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Gerichtsbescheid

6z K 3877/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0318.6Z.K3877.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erwarb im Juni 2020 in C. bei C1. die allgemeine Hochschulreife (Abitur) mit der Durchschnittsnote 1,1 (816 Punkte). Zum Wintersemester 2021/2022 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität M. . Zugleich machte sie einen Härtefall geltend und legte neben ihrem Schwerbehindertenausweis (GdB: 100 und Merkzeichen G) einen Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie am I. Klinikum, Zentrum für Hämatologie, Onkologie und Palliativmedizin Dr. S. H. vom 14. März 2021 vor. Dem Arztbrief zufolge wurde bei der Klägerin im März 2013 ein metastasierendes Malignes Osteosarkom festgestellt. Nach diversen Operationen und Chemotherapien befinde sich die Erkrankung aktuell in kompletter Remission. Ferner machte sie geltend, sie betreibe seit 2014 Behindertensport und sei seit 2019 im Kader der Sitzvolleyball-Nationalmannschaft der Frauen. In M. könne sie Studium und Training am besten miteinander verbinden. Mit Bescheiden vom 8. September 2021 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin ab und führte unter anderem aus: Der Härtefallantrag sei nicht anerkannt worden, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich sei. Die Klägerin hat am 8. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. S. H. vom 20. September 2021 aus: Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Härtefallzulassung. Aufgrund der hochgradig aggressiven Knochentumorerkrankung und mehrmaligen Rückfällen (2017 und 2020) sei die Gefahr eines weiteren Rückfalls mit möglicherweise tödlichem Ausgang eine ernstzunehmende Gefahr. Deshalb müsse das Studium frühestmöglich begonnen werden, damit ein erfolgreicher Abschluss möglich sei. Sie sei seit 2019 im Kader der Sitzvolleyball-Nationalmannschaft der Frauen und habe trotz der körperlichen Strapazen an diversen Wettkämpfen und Trainingslagern, u. a. während ihres Abiturs, teilgenommen. Zum Nachweis hat die Klägerin eine Bestätigung des Deutschen Behindertensportverbandes vom 5. Oktober 2021 nebst einer Auflistung von ihr absolvierter Turniere und Trainingslager sowie eine Einladung zur Teilnahme an der Europameisterschaft im Oktober 2021 vorgelegt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. September 2021 zu verpflichten, ihr einen Humanmedizinstudienplatz (erstes Fachsemester) nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/22 an der Universität in M. zuzuweisen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Der im Bewerbungsverfahren vorgelegte Arztbrief des Dr. H. vom 14. März 2021 sei für einen Laien nur bedingt verständlich. Unabhängig davon setze er sich auch nicht mit der Studierfähigkeit der Klägerin auseinander und enthalte keine Prognose über den zu erwartenden weiteren Krankheitsverlauf. Die Notwendigkeit von Kontrolluntersuchungen und die bestehende Möglichkeit eines erneuten Auftretens der Krebserkrankung reichten nicht aus, eine sofortige Zulassung zu begründen. Der durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises belegte GdB 100 mit Merkzeichen G sei bei der Beurteilung des Härtefallantrags eine Entscheidungshilfe, ersetze jedoch nicht das aktuelle fachärztliche Gutachten. Darüber hinaus fehlten in dem Arztbrief Angaben dazu, ob die Klägerin gesundheitlich in der Lage sei, ihre Auswahlkriterien durch eine Ausbildung oder einschlägige Tests zu verbessern. Die in der Klageschrift angeführte „Zugehörigkeit zu relevanten Sportkadern“ sei ein Antragsgrund für einen Nachteilsausgleich, nicht für den Härtefall. In der Abiturbestenquote sei an der Universität in M. nur eine Zulassung bis zu einer Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung von mindestens 846 Punkten möglich gewesen, was einer Durchschnittsnote von 1,0 entspreche. Die Klägerin hält dem entgegen, sofern die Beklagte dem Unterschied zwischen einem Arztbrief und einem fachärztlichen Gutachten eine solche Bedeutung beimesse, hätte die Beklagte sie darauf hinweisen müssen und ihr Benutzerkonto nicht den Status „korrekt“ anzeigen dürfen. Um die Kritik der Beklagten an dem im Bewerbungsverfahren vorgelegten Arztbrief zu entkräften, habe sie die ergänzende Stellungnahme des Dr. S. H. vom 20. September 2021 vorgelegt. Sie verstehe, dass das Argument eines möglichen Rückfalls im Allgemeinen nicht ausreiche. Allerdings könne diese Gefahr nicht losgelöst von ihrem bisherigen Krankheitsverlauf betrachtet werden. Die Gefahr eines Rezidivs sei real, wie die Vergangenheit gezeigt habe und mit jedem Rückfall sinke die Überlebenschance. Im Fall eines erneut auftretenden Tumors wäre sie aufgrund einer umfangreichen Behandlung, die eine Immunsuppression sowie massive Leistungseinbußen in Bezug auf Konzentration und Belastbarkeit zufolge hätte, nicht mehr studierfähig. Zudem sei nicht bekannt, inwiefern eine erneute Behandlung zu irreversiblen Organschäden sowie einem Fatigue-Syndrom (allgemeine chronische Erschöpfung nach Chemotherapie) führen würde, sodass fraglich sei, ob sie je wieder so leistungsfähig würde, dass sie ein Studium aufnehmen könne. Der Einwand der Beklagten, sie könne ihre Zulassungschancen durch eine Ausbildung oder einschlägige Tests erhöhen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem dauere eine Ausbildung mindestens zwei Jahre, nach denen sie möglicherweise nicht mehr studierfähig sei. Außerdem habe die Beklagte vergleichbare Sachverhalte als Härtefälle angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin an der Universität M. nach den für das Wintersemester 2021/22 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 566), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Beklagte bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Beklagten in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihr im Abitur erreichten Abiturnote 1,1 erfüllt die Klägerin nicht die zum Wintersemester 2021/2022 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihr ausschließlich benannten Universität M. maßgebliche Auswahlgrenze. Diese lag bei einer Abiturnote von 1,0. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, mit einer verbesserten fiktiven Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt zu werden. § 15 Abs. 4 StudienplatzVVO NRW in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn jemand aus nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Ein entsprechender Nachteilsausgleich wird nur auf Antrag gewährt. Vorliegend hat die Klägerin bereits keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern lediglich im Rahmen ihres Härtefallantrages darauf hingewiesen, dass sie seit 2014 Behindertensport betreibe und seit 2019 im Kader der Sitzvolleyball-Frauennationalmannschaft sei. Erstmals im Klageverfahren legte sie entsprechende Unterlagen betreffend ihre seit 2019 (nicht näher datiert) bestehende Zugehörigkeit zum Olympiakader vor. Ob mit diesen Unterlagen die für eine begehrte Leistungsverbesserung erforderliche Zugehörigkeit zu einem Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Juni 2020 dargetan wurde, kann dahinstehen. Denn neben dem Nachweis einer entsprechenden Zugehörigkeit ist zusätzlich nachzuweisen, wie sich dieser Umstand auf die Durchschnittsnote ausgewirkt hat. Insoweit ist dem Antrag ein Schulgutachten beizufügen. In einem Schulgutachten ist für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festzustellen, welche bessere Note bzw. höhere Punktzahl ohne die Beeinträchtigung durch die zeitintensiven sportlichen Aktivitäten in einem Kader zu erwarten gewesen wäre. Daran mangelt es vorliegend, ein Schulgutachten hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW). Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2018 - 6z K 10273/17 -; Bahro/C1. , Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 - und vom 24. November 2020 - 6z L 1418/20 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan. Eine solche Zulassung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem späteren Studienbeginn die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. So auch die Beklagte selbst in der auf ihrer Homepage abrufbaren Publikation „Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“ (Stand: WS 2021/2022), S. 17 f. Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und konkrete Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine fundierte Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Der von der Klägerin mit den Bewerbungsunterlagen eingereichte Arztbrief des behandelnden Facharztes für Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie Dr. H. vom 14. März 2021 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. In dem Arztbrief wird der Klägerin attestiert, 2013 an einem metastasierenden malignen Osteosarkom erkrankt zu sein. In der Folgezeit, zuletzt 2020, seien wiederholt Metastasen aufgetreten, die operativ und teilweise mit zusätzlicher Chemotherapie hätten behandelt werden müssen. Bei den letzten beiden Verlaufskontrollen im Dezember 2020 und im März 2021 sei eine komplette Remission feststellbar gewesen. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme lässt sich nicht feststellen, dass der eng auszulegende Tatbestand der Härtefallregelung erfüllt ist, obwohl die Klägerin zweifellos an einer sehr ernsthaften Erkrankung leidet. Die Ausführungen zur Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und denkbaren Behandlungsmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 10 StudienplatzVVO NRW, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Beklagte und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Daraus folgt auch, dass die Anerkennung eines Härtefalls allein aufgrund der Diagnose einer bestimmten Krankheit, unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen auf den Studienbewerber, nicht in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 25. März 2021 - 6z L 303/21 - sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris und www.nrwe.de. Vorliegend ist auf der Grundlage der Stellungnahme des Facharztes Dr. H. letztlich nicht erkennbar, mit welcher weiteren Entwicklung im Falle der Klägerin wann zu rechnen ist und inwieweit diese - auch bei entsprechender Behandlung eines im Raume stehenden Rezidivs - den Verlauf eines Humanmedizinstudiums beeinträchtigen würde. Das Gericht verkennt nicht, dass sich insbesondere insoweit eine individuelle Prognose für den behandelnden Arzt schwierig gestalten dürfte. Gleichwohl darf erwartet werden, dass sich das ärztliche Gutachten darüber verhält, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach seiner Erfahrung bei der Klägerin ein (erneuter) Rückfall zu erwarten ist und welche Auswirkungen dies auf ihre Studierfähigkeit hätte. Es stellt sich im Übrigen die Frage, ob die Klägerin, die auch ein Praktikum hat absolvieren können, nicht in der Lage ist, durch die Absolvierung der einschlägigen Tests sowie eine einschlägige Berufsausbildung und -tätigkeit Zulassungschancen in der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und im „Auswahlverfahren der Hochschulen“ zu erwerben. Soweit die Klägerin meint, diese Verfahrensweise könne letztlich jedem Studienbewerber angeraten werden, der einen Härtefallanspruch auf Zulassung habe, kann dem nicht gefolgt werden. Eine außergewöhnliche Härte gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW liegt dann vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Hinsichtlich eines mit einer Erkrankung begründeten Härtefalles ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass der Gesundheitszustand des Studienbewerbers keine weitere Verzögerung der Studienaufnahme zulässt, da ansonsten das Studium mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht mehr zum Abschluss gebracht werden kann. Ein solcher Studienbewerber ist selbstverständlich weder auf eine Berufsausbildung noch auf einschlägige Tests zu verweisen, um eine spätere Studienaufnahme zu ermöglichen. So liegt der Fall der Klägerin mit Blick auf den vorgelegten Arztbrief des behandelnden Facharztes für Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie Dr. H. vom 14. März 2021, der jedwede prognostischen Ausführungen zum weiteren Krankheitsverlauf vermissen lässt, gerade nicht. Von einer bevorstehenden Verschlechterung ist nicht die Rede, vielmehr sei bei den letzten beiden Verlaufskontrollen im Dezember 2020 und im März 2021 eine komplette Remission feststellbar gewesen. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es nicht für unzumutbar, die Klägerin auf einen entsprechenden Test zu verweisen, der ihr in Verbindung mit ihrer hervorragenden Abiturnote durchaus eine realistische Zulassungschance an der Universität M. in den oben genannten Quoten verschaffen könnte. Weitergehende Ermittlungen, warum andere Studienbewerber, deren Situation der der Klägerin ähneln, in der Vergangenheit als Härtefall eine Zulassung zum Studium bekommen haben, hält die Kammer nicht für zielführend, weil es - wie bereits ausgeführt - nicht auf die Diagnose einer bestimmten Krankheit, sondern auf die konkreten, dem fachärztlichen Attest zu entnehmenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Die Nachweismängel werden sich für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2021/2022 auch nicht mehr beheben lassen. Erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Unterlagen mussten in Bezug auf das Wintersemester 2021/2022 spätestens bis zum 5. August (bzw. 15. Juni für sog. Altbewerber) vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StudienplatzVVO NRW). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist bei der Beklagten vorgelegen haben. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 13 B 1333/17 -, www.nrwe.de, und vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, n.v., mit weiteren Nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statuierung der Ausschlussfristen mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von der Beklagten ist innerhalb eines recht kurzen Zeitraums eine sehr große Zahl von Zulassungsanträgen (mehrere zehntausend) im Zentralen Verfahren zu bearbeiten und praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes führt zu einer Verschiebung in den Auswahllisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertigt eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - sowie Beschlüsse vom 1. Oktober 2015 - 6z L 1905/15 - und vom 10. September 2019 - 6z L 1304/19 -. Aus den vorgenannten Gründen kann die Kammer die erstmals im Klageverfahren vorgelegte weitere ärztliche Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie Dr. H. vom 20. September 2021 nicht berücksichtigen. Auch diese dürfte im Übrigen nicht den oben dargestellten Ansprüchen genügen, da erneut nicht hinreichend ausgeführt wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach der Erfahrung des behandelnden Arztes bei der Klägerin ein (erneuter) Rückfall zu erwarten ist, sondern dort lediglich von „eingeschränkter Prognose für den Langzeitverlauf“ und „relevantem Risiko eines erneuten Rückfalles“ die Rede ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.