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Urteil

12 A 411/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1021.12A411.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1978 geborene Klägerin stammt von dem im Jahr 1993 im Verlaufe des Aufnahmeverfahrens verstorbenen Deutschen B. T. und der Russin T1. T. ab. Im Aufnahmeantrag des Vaters vom 25. September 1992 hatte es geheißen, in der Familie werde von seinen Kindern deutsch ge-sprochen. Ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters vom 22. April 1994 konnte die Klägerin nicht mehr nutzen. Am 12. April 1995 beantragte die Klägerin selbst gemeinsam mit ihrer Mutter beim Bundesverwaltungsamt ihre Aufnahme nach Maßgabe des BVFG. Dabei gab sie an, als Kind "von klein an" im Elternhaus Deutsch gesprochen zu haben. Zur Frage der Vermittlung ihrer Deutschkenntnisse ließ die Klägerin die im Formular vorgegebenen Anzeigefelder zu den einzelnen Verwandten offen, kreuzte stattdessen das Feld "außerhalb des Elternhauses" an und konkretisierte diese Angabe wie folgt: "in der Mittelschule, im Deutschen Kulturzentrum, selbstständig". Jetzt spreche sie häufig Deutsch, verstehe fast alles und ihre Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Sie könne auch auf Deutsch schreiben. Unter dem 06. Juli 1996 und dem 13. August 1996 erklärten der Onkel X. T. und die Cousine M. C. schriftlich, dass sie zu den Umständen des Erlernens der deutschen Sprache durch die Klägerin und zu ihrem Sprachgebrauch keine Angaben machen könnten. Am 12. August 1998 unterzog sich die Klägerin dann in B1. einem Sprachtest, der mit "V: Eine Verständigung war kaum möglich. Der Antragsteller verstand und sprach nur einzelne Wörter." bewertet wurde. Der Sprachprüfer protokollierte seinerzeit, dass er keine deutschen Dialektkenntnisse festgestellt habe. Die Klägerin könne auch ein einfaches Gespräch nicht führen. Der Niederschrift war außer-dem zu entnehmen, dass die Klägerin angegeben habe, als Kind die deutsche Sprache nicht erlernt zu haben. Sie habe sich ihre Deutschkenntnisse ausschließlich außerhalb des Elternhauses – 4 Klassen Deutschunterricht in der Schule mit einer Stunde pro Woche, seit 1 Jahr Selbststudium zu Hause – angeeignet. Dies nahm das Bundesverwaltungsamt zum Anlass, den Aufnahmeantrag der Klägerin und deren Mutter mit Bescheid vom 13. November 1998 abzulehnen. Dagegen erhob der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 08. Dezember 1998 mit der Begründung Widerspruch, dass den Volksdeutschen viele Wörter, die von Botschaftsmitarbeitern verwandt würden, nicht geläufig seien. Außerdem sei die Klägerin beim Sprachtest aufgeregt gewesen. Diesen Rechtsbehelf wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2001 zurück, woraufhin die Klägerin am 05. April 2001 Klage erhoben hat. Sie hat geltend gemacht, dass der vom Bundesverwaltungsamt durchgeführte Sprachtest mit nur wenigen Fragen und einer Reihe von zu benennenden Gegenständen ungeeignet sei, ihre Sprachkompetenz zutreffend zu überprüfen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die protokollierten Angaben zur Sprachvermittlung tatsächlich von ihr stammten, zumal ihre Unterschrift diese Rubrik nicht abdecke; sie habe solche Erklärungen damals nicht abgegeben. Die Wendung "Erlernen der deutschen Sprache" im Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag und dem Vorgespräch beim Sprachtest habe sie missverstanden, weil sie geglaubt habe, es werde nach "Lernen" im schulischen Sinne und damit außerhalb der Familie gefragt. Zutreffend habe sie vielmehr in ihrem Aufnahmeantrag angegeben, von klein an im Elternhaus Deutsch gesprochen zu haben. Mit Schreiben vom 10. April 2003 hat die Klägerin – erneut – Widerspruch gegen den ablehnenden Ausgangsbescheid erhoben. Sie habe sich fünf Jahre lang auf einer Dienstreise befunden und erst jetzt von der abschlägigen Bescheidung ihres Aufnahmeantrags erfahren. Ihre Familie habe zu Lebzeiten ihres Vaters eindeutig der deutschen Sprache den Vorzug gegeben. Er habe mit seinen Kindern Deutsch gesprochen; sie hätten gemeinsam die deutsche Kultur gepflegt. Sie könne unter Berücksichtigung eines Dialekts gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift vorweisen. Beim Sprachtest habe sie alle Fragen verstanden und entsprechend geantwortet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 zu verpflichten, ihr den begehrten Aufnahmebescheid/Einbeziehungsbescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihren Standpunkt verteidigt, die Anhörung der Klägerin habe in verwertbarer Weise aufgezeigt, dass ihre aktiven und passiven Sprachkenntnisse auf Deutsch weder für ein einfaches Gespräch ausreichten noch familiär erworben worden seien. Mit Urteil vom 06. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und dazu unter Auswertung der Aufzeichnungen des Sprachtests vom 12. August 1998 und der verschiedenen Angaben der Klägerin im Verlaufe des Aufnahmeverfahrens die Auffassung vertreten, es ließe sich nicht feststellen, dass die Aufnahmebewerberin aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Im Parallelverfahren 4 K 2575/03 der Schwester der Klägerin – N. T2. – finde sich eine identische Aktenlage. Dem Beweisantrag auf erneute Anhörung der Klägerin zu ihrer Sprachkompetenz sei nicht zu folgen gewesen, weil sie nicht die ihr mögliche und zumutbare Möglichkeit genutzt habe, zur langfristig anberaumten mündlichen Verhandlung zu erscheinen und der Kammer die Gelegenheit zu geben, ihre Deutschkenntnisse zu präsentieren sowie ergänzend zum Spracherwerb vorzutragen. Die Kammer sei auch nicht gehalten gewesen, Herrn B2. S. als Schwager des Vaters der Klägerin zeugenschaftlich zu vernehmen. Denn wenn der Beteiligte selbst nicht zur weiteren Aufklärung beitrüge, wäre eine Beweisführung durch Zeugen lediglich eine mittelbare Erkenntnisquelle, die bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Verstoß gegen den in § 96 VwGO verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz beinhalte. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Nachdem die Klägerin daraufhin den Antrag gestellt hatte, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, verließ sie noch im Jahre 2005 das Aussiedlungsgebiet endgültig und nahm am 22. Mai 2005 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat das OVG NRW die Berufung der Klägerin wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Erklärung nachgereicht, aufgrund der am 11. September 2004 in B1. (Kasachstan) erfolgten Eheschließung mit B3. K. , der Ende der neunziger Jahre als Spätaussiedler im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und zum Zeitpunkt der Eheschließung Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gewesen sei, nach Deutschland gekommen zu sein. Die Ehe sei zwar am 13. September 2006 durch das Amtsgericht U. geschieden worden. Der aus der Ehe folgende Härtegrund bestehe aber fort, weil sie nach wie vor mit einem Deutschen verheiratet sei, nämlich seit dem 23. August 2007 mit dem in Berlin ansässigen Spätaussiedler L. G. . In der Sache hat die Klägerin ihre Berufung damit begründet, die Aufzeichnungen zu ihrem Sprachtest am 12. August 1998 seien teilweise unrichtig und zudem – namentlich im Lichte ihrer Angaben im Aufnahmeantrag – missgedeutet worden. Es dürfe von Seiten des Gerichts auch nicht übergangen werden, dass sie dafür, dass sie aufgrund familiärer Vermittlung zur Führung eines einfachen Gespräches auf Deutsch in der Lage gewesen sei, in rechtserheblicher Weise Beweis durch Parteivernehmung und Zeugenanhörung angeboten habe. Der Zeuge B2. S. kenne die seinerzeitigen Sprachkenntnisse der Klägerin und könne darlegen, dass diese in der Familie erworben worden seien. Sie halte den zu einem früheren Rechtszustand erfolgten Sprachtest demgegenüber nach wie vor für unverwertbar. Sie – die Klägerin – habe die deutsche Sprache von klein an in der Familie gelernt und sich mit ihrem Vater sowie Onkel und ihrer Tante auf Deutsch unterhalten. Im deutschen Kulturzentrum habe sie später, nachdem dieses möglich geworden sei, ihre Sprachkenntnisse auf Hochdeutsch erweitert und Lesen und Schreiben hinzugelernt. Sie sei – nachweisbar auch durch Zeugenbeweis – heute in der Lage, alles zu verstehen und ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn durch den stetigen Kontakt zu anderen Deutschen nicht nur in der Familie bei der Praktizierung deutscher Sitten und Gebräuche, sondern auch im Zusammenhang mit den Veranstaltungen des Deutschen Kulturzentrums, beim Besuch der Spielstücke des Deutschen Dramentheaters, durch den Besuch der Lutherischen Kirche und über das Lesen deutschsprachiger Zeitungen habe sie die familiär erworbenen Sprachkenntnisse stetig verbessern können. Auch zum Zeitpunkt ihrer Einreise sei sie in der Lage gewesen, sich ohne Dolmetscher im bundesrepublikanischen Leben durchzuschlagen, etwa alleine einzukaufen und die erforderlichen behördlichen Formalitäten zu verrichten. Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Dezember 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Novem-ber 1998 und vom 19. März 2001 zu verpflichten, ihr den beantragten Aufnahmebescheid/Einbezie-hungsbescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, dass die Klägerin – unabhängig von der Frage, ob deren Anspruch nicht schon daran scheitere, dass sie sich bereits seit Mai 2005 im Bundesgebiet aufhalte – jedenfalls entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG erfülle, weil sie nach dem Ergebnis des Sprachtests vom 12. August 1998 nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Sollte die Klägerin nach längerem Aufenthalt in der Bundesrepublik nunmehr über bessere Deutschkenntnisse verfügen, wären diese jedenfalls nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass bei ihr bereits im Zeitpunkt des Sprachtests ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegen hätten und das Ergebnis des Sprachtests damit nicht den damaligen, tatsächlich vorhandenen deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin entspreche. Mit Beschluss nach § 130a VwGO vom 11. Juli 2008 hat das OVG NRW die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Entscheidung basiert maßgeblich auf der Annahme, dass sich das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG, mittels derer der Umstand der vorzeitigen Übersiedlung der Klägerin gegebenenfalls überwunden werden könne, nicht feststellen lasse. Stelle man – ungeachtet der ungeklärten Staatsangehörigkeit des früheren Ehemanns der Klägerin B3. K. – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen einer Härte ab und berücksichtige deshalb die zwischenzeitliche Scheidung, stehe mangels substantiierter Darlegungen der Klägerin und aussagekräftiger Unterlagen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin mindestens jetzt mit einem Deutschen, nämlich mit Herrn L. G. als einem Deutschen, verheiratet sei. Da die Klägerin die in ihrer Sphäre liegenden Umstände weder durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt noch hinsichtlich der angeblichen deutschen Staatsangehörigkeit ihres nunmehrigen Ehemannes zumindest in irgendeiner Weise eine konkrete Beweisanregung vorgetragen habe, sehe der Senat keinerlei Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Wegen weiterer Einzelheiten in der Argumentation wird auf die Gründe der Entscheidung vom 11. Juli 2008 verwiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der ein Aufklärungsmangel geltend gemacht worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss – 5 B 87.08 – vom 29. Juli 2009 den Beschluss des OVG NRW vom 11. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Gehe man – so die Begründung – von der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aus, wonach für die Beurteilung, ob die Versagung des Aufnahmebescheides für die Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG bedeuten würde, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmebescheid abgestellt werden müsse, stelle es sich als entscheidungserheblich dar, ob der zweite Ehemann der Klägerin – Herr L. G. – deutscher Staatsangehöriger sei. Zwar erweise sich insoweit der von der Klägerin überreichte Auszug aus dem Familienbuch in der Tat als unergiebig. Das Berufungsgericht habe aber im vorliegenden Fall eine weitere Sachaufklärung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, "die Klägerin habe die in ihrer Sphäre liegenden Umstände weder durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt noch hinsichtlich der angeblichen deutschen Staatsangehörigkeit ihres nunmehrigen Ehemannes zumindest in irgendeiner Weise eine konkrete Beweisanregung vorgetragen". Vielmehr hätte es sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, die nach seinen Feststellungen bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen aufzuklären und sich insoweit beispielsweise durch Einholung einer amtlichen Auskunft der zuständigen Behörde eine fundierte Gewissheit zu verschaffen. In Fortführung des Berufungsverfahrens hat der erkennende Senat daraufhin Auskunft beim Bezirksamt N1. -I. von C1. zur Frage der Staatsangehörigkeit des L. G. eingeholt und von dort u.a. eine Verfügung der C. Senatsverwaltung für Inneres vom 6. Februar 2001 übermittelt bekommen, nach der davon ausgegangen wird, dass der zweite Ehemann der Klägerin – Herr L. G. – spätestens durch Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung – hier Registrierschein vom 22. Juli 1998 – die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sich nunmehr für die Erteilung eines Aufnahmebescheides auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG berufen zu können, da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides – na-mentlich die Befähigung zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung – vorlägen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie gesteht zu, dass der zweite Ehemann der Klägerin schon zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Ansonsten wiederholt sie ihren Einwand, die Klägerin erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, weil sie nach dem verwertbaren Ergebnis des Sprachtests vom 12. August 1998 nur über unzureichende Sprachkenntnisse verfüge und es auf eine zwischenzeitliche Verbesserung ihrer Sprachkompetenz nicht ankomme. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 die Klägerin zu ihrer sprachlichen Entwicklung angehört und Herrn B2. S. zeugen-schaftlich dazu vernommen, inwieweit sich die Klägerin mit ihrem Vater bis zu dessen Tod im Jahre 1993 auf Deutsch unterhalten hat und ob sie sich bis zum Jahre 2001 in Deutsch unterhalten konnte. Hinsichtlich des Ergebnisses von Anhörung und Zeugenvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, zu der die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 klargestellt hat, dass es nur noch um die Erteilung eines Aufnahmebescheides und nicht auch noch um eine Einbeziehung geht, vgl. dazu schon den vom BVerwG aufgehobenen Beschluss vom 11. Juli 2008, Abdruck S. 6 unten, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 13. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 ist auch unter Berücksichtigung der danach eingetretenen Entwicklung im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009, BGBl. I S. 1694, in Betracht. Diese Gesetzesfassung gilt in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. BVerwG Urteile vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 –, BVerwGE 114, 116 und vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt insoweit nicht vor. Vgl. etwa auch OVG NRW, Urteil vom 22. No-vember 2007 – 12 A 3769/04 –, Urteil vom 16. Februar 2005 – 2 A 4295/02 –, jeweils m.w.N., Die Klägerin konnte mangels Innehabung einer rechtlich schützenswerten Position nicht darauf vertrauen, dass die den Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides regelnden Vorschriften – etwa auch zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen sprachlicher Voraussetzungen – unverändert bleiben würden. Vgl. insoweit zu den Einbeziehungsregeln: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 A 4360/06 –. Da die Klägerin das Aussiedlungsgebiet bereits im Jahre 2005 endgültig verlassen und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Herkunftsgebiet abzuwarten, können Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler konkret nur die §§ 26, 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BVFG sein, wonach auch Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 – 5 C 27.02 –, DVBl 2005, 507, und Beschluss vom 4. Januar 2005 – 5 B 132.04 –; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 A 264/08 – m.w.N., ist (auch) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auf die Sach- und Rechtlage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass jedenfalls eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG vorliegend gegeben ist. Davon ist nämlich dann auszu-gehen, wenn die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebende Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung nicht im Einklang stehen würde. Vgl. BVerwG Urteil vom 18. November 1999 – 5 C 4.99 –, BVerwGE 110, 106. Dies ist bei der Klägerin, die seit dem 2007 mit dem in C1. ansässigen Deutschen L. G. verheiratet ist, der Fall; dass es sich bei dem aktuellen Ehemann der Klägerin, L. G. , um einen Deutschen handelt, steht aufgrund der vom Senat eingeholten Auskünfte nicht mehr im Streit. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Es steht grundsätzlich allein den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen. Die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, genießt deshalb besonderen staatlichen Schutz, wenn einer der Ehepartner – wie hier – Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist. Auf diese freie Entscheidung würde der Staat jedoch mit dem Ansinnen Einfluss nehmen, der die aufnahmebegehrende Ehegatte eines Deutschen müsse zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und von dort aus das reguläre Aufnahmeverfahren betreiben. Die Ehegatten würden dadurch in den ihre Entscheidungsfindung beeinflussenden Zwiespalt geraten, entweder die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland beizubehalten und auf den Spätaussiedlerstatus des die Aufnahme begehrenden Ehegatten zu verzichten oder umgekehrt auf nicht absehbare Zeit von einem ehelichen Zusammenleben abzusehen. Sie sollen ihre Entscheidung jedoch unbeeinflusst durch etwa drohende Nachteile auf dem Gebiet des Vertriebenenrechts treffen können und sich nicht gezwungen sehen, für ungewisse Zeit auf eine Begründung des Mittelpunkts ihres gemeinsamen Lebens in Deutschland zu verzichten. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 A 3855/02 –, juris; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 – 5 C 30.06 –, NVwZ-RR 2007, 814, m.w.N. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Härte müssen nicht schon vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes erfüllt sein. Nachträglich eingetretene Umstände sind nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 BVFG nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen. Der Wortlaut des § 27 Abs. 2 BVFG besagt nämlich, dass eine nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides erfolgen kann, wenn "die Versagung" eine besondere Härte bedeuten würde, diese also gerade durch die Versagung hervorgerufen würde. Damit bleibt auch Raum für die Berücksichtigung nach dem Verlassen des Vertreibungsgebiets eingetretener Umstände, wenn diese eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in hohem Maße unzumutbar machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 – 5 C 3.99 –, BVerwGE 110, 99. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden auch in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen und deshalb auch der Wegfall eines Härtegrundes – wie etwa die Scheidung einer früheren Ehe mit einem Deutschen – zu berücksichtigen, wenn die Erteilung des Aufnahmebescheides bis zum Wegfall des Härtegrundes nicht erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 – 5 C 27.02 –, aaO; Urteil vom 22. November 2010 – 5 C 31.00 –, BVerwGE 115, 249; Beschluss vom 4. Januar 2005 – 5 B 132.04 –. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG verlangt aber auch, dass die "sonstigen Voraussetzungen" in der Person der Klägerin vorliegen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag nur Personen erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkzugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist unzweifelhaft gegeben. Abstammung versteht sich im Sinne der biologischen Herkunft. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192. Die Klägerin ist leibliche Tochter des B. T. , dessen deutsche Volkszugehörigkeit durch den Aufnahmebescheid vom 22. April 1994 "post mortem" Anerkennung gefunden hat. Auch Zweifel an dem ferner erforderlichen ausschließlichen Bekenntnis ("nur") zum deutschen Volkstum, das vom Zeitpunkt der Bekenntnisreife an bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete dauerhaft bestehen muss, vgl. zu den insoweit gegenüber dem früheren Recht geänderten Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 – 5 C 25.06 –, NVWZ-RR 2008, 448, juris, vom 13. November 2003 – 5 C 14.03 –, BVerwGE 119, 188, juris , – 5 C 40.03 – BVerwGE 119, 192, juris und – 5 C 41.03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris, bestehen nicht. In ihrem Aufnahmeantrag vom 1. April 1995 hat die Klägerin unwidersprochen angegeben, im Inlandspass mit der deutschen Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen zu sein, wie es sich auch in der von ihr mit dem Aufnahmeantrag eingereichten Bescheinigung der Meldebehörde vom 1. September 1995 andeutet. Soweit die Klägerin erst am 29. November 1994 das 16. Lebensjahr vollendet und damit den Anspruch auf einen eigenen Inlandspass erlangt hat, vgl. dazu, dass sich die Bekenntnisreife nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet, etwa: BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133; vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192 und vom 21. Oktober 2004 – 5 C 13.04 –, NVwZ-RR 2005, 210, ist nicht ausgeschlossen, dass sie noch einen Inlandspass mit Nationalitätseintrag erhalten hat. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind in Kasachstan erst ab Mitte der neunziger Jahre neue Pässe eingeführt und gegen die alten Pässe umgetauscht worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2008 – 2 A 835/07 –. Demgegenüber steht auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung nicht zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin gemessen an den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 als letzter Behördenentscheidung in der Lage gewesen ist, i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Von einer vernünftigen Zweifel ausschließen-den Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab etwa: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007, 194 m.w.N., dass die Klägerin auf die besagte Weise eine genügende Sprachkompetenz erlangt hat, kann nicht ausgegangen werden. Auf den Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung – und weder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch auf denjenigen der Einreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland – kommt es vorliegend nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG deshalb an, weil die Klägerin, die erst im Mai 2005 während des laufenden zweitinstanzlichen Verfahrens unter Aufgabe ihres Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, im Jahre 1995 beim Bundesverwaltungsamt ursprünglich keinen Antrag nach § 27 Abs. 2 BVFG, sondern einen Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellt hat, über den vom Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 entschieden worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 – mit dem der Beschluss des OVG NRW vom 18. September 2007 – 2 A 871/06 – bestätigt worden ist; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 – 2 A 4861/05 – sowie Begründung zu Art. 1 Nr. 3 a) des zum Gesetz gewordenen Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, Entwurf eines Siebten Gesetzes des Bundesvertriebenengesetzes, BTDrucks 16/4017,S. 11. Für die Fähigkeit, i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können. Dabei reicht ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, wenn auch einfacher und begrenzter, Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum Einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend sind demgemäß Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, DVBl 2004, 448. Bezogen auf den vom Gesetz für maßgeblich erklärten Zeitpunkt lässt sich am ehesten aus dem Ergebnis des von der Klägerin am 12. August 1998 abgelegten Sprachtests auf ihr – an den vorstehenden Maßstäben zu messendes – Sprachvermögen schließen. Auf einen nachträglichen Hinzuerwerb von Sprachkompetenz, den die Klägerin in Folge der Ehelichung mit einem angeblichen Deutschen am 11. September 2004 und der anschließenden Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Mai 2005 im Laufe der letzten fünf Jahre erlangt haben könnte, kann es insoweit ebenso wenig ankommen wie auf das unter dem 21. August 2008 ausgestellte "Zertifikat Deutsch" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Okto-ber 2010 überreicht hat. Eine näher zum 19. März 2001 gelegene aussagekräf-tige Probe des sprachlichen Vermögens der Klägerin, der als unmittelbarer Er-kenntnisquelle der Vorzug gegenüber mittelbaren Quellen – wie einer nachträg-lichen Parteivernehmung oder Zeugenaussagen – gebührt, ist nicht ersichtlich. An der Verwertbarkeit des noch auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 BVFG i. d. F. vor Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I, S. 2266) erfolgten Sprachtests bestehen keine ernstlichen Zweifel. Auch § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a. F. verlangte die Vermittlung des bestätigenden Merkmals "Sprache". Nicht die rechtliche Ausgangslage hat sich deshalb gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung verändert, sondern lediglich der rechtliche Maßstab für die Bewertung der Sprachkenntnisse. Damit ist die grundsätzliche Eignung der Feststellungen des Sprachtests als Bewertungsgrundlage aber nicht entfallen. Die Annahme, dass eine geänderte Rechtslage der Verwertbarkeit eines Anhörungsprotokolls nicht entgegensteht, entspricht nicht nur der ständigen Praxis des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2008 – 12 A 1547/07 – m.w.N., sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 B 6.07 –, wonach für Entscheidungen nach "neuer" Rechtslage regelmäßig Feststellungen zu – unter der "alten" Rechtslage zustande gekommenen – Sprachtests dann zugrunde gelegt werden dürfen, soweit diese hierfür geeignet sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist noch unter der Geltung des alten Rechts davon ausgegangen, dass die Beklagte zu den Ermittlungen zur Sprachfähigkeit durch die Einrichtung eines "Sprachtests" befugt ist, BVerwG, Beschluss vom 30. März 1999 – 5 B 4.99 –, juris, und die Gerichte die in den Niederschriften zu dem Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen des Aufnahmebewerbers bei ihrer Entscheidungsfindung verwenden dürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 B 6.07 –, juris, m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist ein Anhörungsprotokoll für die Feststellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig ist oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2008 – 12 A 1547/07 –; siehe zur Verwertbarkeit von Anhörungsprotokollen auch: OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 12 A 1342/08 –, jeweils m.w.N. Dass diese Voraussetzungen für eine Unverwertbarkeit des Anhörungsprotokolls vorliegen, hat die Klägerin auch bis heute nicht zur Überzeugung des Gerichts darzutun vermocht. Es fehlt jeglicher objektiver Anhaltspunkt dafür, dass ihr keine hinreichende Gelegenheit zur Nachfrage und keine Pausen zum Nachdenken – wie anlässlich der Parteianhörung wiederholt – eingeräumt worden sind, sondern ihr Zögern gleich als "Nichtantwort" bzw. als "Frage nicht verstanden" gewertet wurde. Vielmehr ist in dem Anhörungsprotokoll – neben den an die Klägerin gerichteten Fragen und den darauf erfolgten Reaktionen – unter Ziffer 2.1 zu Besonderheiten im Ablauf des Sprachtests lediglich verzeichnet, dass die Klägerin bemüht und konzentriert gewesen sei. Unter Ziffer 1.2.2 ist für eine der Fragen eine Nachfrage in russischer Sprache angegeben. Aus der aus Ziffer 1.4 hervorgehenden Dauer des Sprachtests von 35 Minuten lässt sich angesichts des Umfangs der Befragung ebenfalls nicht auf ungenügende Zeitvorgaben schließen. Vgl. zum Charakter der zur Anhörung errichteten Niederschrift als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO des beurkundeten Vorgangs – also der gestellten Fragen, der Äußerungen der getesteten Person sowie des Gesprächsverlaufes, nicht hingegen der Beurteilung der Sprachkenntnisse –: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 12 A 1494/07 –, m.w.N. Hinzu kommt, dass ein einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar sein muss, also nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächsatmosphäre. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 14. Juli 2010 – 12 A 1400/09 – m.w.N. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehende Sprachkompetenz der Klägerin in seinem angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt und ist darin vom OVG NRW bereits mit den zur Frage der Prozesskostenhilfe ergangenen Beschlüssen vom 6. Juli 2006 und vom 17. April 2008 bestätigt worden, ohne dass der Senat bei einer nochmaligen Überprüfung zu einem anderen Ergebnis kommt. Denn die Klägerin hat die ihr gestellten Fragen teilweise auch nach Umformulierung bereits nicht verstanden zu beantworten bzw. hat sie – soweit eine Antwort erfolgt ist – weitgehend lediglich mit aneinander gereihten Wörtern ohne Satzstruktur beantwortet. Dass die Klägerin nur über einen unzureichenden deutschen Wortschatz verfügt hat, ist – worauf bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat – zudem insbesondere dadurch deutlich geworden, dass die Klägerin im Rahmen des Sprachtests weitgehend nicht einmal in der Lage war, ihr gezeigte Körperteile, wie Ohr, Augen, Zähne, Finger, Hand und Fuß, oder Bekleidungsstücke, wie Rock, Hemd, Hose, bzw. Gegenstände/Objekte, wie beispielsweise Wand, Tür, Fenster, Löffel, Gabel, Messer und Teller, in deutscher Sprache zu bezeichnen. Die bloße unsubstantiierte, pauschale Behauptung der Klägerin, "alle vom Prüfer gestellten Fragen" verstanden "und... dementsprechend" beantwortet zu haben, ist – wie bereits oben angesprochen – ebenso wenig wie die erstmalige pauschale Behauptung mit dem Zulassungsvorbringen, die protokollierten Fragen hätten nur einen Teil des Gesprächs enthalten, geeignet, Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Angaben des Sprachtestprotokolls zum Antwortverhalten als maßgeblichen Moment für das Zustandekommen eines Gespräches im Sinne des Austausches von Rede und Gegenrede zu wecken. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 hat die Klägerin eingeräumt, jedenfalls die im Protokoll des Sprachtests mit einem Minuszeichen versehene Begriffe eventuell doch nicht übersetzen gekonnt zu haben. An dem Bild unzureichender Sprachkenntnisse ohne greifbare Anhaltspunkte für deren Verbesserung zwischen 1998 und 2001 auf ein ausreichendes Niveau ändert sich auch im Lichte des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 nichts. Zwar hat die Klägerin im Vorfeld behauptet, auf Grund der bevorzugten Benutzung des Deutschen im familiären Bereich von klein an bis zum Tode ihres Vaters – insbesondere auch bei der Praktizierung deutscher Sitten und Gebräuche -, durch die Erweiterung ihrer deutschen Sprachkenntnisse und das Lesen und Schreiben im deutschen Kulturzentrum, infolge des Besuchs von Veranstaltungen des deutschen Kulturzentrums, der Spielstücke des deutschen Dramentheaters und der lutherischen Kirche sowie als Ausfluss des Lesens deutschsprachiger Zeitungen über bessere Sprachkenntnisse als die beim Sprachtest gezeigten verfügt und bei der Anhörung am 12. August 1996 lediglich stressbedingt versagt zu haben. Auch wenn die Klägerin damit Art und Umfang ihres wahren Sprachvermögens zum Zeitpunkt ihrer Anhörung bzw. der Widerspruchsentscheidung nicht substantiiert dargelegt hat und auch durch ihr heutiges Sprachvermögen mangels sicherer Rückschlussmöglichkeiten nicht darlegen kann, enthält dieser Vortrag doch konkrete Tatsachen, die eine Beurteilung der Plausibilität einer Sprachkompetenz ermöglichen, wie sie aus der Auswertung des Sprachtests hervorgeht. Soweit die Klägerin die Angaben zur Entwicklung ihres Sprachvermögens in ihrer Einlassung weiter konkretisiert hat, lässt sich aus ihren Angaben in der Anhörung jedoch im Ergebnis schlussfolgern, dass jedenfalls für einen ausreichenden aktiven Sprachschatz und ein hinreichendes aktives Sprachvermögen, wie sie über das passive Sprachverständnis – das bloße Verstehen – hinaus unabdingbare Voraussetzungen für die Führung eines Gespräches mit eigenen Wortbeiträgen sind, weder vor noch nach dem Sprachtest bis zum Widerspruchsbescheid vom 19. März 2001 in genügendem Maße Grundlagen gelegt worden sind. So schränkt die Klägerin schon eingangs ein, bei den Gesprächen zu Lebzeiten ihres Vaters dessen Deutsch zwar gut verstanden, aber wenig auch selbst auf Deutsch erwidert zu haben. Die Bemühungen, aktiv deutsch zu sprechen, sind nach den Angaben der Klägerin dadurch geprägt gewesen, dass ihre Mutter Russin, die die deutsche Sprache nicht beherrschte, gewesen sei und sich der Vater deshalb mit ihr auf russisch unterhalten und auch gegenüber den Kindern etwa nur zur Hälfte die deutsche Sprache benutzt habe. Für Erzählungen aus seiner Kindheit hat der Vater nach Auskunft der Klägerin die russische Sprache benutzt. Die Klägerin will sehr wenig deutsch gesprochen, aber gut verstanden haben. Dem entspricht es, wenn sie vom Vater auf Deutsch gegebenen Anweisungen – etwa zum Putzen – durchaus Folge geleistet hat. Die erforderliche Praxis, aktiv Deutsch zu sprechen, kann die Klägerin als Kind auch nicht im Kontakt mit ihrer Schwester N. T2. , geb. T. , und ihrer Großmutter väterlicherseits erfahren haben. Mit ihrer Schwester will die Klägerin sich nämlich auf Russisch unterhalten haben. Zu ihrer Großmutter ist die Klägerin nach ihren Angaben nur ein einziges Mal zur Kindergartenzeiten mit der Familie zusammen gefahren. In gleicher Weise unergiebig müssen die Besuche bei der Familie des Zeugen S. gewesen sein, denn der soll nach Angaben der Klägerin schon mit seinen eigenen Kindern zwar auf Deutsch gesprochen, diese aber nur Russisch geantwortet haben. Der spätere briefliche Kontakt mit der Familie S. ist auf Russisch erfolgt. Im Deutschunterricht, den die Klägerin erstmals nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1993 – also als 15jährige – besucht haben will, soll die Lehrerin zuerst etwas auf Russisch gesagt und dies dann auf Deutsch wiederholt haben, von den Schülern aber wiederum kein Deutsch gesprochen worden sein. Diese hatten ihre Ausarbeitungen – insbesondere Grammatikaufgaben – schriftlich zu erledigen, so dass es zu einem aktiven Sprechen des Deutschen nicht gekommen sein dürfte. Die fehlende Sprachpraxis wurde der Klägerin augenscheinlich auch nicht im deutschen Kulturzentrum der Organisation "Wiedergeburt" vermittelt. Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 sind vielmehr dahin zu verstehen, dass sie sich dort im Alter von 18 Jahren lediglich die Übersetzungen deutscher Briefe ins Russische verschafft hat, die sie nicht selbst anhand eines Wörterbuches bewerkstelligen konnte. Auf diese Weise wurden Lücken im Verstehen geschlossen, aber nicht die Aussprache deutscher Worte und ihre Benutzung in wörtlicher Rede geschult. In gleicher Weise brachte der Besuch der Spielstücke des deutschen Dramentheaters in B1. , die sich die Klägerin in deutscher Sprache angehört haben will, keinen entscheidenden Übungseffekt für das eigene Reden in dieser Sprache. Gleichfalls keine maßgeblichen Auswirkungen auf das aktive Sprachvermögen kann der Besuch der Gottesdienste in der lutherischen Kirche im Alter von 6 bis 9 Jahre und ab dem Tode des Vaters gehabt haben. In den Gottesdiensten wurden nach Auskunft der Klägerin aus ausgelegten Gebetsbüchern zwar deutsche Texte gelesen und Lieder gesungen. Abgesehen von der eher als gering einzu-schätzenden Häufigkeit solcher Kirchenbesuche, ist es dabei aber allenfalls zu einem reproduktiven Gebrauch der deutschen Sprache – nämlich dem bloßen Ablesen – gekommen, nicht aber zu einem freien, spontanen Sprechen ohne Vorlage. Das gilt entsprechend für das Lesen deutscher Bücher, das die Klägerin angeblich von Kindesbeinen an, insbesondere auch während des Sprachkurses bis zur heutigen Zeit, praktiziert haben will, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin jeweils laut gelesen – also überhaupt gesprochen und nicht nur innerlich verstanden – hat. Soweit die Klägerin nach dem Sprachtest im Jahre 1998 lediglich zu Hause weiter Deutsch gelernt, aber keinen Sprachkurs besucht haben will, lässt sich darin von vornherein schon keine geeignete Methode dafür erblicken, kontrolliert zu erlernen, ein von Rede und Gegenrede geprägtes Gespräch auf Deutsch zu führen. Allenfalls können Wortschatz, Grammatik und Satzbau als passives Wissen erweitert worden sein. Dem entspricht es, wenn die Klägerin schildert, sich bei ihrer Ankunft in Deutschland 2005 zuerst noch habe zu Recht finden und – etwa beim Einkaufen oder bei Arztbesuchen – die Hilfe ihres damaligen Ehemannes in Anspruch nehmen müssen. Ungeachtet dessen kommt es hier nicht darauf an, was die Klägerin im Zeitraum ab dem 19. März 2001 und unter dem Einfluss ihrer deutschen Ehemänner an Sprachkompetenz hinzu erworben hat. Eine andere Sicht der Dinge vermag auch die Aussage des Zeugen S. nicht zu vermitteln. Auch seiner Einlassung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-men, dass der Klägerin im Rahmen ihrer sprachlichen Entwicklung bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides ausreichend Gelegenheit gegeben war, nicht nur das passive Sprachvermögen im Deutschen zu schulen, sondern auch dessen aktives Benutzen im Gespräch – die Kommunikation im gesprochenen Deutsch – zu erlernen. Der Zeuge bestätigt, mit dem Vater der Klägerin und dessen sowie seinen eigenen Kindern nur teilweise deutsch gesprochen, nämlich ab und zu auch auf Deutsch Fragen gestellt zu haben. Die Kinder sollen einfache Befehle auf Deutsch zwar verstanden und befolgt, aber regelmäßig auf Russisch geantwortet haben. Nach der Erinnerung des Zeugen konnten sie ganz wenig ausdrücken, etwa nur "Mama", "Papa", "Essen" oder "Trinken". Das Ausdrücken auf Deutsch habe sich für die Kinder sehr schwierig gestaltet. Insoweit ist auch konsequent, wenn der Zeuge die Klägerin und ihre Schwester später – nach dem Tod ihres Vaters anlässlich des Vorhabens, nunmehr eigene Aufnahmeanträge zu stellen – aufgefordert haben will, Deutsch zu lernen für den Sprachtest. Den Misserfolg beim Sprachtest begründet der Zeuge in tendenzieller Übereinstim-mung mit den eigenen Angaben der Klägerin damit, dass die ganze Umgebung so gewesen sei, dass man zu wenig sprechen konnte und sich ein Erlernen der Sprache insoweit auch deshalb als schwierig darstellte, weil der deutsche Vater schon verstorben gewesen sei. Selbst nach der Wohnsitznahme der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland will der Zeuge mit ihr am Telefon mehr Russisch und weniger Deutsch gesprochen haben, weil das leichter gewesen sei. Wenn P. deutsch gesprochen habe, sei das ganz langsam gewesen. Sie habe auf einfache Fragen – etwa danach, was sie jetzt mache oder wie es ihrer Mutter gehe – ganz kurze Antworten geben, aber keine großen Sätze zusammensetzen können, hingegen alles verstanden. Von irgendwelchen Gelegenheiten, bei denen die Klägerin ihr aktives Sprachvermögen noch im Aussiedlungsgebiet hätte so schulen können, dass sie ein einfaches Gespräch hätte führen können, ist in der Zeugenaussage nicht die Rede. Einfache Anweisungen, wie "Bring mal Wasser" oder "Hol mal eine Flasche Bier", habe sie zwar schon zu Lebzeiten ihres Vaters zu Hause verstanden und befolgt. Geantwortet auf Deutsch habe sie hingegen wenig, die Zunge habe sich auf Deutsch nicht bewegt, nur einfache Worte seien gesprochen worden. Eine weitere Aufklärung der Sprachentwicklung der Klägerin durch andere Zeugen kommt nicht in Betracht. Von der Schwester der Klägerin ist nach dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2004, und der Einlassung der Klägerin selbst anzunehmen, dass sie über keine hin-reichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügt hat. Sie ist auf Grund dieses Umstandes auch aus der Laiensphäre heraus von vornherein nicht in der Lage, die Qualität der deutschen Sprache, über die die Klägerin verfügt haben will, sachgerecht zu beurteilen. Der Onkel X. T. und die Cousine M. C. haben anlässlich ihrer schriftlichen Zeugenbefragung durch das Bundesverwaltungsamt angegeben, keine Kenntnisse darüber zu haben, ob die Klägerin im Elternhaus deutsch gesprochen hat, bis zu welchem Alter sie die deutsche Sprache gesprochen hat, ob sie die deutsche Sprache erlernt hat und inwieweit sie sie im Zeitpunkt der Anfrage noch beherrscht. Die Mutter der Klägerin, T4. T. kommt schon deshalb nicht als Zeugin in Betracht, weil sie russische Volkszugehörige ist und nichts dafür vorgetragen ist, dass sie als solche über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die sie zu einer Beurteilung der Sprachkompetenz der Klägerin befähigten. Der Ehemann der Klägerin, L. G. , ist nur für die Sprachkenntnisse der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt als den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2001 – nämlich den Zeitraum unmittelbar nach ihrer Einreise im Mai 2005 – benannt. Im März 2001 dürfte er die Klägerin nicht einmal gekannt haben. Ungeachtet der mangelnden Erweisbarkeit, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, lässt sich nach Maßgabe der vorstehenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung auch keine familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse der Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG feststellen. Eine familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist dann gegeben, wenn sie der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, juris; – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, juris. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache muss jedenfalls mitursächlich sein für die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung festgestellten deutschen Sprachkenntnisse in dem Sinne, dass die auf Grund familiärer Vermittlung innerhalb der Prägephase erworbenen Deutschkenntnisse mit Abschluss der Prägephase (etwa mit dem 16. Lebensjahr) das Niveau erreicht haben müssen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und diese Fähigkeit den Betreffenden in die Lage versetzt haben muss, in dem maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 – NVwZ 2007, 1087, juris. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt keine familiäre Vermittlung vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen zumindest in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 – 5 B 2.04 – juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 12 A 2739/08 –, Urteil vom 4. April 2006 – 2 A 2926/04 –, Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, BVerwGE 112, 112, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 12 A 2739/08 –; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 – 12 A 2333/04 – und vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –, juris. Kann die Fähigkeit, zum Ende der Prägephase ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht festgestellt werden, so vermag ein – auch durch die Familie erfolgender – Spracherwerb nach Abschluss der Prägephase, der den Aufnahmebewerber erstmalig befähigt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BVFG nicht mehr zu erfüllen. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 12 A 4008/06 –. Ungeachtet der Widersprüchlichkeit der Angaben der Klägerin auf Seite 5 ihres Zulassungsantrags und ihrer ergänzenden Angaben beim Sprachtest vom 12. August 1998 hat die Untersuchung zur Sprachentwicklung der Klägerin dem-gegenüber ergeben, dass diese aufgrund familiärer Vermittlung – in Frage kommt insoweit nur der Vater im gelegentlichen Zusammenwirken mit seiner Mutter und der Familie des Zeugen S. – noch nicht das nach den obenstehenden Ausführungen erforderliche Niveau erreicht hatte, am Ende der Prägephase ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Bezeichnenderweise führt die Klägerin selbst ihre angeblich besseren Sprachkenntnisse als die ihrer Schwester N. T3. darauf zurück, dass diese den Sprachkurs nach der Arbeit nicht zu Ende geführt habe, misst also diesem Sprachkurs, den sie auch ihrerseits erst nach dem Tod ihres Vaters und am Ende der Prägephase aufgenommen haben will, die entscheidende Bedeutung zu. Weil der Vater der Klägerin bereits im Jahre 1993 verstorben ist, greift auch nicht § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG und erübrigt sich die Feststellung der familiären Vermittlung. Zum einen war die Klägerin seinerzeit bereits ca. 15 Jahre alt und damit am Ende der Lernphase, in der ihr die deutsche Sprache ausreichend hätte vermittelt werden müssen; zum anderen zählt der Tod des Vaters ohnehin nicht zu den "Verhältnissen in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet", sondern ist – statt allgemein die deutschen Volkszugehörigen berührend – individuell jeden Menschen gleich welcher Nationalität treffender Natur. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.