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Beschluss

12 A 4008/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.12A4008.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es fehle an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache i. S. v. § 6 Abs. 2 BVFG, weil die deutsche Sprache der Klägerin in ihrem Elternhaus bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit nicht in einem Umfang vermittelt worden sei, der eine hinreichende Grundlage dafür biete, heute ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es also (jedenfalls) an der Kausalität der familiären Vermittlung für heute hinreichende Deutschkenntnisse fehle. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin verfüge zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse, greift bereits deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht eine solche, seinerzeit noch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der bis zum 23. Mai 2007 geltenden Fassung auf den Zeitpunkt der Aussiedlung zu beziehende Feststellung nicht getroffen hat. Ausweislich der Urteilsausfertigung (Seite 7, dritter Absatz; Seite 8 unten; Seite 9 oben; Seite 11, dritter Absatz) hat es die Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vielmehr offen gelassen und seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass die aktuellen Deutschkenntnisse "zumindest keine hinreichende Grundlage in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung" im Elternhaus hätten (UA Seite 11, dritter Absatz). Das weitere Zulassungsvorbringen, mit dem der dieser Feststellung zugrundeliegende rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft gerügt wird, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken, weil er im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, soweit diese Vorschrift hier interessiert, nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Eine hinreichende familiäre Vermittlung ist mithin gegeben, wenn die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753. Nach diesem Urteil beantwortet sich die "Frage nach der Grenzziehung" zwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil unschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres dahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für die Gesprächsfähigkeit sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 B 47.05 -. Die familiäre Sprachvermittlung muss dabei nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen; es genügt vielmehr, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108, und - 5 C 31.06 -, Juris. Erforderlich ist dabei grundsätzlich, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Aufnahmebewerber deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von der Geburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, Juris, und vom 30. Mai 2006 - 12 A 2333/04 -. Diese Vermittlung muss die Deutschkenntnisse des Aufnahmebewerbers "auch damals", d. h. bis zum Ende seiner Prägephase, auf das Niveau der Fähigkeit geführt haben, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a. a. O., und - 5 C 31.06 -, a. a. O. Kann dies, wovon hier das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überzeugt (vgl. UA Seite 7 Absatz 3) gewesen ist, nicht festgestellt werden, so vermag ein - auch durch die Familie erfolgender - Spracherwerb nach Abschluss der Prägephase, der den Aufnahmebewerber erstmalig befähigt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BVFG entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht mehr zu erfüllen. Die tatsächliche - den vorstehend behandelten rechtlichen Rahmen ausfüllende - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die aktuellen Deutschkenntnisse der Klägerin zumindest keine hinreichende Grundlage in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung im Elternhaus hätten, wird mit dem Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die schlichte Behauptung der Klägerin, ihr seien bis zur Selbständigkeit ausreichende Sprachkenntnisse vermittelt worden, lässt schon jegliche - aber erforderliche - inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gründen des angefochtenen Urteils vermissen. Gleiches gilt für den Vortrag, nach welchem die Klägerin nach der nicht in Zweifel gezogenen Aussage ihrer Schwester in der mündlichen Verhandlung "mit der Großmutter in einfacher Form gesprochen hat und nach der Rückkehr aus der Ukraine auch mit der Mutter häufiger Deutsch gesprochen hat". Denn diese zutreffend wiedergegebenen Aussagen der Frau M. S. in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 hat das Verwaltungsgericht einer ausführlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang unterzogen, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat. Insbesondere hat es ausgeführt (UA Seite 9, zweiter Absatz, bis Seite 10, Ende des ersten Absatzes), die Aussage der Schwester der Klägerin, diese habe nach dem Umzug nach Kasachstan im Jahre 1979 mehr Deutsch gelernt bzw. häufiger mit der Mutter Deutsch gesprochen, sei für sich gesehen wenig aussagekräftig und könne nicht losgelöst von den - im folgenden von dem Verwaltungsgericht dargelegten - sonstigen Umständen bewertet werden. Außerdem könne es auch unter Berücksichtigung der Angaben der Schwester der Klägerin nicht annehmen, dass der Klägerin - abweichend von ihrer Selbstauskunft bei ihrer persönlichen Anhörung, nach der sie keinen Großelternteil als Vermittlungsperson angegeben habe - die deutsche Sprache innerfamiliär unter Einbeziehung der Zusammenkünfte mit ihrer Großmutter in hinreichendem Umfang vermittelt worden sei. Dies gelte insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Schwester der Klägerin zu deren Sprachkenntnissen angegeben habe, diese habe bei Familientreffen mit der Großmutter (nur) auf ganz leichte Fragen auf Deutsch antworten können, und zwar vor allem mit einem Wort oder ganz kurzen Sätzen. Weiter hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt (UA Seite 12): Unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts spreche auch angesichts der Bekundungen der Schwester der Klägerin nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, die Klägerin habe bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit häufig mit ihren Eltern und ihrer Großmutter innerhalb des elterlichen Haushalts mit diesen Deutsch gesprochen, weil die Klägerin nach den Angaben ihrer Schwester der Großmutter nur auf ganz leichte Fragen deutsche Antworten gegeben und auch mit der Mutter ab 1979 in Kasachstan (nur) mehr Deutsch gesprochen habe als zuvor in der Ukraine, wo - während der ersten sieben Lebensjahre der Klägerin - nur sehr wenig gesprochen worden sei. Diesen Bekundungen könne nicht entnommen werden, dass die deutsche Sprache zumindest so häufig verwendet worden sein könnte, dass die protokollierten Aussagen und Feststellungen bei der Anhörung in Almaty nicht mehr plausibel erscheinen könnten. Weshalb die zuletzt genannte Feststellung eine "negative Beweisführung" darstellen und ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sein soll, erschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Feststellung lediglich zutreffend hervorgehoben, dass die Bekundungen der Schwester der Klägerin nicht geeignet sind, die (vor allem) aus der Selbstauskunft der Klägerin zu der erfolgten Vermittlung der deutschen Sprache und aus dem Ergebnis des Sprachtests gezogene Schlussfolgerung durchgreifend in Frage zu stellen, eine hinreichende familiäre Vermittlung habe bis zum Abschluss der Prägephase nicht stattgefunden. Das im Zusammenhang mit der Selbstauskunft stehende Zulassungsvorbringen, die Klägerin habe bekundet, "die Sprache sei von dem Vater seit drei Jahren in Deutschland leben selten vermittelt worden", mit dem offenbar erneut (vgl. schon die Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2006, Seite 2 oben) behauptet werden soll, die Klägerin habe nur Angaben in Bezug auf die letzten drei Jahre gemacht und deshalb lediglich angegeben, dass die Eltern seit drei Jahren in Deutschland seien und sie selbst seit drei Jahren nur noch mit dem Ehemann Deutsch spreche, geht ersichtlich fehl. Dass sich die Antworten, die die Klägerin auf die auf Russisch gestellten Fragen, von wem die deutsche Sprache vermittelt worden sei, gegeben hat, nicht nur maßgeblich auf die letzten drei Jahre bezogen haben, wird schon daran deutlich, dass die Klägerin in Bezug auf eine Vermittlung außerhalb des Elternhauses auch die "Schule 6. - 10. Kl." angeführt hat. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin mit den Angaben, der Vater und die Mutter seien seit drei Jahren in Deutschland, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Vermittlung der deutschen Sprache durch die Eltern seit drei Jahren überhaupt nicht mehr stattfinden könne und zuvor lediglich selten erfolgt sei. Das im Zusammenhang mit dem Sprachtest stehende Zulassungsvorbringen, der Sprachtester sei der Klägerin "ständig ins Wort gefallen" und habe diese nicht ausreden lassen, ist unglaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin, sollte dieser Vorwurf zutreffend sein, ihn erst im Zulassungsverfahren erhoben haben sollte, obwohl sie den Sprachtest schon früher im Verfahren wiederholt einer Kritik unterzogen und hierbei lediglich - jeweils offensichtlich zu Unrecht, wie sogleich dargelegt werden wird - zwei "Unterbrechungen" moniert hat. Zum anderen findet diese Behauptung auch keinerlei Stütze im Anhörungsprotokoll. Dieses vermerkt - im Gegenteil - wiederholt ein Schweigen der Klägerin, dem erst daraufhin eine Nachfrage gefolgt ist, und belegt ferner, dass der Sprachtester bei den beiden beanstandeten "Unterbrechungen" jeweils eine nicht zu der vorhergehenden Frage passende Antwort aufgegriffen und der Klägerin durch eine Anschlussfrage die Gelegenheit eröffnet hat, die von ihr gegebene (falsche) Antwort zu ergänzen bzw. inhaltlich fortzuführen. Das Zulassungsvorbringen, der Sprachtester habe selbst notiert, dass die Klägerin mit ihren Deutschkenntnissen (zwar) Informationen mitteilen könne, entstellt nicht nur durch Verkürzung dessen Ausführungen, sondern stellt vor allem auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage, die Klägerin habe seinerzeit nicht über die Fähigkeit zu dem für ein einfaches Gespräch gleichermaßen zwingend notwendigen Hörverstehen verfügt. Letzteres gilt auch für die Behauptung, die Klägerin habe in ganzen und verständlichen Sätzen geantwortet, wenn sie nicht unterbrochen worden sei. Das Zulassungsvorbringen, der protokollierte Umstand, dass die Klägerin auf Stichwörter reagiert habe, sei schon deshalb unschädlich, weil es auf diese Stichwörter angekommen sei, trifft insoweit nicht zu. Denn die bloße Reaktion der Klägerin auf Stich- bzw. Signalwörter, die häufig zu nicht zu den Fragen passenden Antworten geführt hat, verdeutlicht gerade, dass die Klägerin - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - die gestellten Fragen ganz überwiegend schon nicht verstanden hat. Auch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, warum aufgrund der Anhörung der Schwester sowie des sonstigen Akteninhalts nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Klägerin bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit häufig mit ihren Eltern und ihrer Großmutter innerhalb des elterlichen Haushalts Deutsch gesprochen habe, greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht diese Feststellung gerade durch die Bezugnahme auf die zuvor ausführlich erfolgte Auswertung des Akteninhalts, insbesondere des Anhörungsprotokolls, begründet hat. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, und auch der nur sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. Indem nämlich das Verwaltungsgericht von dem Rechtssatz ausgegangen ist, dass von familiär erworbenen Deutschkenntnissen nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Deutschkenntnisse eine hinreichende Grundlage im Spracherwerb bis zum Eintritt der Selbständigkeit haben, dass also die den Maßstab bildende Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, bereits im Zeitpunkt der Selbständigkeit vorliegen muss, befindet es sich, wie der Senat bereits insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 - vgl. das Urteil des BVerwG vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a. a. O., welches in dem Revisionsverfahren gegen das von der Klägerin angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2006 - VGH 11 B 02.2939 -, Juris, ergangen ist, und ferner das Urteil des BVerwG vom gleichen Tage - 5 C 31.06 -, a. a. O. - ausgeführt hat, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb auch eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht erkennbar ist. Einen Rechtssatz dahin, dass das Deutsche im elterlichen Haushalt häufig oder zumindest so häufig verwendet worden sein müsse, dass die Vermittlung bis zur Selbständigkeit plausibel erscheine, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt (vgl. die Einzelfallwürdigung UA Seite 12, am Ende des zweiten Absatzes). Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine persönliche Anhörung der Klägerin und eine Anhörung der weiteren Zeugin abgelehnt, führt weder auf die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch auf die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn die Ablehnung des Beweisantrags, "zum Beweis dafür, dass die Klägerin mit ihren Eltern bis zu deren Ausreise und bis zum Tode der Großmutter auch mit dieser zwar nicht außerhalb, aber innerhalb des elterlichen Haushalts häufig in der Form mit diesen Deutsch gesprochen hat, wie es von den Eltern und der Großmutter gesprochen wurde, und dass sie auch nach dem Sprachtest sich mit ihren Geschwistern und Verwandten bei einfachen Gesprächen auf Deutsch unterhalten hat und in der Lage ist, sich über Themen des Alltags (Familie, Arbeit, Reisen, Einkaufen, Kochen) in einfachen, in der Regel auch grammatikalisch korrekten Sätzen zu unterhalten, die Inaugenscheinnahme der Klägerin durch persönliche Anhörung und die Anhörung der bei Gericht anwesenden Zeugin M. C. , T.-------straße 56, 00000 T1. , sowie des Vaters der Klägerin", findet ungeachtet dessen, dass Frau M. S. (geb. C. ) in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden ist, im Prozessrecht objektiv eine Stütze. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.) und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -. Angesichts des Ergebnisses des Sprachtests und der Selbstauskunft der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung dahingehend, dass die deutsche Sprache in der Familie kaum vermittelt worden sei, waren keine durch Tatsachen gestützten konkreten Anhaltspunkte für die allein entscheidungsrelevante Annahme gegeben, die Klägerin sei bereits bei Abschluss der Prägephase aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die gegenteilige (sinngemäße) Behauptung allein, die Klägerin habe sich mit ihren Eltern, der Großmutter, ihren Geschwistern und Verwandten (häufig) auf Deutsch unterhalten, war ungeachtet der mangelnden zeitlichen Differenzierung (Spracherwerb durch innerfamiliäre sprachliche Interaktion bis bzw. nach Eintritt der Selbständigkeit) schon mit Blick auf ihre Substanzlosigkeit nicht geeignet, die für eine weitere Beweiserhebung erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen, so dass für die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen die tatsächlichen Grundlagen fehlten und deshalb für sie nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach, der diesbezügliche Beweisantrag mithin "ins Blaue hinein" und damit als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag gestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -, m. w. N. Auch die nachfolgende informatorische Befragung der Schwester der Klägerin, deren Ergebnis das Verwaltungsgericht mit seiner Wendung "Eindruck der mündlichen Verhandlung" offensichtlich gemeint hat, hat eine solche Tatsachengrundlage ersichtlich nicht geschaffen; abgesehen davon wäre es in einem solchen Falle Sache des im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Prozessbevollmächtigten gewesen, einen erneuten, hieran anknüpfenden Beweisantrag zu stellen, was indes - mit der Folge des Rügeverlusts - nicht geschehen ist. Der Antrag, mit dem der bevollmächtigte Rechtsanwalt "im Hinblick auf die Aussagen der Schwester" nachfolgend nur für den Fall der Klageabweisung die "förmliche Vernehmung der Klägerin sowie der Schwester der Klägerin M. " beantragt hat, stellt, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt und die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt hat, schon deshalb keinen erheblichen Beweisantrag dar, weil er keine Beweisfrage bezeichnet und deshalb unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3. 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).