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Urteil

12 A 3393/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0408.12A3393.07.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die am 1968 in der Stadt Charkow in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin lebt mit ihrer Familie in der Stadt U. , Gebiet Krasnodar, in der Russischen Föderation. Der Vater der Klägerin ist deutscher Nationalität. Die Mutter der Klägerin ist ukrainischer Nationalität. Nach den Angaben der Klägerin sind ihre Großeltern väterlicherseits ebenfalls deutscher Nationalität gewesen. Mit am 19. Januar 2003 unterschriebenem Vordruck beantragte die Klägerin die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und die Einbeziehung ihres Ehemannes und ihrer Tochter. Zur Begründung trug sie vor, in ihrem ersten Inlandspass sei sie bereits mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen. Der Nationalitätseintrag in ihrem Inlandpass sei nicht geändert worden. Sie habe seit ihrer Geburt im Elternhaus die deutsche Sprache gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache von ihrem Vater erlernt. Auf Deutsch verstehe sie fast alles. Ihr Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch. Am 29. April 2004 nahm die Klägerin an einem Sprachtest in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in N. teil. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Klägerin über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse verfüge. Es seien lediglich rudimentäre Sprachkenntnisse vorhanden. Die Aussprache sei betont fremdsprachlich. Zu Beginn des Sprachtests gab die Klägerin an, sie habe in ihrem Elternhaus die deutsche Sprache von ihrem Vater und ihren Großeltern väterlicherseits gelernt. Zudem habe sie Deutsch durch ein Selbststudium mit dem Computer erlernt. Ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie drei Jahre alt gewesen sei. Bis zu ihrem fünften Lebensjahr habe ihr Vater weiterhin mit ihrer Mutter in einem Haushalt gelebt. Sie hätte in der Kindheit einzelne Wörter Deutsch gesprochen. Die Umgangssprache zu Hause sei russisch gewesen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin zurück. Bei der Klägerin handele es sich um keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Ihr sei die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie im ausreichenden Maße vermittelt worden. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen damit, sie sei jeden Sommer für drei Monate zur Verwandtschaft des Vaters nach Kasachstan gefahren. Dort sei nur auf Deutsch gesprochen worden. Ihre Oma väterlicherseits habe kein Russisch sprechen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Die Deutschkenntnisse der Klägerin seien für ein einfaches Gespräch nicht ausreichend. Zudem könne nicht von einer hinreichend familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus ausgegangen werden. Ihr Vortrag zu den von ihren Großeltern in den Sommerferien vermittelten Deutschkenntnissen sei nicht überzeugend. Am 7. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte übersehe, dass sie jeden Sommer für drei Monate zur Verwandtschaft nach Kasachstan gefahren sei. Ihre Großmutter väterlicherseits habe nur Deutsch gesprochen. Ihr jährlich dreimonatiger Aufenthalt bei den deutschen Verwandten in Kasachstan sei durchaus geeignet gewesen, ihr die deutsche Sprache in ausreichendem Maße zu vermitteln. Nachdem die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klägers zu 2. und der Klägerin zu 3. zurückgenommen worden ist, hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 wird die Beklagte verpflichtet, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, sowie ihren Ehemann S. und ihre Tochter L. in diesen einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie tatsächlich nach der Scheidung der Eltern bzw. dem Wegzug ihres Vaters jedes Jahr mehrere Monate bei den Großeltern verbracht habe. Wenn sie mittlerweile über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen sollte, würde dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie diese Kenntnisse durch eine frühere familiäre Vermittlung erworben habe. Vielmehr wäre dann davon auszugehen, dass diese Kenntnisse auf aktuellen nachträglichen Sprachstudien beruhten. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 hat die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und mit weiterem Schriftsatz eine Stellungnahme ihres Vaters vom 17. Mai 2007 vorgelegt. Nach dieser habe die Klägerin in ihrer Kindheit Deutsch gesprochen. Er sei mit ihr oft nach Kasachstan zu seinen Eltern gereist. Diese hätten mit ihr ebenfalls Deutsch gesprochen. Seine Mutter hätte ihr viele Gedichte und Lieder beigebracht. Auch seine Geschwister hätten mit der Klägerin Deutsch gesprochen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klägerin umfassend befragt. Diese gab an, zuletzt mit acht Jahren bei ihren Großeltern väterlicherseits im Sommerurlaub gewesen zu sein. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht den Vater der Klägerin als Zeugen angehört. Der Zeuge hat unter anderem angegeben, er habe mit seiner ersten Frau russisch gesprochen, weil sie bis auf wenige Worte kein Deutsch gesprochen habe. Er sei mit seiner ersten Frau zusammen gewesen, bis die Klägerin etwa fünf Jahre alt gewesen sei. Er habe sie fast jedes Jahr mit zu seinen Eltern in den Urlaub genommen. Dort habe seine Tochter mit seinen Eltern Deutsch gesprochen. Sie hätte sich mit ihnen in ihrem Dialekt unterhalten können. Es habe dort auch andere Kinder gegeben. Das Dorf habe zu fast 70% aus Deutschen bestanden. Sie sei damals schon in der Schule und bei dem letzten Besuch zwischen acht und zehn Jahre alt gewesen. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 wird die Beklagte verpflichtet, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, sowie ihren Ehemann S. und ihre Tochter L. in diesen einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die geringen Sprachkenntnisse der Klägerin hätten ihre Grundlage nicht in einer familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, sondern in einem fremdsprachlichen Erwerb. Die Aussprache der Klägerin sei nicht vom Dialekt geprägt und habe auf die von ihr benutzte russische Umgangssprache hingedeutet. Sie habe allenfalls bis zu ihrem achten Lebensjahr ein wenig Deutsch gehört und gesprochen. Der Zeuge habe angegeben, während der Ehezeit mit seiner ersten Frau, der Mutter der Klägerin, russisch und nur wenige Worte Deutsch gesprochen zu haben. Selbst wenn die Klägerin drei bis fünf Jahre lang jede Sommerferien bei den deutschsprachigen Großeltern in Kasachstan verbracht haben sollte, stelle dies keine Prägung durch die deutsche Sprache dar. Die Klägerin hätte mindestens ¾ eines jeden Jahres mit ihrer russisch sprachigen Mutter und den russisch sprachigen Mitschülern/innen verbracht. Zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, der Beurteilung ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht stimme sie nicht zu. Die Ausführungen des Gerichtes zur familiären Vermittlung seien nicht nachvollziehbar. Aus dem Nichtvorhandensein eines Dialekts könne nicht auf eine fehlende familiäre Vermittlung geschlossen werden. Auch die Aussage ihres Vaters, während der Ehezeit habe er mit seiner ersten Ehefrau russisch geredet, ließe nicht den Schluss zu, dass sie mit ihrem Vater niemals Deutsch gesprochen habe. Eine dahingehende zielgerichtete Frage sei dem Zeugen nicht gestellt worden. Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls beantragten Einbeziehung des Ehemannes und der Tochter der Klägerin in den von ihr begehrten Aufnahmebescheid im Termin der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 durch einen Vergleich beendet haben, beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2010 zur Frage des Erwerbs und des Umfangs der deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin in der Zeit von ihrer Geburt bis zu ihrem 16. Lebensjahr durch die Vernehmung des Herrn Q. I. als Zeugen Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Beiakte und Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Der Senat konnte als Ergebnis der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 die familiäre Vermittlung der Deutschkenntnisse der Klägerin nicht feststellen. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Zwar stammt die Klägerin von deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen - nämlich ihrem Vater - ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8/07 -, BVerwGE 130, 197, juris, und kann aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen von einem durchgehenden, d. h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit – hier dem 16. Geburtstag der Klägerin am 08. November 1984 – bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauernden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum ausgegangen werden. Vgl. zu den insoweit gegenüber dem früheren Recht geänderten Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, juris, vom 13. November 2003, - 5 C/14.03 -, BVerwGE 119, 188, juris, - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, juris und - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin im Sprachtest bei der Deutschen Botschaft am 29. April 2004 und in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2007 gezeigten Kenntnisse der deutschen Sprache auf einer familiären Vermittlung beruhen. Die familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist dann gegeben, wenn sie der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 11/03 -, NVwZ 2004, 753, juris; - 5 C 33/02 -, BVerwGE 119, 6, juris Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache muss jedenfalls mitursächlich sein für die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung festgestellten deutschen Sprachkenntnisse, in dem Sinne, dass die auf Grund familiärer Vermittlung innerhalb der Prägephase erworbenen Deutschkenntnisse mit Abschluss der Prägephase das Niveau erreicht haben müssen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und diese Fähigkeit den Betreffenden in die Lage versetzt haben muss, in dem maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23/06 - NVwZ 2007, 1087, juris. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt keine familiäre Vermittlung vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2/04 - juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 - 12 A 2739/08 -, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 - 12 A 2739/08 -; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - 12 A 2333/04 – und vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, juris. Kann die Fähigkeit, zum Ende der Prägephase ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht festgestellt werden, so vermag ein – auch durch die Familie erfolgender – Spracherwerb nach Abschluss der Prägephase, der den Aufnahmebewerber erstmalig befähigt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, die Voraussetzungen des § 6 A. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BVFG entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht mehr zu erfüllen. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 12 A 4008/06 –. Der Senat konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die von der Klägerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gezeigten Sprachkenntnisse in obigem Sinne nicht fremdsprachlich, sondern familiär vermittelt worden sind. Vielmehr verbleiben aufgrund der festgestellten Umstände vernünftige Zweifel an einem derartigen familiären Erwerb, die zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin zu berücksichtigen sind. Erhebliche Zweifel ergeben sich bereits aus den Angaben der Klägerin selbst. Anlässlich des Sprachtests bei der Deutschen Botschaft in N. am 29. April 2004 wurde in der Nr. 1.3 des von der Klägerin unterschriebenen Anhörungsprotokolls angegeben, sie habe in der Kindheit nur einzelne Wörter Deutsch gesprochen. Die Umgangssprache zu Hause sei Russisch gewesen. Ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie 3 Jahre alt gewesen sei und ihr Vater, der Zeuge, habe bis zu ihrem 5. Lebensjahr mit ihr in einem Haushalt gelebt. In der Widerspruchsbegründung gab die Klägerin an, sie sei allerdings jedes Jahr für 3 Monate zur Verwandtschaft nach Kasachstan gefahren und habe dort nur auf Deutsch gesprochen. Beim Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2007 einschränkend angegeben, mit acht Jahren habe sie die Großeltern zuletzt besucht, dann hätten diese in Deutschland gelebt und seien inzwischen verstorben. Nach diesen Angaben bleibt mehr als fraglich, ob diese – von monatelangen russischsprachigen Phasen zu Hause unterbrochenen – wenigen Besuche bei den Großeltern väterlicherseits ausreichend gewesen sein können, bei der Klägerin einen Grundstock an deutschen Sprachkenntnissen zu legen, der sie schon in der Prägephase befähigt haben könnte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne eines einigermaßen flüssigen Gedankenaustausches in Rede und Gegenrede, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, juris, – ggf. auch ohne die Hilfestellungen der Großeltern väterlicherseits – zu führen. Diese Zweifel verstärken sich unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010. Dieser gab glaubhaft an, er habe nur im Urlaub, nicht aber zu Hause, mit der Klägerin Deutsch gesprochen. Über die Angaben der Klägerin hinaus ist damit klargestellt, dass außerhalb der Ferienzeit – nach Angaben der Klägerin also in jedem Jahr über einen weit überwiegenden Zeitraum von jeweils neun Monaten – in der Familie kein Wort Deutsch gesprochen worden ist. Soweit der Zeuge angegeben hat, er habe die Klägerin ab deren Alter von 5 Jahren bis zu ihrem 10. oder 12. Lebensjahr fast jedes Jahr für jeweils 2 Monate mit in den Urlaub genommen, und dort habe sie mit seinen Eltern und den anderen Kindern des Dorfes Deutsch gesprochen, steht die Aussage hinsichtlich des Alters der Klägerin beim letzten gemeinsamen Besuch in Kasachstan (10 bis 12 Jahre) im deutlichen Widerspruch zu den Angaben der Klägerin (8 Jahre) und vermittelt den Eindruck eines gesteigerten Vorbringens. Diesen Widerspruch vermochte der Zeuge – trotz Nachfragen – auch nicht schlüssig aufzulösen. In seiner Aussage beim Verwaltungsgericht hat der Zeuge auf den entsprechenden Vorhalt noch mitgeteilt, es könnte sein, dass die Klägerin Recht habe. Sie sei jedenfalls schon in der Schule gewesen. Diese völlig unspezifischen Angaben vermitteln dem Senat keine glaubhafte und damit tragfähige Grundlage für die Annahme einer in zeitlicher Hinsicht über das – von der Klägerin selbst angegebene – Alter von acht Jahren hinausgehenden Praxis, die Klägerin mit in den Urlaub zu den Großeltern väterlicherseits zu nehmen, so dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der Klarstellung des Zeugen, diese Praxis habe begonnen, als die Klägerin fünf Jahre alt gewesen ist, allenfalls von einem für den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache relevanten Zeitraum von höchsten 4 Jahren ausgegangen werden kann. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Klägerin insgesamt vier mal in den Ferien bei den Großeltern gewesen ist. Denn der Zeuge hat anschaulich glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Arbeitsbedingungen nicht in der Lage gewesen ist, die Klägerin in jedem Jahr in die Ferien mit zu seinen Eltern zu nehmen; vielmehr will er nach seiner Aussage die Klägerin lediglich "fast jedes Jahr" in die Ferien mitgenommen haben, so dass ein Rückschluss auf eine konkrete Anzahl von Ferienbesuchen nicht möglich ist. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass lediglich in einem Jahr die Ferienpraxis aufgrund der beruflichen Verhinderung des Vaters unterbrochen gewesen ist, so sind allenfalls drei Ferienaufenthalte zu unterstellen. Soweit die Klägerin angegeben hat, sie sei in den Ferien jeweils für drei Monate bei ihren Großeltern gewesen, ist dieser Zeitraum durch die Angaben des Zeugen nicht nur nicht bestätigt, sondern deutlich relativiert worden. Der Zeuge wusste lediglich auszusagen, dass die Dauer des Urlaubs "etwa 2 Monate" betrug bzw. "die Tochter etwa 1 – 2 Monate" bei seinen Eltern war, so dass dem Senat letztlich eine konkrete Zeitbestimmung nicht möglich ist. Das vor diesem Hintergrund vager Tatsachendarstellungen verbleibende Bild von höchstens drei Ferienaufenthalten unklarer Dauer (1 Monat, 2 Monate oder 3 Monate), in denen die Klägerin, die bis zum Alter von fünf Jahren mit ihrem Vater kein Wort Deutsch gesprochen hat (und auch in der Schule kein Deutsch gelernt hat), sich mit ihren Deutsch (und Russisch) sprechenden Großeltern väterlicherseits verständigen musste, steht der vernünftige Zweifel ausschließenden Annahme des Erwerbs ausreichender Sprachkenntnisse in diesem Zeitraum entgegen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass, wie der Zeuge glaubhaft schilderte, die Klägerin in ihrem ersten Ferienaufenthalt zunächst "einzelne Wörter" lernte und diese Sprachkompetenz in den folgenden beiden weiteren Ferienaufenthalten erweiterte. Insoweit muss jedoch auch in Rechnung gestellt werden, dass, wie bereits dargelegt, diese Ferienaufenthalte von monatelangen ausschließlich russischen Sprachphasen unterbrochen wurden, so dass zu Beginn eines jeden Ferienaufenthalts eine den Kenntnisstand aus dem vorherigen Ferienaufenthalt lediglich wiederherstellende Auffrischungsphase naheliegt, die die Zeit für eine Erweiterung des Sprachschatzes naturgemäß verkürzen musste. Dass die danach verbleibende Ferienzeit und das Engagement der Großeltern väterlicherseits ausgereicht haben soll, der Klägerin über die Kenntnis von Wörtern hinaus auch die Fähigkeit zu vermitteln, die erlernten Wörter in einfachen Gesprächszusammenhängen zu einem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede (Gespräch) zu nutzen, bleibt nach Auffassung des Senats zweifelhaft, zumal die Klägerin selbst im Rahmen ihres Sprachtests angegeben hat, in der Kindheit nur einzelne Wörter auf Deutsch gesprochen zu haben und diese gewichtige Selbstauskunft nahtlos in den Kontext der zeitlich gering dimensionierten und immer wieder unterbrochenen Spracherwerbsmöglichkeiten passt. Dass nach Bekunden des Zeugen in dem Dorf seiner Eltern ca. 70 % Deutsche lebten, seine Tochter mit deutschen Kindern gespielt, seine Mutter seine Tochter häufig zu Veranstaltungen mitgenommen habe, in denen Deutsch gesprochen worden sei, und der Klägerin deutsche Lieder und Gedichte beigebracht haben soll, lässt demgegenüber eine ausreichende – und im Übrigen rein kindliche Sprachhorizonte übersteigende – aktive Gesprächskompetenz in Deutsch nicht ohne Weiteres erkennen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offenbarte und gegenüber dem Sprachtest vom 29. April 2004 deutlich gesteigerte Sprachkompetenz kann danach nicht mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit auf eine familiäre Vermittlung zurückgeführt werden, zumal die Klägerin schon im Rahmen des Sprachtestes angegeben hat, Deutsch durch Selbststudium mit dem Computer zu erlernen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin von anderen Verwandten die deutsche Sprache in der notwendigen Tiefe vermittelt bekommen hätte. Soweit der Zeuge in seiner schriftlichen Erklärung vom 17. Mai 2007 angegeben hat, seine Geschwister hätten mit der Klägerin Deutsch gesprochen, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 auf die entsprechende Nachfrage klargestellt, dass seine Geschwister zum damaligen Zeitpunkt schon verheiratet gewesen seien und in unterschiedlichen Dörfern gewohnt hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.