Beschluss
12 E 812/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.12E812.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Aktenlage nicht vollständig erfüllt sind. 3 Zwar dürfte entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung der Klage die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO unter anderem erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abzusprechen sein, soweit sie sich gegen die Festsetzung eines die Höhe des Kindergeldes für die Tochter F. (154 EUR) übersteigenden Kostenbeitrags richtet. Es erscheint nämlich als eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit, dass der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 sich insofern als rechtswidrig erweist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand mit hinreichend ins Gewicht fallender Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, dass vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen abzugsfähige Belastungen im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII darstellen, diese in der Summe höher sind als der pauschale Abzug von 25 % des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII maßgebenden Betrages auf der Grundlage von § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII und in diesem Fall nach wie vor eine Entscheidung der Beklagten über einen die pauschale Kürzung übersteigenden Abzug von Belastungen nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII erforderlich ist. Dem dürfte jedenfalls unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht entgegenstehen, dass es nach Abs. 3 Satz 5 der Vorschrift der kostenbeitragspflichtigen Person - hier also dem Kläger - obliegt, die Belastungen nachzuweisen, und die erforderlichen Nachweise von ihm bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides der Beklagten nicht vollständig erbracht worden sind. Insbesondere rechtfertigen weder der Umstand, dass es im Rahmen einer Anfechtungsklage für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. in der Regel den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommen kann, noch die Tatsache, dass eine Ermessensentscheidung der Behörde in Rede steht, ohne weiteres den Schluss, bei der Erhebung eines Kostenbeitrages auf der Grundlage der §§ 91 ff. SGB VIII sei eine Ermessensentscheidung der Behörde nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII generell von vornherein entbehrlich, wenn die kostenbeitragspflichtige Person höhere Belastungen im Sinne dieser Vorschrift vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht hinreichend nachgewiesen habe. Dies setzte voraus, dass der Regelung des § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII eine Präklusionswirkung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Behörde zukäme. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers dürfte sich jedoch weder aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes herleiten noch unter anderen Gesichtspunkten feststellen lassen. Im Hinblick auf den in § 20 SGB X für das behördliche Verfahren geregelten Untersuchungsgrundsatz, durch den die Behörde grundsätzlich gehalten ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und - wie in Absatz 2 der Vorschrift ausdrücklich hervorgehoben wird - auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, 4 vgl. hierzu - bezogen auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - Münder u. a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, Rdnr. 14 im Anhang zu § 94, 5 bestand vielmehr für die Beklagte schon wegen der vom Kläger erstmalig bereits im Zusammenhang mit dem am 24. November 2006 von einer Bediensteten der Beklagten in der Außenstelle I. des Jugendamtes aufgenommenen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für die Tochter F. unter Hinweis auf vorhandenes Haus- bzw. Wohnungseigentum und eine bestehende Hypothek - bei einem mit ca. 1.800 EUR netto angegebenen monatlichen Arbeitseinkommen - als besondere monatliche Belastungen geltend gemachten Annuitätenzahlungen hinreichender Anlass, den Angaben des Klägers weiter nachzugehen und jedenfalls die hiernach für die Erhebung des Kostenbeitrags maßgebenden Umstände weiter zu ermitteln sowie in Ausübung der behördlichen Beratungspflicht nach § 14 SGB I den Kläger - soweit möglich konkret - zur Vorlage der weiter erforderlichen Unterlagen aufzufordern. Dies gilt umso mehr, als der vom Kläger am 28. Dezember 2006 abgegebenen Erklärung des Elternteils zur Kostenbeitragspflicht" Jahreskontoauszüge zu Darlehnskonten bei der Sparkasse I1. beigefügt waren, die die bereits geltend gemachten Annuitätszahlungen bestätigten, wie auch im Hinblick auf einzelne der im Widerspruchsschreiben vom 25. Januar 2007 genannten und den beigefügten Unterlagen im einzelnen zu entnehmenden Kosten. Hieran ändert nichts, dass die Erklärung des Elternteils zur Kostenbeitragspflicht" unter Besondere Belastungen" keine Eintragung enthält, die Rubrik Vermögen" eine auch den Bereich Grundvermögen" erfassende Streichung aufweist und das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 25. Januar 2007 mit Bezug auf das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Hausgrundstück lediglich die Mitteilung enthält, für Grundbesitzabgaben liege ihm ein - aktuel-ler - Bescheid der Gemeinde I. noch nicht vor. 6 Eine Entscheidung der Beklagten nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII dürfte auch nicht etwa deshalb von vornherein entbehrlich sein, weil die vom Kläger vorgelegte Lohnabrechnung für November 2006 ein Nettoeinkommen von 2.059,92 EUR auswies 7 - während der Nettoarbeitslohn des Klägers in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Kostenbeitragsberechnung der Beklagten mit 1.990 EUR in Ansatz gebracht ist - und der Kläger nach seinen Angaben bei Aufnahme des Hilfeantrages am 24. November 2006 Mieteinnahmen von 300 EUR hatte. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass in der vorgelegten Lohnabrechnung für November 2006 das Weihnachtsgeld von 434 EUR enthalten ist, das als Einmalzahlung bei der Einkommensberechnung unter Heranziehung der §§ 8 und 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII i. d. F. vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) nur in Höhe eines Zwölftels in Ansatz zu bringen war, und dass die Mieteinnahmen vor Einstellung in die Einkommensberechnung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 und 3 der vorstehend genannten Durchführungsverordnung zu berechnen und zu kürzen waren. Hinzu kommt, dass als Belastung im Sinne von § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII auch ein Teil der Kosten in Betracht zu ziehen sein wird, die sich aus den Belegen ergeben, die der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. März 2007 zur Ergänzung des Prozesskostenhilfegesuchs vorgelegten Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt waren und - wie dem Schriftsatz der Klägerseite vom 18. April 2007 dem Sinne nach zu entnehmen ist - auch im Rahmen des Klageverfahrens Berücksichtigung finden und als Beleg für weitere Belastungen dienen sollen. 8 Ob sich im Ergebnis etwas anderes ergibt, wenn sich herausstellen sollte, dass das vom Beklagten bei der Berechnung des festgesetzten Kostenbeitrags nicht als Einkommen des Klägers in Ansatz gebrachte Kindergeld für die weiterhin in dessen Haushalt lebenden Töchter T. und D. im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII Einkommen des Klägers ist, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht hinreichend verlässlich zu prognostizieren. Denn die Frage, ob das Kindergeld für Geschwisterkinder bei der Anwendung der durch das Gesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 geänderten Regelungen der §§ 91 - 94 SGB VIII über die Erhebung von Kostenbeiträgen im Kinder- und Jugendhilferecht als Einkommen zu berücksichtigen ist, kann nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden, ist durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt und wird in der Fachliteratur unterschiedlich beantwortet. 9 Vgl. einerseits: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, Rdnr. 5 zu § 93, Degener in: Jans/Happe/Saurbier/ 10 Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand: April 2007, Band 4, Rdnr. 7 zu § 93 Art 1 KJHG, und Münder u. a., a.a.O., Rdnr. 18 zu § 93, die in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Rechtsgutachtens des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Das Jugendamt 2005, 508, die Auffassung vertreten, dass das Kindergeld für Geschwisterkinder des untergebrachten Kindes bei dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, nicht als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII in Ansatz zu bringen ist, und andererseits: Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2007, 2. Band, Rdnr. 17 zu § 93, Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, Rdnr. 5 zu § 93 und Kunkel in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, Rdnr. 7 zu § 93, die die gegenteilige Auffassung vertreten. 11 Eine nähere Beurteilung muss deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. 12 Schließlich dürfte aus dem Umstand, dass Unterkunftskosten grundsätzlich dem alltäglichen Bedarf zuzurechnen sind, der bei der Bemessung der Höhe der nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträge in der als Anlage zu der auf der Grundlage von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) Berücksichtigung gefunden hat, nicht herzuleiten sein, dass im Hinblick auf den Unterkunftsbedarf eingegangene Schuldverpflichtungen im Gegensatz zu solchen, die keinen Bezug zu Gegenständen des alltäglichen Bedarfs aufweisen, generell von einer Anwendung des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ausgeschlossen sind. Nach dem Regelungszusammenhang der Vorschrift spricht vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass das Regulativ für die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit ebenso wie bei den in Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Vorschrift genannten Aufwendungen allein Abs. 3 Satz 4 der Vorschrift zu entnehmen ist. 13 Danach wird nicht davon ausgegangen werden können, dass die vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Wohneigentum geltend gemachten Kosten, die in der Summe über den vom Beklagten nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII pauschal abgezogenen Betrag weit hinaus gehen, bei der Berechnung des Kostenbeitrags von vornherein in voller Höhe unberücksichtigt bleiben konnten. 14 Im übrigen kann - je nach Ausgang einer Entscheidung der Beklagten nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - zu prüfen sein, ob sich durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag etwa im Hinblick auf nach dem Tod der Ehefrau des Klägers am weggefallene Renteneinkünfte der Ehefrau, die nach dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. Mai 2007 zum Zeitpunkt der Aufnahme des zur Sanierung des Hauses bestimmten Kredits im Jahre 1999 700 EUR monatlich betragen und mit dazu beigetragen haben, die Verbindlichkeiten - aus denen die heutigen Annuitätslasten von ca. 945 EUR herrührten - zu erfüllen, für den Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ergibt, die auch im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragsverordnung festzustellen sein kann. 15 Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kindergeldes für die Tochter F. als Kostenbeitrag des Klägers fehlt der Klage hingegen von vornherein die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Erhebung des Kostenbeitrags insofern in den Regelungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 7 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung eine ausreichende Grundlage findet. 16 Im Ergebnis kann dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Prozesskostenhilfebegehren des Klägers nach der Aktenlage aber - auch soweit die Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet - nicht entsprochen werden, weil die unvollständigen Angaben des Klägers in der mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2007 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die beigefügten Unterlagen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO nicht ausreichen. So ist im Abschnitt E des Erklärungsvordrucks die Frage nach anderen Einnahmen nicht beantwortet und mit dem beigefügten Rentenbescheid vom 23. August 2006 über einen monatlichen Betrag von 127,73 EUR nicht der aktuelle Rentenbescheid über die vom Kläger bezogene Witwenrente beigefügt, die nach dem im Vorverfahren vorgelegten Bescheid vom 25. September 2006 ab 1. November 2006 180,86 EUR monatlich betrug. Angaben und Belege zu den in dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung für die Tochter F. vom 24. November 2006 aufgeführten Mieteinnahmen finden sich in den Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag überhaupt nicht. Im Abschnitt G des Erklärungsvordrucks fehlen beim Grundvermögen Angaben zu den - aktuellen - Eigentumsverhältnissen und zu dem Verkehrswert des Wohnungseigentums". Im Hinblick auf die hier nach § 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO möglicherweise zu beantwortende Frage der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes besteht zudem die Notwendigkeit, die gegenwärtige Nutzung des Wohneigentums insgesamt in Erfahrung zu bringen. Dies hätte eine detaillierte Darlegung erforderlich gemacht, zumal die vom Kläger und seinen in der Erklärung aufgeführten Angehörigen genutzte Größe des Wohnraums mit 250 m² angegeben wird. Im weiteren fehlen konkrete Angaben und Belege zu dem Girokonto des Klägers und zu dem PKW U. Q. einschließlich seines Zeitwertes. Auch zu der Abtretung einer nicht näher bezeichneten Lebensversicherung an die Sparkasse I1. ist der erforderliche Beleg nicht vorgelegt worden. Danach lässt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers in Bezug auf die zu erwartenden Prozesskosten im Klageverfahren nicht hinreichend verlässlich beurteilen. 17 Es bleibt dem Kläger jedoch ungenommen, sein Prozesskostenhilfebegehren mit einem neuen, den Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfegesuch weiter zu verfolgen, das allerdings nur Erfolg haben kann, wenn es dem Verwaltungsgericht vor Abschluss des Klageverfahrens vorliegt. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 20