Urteil
11 A 2227/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
27mal zitiert
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vor 1962 unter preußischem bzw. lokalem Wegerecht entstandene Straße ist nach der Widmungstheorie öffentlich, wenn Eigentümer, Unterhaltspflichtiger und Wegepolizeibehörde stillschweigend die Weggabe an den öffentlichen Verkehr zugelassen haben.
• Straßenfluchtlinienfestsetzungen durch die Gemeinde sind ein starkes Indiz dafür, dass eine Straße für den öffentlichen Gebrauch gewidmet wurde.
• Die bloße Tatsache, dass eine Straße der Erschließung eines Betriebs dient, schließt ihre Öffentlichkeit nicht aus, wenn der Gebrauch nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
• Ein zu einem späteren Zeitpunkt in die Widmungskartei eingetragener Widmungsvermerk ist nicht entscheidend für die historische Widmungsfrage, kann aber als unterstützendes Indiz herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Stillschweigende Widmung einer vor 1962 entstandenen Straße durch Fluchtlinienfestsetzung und Nutzung • Eine vor 1962 unter preußischem bzw. lokalem Wegerecht entstandene Straße ist nach der Widmungstheorie öffentlich, wenn Eigentümer, Unterhaltspflichtiger und Wegepolizeibehörde stillschweigend die Weggabe an den öffentlichen Verkehr zugelassen haben. • Straßenfluchtlinienfestsetzungen durch die Gemeinde sind ein starkes Indiz dafür, dass eine Straße für den öffentlichen Gebrauch gewidmet wurde. • Die bloße Tatsache, dass eine Straße der Erschließung eines Betriebs dient, schließt ihre Öffentlichkeit nicht aus, wenn der Gebrauch nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. • Ein zu einem späteren Zeitpunkt in die Widmungskartei eingetragener Widmungsvermerk ist nicht entscheidend für die historische Widmungsfrage, kann aber als unterstützendes Indiz herangezogen werden. Die Klägerin ist Mieterin von Torbögen an der T.----------straße in I. und nutzt Teile als Fleischerei. Die Beklagte (Stadt I.) war bis 2009 Eigentümerin der Grundstücke der T.----------straße; 1976 führte sie die Straße in ihrer Widmungskartei. Die Straße besteht nach Angaben seit 1878 und diente als Erschließung für den seit 1888 betriebenen Schlacht- und Viehhof sowie für Gaststätte, Börse und Markthallen. Nach Verkauf der Flächen 2009 entstand Streit über Nutzungsentschädigung; parallel begehrte die Klägerin Feststellung der Öffentlichkeit der Straße. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Straße habe nur innerbetrieblichen Charakter; die Stadt habe sie nicht für den allgemeinen Verkehr gewidmet. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte, die Stadt habe durch Fluchtlinienfestsetzungen und tatsächliche Benutzung die Straße der Öffentlichkeit überlassen. • Anwendbares Recht: Die Straße entstand vor Inkrafttreten des LStrG NRW 1962; maßgeblich ist daher das bis dahin geltende Wegerecht (Edikt von 1769 bzw. preußisches Wegerecht) und die Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. • Widmungstheorie: Öffentlichkeit setzt stillschweigende Zustimmung der drei Rechtsbeteiligten voraus: Eigentümer, Unterhaltspflichtiger und Wegepolizeibehörde. Bei städtischem Eigentum ist auf den konkludenten Widmungswillen der Stadt abzustellen. • Beweiserhebung und Indizien: Der Fluchtlinienplan der Stadt von 1915, in den Straßenteile der T.----------straße eingezeichnet sind, spricht überwiegend dafür, dass die Straße von vornherein für den öffentlichen Gebrauch bestimmt wurde, da Fluchtlinien nach dem Gesetz von 1875 nur für öffentliche Straßen festgesetzt wurden. • Nutzung und Zugänglichkeit: Historische Unterlagen und Lichtbilder zeigen öffentlich zugängliche Einrichtungen (Restaurationsgebäude, Markthallen, Börse) an der T.----------straße; Personen in Straßenkleidung und Kinder belegen allgemeinen Verkehr und stehen einer Interessentenweg-Qualifikation entgegen. • Erschließungsfunktion kein Ausschluss: Dass die Straße der Erschließung des Schlachthofs diente, schließt Öffentlichkeit nicht aus, sofern die Nutzung nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt war; hierfür fehlen Anhaltspunkte wie wegepolizeiliche Beschränkungen. • Schranke/Tor: Das Vorhandensein einer Schranke oder eines Tors ist nicht hinreichend, um die Nichtöffentlichkeit zu begründen, zumal deren Existenz in der relevanten Entstehungszeit nicht belegt ist und zeitweilige Absperrungen möglich waren. • Spätere Widmungseintragung: Die 1976 vorgenommene Eintragung in die Widmungskartei der Beklagten ist nicht allein maßgeblich für die historische Widmung, aber ein unterstützendes Indiz für eine fortdauernde Öffentlichkeitsauffassung. • Rechtsfolgen: Nach Gesamtabwägung der historischen Dokumente, Fluchtlinienfestsetzung und tatsächlichen Nutzungen ist von einer stillschweigenden Widmung der T.----------straße als öffentliche Straße auszugehen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert: Es wird festgestellt, dass die T.----------straße in I. eine öffentliche Straße ist. Begründend ist maßgeblich, dass die Straße vor 1962 unter dem früheren Wegerecht entstand und die Stadt als Eigentümerin, Unterhaltspflichtige und Wegepolizeibehörde durch Fluchtlinienfestsetzung von 1915 sowie durch tatsächliche Nutzung den Widmungswillen zur Überlassung an den öffentlichen Verkehr konkludent bekundet hat. Die bloße Funktion als Erschließung für den Schlachthof oder das Vorhandensein eines Tores spricht demgegenüber nicht gegen die Öffentlichkeit. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.