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Urteil

1 KN 11/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1102.1KN11.19.00
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Leitsätze
1. Zur normenkontrollrechtlichen Antragsbefugnis eines Planaußenliegers; hier:  Baufeld im unmittelbaren Grenzbereich zu dem Grundstück des Antragstellers.(Rn.36) 2. Zur Einstellung der auszulegenden Unterlagen im Sinne des § 4a Abs 4 S 1 BauGB in das Internet.(Rn.44) 3. Eine Abweichung zwischen Auslegungszeit und Verfügbarkeit im Internet mag mit einem Tag zwar marginal sein. Vor dem Hintergrund des dem § 4a Abs 4 S 1 BauGB zugrunde liegenden Ziels eines „einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit“ sind indes strenge Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Online-Beteiligungsverfahren zu stellen.(Rn.48) 4. Nur wenn die Gemeinde bei der Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen vollständig und unmissverständlich hinweist, kann die Unbeachtlichkeit eines Mangels durch rügelosen Fristablauf nach § 215 Abs 1 BauGB eintreten.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 45 „Grüne Insel“ der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur normenkontrollrechtlichen Antragsbefugnis eines Planaußenliegers; hier: Baufeld im unmittelbaren Grenzbereich zu dem Grundstück des Antragstellers.(Rn.36) 2. Zur Einstellung der auszulegenden Unterlagen im Sinne des § 4a Abs 4 S 1 BauGB in das Internet.(Rn.44) 3. Eine Abweichung zwischen Auslegungszeit und Verfügbarkeit im Internet mag mit einem Tag zwar marginal sein. Vor dem Hintergrund des dem § 4a Abs 4 S 1 BauGB zugrunde liegenden Ziels eines „einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit“ sind indes strenge Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Online-Beteiligungsverfahren zu stellen.(Rn.48) 4. Nur wenn die Gemeinde bei der Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen vollständig und unmissverständlich hinweist, kann die Unbeachtlichkeit eines Mangels durch rügelosen Fristablauf nach § 215 Abs 1 BauGB eintreten. Der Bebauungsplan Nr. 45 „Grüne Insel“ der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.) und begründet (dazu: B.). A. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist am 27. Juni 2019 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 29. Mai 2019, gestellt worden. II. Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, juris, Rn. 12 m. w. N.). Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, juris, Rn. 13). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, juris, Rn. 15). Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks hingegen ist dann antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, juris, Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 -, juris, Rn. 9 m. w. N.). Ausgehend hiervon ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller jedenfalls aus den von ihnen geltend gemachten abwägungserheblichen Belangen hinsichtlich der Festsetzung des Baufelds im WA 1 (Flurstücke 111/10, 393, 396 und 399, jeweils teilweise , der Flur 1, Gemarkung Westdorf). Die insoweit in Rechnung zu stellenden Belange Belichtung, Besonnung, Belüftung und Sozialabstand sind in mehr als nur geringfügiger und damit abwägungsrelevanter Weise betroffen. Das Baufeld befindet sich im unmittelbaren Grenzbereich zu dem Grundstück der Antragsteller und liegt auf einer Fläche, die zuvor einen Gehölzbestand aufwies, bzw. nach der Rodung brach lag; mithin war die Fläche im Grenzbereich zuvor frei von Bebauung. Nunmehr ermöglicht das in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Baufeld, dessen Grenze entlang des Großteils der Grenze zum Grundstück der Antragsteller verläuft, eine Ausschöpfung der nach § 6 LBO zu beachtenden Abstände (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 14.11.2022 - 1 KN 25.17 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 10.02.2022 - 7 D 260/20.NE -, juris, Rn. 26). Dementsprechend kann nicht davon die Rede sein, dass die festgesetzte Baugrenze einen großen Abstand zum Grundstück der Antragsteller habe; die Baugrenze wahrt vielmehr lediglich den Mindestabstand nach der Landesbauordnung. Besondere Umstände, die die Belange der Antragsteller in diesem konkreten Fall trotzdem abwägungsunbeachtlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Unterschiede bei der zulässigen Höhe der Gebäude (12 m und 9,50 m) nur unwesentlich sind. Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des Senats in dem Verfahren über die vorläufige Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans (1 MR 3/19) entgegen. In diesem Verfahren fehlte es trotz gerichtlichen Hinweises vom 20. Januar 2020 an den erforderlichen Darlegungen der Antragsteller zur Antragsbefugnis im Eilverfahren (Senatsbeschluss vom 10.02.2020 - 1 MR 3/19 -, n. v., S. 3 f. des Beschl.-Abdr.). Eine abschließende Aussage darüber, ob die Antragsteller im Hauptsacheverfahren antragsbefugt sind, hat der Senat in dieser Entscheidung nicht getroffen. Für die Bejahung einer Antragsbefugnis im Hauptsacheverfahren bedarf es auch entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keiner weitergehenden Substanziierung einer möglichen Rechtsverletzung. In Anbetracht der Nähe des Baufelds zum Grundstück der Antragsteller bedurfte es keiner weiteren Darlegungen. Darauf, ob der von den Antragstellern geltend gemachte Belang des Lärmschutzes in Zusammenhang mit einem planbedingt erhöhten Ziel- und Quellverkehr vorliegend abwägungsrelevant war, kommt es dementsprechend nicht weiter an. Dem Antrag liegt ein Rechtsschutzinteresse zugrunde. Wenn gemäß § 47 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis besteht, ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Entscheidend ist demnach, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 05.08.2021 - 1 KN 20/17 - juris, Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, juris, Rn. 10 m. w. N.). An einer potenziellen Besserstellung durch den Erfolg des Normenkontrollantrags fehlt es in der Regel, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch genehmigte (oder genehmigungsfreie) Maßnahmen vollständig verwirklicht ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, juris, Rn. 21; und vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 -, juris, Rn. 5). Dies bedeutet indes nicht, dass in dem Fall, in dem ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen eine Grundlage für die Zulassung mehrerer Vorhaben schafft, das Rechtsschutzinteresse bereits dann entfällt, sobald ein beliebiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich nach dem Bebauungsplan bestimmt, vollständig verwirklicht ist. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan aktuell verbessern kann. Steht die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aus, lässt sich das Rechtsschutzinteresse nicht ohne Weiteres verneinen (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, juris, Rn. 15). Eine das Rechtsschutzinteresse ausschließende räumlich vollständige Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn noch weitere unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris, Rn. 7). Gemessen an diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller nicht durch die Errichtung der drei Wohngebäude im WA 1 entfallen. Zwar haben es die Antragsteller versäumt, die ihnen vor Errichtung der Gebäude offen stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten vollständig auszuschöpfen. Sie haben in dem Verfahren über den von ihnen am 28. Oktober 2019 gestellten Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO – trotz Aufforderung durch den Senat – die nach ihrer Ansicht anspruchsbegründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Sie haben außerdem trotz anhaltenden Baufortschritts keine anderweitigen Maßnahmen bei der zuständigen unteren Bauaufsicht angestrengt, ungeachtet der Frage, ob derartige Individualrechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Die vorsorgliche Erhebung eines Widerspruchs gegen eine mutmaßliche Baugenehmigung ist insoweit nicht ausreichend. Allerdings sind die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans unstreitig nicht vollständig verwirklicht, sodass es besonderer Umstände im Einzelfall bedarf, um den Antragstellern das Rechtschutzinteresse abzusprechen. Auch wenn die Antragsteller sich erkennbar vorrangig gegen das im WA 1 festgesetzte Baufeld, das östlich an ihr Grundstück angrenzt, wenden, haben sie ihren Normenkontrollantrag nicht darauf beschränkt, sondern haben den Bebauungsplan vollumfänglich angegriffen. Dem hiesigen Verfahren liegt damit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1987 (4 N 3.86, juris). Jener Entscheidung lag ein Normenkontrollantrag zugrunde, der sich ausschließlich gegen die Festsetzung eines Bolzplatzes auf einem konkreten Grundstück richtete, der vor der Entscheidung bereits bestandskräftig genehmigt worden war, weshalb kein Rechtsschutzinteresse bestand. Anders liegt der Fall jedoch, wenn – wie hier – sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplans der gerichtlichen Kontrolle unterworfen und diese zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht räumlich vollständig verwirklicht sind. Das im westlichen Bereich des WA 2 festgesetzte Baufeld ist auf den Flurstücken 392 und 395 der Flur 1, Gemarkung Westdorf (vorher Teile der Flurstücke 111/8 und 111/7 der Flur 1, Gemarkung Westdorf) noch unbebaut. Dort ist auf der Planzeichnung (Teil A) ein geplantes Gebäude zwischen dem Helser Geestweg und der privaten Grünfläche eingezeichnet. Ausweislich der Planbegründung soll dort perspektivisch die derzeit auf dem Grundstück Helser Geestweg 6a befindliche Schank- und Speisewirtschaft („Insel Café“) untergebracht werden und es sollen dort Übernachtungsmöglichkeiten geschaffen werden (Ziffer 3.1 der Begründung). Bei der Errichtung solcher Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsräume handelt es sich um wesentliche Ziele der Planung; das alternative Wohnkonzept wird als Planungsziel ausdrücklich genannt (Ziffer 1.2 der Begründung). Eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen. Die Antragsteller wenden sich – wenn auch nicht vorrangig – auch gegen die aufgrund des Bebauungsplans ermöglichte verdichtete Bebauung und das in diesem Zuge erhöhte Verkehrsaufkommen. B. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. I. Der Bebauungsplan Nr. 45 „Grüne Insel“ der Antragsgegnerin leidet bereits an einem formellen Fehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634; im Folgenden: i.d.F.v. 03.11.2017), § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist und zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt. Der Bebauungsplan leidet deshalb an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (i.d.F.v. 03.11.2017) beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin die auszulegenden Unterlagen nicht im Sinne des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057; im Folgenden: i.d.F.v. 04.05.2017) zusätzlich in das Internet eingestellt hat. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (i.d.F.v. 04.05.2017) ist auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan anzuwenden. Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden zwar Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Danach wäre § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der vor dem 13. Mai 2017 geltenden Fassung (Fassung vom 11.06.2013, BGBl. I S. 1548) anzuwenden, wonach das Online-Beteiligungsverfahren nicht zwingend war, sondern lediglich ergänzend genutzt werden konnte. Maßgeblich ist vorliegend aber die besondere Überleitungsvorschrift des § 245c Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach können abweichend von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. Da die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorliegend erst am 14. September 2018 erfolgte, ist § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der ab dem 13. Mai 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Eine abweichende Bestimmung ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden sind, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Denn die mit der Digitalisierungsnovelle des BauGB 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) erfolgte Streichung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB beruht nicht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Einstellung in das Internet zukünftig keinen beachtlichen Verfahrensfehler mehr darstellen soll. Vielmehr folgt die Änderung nur der Änderung der §§ 3 und 4a BauGB, wonach die Einstellung in das Internet nunmehr das Regelverfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung darstellt. Etwaige Fehler hierbei sind weiterhin nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (i.d.F.v. 03.11.2017) beachtlich. Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (i.d.F.v. 04.05.2017) sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Nach der Konzeption der Vorschrift kommt der Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; im Folgenden: i.d.F.v. 20.07.2017). Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können (OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2019 - 10 D 88/16.NE -, juris, Rn. 28 m. w. N.; ebenso wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.07.2022 - 5 S 2926/20 -, juris, Rn. 43). Die in § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (i.d.F.v. 04.05.2017) angeordnete Internetveröffentlichung dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1) (im Folgenden: UVP-Richtlinie) (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 41). Da Art. 6 Abs. 5 Satz 2 UVP-Richtlinie eine elektronische Zugänglichkeit „auf der angemessenen Verwaltungsebene“ fordert, kann mit der Einstellung „in das Internet“ nur eine vom Plangeber betriebene Internetplattform gemeint sein (so auch Decker, Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren über das Internet nach dem neuen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, in: ZfBR 2018, 325, 326). Der Verpflichtung zur Einstellung in das Internet ist genügt, wenn die auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeit auffindbar und abrufbar sind (BT-Drs. 18/10942, S. 42). Schon nach dem Wortlaut der Norm („einzustellen“) gelten dabei andere Anforderungen als im Fall einer „Bekanntmachung“ im Internet, für die § 4 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) vom 14. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), bestimmt, dass die Bereitstellung im Internet nur im Rahmen einer ausschließlich in der Verantwortung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen darf. Dieser darf sich dabei lediglich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Im Rahmen der Öffentlichkeitbeteiligung nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (i.d.F.v. 04.05.2017) kann sich die Gemeinde demgegenüber auch eines anderen Portals bedienen, soweit sie hierauf auf ihrer eigenen Internetseite hinreichend deutlich hinweist. Eine Mitverantwortlichkeit der Gemeinde für dieses Portal ist nicht erforderlich (a. A. Decker, a.a.O., ZfBR 2018, 325, 326, der stets eine Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Plattform für erforderlich hält). Für die Internetveröffentlichung reicht es vielmehr aus, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die auszulegenden Unterlagen im Internet eingestellt sind und dort von ihrer in der Auslegungsbekanntmachung angegebenen eigenen Internetadresse aus für jedermann leicht und frei während des Auslegungszeitraums zugänglich sind (vgl. auch Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, 126. EL April 2023, § 4a Rn. 20 f.). Das mit der Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 UVP-Richtlinie verfolgte Ziel eines „einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit“ (vgl. Erwägungsgrund 18 der UVP-Richtlinie) wird nur erreicht, wenn die Internetseite der Gemeinde in einer Weise aufgebaut ist, die es der interessierten Öffentlichkeit ohne Schwierigkeiten ermöglicht, die öffentliche Bekanntmachung sowie die Dateien mit den ausgelegten Unterlagen aufzufinden (vgl. Decker, a.a.O., ZfBR 2018, 325, 326; vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, juris, Rn. 57). Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin im September/Oktober 2018 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gerecht. Der Planentwurf und die weiteren Unterlagen waren unstreitig am 17. September 2018 noch nicht im Internet verfügbar, sondern wurden erst im Laufe des 18. September 2018 auf Nachfrage aus der Öffentlichkeit auf der Homepage des Amts Burg-St. Michaelisdonn eingestellt. Damit konnte nicht während der – mit Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 27. August 2018 angekündigten – gesamten Auslegungszeit vom 17. September 2018 bis zum 18. Oktober 2018 über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden. Es bestanden Zugangshindernisse, die geeignet waren, die Öffentlichkeit von einer Einsichtnahme abzuhalten. Die Abweichung zwischen Auslegungszeit und Verfügbarkeit im Internet mag mit einem Tag zwar marginal sein. Vor dem Hintergrund des dem § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (i.d.F.v. 04.05.2017) zugrunde liegenden Ziels eines „einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit“ sind indes strenge Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Online-Beteiligungsverfahren zu stellen. Insbesondere zeigen die bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungsschreiben vom 24. und vom 25. September 2018, dass es erfolglose Zugriffsversuche auf die Homepage des Amts Burg-St. Michaelisdonn gegeben hat. Da die Veröffentlichung im Internet verpflichtend neben die Auslegung tritt, muss sie gleichzeitig mit dieser erfolgen (vgl. auch Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, 126. EL April 2023, § 4a Rn. 20 f.). Soweit die Antragsgegnerin zutreffend darauf hinweist, dass die Unterlagen im Ergebnis sogar länger als die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (i.d.F.v. 20.07.2017) vorgeschriebenen 30 Tage auf der Homepage des Amts verfügbar waren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist die von der Gemeinde festgelegte und gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (i.d.F.v. 20.07.2017) ortsüblich bekanntgemachte Dauer der Auslegung. Die Dauer der Auslegung von einem Monat, mindestens jedoch von 30 Tagen, ist gesetzlich nicht zwingend; sie ist nur eine Mindestdauer. Die Gemeinde kann den Entwurf des Bauleitplans nebst Entwurf der Begründung für eine längere Zeit auslegen. Hat sie in der Bekanntmachung eine längere Dauer angegeben, muss sie diese auch einhalten. Der Bürger bzw. „die Öffentlichkeit“ müssen darauf vertrauen können, dass ihm bzw. ihr bekanntgegebene Fristen für die Geltendmachung von Anregungen auch eingehalten werden (Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2023, § 3 Rn. 44; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 3 Rn. 74). Die Gemeinde würde sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprüchlich verhalten, wenn sie sich zunächst dafür entscheidet, das Beteiligungsverfahren für einen längeren Zeitraum als den in § 3 Abs. 2 BauGB (i.d.F.v. 20.07.2017) genannten durchzuführen und diese Entscheidung ortsüblich bekanntmacht, im Nachhinein aber nur die gesetzliche Mindestdauer gegen sich gelten lassen will. Die Öffentlichkeit darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Gemeinde den bekannt gemachten Zeitraum für sich auch als verbindlich erachtet. Ob dies im Rahmen von § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (i.d.F.v. 04.05.2017) anders zu bewerten ist, wenn die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf einer temporären Störung des Internets beruht (vgl. hierzu Decker, a.a.O., ZfBR 2018, 325, 327), kann hier offenbleiben, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat es vorliegend schlicht versäumt, den Planentwurf und die weiteren Unterlagen gleichzeitig mit der Auslegung in das Internet einzustellen. Zutreffend ist zwar, dass ein erneuter Versuch, im Rahmen des Online-Beteiligungsverfahrens auf die Unterlagen zuzugreifen, weniger Aufwand verursacht als bei einer Einsichtnahme vor Ort. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Umgang mit Behörden unerfahrene Bürger sich aufgrund der verspäteten Einstellung der Unterlagen auf die Homepage des Amts von einer geplanten Einsichtnahme haben abhalten lassen. Ein wesentlicher Unterschied der unterlassenen Einstellung in das Internet zur fehlenden Zugriffsmöglichkeit aufgrund einer temporären technischen Störung des Internets ist die Art und Weise, wie sie sich der interessierten Öffentlichkeit darstellt. Eine technische Störung wird in der Regel durch eine entsprechende Fehlermeldung im Browser als solche erkennbar sein, während dies bei einer durch die Gemeinde versäumten Einstellung nicht der Fall sein wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann der Auffassung der Antragsgegnerin, dass ein Verstoß bei geringer zeitlicher Diskrepanz nicht vorliegt, nicht gefolgt werden. Es greift vorliegend auch nicht die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. e BauGB (i.d.F.v. 03.11.2017). Danach ist der Fehler unbeachtlich, wenn der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht worden sind. Unstreitig ist hier gerade die Einstellung in das Internet nicht über den vollständigen Zeitraum erfolgt; auf den Zugang über das zentrale Internetportal des Landes kommt es demnach nicht an. Der Mangel ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Danach wird ein Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (i.d.F.v. 03.11.2017) unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird. Hierauf ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB bei Inkraftsetzung der Satzung hinzuweisen. Ein ordnungsgemäßer Hinweis ist Voraussetzung dafür, dass die Unbeachtlichkeit eintritt (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2023, § 215 Rn. 55; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 01.06.2023, § 215 Rn. 37). Nur wenn die Gemeinde bei der Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen vollständig und unmissverständlich hinweist, kann die Unbeachtlichkeit eines Mangels durch rügelosen Fristablauf nach § 215 Abs. 1 BauGB eintreten (Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 215 Rn. 10). Ist ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zwar erfolgt, erfasst dieser aber nicht alle in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehlergruppen, so werden lediglich die Rechtsfolgen hinsichtlich der vollständig genannten Fehlergruppen ausgelöst. Im Übrigen bleiben Fehler aus den nicht genannten Gruppen weiterhin beachtlich (Hess. VGH, Urteil vom 27.10.2016 - 4 C 1869/15.N -, juris, Rn. 47; Nds. OVG, Urteil vom 26.10.2016 - 1 KN 6/15 -, juris, Rn. 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris, Rn. 32 ff.). Gemessen daran ist der Fehler nicht unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben den Mangel zwar nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt. Die (grundsätzlich) fristauslösende Bekanntmachung erfolgte am 30. Mai 2019, die Rüge erfolgte indes erst nach Ablauf der Jahresfrist, und zwar mit Schriftsatz vom 12. August 2020, der der Antragsgegnerin ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 14. August 2020 (formlos) weitergeleitet worden ist und auf den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 reagiert hat. Allerdings umfasste der Hinweis in der Bekanntmachung der Antragsgegnerin gerade nicht die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte und hier relevante Fehlergruppe nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (i.d.F.v. 03.11.2017). In dem Bekanntmachungstext wird ausdrücklich nur auf die Rügeobliegenheit bezüglich Fehlern nach § 214 Abs. 2 und 3 Satz 2 BauGB hingewiesen; zu § 214 Abs. 1 BauGB wird hingegen keine Aussage getroffen. Dementsprechend wirkt es sich insoweit letztlich nicht zum Nachteil der Antragsteller aus, dass sie die verspätete Einstellung in das Internet erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB Verfahrens- und Formfehler gerügt haben. Der Mangel führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (i.d.F.v. 04.05.2017) den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (i.d.F.v. 20.07.2017) in das Internet eingestellt hat, was aus dem Ausdruck der Homepage vom 1. Oktober 2018 nicht erkennbar ist, kommt es daher nicht an. Auf die weiteren von den Antragstellern geltend gemachten formellen sowie die materiellen Mängel kommt es dementsprechend ebenfalls nicht an. II. Die Entscheidungsformel – Satz 1 des Tenors dieses Urteils – ist von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie der Bebauungsplan bekanntzumachen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2, Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 45 „Grüne Insel“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Westdorf) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24a „Helser Geestweg/Hunnenstieg“ der Antragsgegnerin, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt, hinsichtlich der Bauweise nur Einzelhäuser zulässt und die Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude auf zwei beschränkt. Die innere Verkehrserschließung des Plangebiets erfolgt über die Straße Marschenblick. Aufgrund der geringen Anzahl angebundener Baugrundstücke (13) wurde auf die Anordnung beidseitiger Gehwege verzichtet (vgl. Ziffer 4 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 24a). Das Grundstück der Antragsteller grenzt an seiner Ostseite an das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans an. Das ca. 1,2 ha große Plangebiet, das bereits vor der Planaufstellung teilweise bebaut war, liegt am westlichen Rand des Siedlungsbereichs des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin und grenzt im Süden an den Helser Geestweg. Im Westen grenzt es an die Straße Marschenblick, die Erschließungsstraße des Bebauungsplans Nr. 24a, und an das Grundstück der Antragsteller an. Im Norden befindet sich die südlich der Straße Grüner Weg gelegene Wohnbebauung, im Osten die westlich der Johannßenstraße gelegene Wohnbebauung sowie die Bebauung am Helser Geestweg 6. Der südliche, am Helser Geestweg gelegene Teil des Plangebiets war bereits vor der Planaufstellung teilweise mit Wohngebäuden sowie einer Schank- und Speisewirtschaft bebaut. Eines dieser Grundstücke, Helser Geestweg … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Westdorf), lag im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24a der Antragsgegnerin. Nördlich dieses Grundstücks befindet sich entlang der Straße Marschenblick bis zum Grundstück der Antragsteller ein schmaler Streifen des Flurstücks … der Flur …, Gemarkung Westdorf, der ebenfalls im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24a der Antragsgegnerin lag und darin als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt war. Ca. 1,2 km westlich des Plangebiets liegen nach dem Regionalplan Wind für Schleswig-Holstein, Planungsraum III West, ausgewiesene Vorranggebiete für Windenergie. Dort befinden sich Windparks der Antragsgegnerin sowie der Gemeinden Volsemenhusen und Barlt. Auf der nördlichen Hälfte des Plangebiets befand sich bis Februar 2017 ein Gehölzbestand, der mittlerweile vollständig gerodet worden ist. Dem war eine Ortsbegehung von Vertretern der Antragsgegnerin, des Amts Burg-St. Michaelisdonn, des Planungsbüros und der unteren Forstbehörde am 12. Mai 2015 vorangegangen. Ausweislich des im Nachgang gefertigten Vermerks hatte der Vertreter der unteren Forstbehörde geäußert, dass bei einem (in dem Vermerk nicht genauer bezeichneten) Bauvorhaben, forstbehördliche Belange nicht berührt wären (vgl. zu den Einzelheiten Anlage 9.5 zur Begründung des Bebauungsplan Nr. 45). Der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 45 „Grüne Insel“ der Antragsgegnerin setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO, unterteilt in das WA 1 im Norden und das WA 2 im Süden des Plangebiets, fest. Im WA 1 ist ein Baufeld, dessen Baugrenze einen Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragsteller hat, festgesetzt. Der Abstand zu den nördlich gelegenen Grundstücken in der Straße Grüner Weg beträgt 5 m. Zulässig sind in diesem Baufeld bei offener Bauweise maximal zwei Vollgeschosse und eine Firsthöhe von 12 m. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,35. Im WA 2 sind zwei Baufelder festgesetzt, die GRZ beträgt dort 0,4. Die übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise entsprechen denen im WA 1. Im WA 2 ist bereits teilweise Bebauung vorhanden. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets ist – in einem Abstand von ca. 17 m zum Wohnhaus der Antragsteller – eine Fläche für Entsorgungsanlagen (Abfall) festgesetzt. Dort soll die Abfallentsorgung für das WA 1 mit Anfahrt des Entsorgungsfahrzeugs über die Straße Marschenblick erfolgen. Der ehemals zum Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 24a gehörende schmale Streifen entlang der Straße Marschenblick, auf dem ein Anpflanzungsgebot festgesetzt war, ist nunmehr als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. An diesen angrenzend ist eine Fläche für 16 Gemeinschaftsgaragen/Gemeinschaftsstellplätze festgesetzt. Diese Fläche ist nicht über die vom Helser Geestweg nach Norden abzweigende Planstraße erreichbar, die als private Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist, sondern soll über die Straße Marschenblick befahrbar sein (Ziffer 4 der Begründung), auf welche die Planstraße mit der ihr dort beigefügten Zweckbestimmung „Fußweg“ mündet. Der Bebauungsplan setzt innerhalb dieser Fläche ein Anpflanzungsgebot von vier heimischen Bäumen fest. Eine Fläche für weitere 12-16 Gemeinschaftsgaragen/Gemeinschaftsstellplätze ist im Osten des Plangebiets festgesetzt. Beide Flächen sollen der Unterbringung der notwendigen Garagen/Stellplätze im WA 1 dienen (Ziffer 4 der Begründung). Im Straßenbereich des Helser Geestwegs sind – ohne dies verbindlich festzusetzen – ca. 15 öffentliche Parkplätze vorgesehen, die für die Nutzung der südlich im Plangebiet entstehenden Gebäude genutzt werden sollen. Als Maßnahme zum Schallschutz ist für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein Bau-Schalldämm-Maß festgesetzt. Darüber hinaus sind im südlichen und östlichen Bereich des Plangebiets Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Schallbereiche 1 und 2), in denen ein spezielles Bau-Schalldämm-Maß festgesetzt ist, ausgewiesen. Für den Schallbereich 1, der am Helser Geestweg gelegen ist, sind zudem weitergehende Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich der Fenster bzw. der Belüftungseinrichtungen festgesetzt. Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 45, Planzeichnung (Teil A). In ihrer Sitzung am 24. November 2016 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 45. Es wurde zugleich beschlossen, dass die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung erfolgen solle. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 7. März 2018 im Hinblick auf einen neuen städtebaulichen Vertrag abgeändert. Zudem war dem Änderungsbeschluss ein Lageplan mit einem geänderten räumlichen Geltungsbereich beigefügt. Am 15./17. Mai 2018 schloss die Antragsgegnerin mit der WES energy GmbH einen städtebaulichen Vertrag über die Durchführung der Planung und Erschließung ab. Der vom Bauausschuss der Antragsgegnerin am 24. Juli 2018 beschlossene und zur Auslegung bestimmte Planentwurf nebst Begründung sollte ausweislich der amtlichen Bekanntmachung vom 27. August 2018 in der Zeit vom 17. September 2018 bis zum 19. Oktober 2018 in der Amtsverwaltung des Amts Burg-St. Michaelisdonn montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und nach Vereinbarung öffentlich ausliegen. Zusätzlich sollten der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen während der Auslegung im Internet auf der Homepage des Amts http://www.amt-burg-st-michaelisdonn.de unter amtliche Bekanntmachungen / Bauleitplanungen / St. Michaelisdonn / Öffentliche Auslegungen, sowie unter http://bob-sh.de/app.php/plan/B45StMGrueneInsel eingestellt und über den DigitalenAtlasNord des Eufach0000000001 http://danord.gdi-sh.de zugänglich gemacht werden. Entgegen der Bekanntmachung waren der Planentwurf und die weiteren auszulegenden Unterlagen am 17. September 2018 nicht auf der Homepage des Amts eingestellt. Dies wurde von Anwohnern am 18. September 2018 gerügt, woraufhin die Unterlagen am selben Tag in das Internet eingestellt wurden. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit E-Mail vom 14. September 2018. In ihrer Sitzung am 17. Dezember 2018 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach Erörterung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 45 „Grüne Insel“ für das Gebiet „nördlich des Helser Geestweges und östlich der Straße Marschenblick sowie südlich der Bebauung am Grünen Weg“ bestehend aus Planzeichnung (A) und dem Text (B) als Satzung und billigte die Begründung. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 29. Mai 2019 in der Zeitung Dithmarscher Kurier. Die Antragsteller haben sich bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 gegenüber der Antragsgegnerin gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan gewandt. Am 27. Juni 2019 haben sie den vorliegenden, auf den Vortag datierten Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie geltend machen, sie hätten im Planaufstellungsverfahren zahlreiche Einwendungen nach § 3 Abs. 2 BauGB erhoben. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bebauungsplan beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 45 sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da er aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht vollzugsfähig sei. Nach dem anzuwendenden Berechnungsverfahren zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen würden die TA Lärm-Werte im Plangebiet durch den westlich gelegenen Windpark überschritten. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB und sei letztlich funktionslos. Sie, die Antragsteller, empfänden die drei vorgesehenen Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 34 Wohneinheiten und einer Höhe von 12,50 m als erdrückend. Zudem werde gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, indem die Entsorgungseinrichtungen genau auf der Grenze zu ihrem Grundstück geplant seien. Auch sei die Erschließung des Plangebiets, ursprünglich ein schützenswertes Biotop, nicht bzw. nur unzureichend gesichert. Am 28. Oktober 2019 suchten die Antragsteller um Eilrechtsschutz nach und beantragten, den streitgegenständlichen Bebauungsplan bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Hierzu machten sie geltend, die ersten Bauarbeiten hätten kürzlich begonnen, ohne dass der unteren Bauaufsicht eine Bauanzeige vorliege. Sie hätten zugleich einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt. Weiterer Vortrag der Antragsteller erfolgte in dem Eilverfahren – trotz gerichtlicher Aufforderung – nicht. Der Eilantrag wurde mit Beschluss des Senats vom 10. Februar 2020 (1 MR 3/19, n. v.) abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragsteller hätten eine Antragsbefugnis nicht in dem in einem Eilverfahren erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Nach Abschluss des Verfahrens bezogen die Antragsteller sich im Schriftsatz vom 12. März 2020 „auf die zahlreichen Stellungnahmen der Anlieger […] im Normenkontrollverfahren, so z. B. [die] Stellungnahme des Herrn … vom 11. Oktober 2018.“ Lediglich letztgenannte Stellungnahme war dem Schriftsatz als Anlage beigefügt. Mit Schriftsatz vom 12. August 2020 tragen die Antragsteller zur Begründung ihres Normenkotrollantrags weiter vor. Ihre Antragsbefugnis dürfte sich bereits daraus ergeben, dass ihr Grundstück sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den durch den Bebauungsplan Nr. 45 verwirklichten Bauvorhaben befinde. Als Planaußenlieger könnten sie den abwägungsrelevanten Belang des Lärmschutzes in Zusammenhang mit einem planbedingt erhöhten Ziel- und Quellverkehr geltend machen. Das Rechtschutzbedürfnis liege ebenfalls vor. Die Genossenschaftsbauten seien zwar fast fertig gestellt. Gleichwohl könnten sie ihre Rechtsstellung durch eine gerichtliche Entscheidung noch verbessern, da sowohl die Antragsgegnerin als auch die untere Bauaufsicht auf eine solche Entscheidung zu reagieren hätten. Sie und ihre Nachbarn hätten im Planaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 10. und 11. Oktober 2018 Einwendungen erhoben, weshalb ihr Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sei. Die Einwendungsschreiben hätten sie im Eilverfahren als Anlage ASt 1 eingereicht. Damit hätten sie die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewahrt. Überdies sei kein ordnungsgemäßer Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt. Zu Recht werde in den Einwendungsschreiben kritisiert, dass der Genossenschaftsbau im Plangebiet nicht mit den angrenzenden Nachbarn abgestimmt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Planunterlagen entgegen der öffentlichen Bekanntmachung vom 27. August 2018 nicht ab dem 17. September 2018 auf der Internetseite des Amts Burg-St. Michaelisdonn verfügbar gewesen seien; dies sei erst im laufenden Auslegungsverfahren nachgeholt worden. Die Erschließung des Plangebiets führe zu Schwierigkeiten. Garagen bzw. Stellplätze würden teilweise über die nur 4 m breite und damit viel zu schmale Straße Marschenblick erschlossen. Das Café innerhalb des Plangebiets sei nicht mit eigenen Stellplätzen ausgewiesen. Durch den Ziel- und Quellverkehr der ca. 40 Wohneinheiten werde das benachbarte Plangebiet (Nr. 24a) überlastet. Eine eigene Erschließungsstraße sei unabdingbar, sie sei jedoch nicht vorgesehen. Unzumutbar seien die möglichen Geruchs-, Lärm- und Schädlingsbelästigungen durch die an der Grenze zum Bebauungsplan Nr. 24a vorgesehenen Abfallcontainer. Auch sei die Frage der Abwasserbeseitigung nicht geregelt. Die Kapazität der vorhandenen Rohrleitungen sei nicht ausreichend, um die erheblichen Schmutzwassermengen aus dem Plangebiet aufzunehmen. Das in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB normierte Gebot werde somit verletzt. Wertvolle, mit Fichten und Tannen bewaldete Flächen würden geopfert. Die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans vertrügen sich außerdem nicht mit denen des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 24a. Gegenüber der Bebauung mit Einfamilienhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten und einer zulässigen Gebäudehöhe von 9,50 m würden sich die Genossenschaftsbauten als rücksichtslos, gar erdrückend erweisen. Die Richtwerte der TA Lärm würden zumindest nachts durch die westlich des Plangebiets gelegenen Windkraftanlagen um bis zu 3 dB überschritten. Das in § 50 BImSchG normierte Trennungsgebot könne nur dann überwunden werden, wenn im Rahmen der Abwägung Planungsalternativen und Schallschutzmaßnahmen erwogen würden. Dies sei hier nicht geschehen. Planalternativen seien nicht geprüft worden. Die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 29 und Nr. 33 zeige, dass an anderer Stelle des Gemeindegebiets geeignetere Flächen zur Verfügung gestanden hätten und stehen würden. Es lägen fehlerhafte Überschneidungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans und des Bebauungsplans Nr. 24a vor. Das Grundstück Helser Geestweg … sei in beiden Plänen mit unterschiedlicher Grundflächenzahl enthalten. Außerdem habe die untere Naturschutzbehörde im Aufstellungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Begründung und ggf. auch die Planzeichnung im Hinblick auf die neuen Ausgleichspflanzungen zu ändern seien. Im Dezember 2020 wurde die Errichtung von drei Wohngebäuden im Geschosswohnungsbau im WA 1, die im Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgte, abgeschlossen. Die Antragsteller hatten bei der unteren Bauaufsicht am 20. August 2019 gegen eine mutmaßliche Baugenehmigung Widerspruch erhoben. Weitere Gebäude sind bislang nicht aufgrund der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans errichtet worden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Bebauungsplan Nr. 45 „Grüne Insel“ der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es liege keine abwägungsrelevante Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller vor bzw. es fehle an einer substanziierten Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung. Das Plangebiet werde nicht über die Straße Marschenblick, sondern über den Helser Geestweg und die zu errichtende Planstraße erschlossen. Die zur Straße Marschenblick hin ausgerichtete Verkehrsfläche sei als Fußweg festgesetzt worden. Dieser sei nur in Unglücks- und Katastrophenfällen als Notzufahrt befahrbar. Dementsprechend werde der Verkehr durch den Helser Geestweg aufgenommen. Lediglich die 16 Stellplätze im Westen des Plangebiets würden über den Marschenblick angefahren, was aber nicht dazu führe, dass sich der Verkehr wesentlich erhöhe. Das Interesse der Antragsteller sei daher geringwertig und nicht – wie es bei Planaußenliegern erforderlich sei – abwägungsrelevant. Dieses Ergebnis werde durch die ergänzende schalltechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Busch vom 3. Januar 2020 gestützt, wonach die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Grundstück der Antragsteller geringfügig sei. Ein abwägungsbeachtlicher Belang ergebe sich auch nicht aus der Nähe zu den im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen. Diese befänden sich nicht an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller, sondern – getrennt durch einen Fußweg und die Straße Marschenblick – in ausreichendem Abstand hierzu. Von dem Müllentsorgungsplatz gehe weder eine erdrückende Wirkung aus noch lägen Anhaltspunkte für von ihm ausgehende erhebliche Geräuscheinwirkungen vor. Hinsichtlich der geringen Straßenbreite sei nicht ersichtlich, inwiefern Belange der Antragsteller betroffen seien. Im Hinblick auf die Abwasserentsorgung legten die Antragsteller ebenfalls keine mögliche subjektive Rechtsverletzung dar. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die bestehenden Rohrleitungen nicht ausreichen sollten. Eine erdrückende Wirkung der ermöglichten Bebauung sei nicht zu befürchten. Aus den Auswirkungen auf andere Grundstücke in der Umgebung könnten die Antragsteller keine Antragsbefugnis herleiten. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller sei in Anbetracht der vorliegenden Planung ausgeschlossen. Zum einen würden die Gebäude einen großen Abstand zum Grundstück der Antragsteller wahren, was durch die festgesetzten Baugrenzen gesichert sei. Zum anderen sei die zulässige Gebäudehöhe nur unwesentlich höher als die maximal zulässige Höhe im Plangebiet der Antragsteller, die 9,50 m betrage. Dass von den nunmehr errichteten Gebäuden keine erdrückende Wirkung ausgehe, ergebe sich auch aus den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern. Jedenfalls sei mit Errichtung der drei Gebäude im WA 1, gegen die sich die Antragsteller vornehmlich wenden würden, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfallen, da damit der Bebauungsplan bzw. die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung vollständig verwirklicht sei. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsstellung auch durch eine gerichtliche Entscheidung zu ihren Gunsten nicht mehr verbessern, sodass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nutzlos sei. Daran ändere auch der Umstand, dass ihr Widerspruch nicht beschieden worden sei, nichts. Es habe ihnen in den letzten drei Jahren die Möglichkeit der Untätigkeitsklage offen gestanden. Es hätten auch keine anderen Nachbarn um Individualrechtsschutz gegen die drei Gebäude im WA 1 nachgesucht. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die von den Antragstellern vorgetragene verspätete Einstellung der Planunterlagen in das Internet berühre zunächst nicht die Wirksamkeit der amtlichen Bekanntmachung. Sie begründe auch keinen Verfahrensfehler. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB erfordere zwar das Einstellen der Unterlagen in das Internet, die Vorschrift verlange jedoch nicht, dass die Unterlagen zwingend ab dem ersten Tag der angekündigten Öffentlichkeitsbeteiligung im Internet einsehbar seien. Entscheidend sei vielmehr, dass die Unterlagen, entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, mindestens für die Dauer von 30 Tagen öffentlich auslägen. Das Gesetz lege hier den Fokus ausschließlich auf eine ausreichende Dauer der Auslegung. Interessierte Bürger sollten ausreichend Zeit haben, sich mit den Unterlagen zu beschäftigen. Da die Öffentlichkeitsbeteiligung vom 17. September 2018 bis zum 19. Oktober 2018 durchgeführt worden sei, hätten die Unterlagen trotz der verspäteten Einstellung sogar einen Tag länger als gesetzlich gefordert zur Verfügung gestanden. Dass die Unterlagen erst einen Tag später im Internet veröffentlicht worden seien als nach der amtlichen Bekanntmachung zu erwarten gewesen sei, beeinträchtige die Anstoßfunktion der Bekanntmachung für die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht, da die Unterlagen innerhalb des angegebenen Zeitraumes ausreichend lange ausgelegen hätten und keine zu große zeitliche Diskrepanz bestehe. Es dürfte interessierte Bürger nicht von einer Beteiligung abhalten, wenn sie am ersten Tag der Öffentlichkeitsbeteiligung noch keine Unterlagen im Internet vorfänden. Es sei davon auszugehen, dass in der Bevölkerung hinlänglich bekannt sei, dass die elektronische Zurverfügungstellung von Unterlagen auf Grund der Fehleranfälligkeit von technischen Systemen nicht immer lückenlos gewährleistet werden könne. Daher könne durchaus erwartet werden, dass nach einem Nichtauffinden in den folgenden Tagen erneut auf der angegebenen Internetseite nachgeschaut werde. Dies sei, anders als etwa bei der physischen Einsichtnahme in den Räumlichkeiten von Behörden, auch ohne größeren Aufwand möglich, sodass es dem interessierten Bürger auch zumutbar sei, einen zweiten Versuch vorzunehmen. Letztlich sei im vorliegenden Fall auch genau dies geschehen. Die Antragsteller hätten die Dokumente rechtzeitig einsehen und ihre Einwände vorbringen können. Damit habe die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung ihren Sinn und Zweck vollumfänglich erfüllen können. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, insbesondere sei er auch unter Berücksichtigung der von den im Westen gelegenen Windkraftanlagen verursachten Lärmimmissionen vollzugsfähig. Die Antragsteller übersähen, dass das im Planaufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Gutachten das sog. Interimsverfahren berücksichtigt habe und bei zulässiger Ablehnung eines Sicherheitszuschlags zu dem Ergebnis komme, dass die maßgeblichen Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet unterschritten würden. Es lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Die verkehrliche Erschließung sei durch die im Plangebiet festgesetzte Verkehrsfläche gegeben. Eine Erschließung über die Straße Marschenblick sei nicht geplant. Über diese seien lediglich die Stellplätze im Westen des Plangebiets erreichbar. Die Straße Marschenblick sei nicht zu schmal, um die von den 16 Stellplätzen ausgehende zusätzlich verkehrliche Belastung zu bewältigen. Die festgesetzten Parkflächen seien ausreichend für das Plangebiet. Die konkrete Bestimmung der notwendigen Anzahl an Stellplätzen erfolge erst in dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Dass die Straße Marschenblick im Bebauungsplan Nr. 24a als private Fläche festgesetzt worden sei, sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 BauGB zulässig. Durch die Entsorgungsanlagen sei aufgrund des Abstands zur umliegenden Bebauung keine erhebliche Geruchsbelastung zu erwarten. Hinsichtlich der Kapazität der Kanalisation zur Abwasserentsorgung fehle es an substanziiertem Vortrag der Antragsteller. Die Betreiberin des Abwassernetzes habe im Planaufstellungsverfahren mitgeteilt, dass ein Anschluss an das bestehende Schmutzwassernetz bedenkenlos erfolgen könne. Der ehemals vorhandene Baumbestand sei bereits vor dem Planaufstellungsbeschluss durch den Grundstückseigentümer entfernt worden. Der ehemalige Bestand einer Weihnachtsbaumkultur sei von der Forstbehörde zudem nicht als Wald eingestuft worden. Die Überplanung der im Bebauungsplan Nr. 24a festgesetzten Ausgleichsflächen begründe keinen Abwägungsfehler. Die ursprüngliche Funktion der Fläche sei in der Abwägung berücksichtigt worden und man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es ausreichend sei, in dem Bereich zukünftig vier Bäume zu pflanzen. Es liege keine fehlerhafte Überschneidung von Bebauungsplänen vor. Die Antragsteller würden verkennen, dass nach der erneuten Überplanung von Teilflächen des Bebauungsplans Nr.24a schlicht die spätere Satzung gelte. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30. September 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt; die Antragsgegnerin hat eine entsprechende Erklärung mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen – auch in dem Verfahren 1 MR 3/19 – sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A – B), die vorgelegen haben, Bezug genommen.