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Beschluss

13 C 45/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.13C45.11.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2011 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2011 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei diesem Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. Die Beschwerden haben weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Soweit sich die Antragsteller auf unterschiedlich hohe Zulassungszahlen in der Vergangenheit für das Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Antragsgegnerin berufen, führt dies die Beschwerden nicht zum Erfolg. Eine etwaige Verringerung des Lehrangebots und eine damit einhergehende Reduzierung des Studienplatzangebots sind grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat bislang einen unbedingten Kapazitätsverschaffungs- oder Kapazitätserhaltungsanspruch nicht angenommen. Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken begegnet diese Auffassung nicht. Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat zur Ausnutzung und Auslastung von Kapazitäten (Kapazitätserschöpfungsgebot) und zur gleichheitskonformen Verteilung von Kapazitäten. Das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet ein Recht auf Teilhabe an und auf Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 78/06 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, vom 18. Mai 2009 - 13 C 58/09 -, vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u.a.-, und vom 18. Mai 2011 13 C 29/11 -, jeweils juris. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Reduzierung des Studienplatzangebots aus sachwidrigen, also mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Gründen erfolgt ist. Vielmehr geht etwa - für das in Rede stehende Semester die Verringerung des Fremdanteils auf den wegfallenden Import der aufgelösten Lehreinheit Medizinische Biologie zurück. Diese Organisationsentscheidung basiert wiederum auf dem Rektoratsbeschluss vom 8. September 2010. Die Auflösung der Lehreinheit Medizinische Biologie ging dabei mit der Zusammenlegung mit der Lehreinheit Biologie einher. Kompensierend wurden der vorklinischen Lehreinheit Medizin weitere 2,5 Stellen zugewiesen. Gegen diese Organisationsänderung ist rechtlich nichts zu erinnern. 2. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das Lehrangebot nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden ist. Insbesondere kommt den von den Antragstellern angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern bei der Antragsgegnerin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u. a. -, juris. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf die konkrete Besetzung oder die konkrete Qualifikation oder den Stand der Qualifikation der Stelleninhaber kommt es nicht an. Deshalb ist auch eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht geboten. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -, vom 25. Mai 2007 13 C 115/07 , vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., - 13 C 273/08 u. a. -, juris, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, und vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u. a. , juris; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 7 CE 09.10068 u. a. -, juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von vier Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeitsvereinbarungen mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2010/2011 kann zudem in Bezug auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von den Antragstellern belegt werden könnten. Soweit die Antragsteller die Befristungen der Arbeitsverhältnisse von Frau Dr. Berchner-Pfannschmidt und Frau Dr. Obst-Pernberg problematisieren, führt auch dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die höchstzulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist nämlich nicht überschritten und wird von den Antragstellern auch nicht schlüssig dargetan. Es liegt daher noch nicht einmal eine im Einzelfall festzustellende Abweichung der zulässigen Befristungsdauer vor. Frau Dr. C. -Q. ist zudem zum 1. Dezember 2010 ausgeschieden; diese Stelle hat die Antragsgegnerin mit zwei Nachwuchswissenschaftlern jeweils ohne Promotion und befristet nachbesetzt. Frau Dr. P. -Q1. betreute zwei minderjährige Kinder, woraus sich eine verlängerte Dauer ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG ergibt. 3. a) Zu Unrecht monieren die Antragsteller die Dienstleistungsexporte für den Bachelorstudiengang Medizinische Biologie. Der Senat hat im Rahmen der hier gegebenen Prüfungsdichte keinen Anlass zur Beanstandung der Berechnung der Dienstleistungsdeputatstunden unter Zugrundelegung des Curricularanteils von 0,90. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 8. Mai 2008 (- 13 C 75/08 u. a. -, juris), vom 8. Juli 2009 ( 13 C 93/09 u. a. , juris) und vom 12. Juli 2010 ( 13 C 261/10 u. a. , juris) und führt zusammenfassend aus: Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss zu erbringen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss eine Dienstleistungspflicht in Rede stehen, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. – und vom 29. April 2010 13 C 235/10 , jeweils juris. Eine entsprechende Ordnung für das Bachelorstudiengang Medizinische Biologie liegt als Prüfungsordnung vom 20. September 2004 (zuletzt geändert durch die 2. Änderungsordnung vom 5. November 2010, VBl Jg. 8, 2010 S. 613 / Nr. 96) vor. b) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen, die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger in dem Bachelorstudiengang Medizinische Biologie von 31 auf 46 Studienplätze und die damit einhergehende Erhöhung des Aq/2-Wertes sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht akzeptiert worden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Insoweit ist nach § 11 Abs. 2 KapVO in die Berechnung eine Studienanfängerzahl einzusetzen, wobei die voraussichtliche Zulassungszahl für den Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Norm geht ersichtlich von der Zulässigkeit einer Prognose aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 26. November 2010 im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig dargelegt, dass sie die Anfänger-und Bewerberzahlen der vergangenen Jahre als Prognosebasis für das zu berechnende Jahr 2010/2011 herangezogen habe. Diese Prognose haben die Antragsteller nicht zu erschüttern vermocht. Soweit die Prognose sich möglicherweise nicht bewahrheitet hat, liegt dies in der Natur der Sache und widerspricht nicht einer zutreffenden Schätzungsgrundlage. Vorliegend beruhte die Erhöhung der Studienanfängerzahlen für das Wintersemester 2010/2011 auf einem zwischen dem Rektorat der Antragsgegnerin und der Fakultät für Biologie abgestimmten Konzept zum strukturellen Ausbau des Bachelorstudiengangs Medizinische Biologie und der Einrichtung eines neuen Bachelorstudiengangs Biologie mit 50 Studienplätzen. Dies wurde aufgrund des anstehenden doppelten Abiturjahrgangs in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012/2013 für sinnvoll erachtet. Hierzu gehörte auch eine beabsichtigte Ausbauplanung des Lehreinheit Biologische Medizin durch Auflösung und Zusammenlegung mit der Lehreinheit Biologie zum 1. Oktober 2010 durch Rektoratsbeschluss vom 8. September 2010. Gegen diese Organisationsänderung ist rechtlich nichts zu erinnern. c) Schließlich bleibt das Vorbringen der Antragsteller, Dienstleistungsabzüge (auch für die Studiengänge Chemie Bachelor und Master) zu Lasten der Humanmedizin seien verfassungsrechtlich nicht haltbar, weil die Wartezeit mit 13 Semestern in dem Studiengang Humanmedizin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzumutbar lang sei, im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg. Für die Beurteilung der Frage, welche Dauer der Wartezeit im Rahmen des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bei Studiengängen mit einem absoluten numerus clausus noch als zumutbar angesehen werden kann und was ggf. bei einer Unzumutbarkeit verfassungsrechtlich zu gelten hat, gibt es keine eindeutige Antwort. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43 , 291, 319 - von unzumutbar langen Wartezeiten gesprochen, wenn der Bewerber "bis zu sieben Jahren auf eine Zulassung zum Studium seiner Wahl warten muss". Damit kann als Maßstab für eine zumutbar lange Wartezeit auf die normale Dauer eines Studiums abzustellen sein. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 125. Im Sinne von § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) beträgt die Regelstudienzeit für das Studium der Humanmedizin nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sechs Jahre und drei Monate. Ob die Auswahlgrenzen, die sich in der Wartezeitquote zum Wintersemester 2010/2011 für das Medizinstudium ergeben haben, zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Minimierung der Zulassungschancen führen, ist ungewiss. Es ist angesichts einer Wartezeit von 13 Semestern derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erkennen, dass ein längeres Zuwarten für den Studierwilligen auf den Beginn des Medizinstudiums den verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip) in der Wese unzumutbar beeinträchtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls in dem genannten Urteil, dem nach dessen Einschätzung auch unzumutbar lange Wartezeiten von bis zu sieben Jahren zugrunde lagen, weder einen unmittelbaren Zugangsanspruch des Bewerbers angenommen noch eine Nichtigkeit des staatsvertraglichen Auswahlsystems bejaht, sondern die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers angenommen, für die harten Numerus-clausus-Fächer beschleunigt ein verbessertes Auswahlverfahren einzuführen (a. a. O., 321). Die Antragsteller befinden sich abgesehen hiervon derzeit auch nicht in der Situation, bereits länger als die Dauer des medizinischen Regelstudiums auf die Zulassung zu Studium der Humanmedizin zu warten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.