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Urteil

6 K 3022/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0627.6K3022.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist der geschiedene Vater des am 0000 geborenen Sohnes E1. , eines im Dezember 1992 geborenen, in seinem Haushalt lebenden weiteren Sohnes, der sich seit August 2012 in einer anfangs mit monatlich 450 € brutto vergüteten Berufsausbildung befand, und einer im Dezember 1989 geborenen, nicht in seinem Haushalt lebenden Tochter. Der Beklagte gewährt für E1. , der im August 2012 eine mit monatlich 455 € brutto vergütete Berufsausbildung begann und seither auch eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 98 € bezieht, seit Jahren vollstationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII. Die Hilfemaßnahme verursacht Kosten von über 2.000 € im Monat. Der Beklagte teilte dem Kläger im Juli 2009 schriftlich die Hilfeleistung mit und klärte ihn über deren unterhaltsrechtlichen Folgen auf. 3 Der Beklagte zieht die Mutter von E1. zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des ihr für E1. gewährten Kindergeldes heran. Gegenüber E1. selbst setzte er einen monatlichen Kostenbeitrag von 272 € fest, außerdem vereinnahmt er einen Teil der für E1. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe. 4 Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte auch ihm gegenüber mit zwei Bescheiden vom 9.8.2013 einen monatlichen Kostenbeitrag fest, zum einen für die Monate Januar bis Juli 2012 in Höhe von jeweils 275 € und für die Monate August bis Oktober 2012 - mit Blick auf die begonnene Berufsausbildung des Bruders von E1. - in Höhe von jeweils 340 €, zum anderen ab November 2012 in Höhe von 305 € - insoweit ausdrücklich unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass eine Neuberechnung nach Vorlage der Lohnabrechnung 2013 und einer Überprüfung der Einkommenshöhe erfolgen könne -. Der Beklagte legte für die Kostenbeitragsermittlung das sich aus der Lohnabrechnung für Dezember 2012 ergebende, im Jahr 2012 erzielte Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 und. 2 SGB VIII zu Grunde - unter Berücksichtigung geltend gemachter monatlicher Beiträge von 60 € für die Altersvorsorge (sie ergaben sich nur aus einem älteren Kontoauszug) und von 19,52 € für eine Sterbegeldversicherung -, wovon der Beklagte pauschal 25 % für Belastungen abzog. Zudem berücksichtigte er beitragsmindernd für die Zeit bis Ende Juli 2012 die im Vergleich mit E1. kostenbeitragsrechtlich gleichrangige Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch gegenüber seinem älteren Sohn. Für die Zeit ab November 2012 trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass sich seither das Einkommen des Klägers durch Streichung von Lohnbestandteilen verringerte. 5 Am 11.9.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, seine fortbestehende Unterhaltspflicht gegenüber seinem älteren Sohn müsse durchgehend berücksichtigt werden. An der Zugrundelegung des Jahreseinkommens 2012 sei nichts auszusetzen. Für seine Altersvorsorge zahle er monatlich aber nicht nur 60 €, sondern 65,10 €. Weil sein Arbeitgeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe, blei-be abzuwarten, ob sich daraus eine Änderung seines Einkommens ergeben werde. 6 Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -, 7 die beiden Bescheide des Beklagten vom 9.8.2013 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er legt seine Kostenbeitragsberechnung nochmals dar und weist darauf hin, dass der Nachweis, den der Kläger jetzt für die neue Höhe seines Altersvorsorgebeitrags vorlege, nur für die Zeit ab April 2013 gelte; allerdings habe die geringe Erhöhung des Vorsorgebeitrags ohnehin keine Auswirkung auf die Höhe des Kostenbeitrags. Der ältere Sohn des Klägers sei ab August 2012 unterhaltsrechtlich kein privilegierter Volljähriger mehr. Nach Vorlage der Lohnabrechnung des Klägers für Dezember 2013 mit den darin enthaltenen Jahresangaben 2013 sei er, der Beklagte, zu einer Überprüfung des ab November 2012 festgesetzten Kostenbeitrags bereit. 11 Im Dezember 2013 hat der Beklagte die Wirkungsdauer der letzten Kostenbeitragsfestsetzung von 305 € bis zum 2.12.2013 befristet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit seinen beiden Bescheiden vom 9.8.2013 für die streitbefangenen Zeiträume jeweils einen rechtlich einwandfreien monatlichen Kostenbeitrag des Klägers festgesetzt. 15 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.5.2012 - 4 LC 266/09 -, FEVS 64, 283 = juris; BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 4.6.2009 - 5 K 3572/07 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, www.nrwe.de = juris, und - 6 K 2099/11 -. 17 In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen. 18 Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. ; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, a.a.O., und - 6 K 2099/11 -. 19 Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38. 21 Aus der vorzitierten Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich das Erfordernis eines - ggf. dahingehend auszulegenden, nicht notwendig förmlichen - Änderungsantrags des Kostenbeitragspflichtigen beim beklagten Träger der Jugendhilfe, bevor dieser gemäß § 48 SGB X in eine Überprüfung des festgesetzten Kostenbeitrags eintreten muss und ihn ggf. zu Gunsten des Pflichtigen ändern, also herabsetzen oder aufheben kann. 22 Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O. 23 Einen solchen Änderungsantrag gegenüber dem Beklagten hat der Kläger für die Zeit ab November 2013 bislang nicht gestellt. Ohne ein derartiges Änderungsbegehren gegenüber der Behörde und dessen anschließende Bescheidung ist dem Gericht - abgesehen vom Ausnahmefall einer zulässigen Untätigkeitsklage - eine Entscheidung über ein Änderungsbegehren nach § 48 SGB X und damit eine Berücksichtigung nachträglich, also nach der letzten Verwaltungsentscheidung, zu Gunsten des Kostenbeitragspflichtigen eingetretener Änderungen nicht möglich; das Gericht darf nicht von sich aus, also ohne Vorbefassung des beklagten Jugendhilfeträgers mit einem Änderungsantrag, nach § 48 SGB X prüfen, ob der bislang festgesetzte Kostenbeitrag zu ändern ist. Ein allein wegen eines ursprünglichen Kostenbeitrags anhängig gewordenes Klageverfahren - wie hier - bietet damit keinen Raum für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X; andernfalls wäre die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG unverständlich. Ändern sich nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheides die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, berührt allein diese Tatsache die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides nicht. 24 Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O. 25 Unter diesen Umständen vermag die Kammer der Auffassung des OVG NRW, 26 Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -, 27 (bereits) ein nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbescheides anhängig gemachtes Gerichtsverfahren wie das vorliegende diene der Überprüfung der Kostenbeitragsfestsetzung nach § 48 SGB X, nicht zu folgen. Ansonsten wäre jede Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid zugleich als Änderungsantrag nach § 48 SGB X anzusehen; das aber stünde im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG und nähme zugleich dem beklagten Jugendhilfeträger die Möglichkeit und das Recht, zunächst selbst - ggf. unter Ausübung des nur ihm zustehenden Ermessens (vgl. insbesondere § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) - über einen Änderungsantrag zu befinden, bevor ein Gericht dies tut. Darin läge ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Gewaltenteilungsprinzip. 28 Die Auffassung des OVG NRW hätte zudem zur Folge, dass nach einer - zu Beginn eines Kostenbeitragszeitraums naturgemäß immer nur möglichen - Schätzung der Einkommensentwicklung des Kostenbeitragspflichtigen und einer darauf beruhenden Kostenbeitragsfestsetzung für einen (auch) in die Zukunft reichenden Beitragszeitraum - der Jugendhilfeträger darf Kostenbeiträge nicht erst und nur nach Ablauf des Beitragszeitraums, sondern auch schon während dieses Zeitraums erheben - jeder Kostenbeitragspflichtige gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und damit, sofern er auf anwaltliche Hilfe verzichtet, nahezu ohne jedes Kostenrisiko eine Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid auch dann anhängig machen könnte, wenn er lediglich die Hoffnung hegt, dass sich trotz einer bislang rechtlich unangreifbaren Einkommensprognose des Jugendhilfeträgers (erst) während des Klageverfahrens die Berechnungsgrundlagen für seinen Kostenbeitrag zu seinen Gunsten ändern und er dann schon bei der Entscheidungsfindung über den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid mit Blick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht 29 in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, www.nrwe.de = juris 30 ohne weiteres eigenes Zutun, also insbesondere ohne Änderungsantrag nach § 48 SGB X, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Herabsetzung oder gar Aufhebung des festgesetzten Kostenbeitrags erreichen kann auf Kosten des Jugendhilfeträgers (§ 154 Abs. 1 VwGO), obwohl dieser zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtmäßig entschieden hat und gar nicht anders entscheiden konnte. Das Risiko einer Erhöhung des Kostenbeitrags soll nach Ansicht des OVG NRW 31 vgl. Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, a.a.O. 32 für den Kostenbeitragspflichtigen im Klageverfahren gegen den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid hingegen nicht bestehen, weil eine Anhebung des Kostenbeitrags im Rahmen der Zugunsten-Abänderung ausscheide. Diese vollkommen einseitige Risikoverteilung zwischen Kostenbeitragspflichtigem und Jugendhilfeträger ist nach Auffassung der Kammer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. 33 Zur Klarstellung merkt die Kammer ergänzend an, dass sich im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung im Ergebnis nichts ändern würde. 34 Die - formell rechtmäßigen - Bescheide vom 9.8.2013 haben ihre Ermächtigungsgrundlage jeweils in den §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den Kosten vollstationärer Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. 35 Dass E1. C. vom Beklagten seit Jahren rechtmäßig solche Jugendhilfeleistungen erhält - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag -, 36 vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13, 37 ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 38 Der Beklagte hat - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - dem Kläger bereits Mitte 2009 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Hilfemaßnahme mitgeteilt und ihn ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer Jugendhilfegewährung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt. 39 Zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris. 40 Das hatte schon damals den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers zur Folge. 41 Die Beklagte hat zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € festgesetzt. Jeder dieser Beträge unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII), weil der monatliche Kostenbeitrag des Sohnes E1. , der vom Beklagten zur teilweisen Kostendeckung abgezweigte Teil der Berufsausbildungsbeihilfe von E1. und der Kostenbeitrag seiner Mutter in Höhe des Kindergeldes von 184 € auch zusammengenommen die entstandenen Kosten bei weitem nicht allein decken. 42 Der Beklagte hat das für die Kostenbeitragsfestsetzung maßgebende Einkommen des Klägers grundsätzlich zutreffend ermittelt. Insbesondere ist es rechtmäßig, dass er dafür dessen durchschnittliches Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zu Grunde gelegt hat; das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 43 Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für eine abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele. 44 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285. 45 Die diese Rechtsprechung im Kern aufgreifende, sie aber modifizierende neue gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil sie erst am 3.12.2013, also nach Erlass der streitbefangenen Bescheide, in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 KJVVG). 46 Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG um eine abschließende Kostenbeitragsberechnung bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2012 - insofern hat der Beklagte zu Recht das sich aus dem Jahresverdienst 2012 ergebende durchschnittliche tatsächliche Einkommen des Klägers in diesen Monaten berücksichtigt - und ab November 2012 um eine Prognoseentscheidung für einen teilweise in der Zukunft liegenden Zeitraum, weil die ab November 2012 geltende Beitragsfestsetzung über den Tag des Bescheiderlasses hinaus fortdauern sollte. Bei der Ermittlung des zu prognostizierenden Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit durfte der Beklagte auf das ihm seinerzeit bekannte Einkommen des Klägers im Jahr 2012 abzüglich der ab November 2012 entfallenen Lohnanteile zurückgreifen, weil sich darin ein über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen gleich bleibendes Einkommen abbildete, dessen Durchschnitt die im Festsetzungszeitraum ab November 2012 zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers widerspiegelte. Bislang hat der Kläger dem Beklagten aktuellere Einkommensunterlagen noch nicht vorgelegt. 47 Der Beklagte hat das Bruttoeinkommen des Klägers im nächsten Schritt dann sogar um einen zu hohen Abzugsbetrag gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII reduziert, denn eine Sterbegeldversicherung, die der Beklagte mit einem Monatsbeitrag von 19,52 € zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken 48 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16 49 ab. Das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt. Außerdem war es ein Entgegenkommen des Beklagten, einen geltend gemachten Altersvorsorgebeitrag (Lebensversicherung) von 60 € vom Bruttoeinkommen des Klägers abzuziehen, denn der Kläger hat hierüber keinen ausreichenden Nachweis geführt; ein Kontoauszug über eine bestimmte Zahlung stellt keinen Nachweis über den tatsächlich geschuldeten Beitrag dar, und jedenfalls eine kapitalbildende Versicherung wäre als solche generell nicht berücksichtigungsfähig. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17. 51 Objektiv hätte der Beklagte deshalb überhaupt keinen Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigen müssen. Der erst für die Monate ab April 2013 geführte Nachweis über einen Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 65,10 € ist für die vorangehenden Monate ohne Belang, und zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine gegenüber seiner Berechnung um 5,10 € im Monat höhere Belastung zu keiner für den Kläger günstigeren Kostenbeitragseinstufung führen würde. 52 Von dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen i.S.d. § 93 Abs. 2 SGB VIII, das der Beklagte nach alledem für die Zeit bis Ende Oktober 2012 mit 1.763,76 € und ab November 2012 mit 1.651,49 € sogar noch zu niedrig angenommen hat, sind gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung - SGB VIII a.F. - (= § 93 Abs. 3 Satz 2 in der seither geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -) pauschal 25 % für Belastungen abzuziehen, weil der Kläger nach Grund und Höhe angemessene und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzende höhere Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. = § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.) nicht geltend gemacht hat. 53 Gemäß § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat der Beklagte die sich aus dem bereinigten Einkommen (= mindestens 1.322,82 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.238,62 €) ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 7 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1.10.2005 (BGBl. I S. 2907) - KbV a.F. - (bzw. ab November 2012 Einkommensgruppe 6) zu Recht nur für die Zeit bis Ende Juli 2012 um zwei Stufen verringert. Denn im Vergleich mit dem damals noch minderjährigen Sohn E1. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) war lediglich bis dahin der weitere, ältere Sohn des Klägers eine im gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person, weil er zwar schon volljährig, aber bis Ende Juli 2012 noch unverheiratet und nicht schon 21 Jahre alt war sowie - soweit bekannt - im Haushalt des Klägers lebte und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befand (§ 1609 Nr. 1 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Jedenfalls mit dem Beginn der Berufsausbildung des älteren Sohnes entfiel die letztgenannte Voraussetzung. Letztlich war der Kläger somit, wie der Beklagte annimmt, für die Zeit bis Juli 2012 in die Einkommensgruppe 5, für die Monate August bis Oktober 2012 in die Einkommensgruppe 7 und für die Zeit ab November 2012 in die Einkommensgruppe 6 einzustufen. 54 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Altfassung führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 5 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 275 €, in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 340 € und in der Einkommensgruppe 6 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 305 € für ein erstes Kind. 55 Dieser Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) - hier des älteren Sohnes des Klägers bis Juli 2012 - noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII. Bei einem Nettoeinkommen von mindestens 1.763,76 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.651,49 € war der Kläger zum einen in der Lage, bis Juli 2012 den vollen Unterhaltsanspruch seines älteren Sohnes von damals wohl 329 € (vgl. Nr. 11 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Leitlinien - für das Jahr 2012 i.V.m. Anhang I [Düsseldorfer Tabelle, Kindergeldanrechnungstabelle, Einkommensgruppe 2 Altersstufe 4]) zu decken, und zum anderen verblieb ihm nach (bis Juli 2012 zusätzlichem) Abzug eines Kostenbeitrags von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € jedenfalls auch der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 950 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2012 bzw. 1.000 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2013 (vgl. jeweils Nr. 21.2 der Leitlinien 2012 und 2013). 56 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -. 57 Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. 58 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20. 59 Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O. 61 Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. 63 Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.