ließen. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin insoweit, dass die in Aussicht genommene Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ wegen Verstoßes gegen § 11 BauNVO nicht zulässig sein werde. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ob ein Sondergebiet diese Voraussetzung erfüllt, ist anhand der in der Baunutzungsverordnung normierten allgemeinen Zweckbestimmung dieser Baugebiete zu beurteilen. Nicht entscheidend ist dagegen, in welcher Weise die Gemeinde einen dieser Gebietstypen verändern kann, indem sie von den in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO vorgesehenen Gliederungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, juris [Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, juris [Rn. 36] und Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23, S. 122). Mit dieser Maßgabe bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass sich die Zweckbestimmung des avisierten Sondergebiets von der abstrakten Zweckbestimmung der in den §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführten Baugebiete wesentlich unterscheiden kann. Die Antragsgegnerin hat mit der vorgesehenen Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ eine stichwortartige Bezeichnung gewählt, mit der sie die Entwicklungsrichtung des geplanten Sondergebiets charakterisiert. In ihrer Darlegung des Planungsziels führt sie präzisierend mögliche (Haupt-)Nutzungen an, wie Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitende Betriebe, wobei sie insoweit beispielhaft unter anderem (auch) Forschungs- und Entwicklungslabore sowie technologieorientiertes Gewerbe nennt. Zwar sind die genannten (Gewerbe-)Betriebe in Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten neben anderen Nutzungen zumindest teilweise allgemein zulässig. Das in Aussicht genommene Sondergebiet soll nach der Intention der Antragsgegnerin, die im Besonderen die unmittelbare Nähe zum Standort des European XFEL-Forschungszentrums hervorhebt, offensichtlich aber nur die durch die Begriffswahl deutlich gemachte einseitige spezifische Art von wissenschaftlicher bzw. gewerbeähnlicher Nutzung ermöglichen und insofern sein eigenes Gepräge erhalten. Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der genannten Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses eines „Wissenschaftsparks“ als Ansiedlung von forschungsorientierten Instituten und Firmen sowie des Verständnisses der in der Fachsprache verwendeten Begriffe „Technologie“ und „Technologiepark“ Einrichtungen erfassen kann, die sich schwerpunktmäßig (zumindest auch) mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige – auch gewerbliche Betriebe –, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten (z.B. Labore) oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem „eigenen Gesicht“ deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet (zur Zulässigkeit eines Sondergebiets „Technologiepark“, das vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben dient: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, a.a.O. [Rn. 37]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets „Technologiepark Universität“: OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 -, juris [Rn. 75]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets „Tagungsstätte“: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, a.a.O. S. 122 f.). Dass dieses Sondergebiet mit der vorgesehenen Zweckbestimmung keinem der in § 11 Abs. 2 BauNVO (nur) beispielhaft genannten Gebietstypen, insbesondere nicht dem eines Hochschulgebiets entsprechen wird, ist von der Antragsgegnerin gewollt und insofern nicht zu beanstanden. Insbesondere handelte es sich dabei dann auch nicht um ein „verkapptes“ Gewerbegebiet, in dem nach § 8 BauNVO neben nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben aller Art auch vielfältige andere Nutzungen zulässig sind. Ebenso wenig entbehrt die in Gang gesetzte Bauleitplanung aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit, sodass sie die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht wird erfüllen können. Aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, juris [Rn. 5]). Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, ist regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 -, juris [Rn. 10] m.w.N.). Der insoweit gebotene Maßstab, ob der Realisierung eines Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt als Prognose keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können. Dabei ist nicht zuletzt die Art der in Rede stehenden Festsetzungen von Bedeutung. Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon deshalb eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird (BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 -, a.a.O. [Rn. 10]); deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - BVerwG 4 CN 4.13 -, juris [Rn. 14)]. Maßgeblich für die Umsetzbarkeit einer Planung ist, ob die künftige Bebauung einschließlich der voraussichtlich längere Zeit noch bestehenbleibenden Bebauung insgesamt dem Charakter eines festgesetzten Gebiets (noch) entspricht. Welcher Zeitraum für die Umsetzbarkeit planerischer Festsetzungen als nicht mehr im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zulässig angesehen werden kann, hängt von den planerischen Vorstellungen und den beabsichtigten Inhalten sowie den konkreten Verhältnissen ab (Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 138. EL Mai 2020, § 1 Rn. 32b). Die Antragstellerin bemisst diesen Planungshorizont für Bauleitpläne in Anlehnung an die Regelungen im Planentschädigungsrecht (§ 42 BauGB) oder für das Planmonitoring (§ 4c BauGB), obgleich dort keine Zeitdauer vorgegeben ist, mit durchschnittlich sieben Jahren. Demgegenüber ist bei einer durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan erfolgten Trassenfestsetzung höchstrichterlich entschieden, dass jene Festsetzung dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, juris [Rn. 11]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei an § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Fassung vom 11.10.2002 orientiert, wonach ein Planfeststellungsbeschluss für eine Straße außer Kraft trat, wenn mit der Durchführung des Vorhabens nicht spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses begonnen worden war. Insoweit hat es jene Zeitspanne allerdings nicht als strikte Grenze für den Prognosezeitraum, innerhalb dessen die Realisierung des Straßenbauvorhabens nicht ausgeschlossen sein darf, sondern als Orientierungshilfe verstanden, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein maßvolles Hinausschieben des Zeithorizonts zulasse (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, a.a.O. [Rn. 11]). Jener Orientierungsrahmen hat sich mit der Änderung des Fernstraßenrechts mit Wirkung vom 17.12.2006 durch Art. 2 des Gesetzes vom 09.12.2006 (vgl. § 17c Nr. 1 FStrG) mittlerweile auf 15 Jahre erhöht. Ob der angenommene Zeitrahmen auch auf andere Festsetzungen in einem Bebauungsplan übertragen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 14.06.2007 (4 BN 21.07, a.a.O. [Rn. 4]) offen gelassen. Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren indes entzieht der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 03.03.2003 - 15 N 02.593 -, juris [Rn. 30]; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 21.02.2008 - 2 K 258/06 -, juris [Rn. 30]; vgl. a. zur Überplanung eines Kernkraftwerksgeländes, das frühestens in mehr als 20 Jahren für eine andere Nutzung frei wird, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2002 - 5 S 16001/01 -, juris [Rn. 29] und Nds. OVG, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 ME 14/04 -, juris [Rn. 9 f.]); denn für die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Allgemeinen ein zeitlicher Prognosehorizont von zehn bis 15 Jahren zugrunde gelegt (vgl. Gaentzsch/Philipp/Tepperwien, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: 50. Lfg. September 2020, § 5 Rn. 10; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 5 Rn. 1; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 5 Rn. 13a). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die in Aussicht genommene Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Auch wenn hier eine Planung erst „im Werden“ in Rede steht und es insoweit zwangsläufig noch an entsprechenden Darlegungen der Antragsgegnerin dazu fehlt, innerhalb welchen Zeitrahmens sie meint, das bisherige Gewerbegebiet zu dem geplanten Sondergebiet entwickeln zu können, liegt ein Sachverhalt vor, der es nicht von vornherein als unrealistisch erscheinen lässt, dass dieses Planungsziel mit einem Zeithorizont von zehn bis 15, längstens 20 Jahren erreicht zu werden vermag. Gegen eine in diesem Zeitfenster erreichbare Planverwirklichung spricht nicht, dass sich unweit des Plangebiets bereits am Standort Hamburg-Bahrenfeld mit dem Forschungs- und Technologiezentrum DESY (Deutsches Elektronen-Synchrotron), dem CSSB (Centre für Structural Systems Biology) sowie Teilen der Universität Hamburg, u.a. dem Institut für Biochemie und Molekularbiologie, ein Technologiestandort entwickelt, der Bahrenfeld zu einem neuen Stadtteil für die Wissenschaft – Science City – machen wird. Die Bündelung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, Wirtschaft und Stadtentwicklung auf Hamburger Stadtgebiet schließt einen Flächenbedarf für eine ebensolche oder vergleichbare Bündelung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, diesen zuarbeitenden Betrieben, von Laboren und Technologieunternehmen um den XFEL-Campus nicht aus. So besitzt der European XFEL als internationale Röntgenlaser-Forschungseinrichtung, an der zwölf Länder beteiligt sind, eine – wie es die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat – spezifische Ausrichtung, die sich zwar von den Strukturen und Dimensionen des PARK INNOVAARE oder des DESY unterscheidet, die aber gleichwohl bzw. wegen dieser Andersartigkeit eine eigene Anziehungskraft zum einen für Repräsentanzen und zum anderen auch für die Ansiedlung der vorgenannten Einrichtungen und Unternehmen haben kann, die gerade von der Nähe zu XFEL profitieren und mit diesem in einem fachlichen und/oder personellen Austausch stehen. Zudem könnten sich durch die Nähe beider Standorte weitergehende Synergieeffekte für eine entsprechende Nachfrage ergeben. Auch wenn sich die Entwicklung des Technologiestandortes in Hamburg-Bahrenfeld über einen sehr langen Zeitraum hingezogen haben mag und eine Nachfrage bzw. ein Interesse an Flächen für Forschungs- und Technologieeinrichtungen im unmittelbaren Nahbereich zum XFEL-Campus durch die Antragsgegnerin erst jetzt im Zuge ihrer konkreten Bauleitplanung angestoßen worden ist, sprechen die zwar noch vagen, aber durchaus positiven Reaktionen aus dem Bereich der XFEL-Verantwortlichen für eine aussichtsreiche Bewertung und Entwicklung des in Aussicht genommenen Standortes im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Auch die Berücksichtigung der von der Antragstellerin betonten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an den Grundstücken im Plangebiet lässt die Erreichung des Planungsziels im genannten Zeithorizont von zehn bis 15, längstens 20 Jahren nicht von vornherein völlig unrealistisch erscheinen. Zwar steht im gesamten Plangebiet kein einziges Grundstück im Eigentum der Antragsgegnerin, was in dieser Hinsicht einerseits den Unterschied zum Technologie-Standort Hamburg-Bahrenfeld ausmacht und andererseits der Antragsgegnerin auch Schwierigkeiten dabei bereiten wird, aktive Ansiedlungspolitik zu betreiben, um Flächen für Labore oder technologienahe Unternehmen anzubieten oder gar zur Verfügung zu stellen. Vielmehr befindet sich sogar mehr als die Hälfte der Flächen im Plangebiet im Eigentum der Antragstellerin. Ebenso bzw. vergleichbar verhält es sich im angrenzenden Gebiet der in Aussicht genommenen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“, das vom Flächenumfang her den größten Teil des künftigen Sondergebiets „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ ausmachen soll. Auch dort steht das Gros der Flächen im Eigentum der Antragstellerin bzw. ist von ihr Mitte August 2018 für eine Dauer von 50 Jahren in Erbpacht genommen worden. Auf einem wesentlichen Teil ihrer dortigen Eigentumsfläche (Flurstücke …, … und …) liegt ihr Betriebshof, der mit den beiden nördlich angrenzenden, außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre befindlichen weiteren (Eigentums-)Grundstücken – Flurstücke … und … – auch derzeit genutzt wird bzw. auf letztgenannten Flächen erweitert werden kann. Indes reicht diese Fläche ihren eigenen Angaben zufolge nicht aus, um den mit der Umstellung ihrer Busflotte auf Elektromobilität einhergehenden grundlegenden Änderungen der Betriebsabläufe – ungeachtet der weiteren Frage nach etwaigen Möglichkeiten einer Anpassung der bisherigen baulichen Anlagen im Rahmen eines Bestandsschutzes – auch in räumlicher Hinsicht Rechnung tragen zu können, sodass dieser aktuell genutzte Standort keine dauerhafte Perspektive bietet. Auch wenn die Antragstellerin als öffentlich finanziertes Unternehmen diesen Standort nicht ohne weiteres aufgeben will oder kann, um stattdessen die Verlegung desselben auf das mit Altlasten belastete Grundstück der Antragsgegnerin durchzuführen, die sich für sie als unwirtschaftlich herausgestellt hat, ist perspektivisch ein Standortwechsel an einen ggf. gänzlich anderen, größeren Standort – möglicherweise auch außerhalb Schenefelds – und in der Folge eine Veräußerung ihrer (gesamten) Eigentums-Flächen durchaus wahrscheinlich. Soweit sich die Antragstellerin überdies aufgrund der vertraglichen Bindungen aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 14.08.2018 nicht bereit und in der Lage sieht, die über 11.250 m² große Erbpachtfläche einer von der vereinbarten Nutzung (Errichtung der für den Betrieb eines ÖPNV-Betriebshofes erforderlichen Bauwerke) abweichenden Nutzung zuzuführen, steht auch dies einer Umsetzbarkeit der ins Auge gefassten Sondergebietsfestsetzung im genannten Zeitrahmen perspektivisch nicht notwendig entgegen. Der fehlende Wille eines Grundstückseigentümers oder dinglich Berechtigten, Planfestsetzungen umzusetzen, führt schon im Grundsatz regelmäßig nicht zur fehlenden Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Denn Bebauungspläne sind ihrer Natur nach nicht auf die sofortige Umsetzung angelegt, sondern stellen – von Ausnahmen wie einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgesehen – ein Angebot dar, das der Bauherr zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt annehmen kann. Anderenfalls wäre der Plangeber nicht in der Lage, seine städtebaulichen Vorstellungen für die Zukunft umzusetzen, sondern wäre gezwungen, stets bestandsorientierte Festsetzungen zu treffen (Hamb. OVG, Urteil vom 10.04.2013 - 2 E 14/11 -, juris [Rn. 78] m.w.N.). Auch trägt im, wie dargelegt, Grundsatz eine Flächenfestsetzung in aller Regel eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben an ihr zu messen ist und sich auf diese Weise zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Unter Berücksichtigung von Besonderheiten kann zwar eine Einzelfallbeurteilung ausnahmsweise zu einer Abweichung von diesen „Regelannahmen“ führen. Davon aber ist hier auch in Ansehung der grundsätzlich aus dem Erbbaurechtsvertrag resultierenden Hemmnisse nicht auszugehen. Das Nutzungsrecht des Erbbauberechtigten endet entsprechend der vereinbarten Laufzeit für das Erbbaurecht mit dem im Vertrag vereinbarten Termin, vorliegend mithin mit Ablauf des 31.12.2068 (§ 1 Nr. 6 des Vertrages). Insoweit ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, dem Erbbauberechtigten sein Grundstück zur Nutzung für die vereinbarte Dauer des Erbbaurechts zur Verfügung zu stellen. Eine vorzeitige Kündigung des Erbbaurechts ist nicht möglich. Gleichwohl ist es den Parteien des Vertrages ungeachtet der spezifischen Regelungen zum Heimfall (§ 10 des Vertrages) unbenommen, sich einvernehmlich über die Aufhebung des Erbbaurechts zu verständigen, sodass die Laufzeit von 50 Jahren kein überproportional langes Hindernis bedeuten muss. Diese Option dürfte für die Vertragsparteien insbesondere dann in Rede stehen, wenn sich die in § 3 Nr. 1, § 4 des Vertrages übernommene Bauverpflichtung aufgrund der künftigen Planfestsetzungen nicht realisieren lässt, die Grundstückseigentümer aber für ihr Grundstück, das wegen seiner Größe und Lage im Süden des Plangebiets, d.h. in besonderer Nähe zum XFEL-Campus, eine herausragende Stellung einnimmt, eine plankonforme Nutzung anderweitig umsetzen können, etwa durch Veräußerung an einen interessierten Dritten. Die Antragstellerin hätte zudem die – weitere – Option, ihr Erbbaurecht an einen ebensolchen interessierten Dritten zu veräußern, was § 9 Nr. 1a des Vertrages – wenngleich mit Zustimmungsvorbehalt der Grundstückseigentümer – ausdrücklich vorsieht. Davon ausgehend ist es mithin nicht unrealistisch, anzunehmen, dass sich das Plangebiet auf den zentralen, das „Herzstück“ bildenden Flächen der Antragstellerin im Bereich beider in Aussicht genommenen Bereiche der Bebauungspläne Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“ und – insoweit hier relevant – Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ prognostisch binnen zehn bis 15, längstens 20 Jahren zu einem „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ zu entwickeln vermag. Das gilt umso mehr, wenn auch die übrigen Flächen im Plangebiet unmittelbar südlich des Osterbrookswegs in den Blick genommen werden, die, wie von der Antragstellerin im Einzelnen vorgetragen und auch auf den im Internet allgemein zugänglichen Kartendiensten (z.B. google maps) erkennbar – vollständig einer gewerblichen Nutzung zugeführt sind. Auch wenn die Planung der Antragsgegnerin derzeit nicht von allen dortigen Eigentümern bzw. Gewerbetreibenden befürwortet werden mag, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese langfristig ein Interesse an einer ggf. profitablen Änderung bzw. Anpassung der Nutzung im Sinne des avisierten Sondergebiets entwickeln. Dass im Übrigen – ohne dass die Antragsgegnerin dies konkret angedacht oder sonst ins Spiel gebracht hätte – in letzter Konsequenz auch das Städtebaurecht für die Umsetzung planerischer Vorstellungen der Gemeinde auch gegen den Willen von Eigentümern eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stellt, zu denen insbesondere die Enteignung (§§ 85 ff. BauGB), das Baugebot (§ 176 BauGB) sowie das Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB) zählen, bedarf angesichts der vorskizzierten Sachlage an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung. Soweit die Antragstellerin schließlich Abwägungsfehler hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre geltend macht, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil dem Erlass der Veränderungssperre noch keine Abwägungsentscheidung im eigentlichen Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zugrunde liegt. Sämtliche von der Antragstellerin geltend gemachten abwägungsrelevanten Belange, sei es in ihrer Funktion als Wirtschaftsunternehmen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), sei es als Trägerin öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) einschließlich der mit ihrem Bauvorhaben verfolgten öffentlichen Interessen an der Umsetzung von Klimazielen, der Luftreinhaltung und Immissionsminderung durch die Stärkung der Elektromobilität im ÖPNV, sowie auch ihre ebenso zu berücksichtigenden Eigentümerinteressen werden erst Gegenstand des eigentlichen Bauleitplanverfahrens sein. Die Antizipation des Abwägungsergebnisses eines erst noch zu beschließenden Bebauungsplans und seine Einordnung bereits jetzt als ersichtlich abwägungsdefizitär ist nicht möglich und damit – wie bereits ausgeführt – auch nicht Gegenstand des vorliegenden Prüfprogramms (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O. [Rn. 2]). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 EURO festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37, 3. Änderung, „Blankeneser Chaussee“. Die Antragstellerin ist ein Verkehrsbetrieb im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und der VHH Beteiligungsgesellschaft mbH, an der die Kreise Pinneberg, Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg beteiligt sind. Gegenstand des Unternehmens ist die Einrichtung, der Erwerb und der Betrieb von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs in Hamburg und in den genannten holsteinischen Kreisen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift … (Flurstücke …, … und …) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück befindet sich ihr Betriebshof mit zurzeit ca. 150 Bussen, von dem aus über 90 % der Leistung der Antragstellerin auf den hamburgischen Linien erbracht wird. Zu ihrem Betriebsgelände zählen zudem zwei weitere Grundstücke nördlich des … (Flurstücke … und …). Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 26.02.1969 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 16 (Gewerbegebiet Süd) der Antragsgegnerin, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt. Die südlich an den Betriebshof angrenzende Fläche ist als Fläche für die Land- oder Forstwirtschaft festgesetzt, die sich über den Plangeltungsbereich hinaus nach Süden bis zur Straße Holzkoppel erstreckt. Auf deren Südseite befindet sich das Röntgenlaser-Forschungszentrum „European XFEL“, das durch eine unterirdische Röntgenlaser-Anlage mit dem 3,4 km entfernten Forschungsinstitut DESY in Hamburg-Bahrenfeld verbunden ist. Auf dem Campus-Gelände des „European XFEL“ sind bislang das Hauptgebäude mit Büros und Laboren sowie mehrere Nebengebäude, u.a. ein Betriebs- und Besucherrestaurant errichtet; ein Gästehaus befindet sich im Bau, ein Besucher- und Konferenzzentrum mit Schülerlabor ist in Planung. Die Antragstellerin ist aufgrund eines Beschlusses des Hamburger Senats von 2011 dazu verpflichtet, ab dem Jahr 2020 im Hamburger Stadtgebiet nur noch lokal emissionsfreie Busse zu beschaffen. Ihr Betrieb soll bis zum Jahr 2030 vollständig auf Elektrobusse umgerüstet werden. Da sich mit der Umstellung auf Elektromobilität die Betriebsabläufe von den bisherigen grundlegend unterscheiden werden und auch die sicherheitstechnischen, energetischen und funktionalen Anforderungen nicht durch die bestehenden Gebäude und Außenanlagen erfüllt werden können, beabsichtigte die Antragstellerin zunächst, ihren Betriebshof vollständig auf ein seit dem Sommer 2015 im Eigentum der Antragsgegnerin stehendes, ca. 400 m vom bisherigen Standort entferntes Grundstück am Osterbrooksweg/Sandstückenweg zu verlegen, das im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 liegt, der teils eine Gewerbegebietsfläche, überwiegend indes Flächen für die Forstwirtschaft sowie südlich der das Plangebiet im Norden begrenzenden Straße Sandstückenweg Flächen für Bahnanlagen festsetzt. Im Zuge der im Jahr 2017 aufgenommenen Verhandlungen mit der Antragsgegnerin über den Erwerb des etwa 42.500 m² großen Grundstücks ließ die Antragstellerin eine umwelttechnische Untersuchung durchführen. Diese orientierende Baugrund- und Schadstoff-Erstuntersuchung von Dezember 2017 führte zutage, dass sich auf dem Grundstück zwei mit Abfällen und Müll verfüllte, ausgebeutete Sandgruben befinden, deren horizontale Ausdehnung größer ist, als dies in älteren Bodengutachten ersichtlich war. Nach dem Gutachten ist offen, ob einer der beiden Deponiekörper hinreichend zum Grundwasser hin abgedichtet ist. Zudem stellt das Gutachten fest, dass bestehende Oberflächenbefestigungen und deren Entwässerung zum Teil eingebrochen sind mit der Folge, dass Oberflächenwasser direkt in den Müllkörper spült. Insbesondere wird der Boden im Bereich der Deponiekörper als nicht ausreichend tragfähig für das Vorhaben der Errichtung eines Busbetriebshofes für Elektrobusse mit Verwaltungs-, Werkstatt- und Nebengebäuden erachtet, sodass Sondergründungsmaßnahmen für den Verkehrsflächen- und Hochbau als erforderlich herausgestellt werden. Da die Entwicklung dieses Grundstücks als Busbetriebshof mit dem vorbeschriebenen Befund für die Antragstellerin immense (Mehr-)Kosten verursacht hätte, die sie selbst mit rund 30 Millionen Euro veranschlagt, die Antragstellerin ferner naturschutzfachliche bzw. -rechtliche Hindernisse fürchtete und die Antragsgegnerin seinerzeit zwar zu einer Überplanung des Grundstücks, nicht aber zu einer Haftungsfreistellung hinsichtlich der Altlasten bereit war, nahm die Antragstellerin vom Erwerb der Fläche Ende 2017/Anfang 2018 Abstand. Mitte August 2018 erwarb die Antragstellerin anderweitige Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Realisierung ihres Vorhabens, namentlich das westlich an ihren bestehenden Betriebshof im … anschließende Gelände, auf dem sich das durch ein Großfeuer im August 2017 zerstörte und bis März 2018 komplett abgerissene Sportzentrum „…“ befand. Hinsichtlich des Grundstücks mit der postalischen Anschrift … (Flurstücke … und …), westlich der Straße … gelegen, ist sie bis Ende 2068 Erbbauberechtigte gemäß notariellem Vertrag vom 14.08.2018 und danach berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück binnen sieben Jahren auf ihre Kosten die für den Betrieb eines ÖPNV-Betriebshofes erforderlichen Bauwerke bezugsfertig zu errichten. An dem Flurstück …, dem westlich unmittelbar an den bestehenden Betriebshof angrenzenden und durch die Straße Holzkoppel vom Erbbaugrundstück getrennten Flurstück, sowie an den beiden sich westlich an das Erbbaugrundstück anschließenden Flurstücken … und … hat die Antragstellerin Eigentum erworben. Die Flurstücke …, … und … liegen ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16, der auch hier ein Gewerbegebiet festsetzt. Die beiden Flurstücke … und … liegen im Geltungsbereich des am 01.03.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“; dieser setzt ebenso ein Gewerbegebiet fest. Das Vorhaben der Antragstellerin soll auf ihren Bestandsflächen und den hinzu erworbenen Flächen in mehreren Bauabschnitten realisiert werden. Insofern ist zunächst auf dem Erbbaugrundstück und den westlich angrenzenden Flächen die Errichtung von Abstell- und Elektroladeflächen für Gelenk- und Solobusse vorgesehen, ferner ein Parkdeck für die Mitarbeiterparkplätze. Einen diesbezüglichen Bauantrag stellte die Antragstellerin am 07.11.2018, der unterdessen negativ beschieden worden ist. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist dagegen eine Verpflichtungsklage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Weitere Bauabschnitte sehen den Abriss von Bestandsgebäuden und die Errichtung der zukünftigen Werkstatt- und Verwaltungsgebäude, einer Buswaschanlage, einer Übergabestation sowie eines Blockheizkraftwerks vor. In ihrer Sitzung am 13.12.2018 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 06.12.2018 den Beschluss zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ für den Teilbereich südlich des Osterbrookswegs sowie westlich der Holzkoppel und östlich der Blankeneser Chaussee, die den geänderten städtischen Zielsetzungen zur Entwicklung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung: „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ Rechnung tragen soll. Das Plangebiet umfasst Gewerbegrundstücke unmittelbar südlich des Osterbrookswegs sowie die von der Antragstellerin erworbenen Flurstücke … und … . Als Planungsziel wird insoweit die Sicherung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes Schenefeld zu einem Standort auch für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben angeführt, unter anderem auch Forschungs- und Entwicklungslabore und technologieorientiertes Gewerbe. Zur Sicherung ihrer Bauleitplanung beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin in derselben Sitzung die Satzung über eine Veränderungssperre für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, der eine Planzeichnung mit dem von der Planung betroffenen Bereich als Anlage angefügt war, erfolgte mit entsprechendem Hinweis auf diese Bekanntmachung imS....Tageblatt vom 21.12.2018 auf der Internetseite der Antragsgegnerin (www.stadt-schenefeld.de) bereits am 20.12.2018 und ist dort unverändert verfügbar. Die Satzung über die Veränderungssperre für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ ist in der Ausgabe desS....Tageblattes ebenfalls vom 21.12.2018 im Volltext nebst Planzeichnung abgedruckt worden und ist seit dem 20.12.2018 auf der vorbezeichneten Internetseite der Antragsgegnerin eingestellt.Ein Hinweis auf die Internetveröffentlichung war dem Zeitungsabdruck nicht beigefügt. In ihrer Sitzung am 13.12.2018 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin mit demselben Planungsziel ferner den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“ für die Teilbereiche südlich des Osterbrookswegs sowie westlich und östlich der Holzkoppel, die unmittelbar östlich an das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 anschließen und neben teils auch kleinteiligeren Gewerbegrundstücken südlich des Osterbrookswegs den Betriebshof der Antragstellerin, ihr Flurstück … sowie das Erbbaugrundstück … umfassen. Zur Sicherung dieser Planung wurde in derselben Sitzung ebenfalls eine Veränderungssperre beschlossen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der diesbezüglichen Veränderungssperre erfolgten in gleicher Weise wie zuvor für das hier streitbefangene Verfahren der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ einschließlich Veränderungssperre beschrieben. Die Antragstellerin hat am 27.02.2019 den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37, 3. Änderung, „Blankeneser Chaussee“, gestellt und parallel dazu im Verfahren 1 KN 2/19 einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, „Gewerbegebiet Süd“, anhängig gemacht. Sie erachtet beide Veränderungssperren für rechtswidrig. Die inhaltlichen Anforderungen an die zu sichernde Planung seien nicht gewahrt. Die im Aufstellungsbeschluss umrissene Bauleitplanung sei bereits im Ansatz nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Es fehle der Planung an einer positiven Plankonzeption; sie sei vielmehr eine reine Verhinderungsplanung. Die im Aufstellungsbeschluss mitgeteilte Absicht, Technologieunternehmen um den XFEL-Campus anzusiedeln, sei von der Antragsgegnerin kurzfristig lediglich vorgeschoben worden, um sie unter Druck zu setzen und auf diese Weise das altlastenbelastete Grundstück am Osterbrooksweg/Sandstückenweg doch noch veräußern zu können. Dies machten die Abfolge der Ereignisse und insbesondere Verlautbarungen kommunaler Mandatsträger deutlich, nachdem sie Anfang 2018 mitgeteilt hatte, vom Erwerb des städtischen Grundstücks Abstand zu nehmen und Mitte August 2018 die Information über den stattdessen getätigten Erwerb des ehemaligen „…“-Geländes – mit entsprechender Vorabinformation an die Bürgermeisterin – erfolgt sei: Während sich die Antragsgegnerin Mitte Juli 2018 zunächst noch optimistisch gezeigt habe, ihr Grundstück an interessierte Gewerbetreibende veräußern zu können, seien diese Aussichten spätestens durch die Pressemitteilung über die im Boden befindlichen Altlasten stark beeinträchtigt worden. Entsprechend verhalten sei daher die Diskussion über die Erschließung des „Deponiegrundstücks“ im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt am 18.08.2018 gewesen, wo angeregt worden sei, zunächst die Entwicklung der Nachfrage abzuwarten. Auf den geplatzten Verkauf des Deponiegrundstücks und den Erwerb des westlich an ihren Betriebshof angrenzenden „…“ sei mit Enttäuschung reagiert worden. Die Bürgermeisterin und der Vorsitzende des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt hätten sich für das ehemalige „…“-Gelände lieber eine der bisherigen Nutzung entsprechende Folgenutzung für sportliche Zwecke bzw. die Errichtung eines Sporthotels gewünscht; in die gleiche Richtung sei auch der Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 30.08.2018 zur Fassung eines Planaufstellungsbeschlusses gegangen. Es sei geäußert worden, dass die Realisierung des Vorhabens auf dem städtischen Grundstück für beide Seiten vorteilhaft gewesen wäre, während nunmehr Gewerbefläche auf dem „…“-Areal, die für die Stadt Chancen geboten hätte, mit der Folge von Einnahmeverlusten bei der Gewerbesteuer verloren gehe. Diese Enttäuschung sei mit Andeutungen der Bürgermeisterin über die Plansituation und des Vorsitzenden des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt zu eventuellen Veränderungssperren zusammengetroffen. Letzterer habe ausweislich einer Pressenotiz vom 25.08.2018 im Hamburger Abendblatt die Zweckentfremdung dieses Instruments der Bauleitplanung als Druckmittel, „doch noch über einen Umzug auf das ‚Deponiegrundstück‘ nachzudenken“, deutlich gemacht. Die Nutzung der von ihr teils zu Eigentum und teils in Erbpacht erworbenen Grundstücke für die Ansiedlung von Technologieunternehmen sei zu diesem Zeitpunkt von Seiten der Antragsgegnerin demgegenüber noch nicht geäußert worden. Sie sei auch nicht im Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 angelegt, zumal die meisten der jetzt überplanten Flächen seinerzeit noch aus der Sport- und Freizeitanlage „Sportwelt-Schenefeld“ und aus ihrem Betriebshof bestanden hätten. Für die Umsetzung eines Technologieparks sei im Stadtentwicklungskonzept 2005 im Übrigen auch kein bestimmter Bereich genannt worden. Südlich des Osterbrookswegs erfolge eine Umsetzung des städtebaulichen Konzepts allein im Bereich des XFEL-Campus selbst, etwa durch die Errichtung einer Kantine und eines Gästehauses. Ansonsten seien allenfalls Teile des städtischen Grundstücks am Osterbrooksweg/Sandstückenweg für die Gewerbeflächenentwicklung vorgesehen gewesen. Aber selbst wenn man die Ansiedlung von Technologiebetrieben um den XFEL-Campus als positive Planungskonzeption zugrunde legen wollte, sei die Festsetzung eines Sondergebiets auf dem ehemaligen „…“-Gelände deshalb nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, weil die von der Antragsgegnerin im Verfahren geäußerten Planungsvorstellungen des zu sichernden Bebauungsplans bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung absehbar nicht mehr durchsetzbar gewesen seien. Das genannte Planungsziel sei als solches zwar keine fernliegende Vorstellung. Allerdings lägen auch keine Hinweise auf eine entsprechende Nachfrage vor. Die Planungsbemühungen aus dem Jahr 2015 hätten sich lediglich auf ein Funktionsgebäude für das Forschungszentrum selbst bezogen, sodass die im Sommer 2018 geäußerten Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin kurzfristig motiviert erschienen. Das im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilte Ergebnis eines Ende Juli 2020, also über eineinhalb Jahre nach Erlass der Veränderungssperre erfolgten Gesprächs zwischen Vertretern des XFEL und der Antragsgegnerin sei als Beleg für einen solche Nachfrage ungeeignet. Es sei mehr als vage und erweise lediglich, dass eine Ansiedlung von Laboren oder Wissenschaftsunternehmen nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei und im Übrigen Diskussionen hierzu durch XFEL bei den „Anteilseignern“ erst angeregt werden müssten; zudem seien Ansiedlungen danach auch nicht auf eine unmittelbare (angrenzende) Nähe zum XFEL-Gelände Schenefeld angewiesen. Es bestehe auch keine Vergleichbarkeit mit dem Innovationspark Altona, dessen überplante Flächen unbebaut (gewesen) seien und im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stünden. Entscheidend sei insoweit mithin, dass der Plankonzeption die Eigentumslage im Plangebiet entgegenstehe, da sie, die Antragstellerin, kurz vor der Planaufstellung die maßgeblichen Grundstücke im Plangebiet zu Eigentum bzw. in Erbpacht erworben habe und eine kurzfristige Wiederveräußerung der Flächen für sie nicht in Rede stehe. Dagegen sprächen zudem die Bauverpflichtungen im Erbpachtvertrag. Als öffentlich finanziertes Unternehmen werde sie einen vorhandenen und nutzbaren Betriebshof nicht aufgeben und eine unterdessen wirtschaftlich nicht (mehr) vertretbare Umlegung desselben durchführen. Auch im Hinblick auf die übrigen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet bestünden keine Hinweise darauf, dass in absehbarer Zeit Nutzungen aufgegeben oder geändert werden sollen. Im Gegenteil formiere sich unter den dortigen ca. 20 Bestandsbetrieben Widerstand gegen die Planung der Antragsgegnerin, zumal den Betrieben bereits jetzt Entwicklungsperspektiven genommen würden. Die Erforderlichkeit der Planung fehle auch in Bezug auf die geplante Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“. Die Planungen entsprächen insoweit keinem der in § 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft genannten Gebietstypen, insbesondere nicht dem eines „Hochschulgebietes“. Hier sei nach den in den Verfahrensunterlagen umrissenen Planungszielen nichts anderes vorgesehen als die Ansiedlung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben im Technologiesektor. Konkret sei die Rede insoweit stets nur in Bezug auf die Ansiedlung von Technologiebetrieben, von Unternehmensteilen oder Laboren von Firmen aus den Branchen Pharma, Biotechnologie, Chemie oder Materialwissenschaften gewesen; die Ansiedlung echter Forschungseinrichtungen sei lediglich als „denkbar“ bezeichnet worden. Überdies fehle es an jeglichem Hinweis, dass sich die Ansiedlung einer Hochschule, einer universitären Fakultät oder einer Forschungseinrichtung anbahne oder eine solche zur Debatte stehe. Die Festsetzung eines „Hochschulgebietes“ wäre angesichts des mit derartigen Vorhaben verbundenen zeitaufwendigen Finanzierungs- und Akkreditierungsaufwandes indes nur auf der Grundlage entsprechender Hinweise realistisch und damit ansatzweise erforderlich. Ferner unterscheide sich das vorgesehene Gebiet nicht wesentlich von einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, in dem auch Entwicklungs- und Forschungsabteilungen von Unternehmen zulässig seien. Die Technologiebetriebe, die die Antragsgegnerin anzuziehen hoffe, seien trotz ihrer fachlichen Ausrichtung und möglicherweise hochgradigen Spezialisierung nicht selbst als Wissenschafts- oder Hochschuleinrichtungen, sondern als gewerbliche Nutzungen einzuordnen. Dies gelte auch dann, wenn das Forschungszentrum XFEL für ihre Ansiedlung ursächlich wäre, sie von der Nähe zu XFEL profitierten oder mit diesem in einem fachlichen oder personellen Austausch stehen könnten. Bei einer ohne weiteres möglichen Festsetzung nach § 8 BauNVO bedürfte es nicht einmal einer Modifikation nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB führe zudem zu einem Verstoß auch gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB; die Antragsgegnerin habe ihre Belange als Wirtschaftsunternehmen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und als Trägerin öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sowie schließlich ihre Eigentumsinteressen nicht in die Abwägung eingestellt bzw. sie in dieser nicht hinreichend berücksichtigt. Ihre sowie die privaten Belange der übrigen Planbetroffenen würden durch die Planung der Antragsgegnerin vollständig zurückgesetzt, ohne dass insoweit eine letztlich rechtmäßige Abwägungsentscheidung überhaupt vorstellbar sei. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.208 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37, 3. Änderung, „Blankeneser Chaussee“, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Die Satzung über eine Veränderungssperre für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ sei rechtmäßig. Als Sicherungsmittel einer „im Werden begriffenen Planung“ vor äußeren Störungen könne dieser das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht abgesprochen werden, denn die im Aufstellungsbeschluss vom 13.12.2018 manifestierte Planung sei weder offensichtlich rechtswidrig noch weise sie schlechterdings nicht behebbare Mängel auf. Der beabsichtigten Planung fehle nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss sei im Gegenteil die Umsetzung ihres bereits seit dem 29.09.2005 bestehenden Stadtentwicklungskonzeptes, das u.a. auch die Stärkung Schenefelds als Gewerbe- und Technologiestandort verfolge. In Bezug auf den Röntgenlaser XFEL stelle das Konzept ausdrücklich heraus, dass die Stadt sich von diesem Forschungsprojekt Impulse für die Wirtschaft erwarte, da insbesondere Hochtechnologie-Betriebe im Auftrag des Forschungszentrums tätig werden und an einem neuen Standort im Stadtgebiet interessiert sein könnten. Mittelfristig sollte dafür daher ein entsprechendes Flächenangebot bereitgestellt werden. Die Unterstützung des Röntgenlaserprojekts durch die Stadt werde insoweit daher ausdrücklich als „Ziel“ für die weitere Stadtentwicklung formuliert. Bestätigt werde dieser Befund nunmehr auch durch Gespräche, die von ihrer Seite im Zuge der laufenden Bauleitplanung mit Vertretern des European XFEL am 23.07.2020 geführt worden seien. Dort sei sehr deutlich geworden, dass es aus Sicht des Unternehmens XFEL förderlich sei, Start-up Unternehmen in der Nähe seines Standortes zu installieren. Auch die Anteilseigner der XFEL-GmbH hätten ein Interesse daran, eine Außenstelle ihrer inländischen Unternehmen oder spezialisierte Labore in der Nähe des XFEL-Campus und damit in ihrem Stadtgebiet einzurichten. Dieser „symbiotische Effekt“ habe ihr bei der Planaufstellung vorgeschwebt. Insofern könne keineswegs davon die Rede sein, dass die Erwägungen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit auf eine bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ferner treffe es nicht zu, dass der Aufstellungsbeschluss deswegen nicht erforderlich sei, weil das angestrebte Vorhaben auch in dem bislang festgesetzten Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO verwirklicht werden könne. Keineswegs sei es so, dass in einem Gewerbegebiet dieselben Vorhaben zulässig seien, wie in dem avisierten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“. Die Festsetzung als „sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 BauNVO erlaube potenziell vielmehr auch die Ansiedlung solcher Vorhaben, die in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sein könnten. Überdies verfolge sie mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Blankeneser Chaussee“ nicht nur (positiv) das Ziel, das Sondergebiet „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ umzusetzen, sondern sie bezwecke auch (negativ), die Ansiedlung von Vorhaben, die dem angestrebten Gepräge des Gebietes widersprächen, zu unterbinden. Dieses Ansinnen sei legitim und lediglich Ausdruck des Umstandes, dass die Festsetzung eines Baugebietes nach der Baunutzungsverordnung zum Ausschluss der zulässigen Vorhaben eines anderen Baugebietes der Baunutzungsverordnung führen könne. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO und dem avisierten Sondergebiet bestehe im Übrigen auch darin, dass in Letzterem nur die einseitige spezifische Art von wissenschaftlicher, technologischer bzw. gewerblicher Nutzung zulässig sein solle und das Gebiet dadurch sein eigenes, sich deutlich unterscheidendes Gepräge erhalte. Dementsprechend sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein vergleichbares Sondergebiet „Technologiepark“ mit der Zweckbestimmung, dass dieses vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe) dienen solle, als zulässig erachtet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -) bzw. nicht beanstandet worden (OVG M.-V., Beschluss vom 25.09.2017 - 3 M 93/17 -). Auch greife der Einwand der fehlenden Verwirklichungsfähigkeit der avisierten Planung nicht durch. Es komme nicht auf den Realisierungswillen des Eigentümers, sondern allein auf die rechtliche und tatsächliche Realisierbarkeit an. Dass der künftige Bebauungsplan nicht die Fähigkeit besitzen könnte, die städtebauliche Entwicklung in eine bestimmte Richtung zu steuern, sei auch vor dem Hintergrund, dass Bebauungspläne nicht auf eine sofortige Umsetzung angelegt seien, sondern ein Angebot darstellten, das der Bauherr zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt annehmen könne, nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin einschließlich derjenigen des parallel verhandelten Verfahrens 1 KN 2/19 Bezug genommen.