Beschluss
2 B 55/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1104.2B55.22.00
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Leitsätze
1. Gem. § 212 a Abs. 1 BauGB entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens. (Rn.78)
2. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Dritten, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.79)
3. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. (Rn.98)
4. Ein an einem Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter oder auch eine Behörde kann die Befugnis zur Anfechtung von getroffenen Entscheidungen grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der sie betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. (Rn.117)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gem. § 212 a Abs. 1 BauGB entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens. (Rn.78) 2. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Dritten, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.79) 3. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. (Rn.98) 4. Ein an einem Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter oder auch eine Behörde kann die Befugnis zur Anfechtung von getroffenen Entscheidungen grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der sie betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. (Rn.117) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorliegen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von Busaufstellflächen mit Überdachung und eines Parkdecks als erstem Bauabschnitt der Neuerrichtung ihres Busbetriebshofes. Die Beigeladene ist ein Unternehmen, das insbesondere die Errichtung, den Erwerb und den Betrieb von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs in C-Stadt und den Kreisen X, Y, Z und T zum Gegenstand hat. Sie steht im Eigentum der C-Stadt und der XY Beteiligungsgesellschaft mbH, an der die Kreise X, Y, Z und T beteiligt sind. Sie ist Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte u.a. des Grundstücks X in Z (Flst. 136/3, 136/4, 139/4 und 874 der Flur 7, Gemarkung Z) mit einer Größe von 18.154 m², das westlich des bisherigen Standortes ihres Betriebshofes für ca. 172 Busse (gem. Baubeschreibung v. 6.11.2018) liegt, von dem aus über 90 % ihrer Leistung auf den hamburgischen Linien erbracht wird. Die Busse verkehren täglich rund um die Uhr mit Schwerpunkt zwischen 4.00 und 20.00 Uhr. Insgesamt werden von dem Betriebshof montags bis freitags 272, samstags 201 und sonntags 140 Dienste gefahren. Dort sind insgesamt 656 Mitarbeitende beschäftigt. Zu dem Betriebsgelände zählen zudem zwei weitere Grundstücke nördlich des X. Die im Folgenden so bezeichneten Grundstücke B, C, D, E und F liegen im Geltungsbereich des am 26.02.1969 in C. getretenen Bebauungsplans Nr. 16 „“ der Antragstellerin, der dort ein Gewerbegebiet iSv § 8 BauNVO festsetzt. Die beiden Flurstücke 136/3 und 136/4 (im Folgenden Grundstück A) liegen im Geltungsbereich des am 01.03.1984 in C. getretenen Bebauungsplans Nr. 37 „“; dieser setzt ebenso ein Gewerbegebiet iSv § 8 BauNVO fest. Für die hier streitbefangenen Vorhabenflächen, die Grundstücke A (Flst. 136/3, 136/4) mit einer Größe von 6.910,72 m² und B (Flst. 139/4, 874) mit einer Größe von 11.243,91 m² sind GRZ von 0,8 (A) und 0,6 (B) sowie GFZ von 1,2 (A) und 1,6 (B) festgesetzt. Die Beigeladene ist aufgrund eines Beschlusses des XY von 2011 dazu verpflichtet, ab dem Jahr 2020 im C Stadtgebiet nur noch lokal emissionsfreie Busse zu beschaffen. Ihr Betrieb soll bis zum Jahr 2030 vollständig auf Elektrobusse umgerüstet werden. Dazu beabsichtigte die Beigeladene zunächst, ihren Betriebshof vollständig auf ein seit dem Sommer 2015 im Eigentum der Antragstellerin stehendes, ca. 400 m vom bisherigen Standort entferntes Grundstück am / zu verlegen. Unter anderem, weil die Entwicklung dieses Grundstücks als Busbetriebshof wegen einer Altlastenproblematik für die Beigeladene (Mehr-)Kosten verursacht hätte, die sie selbst mit rund 30 Millionen Euro veranschlagt, nahm sie vom Erwerb der Fläche Ende 2017/Anfang 2018 Abstand. Mitte August 2018 erwarb die Beigeladene u.a. die Vorhabenflächen (Erbbaurecht) für die Realisierung ihres Vorhabens. Das Vorhaben der Beigeladenen soll auf ihren Bestandsflächen und den hinzu erworbenen Flächen in mehreren Bauabschnitten realisiert werden. Es ist zunächst in einem ersten Bauabschnitt beabsichtigt, auf den eingangs genannten Vorhabengrundstücken A und B unter Einhaltung der Festsetzungen des bislang geltenden Bebauungsplans überdachte Abstell- und Elektroladeflächen mit einer Größe von 4.000 m² für 50 Gelenk- und Solobusse (gem. Lageplan vom 6.11.2018 Plan-Nr. 2510) zu errichten nebst 3 sog. Technikcontainern und 2 sog. Servicecontainern (Grundstück A), ferner Abstell- und Elektroladeflächen für 61 Gelenkbusse (gem. Lageplan Parkdeck Plan-Nr. 2520) nebst 4 sog. Technikcontainern und 2 sog. Servicecontainern mit darüber liegendem Parkdeck mit einer Größe von 5.698,93 m² mit 204 PKW-Stellplätzen für Mitarbeiter (Grundstück B). Die Zu- und Abfahrt sowohl zu den Busabstellflächen als auch zum Parkdeck ist über eine Schrankenanlage an der Ostseite zur Straße geplant. Einen entsprechenden Bauantrag nach § 67 LBO für den ersten Bauabschnitt stellte die Beigeladene am 06.11.2018 (Eingang bei dem Beklagten). Eine von der Beigeladenen für ihr gesamtes Vorhaben des Neubaus und der Erweiterung des Busbetriebshofes in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der vom 16.09.2021 ging am 9.11.2021 bei dem Antragsgegner ein, die zu dem Ergebnis kommt, die Richtwerte der TA-Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts würden jeweils eingehalten, auch hinsichtlich der Spitzenschallpegel und des An- und Abfahrverkehrs. Dabei wurden 500 Busfahrten und 600 PKW-Fahrten pro Tag, die den Betriebshof in Richtung der verlassen, auf der Grundlage der Anzahl von 204 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück B sowie insgesamt 111 Busstellplätzen auf den Grundstücken A und B berücksichtigt. Weitere Bauabschnitte sehen den Abriss von Bestandsgebäuden und die Errichtung der zukünftigen Werkstatt- und Verwaltungsgebäude, einer Buswaschanlage, einer Übergabestation sowie eines Blockheizkraftwerks auf Flächen östlich der Straße (sog. Grundstücke C, D und E) und weitere Parkflächen für Solo- und Gelenkbusse nördlich des Ostbrookswegs (sog. Grundstück F) vor. In ihrer Sitzung am 13.12.2018 fasste die Ratsversammlung der Antragstellerin entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 06.12.2018 den Beschluss zur (geänderten) Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „“, für die Teilbereiche südlich des sowie westlich und östlich der, die den geänderten städtischen Zielsetzungen zur Entwicklung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung: „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ Rechnung tragen soll. Das Plangebiet umfasste seinerzeit neben teils auch kleinteiligeren Gewerbegrundstücken südlich des u.a. den Betriebshof der Beigeladenen. Als Planungsziel wird insoweit die Sicherung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes zu einem Standort auch für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben angeführt, unter anderem auch Forschungs- und Entwicklungslabore und technologieorientiertes Gewerbe. In diesem Plangebiet liegt das Vorhabengrundstück B. Zur Sicherung ihrer Bauleitplanung beschloss die Ratsversammlung der Antragstellerin in derselben Sitzung die Satzung über eine Veränderungssperre für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „. Skizze Die Bekanntmachung des „geänderten“ Aufstellungsbeschlusses – geändert deshalb, weil eine durch Aufstellungsbeschluss vom 19.03.2015 eingeleitete Bauleitplanung „3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16“ mit dem Ziel, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gästehauses für den auf dem Flurstück 24/18 zu schaffen, nicht zur Satzungsreife geführt worden ist –, der eine Planzeichnung mit dem von der Planung betroffenen Bereich als Anlage angefügt war, erfolgte mit entsprechendem Hinweis auf diese Bekanntmachung im vom 21.12.2018 auf der Internetseite der Beigeladenen (www.de) bereits am 20.12.2018. In ihrer Sitzung am 13.12.2018 fasste die Ratsversammlung der Antragstellerin mit demselben Planungsziel ferner den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „“ für den Teilbereich südlich des sowie westlich der und östlich der, der unmittelbar westlich an das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 (mit dem Vorhabengrundstück B) anschließt und neben Gewerbegrundstücken unmittelbar südlich des das von der Beigeladenen erworbene Vorhabengrundstück A umfasst. Zur Sicherung dieser Planung wurde in derselben Sitzung ebenfalls eine Veränderungssperre beschlossen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der diesbezüglichen Veränderungssperre erfolgten in gleicher Weise wie zuvor für das Verfahren der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „“ einschließlich Veränderungssperre beschrieben. Skizze Auf Normenkontrollanträge der Beigeladenen gegen die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, „“ (1 KN 2/19) und gegen die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37, 3. Änderung, „“ (1 KN 3/19) erklärte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 21.10.2020, die am selben Tag verkündet wurden, die beiden Satzungen der Beigeladenen für unwirksam. Zur Begründung führte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen aus, die Veränderungssperrensatzungen seien in formeller Hinsicht nicht rechtmäßig, da sie nicht in der gebotenen Form gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden seien; die gegen sie gerichteten materiellen Rügen der Beigeladenen würden demgegenüber nicht durchgreifen. Am 10.12.2020 beschloss die Ratsversammlung der Antragstellerin erneut jeweils eine Satzung über eine Veränderungssperre für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „“ sowie die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „“ und machte diese jeweils am 18.01.2021 bekannt. Als Geltungsdauer wurde der Ablauf einer Frist von 13 Monaten und 25 Tagen seit ihrem Inkrafttreten festgelegt. In ihrer Sitzung am 23.09.2021 änderte die Ratsversammlung der Antragstellerin sowohl den Aufstellungsbeschluss vom 13.12.2018 zur (geänderten) Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „“, als auch den Aufstellungsbeschluss vom 13.12.2018 für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „“. Am 23.09.2021 beschloss die Ratsversammlung der Antragstellerin erneut jeweils eine Satzung über Veränderungssperren für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „“ sowie die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „“ mit gegenüber den vorherigen Veränderungssperren reduzierten Geltungsbereichen und machte diese jeweils am 4.10.2021 bekannt. Als Geltungsdauer wurde der Ablauf des 12.03.2022 („tritt mit dem 13.03.2022 außer C.“) festgelegt. Am 08.12.2021 fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragstellerin jeweils den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die vorgenannten beiden Bebauungspläne. Zwischenzeitlich lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.02.2019 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den hier streitbefangenen ersten Bauabschnitt mit der Begründung ab, er sei wegen der beschlossenen Veränderungssperren gehindert, die Genehmigung zu erteilen. Der dagegen von der Beigeladenen am 25.02.2019 eingelegte Widerspruch wurde vom Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Vorhaben stünden die Aufstellungsbeschlüsse bzw. Veränderungssperren der Antragstellerin entgegen. Für eine Ausnahme von den Veränderungssperren fehle es am erforderlichen Einvernehmen der Antragstellerin. Die dagegen von der Beigeladenen am 10.05.2019 im Verfahren 2 A 108/19 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 14.01.2022 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beigeladene habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, da dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen würden, da es im Geltungsbereich von zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßigen Veränderungssperren, die auch gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen – noch – gelten würden, verwirklicht werden solle, ohne die erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Ausnahme von den Veränderungssperren zu erfüllen. Die individuelle Geltungsdauer der Veränderungssperren würde gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen noch bis zum 13.02.2022 reichen. Die Antragstellerin fasste am 03.02.2022 die Abwägungsbeschlüsse und die Satzungsbeschlüsse über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 und die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37. Zudem fasste die Antragstellerin am 03.02.2022 den Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 und die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 wurden am 09.02.2022 bekannt gemacht. Eine Genehmigung dieser Bebauungspläne durch die höhere Verwaltungsbehörde liegt nicht vor. Eine Genehmigung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte auf Antrag der Antragstellerin vom 17.02.2022 am 06.09.2022 durch das Innenministerium und wurde von der Antragstellerin am 12.09.2022 bekannt gemacht. Die Beigeladene reichte – Eingang bei dem Antragsgegner am 30.03.2022 - eine geänderte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung ihres Vorhabens hinsichtlich der Grundflächenzahl ein, wonach sich für das Vorhaben auf dem Grundstück A eine GRZ von 0,78 bei im Bebauungsplan festgesetzter GRZ von 0,8 und für das Vorhaben auf dem Grundstück B – geändert durch Grüneintragung des Antragsgegners - eine GRZ von 0,463 bei im Bebauungsplan festgesetzter GRZ von 0,6 ergibt. Letztere berechnet auf der Grundlage einer Gesamtgrundstücksfläche von 11.243,91 m², von der sich nach Abzug einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche von 1.712,67 m² und einer Grünfläche von 255 m² eine anrechenbare Fläche von 9.276,24 m² ergibt, bei einer vom Vorhaben bebauten Fläche von 4.292,14 m². Nach aktualisierter Betriebsbeschreibung vom 30.03.2022 findet die Zu- und Abfahrt der Busse zu bzw. von den Grundstücken A und B ohne Abbiegevorgang über die bestehenden Überfahrten an der Holzkoppel von den bzw. auf die gegenüberliegenden Grundstücke C, D und E statt. Für Pkw sind die Grundstück A und B über zwei weitere, bereits vorhandene Überfahrten erreichbar. In dieser aktualisierten Betriebsbeschreibung heißt es: „Die im Weiteren aufgeführten Punkte sind Anpassungen an den heutigen Kenntnisstand, da die aufgrund der fortschreitenden Entwicklung und den Erfahrungen aus den ersten Einsätzen von E-Busse erforderlich ist, die Planungen der Betriebsabläufe aus dem Jahre 2018 anzupassen. Außerdem hat die zwischenzeitlich ein neues Betriebsleitsystem und ein Lademanagement-System für E-Busse erfolgreich eingeführt. Derzeit arbeiten die an der Einführung eines Betriebshofmanagement System (BMS), das die Steuerung der Abstellung und Versorgung der KOM auf den Betriebshöfen lenken wird. Die geht derzeit davon aus, dass an der hälftigen Verteilung zwischen den Fahrten in/aus Richtung und keine signifikante Änderung eintritt. Die Verkehrsbewegungen von 172 Bussen und den dazugehörigen Beschäftigten der VHH im und den anschließen Kreuzungen/Einmündungen sowohl mit Bussen als auch mit PKW sind in den Kreuzungsbelastungen bereits enthalten. Ebenso trifft dies für die Fahrzeugbewegungen der durch den verlaufenden Buslinien zu. 1. Eingesetzte Fahrzeuge Für sind aktuell nur noch Solo-KOM mit einer Länge von 12 m und Gelenkbusse mit einer Länge von 18,75 m im Einsatz und auch für die Zukunft geplant. Sollte in der Zukunft der Einsatz von „CapaCity"-KOM erforderlich werden, werden diese ausschließlich auf der Fläche E unseres neuen Betriebshofes abgestellt. Diese würden daher ausschließlich über die Grundstückszufahrt am Osterbrooksweg auf die Grundstücke D und E gelangen. 2. Abstellung Die derzeitige Planung geht von folgenden Abstellungen aus: Fläche A/B: 90 Gelenkbusse Fläche E: 29 Solo-KOM und ggf. 20 CapaCity oder normale Gelenk-KOM Fläche F: max. 81 Solo-KOM oder 54 Gelenk-KOM, wahrscheinlicher ist aber eine Mischung von Solo und Gelenkbussen was rund 60 Fahrzeuge bedeuten würde 3. Betriebsablauf die heutige Planung ist, dass rund 50% der Fahrzeuge nach Beendigung der Dienste auf der Fläche D und E von den Fahrern abgestellt werden und dort dann eine Wagenwäsche, umfangreichere Innenreinigung und Kontrolle und das Nachfüllen von Betriebsstoffen in den Pflegespuren des Werkstattgebäudes erfolgt. Hiernach werden Sie in die vorgesehene Abstellung gebracht und dort geladen. Die andere Hälfte der KOM werden nach Dienstende direkt auf den für Sie vorgesehenen Abstellplatz verbracht. Dort erfolgt die Ladung der Batterien und eine kleine Innenreinigung. Damit ist es nicht erforderlich, diese zwischen den Abstellungen zu bewegen. Die Zuweisung eines Stellplatzes erfolgt über das BMS unter Berücksichtigung des Ladezustandes, des geplanten nächsten Einsatzes sowie der Reinigungs- und Werkstattplanung. 4. Verkehrswege Die Fahrbeziehungen stellen sich wie folgt dar: 4.1. Dienstbeginn Zu Dienstbeginn werden die Fahrzeuge der Fläche A/B über die, auf die Grundstücke C - E fahren, um dann über die Ausfahrt Fläche E in den dann nach Westen und Osten zu ihren Einsatzpunkten gefahren. Die Fahrzeuge, deren Stellplatz sich auf der Fläche D/E oder F befindet, verlassen das Grundstück über die jeweilige Grundstücksausfahrt direkt auf den und verteilen sich auch dort Richtung Westen und Osten. 4.2. Dienstende Über das BMS erhält der Fahrer die Information, auf welchem Grundstück und Stellplatz er seinen KOM abstellen soll. Hierbei wird der jeweilige Ladezustand, die vorgesehene Pflege/Wartung/Reparatur und der kommende Einsatz berücksichtigt. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass 50% der Fahrzeuge zuerst auf den Flächen D und E für die weitere Versorgung verbleiben und über die Zufahrt einfahren. die restlichen KOM werden direkt in die Abstellung auf Fläche E und F. Die auf den Flächen A und B abzustellenden Fahrzeuge gelangen über die Einfahrt vom über die Grundstücke C-E zu den Ihnen zugewiesenen Stellplätzen und werden dort gereinigt und geladen. Die Zufahrt zu den Flächen D, E und F erfolgt direkt vom. 4.3. Gereinigte/gewartete Fahrzeuge Nach Beendigung der Reinigung/Pflege/Wartung/Reparatur müssen die Fahrzeuge zu den vorgesehenen Abstellplätzen gebracht werden. Das BMS gibt den Stellplatz, wie bei allen Fahrzeugen, vor. Die Überführungen von der Fläche D/E erfolgen zu den Flächen A und B über Grundstück C und die. Zur Fläche F werden die KOM über direkt den gebracht. Baumfällungen sind nach der aktualisierten Planung nicht mehr vorgesehen. Auch der Einsatz von (längeren) CapaCity-Bussen ist danach nicht geplant. Bei einem etwaigen künftigen Einsatz würden die CapaCity-Busse ausschließlich auf dem Grundstück E abgestellt und somit über die Grundstückszufahrt am ein- und ausfahren.“ Mit Bescheid vom 31.03.2022 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen für das Vorhaben „Errichtung von Busaufstellflächen incl. Überdachung und Parkdeck des Busbetriebshofes“ auf den Flurstücken 136/3, 136/4 (Grundstück A), 139/4 und 874 (Grundstück B) der Flur 7, Gemarkung Schenefeld, eine Baugenehmigung im Verfahren nach § 67 LBO und widerrief darin gleichzeitig den Versagungsbescheid vom 05.02.2019 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2019. Zur Begründung heißt es darin: „Mit Auslaufen der Veränderungssperren für die jeweils 3. Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 16 und 37 der ist inzwischen eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die eine erneute Prüfung der Genehmigungsfähigkeit Ihres Antrages erfordert. Nach Auslaufen der Veränderungssperren sind weiterhin die Bebauungspläne Nrn. 16, 16,1. vereinfachte Änderung (textliche Festsetzung) und 37 der als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens heranzuziehen, da die in Aufstellung befindlichen jeweiligen 3. Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 16 und 37 der nicht wirksam sind.“ Die Antragstellerin erhob gegen diese, ihr mit Schreiben vom 04.04.2022 bekannt gemachte Baugenehmigung am 29.04.2022 Widerspruch, über den bislang von dem Antragsgegner noch nicht entschieden worden ist. Die Antragstellerin hat am 21.09.2022 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei in ihren Rechten durch die Baugenehmigung dadurch verletzt, dass unter Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit die Baugenehmigung ohne das erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt worden sei. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des genehmigten Vorhabens seien die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 16 und 37 jeweils in der Fassung ihrer 3. Änderung, die dem Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung entgegenstehen würden. Diese Bebauungspläne seien anzuwenden, da dem Antragsgegner zum einen keine Normverwerfungskompetenz zukomme. Zum anderen seien die im Wege des Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellten Bebauungspläne auch ohne eine Genehmigung der parallel erfolgten Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Für diese Bebauungspläne habe keine Genehmigungspflicht bestanden, da der parallel geänderte Flächennutzungsplan bereits beschlossen und nur noch nicht wirksam geworden sei. Etwaige Verstöße gegen die Anforderungen des § 8 Abs. 3 BauGB oder das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB seien gem. § 214 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Im Übrigen habe die Beigeladene selbst bei Anwendung der Vorgängerbebauungspläne keinen Anspruch auf Erteilung der streitbefangenen Genehmigung. So sei bei der ursprünglichen Berechnung der Grundflächenzahl, die noch von einer bebauten Fläche auf dem Grundstück B von 5.698,93 m² und ohne Abzug einer festgesetzten Grünfläche bei der anrechenbaren Grundstücksfläche ausgegangen sei, die festgesetzte GRZ von 0,6 überschritten worden. Nach der neuen GRZ-Berechnung betrage die bebaute Fläche nunmehr 4.292,14 m². Es sei aber weiterhin von einer Verletzung der GRZ von 0,6 auszugehen. So könne der Antragsgegner auch nicht erklären, aus welchem Grunde das „Parkdeck“, das in der ursprünglichen GRZ-Berechnung mit 5.698,93 m² angegeben worden sei, in der (neuen) Fassung der GRZ-Berechnung „nur noch“ eine Fläche von 4.292.14 m² habe. Eine Erklärung für diese Reduktion gebe es nicht. Der Bauantrag sei jedenfalls nicht geändert worden. Eine Befreiung von der GRZ liege weder vor, noch sei eine solche beantragt worden. Zudem werde sie durch die nunmehr verkehrsgefährdende Verkehrsführung auf der kommunalen Straße in ihren Rechten verletzt, da ihr zum einen als Trägerin der Straßenbaulast gem. § 10 Abs. 4 StrWG auch die Überwachung der Verkehrssicherheit zustehe und sie zum anderen auch Eigentümerin der Straße sei. Die verkehrsgefährdende Verkehrsführung ergebe sich schon aus dem Verkehrsgutachten der Beigeladenen. Zudem müssten bei Realisierung der Zu- und Ausfahrten durch ihre Baumschutzsatzung geschützte Bäume gefällt werden, ohne dass die Voraussetzungen für Ausnahmen oder Befreiungen von der Baumschutzsatzung vorliegen würden. In Bezug auf die Belastung der gemeindlichen Straßen Osterbrooksweg und Holzkoppel durch die geänderte Zufahrt- und Abfahrtsituation sei sie nicht beteiligt worden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.04.2022 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 31.03.2022 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Antragstellerin könne sich gegenüber der Baugenehmigung nicht mit Erfolg auf die Verletzung eigener Rechte berufen. Da auch er als Bauaufsichtsbehörde gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei, könne die Antragstellerin die offensichtlich unwirksamen Bebauungspläne insoweit dem Anspruch der Bauherrin nicht entgegenhalten. Das kommunale Recht auf Planungshoheit aus Art. 28 GG der Antragstellerin müsse insoweit eindeutig zurücktreten, zumal sie ausreichend Zeit gehabt hätte, mit ordnungsgemäßer Bauleitplanung eine wirksame neue Überplanung des Gebietes zu erzielen. Das genehmigte Vorhaben stehe auch hinsichtlich der Grundflächenzahl im Einklang mit den Festsetzungen des zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anzuwendenden wirksamen Bebauungspläne. Schließlich sei auch die Erschließung verkehrssicher und ohne die Fällung geschützter Bäume möglich. Die verkehrssichere Erschließung unter Erhalt sämtlicher Bäume sei spätestens mit dem geänderten Zufahrts- und Erschließungskonzept gewährleistet. Die Beigeladene habe durch ein Ingenieurbüro eine Stellungnahme abgegeben, nach der nach geringfügigen Änderungen am Zufahrtskonzept (Entfall der Zufahrt über die Straße zu den Grundstücken A/B und C) und an den Betriebsabläufen die Erschließung sicher sei und die Bäume erhalten werden könnten. Die Antragstellerin könne sich zudem auf diesen vermeintlichen Verstoß als eigenes Recht schon nicht berufen, da weder die Erschließung noch Eigentum an dem Straßengrundstück drittschützend seien. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung sei schon nicht nachbarschützend; es diene ausschließlich der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 BauGB vor. Die Antragstellerin trage zu Unrecht vor, in ihren Rechten verletzt zu sein, indem sie von der Stellungnahme der Beigeladenen vom 30.03.2022 und den dazugehörigen Schleppkurven und Zufahrten keine Kenntnis erlangt hätte. Gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB sei die Gemeinde im Falle von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB so rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens zu unterrichten, dass sie über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 BauGB entscheiden könne. Die Gemeinde habe nur einen Anspruch auf Unterrichtung und gerade keinen Anspruch auf Beteiligung iSd § 36 Abs. 1 S. 1 oder 2 BauGB. Die Beigeladene habe bei der Antragstellerin im Jahre 2018 die Antragsunterlagen eingereicht. Dieses Vorgehen entspreche der schleswig-holsteinischen Bauordnung in der damals gültigen Fassung. Das Vorgehen nach der alten Fassung habe auch sichergestellt, dass der Zweck des § 36 Abs. 1 S. 3 BauGB erreicht werde. Die Ausgestaltung des Informationsrechts sei den Ländern überlassen worden. Die bundesrechtliche Vorschrift selbst enthalte auch keine Angaben dazu, dass einzelne nachzureichende Unterlagen ebenfalls über den Weg der Gemeinde gehen müssten. Der Zweck der Norm erfordere dies jedenfalls nicht. Er liege in der Ermöglichung rechtlicher Reaktionen auf das Vorhaben insgesamt. Auch habe auf landesrechtlicher Ebene § 67 Abs. 2 a.F. LBO die Vorgabe enthalten, dass die Bauaufsichtsbehörde etwa bei einem unvollständigen Antrag die Bauherrin zur Behebung der Mängel aufforderte. Dort war kein Hinweis darauf enthalten, dass nachzureichende Unterlagen ebenfalls über den Weg der Gemeinde einzubringen seien. Selbst bei Verfahren, die ein Einvernehmen der Gemeinde fordern, also nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB beurteilt werden, sei das Einvernehmen nur erneut einzuholen, wenn das Vorhaben in seinen wesentlichen Grundzügen geändert werde. Zudem sei eine Rechtsverletzung ausgeschlossen, weil der mit der Informationspflicht verfolgte Zweck, in die Lage versetzt zu werden, Maßnahmen nach §§ 14, 15 BauGB zu ergreifen, bereits mit der Information durch die einzig erforderliche erstmalige Einreichung des Baugesuchs bei der Antragstellerin erreicht worden sei. Er hätte auch bei einer nicht erforderlichen Weiterleitung leicht modifizierter Zufahrtsunterlagen oder einer Stellungnahme nicht mehr erneut erreicht werden können. Insgesamt habe die Antragstellerin darüber hinaus öfter zu dem Vorhaben Stellung nehmen können als nach § 36 BauGB erforderlich. Insbesondere sei aufgrund der Nichtanwendung der Bebauungspläne Nr. 16 / 3. Änderung und Nr. 37 / 3. Änderung eine Anhörung durchgeführt worden, die die Antragstellerin ebenfalls genutzt habe, um umfassend zu dem Baugesuch – auch jenseits der (Nicht-)Anwendung von Bebauungsplänen – Stellung zu nehmen. So seien daraufhin auch Modifikationen am Vorhaben vorgenommen worden. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege keine Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung vor. Die Baugenehmigung sei auch formell rechtmäßig. Insbesondere hafte ihr nicht der von der Antragstellerin geltend gemachte Mangel ihrer fehlenden Beteiligung gem. § 36 Abs. 1 BauGB an. Gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB stellten die Länder sicher, dass die Gemeinde bei Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach § 30 Abs. 1 BauGB richteten, rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 BauGB entscheiden könne. Die Unterrichtung der Antragstellerin über das geplante Bauvorhaben sei zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt. Einer erneuten Unterrichtung der Antragstellerin habe es wegen der geringfügigen Änderung der Zufahrtsplanung nicht bedurft. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es Sinn und Zweck des Beteiligungserfordernisses sei, der Gemeinde zu ermöglichen, aus Anlass des Verfahrens die bauplanungsrechtlichen Grundlagen zu ändern. Die entsprechende Überplanung zur Verhinderung des genehmigten Vorhabens habe die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt aber bereits zum Abschluss gebracht gehabt und auch die gesetzlichen Fristen für die Höchstdauer der Plansicherungsmittel seien für diese Planung bereits vollständig ausgeschöpft worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Änderung der Zufahrten im Bauantrag ein Bedürfnis nach einer neuen Planung und entsprechender neuer Plansicherungsmittel hätte hervorrufen können. Selbst das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB müsse nur dann erneut eingeholt werden, wenn die Änderung eines Bauantrags neue bauplanungsrechtliche Fragen aufwerfe, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtmäßig, da sie den Festsetzungen des zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Bebauungsplans entspreche. Die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei an den Festsetzungen des alten Planrechts zu messen, das für die betreffenden Grundstücke noch ein Gewerbegebiet vorgesehen habe. Die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung von der Antragstellerin bekannt gemachten Bebauungspläne Nr. 16 und Nr. 37, jeweils 3. Änderung, seien wegen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB und gegen das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB offensichtlich rechtswidrig und damit unwirksam, ohne dass eine Heilung dieser Verstöße aus § 214 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 BauGB in Betracht käme. Das genehmigte Vorhaben halte die Festsetzungen der Bebauungspläne in der jeweiligen Altfassung auch hinsichtlich der GRZ ein. Der Bebauungsplan Nr. 16 setze eine GRZ von 0,6 fest. Nach der letzten, durch Grüneintrag richtiggestellten GRZ-Berechnung vom 30. 03.2022, die damit Bestandteil der Baugenehmigung geworden sei, sei diese GRZ eingehalten. Eine Befreiung sei nicht erforderlich. Auch die Erschließung des genehmigten Vorhabens sei gesichert. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Erschließung sei allein das genehmigte Vorhaben; die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin angegriffenen anfänglichen Planungen der Fahrtwege und entsprechenden Schleppkurven seien ohne Relevanz. Anders als von der Antragstellerin vorgetragen, sei der Einsatz von längeren CapaCity-Bussen nicht zugrunde zu legen, weil ein solcher nicht geplant und demnach auch nicht Gegenstand des genehmigten Vorhabens sei. Das genehmigte Vorhaben sehe in der Betriebsbeschreibung die Zu- und Abfahrt der Busse über die gegenüberliegenden Flächen C, D und E vor. Die Busse würden damit allein die Straße Holzkoppel queren und nicht abbiegen. Die Funktionsfähigkeit und Sicherheit dieser wegemäßigen Erschließung sei verkehrssachverständig und betriebstechnisch bestätigt worden. Auch die im Verkehrsgutachten der Antragstellerin dargestellten Konfliktsituationen könnten eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht belegen. Sie beruhten auf Verkehrssituationen, die so, wenn überhaupt, nur selten auftreten könnten und in diesem Fall die Verkehrssicherheit auch nicht gefährden würden, da die Straße insgesamt überhaupt nur geringfügig frequentiert werde. Zum anderen erschließe sich nicht, warum, wie in Anlage 1 des Gutachtens der Antragstellerin dargestellt, durch das Vorhaben überhaupt und zudem derart häufig die Verkehrssicherheit dadurch beeinträchtigt würde, dass ein Pkw von der auf die (privaten) Grundstücke A und B einbiegen sollte, da die Pkw ihrer Mitarbeitenden über schon vorhandene und von der Buszufahrt zu unterscheidende Überfahrten auf die Grundstücke B und C fahren könnten. Die Pkw für die Ablösefahrten würden ohnehin auf dem Grundstück D stehen und nicht die Straße befahren. Der Eintritt der in dem Gutachten der Antragstellerin dargestellte Konfliktsituation erscheine unwahrscheinlich, wobei offen bleibe, warum nicht auch der Pkw auf den (privaten) Grundstücken A und B zurücksetzen könnte. Auch aus der in Anlage 3 des VTT-Gutachtens dargestellten Verkehrssituation lasse sich eine Verkehrsgefährdung nicht ableiten. Das VTT-Gutachten stelle hier selbst fest, dass eine solche Begegnung der Busse „voraussichtlich selten“ sei und nur zum „kurzfristigen“ Stillstand der Busse führen könnte. Zudem würde in diesem seltenen Fall ein von dem Grundstück C kommender Bus – entsprechend der Vorschrift des § 10 StVO, wonach der von einem Grundstück Ausfahrende gegenüber dem auf der Straße Fahrenden wartepflichtig sei – auch auf dem Grundstück C stehen bleiben und den Straßenverkehr auf der nicht beeinträchtigen. Ebenso wenig würden die Ausführungen der Antragstellerin zum Baumschutz verfangen, da die genehmigte Planungen Baumfällungen – die die Planungshoheit der Antragsgegnerin darüber hinaus ohnehin nicht tangieren würden – überhaupt nicht mehr vorsehe. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29.04.2022 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31.03.2022 anzuordnen, ist als solcher gem. §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO zulässig. Denn danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gem. § 212 a Abs. 1 BauGB entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Gemeinde, die sich gegen die ohne ihr nach § 36 BauGB erforderliches Einvernehmen erteilte Genehmigung mit Rechtsmitteln wendet (VGH Mannheim Beschl. v. 11.5.1998 – 5 S 465/98 -, Rn 5; OVG Lüneburg Beschl. v. 9.3.1999 – 1 M 405/99 -, Rn 5; OVG Saarlouis Beschl. v. 2.9.2010 – 2 B 215/10 -, Rn 15; Söfker in EZBK Rn 47 zu § 39 BauGB). Die gerichtliche Entscheidung ergeht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Dritten, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Dritten allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Rechtsbehelfen Dritter nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Dritte in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Rechten Dritter durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Außerdem ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines Drittwiderspruchs nach dem sog. Günstigkeitsprinzip jeweils zugunsten des Bauherrn auf den Zeitpunkt (Genehmigungszeitpunkt oder Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) abzustellen ist, in dem die angefochtene Baugenehmigung sich nicht als die Rechte des Dritten verletzend erweist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Dritten in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (zuletzt BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43/10 -, Rn. 9). Nur dann, wenn ein Vorhaben ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde oder unter dessen Ersetzung zugelassen wird, sind die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, Urteile v. 14.04.2000, - 4 C 5.99 -, Rn 21; v. 20.05.2010 – 4 C 7/09 –, Rn. 34; v. 27.08.2020, – 4 C 1/19 –, Rn. 26). Ansonsten können lediglich Verstöße gegen Vorschriften, die auch der Antragstellerin einen Drittschutz vermitteln, ihr also eigene subjektiv-öffentliche Rechte verleihen, von der Antragstellerin mit Erfolg geltend gemacht werden. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist in solchen Fällen dagegen nicht maßgeblich. Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 31.03.2022 Rechte der Antragstellerin verletzt. Da das Vorhaben weder ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde noch unter dessen Ersetzung zugelassen worden ist, sind die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hier nicht in vollem Umfang nachzuprüfen. So ist die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt. Diese wird durch einfachgesetzliche Rechtsnormen konkretisiert und ausgestaltet. Im Rahmen der Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 ff. BauGB) sichert § 36 BauGB die Planungshoheit der Gemeinden. Das in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB näher geregelte Einvernehmenserfordernis knüpft tatbestandlich an die Entscheidung über die „Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB" an, sodass es bei einem nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässigen Verfahren eines Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht bedarf. Aber auch, wenn sich die Baugenehmigungsbehörde über die Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinwegsetzt, stellt das einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - 4 C 36 u. 37.78 -). Eine ohne ihr gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen erteilte Baugenehmigung ist auf den Rechtsbehelf der Gemeinde aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den in §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern durfte und ob ein Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Genehmigung bestand (BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, - 4 C 1.14 - , Rn 17; Beschl. v. 25.8.2014, - 4 B 20.14 -, Rn 4; Beschl. v. 11.8.2008 - 4 B 25.08 -, Rn 5). Für die Erteilung der in diesem Verfahren angefochtenen Baugenehmigung bedurfte es nicht des Einvernehmens der Antragstellerin, da das genehmigte Vorhaben iSv § 30 Abs. 1 BauGB im Einklang mit den Festsetzungen der zum maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein wirksamen Bebauungspläne Nr. 16 „“ (Grundstück B) und Nr. 37 „“ (Grundstück A) stand. Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Einhaltung der darin festgesetzten Grundflächenzahl, da jedenfalls durch die geänderte GRZ-Berechnung vom 30.03.2022, die den allein maßgeblichen genehmigten Inhalt der Baugenehmigung darstellt, auch diese Festsetzung eingehalten wird. Aufgrund der genehmigten GRZ-Berechnung ist die Beigeladene an die darin festgelegten genehmigten Maße des Vorhabens gebunden, auch wenn nicht die ursprünglichen Bauvorlagen hinsichtlich der Bauzeichnungen geändert worden sind. Einer etwaigen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 hinsichtlich der einzuhaltenden GRZ bedurfte es daher nicht, sodass auch insoweit ein Einvernehmen der Antragstellerin für das Vorhaben nicht erforderlich war. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellten sich jedenfalls zum für die Beurteilung des vorliegenden Antrags maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die von ihr mit Beschluss vom 03.02.2022 aufgestellten Bebauungspläne Nr. 16, 3. Änderung und Nr. 37, 3. Änderung, jeweils bekanntgemacht am 09.02.2022, als unwirksam dar. Insofern stellt sich hier nicht die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob dem Antragsgegner hinsichtlich der Bebauungspläne Nr. 16, 3. Änderung und Nr. 37, 3. Änderung eine Normverwerfungskompetenz zustand, sondern es bleibt - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - als Vorfrage, ob die angefochtene Baugenehmigung ohne ein erforderliches Einvernehmen der Antragstellerin erteilt wurde, durch das Gericht „nur“ zu prüfen, ob diese Bebauungspläne, mit deren Festsetzungen das Vorhaben nicht übereinstimmt, zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam waren. Diesen am 03.02.2022 beschlossenen und am 09.02.2022 bekannt gemachten Bebauungsplänen fehlte zu dem in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung zu ihrem wirksamen Inkrafttreten die in diesem Fall erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen (nur) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB - sog. selbständige Bebauungspläne, d.h. solche, die ohne Vorliegen eines Flächennutzungsplans ausreichen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, und damit die Funktion des nicht vorhandenen Flächennutzungsplans übernehmen - (vgl. Gierke in Brügelmann, Rn 114 zu § 8 BauGB), § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB, - sog. vorgezogene, im Parallelverfahren gleichzeitig mit dem Flächennutzungsplan aufgestellte Bebauungspläne - und § 8 Abs. 4 BauGB, - sog. vorzeitige Bebauungspläne, die unter bestimmten Voraussetzungen bereits aufgestellt werden, bevor ein Flächennutzungsplan aufgestellt bzw. ergänzt oder geändert ist -, der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB), was voraussetzt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplans entweder der Flächennutzungsplan bereits vorhanden ist oder aber - wie im vorliegenden Fall geschehen - gleichzeitig mit dem Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird (sog. Parallelverfahren, § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungspläne müssen nur dann von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden, wenn sie zu der in § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB geregelten Fallgestaltung zählen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Danach kann der Bebauungsplan – schon - vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan auch aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Mit der für solche Bebauungspläne bestehenden Genehmigungspflicht wird sichergestellt, dass die höhere Verwaltungsbehörde ihre rechtsaufsichtlichen Befugnisse, wenn schon nicht für den endgültigen, von ihr gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zu genehmigenden Flächennutzungsplan, so doch wenigstens für den im Entwurfsstadium befindlichen Flächennutzungsplan wahrnehmen kann. Der Bebauungsplan übernimmt hier für den von ihm erfassten Teil des Gemeindegebiets der Sache nach eine Funktion, die sonst dem Flächennutzungsplan zukommt, nämlich die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung planerisch festzuschreiben. Angesichts dieses Gesetzeszwecks liegt es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Hand, dass die Genehmigungspflicht des § 10 Abs. 2 Satz 1 iVm § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB dann nicht eingreift, wenn der im Parallelverfahren aufgestellte Flächennutzungsplan zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans bereits von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt, aber – nur - mangels Bekanntmachung der Genehmigung (§ 6 Abs. 5 S. 1 und 2 BauGB) noch nicht wirksam geworden ist. Denn hier hat die Genehmigungsbehörde die ihr obliegende rechtsaufsichtliche Kontrolle bereits für den vom Planungsträger beschlossenen endgültigen Flächennutzungsplan ausgeübt (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2008, - 4 BN 48.07 -, Rn 12). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, sondern es fehlte zu dem in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung an jeglicher Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Weder die Bebauungspläne noch die Änderung des Flächennutzungsplans verfügten zu diesem Zeitpunkt über eine Genehmigung. Eine Genehmigung des Bebauungsplans war auch nicht etwa unter Anwendung von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entbehrlich. Zwar unterliegen zum einen im Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2 BauGB, wonach - nur - Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen, solche Bebauungspläne, die unter Beachtung des Gebots des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB aus dem – geltenden – Flächennutzungsplan entwickelt sind, nicht der Genehmigungspflicht und zum anderen ist gem. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Verletzung dieses Entwicklungsgebots für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne unter bestimmten Umständen unbeachtlich. Ein unter Verletzung des Entwicklungsgebotes aufgestellter und deshalb eigentlich genehmigungspflichtiger Bebauungsplan kann also danach ggf. trotzdem auch ohne Genehmigung wirksam sein. Da es jedoch Zweck der Unbeachtlichkeitsklausel aus § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist, Bebauungspläne von der Unwirksamkeitsfolge einer (unvorsätzlichen) Fehlbeurteilung im Zusammenhang mit dem Entwicklungsgebot zu schützen, erfasst sie nicht den Fall, dass eine Gemeinde sich bewusst über die Darstellungen des Flächennutzungsplans hinwegsetzt (BVerwG Beschl. v. 14.4.2010 – 4 B 78.09 -, Rn. 25; OVG Münster Urt. v. 30.9.2009 – 10 D 8/08.NE – Rn 55; EZBK/Stock, 146. EL April 2022, BauGB § 214 Rn. 112; Quaas/Kukk, in: Schrödter: Baugesetzbuch, 7. Aufl. § 214 Rn. 38; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 214 Rn. 52; Sennekamp in Brügelmann Rn. 94 zu § 214 BauGB 95. Lfg. 9/2015). Indem die Antragstellerin hier ausdrücklich und folgerichtig angesichts der angestrebten Festsetzung eines Sondergebietes „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ statt des bisherigen Gewerbegebietes den Weg einer Aufstellung der streitbefangenen Bebauungsplanänderung in der Form des Parallelverfahrens iSv § 8 Abs. 3 BauGB mit einer gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans gewählt hat, zeigt sich, dass ihr offenkundig bewusst gewesen ist, dass es für die beabsichtigten Bebauungsplanänderungen einer Änderung der bisherigen Darstellung des Flächennutzungsplans „Gewerbegebiet“ bedurfte, gerade weil sich ihre Bebauungspläne nicht der Anforderung des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB entsprechend aus dem bisherigen Flächennutzungsplan entwickeln ließen. Da § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gerade nicht den Fall erfasst, dass eine Gemeinde sich bewusst über die Darstellungen des – bisherigen - Flächennutzungsplans hinwegsetzt, kann die Anwendung von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hier nicht zur Entbehrlichkeit der Genehmigungspflicht führen. Der in der fehlenden Genehmigung liegende Mangel ist ein solcher nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB, der zwingende verfahrensrechtliche Vorschriften betrifft, ohne die ein Bauleitplan nicht existent werden kann (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.03.2007, - 1 KN 3/06 -). Gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Uneingeschränkt beachtlich sind daher Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit den Genehmigungserfordernissen. Sie können auch durch eine unterbliebene Rüge nicht unbeachtlich werden und haben die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge, die nur durch Behebung des Fehlers nach § 214 Abs. 4 BauGB ausgeräumt werden kann (EZBK/Stock, 146. EL April 2022, BauGB § 214 Rn. 5 - 7a). Die in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB genannten Gesetzesverstöße sind deshalb uneingeschränkt beachtlich für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne und Satzungen nach dem BauGB, weil es um die Beachtung der Mindestanforderungen an eine rechtsstaatliche Normsetzung geht. Sie werden als absolute Verfahrensfehler bezeichnet (EZBK/Stock, 146. EL April 2022, BauGB § 214 Rn. 78). § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB enthält einen abschließenden Katalog der städtebaurechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften (BVerwG Urt. v. 4.8.2009 – 4 CN 4.08 -), deren Verletzung für die Rechtswirksamkeit der Flächennutzungspläne und Satzungen beachtlich ist und einer Entscheidung über die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans oder der sonstigen städtebaulichen Satzung zugrunde gelegt werden darf (EZBK/Stock, BauGB § 214 Rn. 28). Der einschlägige Verstoß konnte daher nur durch Verfahrensnachholung geheilt werden, was erst durch die Genehmigung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans am 06.09.2022, die am 12.09.2022 von der Antragstellerin bekannt gemacht wurde, erfolgte. Ob die sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 BauGB vorliegen, insbesondere, ob nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird, und ob ein etwaiger Verstoß gem. § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Rechtswirksamkeit ggf. unbeachtlich wäre, kann dahinstehen, da die Bebauungspläne bereits – jedenfalls zu dem in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung – wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigungen an einem beachtlichen sog. absoluten oder Ewigkeitsfehler iSv § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB litten. Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung auch nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass ihr die am 30.03.2022 eingereichte aktualisierte Betriebsbeschreibung nebst geänderter Zufahrtregelungen nicht vor Erteilung der Genehmigung zur Stellungnahme übersandt worden waren. Gem. § 36 Abs. 1 S. 3 BauGB stellen die Länder, wenn sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB richtet, sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. Dem wird regelmäßig durch die Einreichung der Bauantragsunterlagen bei der Gemeinde – wie bis zum Inkrafttreten der LBO 2021 in § 64 Abs. 1 S. 2 LBO 2016 - Rechnung getragen. Diese Vorschrift enthält somit eine Bestimmung zur Unterrichtung der Gemeinden in den Fällen, in denen ein Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB nicht besteht und Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden sollen. Diese „Sicherstellung“ bedeutet – entsprechend dem umschriebenen Zweck –, dass die Gemeinde über die anstehende Ausführung eines Vorhabens unterrichtet wird und dies so rechtzeitig, dass sie die ihr obliegende Entscheidung über die Sicherungsinstrumente der §§ 14 und 15 rechtzeitig treffen kann. Dies kann, wenn bauaufsichtliche oder andere Verfahren iSd § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB vorgesehen sind, dadurch erfolgen, dass vor Erteilung der Genehmigung oder vor Ablauf der Frist eines Anzeigeverfahrens die Gemeinde über die Einleitung des betreffenden Verfahrens unterrichtet wird - wie etwa in § 64 Abs. 1 S. 2 LBO 2016 durch den dort vorgesehenen Einreichungsweg des Bauantrages über die Gemeinde vorgesehen - und diese Unterrichtung so rechtzeitig erfolgt, dass die Sicherungsinstrumente nach den §§ 14 und 15 noch mit Wirkung für das zur Ausführung anstehende Vorhaben angewendet werden können (EZBK/Söfker, 146. EL April 2022, BauGB § 36 Rn. 21). Ein an einem Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter oder auch eine Behörde kann allerdings die Befugnis zur Anfechtung von getroffenen Entscheidungen grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn bzw. sie betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten (BVerwG, Beschl. v. 20.10.1972, - 4 C 107.67 -; v. 15.10.1991 – 7 B 99/91 –, Rn. 4; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.1994, - 1 L 5673/92 -, Rn 25). Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist. Dafür, dass es sich bei § 64 Abs. 1 S. 2 LBO 2016 um ein abgesichertes subjektives Recht der Gemeinde auf Beteiligung an allen Baugenehmigungsverfahren handelt, spricht, dass bei einer anderen Beurteilung das verfahrensrechtlich abgesicherte Gut der gemeindlichen Planungshoheit bzw. das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) in unvertretbarer Weise ausgehöhlt würde (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.1994, - 1 L 5673/92 -, Rn 30). Der Gesetzgeber hat zwar das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens im § 36 BauGB nicht auf die Fallgruppe von Bauvorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erstreckt. Er hat aber den Gemeinden in §§ 14, 16 ff BauGB bzw. § 15 BauGB zusätzlich ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, gerade auch in Reaktion auf konkrete Bauanträge von Bauwilligen die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen noch zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1992, - 4 NB 19/92 -). Wird von einer Baugenehmigungsbehörde der durch § 64 Abs. 1 S. 2 LBO 2016 vorgeschriebene Verfahrensweg verlassen, kann sich die Gemeinde dann ihrerseits gegen den ihren inzwischen geänderten Planungsvorstellungen widersprechenden Bescheid zur Wehr setzen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.1994, - 1 L 5673/92 -, Rn 30). Es ist hier jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass allein die vergleichsweise geringfügige Veränderung eines Vorhabens, die sich als bloße, keine bodenrechtlich relevanten Fragen aufwerfendes „Minus“ darstellt, noch nicht einmal die Notwendigkeit der erneuten Herbeiführung des gemeindlichen Einvernehmens bedingen würde (OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.06.2018 – 2 B 104/18 –, Rn. 11). Zudem war, worauf die Beigeladene zu Recht verweist, eine erneute Unterrichtung der Antragstellerin durch die geringfügige Änderung der Zufahrtsplanung aufgrund von Sinn und Zweck des Beteiligungserfordernisses, der Gemeinde zu ermöglichen, aus Anlass des Verfahrens die bauplanungsrechtlichen Grundlagen zu ändern, nicht erforderlich. Eine entsprechende Überplanung zur Verhinderung des Vorhabens hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits zum Abschluss gebracht und selbst die gesetzlichen Fristen für die Höchstdauer der Plansicherungsmittel für diese Planung ausgeschöpft. Mit der Beigeladenen ist auch die Kammer der Auffassung, dass weder ersichtlich noch von der Antragstellerin dargelegt ist, wie die Änderung der Zufahrten im Bauantrag ein Bedürfnis nach einer neuen Planung und entsprechender neuer Plansicherungsmittel hätte hervorrufen können. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin vermag die Kammer auch nicht im Zusammenhang mit der Frage der verkehrlichen Erschließung des Vorhabens zu erkennen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Erschließung von den Festsetzungen der anzuwendenden Bebauungspläne zur Erschließung abweichen würde. Die Erschließung ist nämlich nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB gesichert, wenn die Erschließung in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine bestimmte Festsetzung der Erschließung im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn eine Straße mit dem Ziel festgesetzt wird, ein Grundstück selbständig zu erschließen und dadurch baureif zu machen. Von einer derartigen Festsetzung abweichende, von einem einzelnen Grundstückseigentümer so gewünschte Erschließungsvarianten können im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zur plangemäßen Erschließung führen (BVerwG, Urt. v. 21.02.1986 - 4 C 10.83 – u. 17.06.1993 - 4 C 7.91 -; OVG Münster Beschl. v. 25.08.2010, - 7 A 1348/09). Dass dies hier der Fall sein könnte und das Vorhaben im Widerspruch zu etwaigen Erschließungsfestsetzungen der bisherigen Bebauungspläne verwirklicht werden sollte, ist allerdings nicht ersichtlich. Da nur dann, wenn - was hier, wie bereits dargestellt, gerade nicht der Fall ist - ein Vorhaben ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde oder unter dessen Ersetzung des erforderlichen Einvernehmens zugelassen wird, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile v. 14.04.2000, - 4 C 5.99 -, Rn 21; v. 20.05.2010 – 4 C 7/09 –, Rn. 34; v. 27.08.2020, – 4 C 1/19 –, Rn. 26), kommt es für den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 31.03.2022 nicht darauf an, ob diese im vollen Umfang im Einklang mit den für das Vorhaben maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften erteilt wurde. Lediglich Verstöße gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch der Antragstellerin einen Drittschutz vermitteln, ihr also eigene subjektiv-öffentliche Rechte verleihen, können von der Antragstellerin mit Erfolg geltend gemacht werden. Daher genügt ein Verstoß gegen die grundsätzlich mit allein objektiv-rechtlichem Charakter versehene Anforderung, soweit sie nicht ausdrückliche Festsetzungen des Bebauungsplans dazu betreffen, aus § 30 Abs. 1 BauGB an eine gesicherte Erschließung des genehmigten Vorhabens nicht. Die – hier allein streitige verkehrliche - Erschließung eines Vorhabens ist gesichert, wenn ein Grundstück Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat, die geeignet ist, den von dem Vorhaben ausgelösten und ihm zuzurechnenden Verkehr aufzunehmen, ohne das die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird (BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 8.80 -; Beschl. v. 3.4.1996 - 4 B 253.95 -; Urt. v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 -; Beschl. v. 2.9.1999 - 4 B 47.99 -; Beschl. v. 20.4.2000 - 4 B 25.00 -; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 2007, § 34 Rdn. 65; Hofherr in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., § 34 Rdn. 61 und 71h). Das ist der Fall, wenn die vorhandene Straße den vom Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann. Eine nur kurzfristig auftretende Überlastung einer Straße kann dann außer Betracht bleiben, wenn sie die Ausnahme bleibt und der Verkehr nur gelegentlich diese Folgen hat (BVerwG, Beschl. v. 3.4.1996, - 4 B 253.95 -, Rn 12). Wird die Straße allerdings so stark belastet, dass sich Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelspuren gewährleisten lassen, reicht die - vorhandene - Erschließung nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 20.4.2000, - 4 B 25.00 -, Rn 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 27. 03.2008, – 1 LB 120/06 –, Rn. 37). Grundsätzlich ist die Erschließung gesichert, wenn eine "in normalen Zeiten" für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, sodass eine Überlastung der Straße in "unnormalen Zeiten" insoweit unschädlich ist. Das Verhältnis von Regel und Ausnahme muss gewahrt bleiben. Die "Spitzenzeiten des Verkehrs" können deshalb nur dann vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig, stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 – 4 B 253/95 –, Rn. 12). Das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB ist regelmäßig nicht drittschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet deshalb keinen Abwehranspruch der Antragstellerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.10.1993 - 8 S 1739/93 – Rn 21, 22; VGH München, Beschl. v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.08.2009 – 2 S 33.09 –, Rn. 3; EZBK/Söfker, 146. EL April 2022, BauGB § 30 Rn. 56). Auch die Frage, ob die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch eine etwaige unzureichende Erschließung des Vorhabens gefährdet wird, betrifft nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin, sondern allein durch die Verkehrsaufsicht objektiv-rechtlich zu regelnde Fragen. Dies betrifft nicht die Pflicht der Antragstellerin aus § 10 Abs. 4 StrWG als Trägerin der Straßenbaulast, da es bei der dort genannten Pflicht zur Überwachung der Verkehrssicherheit nicht um verkehrsregelnde Maßnahmen, sondern um solche der Unterhaltung des verkehrssicheren Zustandes der Straßen geht. Es kann daher dahinstehen, ob die genehmigte Verkehrsführung die von der Antragstellerin befürchteten Verkehrsprobleme tatsächlich auslösen wird. Diese würden lediglich Fragen der Verkehrsaufsicht berühren, auf die sich die Antragstellerin nicht als eigene Rechte berufen kann. Soweit die Antragstellerin noch einwendet, es würden aufgrund des Vorhabens Bäume gefällt werden müssen, die unter dem Schutz ihrer Baumschutzsatzung stünden und für die weder die Voraussetzungen für eine Ausnahme noch für eine Befreiung erfüllt seien, kann sie auch damit nicht durchdringen, da – worauf die Beigeladene ausdrücklich hingewiesen hat – jedenfalls nach der maßgeblichen genehmigten Ausgestaltung ihres Vorhabens keine Bäume (mehr) gefällt werden müssen, noch nach ihrer aktualisierten Planung Baumfällungen noch vorgesehen seien. Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Es entspricht hier der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch die Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.