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Urteil

12 A 2561/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0527.12A2561.09.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1954 in Kasachstan geborene Klägerin ist die Tochter des 1931 geborenen deutschen Volkszugehörigen B. L. und der russischen Volkszugehörigen N. L. . Ihre Brüder B. und X. L. sind am 1955 bzw. am 1966 geboren. Am 1. September 1970 wurde für die Klägerin der Inlandspass mit der Nr. ausgestellt. 1973 heiratete sie Mihail Q. G. und zog nach Russland, wo sie als Klavierpädagogin tätig war. Aus der Ehe gingen drei 1974, 1978 und 1990 geborene Kinder hervor. Im Jahre 1977 starb die Großmutter der Klägerin väterlicherseits in T. , Kasachstan. Die Eltern der Klägerin stellten am 15. März 1993 beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler bzw. Ehegattin eines Aussiedlers. Im Aufnahmeantrag des Vaters wurde unter 9.2 als jetzige Umgangssprache in der Familie "deutsch-russisch" angegeben und unter "In der Familie wird deutsch gesprochen" sowohl angekreuzt "überhaupt nicht" als auch "vom/von der Antragsteller/in", die weiteren vorgegebenen Möglichkeiten (Großeltern, Eltern, Ehegatte und Kinder des Antragstellers) wurden nicht angekreuzt. Bei den Angaben zur Mutter der Klägerin wurde unter 9.2 als jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" angegeben und unter "In der Familie wird deutsch gesprochen" lediglich angekreuzt "vom/von der Antragsteller/in". Auf einem Zusatzformular gab der Vater der Klägerin an, jetzt werde im engsten Familienkreis (zuhause) "selten" Deutsch gesprochen. Die Brüder der Klägerin stellten zum selben Zeitpunkt ebenfalls Anträge auf Aufnahme als Aussiedler. Sie gaben darin jeweils unter 9. "Deutsch" als Muttersprache und "Russisch" als jetzige Umgangssprache in der Familie an. Weiter kreuzten sie an, die deutsche Sprache zu verstehen und zu schreiben, nicht aber zu sprechen, während in der Familie deutsch gesprochen werde "von den Eltern/El-ternteil". Hinsichtlich ihres und der Klägerin Vater gaben sie an, die jetzige Umgangssprache in dessen Familie sei "deutsch-russisch". Auf einem Zusatzformular gaben die Brüder der Klägerin jeweils an, als Kind im Elternhaus Deutsch gesprochen zu haben, und beantworteten die Frage "ab welchem Lebensjahr?" mit "als Kleinkind". Die deutsche Sprache hätten sie erlernt von dem Vater und außerhalb des Elternhauses in der Schule. Nicht angekreuzt war in diesem Zusammenhang die Großmutter. Jetzt werde von ihnen im engsten Familienkreis (zuhause) selten Deutsch gesprochen, sie schrieben Deutsch, verstünden es "wenig" und sprächen "nur einzelne Wörter". Ihrem Vater wurde ein Aufnahmebescheid erteilt, in den die Mutter und die Brüder der Klägerin einbezogen wurden. Die eigenen Aufnahmeanträge der Brüder der Klägerin hingegen wurden abgelehnt, da sie der deutschen Sprache nicht eindeutig den Vorzug geben würden. Die Eltern und Brüder der Klägerin trafen am 27. November 1995 im Bundesgebiet ein. Im Verfahren betreffend die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gab der Vater der Klägerin an, die Umgangssprache innerhalb der Familie sei "deutsch russisch". Auf demselben Formular wurde behördlicherseits zum Bruder der Klägerin, B. L. , vermerkt: "spricht nur wenige Wörter deutsch, zur Verständigung auf keinen Fall ausreichend." Der Bruder der Klägerin, X. L. , stellte einen eigenen Antrag, in dem von der ursprünglichen Angabe zur Muttersprache "deutsch-russisch" das Wort "deutsch" durchgestrichen und die Umgangssprache innerhalb der Familie mit "deutsch-russisch" angegeben wurde. Zu seinen deutschen Sprachkenntnissen kreuzte er sowohl bei "verstehen" als auch bei "sprechen" und "schreiben" jeweils "ja" an, allerdings bei "verstehen" mit dem Zusatz "nicht alles" und bei "sprechen" mit dem Zusatz "etwas". Eine behördliche Gesprächsnotiz vom 12. Dezember 1995 lautete dahingehend, dass seine Deutschsprachkenntnisse zur Verständigung ausreichten. Er könne gut deutsch lesen und schreiben. Er habe in der Schule Deutschunterricht gehabt, zuhause sei mit der Großmutter und dem Vater deutsch gesprochen worden. Der Vater der Klägerin wurde als Spätaussiedler, die Mutter als Ehegattin und die Brüder der Klägerin wurden als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers anerkannt. Der erste Ehemann der Klägerin verstarb am 4. Juli 2001. Die Klägerin reiste am 28. Juni 2002 gemeinsam mit ihrem 1990 geborenen Sohn N1. aus Russland in das Bundesgebiet ein, um ihre Eltern zu besuchen. Am 14. Juli 2002 lernte sie den deutschen Staatsangehörigen S. C. kennen, den sie am 13. September 2002 heiratete und der ihren Sohn adoptierte. Am 12. September 2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – Aufenthaltsgesetz. Die Frage nach deutschen Sprachkenntnissen bejahte sie. Auf die weitere Frage, wodurch diese erworben seien, kreuzte sie keinen der dort vorgegebenen Sprachkurse an, sondern fügte ein "Fernlernmethode". Am 4. Juni 2007 beantragte sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin sowie die Einbeziehung ihrer zwei Töchter, zwei Schwiegersöhne und vier Enkel. lm Antragsformular beantwortete sie die Frage nach dem Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass nicht und gab für den heutigen Inlandspass "deutsch" an, wobei sie allerdings bei der Frage nach dessen Ausstellungsdatum Angaben zum Pass ihres Vaters tätigte. Auf die Frage nach Sprachen, die von ihr als Kind im Elternhaus gesprochen wurden, kreuzte sie bei "Deutsch" "ja" an, versah dies aber mit dem Zusatz "zu wenig" und machte keine Angabe dazu, ab welchem Lebensjahr. Daneben unter "Russisch" kreuzte sie weder "ja" noch "nein" an, gab aber unter "ab welchem Lebensjahr?" "ab Geburt" an. Auf die Frage, ob sie die deutsche Sprache erlernt habe, gab sie an "ja" "ab 2002" von ihrem Mann. Weder Eltern noch Großeltern kreuzte sie an. Zudem gab sie an – ohne "außerhalb des Elternhauses" anzukreuzen – an einem Deutschkurs der B1. B2. Akademie (aus I. ) teilzunehmen. Weiter führte die Klägerin aus, als ihre Eltern und Brüder ausreisten, habe sie nicht mitkommen können, da ihr verstorbener Ehemann damals todkrank gewesen sei. Die Klägerin legte einen am 7. Mai 2002 ausgestellten Inlandspass, in dem am 13. Mai 2002 auf einem Beiblatt die Nationalität "Deutsche" eingetragen wurde, und in 2002 und 2004 neu ausgestellte Geburtsurkunden ihrer Kinder vor, in denen hinsichtlich der Klägerin die deutsche Nationalität vermerkt ist. Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit der Begründung ab, der Antrag, im Härteweg einen Aufnahmebescheid zu erhalten, sei nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung, sondern erst viereinhalb Jahre später aus offensichtlich vertreibungsfremden Gründen gestellt worden. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007, zugestellt am 28. August 2007, mit der Begründung zurück, eine Härte sei nicht ersichtlich, da die Klägerin vor ihrer Eheschließung und Verlassen des Aussiedelungsgebietes keine Schritte zur Klärung unternommen habe, ob sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfülle. Ergänzend wurde darauf abgestellt, die vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2002 bis 2004 belegten kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Am 28. September 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, ein Härtefall liege vor. Sie habe sich immer und ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt. In ihrer Kindheit habe sie mit ihrem Vater und anderen Verwandten Deutsch gesprochen. Sie habe sich auf Deutsch verständigen können und sei damals und auch bei Einreise in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das kasachische Außenministerium hat auf ein Rechtshilfeersuchen der Beklagten zum Nationalitätseintrag in früheren Inlandspässen der Klägerin mit Verbalnote vom 16. April 2009 u.a. eine Kopie der Akteneintragung über die Eheschließung mit dem früheren Ehemann übersandt, nach der die Klägerin als Russin geführt wurde und der Eintragung der Pass vom 1. September 1970 zugrundelag. Die Klägerin hat daraufhin eine mit Apostille versehene Bescheinigung vom 9. Februar 2009 des Landratsamts der Justizverwaltung T1. , nach der die Nationalität in diesem Pass "Deutsche" gelautet habe, und die Kopie eines Beschlusses des Städtischen Gerichts T1. vom 7. August 2009 nebst Kopie einer beglaubigten Übersetzung dieses Beschlusses vorgelegt, wonach festgestellt wird, dass die Nationalität der Klägerin in der Eintragung über die Eheschließung vom 11. August 1973 "Deutsch" lauten müsse. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu ihren Deutschkenntnissen und zu den Nationalitätseinträgen in ihren Inlandspässen angehört sowie ihren Ehemann, ihren Vater und ihren Bruder, X. L. , als Zeugen vernommen. Wegen des jeweiligen Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24. Oktober 2008 und 18. September 2009 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Einerseits sei es nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrem 1970 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden sei, weil der Bescheinigung vom 9. Februar 2009 geringere Beweiskraft zukomme als dem amtlich eingeholten Heiratsregisterauszug und der Beschluss vom 7. August 2009 von falschen Voraussetzungen ausgehe. Andererseits seien die Angaben der Klägerin, ihres Vaters und ihres Bruders widersprüchlich und unglaubhaft, so dass eine nennenswerte familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht nachgewiesen sei. Ihre mit Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 zugelassene Berufung begründet die Klägerin damit, dass sie bereits im ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei, eine Änderung diesbezüglich nicht stattgefunden habe und sie ausreichende Sprachkenntnisse besitze. Ein Vertreibungsdruck sei erst bei einer späteren Entscheidung nach § 15 BVFG zu prüfen, könne aber zudem auch nur vor der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet entfallen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. September 2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten, dass die Klägerin bereits deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides habe, weil sie den Aufnahmeantrag erst 4 ½ Jahre nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bisher nur Fälle entschieden, in denen der Eintritt des Härtefalles und die Stellung des Aufnahmeantrages innerhalb von einem Jahr nach Einreise erfolgten. Das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs könne auch aus § 4 BVFG abgeleitet werden. Der erkennende Senat habe zudem mit Beschluss vom 15. April 2011 – 12 A 423/10 – die Auffassung geäußert, dass sich ein Antragsteller nicht auf einen erst Jahre nach dauerhafter Wohnsitznahme im Bundesgebiet eingetretenen Härtefall berufen könne, wenn er sich nicht zuvor auf die Vertreibung berufen habe. Nichts anderes könne für die Klägerin gelten, die sich erst im Hinblick auf die Beantragung einer Rente entschieden habe, das Aufnahmeverfahren zu betreiben. Die besondere Härte stelle keinen Ersatz für den Willen dar, das Aussiedlungsgebiet wegen der Spätfolgen des zweiten Weltkrieges verlassen zu wollen. Sie gehe weiter davon aus, dass sich aus den von ihr und der Klägerin vorgelegten Urkunden eine Beweislage ergebe, welche weitere Ermittlungen zur Nationalitätenerklärung der Klägerin erforderlich mache. Auf amtlichem Wege eingeholte Heiratsregisterabschriften erbrächten in der Regel den vollen Beweis dafür, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der jeweilige Aufnahmebewerber mit der dort angegebenen Nationalität im Inlandspass geführt worden sei. Insofern komme dem amtlich beschafften Heiratsregisterauszug der selbe Beweiswert wie der von der Klägerin beschafften Bescheinigung der Passbehörde zu. Eine willkürliche Eintragung der Nationalität im Heiratsregister sei "aus der Luft gegriffen". An der Beweislage ändere auch der Beschluss des Städtischen Gerichts T1. vom 7. August 2009 nichts, denn unabhängig von seiner Echtheit beruhe er nur auf den auch im vorliegenden Verfahren vorliegenden Urkunden. Es seien auch weitere Ermittlungen durch Auskunft des russischen Außenministeriums zur Nationalitätsangabe für die Klägerin in den Geburtsregistern ihrer Kinder möglich. Die Beklagte habe diese Ermittlungen bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren eingeleitet, aber im Hinblick auf die Heiratsregisterauskunft nicht weiter verfolgt, zumal die Klägerin die für die Ermittlungen in Russland erforderlichen Dokumente nicht bzw. nicht vollständig oder nicht unterschrieben zurückgesandt habe. Wegen der lebensfremden Häufung neu ausgestellter Urkunden mit Nationalitätsangaben, sei es weiter nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Beschluss des Städtischen Gerichts T1. vom 7. August 2009 um eine Fälschung handele, insbesondere wenn sich ergäbe, dass die Klägerin ursprünglich im Geburtsregister der Kinder mit russischer Nationalität geführt worden sei. Zudem sei eine Apostillierung dieser Entscheidung erforderlich. Die Klägerin hat – jeweils nebst beglaubigter Übersetzung – das Original des Beschlusses des Städtischen Gerichts T1. vom 7. August 2009, die Ablichtung einer Änderung vom 13. November 2009 der Nationalität in "Deutsch" im Heiratsregister aufgrund des Gerichtsbeschlusses der Stadt T1. vom 7. August 2009 sowie die Kopie einer Mitteilung der Standesamtsverwaltung der Republik T2. vom 13. Mai 2011, nach der in den vorhandenen Akteneinträgen über die Geburt ihrer 1978 und 1990 geborenen Kinder die Nationalität der Klägerin "Deutsche" lautet, wobei die Überprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1990 durchgeführt worden sei, und eine in deutscher Sprache gehaltene Bestätigung der Firma G1. S1. GmbH vom 3. Mai 2011 über den Vermittlungsauftrag für eine Flugreise nach Kasachstan vom 24. Juli 2009 bis 11. August 2009 (Rückflug von Novosibirsk) zu den Gerichtsakten gereicht. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2011 ihren Reisepass vorgelegt, der Ein- bzw. Ausreisestempel für den 25. Juli 2009 und 7. August 2009 enthält. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2011 nach kurzer Anhörung der Klägerin unstreitig gestellt, dass die Klägerin bei Aufenthaltnahme ausreichende Sprachkenntnisse hatte und diese familiär vermittelt waren, sowie einen Beweisantrag bezüglich des Nationalitätseintrages der Klägerin in den Geburtsregisteranträgen betreffend ihre Kinder gestellt, den der Senat durch Beschluss abgelehnt hat. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Verpflichtungsklage begründet ist. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO, da diese Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides hat. Für den von ihr geltend gemachten Anspruch kommen nur die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009, BGBl. I S. 1694, in Betracht. Diese Gesetzesfassung gilt in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. BVerwG Urteile vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 –, BVerwGE 114, 116 und vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt insoweit nicht vor. Vgl. etwa auch OVG NRW, Urteil vom 22. No-vember 2007 – 12 A 3769/04 –, Urteil vom 16. Februar 2005 – 2 A 4295/02 –, jeweils m.w.N. Die Klägerin konnte mangels Innehabung einer rechtlich schützenswerten Position nicht darauf vertrauen, dass die den Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides regelnden Vorschriften – etwa auch zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen sprachlicher Voraussetzungen – unverändert bleiben würden. Vgl. insoweit zu den Einbeziehungsregeln: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 A 4360/06 –. Da die Klägerin das Aussiedlungsgebiet bereits im Jahre 2002 endgültig verlassen und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Herkunftsgebiet zu beantragen und abzuwarten, können Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler konkret nur die §§ 26, 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BVFG sein, wonach auch Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 – 5 C 27.02 –, DVBl 2005, 507, und Beschluss vom 4. Januar 2005 – 5 B 132.04 –; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 A 264/08 – m.w.N., ist (auch) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zu letzteren gehört insbesondere, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG der Aufnahmebescheid nur Personen erteilt wird, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Dies ist hier nach der Überzeugung des Senats gegeben. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die hier in Rede stehenden Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor 1. seit dem 8. Mai 1945 oder 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hatte seit ihrer vor dem 1. Januar 1993 liegenden Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Sie stammt von ihrem 1931 geborenen Vater ab, der die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 erfüllt. Russland hat sie nach dem 31. Dezember 1992 – vorausgesetzt, sie erhält einen Aufnahmebescheid – im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten in der Bundesrepublik ihren ständigen Aufenthalt genommen. Sie ist auch deutsche Volkszugehörige. Wer – wie die Klägerin – nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist dies gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist unzweifelhaft gegeben. Abstammung versteht sich im Sinne der biologischen Herkunft. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192. Die Klägerin ist leibliche Tochter des 1931 geborenen B. L. , dessen deutsche Volkszugehörigkeit durch die Anerkennung als Spätaussiedler feststeht. Sie hat sich – zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung "nur" zum deutschen Volkstum bekannt. Zu fordern ist insoweit, sich im Aussiedlungsgebiet von der Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 5 B 49.09 –, NVwZ 2010, 1162, juris, m.w.N. Vernünftige Zweifel daran hat der Senat nicht. Unstreitig ist, dass ihr erster Inlandspass am 1. September 1970 mit der Nr. ausgestellt worden ist. Zur vollen Überzeugung des Gerichts ist ein deutscher Nationalitätseintrag in diesem – und mangels Anhaltspunkten für eine Änderung auch in jedem folgenden – Inlandspass nachgewiesen durch die einen solchen ausdrücklich bestätigende Bescheinigung vom 9. Februar 2009 des Landratsamts der Justizverwaltung T1. . Ausländischen öffentlichen Urkunden wie dieser kommt nämlich – im Falle ihrer Echtheit – dieselbe Beweiskraft zu wie deutschen öffentlichen Urkunden, §§ 415, 418 ZPO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 5 B 49.09 –, NVwZ 2010, 1162, juris. Dass das Landratsamts der Justizverwaltung T1. befugt ist, Urkunden über den Inhalt der von ihm selbst ausgestellten Pässe zu erteilen, begegnet keinen Zweifeln. Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung hat der Senat ebenfalls nicht. Zwar hätten sich solche aus dem anderslautenden Heiratsregistereintrag ergeben können, der auf dem am 1. September 1970 ausgestellten Inlandspass beruhen soll. Doch ist die Unrichtigkeit dieses Registereintrags zwischenzeitlich durch Beschluss des Städtischen Gerichts T1. vom 7. August 2009 festgestellt worden. Dem kann die Beklagte nicht damit begegnen, dass diesem Beschluss auch keine weitergehenden Erkenntnisse als dem vorliegenden Verfahren zu-grundelagen, letztlich also nur die Bescheinigung vom 9. Februar 2009 gegen den mit gleichem Beweiswert ausgestatteten amtlich eingeholten Heiratsregisterauszug stehe. Denn einerseits handelte es sich gerade um den nach kasachischem Recht zur Klärung von Zweifelsfallen eröffneten Weg der verbindlichen Klärung – unter Rückgriff auf den entsprechenden innerstaatlichen Sachverstand hinsichtlich der dortigen Beurkundungspraxis – und andererseits wurde dafür ein Gerichtsverfahren durchgeführt, an dem – anders als im deutschen verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich – die zuständige kasachische Behörde beteiligt wurde. Insofern spielt es keine Rolle, ob diese am Termin teilnahm, war sie doch im schriftlichen Verfahren beteiligt und hatte die Möglichkeit, Einwände geltend zu machen, sei es schriftlich, sei es durch Teilnahme am Termin oder auch später durch Rechtsbehelf. Einer Bestätigung der Echtheit dieses Beschlusses durch Apostille bedarf es für die Überzeugungsbildung des Senates nicht, da ausdrücklich aufgrund dieser Gerichtsentscheidung die kasachischen Behörden unter dem 13. November 2009 die Änderung der Nationalität in "Deutsch" im Heiratsregister vorgenommen haben und damit implizit deren Beachtlichkeit für den Rechtsverkehr bestätigten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung dieses Beschlusses sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen. Es ist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch nicht erkennbar, dass das Städtische Gericht T1. bei seiner Entscheidung von falschen Voraussetzungen ausgeht. Soweit dieses von deutscher Nationalität der Eltern der Klägerin spricht, handelt es sich erkennbar um den Teil des Beschlusses, in dem auch der bloße Vortrag der Beteiligten wiedergegeben wird, die Entscheidung wird hingegen ausdrücklich darauf gestützt, dass die Klägerin ausweislich der bereits genannten Bescheinigung vom 9. Februar 2009 im 1970 ausgestellten Personalausweis als "Deutsch" eingetragen gewesen sei. Die Klägerin konnte auch Reiseunterlagen bezüglich ihrer im Beschluss erwähnten Anwesenheit im entsprechenden Termin vor dem kasachischen Gericht vorlegen. Die Beklagte bestreitet die Echtheit des Beschlusses des Städtischen Gerichts T1. vom 7. August 2009 lediglich "ins Blaue hinein", wenn sie meint, eine Fälschung sei insbesondere nicht ausgeschlossen, wenn sich ergäbe, dass die Klägerin ursprünglich im Geburtsregister der Kinder mit russischer Nationalität geführt worden sei. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für letztgenannte Vermutung benennt sie nämlich nicht. Im Übrigen spricht dagegen schon die Kopie der Mitteilung der Standesamtsverwaltung der Republik T2. vom 13. Mai 2011, die sich trotz Beschränkung auf die "vorhandenen Akteneinträge" gerade auf den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1990 bezieht, in dem die jeweiligen ursprünglichen Eintragungen über die Geburten erfolgten. Der Beweisantrag der Beklagten war nach dem Vorstehenden als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Die Beklagte hat unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 18a m.w.N. Aus dem von ihr angeführten Heiratsregistereintrag ergeben sich gerade keine Anhaltspunkte mehr für einen ursprünglich russischen Nationalitätseintrag im Pass der Klägerin, da nicht nur festgestellt ist, dass dieser Heiratsregistereintrag von Anfang an falsch ist, sondern er zwischenzeitlich auch berichtigt wurde und zwar nicht etwa nur für die Zukunft, sondern durch die Bezugnahme auf den Gerichtsbeschluss vom 7. August 2009 entsprechend dessen Feststellung rückwirkend. Bezeichnenderweise behauptet die Beklagte auch keine Fälschung dieses Beschlusses, sondern hält sie nur für "nicht ausgeschlossen". Dass ab etwa Mitte 1992 in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität wesentlich leichter als früher geändert werden konnte, und darüber hinaus bekannt ist, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 – 12 A 68/10 –, vom 22. Oktober 2010 – 12 E 1226/10 – und vom 22. Juli 2010 –12 A 2971/08 –, jeweils m.w.N., ist allein nicht geeignet, offiziellen Urkunden, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sind, von vornherein jeden Beweiswert abzusprechen. Derartige Urkunden können daher im gerichtlichen Verfahren der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte geltend gemacht oder sonst ersichtlich sind, die gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der jeweiligen Urkunde sprechen. Ohne konkreten Fälschungsverdacht ist eine – gleichsam prophylaktische – Überprüfung der Echtheit einer solchen Urkunde, etwa durch ein Sachverständigengutachten oder sonstige Erkenntnismittel, nicht geboten. Die theoretische Möglichkeit einer Fälschung von in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion beschafften Unterlagen mag zwar Ursache eines ausgeprägten Misstrauens des Bundesverwaltungsamtes diesbezüglich sein, ist aber ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit – insbesondere in den vom Aufnahmebewerber vorgelegten aussagekräftigen Unterlagen selbst, seinem Vortrag oder sonstigen Urkunden – rechtlich irrelevant. Eine bloß abstrakt bleibende Möglichkeit der Fälschung kann – mit graduellen Unterschieden, was die Wahrscheinlichkeit angeht – letztlich bei keinerlei Urkunde ausgeschlossen werden, ohne dass dies die Gerichte stereotyp zu entsprechenden Nachforschungen veranlassen müsste. Die Klägerin ist auch zum Zeitpunkt der Eheschließung mit Herrn C. als dem maßgebenden Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Lage gewesen, i. S. d. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, DVBl 2004, 448, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 – NVwZ 2007, 1087, juris, Beschluss vom 20. August 2004 – 5 B 2.04 – juris, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, BVerwGE 112, 112, juris; OVG NRW, Urteile vom 26. Oktober 2009 – 12 A 2739/08 – und vom 4. April 2006 – 2 A 2926/04 –; Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –, vom 30. Mai 2006 – 12 A 2333/04 –, vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –, juris, und vom 18. Februar 2008 – 12 A 4008/06 –. Der Vertreter der Beklagten hat dies im Termin zur mündlichen Verhandlung – nach kurzer Anhörung der Klägerin – ausdrücklich unstreitig gestellt; der erkennende Senat hat ebenfalls keine Zweifel, dass entsprechend der übereinstimmenden Auffassung der Verfahrensbeteiligten die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt hat. Der Senat hat auch die Überzeugung gewonnen, dass eine besondere Härte i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gegeben ist. Davon ist nämlich dann auszugehen, wenn die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebende Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung nicht im Einklang stehen würde. Vgl. BVerwG Urteil vom 18. November 1999 – 5 C 4.99 –, BVerwGE 110, 106. Dies ist bei der Klägerin, die seit dem 13. September 2002 mit einem in Deutschland ansässigen Deutschen verheiratet ist, der auch ihren Sohn adoptiert hat, der Fall. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Es steht grundsätzlich allein den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen. Die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, genießt deshalb besonderen staatlichen Schutz, wenn einer der Ehepartner – wie hier – Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist. Auf diese freie Entscheidung würde der Staat jedoch mit dem Ansinnen Einfluss nehmen, der die Aufnahme begehrende Ehegatte eines Deutschen müsse zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und von dort aus das reguläre Aufnahmeverfahren betreiben. Die Ehegatten würden dadurch in den ihre Entscheidungsfindung beeinflussenden Zwiespalt geraten, entweder die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland beizubehalten und auf den Spätaussiedlerstatus des die Aufnahme begehrenden Ehegatten zu verzichten oder umgekehrt auf nicht absehbare Zeit von einem ehelichen Zusammenleben abzusehen. Sie sollen ihre Entscheidung jedoch unbeeinflusst durch etwa drohende Nachteile auf dem Gebiet des Vertriebenenrechts treffen können und sich nicht gezwungen sehen, für ungewisse Zeit auf eine Begründung des Mittelpunkts ihres gemeinsamen Lebens in Deutschland zu verzichten. So auch: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 A 411/05 – und Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 A 3855/02 –, juris; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 – 5 C 30.06 –, NVwZ-RR 2007, 814, m.w.N. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Härte müssen nicht schon vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes erfüllt sein. Nachträglich eingetretene Umstände sind nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 BVFG nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen. Der Wortlaut des § 27 Abs. 2 BVFG besagt nämlich, dass eine nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides erfolgen kann, wenn "die Versagung" eine besondere Härte bedeuten würde, diese also gerade durch die Versagung hervorgerufen würde. Dies lässt Raum für die Berücksichtigung nach dem Verlassen des Vertreibungsgebiets eingetretener Umstände, wenn diese eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in hohem Maße unzumutbar machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 – 5 C 3.99 –, BVerwGE 110, 99. Die Berücksichtigungsfähigkeit solcher Fälle entspricht auch der Systematik des § 27 BVFG. Wird die Erteilung eines (Härtefall-) Aufnahmebescheides abgelehnt, wird dem bereits im Inland befindlichen potentiellen Spätaussiedler durch § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG nämlich die Möglichkeit eröffnet, wieder in die Aussiedlungsgebiete zu reisen und von dort das Aufnahmeverfahren zu betreiben, ohne dass ihm die zwischenzeitliche Ausreise entgegengehalten wird. Diese Möglichkeit hätte grundsätzlich auch die Klägerin. Die Verweisung auf die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebende Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, ist ihr aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – wie bereits dargestellt – nicht zumutbar, weil sie mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung nicht im Einklang stehen würde. Insofern wäre es unverhältnismäßig und auch vom Zweck des Aufnahmeverfahrens nicht mehr gedeckt, von ihr zunächst eine Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1998 – 2 A 5167/95 –. Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1999 – 5 C 3.99 –, BVerwGE 110, 99 ff., juris, hat zwar einerseits klargestellt, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers, BT-Drucks 11/6937, S. 6, bei nachträglich eingetretenen Umständen nie um eine Situation handeln darf, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zuzurechnendes Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen, andererseits aber ein solcher auf Umgehung angelegter Umstand in der Eheschließung nicht gesehen werden kann, solange es sich nicht um eine bloße "Scheinehe" handelt. Für letzteres ist hier nichts ersichtlich. Die Klägerin hat nach ihrer zweiten Heirat eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet. Die Ehegatten leben zusammen – einschließlich des vom Ehemann adoptierten Sohnes der Klägerin –, ihr Ehemann brachte der Klägerin Deutsch bei und begleitete sie – ohne als Zeuge geladen zu sein – zu der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er kennt die Verwandten der Klägerin und die Klägerin pflegte seine Mutter mehrere Jahre bis zu deren Tode. Eine von der Beklagten angesprochene Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Härtefälle auf solche, die binnen eines Jahres nach Einreise eintreten – was hier sogar der Fall ist –, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr ist bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden auch in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen und deshalb im Gegenzug konsequenterweise auch der Wegfall eines Härtegrundes – wie etwa die Scheidung einer früheren Ehe mit einem Deutschen – zu berücksichtigen, wenn die Erteilung des Aufnahmebescheides bis zum Wegfall des Härtegrundes nicht erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 – 5 C 27.02 –, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2010 – 5 C 31.00 –, BVerwGE 115, 249; Beschluss vom 4. Januar 2005 – 5 B 132.04 –. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung weitergehend ausführt, auch die Stellung des Aufnahmeantrages im Härtefall müsse innerhalb von einem Jahr nach Einreise erfolgen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es in den – wie dargestellt vom Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG umfassten – Fällen des Eintritts der Umstände für eine besondere Härte erst nach einem längeren Aufenthalt aus Sicht des potentiellen Spätaussiedlers überhaupt keinen Sinn ergäbe, den (Härtefall-) Aufnahmeantrag schon früher – binnen eines Jahres – zu stellen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz, Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 6. April 2010 – M II 5 - 902 000 - 4/4 –, (BVFG-VwV) zu § 27 BVFG unter Randnummer 2.7 im zweiten Absatz vorsieht: "Da der Aufnahmebescheid zum Zweck der Aussiedlung (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2) beantragt und erteilt wird, ist allerdings ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung erforderlich. Eine besondere Härte liegt in der Regel nicht mehr vor, wenn der Aufnahmeantrag später als ein Jahr nach Ausreise gestellt wird." Abgesehen davon, dass Verwaltungsvorschriften das Gericht nicht binden und nicht erkennbar ist, ob sich dieser Absatz ausschließlich auf die im ersten Absatz der Randnummer 2.7 angesprochene Härte wegen erwiesener deutscher Staatsangehörigkeit oder auch auf die in Randnummer 2.6 angesprochene Härte wegen des Führens einer Ehe im Bundesgebiet bezieht, überzeugt schon die Anführung des § 27 Absatz 1 Satz 2 BVFG als Argument nicht. Diese Norm bezieht sich nämlich nur auf Einbeziehungen und nicht auf Aufnahmebescheide, für die andere Voraussetzungen gelten. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 20. Juni 2007 annimmt, ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Rahmen eines Härtefallverfahrens müsse nach – nicht näher bezeichneter – ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im zeitlichen Zusammenhang mit der geltend gemachten Härte gestellt werden, ergibt sich dies nicht allein daraus, dass in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, Urteile vom 18. November 1999 – 5 C 4.99 –, BVerwGE 110, 106, juris, und – 5 C 3.99 –, BVerwGE 110, 99, juris, ein solcher zeitlicher Zusammenhang bestand, denn das Bundesverwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt. Das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs kann – anders als die Beklagte meint – auch nicht aus § 4 BVFG abgeleitet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Geltendmachung der Spätaussiedlereigenschaft gegenüber Behörden innerhalb einer bestimmten Frist ist darin nicht enthalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 12 A 423/10 –. Der in § 4 Abs. 1 BVFG normierte 6-Monats-Zeitraum bezieht sich allein auf die Zeitspanne zwischen Verlassen des Aussiedlungsgebietes und Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik. Auch der Zweck der Vorschrift, ein Aufschieben der Integration durch anderweitige Aufenthalte (weder in den Aussiedlungsgebieten noch in der Bundesrepublik) zu vermeiden, vgl. von Schenckendorff, Flüchtlings- und Vertriebenenrecht, Stand März 2011, § 4 BVFG n.F., 8. a.E., wird durch Ereignisse innerhalb der Bundesrepublik nicht mehr berührt. Auch die im Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007 vertretene Auffassung, dass für die Annahme eines Härtefalles Voraussetzung sei, sich vor dessen Eintritt darum gekümmert zu haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllt würden, insbesondere vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes diesbezüglich Schritte eingeleitet zu haben, teilt der Senat nicht. Ein normativer Anknüpfungspunkt dafür ist in § 27 Abs. 2 BVFG nicht erkennbar. Insbesondere geht diese Ansicht auch über das hinaus, was sowohl die Beklagte selbst im Ausgangsbescheid und in der Berufungserwiderung als auch die bereits dargestellten Verwaltungsvorschriften fordern, die die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nur dann regelmäßig ausschließen wollen, wenn der Aufnahmeantrag nicht binnen eines Jahres nach Einreise gestellt wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der erkennende Senat mit seinem Beschluss vom 15. April 2011 – 12 A 423/10 – nicht die Auffassung geäußert, dass sich ein Antragsteller nicht auf einen erst Jahre nach dauerhafter Wohnsitznahme im Bundesgebiet eingetretenen Härtefall berufen könne, wenn er sich nicht zuvor auf die Vertreibung berufen habe. Vielmehr hatte dort das Verwaltungsgericht bestimmte tatsächliche Umstände als eindeutige Anhaltspunkte für vertreibungsfremde Ausreisegründe bewertet, ohne dass diesbezüglich in der dortigen Begründung des Zulassungsantrages substantiierte Einwände erhoben worden sind. Anders als die Beklagte meint, kann auch von einer Ausreise der Klägerin aus sog. "vertreibungsfremden Gründen" nicht ausgegangen werden. Nach § 26 BVFG wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Die gesetzliche Verknüpfung der Aussiedlung mit der Spätaussiedlereigenschaft, mithin einer besonders ausgestalteten Vertriebeneneigenschaft, zeigt, dass der vertriebenenrechtlichen Ausrichtung der Aussiedlung eine die Erteilung eines Aufnahmebescheides beschränkende Funktion zukommt. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266.86 –, BVerwGE 78, 147 ff., entschieden hat, ist das Bundesvertriebenengesetz kein Aussiedlergesetz. Der Vertriebene muss das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, also einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck, verlassen haben. Nichts anderes ergibt sich aus § 26 BVFG. Auch der dort in Bezug genommene Spätaussiedler erlangt Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschlang nur deshalb, weil "die Situation der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen trotz des zeitlichen Ablaufs noch unmittelbar mit den Maßnahmen zusammenhängt, die während oder nach Kriegsende gegen die deutschen Volksgruppen in den heutigen Aussiedlungsgebieten ergriffen wurden". Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. "Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass die Lage und Entwicklung der deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen während des Krieges oder nach Kriegsende geprägt ist". Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22. Dabei liegt dem Gesetz die – widerlegliche – Vermutung zugrunde, dass die Ausreise durch den Vertreibungsdruck bedingt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266.86 –, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2008 – 2 A 533/07 –, Beschluss vom 03.02.2006 – 12 E 1538/05 –; Urteil vom 11.01.2000 – 2 A 5888/94 –, wobei der Vertreibungsdruck bereits über die – wie hier – gelebte deutsche Volkszugehörigkeit vermittelt wird. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22. Die widerlegliche Vermutung eines in Anknüpfung an die gelebte deutsche Volkszugehörigkeit bestehenden Vertreibungsdrucks setzt nicht voraus, dass die im Aussiedlungsgebiet zurückgebliebenen Volksdeutschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausreisen und einen diesbezüglichen Aufnahmeantrag stellen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266.87 –, a.a.O.; BT-Drucks. 12/3212, S. 22: "Aus der Lage, wie sie durch die gegen die deutschen Volksgruppen gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen entstanden ist, können viele deutsche Volkszugehörige erst jetzt nach einer gewissen Liberalisierung der Verhältnisse für ihre Person die Konsequenzen ziehen. Ungeachtet der Frage, ob die in den Aussiedlungsgebieten eingeleiteten Bestrebungen zu einer Staatsordnung auf freiheitlich-demokratischer Grundordnung kontinuierlich fortgeführt werden, liegt es im innerstaatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Betroffenen nicht zu veranlassen, diese Entscheidung kurzfristig und im Wege der Aussiedlung zu treffen. Auch wenn sie abwarten, wie sich die erst jetzt mögliche Stabilisierung der rechtlichen und tatsächlichen Lage der deutschen Volksgruppen entwickelt und sich zu einem späteren Zeitpunkt doch für eine Aussiedlung entscheiden, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Betroffenheit dieser Personen durch die Verfolgungsmaßnahmen in Folge des Krieges". Der Gesetzgeber hat mit der widerleglichen Vermutung zudem gerade auch bezweckt, dass die Verwaltung von einer – im Regelfall fruchtlosen – Ermittlung der Einzelfallumstände in den Aussiedlungsgebieten Abstand nimmt. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22: "Die Feststellung eines Kriegsfolgenschicksals im Einzelfall wird damit entbehrlich. Für die Verwaltung ist es auch in aller Regel nicht mehr möglich festzustellen, in welchem Umfang der einzelne Antragsteller von Auswirkungen betroffen ist, ob dieses Betroffen-sein noch als Kriegsfolgenschicksal im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt werden kann oder ob andere Ausreisemotive dieses Schicksal überlagern." Die widerlegliche gesetzliche Vermutung entfällt allerdings dann, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Zur Entkräftung der widerlegbaren Vermutung ist der volle Beweis nötig, dass die vermutete Tatsache nicht vorliegt. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus. Maßgebend sind die Motive im Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete, d. h. der endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. Sollte sich jemand erst in Deutschland entschlossen haben, nicht mehr in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, würde erst dann der Wohnsitz durch Nichtrückkehr aufgegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266.86 –, a.a.O., zur entsprechenden Situation bei den Aussiedlern i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Hier geht der Senat von einer Aufgabe des Wohnsitzes in Russland durch Nichtrückkehr im Zusammenhang mit der am 13. September 2002 erfolgten Heirat der Klägerin und des in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen S. C. aus. Besondere Umstände, die widerlegen, dass diese Wohnsitzaufgabe wegen der allgemeinen Spätfolgen der Vertreibung geschehen ist, sind nicht gegeben. Diesbezügliche konkrete Umstände, die vor der Aufenthaltnahme der Klägerin in der Bundesrepublik liegen, sind nämlich nicht ersichtlich. Vgl. zu solchen vor der Wohnsitzaufgabe im Aussiedlungsgebiet liegenden Gründen: § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG, BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Der Rückgriff auf Personen, die die Stichtagsvoraussetzungen erfüllen, ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern oder Voreltern nach dem 31. März 1952 den Wohnsitz in die Aussiedlungsgebiete verlagert haben"; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266/86 –, a.a.O.; zur Widerlegung der Regelvermutung des Vertreibungsdrucks unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 – 5 C 24.00–, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5, juris, und vom 21. Oktober 1997 – 9 C 27.96 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2000 – 2 A 5888/94 –, juris. Im Gegenteil, dafür dass die Klägerin unter Zuerkennung eines entsprechenden Status und einem fortdauerndem Vertreibungsdruck weichend als Deutschstämmige aus den Aussiedlungsgebieten "unter Deutschen leben" wollte, spricht schon, dass ihre Eltern und Brüder auf diesem Wege übergesiedelt sind und sie in Russland als "Deutsche" vereinzelt lebte. Sie hat nachvollziehbar angegeben, damals nur deshalb nicht mitgekommen zu sein, weil ihr russischer Mann dies nicht wollte bzw. aufgrund Krankheit auch nicht konnte. Auch die Änderung ihres Namens kurz nach dessen Tode in L. lässt das gelebte Bewusstsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, deutlich werden. Dass die Klägerin nach der Wohnsitzaufgabe durch Nichtrückkehr im Zusammenhang mit der Heirat am 13. September 2002 im Jahr 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem AufenthG gestellt hat, ist allein nicht geeignet, die Aufenthaltnahme der Klägerin in Deutschland in Anknüpfung an ihre deutsche Volkszugehörigkeit zu widerlegen. Das von der Klägerin ausgefüllte Antragsformular lässt insoweit gegenteilige und auf die Wohnsitzaufgabe im Jahr 2002 Rückschlüsse erlaubende Anhaltspunkte nicht erkennen. Der Umstand, dass die Klägerin erst rund 4 1/2 Jahre nach ihrer Wohnsitzaufgabe (Ende 2002) einen Aufnahmeantrag nach §§ 26, 27 ff. BVFG gestellt hat, widerlegt nicht die gesetzliche Vermutung des Vertreibungsdrucks im maßgebenden Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet und der durch den Vertreibungsdruck bedingten Ausreise. Die Zeitdauer als solche ist unbeachtlich, da den betroffenen deutschen Volkszugehörigen, wie dargelegt, gerade nicht obliegt, möglichst frühzeitig einen Aufnahmeantrag zu stellen und der Gesetzgeber ihnen ausdrücklich in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG die zeitlich nicht beschränkte Möglichkeit eröffnet hat, im Falle des Eintritts einer Härte zeitlich nach der auf andere Art und Weise als im Wege eines Aufnahmebescheides erfolgten Aufenthaltnahme in Deutschland noch einen Aufnahmebescheid zu erlangen. Wenn der Gesetzgeber einen solchen Anspruch und die diesem Anspruch zugrundeliegende gesetzliche Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks in zeitlicher Hinsicht beschränken will, obliegt es ihm, die zeitliche Grenzziehung in einer dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Art und Weise vorzunehmen. Dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkonstellationen die zeitliche Reichweite der gesetzlichen Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks durchaus zu beschränken weiß und dies auch für notwendig erachtet, zeigt § 5 Abs. 2c BVFG. Wenn der Gesetzgeber im Übrigen, also insbesondere im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, von einer Beschränkung der gesetzlichen Vermutung absieht, liegt es nicht in der Zuständigkeit der Gerichte und der Exekutive, hier modifizierend einzugreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.