Beschluss
2 LB 93/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0323.2LB93.18.00
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Leitsätze
1. Schleswig-Holsteinische Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A7 wurden im Jahr 2007 nicht amtsangemessen alimentiert; der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau war bis in diese Besoldungsgruppe verletzt.(Rn.75)
3. Einem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot bis in die Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes (A5 bis A9, hier bis A7) hinein ist eine Indizwirkung beizumessen, auch wenn die zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen des höheren Dienstes nicht den erforderlichen Mindestabstand oder für sich betrachtet das Abstandsgebot verletzen, da ein Verstoß des Mindestabstandsgebots diesen Ausmaßes das gesamte Besoldungsgefüge betrifft.(Rn.105)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob
Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798)
in Verbindung mit
§ 6 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 546) in der Fassung des Artikel 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 309), berichtigt am 25. Januar 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 15)
mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit sie die Besoldungsgruppe A13 - Amt Realschullehrerin beziehungsweise Realschullehrer - sowie - Amt Studienrätin beziehungsweise Studienrat an berufsbildenden Schulen -, die Besoldungsgruppe A15 - Amt Realschulrektorin beziehungsweise Realschulrektor - und die Besoldungsgruppe A16 - Amt Oberstudiendirektorin beziehungsweise Oberstudiendirektor - in Schleswig-Holstein in dem Kalenderjahr 2007 betrifft.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schleswig-Holsteinische Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A7 wurden im Jahr 2007 nicht amtsangemessen alimentiert; der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau war bis in diese Besoldungsgruppe verletzt.(Rn.75) 3. Einem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot bis in die Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes (A5 bis A9, hier bis A7) hinein ist eine Indizwirkung beizumessen, auch wenn die zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen des höheren Dienstes nicht den erforderlichen Mindestabstand oder für sich betrachtet das Abstandsgebot verletzen, da ein Verstoß des Mindestabstandsgebots diesen Ausmaßes das gesamte Besoldungsgefüge betrifft.(Rn.105) Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 546) in der Fassung des Artikel 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 309), berichtigt am 25. Januar 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 15) mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit sie die Besoldungsgruppe A13 - Amt Realschullehrerin beziehungsweise Realschullehrer - sowie - Amt Studienrätin beziehungsweise Studienrat an berufsbildenden Schulen -, die Besoldungsgruppe A15 - Amt Realschulrektorin beziehungsweise Realschulrektor - und die Besoldungsgruppe A16 - Amt Oberstudiendirektorin beziehungsweise Oberstudiendirektor - in Schleswig-Holstein in dem Kalenderjahr 2007 betrifft. I. Die Klägerinnen und die Kläger begehren die Feststellung, dass ihre Alimentation im Kalenderjahr 2007 nicht amtsangemessen war. Die Klägerin zu 1. stand im Jahr 2007 als Realschullehrerin an der Integrierten Gesamtschule … im Dienst des Beklagten und wurde als Landesbeamtin entsprechend der Besoldungsgruppe A13 besoldet. Der Kläger zu 2. stand im Jahr 2007 als Oberstudiendirektor an der …-schule … im Dienst des Beklagten und wurde als Landesbeamter entsprechend der Besoldungsgruppe A16 besoldet. Die Klägerin zu 3. stand im Jahr 2007 als Realschulrektorin an der Realschule mit Grund- und Hauptschule … im Dienst des Beklagten und wurde als Landesbeamtin entsprechend der Besoldungsgruppe A15 besoldet. Der Kläger zu 4. stand im Jahr 2007 als Studienrat an den Beruflichen Schulen - Wirtschaft in … im Dienst des Beklagten und wurde als Landesbeamter entsprechend der Besoldungsgruppe A13 besoldet. Die Grundbesoldung nebst etwaiger Stellenzulagen der Klägerinnen und der Kläger richtete sich im Jahr 2007 nach dem Besoldungsrecht des Bundes. Hiervon abgekoppelte Regelungen nahm das Land Schleswig-Holstein nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 erst im Jahr 2012 durch Einführung des Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vor. Die den Klägerinnen und Klägern gezahlten Sonderzahlungen richteten sich bis zur Einführung einer entsprechenden Öffnungsklausel im Jahr 2003 ebenfalls nach dem Besoldungsrecht des Bundes. Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2003 von der durch die Öffnungsklausel eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und passte die Sonderzahlungen für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Schleswig-Holstein durch das Sonderzahlungsgesetz an. Zunächst betrug der allgemeine Betrag der jährlichen Sonderzahlung für Landesbeamtinnen und Landesbeamte der Besoldungsgruppe A13 64 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Ab dem Jahr 2004 wurde die Höhe auf 62,74 % reduziert, bis sie ab dem Jahr 2007 vollständig wegfiel.Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte der Besoldungsgruppen A15 und A16 betrug der allgemeine Betrag zunächst 60 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Ab dem Jahr 2004 wurde die Höhe auf 58,82 % reduziert, bis sie ab dem Jahr 2007 ebenfalls vollständig wegfiel. Die Klägerinnen und die Kläger erhielten dementsprechend im Jahr 2007 keinen allgemeinen Betrag. Mit im Dezember 2007 beim Landesbesoldungsamt eingegangenen Schreiben beantragten die Klägerinnen und die Kläger jeweils die Zahlung einer Sonderzahlung für das Jahr 2007 entsprechend der im Jahr 2006 geltenden Rechtslage. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass der Wegfall der Sonderzahlung gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Dieser Verstoß liege insbesondere in dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Wegfall der Sonderzahlung allein mit haushalterischen Erwägungen begründet habe; mithin ohne sachlichen Grund. Der Wegfall der Sonderzahlung im Zusammenspiel mit dem bereits erfolgten Wegfall des Urlaubsgeldes und Kürzungen im Bereich der Beihilfe und Versorgung führe insgesamt dazu, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen betrachtet werden könne. Zudem sei es nicht hinnehmbar, dass Beamtinnen und Beamten gegenüber den Angestellten im öffentlichen Dienst, die weiterhin Jahressonderzuwendungen erhielten, ein Sonderopfer abverlangt werde. Den Antrag der Klägerin zu 1. lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2008, den des Klägers zu 2. mit Bescheid vom 28. April 2008, den der Klägerin zu 3. mit Bescheid von 1. April 2008 und den des Klägers zu 4. mit Bescheid vom 2. April 2008 ab und bezog sich zur Begründung jeweils auf die geltende Gesetzeslage. Hiergegen legten die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 29. Juli 2008, welches beim Beklagten am 30. Juli 2008 einging, der Kläger zu 2. mit Schreiben vom 7. Mai 2008, welches beim Beklagten am 9. Mai 2008 einging, die Klägerin zu 3. mit Schreiben vom 28. April 2008, welches beim Beklagten am 29. April 2008 einging und der Kläger zu 4. mit Schreiben vom 25. April 2008, welches beim Beklagten am 2. Mai 2008 einging, Widerspruch ein. Den Widerspruch der Klägerin zu 1. wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2008, den des Klägers zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2008, den der Klägerin zu 3. mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2008 und den des Klägers zu 4. mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte jeweils an, dass der Ausschluss der Klägerinnen beziehungsweise der Kläger von der Sonderzahlung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und dieser auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der Gesetzgeber habe einen weiten Ermessensspielraum, wie die Besoldung der Beamtinnen und Beamten geregelt und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden könne. Zudem gehöre die weggefallene Sonderzahlung nicht zu dem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Alimentation. Auch sei die in dem Gesetz über die Gewährung der jährlichen Sonderzahlung vorgenommene unterschiedliche Behandlung gegenüber den Besoldungsgruppen bis A10 nicht zu beanstanden, da es sich insoweit um verschiedene, nicht vergleichbare Personenkreise handle. Unabhängig von der Einzelfrage der Sonderzahlung sei die Alimentation auch weiterhin amtsangemessen. Trotz Besserung der Haushaltslage sei zudem auch mittelfristig ein ausgeglichener Haushalt nicht zu erreichen, sodass es weiterhin des Festhaltens an den generellen Bemühungen um eine Haushaltskonsolidierung bedürfe. Hiergegen haben die Klägerin zu 1. am 11. September 2008, der Kläger zu 2. am 29. Juli 2008, die Klägerin zu 3. ebenfalls am 11. September 2008 und der Kläger zu 4. am 29. Juli 2008 Klage erhoben und zur Begründung jeweils vorgetragen, dass bereits nicht ersichtlich sei, inwiefern es sich bei den Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A10 um einen gegenüber den Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen darüber verschiedenen Personenkreis handeln solle. Es fehle an jedem sachlichen Grund für die Ausgrenzung der Besoldungsgruppen A11 und höher. Insbesondere sei die Treuepflicht aller Beamtinnen und Beamten unabhängig von ihrem Statusamt identisch. Gleiches gelte für die Fürsorgeverpflichtung und Wertschätzung, die der Dienstherr seinen Beamtinnen und Beamten gegenüber zu erbringen habe. Von Beamtinnen und Beamten der höheren Besoldungsgruppen könne keine größere Opferbereitschaft für den Dienstherrn verlangt werden. Auch hätte sich die Besoldung in den letzten zehn Jahren laut einer Musterberechnung der Gewerkschaft der Polizei negativ entwickelt. Die Entwicklung der beamtenrechtlichen Besoldung habe sich deutlich von der allgemeinen Entwicklung abgekoppelt. Dies sei insbesondere aus der Steigerung des Verbraucherpreisindex und der Steigerung der Effektivverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um mehr als 20 % in den Jahren 1997 bis 2006 im Vergleich zur Besoldungsentwicklung deutlich erkennbar. Zudem verlange der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung einen entsprechenden Besoldungsabstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen und zum Grundsicherungsniveau. Bei den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur Überprüfung einer amtsangemessenen Alimentation seien bei dem Vergleich zwischen der Tarif- und der Besoldungsentwicklung zusätzlich die unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten zu berücksichtigen. Beamtinnen und Beamte müssten 41 Stunden in der Woche arbeiten, während Beschäftigte im öffentlichen Dienst nur 38,5 Stunden Arbeit leisten müssten. Die Tarifbeschäftigten hätten also eine deutlich höhere Vergütung im Verhältnis zur Arbeitszeit. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei insgesamt nicht mehr von einer amtsangemessenen Alimentation auszugehen. Die Klägerinnen und die Kläger haben jeweils beantragt, festzustellen, dass ihr beziehungsweise sein Nettoeinkommen im Jahr 2007 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Der Beklagte hat jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er jeweils auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass die Alimentation keine unmittelbare Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung sei. Die Grundsätze des Berufsbeamtentums verpflichteten den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Gegenzug verpflichteten sich die Beamtinnen und Beamten mit Eintritt in das Beamtenverhältnis, ihre gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Daher bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang der wöchentlichen Arbeitszeit mit der Höhe der Alimentation. Das Verwaltungsgericht hat Auskünfte beim Statistischen Bundesamt eingeholt und um folgende Informationen gebeten: - Entwicklung der Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein (jeweils 15-Jahreszeitraum zuzüglich Staffelprüfung), - Entwicklung des Nominallohnindex in Schleswig-Holstein (jeweils 15-Jahreszeitraum zuzüglich Staffelprüfung), - Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Schleswig-Holstein (jeweils 15-Jahreszeitraum zuzüglich Staffelprüfung) sowie, - sofern vorhanden, eine Übersicht über die jährlichen Bruttoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen im Jahr 2007 in den übrigen Bundesländern sowie des Bundes. Gleichzeitig hat das Gericht Vergleichsdaten bei dem Beklagten eingeholt und um Erstellung und Übersendung von Materialien gebeten, die Aufschluss über die Entwicklung der Grundgehälter vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2007 (15-Jahreszeitraum einschließlich des streitgegenständlichen Jahres zuzüglich 5-Jahreszeitraum für die Staffelprüfung) unter anderem der Besoldungsgruppen A13, A15 und A16 unter Bezeichnung des jeweiligen Änderungsgesetzes und unter Einbeziehung der Entwicklung weiterer Besoldungsbestandteile, wie Familienzuschlag, Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Stellenzulagen und etwaigen Einmalzahlungen geben. Hinsichtlich der erteilten Auskünfte und vorgelegten Informationen des Statistischen Bundesamtes (Schreiben vom 3. Juli 2017), des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (Schreiben vom 16. November 2017) und des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Schreiben vom 19. Oktober 2017) wird auf den Inhalt der Schreiben in der Gerichtsakte (Bl. 56 ff., 97 ff., 103 ff. und 108) Bezug genommen. Zusätzlich wird auf die vom Beklagten per E-Mail (vgl. Schriftsatz vom 19. Oktober 2017; Bl. 56 der Gerichtsakte) übersandte Excel-Tabelle (Bl. 254a der Gerichtsakte) Bezug genommen, die die Besoldungsentwicklung darstellt. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 12. Kammer – hat die Klagen mit Urteilen vom 20. September 2018, zugestellt am 11. beziehungsweise 15. Oktober 2018, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei den streitgegenständlichen Besoldungsgruppen A13, A15 und A16 sei keine verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen, da bereits auf der ersten vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufe nicht die Mehrheit der Parameter erfüllt sei. Hierzu habe das Gericht die prozentuale Entwicklung der Besoldung, die für die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe von Bedeutung sei, anhand eines Vergleichs der Besoldungshöhe in den Anfangs- und Endjahren des maßgeblichen 15-Jahreszeitraums ermittelt. Entsprechend sei es bei der Bestimmung der Entwicklung der Tariflöhne vorgegangen. Die prozentuale Steigerung der Besoldung habe es dann mit dem ermittelten Wert der Tariflohnerhöhung und den vom statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten prozentualen Entwicklungen des Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex ins Verhältnis gesetzt. Hierbei sei lediglich eine Überschreitung des vom Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Schwellenwertes von 5 % beim Verhältnis zwischen der Entwicklung der Besoldung und des Verbraucherpreisindex festzustellen. Die Besoldungsentwicklung bliebe deutlich um mehr als 5 % hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zurück. Eine Verletzung des vierten und fünften Parameters der ersten Prüfungsstufe sei ebenfalls nicht gegeben. Der systeminterne Besoldungsvergleich zeige, dass der Abstand zwischen den streitgegenständlichen Besoldungsgruppen und anderen (unteren) Besoldungsgruppen nicht um mehr als 10 % abgeschmolzen sei. Auch eine Verletzung des Mindestabstandsgebots zur Grundsicherung für Arbeitssuchende sei nicht erkennbar. Bereits die Nettoalimentation der Besoldungsgruppe A11 liege deutlich über den vom Bundesverfassungsgericht geforderten 115 % des Grundsicherungsniveaus, welche Beamtinnen und Beamte netto zur Verfügung stehen müssten. Ein etwaiger Verstoß in unteren Besoldungsgruppen wirke sich zudem nicht unbedingt auf höhere Besoldungsgruppen aus. Ferner liege die Bruttobesoldung der streitgegenständlichen Besoldungsgruppen nicht mehr als 10 % unter dem Durchschnitt der Besoldung des Bundes und der übrigen Bundesländer. Auf die Prüfung der zweiten und dritten vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufen komme es daher nicht an. Hiergegen haben die Klägerinnen und die Kläger jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 6. beziehungsweise 9. November 2018 eingelegt und nach der jeweils am 4. Dezember 2018 erfolgten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat diese am 7. Januar 2019 begründet. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und machen jeweils ergänzend geltend: Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Berechnungsmethode – Vergleich der Bruttogehälter zu Beginn und zum Ende eines zu betrachtenden 15jahres Zeitraums – sei nicht geeignet, um eine Über- oder Unterschreitung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten ersten drei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe zu ermitteln. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte 5 %-Marke, bei deren Vorliegen eines dieser Parameter überschritten sei und ein erstes Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation bestehe, sei anhand von prozentualen Steigerungen zu ermitteln. Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich jährlicher Bruttobezüge führe zu anderen Ergebnissen. Hinzu komme, dass mit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Berechnungsmethode auch keine detailliertere Betrachtungsweise möglich sei. Insbesondere sei hier der unterschiedliche Aufstieg in den Erfahrungsstufen von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten zu betrachten, der bei der Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht berücksichtigt werde. Dieser führe zu ganz erheblichen Gehaltsvorsprüngen der Tarifbeschäftigten. Der Berechnungsansatz des Verwaltungsgerichts mache es erforderlich, dass jede Abweichung berücksichtigt werde, während bei der rein prozentualen Betrachtungsweise des Bundesverfassungsgerichts individuelle Besoldungsfaktoren unberücksichtigt bleiben könnten. Das Verwaltungsgericht hätte zumindest eine Gegenprobe anhand der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts vornehmen müssen, um eine verfassungswidrige Unteralimentation unter jedem erkennbaren Gesichtspunkt auszuschließen. Des Weiteren hätte das erstinstanzliche Gericht das Mindestabstandsgebot der Besoldung zum Grundsicherungsniveau detaillierter betrachten müssen. Der Verweis auf den Umstand, dass die Besoldung der Besoldungsgruppen A13, A15 und A16 diesen Abstand einhielten und ein Verstoß bei unteren Besoldungsgruppen sich nicht automatisch auf höhere Besoldungsgruppen auswirke, sei zu kurz gegriffen. Die Klägerinnen und die Kläger beantragen jeweils gleichlautend, unter Änderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. September 2018 – 12. Kammer – festzustellen, dass ihre beziehungsweise seine Alimentation im Jahr 2007 verfassungswidrig zu niedrig war. Der Beklagte beantragt jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf das erstinstanzliche Urteil sowie seinen Vortrag in der ersten Instanz. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgebracht, dass die vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Alleinverdiener(in)-Familie nicht zeitgemäß sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass in Schleswig-Holstein – zumindest gelte das für den Landesdienst – nur wenige Beamtinnen und Beamte in unteren Besoldungsgruppen beschäftigt seien und es im Landesdienst keine Beschäftigten in der Besoldungsgruppe A 2 gegeben habe. Zudem stünden im Vergleich zu tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrern verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer nicht schlechter dar; es habe auch Kürzungen im Tarifbereich gegeben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Übersichten über die Anzahl der Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen, die Anzahl der Beamtinnen und Beamten mit Kindern und über die Steuerklassen der Beamtinnen und Beamten eingereicht, die sich auf das Jahr 2021 beziehen. Insoweit wird auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 319 f. der Gerichtsakte). Der Senat hat mit Verfügung vom 19. Februar 2021 von der Bundesagentur für Arbeit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., dem Statistischem Bundesamt und dem Beklagten weitere Auskünfte angefordert. Im Einzelnen: Von der Bundesagentur für Arbeit: - Vorlage der vorliegenden statistischen Daten über die bei Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern für Schleswig-Holstein anerkannten Bedarfe für Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für das Jahr 2007, sowie Benennung des 95. Perzentils, - Vorlage der vorliegenden statistischen Daten für das Jahr 2007 für Schleswig-Holstein über die bei Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern anerkannten Bedarfe für Kosten mehrtägiger Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in der 2007 geltenden Fassung, - Auskunft (und ggf. Übermittlung der Daten), ob statistische Daten über die Einstiegsgehälter und Gehaltsentwicklungen nach Beschäftigungsjahren von Lehrerinnen und Lehrern im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes und von Lehrerinnen und Lehrern an Privatschulen für das Jahr 2007 in Schleswig-Holstein und bundesweit vorliegen. Vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.: - Durchschnittliche Höhe der Beiträge einer vierköpfigen Familie für eine das Schleswig-Holsteinische Beihilferecht ergänzende private Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2007. Vom Statistischen Bundesamt: Auskünfte (jeweils bundesweit und bezogen auf Schleswig-Holstein), denen jeweils die Vergleichsgruppen „Vollzeitbeschäftigte der Leistungsgruppe 1“, „Vollzeitbeschäftigte mit Hochschulstudium“, „Vollzeitbeschäftigte im Wirtschaftszweig Erziehung und Unterricht“ und soweit möglich „Angestellte (nicht verbeamtete) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Privatschulen“ zugrunde zu legen sind, zu folgenden Punkten: - Wie viele Vollzeitbeschäftigte der jeweiligen Vergleichsgruppe und wie viele männliche Vollzeitbeschäftigte der jeweiligen Vergleichsgruppe verdienten im Jahr 2007 (bzw. 2006, wenn man die Verdienststrukturerhebung 2006 zugrunde legt) brutto mehr als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A13, als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A15 und als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A16, die ein Einstiegsgrundgehalt beziehen? - Wie viele Vollzeitbeschäftigte der jeweiligen Vergleichsgruppe und wie viele männliche Vollzeitbeschäftigte der jeweiligen Vergleichsgruppe verdienten im Jahr 2007 (bzw. 2006, wenn man die Verdienststrukturerhebung 2006 zugrunde legt) brutto weniger als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A13, als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A15 und als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A16, die ein Einstiegsgrundgehalt beziehen? - Wie hoch war der Bruttodurchschnittsverdienst von Vollzeitbeschäftigten der jeweiligen Vergleichsgruppe und von männlichen Vollzeitbeschäftigten der jeweiligen Vergleichsgruppe im Jahr 2007 (bzw. 2006, wenn man die Verdienststrukturerhebung 2006 zugrunde legt)? - Wie viele Vollzeitbeschäftigte der jeweiligen Vergleichsgruppe und wie viele männliche Vollzeitbeschäftigte der jeweiligen Vergleichsgruppe jeweils mit 21 oder mehr Jahren Unternehmenszugehörigkeit verdienten im Jahr 2007 (bzw. 2006, wenn man die Verdienststrukturerhebung 2006 zugrunde legt) brutto mehr als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A13, als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A15 und als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A16, die ein Endgrundgehalt beziehen? - Wie viele Vollzeitbeschäftigte der jeweiligen Vergleichsgruppe und wie viele männliche Vollzeitbeschäftigte der jeweiligen Vergleichsgruppe jeweils mit 21 oder mehr Jahren Unternehmenszugehörigkeit verdienten im Jahr 2007 (bzw. 2006, wenn man die Verdienststrukturerhebung 2006 zugrunde legt) brutto weniger als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A13, als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A15 und als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger der Besoldungsgruppe A16, die ein Endgrundgehalt beziehen? - Wie hoch war der Bruttodurchschnittsverdienst von Vollzeitbeschäftigten der jeweiligen Vergleichsgruppe und von männlichen Vollzeitbeschäftigten der jeweiligen Vergleichsgruppe jeweils mit 21 oder mehr Jahren Unternehmenszugehörigkeit im Jahr 2007 (bzw. 2006, wenn man die Verdienststrukturerhebung 2006 zugrunde legt)? Vom Beklagten: - Daten über die Einstiegsgehälter und Gehaltsentwicklungen nach Beschäftigungsjahren von Lehrerinnen und Lehrern im Angestelltenverhältnis beim Land Schleswig-Holstein und von Lehrerinnen und Lehrern an Privatschulen für das Jahr 2007 in Schleswig-Holstein und - Veränderungen im Rahmen der Beihilfegewährung und der Versorgung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A13, A15 und A16 im Zeitraum von 1992 bis 2007. Wegen des Inhalts der insoweit erteilten Auskünfte wird auf die Schreiben der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nord vom 26. Februar 2021 (Bl. 248 ff. der Gerichtsakte), vom 4. März 2021 (Bl. 255 ff. der Gerichtsakte) und vom 17. März 2021 (Bl. 293 ff. der Gerichtsakte), die Schreiben des Statistischen Bundesamts vom 8. März 2021 (Bl. 257 ff. der Gerichtsakte) und vom 12. März 2021 (Bl. 268 ff. der Gerichtsakte), das Schreiben des Beklagten vom 8. März 2021 (Bl. 264 ff. der Gerichtsakte) und auf das Schreiben des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. vom 12. März 2021 (Bl. 285 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Senat hat die Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23. März 2021 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und auf die Beiakten verwiesen. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 1 GG und § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004) zu § 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 zu Art. 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) i. V. m. § 6 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12. November 2003 (GVOBl SH S. 546) in der Fassung des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl SH S. 309), berichtigt am 25. Januar 2007 (GVOBl SH S. 15) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit sie die Besoldungsgruppe A13 - Amt Realschullehrerin beziehungsweise Realschullehrer - sowie - Amt Studienrätin beziehungsweise Studienrat an berufsbildenden Schulen -, die Besoldungsgruppe A15 - Amt Realschulrektorin beziehungsweise Realschulrektor - und die Besoldungsgruppe A16 - Amt Oberstudiendirektorin beziehungsweise Oberstudiendirektor - in Schleswig-Holstein in dem Kalenderjahr 2007 betrifft. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2021 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind erfüllt. Vorlagegegenstand sind die eingangs genannten Vorschriften, die Grundlage der Besoldung der Klägerinnen und der Kläger im streitgegenständlichen Jahr 2007 sind. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle formelle Gesetze des Bundes sowie des Landes Schleswig-Holsteins, mithin um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Für die Entscheidung in dem Berufungsverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (nachfolgend 1.). Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerinnen und der Kläger im Jahr 2007 maßgebenden Vorschriften überzeugt (nachfolgend 2.). Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A13 - Amt Realschullehrerin beziehungsweise Realschullehrer - sowie - Amt Studienrätin beziehungsweise Studienrat an berufsbildenden Schulen -, A15 - Amt Realschulrektorin beziehungsweise Realschulrektor - und A16 - Amt Oberstudiendirektorin beziehungsweise Oberstudiendirektor - in Schleswig-Holstein ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Jahr 2007 mit Art. 33 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 GG nicht vereinbar und verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Zu der hieraus folgenden und von den Klägerinnen und den Klägern begehrten Feststellung ist das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts indes nicht befugt. 1. Auf die Vereinbarkeit der für die Besoldung der Klägerinnen und Kläger im Jahr 2007 maßgeblichen Normen mit dem Grundgesetz, hier mit Art. 33 Abs. 5 GG, bzw. auf die Gültigkeit der hier maßgeblichen Gesetzesnormen kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren an (zu dem entsprechenden Maßstab für die Bestimmung der Entscheidungserheblichkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 BvL 5/99 –, Rn. 32 ff., juris). Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig; auch die ihr zugrundeliegenden Klagen sind fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Sie sind insbesondere als Feststellungsklagen statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, – 2 C 51.08 –, Rn. 15, juris). Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage steht der Zulässigkeit der erhobenen Klagen auch nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamte auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, Rn. 12 f. und BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, Rn. 29, alle juris). Die Berufungen wären nach Auffassung des Senats auch begründet. Die Begründetheit der Berufungen ist allerdings davon abhängig, in welcher Weise die im Tenor formulierte Fragestellung vom Bundesverfassungsgericht beantwortet wird. Bei Ungültigkeit der besoldungsrelevanten Normen, d.h. hier bei Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit (Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG), würde der Senat anders entscheiden als im Falle ihrer Gültigkeit. Erweisen sich die für die Besoldung der Klägerinnen und der Kläger im Jahr 2007 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat den Berufungen stattgeben und unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteile die beantragte Feststellung treffen. Andernfalls müsste er die Berufungen zurückweisen (vgl. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität: BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8/84 u.a. –, Rn. 55 und Beschluss vom 1. Juli 1986 – 1 BvL 26/83 –, Rn. 25, beide juris). Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit entscheiden zu können, ohne die hier maßgeblichen Normen anwenden zu müssen (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 80, Rn. 58), besteht für den Senat nicht. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt (vgl. § 2 BBesG). Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die in Zahlenwerten formulierten Vorschriften nicht zugänglich. Die Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen. Auch materiell-rechtlich sind die eingangs genannten besoldungsrelevanten Normen entscheidungserheblich. Die Klägerinnen und die Kläger haben ihren Anspruch zeitnah geltend gemacht. Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung werden Beamtinnen und Beamten erst ab dem Haushaltsjahr zuerkannt, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, Rn. 69 und ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, Rn. 9, beide juris). Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird gemäß Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, a.a.O., Rn. 68). Wird zur Begründung von Besoldungsansprüchen eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet, sind sie von den Beamtinnen und Beamten zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend zu machen. Diese Rügepflicht folgt aus der Pflicht, auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerinnen und die Kläger haben mit im Dezember 2007 beim Beklagten eingegangen Schreiben die Höhe ihrer Alimentation gerügt. Mit ihren erhobenen Klagen haben sie überdies deutlich gemacht, dass sie ihr Nettoeinkommen im Jahr 2007 als verfassungswidrig zu niedrig bemessen ansehen. Dass die Klagen erst im Jahr 2008 erhoben wurden, steht dem Anspruch nicht entgegen. Die damit erst später eingetretene Rechtshängigkeit ist unschädlich, da die Klagen wegen der für ein – hier nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG – erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, a.a.O., Rn. 69). 2. Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerinnen und der Kläger im Jahr 2007 maßgeblichen Vorschriften überzeugt. Die Alimentation war im streitgegenständlichen Zeitraum evident unzureichend. a) Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter „und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a.–, Rn. 91 und Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, Rn. 70, beide juris). Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten (und der Richterinnen und Richter), soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71). Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Statusamt, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von den Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern geforderte Ausbildung und deren Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72). Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Da der Gesetzgeber aber einen weiten Entscheidungsspielraum hat, haben die Gerichte nur eine beschränkte Kontrollmöglichkeit, die auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit der einfachgesetzlichen Regelung reduziert ist. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamtinnen und Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 ff. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung einer evidenten Unteralimentation in seiner Rechtsprechung zunächst für die R-Besoldung und nachfolgend auch für die A-Besoldung drei Prüfungsstufen erarbeitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.). Auf einer ersten Prüfungsstufe (nachfolgend aa) sind fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören eine deutliche – mindestens fünf Prozent betragende – Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie – jeweils – den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (zweiter Parameter) im Land Schleswig-Holstein, sowie des Verbraucherpreisindex (dritter Parameter) im Land Schleswig-Holstein. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überschneidet, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Vergleich der streitgegenständlichen Besoldungsgruppen mit anderen Besoldungsgruppen im Land Schleswig-Holstein einerseits und andererseits aus der Prüfung, ob der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe eingehalten ist. Sowohl eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen, als auch die Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe, indizieren einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß des Abstandsgebots liegt in der Regel bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren vor. Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot liegt vor, wenn die Nettoalimentation einer verheirateten Beamtin oder eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Ein Quervergleich der Besoldung der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe im Land Schleswig-Holstein mit der Besoldung des Bundes und der übrigen Bundesländer ist schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Mittelwert und zum Median der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den übrigen Bundesländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Mittelwert oder Median der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 78 ff.). Auf einer zweiten Prüfungsstufe (nachfolgend bb) sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Dafür sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen - insbesondere durch genauere Berechnungen - zu kompensieren. Den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu. Zunächst bestand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt war (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 zur R-Besoldung in Berlin präzisiert und geht nunmehr davon aus, dass bei Erfüllung von einem oder zwei Parametern, die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 85, juris). Diese Weiterentwicklung ist auch auf die A-Besoldung zu übertragen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits seine im Beschluss über die R-Besoldung entwickelten Maßstäbe wegen desselben in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs in seiner späteren Entscheidung zur A-Besoldung auf diese übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der von Amtsinhabern geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerbern, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 86 ff.). Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Prüfungsstufe (nachfolgend cc) der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er – wie dies auch sonst der Fall ist – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 92 ff.). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 ). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 GG). Die Haushalte der Länder sind in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei müssen die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 109; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 93). Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamtinnen und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 110; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O. Rn. 95). Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation der Beamtinnen und Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 95). aa) Vorliegend lassen drei Parameter der ersten Prüfungsstufe Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Besoldung der Besoldungsgruppen A13, A15 und A16 im Jahr 2007 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Bei einem Vergleich mit der Entwicklung der Tarifverdienste der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex bleibt die Entwicklung der Besoldung um mehr als 5 % hinter der Entwicklung dieser beiden Parameter zurück. Das im Rahmen des vierten Parameters (Abstandsgebot im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs) zu überprüfende Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe ist ebenfalls verletzt. Die übrigen Parameter (Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohnindex und bundesweiter Besoldungsvergleich) lassen keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrig zu niedrig bemessene Alimentation erkennen. Der Senat hat seiner Prüfung der ersten drei Parameter die Berechnungsmethode des Bundeverfassungsgerichts zugrunde gelegt. Sinn und Zweck der heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, ist die Schaffung einer Orientierungsmöglichkeit. Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation aufzeigen. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indexe und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine „Spitzausrechnung", wie sie das erstinstanzliche Gericht (dem Bundesverwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –, juris, folgend; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 a.a.O.) vorgenommen hat, bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne ganz genau abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt. Die Parameter sind weder dazu bestimmt, noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O, Rn. 29). Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Auch wenn sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Beamtinnen und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht, bedarf es einer ungleich aufwendigeren „Spitzausrechnung" jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-) Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O, Rn. 30 f.). Dem stehen auch nicht die Vergleichsgrößen entgegen. Denn der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex erfasst allein lineare Tariferhöhungen. Sockelbeträge, Einmalzahlungen, Veränderungen der Sonderzahlungen, sowie der Zeitpunkt der Tariferhöhung werden auch hier nicht berücksichtigt. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen. Wie bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte Berechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung. Einer genaueren Berechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen, wie etwa die mangelnde Vergleichbarkeit von Tarifentgelt- und Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 32 f.). Die vom Bundesverfassungsgericht angewandte Berechnungsmethode ist auch geeignet, um weitere Unterschiede, die nicht unmittelbar mit den Bezügen oder der Eingruppierung im Zusammenhang stehen, zwischen Beamtinnen beziehungsweise Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst abzumildern. Unabhängig davon, dass unterschiedlich geregelte Wochenarbeitszeiten sich nicht auf den Vergleich von Besoldungs- und Tariflohnhöhe auswirken, da die Besoldung – wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat – keine Gegenleistung für verrichtete Arbeitszeit oder ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen ist, sondern ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 24), wirkt sich die unterschiedliche Wochenarbeitszeit bei der Betrachtung des prozentualen Anstiegs der Besoldung im Vergleich zum prozentualen Anstieg der Tariflöhne überhaupt nicht aus. Hinzu kommt, dass die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte kritische Schwelle von 5 % sich auf die prozentuale Entwicklung durch jährliche linearere Anpassungen der Bezüge und der Vergleichsparameter bezieht. Dass auch bei einem Vergleich der jährlichen Bruttobezüge beziehungsweise einer „Spitzausrechnung“ dieser Schwellenwert aussagekräftig ist, kann nicht ohne jeden Zweifel angenommen werden. Bei den nachfolgenden Berechnungen wurden die prozentualen Erhöhungen der Besoldung, der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes sowie des Nominallohn- und Verbraucherpreisindex in den einzelnen Jahren einheitlich mit Werten berücksichtigt, die auf eine Stelle nach dem Komma gerundet sind. Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen in den Besoldungsgruppen A13, A15 und A16 in Schleswig-Holstein stellt sich für den zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Jahre 1993 bis 2007 wie folgt dar: Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Mai 1993 um 3,0 v.H. durch BBVAnpG 1993 vom 20. Dezember 1993 (BGBl S. 2139), zum 1. Januar 1995 um 2,0 v.H. durch BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 v.H. durch BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl S. 1942), zum 1. März 1997 um 1,3 v.H. durch BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1,5 v.H. durch BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2,9 v.H. durch BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl S. 2198), durch BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie durch BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H., zum 1. April 2004 um 1,0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1,0 v.H. erhöht. Mit Gesetz vom 12. November 2003 (GVOBl SH S. 546) traf das Land Schleswig-Holstein eigene Regelungen über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen. Im Jahr 2006 betrug die Höhe der jährlichen Sonderzahlungen im Sinne des § 6 SonderZahlG SH für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A13 nach Angaben des Beklagten 62,74 % und für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A15 und A16 58,82 %. Durch Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl SH 2006, S. 309) wurde § 6 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen geändert und der allgemeine Betrag der Jahressonderzahlung für Besoldungsgruppen oberhalb der Besoldungsgruppe A10 abgeschafft. Bei den nachfolgenden Berechnungen der Veränderungen der Besoldung und den drei Vergleichsparametern bezogen auf den Basiswert 100 wurde der jeweilige Betrag stufenweise auf die zweite Stelle hinter dem Komma gerundet; bei Bruchteilen von unter 0,05 ist ab- und bei Bruchteilen von 0,05 und mehr aufgerundet worden. Im zu betrachtenden Zeitraum stiegen die Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe A13 in Schleswig-Holstein um 18,45 % und in den Besoldungsgruppen A15 und A16 um 18,83 %. Bei dieser Berechnung ist die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2007 berücksichtigt, da diese mit 4,97 % für die Besoldungsgruppe A13 und 4,67 % für die Besoldungsgruppen A15 und A16 eine erhebliche Besoldungskürzung für das Jahr 2007 darstellt, die berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 30 f. und 103). Im Gegensatz zu Kürzungen von Sonderzahlungen über 0,5 oder 1 %, die das Bundesverfassungsgericht als keinen Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips eingestuft hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 177 f. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 154 und 168), handelt es sich bei der vorliegenden Kürzung nahezu um einen Einschnitt von durchschnittlich zwei Tariferhöhungen (vgl. zum Durchschnitt der Tariferhöhungen: BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 80). Die Kürzung der Sonderzahlung wurde anhand folgender Formell berechnet: {1 - [(12 + Endwert Sonderzahlung in Prozent des Grundgehalts) / (12 + Anfangswert Sonderzahlung in Prozent des Grundgehalts)]} x 100 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 121). Die Entwicklung der drei Vergleichsparameter stellt sich für den zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Jahre 1993 bis 2007 wie folgt dar: Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein stiegen ausgehend von den durch das Statistische Bundesamt vorgelegten Daten im zu betrachtenden Zeitraum um 25,39 %. Der Nominallohnindex stieg in Schleswig-Holstein ausgehend von den Daten des Statistischen Bundesamts im zu betrachtenden Zeitraum um 16,18 %. Der Verbraucherpreisindex stieg bundesweit laut den auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts abzurufenden Daten (https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=61111-0001&startjahr=1991#abreadcrumb) im zu betrachtenden Zeitraum um 30,09 %. Im gerichtlichen Verfahren gab das Statistische Bundesamt an, dass ein Verbraucherpreisindex für Schleswig-Holstein nicht erhoben werde. Ein Rückgriff auf den bundesweiten Verbraucherpreisindex ist nach Auffassung des Senats sachgerecht. Andere Bundesländer sind mit Schleswig-Holstein strukturell schwer vergleichbar; insbesondere sind die neuen Bundesländer aufgrund einer anderen Entwicklung und anderer Bedingungen nicht heranzuziehen. Die Differenz zwischen den jeweiligen prozentualen Entwicklungen der oben dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) mit der prozentualen Besoldungsentwicklung (100 + y) stellt sich unter Verwendung der Formel [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 128) wie folgt dar: Im zu vergleichenden Zeitraum blieb die Entwicklung der Besoldungsgruppe A13 – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1992 – um 5,86 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 9,83 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück; der Nominallohnindex blieb um 1,38 % hinter der Entwicklung der Besoldung zurück. Die Entwicklung der Besoldungsgruppen A15 und A16 – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1992 – blieb im zu vergleichenden Zeitraum um 5,52 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 9,48 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück; der Nominallohnindex blieb um 1,7 % hinter der Entwicklung der Besoldung zurück. Zur Veranschaulichung dienen folgende Tabellen: Besoldung Tarifverdienste im öD Nominallohn- Index SH Verbraucher-preisindex Bund in% Index (1992 = 100) in % Index (1992 = 100) in % Index (1992 = 100) in % Index (1992 = 100) 1993 3 103 3 103 3,1 103,1 4,5 104,5 1994 2 105,06 2 105,06 2,1 105,27 2,6 107,22 1995 3,2 108,42 3,2 108,42 2,7 108,11 1,8 109,15 1996 0 108,42 0 108,42 1,2 109,41 1,3 110,57 1997 1,3 109,83 1,3 109,83 -0,3 109,08 2 112,78 1998 1,5 111,48 1,5 111,48 0 109,08 0,9 113,8 1999 2,9 114,71 3,1 114,94 0,9 110,06 0,6 114,48 2000 0 114,71 2 117,24 1,2 111,38 1,4 116,08 2001 1,8 116,77 2,4 120,05 1,7 113,27 2 118,4 2002 2,2 119,34 0 120,05 1,5 114,97 1,3 119,94 2003 2,4 122,2 2,4 122,93 1 116,12 1,1 121,26 2004 1 123,42 2 125,39 -0,1 116 1,7 123,32 1 124,65 2005 0 124,65 0 125,39 -0,1 115,88 1,5 125,17 2006 0 124,65 0 125,39 -0,4 115,42 1,6 127,17 2007 -4,97 118,45 0 125,39 1,2 116,81 2,3 130,09 Differenz (in %) 5,86 % -1,38 % 9,83% Entwicklung Besoldung A13 im Vergleich zu den Vergleichsgrößen (Parameter 1 bis 3) im Zeitraum 1992 bis 2007 Entwicklung Besoldung A15 und A16 im Vergleich zu den Vergleichsgrößen (Parameter 1 bis 3) im Zeitraum 1992 bis 2007 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominallohn- Index SH Verbraucher-preisindex Bund in% Index (1992 = 100) in % Index (1992 = 100) in % Index (1992 = 100) in % Index (1992 = 100) 1993 3 103 3 103 3,1 103,1 4,5 104,5 1994 2 105,06 2 105,06 2,1 105,27 2,6 107,22 1995 3,2 108,42 3,2 108,42 2,7 108,11 1,8 109,15 1996 0 108,42 0 108,42 1,2 109,41 1,3 110,57 1997 1,3 109,83 1,3 109,83 -0,3 109,08 2 112,78 1998 1,5 111,48 1,5 111,48 0 109,08 0,9 113,8 1999 2,9 114,71 3,1 114,94 0,9 110,06 0,6 114,48 2000 0 114,71 2 117,24 1,2 111,38 1,4 116,08 2001 1,8 116,77 2,4 120,05 1,7 113,27 2 118,4 2002 2,2 119,34 0 120,05 1,5 114,97 1,3 119,94 2003 2,4 122,2 2,4 122,93 1 116,12 1,1 121,26 2004 1 123,42 2 125,39 -0,1 116 1,7 123,32 1 124,65 2005 0 124,65 0 125,39 -0,1 115,88 1,5 125,17 2006 0 124,65 0 125,39 -0,4 115,42 1,6 127,17 2007 -4,67 118,83 0 125,39 1,2 116,81 2,3 130,09 Differenz (in %) 5,52 % -1,7 % 9,48% Im Rahmen der Staffelprüfung lässt keines der drei Vergleichsparameter Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Besoldung der Besoldungsgruppen A13, A15 und A16 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, wobei die Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Rahmen der Staffelprüfung nicht abgebildet werden kann, da für diesen erst seit dem Jahr 1991 Werte erhoben wurden. Dies stellt die Verletzung der oben für den Zeitraum 1992 bis 2007 dargestellten Vergleichsparameter aber nicht in Frage, denn die Staffelprüfung dient dazu, Kürzungen zu erfassen, die vor dem ersten 15jährigen Zeitraum liegen, sich in diesem also rechnerisch nicht mehr auswirken und zu einem unbedenklichen Ergebnis führen würden, welches die tatsächliche Entwicklung aber nicht wiederspiegelt. Mit der Staffelprüfung können Kürzungen vor dem zu überprüfenden 15jährigen Zeitraum abgefangen werden. Sie dient aber nicht dazu, Überschreitungen der Parameter zu negieren. Zur Veranschaulichung dient folgende Tabelle: Besoldung Tarifverdienste im öD Nominallohn- Index SH Verbraucher-preisindex Bund in% Index (1987 = 100) in % Index (1987 = 100) in % Index (1987 = 100) in % Index (1987 = 100) 1988 2,4 102,4 2,4 102,4 2,5 102,5 Nicht möglich! 1989 1,4 103,83 1,4 103,83 2,2 104,76 1990 1,7 105,6 1,7 105,6 4,6 109,58 1991 6 111,94 6 111,97 7,1 117,36 1992 5,4 117,98 5,4 118,02 6,5 124,99 1993 3 121,52 3 121,56 3,1 128,86 1994 2 123,95 2 123,99 2,1 131,57 1995 3,2 127,92 3,2 127,96 2,7 135,12 1996 0 127,92 0 127,96 1,2 136,74 1997 1,3 129,58 1,3 129,62 -0,3 136,33 1998 1,5 131,52 1,5 131,56 0 136,33 1999 2,9 135,33 3,1 135,64 0,9 137,56 2000 0 135,33 2 138,35 1,2 139,21 2001 1,8 137,77 2,4 141,67 1,7 141,58 2002 2,2 140,8 0 141,67 1,5 143,7 Differenz (in %) 1,65 % 3,11 % Entwicklung Besoldung A13, A15 und A16 im Vergleich zu den Vergleichsgrößen (Parameter 1 bis 3) im Zeitraum 1987 bis 2002 - Staffelprüfung Dem Abstandsgebot des systeminternen Besoldungsvergleichs im Rahmen der Prüfung des vierten Parameters ist kein Indiz für eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation zu entnehmen. Eine Abschmelzung in Höhe von 10 % des Abstands der A13-, A15- oder A16-Besoldung zu vergleichbaren Besoldungsgruppen innerhalb der letzten fünf Jahre liegt nicht vor. Als heranzuziehende vergleichbare Besoldungsgruppen für die Besoldungsgruppe A13 scheint es sachgerecht, sowohl eine Besoldungsgruppe des mittleren Dienstes als auch eine des gehobenen Dienstes heranzuziehen. Für die Besoldungsgruppen A15 und A16 erscheint zusätzlich ein Vergleich mit der Besoldungsgruppe A13, die auch dem höheren Dienst zugeordnet sein kann, sachgerecht. Der Abstand zwischen dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A13 und dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A 5 (jeweils Endstufe) beträgt im Jahr 2003 51,53 % und in den Jahren 2004 bis 2007 51,81 %. Der Abstand zwischen dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A13 und dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A9 (jeweils Endstufe) beträgt im Jahr 2003 34,35 % und in den Jahren 2004 bis 2007 34,74 %. Der Abstand zwischen dem Bruttogrundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A15 und dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A5 (jeweils Endstufe) beträgt im Jahr 2003 60,63 % und in den Jahren 2004 bis 2007 60,86 %. Der Abstand zwischen dem Bruttogrundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A15 und dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A9 (jeweils Endstufe) beträgt im Jahr 2003 46,68 % und in den Jahren 2004 bis 2007 46,99 %. Der Abstand zwischen dem Bruttogrundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A15 und dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A13 (jeweils Endstufe) beträgt in den Jahren 2003 bis 2007 18,77 %. Der Abstand zwischen dem Bruttogrundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A16 und dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A5 (jeweils Endstufe) beträgt im Jahr 2003 64,69 % und in den Jahren 2004 bis 2007 64,90 %. Der Abstand zwischen dem Bruttogrundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A16 und dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A9 (jeweils Endstufe) beträgt im Jahr 2003 52,18 % und in den Jahren 2004 bis 2007 52,47 %. Der Abstand zwischen dem Bruttogrundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A16 und dem Bruttogrundgehaltssatz zzgl. allgemeiner Stellenzulage der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) beträgt im in den Jahren 2003 bis 2007 27,16 %. Zur Veranschaulichung dienen folgende Tabellen: A13 A5 Abstand zu A5 A9 Abstand zu A9 2003 46.407,36 22.494,60 51,53% 30.464,58 34,35% 2004 47.507,50 22.892,14 51,81% 31.003,02 34,74% 2005 47.901,60 23.082,00 51,81% 31.260,24 34,74% 2006 47.901,60 23.082,00 51,81% 31.260,24 34,74% 2007 47.901,60 23.082,00 51,81% 31.260,24 34,74% A15 A5 Abstand zu A5 A9 Abstand zu A9 A13 Abstand zu A13 2003 57.132,90 22.494,60 60,63% 30.464,58 46,68% 46.407,36 18,77% 2004 58.487,28 22.892,14 60,86% 31.003,02 46,99% 47.507,50 18,77% 2005 58.972,44 23.082,00 60,86% 31.260,24 46,99% 47.901,60 18,77% 2006 58.972,44 23.082,00 60,86% 31.260,24 46,99% 47.901,60 18,77% 2007 58.972,44 23.082,00 60,86% 31.260,24 46,99% 47.901,60 18,77% A16 A5 Abstand zu A5 A9 Abstand zu A9 A13 Abstand zu A13 2003 63.713,40 22.494,60 64,69% 30.464,58 52,18% 46.407,36 27,16% 2004 65.223,70 22.892,14 64,90% 31.003,02 52,47% 47.507,50 27,16% 2005 65.764,68 23.082,00 64,90% 31.260,24 52,47% 47.901,60 27,16% 2006 65.764,68 23.082,00 64,90% 31.260,24 52,47% 47.901,60 27,16% 2007 65.764,68 23.082,00 64,90% 31.260,24 52,47% 47.901,60 27,16% Jedoch ist der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe verletzt. Diesem Verstoß ist eine Indizwirkung beizumessen, da zwar nicht die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe den erforderlichen Mindestabstand verletzt, aber ein Verstoß des Mindestabstandsgebots das gesamte Besoldungsgefüge betreffen kann, da der Besoldungsgesetzgeber den Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung fehlerhaft gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 48). So verhält es sich hier, da die Besoldung bis in die Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes (A5 bis A9) hinein, und zwar bis zur Besoldungsgruppe A7 (siehe unten) das Mindestabstandsgebot nicht wahrt, was nach einer Anhebung bis zu dieser Besoldungsgruppe entweder zu einer erheblichen Verschiebung in den nachfolgenden Besoldungsgruppen führen würde oder aber – wenn letzteres unterbliebe – zur Feststellung dass das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen nicht mehr gewahrt ist, wie ein Blick auf die obige Tabelle zeigt, in der mit A5 gerechnet wurde. Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Das Bundesverfassungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 47). Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist dieses Familienmodell auch noch – zumindest für das hier streitgegenständliche Jahr 2007 – als zeitgemäß anzusehen. Zwar trifft es zu, dass mittlerweile in vielen Familien beide Elternteile (Eheleute) arbeiten gehen und so gemeinsam für den Familienunterhalt sorgen, aber dies ist immer noch nicht als der ausnahmslose Regelfall anzusehen und schon gar nicht für das zu beurteilende Jahr 2007. Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch keineswegs das Modell einer Familie mit zwei Verdienern als den Regelfall manifestiert. § 1360 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung regelt, dass die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (Satz 1) und dass, wenn einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist, dieser seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt (Satz 2). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass die Eheleute keineswegs gehalten sind, beide einer Beschäftigung nachzugehen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch typisiert vielmehr die Familie mit einer Alleinverdienerin oder einem Alleinverdiener als ein (Regel-)Modell, welches nach wie vor in der Gesellschaft vertreten wird und daher einer entsprechenden Regelung bedarf. Bestätigt wird dies für das Jahr 2007 auch durch § 1570 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Hiernach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass gerade in den ersten Monaten und Jahren nach der Geburt ein Elternteil wegen der Kinderbetreuung unter Umständen überhaupt nicht arbeiten gehen kann. Erst seit dem 1. August 2013 besteht für jedes Kind zwischen 1 und 3 Jahren ein Rechtsanspruch auf eine Kita-Betreuung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Zu einer Änderung des genannten § 1570 BGB kam es erst durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3189) mit Wirkung zum 1. Januar 2008. Nach Satz 1 dieser neuen Regelung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Im Übrigen stellt sich die Frage, welches Vergleichsmodell anstatt der vierköpfigen Familie, bei der ein Mitglied Alleinverdiener oder Alleinverdienerin ist, herangezogen werden soll. Würde man auf eine Familie abstellen, in der beide Elternteile arbeiten gehen, würde die Schwierigkeit bestehen, dass der Besoldungsgesetzgeber ermitteln müsste, welche weiteren Einkünfte aus einer Beschäftigung der Familie durchschnittlich zur Verfügung stünden. Aber eine so durchgeführte durchschnittliche Betrachtung birgt die Gefahr in sich, dass Familien, die weniger als das durchschnittliche Einkommen zur Verfügung haben, unangemessen alimentiert werden könnten. Eine jeweils durchzuführende Einzelfallbetrachtung ist dem Besoldungsgesetzgeber im abstrakten Gesetzgebungsverfahren nicht möglich. Dies spricht dafür, an dem Vergleichsmodell einer vierköpfigen Familie, bei der ein Mitglied Alleinverdiener oder Alleinverdienerin ist, festzuhalten. Für die Berechnung der Nettoalimentation ist das Gehalt als Ganzes maßgeblich, welches eine verheiratete Beamtin oder ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern der untersten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe erhält. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Zudem ist vom Bruttoeinkommen die Einkommensteuer abzuziehen, wobei die Absetzbarkeit der Kosten für eine Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind. Auf das so ermittelte Nettoeinkommen ist das Kindergeld hinzuzurechnen, da sich der Kinderfreibetrag in den untersten Besoldungsgruppen nicht günstiger auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 74 f.). Im Jahr 2007 war laut Angaben des Beklagten die Besoldungsgruppe A3 die unterste belegte Besoldungsgruppe auf Landesebene in Schleswig-Holstein. Ob bei den Kommunen im Land Schleswig-Holstein, für deren Besoldung der Beklagte gleichermaßen als Gesetzgeber mit zuständig war, tatsächlich im Jahr 2007 keine Beamtinnen und Beamten mehr in der Besoldungsgruppe A2 tätig waren, konnte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend angeben. Da aber auch in der Besoldungsgruppe A3 (und sogar bis A7, siehe unten) das Mindestabstandsgebot verletzt ist, hat der Senat von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen. Auch konnte der Senat von einer weiteren Sachaufklärung absehen, ob tatsächlich alle im Land Schleswig-Holstein beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A3 die sogenannte Amtszulage für Wachtmeisterinnen und Wachtmeister für den einfachen Dienst erhalten haben, denn selbst wenn man diese Zulage den Berechnungen zusätzlich zugrunde legt, besteht nach den Berechnungen des Senats weiterhin eine Verletzung des Mindestabstandsgebots. Gänzlich unerheblich sind die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass im Jahr 2007 nur noch wenige Beamtinnen und Beamte nach der Besoldungsgruppe A3 besoldet waren. Für die Prüfung des Mindestabstandsgebots kann es nicht darauf ankommen, dass nur wenige Beamtinnen und Beamte zu der untersten belegten Besoldungsgruppe gehören. Es ist die Pflicht des Besoldungsgesetzgebers auch diese Beamtinnen und Beamte amtsangemessen zu alimentieren und diese nicht mit einem Verweis, es handele sich um einige „Exoten“, als unbeachtlich zu bewerten. Dieses Verständnis widerspricht dem Auftrag des Besoldungsgesetzgebers, das Verhältnis zwischen Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn ins Gleichgewicht zu bringen. Insoweit erschließt sich dem Senat auch nicht, welchen Aussagewert die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabellen (Anlage 1 und 2 zum Protokoll) für das zu entscheidende Verfahren haben. Zum einen beziehen sich die Tabellen auf Werte für Landesbeamtinnen und Landesbeamte für die Jahre 2020 und 2021, zum anderen ergibt sich auch aus diesen Tabellen, dass sich 700 von 46.000 Landesbeamtinnen und Landesbeamten im kritischen Bereich zum Mindestabstand zur Grundsicherung befinden und – wenn auch selten – diese Kinder haben und der Steuerklasse 3 zugeordnet sind. Auch diese geringe Anzahl muss amtsangemessen alimentiert werden. Zudem spricht diese geringe Anzahl von Beamtinnen und Beamten mit Kindern und Zuordnung in Steuerklasse 3 auch nicht gegen das oben bereits für geeignet erklärte Vergleichsmodell einer vierköpfigen Familie, bei der ein Mitglied Alleinverdienerin oder Alleinverdiener ist. Es muss nämlich bedacht werden, dass die Entscheidung, dieser Beamtinnen und Beamten gegen Kinder beziehungsweise gegen das „Alleinverdiener(in)-Modell“ nicht unbedingt freiwillig erfolgt ist, sondern gerade wegen des Umstands, dass die Alimentation zu gering ist und diese es sich schlicht nicht leisten konnten. Dies zugrunde gelegt, erhielten nach der Besoldungsgruppe A3 besoldete verheiratete Beamtinnen und Beamte mit zwei Kindern im Jahr 2007 eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 23.561,60 Euro. Das Bruttogrundgehalt betrug monatlich 1.536,09 Euro zuzüglich einer Familienzulage in Höhe von 311,01 Euro (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung i. V. m. Anlage IV und Anlage V) und einer Amtszulage für Wachtmeisterinnen und Wachtmeister in Höhe von 56,42 Euro (vgl. Anlage IX). Zudem gab es für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A3 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 1.460,00 Euro. Diese setzte sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SonderZahlG SH in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung aus einem allgemeinen Betrag in Höhe von 660,00 Euro und gemäß § 7 SonderZahlG SH in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung in Höhe von 400,00 Euro für jedes Kind zusammen. Weiter ist die mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl SH S. 270) für den Monat September 2007 festgesetzte Einmalzahlung in Höhe von 450,00 Euro zu berücksichtigen. Das jährliche Gesamtbruttogehalt belief sich damit auf 24.752,24 Euro. Die jährlichen Kosten für eine Krankheitskosten- und Pflegeversicherung der Familie, die die Beihilfeleistungen des Landes Schleswig-Holstein ergänzten, beliefen sich ausweislich der Angaben des Verbands der Privaten Krankenkassen auf jährlich 4.346,64 Euro. Hierbei ist berücksichtigt, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 BhVO SH in der Fassung vom 27. März 2007 (GVOBl SH S. 245) die Eheleute einen Bemessungssatz von 70 % und die beiden Kinder von 80 % haben. Die Einkommensteuer betrug im Jahr 2007 für eine verheiratete Beamtin oder einen verheirateten Beamten in der Besoldungsgruppe A3 mit Steuerklasse 3 540,00 Euro. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurde berücksichtigt, dass bei Verheirateten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a i. V. m. Abs. 4a EStG in der jeweils im Jahr 2007 geltenden Fassung ein Vorwegabzug für Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben in Höhe von 6.136,00 Euro jährlich möglich war. Dieser Betrag wurde von dem oben genannten jährlichen Gesamtbruttogehalt in Abzug gebracht. Für diesen so ermittelten Betrag – 18.616,24 Euro – wurde mit Hilfe des Einkommensteuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen dann die Einkommensteuer berechnet, die vom jährlichen Gesamtbruttogehalt in Abzug zu bringen ist. Das Kindergeld betrug im Jahr 2007 gemäß § 6 Abs. 1 BKGG in der Fassung vom 17. Juli 2007 monatlich 154,00 Euro für die ersten beiden Kinder; für zwei Kinder insgesamt folglich 3.696,00 Euro jährlich. Dieser jährlichen Nettoalimentation ist der Grundsicherungsbedarf für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, den eine Bedarfsgemeinschaft – bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern – im Jahr 2007 erhalten hat, gegenüber zu stellen. Dieser Grundsicherungsbedarf setzt sich aus den Regelleistungen, den Kosten für Unterkunft und Heizung, etwaiger Mehrbedarfe und Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Bildung und Teilhabe zusammen. Gewährte geldwerte Vorteile müssen wegen der erheblichen Schwierigkeiten diese Höhe nachträglich festzustellen, nicht berücksichtigt werden, solange auch ohne deren Berücksichtigung der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 50 ff.). Dies zugrunde gelegt, erhielt eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft (Eltern plus zwei Kinder) im Jahr 2007 insgesamt 21.982,99 Euro an Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Im Jahr 2007 betrug der Regelleistungssatz für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 311,00 Euro monatlich pro Person. Im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember betrug der Regelleistungssatz 312,00 Euro monatlich pro Person (vgl. § 20 Abs. 3 und 2 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 2 SGB II in der jeweils im Jahr 2007 geltenden Fassung). Für Kinder betrug der Regelleistungssatz für die ersten 14 Lebensjahre 207,00 Euro im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni und 208,00 Euro für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 2 SGB II in der jeweils im Jahr 2007 geltenden Fassung). Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betrug der Regelleistungssatz 276,00 Euro im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni und 278,00 Euro für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 2 SGB II in der jeweils im Jahr 2007 geltenden Fassung). Insgesamt erhielt die Bedarfsgemeinschaft damit 12.826,56 Euro an Regelleistungen im Jahr 2007, wobei die Regelleistungsanteile der Kinder nach Lebensjahren gewichtet wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 54). Zu den gewährten Regelleistungen kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung hinzu, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Um sicherzustellen, dass die zu ermittelnde Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort der Beamtinnen und Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können, werden die Aufwendungen bei der hier vorzunehmenden Vergleichsberechnung am ehesten realitätsgerecht erfasst, wenn man den Betrag an tatsächlich anerkannten Bedarfen zugrunde legt, mit dem im Jahr 2007 bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern in Schleswig-Holstein der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung abgedeckt worden ist (95 %-Perzentil; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 59). Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord, hat mit Auskunft vom 17. März 2021 mitgeteilt, dass in 95 % der Fälle eine monatliche Leistung für Unterkunft und Heizung für Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern in Schleswig-Holstein in Höhe von 750,00 Euro anerkannt wurden. Dies entspricht einer jährlichen Gesamtleistung von 9.000,00 Euro. Zusätzlich muss noch der Bedarf für mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung berücksichtigt werden. Nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord, vom 26. Februar 2021 gab es im Jahr 2007 1.225 Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, die diesen Bedarf bewilligt bekommen haben. Insgesamt wurden 191.622,00 Euro an Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten bewilligt. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlich bewilligten Leistung von 156,43 Euro je Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II in der bis zum 2. Juni 2010 geltenden Fassung sind nicht zu berücksichtigen. Vorliegend würde allein der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß Absatz 5 in Betracht kommen, wenn man davon ausgeht, dass keine erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft leben (vgl. Abs. 3). Der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung stellt aber eher einen atypischen Fall dar, der nicht regelhaft berücksichtigt werden muss. Gleiches würde für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige in der Bedarfsgemeinschaft gelten. Ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung, der aufgrund der Vielzahl an Fällen unter Umständen berücksichtigt werden müsste, wird erst seit dem 1. Januar 2011 gewährt. Auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kinder und Jugendlichen sind im Jahr 2007 nicht zu berücksichtigen. Es gab noch keine gesetzliche Regelung und ein Anspruch direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG gab es erst ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – (vgl. hierzu Rn. 220 des Beschlusses des BVerfG, juris). Wenn man die bewilligten Gesamtleistungen von 21.982,99 Euro zugrunde legt, musste Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A3 in Schleswig-Holstein eine Jahresnettoalimentation in Höhe von mindestens 25.280,44 Euro zur Verfügung stehen, damit der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gewahrt war (115 %). Dies war nicht der Fall. Es verbleibt eine Differenz von 1.718,84 Euro zwischen erhaltener Besoldung und der Mindestbesoldung. Dies entspricht 6,8 %, die Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A3 im Jahr 2007 zu wenig verdient haben. Zur Veranschaulichung dient folgende Tabelle: Grundsicherungsbedarf Alimentation A3 Gesamtbetrachtung Regelsätze 12.826,56 Jahresbruttobezüge 24.752,24 Grundsicherung 21.982,99 Kosten der Unterkunft und Heizung 9.000,00 abzüglich Einkommensteuer 540 Mindestalimentation 25.280,44 Zuschuss Klassenfahrt 156,43 abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung 4.346,64 Nettoalimentation 23.561,50 zuzüglich Kindergeld 3.696 Jahresbetrag 21.982,99 Nettoalimentation 23.561,60 Nettomindestalimentation (115% des Grundsicherungsbedarfs) 25.280,44 Fehlbetrag (absolut und in %) 1.718,84 / 6,8 % Im Übrigen wirkt die Verletzung des Mindestabstandsgebots im Jahr 2007 in Schleswig-Holstein sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A7 fort (vgl. im Ergebnis ebenso: VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 20. September 2018 – 12 A 69/18 –, Rn.130 ff., juris). Die nach der Besoldungsgruppe A7 besoldeten verheirateten Beamtinnen und Beamte mit zwei Kindern erhielten im Jahr 2007 eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 24.401,04 Euro. Dies errechnet sich wie folgt: Das Bruttogrundgehalt betrug monatlich 1.692,42 Euro zuzüglich einer Familienzulage in Höhe von 280,34 Euro (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung i. V. m. Anlage IV und Anlage V) und der allgemeinen Stellenzulage für den mittleren Dienst in Höhe von 16,38 Euro (vgl. Anlage IX). Zudem gab es für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A7 entsprechend der Besoldungsgruppe A3 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 1.460,00 Euro und eine Einmalzahlung in Höhe von 450,00 Euro. Das jährliche Gesamtbruttogehalt belief sich damit auf 25.779,68 Euro. Die jährlichen Kosten für eine Krankheitskosten- und Pflegeversicherung der Familie, die die Beihilfeleistungen des Landes Schleswig-Holstein ergänzten, beliefen sich ebenfalls auf jährlich 4.346,64 Euro. Die Einkommensteuer betrug im Jahr 2007 für eine verheiratete Beamtin oder einen verheirateten Beamten in der Besoldungsgruppe A7 mit Steuerklasse 3 728,00 Euro. Die Berechnung erfolgte wie oben für die Besoldungsgruppe A3 dargestellt. Das Kindergeld betrug im Jahr 2007 gemäß § 6 Abs. 1 BKGG in der Fassung vom 17. Juli 2007 ebenfalls für zwei Kinder insgesamt 3.696,00 Euro jährlich. Dieser jährlichen Nettoalimentation ist der Grundsicherungsbedarf für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, für eine Bedarfsgemeinschaft – bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern – in Höhe von 21.982,99 Euro – gegenüber zu stellen. Hieraus folgt, dass Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A7 in Schleswig-Holstein ebenso wie die Besoldungsgruppe A3 eine Jahresnettoalimentation in Höhe von mindestens 25.280,44 Euro zur Verfügung haben mussten, damit der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gewahrt war. Dies war nicht der Fall. Es verbleibt eine Differenz von 879,40 Euro zwischen erhaltener Besoldung und der Mindestbesoldung. Dies entspricht 3,48 %, die Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A7 im Jahr 2007 zu wenig verdient haben. Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern und dem Bund (Parameter 5) ergibt sich kein Indiz dafür, dass die Bruttobezüge (zzgl. Stellenzulage und etwaiger Sonderzahlungen) in Schleswig-Holstein im Jahr 2007 evident unangemessen waren. Der Senat hat sich zur Überprüfung dieses Parameters den auf der Internetseite www.oeffentlicher-dienst.info abrufbaren und für das Jahr 2007 jeweils geltenden Besoldungstabellen bedient. Soweit für einzelne Bundesländer für den zu beurteilenden Zeitraum keine Daten hinterlegt waren, wurde die Besoldungstabelle des Bundes für das Grundgehalt und die eventuelle Stellenzulage zugrunde gelegt und die Sonderzahlungen entsprechend der Ländervorschriften berücksichtigt. Zudem hat der Senat jeweils die Bruttobezüge in der Endstufe und in der Anfangsstufe miteinander verglichen. Vor dem Hintergrund, dass bei Berufseinsteigern eine höhere Flexibilität des Dienstorts besteht als bei Beamtinnen oder Beamten, die bereits mehrere Jahre im Dienst eines Bundeslandes oder des Bundes stehen und ihren Lebensmittelpunkt an einem festen Ort gebildet haben und der Tatsache, dass das Amt A13 auch Einstiegsamt für den höheren Dienst ist, muss gerade die Einstiegsbesoldung im Vergleich attraktiv sein. Die Vorgehensweise und die Berechnungen wurden von den Beteiligten nicht beanstandet. Die Besoldung der Besoldungsgruppe A13 in Schleswig-Holstein wich vom Mittelwert der Besoldung der übrigen Bundesländer und des Bundes (jeweils Anfangsstufe) im Jahr 2007 um 2,24 % ab. Bei Zugrundelegung des Median lag die Abweichung im Jahr 2007 bei 2,44 %. Die Besoldung der Besoldungsgruppe A13 in Schleswig-Holstein wich vom Mittelwert der Besoldung der übrigen Bundesländer und des Bundes (jeweils Endstufe) im Jahr 2007 um 2,07 % ab. Bei Zugrundelegung des Median lag die Abweichung im Jahr 2007 bei 2,44 %. Die Besoldung der Besoldungsgruppe A15 in Schleswig-Holstein wich vom Mittelwert der Besoldung der übrigen Bundesländer und des Bundes (jeweils Anfangsstufe) im Jahr 2007 um 2,03 % ab. Bei Zugrundelegung des Median lag die Abweichung im Jahr 2007 bei 2,44 %. Die Besoldung der Besoldungsgruppe A15 in Schleswig-Holstein wich vom Mittelwert der Besoldung der übrigen Bundesländer und des Bundes (jeweils Endstufe) im Jahr 2007 um 1,93 % ab. Bei Zugrundelegung des Median lag die Abweichung im Jahr 2007 bei 2,44 %. Die Besoldung der Besoldungsgruppe A16 in Schleswig-Holstein wich vom Mittelwert der Besoldung der übrigen Bundesländer und des Bundes (jeweils Anfangsstufe) im Jahr 2007 um 1,99 % ab. Bei Zugrundelegung des Median lag die Abweichung im Jahr 2007 bei 2,44 %. Die Besoldung der Besoldungsgruppe A16 in Schleswig-Holstein wich vom Mittelwert der Besoldung der übrigen Bundesländer und des Bundes (jeweils Endstufe) im Jahr 2007 um 1,88 % ab. Bei Zugrundelegung des Median lag die Abweichung im Jahr 2007 bei 2,44 %. Zur Veranschaulichung dienen die nachfolgenden Tabellen: Bundesweiter Besoldungsvergleich Bruttobezüge (Endstufe) inkl. allgemeiner Stellenzulage und Sonderzahlung A13 A15 A16 Bund 49.099,14 60.446,75 67.408,80 Berlin 48.541,60 59.612,44 66.404,68 Baden-Württemberg 50.454,72 62.115,72 69.269,88 Bayern 50.933,36 62.704,86 69.926,97 Brandenburg 45.249,04 55.489,48 61.722,32 Bremen 47.901,60 58.972,44 65.764,68 Hamburg 50.296,68 61.921,06 69.052,91 Hessen 50.296,68 61.921,08 69.052,92 Mecklenburg-Vorpommern 49.398,53 60.736,70 67.732,14 Niedersachsen 48.761,60 59.832,44 66.624,68 Nordrhein-Westfalen 49.099,14 60.446,75 67.408,80 Rheinland-Pfalz 50.147,00 61.736,75 68.847,38 Saarland 50.376,59 61.822,77 68.943,31 Sachsen 45.587,52 55.776,72 62.028,12 Sachsen-Anhalt 47.901,60 58.972,44 65.764,68 Thüringen 48620,16 59.621,16 66.488,04 Gesamt 782.664,96 962.129,56 1.072.440,31 Mittelwert 48.916,56 60.133,10 67.027,52 Median 49.099,14 60.446,75 67.408,80 Schleswig-Holstein 47.901,60 58.972,44 65.764,68 Abweichung in Prozent vom Median 2,44% 2,44% 2,44% Abweichung in Prozent vom Mittelwert 2,07% 1,93% 1,88% Bundesweiter Besoldungsvergleich Bruttobezüge (Anfangsstufe) inkl. allgemeiner Stellenzulage und Sonderzahlung A13 A15 A16 Bund 36.311,81 48.016,37 53.032,56 Berlin 36.066,16 47.485,24 52.379,08 Baden-Württemberg 37.314,36 49.342,08 54.496,80 Bayern 37.668,33 49.810,11 55.013,17 Brandenburg 33.709,24 44.271,88 48.798,64 Bremen 35.426,16 46.845,24 51.739,08 Hamburg 7197,47 49.187,50 54.326,03 Hessen 37.197,48 49.187,52 54.326,04 Mecklenburg-Vorpommern 36.485,99 48.246,69 53.286,94 Niedersachsen 36.286,16 47.705,24 52.599,08 Nordrhein-Westfalen 36.311,81 48.016,37 53.032,56 Rheinland-Pfalz 37.086,75 49.041,13 54.164,38 Saarland 37.256,51 49.109,43 54.239,80 Sachsen 34.105,44 44.615,28 49.119,36 Sachsen-Anhalt 35.426,16 46.845,24 51.739,08 Thüringen 35.957,52 47.360,52 52.308,24 Gesamt 579.807,35 765.085,84 844.600,84 Mittelwert 36.237,96 47.817,87 52.787,55 Median 36.311,81 48.016,37 53.032,56 Schleswig-Holstein 35.426,16 46.845,24 51.739,08 Abweichung in Prozent vom Median 2,44% 2,44% 2,44% Abweichung in Prozent vom Mittelwert 2,24% 2,03% 1,99% bb) In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A13, A15 und A16 in Schleswig-Holstein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen war. Gegenläufige Aspekte, die die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Alimentation entkräften könnten, sind nicht ersichtlich. Vorliegend besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, denn es sind drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt. Sowohl bei der Besoldungsgruppe A13 als auch bei den Besoldungsgruppen A15 und A16 sind die Parameter 1 und 3 überschritten. Im Jahr 2007 betrug der Abstand der Besoldungsentwicklung zum Anstieg der Tariflöhne im öffentlichen Dienst – bezogen auf den Zeitraum der vorangehenden 15 Jahre – 5,86 bzw. 5,52 % (Parameter 1). Der Abstand der Besoldungsentwicklung zum Anstieg der Verbraucherpreise betrug 9,83 bzw. 9,48 % (Parameter 3). Hinzu kommt, dass das Mindestabstandsgebot als Teil des vierten Parameters deutlich missachtet worden ist. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots setzte sich sogar, wie oben ausgeführt, bis zur Besoldungsgruppe A7 fort. Da für das Jahr 2007 bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht, ist es nach Auffassung des Senats nicht angezeigt, genauere Berechnungen der Besoldungsentwicklung vorzunehmen, um etwaige Verzerrungen zu kompensieren. Hinzu kommt, dass es bereits Kürzungen der Jahressonderzahlungen vor 2007 gab, das Urlaubsgeld vollständig entfallen war und die Besoldungserhöhungen in den Besoldungsgruppen A13, A15 und A16 nicht stets zu Jahresbeginn erfolgten. Diese Umstände würden die Entwicklung der Besoldung nur weiter negativ beeinflussen. Die geleisteten Einmalzahlungen über 140 DM im Jahr 1995, 300 DM im Jahr 1996 und 1999, 185 Euro im Jahr 2003, 50 Euro im Jahr 2004, 110 Euro im Jahr 2006 und 100 Euro im Jahr 2007 (vgl. die Tabelle über die Darstellung des Beklagten zur Besoldung 1988 bis 2012, Bl. 254a der Gerichtsakte) fallen zudem nicht derart ins Gewicht, dass die negative Besoldungsentwicklung kompensiert werden würde. Die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation wird noch erhärtet, wenn man im Rahmen der Gesamtabwägung die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien einbezieht: Die Ämter in den Besoldungsgruppen A13, A15 und A16 stellen sehr hohe Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber. Bei den Ämtern der Besoldungsgruppe A15 und A16 kommt noch hinzu, dass es sich in der Regel um Beförderungsämter handelt und die Betroffenen sich im besonderen Maße durch Eignung und Leistung bewährt haben müssen, um diese zu erreichen. § 24 Abs. 1 LBG SH in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 3. August 2005 (GVOBl SH S. 283) verlangte für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes ein geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein Studium nach § 5a des Deutschen Richtergesetzes oder ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes, mindestens dreijähriges Studium an einer Fachhochschule, zudem die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes von mindestens zwei Jahren und die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung. Der Vorbereitungsdienst selbst dauerte in Schleswig-Holstein in den Laufbahnen des höheren Dienstes gemäß § 29 Abs. 1 LVO SH in der Fassung vom 1. Juni 2006 mindestens zwei Jahre. Gemäß § 29 Abs. 4 LVO SH schloss der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab. Diese Anforderungen stellt auch die Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) vom 30. Januar 1998 in der hier maßgeblichen Fassung aufgrund Änderung durch Landesverordnung vom 12. Oktober 2005. § 12 SH.LLVO sieht für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes (Realschullehrerin; Klägerin zu 1.) und des höheren Dienstes (Studienrat an Berufsbildenden Schulen, Realschulrektorin und Oberstudiendirektor; Kläger(in) zu 2. bis 4.) ebenfalls einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren vor. Nach § 19 SH.LLVO kann in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für Realschullehrerinnen oder Realschullehrer bestanden hat, die ein Studium von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraussetzt und mindestens zwei Fächer der Realschule in Schleswig-Holstein nach § 35 der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I SH) einschließt. Nach § 21 Abs.1 SH.LLVO kann in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien bestanden hat, die ein Studium von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraussetzt und mindestens zwei Fächer des Gymnasiums in Schleswig-Holstein nach § 42 POL I SH einschließt. Nach § 22 SH.LLVO kann in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung oder Diplomprüfung für Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen bestanden hat, die ein Studium von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraussetzt und eine Fachrichtung des berufsbildenden Schulwesens sowie ein weiteres Fach des berufsbildenden Schulwesens in Schleswig-Holstein oder eine sonderpädagogische Fachrichtung umfasst. Ob die Einstellungsanforderungen abgesenkt werden mussten, da keine ausreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber mehr vorhanden waren, ist für die streitgegenständlichen Ämter nach Auffassung des Senats im Gegensatz für beispielsweise Juristinnen und Juristen und deren Laufbahnen im öffentlichen Dienst nicht streitentscheidend. Dies hängt damit zusammen, dass Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in ihrer Berufswahl eher eingeschränkt sind. Die Berufswahl findet vielmehr bereits mit Aufnahme des Studiums statt. Eine Wahl zwischen einer Laufbahn im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, wie sie Juristinnen und Juristen treffen können, stellt sich Lehrerinnen und Lehrern in der Regel nicht. Eine Abwanderung qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber findet daher in einem relevanten Ausmaß eher nicht statt. Eine Gegenüberstellung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führt im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigt die aufgrund des Besoldungsvergleichs getroffene Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung. Das Statistische Bundesamt hat Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die A13-, A15- und A16-Besoldung in Schleswig-Holstein mit dem Verdienst von ausgewählten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft bundesweit und in Schleswig-Holstein zu vergleichen und die relative Position der nach A13, A15 und A16 besoldeten Amtsträgerinnen und Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Da es 2007 keine Besoldungserhöhung gab (nur eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro) sind die Werte gut miteinander vergleichbar. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der A13-Besoldung in Schleswig-Holstein mit den Verdiensten (ohne Sonderzahlung nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vor Abzug von Lohnsteuern) der Gruppe aller männlichen (aus Gründen der Gleichberechtigung werden diese Werte als Vergleichsmaßstab genommen) Vollzeitbeschäftigten bundesweit der Leistungsgruppe 1 (Leitende Stellung) ergibt, dass im Jahr 2006 nur 10 % der Vergleichsgruppe weniger verdienten als Amtsträgerinnen und Amtsträger in der Besoldungsgruppe A13 in der ersten Stufe (Einstiegsgrundgehalt zzgl. allgemeine Stellenzulage abzüglich 255,00 Euro Beitrag Krankenversicherung) und auch nur 17 % aller männlichen Vollzeitbeschäftigten mit Hochschulabschluss verdienten weniger als Amtsträgerinnen und Amtsträger in der Besoldungsgruppe A13. Die Besoldung lag nur knapp über den arithmetischen Mittel der Verdienste aller männlichen Vollzeitbeschäftigten bundesweit. Auch wenn man die Besoldung nur zu den Löhnen in Schleswig-Holstein in Bezug setzt, zeigt sich, dass die A13-Besoldung keineswegs überobligatorisch hoch ist. Sie liegt ca. 250,00 Euro über dem arithmetischen Mittel der Verdienste aller männlichen Vollzeitbeschäftigten. Männliche Vollzeitbeschäftigte der Leistungsgruppe 1 und männliche Vollzeitbeschäftigte mit Hochschulabschluss verdienen überwiegend mehr. Immerhin 67 % aller männlichen Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 mit 21 und mehr Jahren Unternehmenszugehörigkeit verdienten im Jahr 2006 bundesweit mehr als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe A13 in der Endstufe (Grundgehalt zzgl. allgemeine Stellenzulage abzüglich 255,00 Euro Beitrag Krankenversicherung). Auf Schleswig-Holstein bezogen waren es 57 %. Auch ein Vergleich der Besoldungsgruppen A15 und A16 mit den Verdiensten der Gruppe aller männlichen Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 bundesweit (Leitende Stellung) ergibt, dass im Jahr 2006 bundesweit nur 30 % bzw. 41 % der Vergleichsgruppe weniger verdienten als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe A15 oder A16 in der niedrigsten Erfahrungsstufe. Die Besoldung lag zudem unter dem arithmetischen Mittel der Verdienste aller männlichen Vollzeitbeschäftigten bundesweit. Auch wenn man die Besoldung nur zu den Löhnen in Schleswig-Holstein in Bezug setzt, zeigt sich, dass die A15- oder A16- Besoldung keineswegs überobligatorisch hoch ist. Sie liegt unter dem arithmetischen Mittel der Verdienste aller männlichen Vollzeitbeschäftigten in Leistungsgruppe 1 oder mit Hochschulabschluss. Da die Ämter in den Besoldungsgruppen A15 und A16 in der Regel Beförderungsämter sind, die erst nach einer gewissen Dienstzeit erreicht werden können, ist es zudem sachgerecht insbesondere die Endgehälter dieser Besoldungsgruppen mit denen eines männlichen Vollzeitbeschäftigten in der Privatwirtschaft mit 21 und mehr Jahren Unternehmenszugehörigkeit, der der Leistungsgruppe 1 „Leitende Stellung“ zugehört oder einen Hochschulabschluss aufweist, zu vergleichen. Hier zeigt sich, dass 45 % bzw. 35 % im Jahr 2006 bundesweit mehr als eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe A15 oder A16 in der Endstufe verdienten. Der Verdienst der Besoldungsgruppe A15 lag zudem unter dem arithmetischen Mittel der Verdienste der Leistungsgruppe 1 „Leitende Stellung“; der Verdienst der Besoldungsgruppe A16 nur knapp darüber. Im Vergleich zu den Verdiensten in Schleswig-Holstein zeigt sich, dass auch dort noch 31 % bzw. 24 % mehr verdienten. Eine Spezifikation einer Vergleichsgruppe mit angestellten (nicht verbeamteten) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen und an Privatschulen ist laut Angabe des Statistischen Bundesamts nicht möglich gewesen, sodass ein direkter Lohnvergleich dieser Berufsgruppen mit denen der streitgegenständlichen Ämter nicht möglich ist. Die vom Senat erfragten Vergleichsdaten zu dem Wirtschaftszweig „Erziehung und Unterricht“ sind für einen Vergleich nicht geeignet. Denn hier sind auch Berufsgruppen enthalten, die nicht annähernd über die gleiche Qualifikation wie die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen/Ämter verfügen. Der Beklagte teilte zudem mit, dass Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen in Schleswig-Holstein in der Regel ähnlich verdient haben und es nur vereinzelt zu geringeren Verdiensten gekommen sei. Im Vergleich mit tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrern steht die Besoldungsgruppe A13 ebenfalls nicht überproportional gut dar. Nach A13 besoldete Lehrerinnen und Lehrer verdienten im Jahr 2007 35.426,16 Euro brutto in der Anfangsstufe. Die Entgeltgruppe 13 (Gymnasial- und Realschullehrer/innen) verdiente 2007 33.804,00 Euro brutto zzgl. 1408,50 Euro Sonderzahlung. Dies ist im ersten Jahr zwar weniger als die Besoldung nach A13, aber bereits nach einem Jahr verdiente die Entgeltgruppe 13 37.560,00 Euro brutto zuzüglich 1.408,50 Euro Sonderzahlung. Verbeamtete und nach A13 besoldete Lehrerinnen und Lehrer könnten nach einem Jahr immer noch in der Anfangsstufe sein. In der Endstufe verdiente A13 im Jahr 2007 47.901,60 Euro brutto. Die Entgeltgruppe 13 (Gymnasial- und Realschullehrer/innen) verdiente 2007 49.080,00 Euro brutto zzgl. 1408,50 Euro Sonderzahlung nach 10 Beschäftigungsjahren. Zwar muss die schwierige Vergleichbarkeit der Brutto- und Nettobezüge von Beamtinnen und Beamten einerseits und Tarifbeschäftigten andererseits bedacht werden, aber zugleich dürften die im öffentlichen Dienst beschäftigten angestellten Lehrerinnen und Lehrer schneller ihr Endgehalt erreichen als beamtete Lehrerinnen und Lehrer, sodass sich über die Jahre betrachtet ein Gehaltsvorsprung ergibt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass es auch im Bereich der tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer zu Kürzungen gekommen sei und verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer in der Endstufe netto mehr verdienen würden, kann dies die Annahme einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht erschüttern. Hierfür kann der Lohn tarifbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer nicht als Maß genommen werden. Der öffentliche Arbeitgeber hat für die Beschäftigung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen vor dem Hintergrund der niedrigen Anzahl von Privatschulen nahezu eine Monopolstellung. Eine niedrige Besoldung kann daher nicht relativiert werden, indem man auf ebenfalls niedrige Löhne und Kürzungen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes verweist. Der öffentliche Arbeitgeber rechtfertigt seine eine Bezahlung dann mit seiner anderen Bezahlung. Dies würde dem Zweck der Überprüfung amtsangemessener Alimentation zuwiderlaufen. Maßgeblich sind daher richtigerweise die Löhne in der Privatwirtschaft, die dort mit ähnlichen Qualifikationen erreicht werden können. In die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamtinnen und Beamten sind zudem die spürbaren Einschnitte im Bereich der Beihilfe einzubeziehen. Das Land Schleswig-Holstein hat bis zum 20. September 2004 die Beihilfevorschriften des Bundes angewandt. Durch Art. 7 und Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 21. Januar 1998 (GVOBI SH S. 37) sind sie jedoch mit § 95 Abs. 2 LBG SH bzw. § 12 LBG SH dergestalt geändert worden, dass die Beihilfefähigkeit ärztlicher Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer bei stationären Behandlungen) ersatzlos entfallen ist. Um diesen Wegfall auszugleichen, müssen Beamtinnen und Beamten für sich und ihre Familien zusätzliche Leistungen der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen, was sich auf ihr verfügbares Nettoeinkommen auswirkt. Zudem fand ein Wechsel von den Einzelselbstbehalten nach den bis 31. Dezember 2004 noch maßgebenden Beihilfevorschriften des Bundes (vgl. u.a. Fassung vom 1. November 2001 (GMBI S. 918), z.B. für jedes Medikament oder für jedes Verbandsmittel, zu jährlichen nach Einkommensgesichtspunkten gestaffelten Selbstbehalten ab 1. Januar 2005 gemäß § 16 der neuen Beihilfeverordnung des Landes vom 21. September 2004 (GVOBI SH S. 372) statt. Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A13 beläuft sich dieser gemäß § 16 Abs. 1 BhVO SH auf 200,00 Euro (so ebenfalls für A15, 300,00 Euro für A16). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch durchaus eine individuelle, belastbare finanzielle Auswirkung für die einzelne Beihilfeempfängerin beziehungsweise den einzelnen Beihilfeempfänger herstellbar. So müssen die Beihilfeberechtigten einen Teil ihrer Krankheitskosten immer selbst zahlen, den auch die private Krankenversicherung nicht übernimmt. Erst nach Aufwendung des Selbstbehalts kommen die Beamtinnen und Beamten überhaupt in den Genuss einer Ausschüttung von Beihilfeleistungen. Gerade wenn von jüngeren, gesunden Beamtinnen und Beamten nur Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen werden, müssen die Kosten hierfür, die die private Krankenversicherung nicht trägt (50 % bei Alleinstehenden), selbst vom zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen bestritten werden. Demgegenüber müssen gesetzlich Versicherte bei Vorsorgeuntersuchungen in der Regel keine Zuzahlungen leisten. Die Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts erhärten die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation weiter. Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um 0,2 % je Anpassung durch das Landesversorgungsrücklagegesetz vom 18. Mai 1999, die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Absenkung des jährlichen Steigerungssatzes von 1,875 % auf 1,79375 % durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Zudem wurde die für die Erreichung des maximalen Ruhegehaltssatzes erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 35 auf 40 Jahre durch das Beamtenversorgungsänderungsgesetz ab 1. Januar 1992 erhöht. Insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge – gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung – führt zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts der Beamtinnen und Beamten nicht mehr sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O. Rn. 134). cc) Kollidierendes Verfassungsrecht vermag die Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus nicht zu rechtfertigen. Insbesondere hat das Land Schleswig-Holstein nicht dargetan, dass die Abkopplung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre. Das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG ist keine mögliche Rechtfertigung. Diesem Verbot unterlag der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber bei Erlass des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (noch) nicht. Die in Art. 109 Abs. 3 GG verankerte sogenannte Schuldenbremse wurde erst mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2248) in das Grundgesetz aufgenommen. Darüber hinaus vermag der Senat auch in der Gesetzesbegründung zum Schleswig-Holsteinischen Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008 keine verfassungsmäßige Rechtfertigung für die Verletzung des aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Alimentationsprinzips erkennen. Im Gegenteil stellt sich die Kürzung der Bezüge danach nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtsparkonzepts zur Haushaltskonsolidierung des Landes Schleswig-Holstein dar, sondern als unzulässiges Sonderopfer. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Entwurf eines Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 (LT-Drucks. 16/910, S. 33) heißt es zu Art. 4, der die Kürzung der Jahressonderzahlung ermöglichte, dass die Haushaltslage des Landes es erfordere, einen weiteren, diesmal deutlicher ausfallenden Solidarbeitrag der bislang vom Sonderzahlungsgesetz begünstigten Beschäftigten festzulegen. Diese Ausführung steht im Kontext der bisherigen Konsolidierungsbemühungen des Landes Schleswig-Holstein, die der Entwurf einleitend in seiner Begründung darstellt. Die zuvor bereits geregelte Arbeitszeitverlängerung für Beamtinnen und Beamte und die Kürzung der Sonderzahlungen ab 2007 hätten insoweit bereits zu ersten positiven Effekten geführt (LT-Drucks. 16/910, S. 1). Neben den Beamtinnen und Beamten sollten nur noch die Kommunen an der Haushaltskonsolidierung beteiligt werden (LT-Drucks. 16/910, S. 1), wobei die Beteiligung letzterer aber durch andere Entlastungen (LT-Drucks. 16/910, S. 16 ff.) deutlich kompensiert wurde. Der Eindruck eines Sonderopfers wird durch den Umstand verstärkt, dass es Beamtinnen und Beamten versagt ist, einzig mit Blick auf die finanzielle Situation der öffentlichen Hand erfolgenden Alimentationsanpassungen im Rahmen eines auch nur eingeschränkten Streikrechts zu begegnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, Rn. 150 ff., juris). Etwaige anderweitige Erwägungen, die als schlüssiges Gesamtsparkonzept anzusehen wären, haben jedenfalls in den Gesetzesmaterialien keinen Niederschlag gefunden. Auch der Beklagte selbst hat insofern keine abweichenden Anhaltspunkte benannt, sondern noch im Widerspruchsbescheid lediglich darauf verwiesen, dass die Einschnitte als Beitrag zur Konsolidierung des Haushaltes weiterhin als notwendig angesehen würden. b) Die zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen genügen bereits nicht den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips, so dass es auf die – hier fehlende – Beachtung prozeduraler Anforderungen nicht mehr entscheidend ankommt. Insoweit ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als Teil des Alimentationsprinzips neben die materielle Prüfung, die nur eine Evidenzkontrolle ist. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 96 f.). Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).