Beschluss
10 A 955/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.10A955.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. 4 Er meint, das Verwaltungsgericht habe die nach der unter dem 10. November 2017 erfolgten Aufhebung der Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung seines Hauses auf einen Feststellungsantrag umgestellte Verpflichtungsklage nicht wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abweisen dürfen. Mit der Auffassung, er habe weder den geltend zu machenden Anspruch noch den Schaden, den er von der Beklagten ersetzt verlangen wolle, nach Art und Umfang hinreichend konkretisiert, überspanne das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des Feststellungsinteresses. Er habe vorgetragen, ihm seien Gutachterkosten in Höhe von mehreren tausend Euro entstanden. Sofern diese Angaben unzureichend gewesen sein sollten, hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Rahmen der Amtsermittlung weiter aufklären müssen. 5 Die maßgeblichen Anforderungen an die Darlegung des Feststellungsinteresses, wenn es mit der Absicht, einen Schadensersatzprozess bei den Zivilgerichten führen zu wollen, begründet wird, 6 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2016 – 10 A 55/15 –, juris, Rn. 29, 7 hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt. Weshalb dem Kläger, ausgelöst durch die unter dem 13. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Unterschutzstellung seines Hauses gemäß § 4 Abs. 1 DSchG NRW, Gutachterkosten entstanden sein sollen, die er von der Beklagten ersetzt verlangen könnte, ergibt sich aus seinem Vortrag weiterhin nicht im Geringsten. Die Tatsachen, die zur Konkretisierung seiner diesbezüglichen Behauptungen dienen könnten, sind antragsbegründender Natur und liegen zudem in seiner eigenen Sphäre, sodass es allein ihm obliegt, sie in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Dies hat er, obwohl anwaltlich vertreten, versäumt. Auch die Rechnungen, die er erstmals mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegt hat, lassen, für sich genommen, keinen ursächlichen Zusammenhang mit der vorläufigen Unterschutzstellung erkennen. Die Beklagte hat insoweit weder irgendwelche Maßnahmen von ihm verlangt noch waren sie objektiv geboten. Die vorläufige Unterschutzstellung ist eine Prognoseentscheidung, die noch Unsicherheiten zulässt. Der Denkmalwert der vorläufig unter Schutz gestellten Sache muss noch nicht verlässlich festgestellt sein. Die vorläufige Unterschutzstellung soll als Sicherungsmaßnahme den Behörden die Möglichkeit geben, das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste vorzubereiten und über seine Einleitung zu entscheiden. Dementsprechend sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 1445/15 –, juris, Rn. 58, 64 und 70. 9 Die vorläufige Unterschutzstellung bewirkt zunächst nur, dass die vorläufig unter Schutz gestellte Sache den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes unterfällt. Sie hindert den Eigentümer der Sache beispielsweise nicht, eine Baugenehmigung zur Beseitigung der Sache oder für einen Neubau an ihrer Stelle zu beantragen. Im Baugenehmigungsverfahren würde geprüft, ob Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. Zudem ist die Geltungsdauer der vorläufigen Unterschutzstellung begrenzt. Die Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung der vorläufig unter Schutz gestellten Sache in die Denkmalliste eingeleitet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW). Dazu sagt der Kläger nichts. 10 Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn er zur Höhe etwaiger Ersatzansprüche mitteilt, dass "allein die angesprochenen (überflüssigen) Maßnahmen und Gutachten insgesamt 15.263,59 Euro gekostet haben". Den beigefügten Rechnungen vom 16. Februar 2017 (für erbrachte Leistungen bei der Durchführung des Ortstermins zur Bauzustandsfeststellung am 30. Januar 2017, Gutachtenerstellung und Versand am 13. Februar 2017), vom 28. August 2017 (Gerüsterstellung für vier Wochen), vom 18. August 2017 (Bauteileröffnung nach Angabe des Gutachters), vom 24. August 2017 (für die Durchführung eines Ortstermins am 16. August 2017 und die Ausarbeitung eines Gutachtens mit bautechnischen Nachweisen), vom 22. Juni 2017 (für die Vorbereitung und Durchführung eines weiteren Ortstermins mit Bauteileröffnungen), vom 20. Juni 2017 (für Bauteileröffnungen nach Angabe des Gutachters, Stellung eines Leiter- oder Mobilgerüstes, Baustelleneinrichtung, An- und Abfahrten und Entsorgung) und vom 17. August 2017 (für die Durchführung eines Ortstermins am 16. August 2017 und der Ausarbeitung eines Gutachtens mit bautechnischen Nachweisen) lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang mit der vorläufigen Unterschutzstellung nicht entnehmen. Ein solcher folgt mit Blick auf die oben beschriebenen Wirkungen der nach rund elf Monaten aufgehobenen vorläufigen Unterschutzstellung auch nicht aus der erstmals im Zulassungsverfahren aufgestellten Behauptung, das eigentlich projektierte Bauvorhaben habe wegen der vorläufigen Unterschutzstellung zwei Jahre später durchgeführt werden müssen und die Baukosten seien just in diesen zwei Jahren explodiert. Ob der Kläger nach Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids im November 2016 davon ausgegangen ist, dass er kurzfristig bauen könne, ist letztlich nicht entscheidend, da in dem noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren auch denkmalrechtliche Belange zu prüfen waren. Wann er welche Zinsabreden mit der Deutschen Bank getroffen hat, die er wegen der vorläufigen Unterschutzstellung nicht habe einhalten können, legt er nicht dar. Nichts anderes gilt für vermeintlich drohende Schadensersatzansprüche der Deutschen Bank gegen ihn. 11 Für eine das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr gibt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht den geringsten Anhaltspunkt. Der Umstand, dass der Kläger Eigentümer weiterer Immobilien im Stadtgebiet der Beklagten ist, reicht für die Annahme, es bestehe die realistische Gefahr, dass künftig eine dieser Immobilien – nach Auffassung des Klägers ungerechtfertigt – vorläufig unter Denkmalschutz gestellt werden könnte, in keiner Weise aus. 12 Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er ein Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses haben könnte. Inwieweit die vorläufige Unterschutzstellung einer Sache eine wie auch immer geartete Diskriminierung oder Herabsetzung des Eigentümers der Sache zur Folge haben könnte, die auch nach Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung fortwirkt, erschließt sich dem Senat nicht. Allein daraus, dass sich Dritte für eine Eintragung des Hauses in die Denkmalliste stark gemacht haben und in der örtlichen Presse darüber berichtet worden ist, lässt sich eine fortwirkende Verletzung von Rechten des Klägers nicht feststellen. Soweit er vorträgt, die Verneinung einer besonders schweren, vorsätzlich begangenen Verletzung seiner Rechtsposition und seines Vertrauens zu der Beklagten durch das Verwaltungsgericht erscheine angesichts des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens fast wie eine Verhöhnung seiner selbst, kann der Senat nicht nachvollziehen, was er damit sagen will. Aufgrund der Schilderungen der tatsächlichen Umstände und Verfahrensabläufe durch das Verwaltungsgericht und den Kläger selbst lässt sich keinesfalls feststellen, dass die vorläufige Unterschutzstellung eindeutig rechtswidrig gewesen ist. Im Gegenteil spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass die Beklagte sie im Einklang mit den einschlägigen denkmalrechtlichen Vorschriften angeordnet hat. Von einer besonders schweren, vorsätzlich begangenen Verletzung der Rechte des Klägers kann jedenfalls keine Rede sein. Wenn er überdies die Beeinträchtigung wesentlicher Grundrechtspositionen durch die vorläufige Unterschutzstellung beklagt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die sich aus dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ergebenden Beschränkungen und Pflichten als legitime Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu qualifizieren sind. 13 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 14 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 15 Der Kläger formuliert folgende Frage, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst: 16 Darf das Verwaltungsgericht, welches erkannt hat, dass weitere Tatsachenaufklärung notwendig aber auch ohne Weiteres möglich ist, ohne einen entsprechenden rechtlichen Hinweis die Parteien um ihr Einverständnis mit einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bitten und nach der Erteilung eines entsprechenden Einverständnisses die Klage gerade wegen – aus seiner Sicht – bereits zuvor fehlenden Sachverhaltsvortrags als unzulässig verwerfen? 17 Diese Frage, mit der der Kläger der Sache nach einen Verfahrensfehler geltend macht – siehe hierzu die nachstehenden Ausführungen –, wäre nach der Zulassung der Berufung in einem möglichen Berufungsverfahren weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich. 18 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 19 Daran fehlt es hier. Der Kläger meint, aus seinen Ausführungen zum Feststellungsinteresse wegen eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses ergebe sich "im Reflex" eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Er benennt jedoch nicht einmal eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geschweige denn einen in einer solchen Entscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz, dem ein in dem angefochtenen Urteil aufgestellter Rechtssatz widersprechen könnte. 20 Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, bietet keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. 21 Er beanstandet zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinsichtlich des von ihm behaupteten Feststellungsinteresses nicht hinreichend aufgeklärt habe. 22 Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –. 24 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung ersichtlich nicht gerecht. 25 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Berufung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Lasten des Klägers zuzulassen wäre. Er beklagt eine unzulässige Überraschungsentscheidung und trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihn nicht fragen dürfen, ob er auf mündliche Verhandlung verzichte, ohne ihn zugleich auf die beabsichtigte Abweisung der Klage als unzulässig hinzuweisen. 26 Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 − 9 B 467.99 −, juris, Rn. 2. 28 Dass es für den Erfolg seiner Klage der Darlegung eines Feststellungsinteresses bedurfte, musste dem anwaltlich vertretenen Kläger bewusst sein. Er zeigt nicht auf, dass er mit der Bewertung seines diesbezüglichen Sachvortrags als unzureichend nicht zu rechnen brauchte. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 31 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 32 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).