Beschluss
8 B 1310/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.8B1310.05.00
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Tenor
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2005 ist – mit Ausnahme der Prozesskostenhilfeentscheidung und der Streitwertfestsetzung – wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2005 ist – mit Ausnahme der Prozesskostenhilfeentscheidung und der Streitwertfestsetzung – wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der erstinstanzliche Beschluss mit Ausnahme der Prozesskostenhilfeentscheidung und der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), nachdem der Antragsteller das von der Antragsgegnerin bereits im Verfahren erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren in seiner Beschwerdeschrift ebenfalls für erledigt erklärt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt der an sich zulässigen Beschwerde nicht das Rechtsschutzinteresse, auch wenn sie nur eingelegt wurde, um das Verfahren für erledigt zu erklären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2003 ‑ 8 B 82/03 ‑, NVwZ-RR 2003, 701 = NWVBl. 2003, 398, und vom 14. Juli 2005 - 8 B 1142/05 -. Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Danach sind die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da er ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses bei einer Sachentscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Ihm ist zwar zuzugestehen, dass die Antragsgegnerin innerhalb der in § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vorgesehenen Frist von einem Monat, innerhalb derer die begehrten Informationen spätestens zugänglich gemacht werden sollen, weder über den Zugangsanspruch des Antragstellers entschieden noch Gründe dargetan hat, warum ihr eine Entscheidung nicht möglich ist. Allein dies reicht aber nicht aus, einen Anordnungsgrund anzunehmen. Vielmehr wäre es dafür erforderlich gewesen, dass der Antragsteller näher darlegt, weshalb seinem Begehren eine besondere Dringlichkeit beizumessen ist. Dem genügt das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 13. Juni 2005 aber nicht. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller sich allein darauf berufen hat, die angeforderten Unterlagen „im Hinblick auf bereits rechtshängige Anwaltshaftungsprozesse bei Landgerichten“ zu benötigen. Damit hat der Antragsteller lediglich den Grund für sein Informationsbegehren benannt, aber nicht dessen Dringlichkeit dargetan. Ob er die Unterlagen für ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren beim Landgericht Dortmund benötigte, in dem er bereits mehrfach eine Fristverlängerung für die Vorlage der Beschwerdebegründung beantragt hatte, kann im vorliegenden Zusammenhang dahin stehen, da der Antragsteller sich erstmals in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 22. Juli 2005 und damit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses darauf berufen hat. Es besteht auch keine Veranlassung, den Antragsteller von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten freizustellen. Denn der Antragsteller hatte hinreichend Gelegenheit, das Verfahren vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 12. Juli 2005 für erledigt zu erklären. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005 das Verfahren für erledigt erklärt hatte, ist der Antragsteller vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Juni 2005 um umgehende Mitteilung gebeten worden, ob die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt werde. Unter dem 1. Juli 2005 ist der Antragsteller zusätzlich noch an die Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom 24. Juni 2005 erinnert worden. Beide Verfügungen sind bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unbeantwortet geblieben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand – wie vorliegend – hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Eine Halbierung dieses Auffangwerts in Anbetracht des im Allgemeinen nur vorläufigen Charakters von Eilverfahren kommt vorliegend nicht in Anbetracht, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Ein Anhaltspunkt, der vorliegend ausnahmsweise die Festsetzung eines geringeren Werts rechtfertigen könnte, ist weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten ersichtlich. Der Einwand des Antragstellers, der Streitwert habe sich an einer von ihm gezahlten Dokumentenpauschale (§ 136 KostO) in Höhe von 9,50 Euro zu orientieren, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht im Ansatz erkennbar, welcher Zusammenhang zwischen einer solchen Kostenanforderung und der hier allein relevanten Bedeutung der Sache für den Antragsteller bestehen könnte. Für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in Anbetracht des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren allein zum Zwecke der Abgabe einer Erledigungserklärung eingeleitet worden ist, kein Raum. Der Beschluss ist unanfechtbar.