Beschluss
12 A 310/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0512.12A310.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Hartmut O. aus C. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Hartmut O. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Mit seinem Prozesskostenhilfeantrag vermag der Kläger nicht durchzudringen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn der Zulassungsantrag ist unbegründet. Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss nämlich im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 – und vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –. Das ist hier mit Blick auf das Argument der fehlenden familiären Vermittlung aus-reichender deutscher Sprachkenntnisse nicht der Fall. Es spricht allerdings vieles dafür, dass auch die übrigen Ablehnungsgründe des Verwaltungsgerichts tragfähig sind. Das gilt namentlich im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, nicht feststellen zu können, dass der Kläger ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Denn nach gefestigter Rechtsprechung muss jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 12 A 1374/08 – m.w.N., so dass Zweifel an der Verwertbarkeit des Protokolls zum Sprachtest vom 20. No-vember 2006 in B. wegen der zurückhaltenden Art des Klägers oder auch widriger Begleitumstände nicht anzunehmen sind und damit auch keine Basis für eine erneu-te Augenscheinsnahme des Klägers oder für die Anhörung von Zeugen zu seinem Sprachvermögen sein können. Ebenso wenig vermag der Kläger höchstwahrscheinlich im konkreten Fall mit seinen Einwendungen Erfolg haben, dass es für die Frage der Abstammung hier nicht auf den Adoptivvater ankomme, weil Abstammung im vertriebenrechtlichen Sinne nur die biologische Abstammung sei. Die Abstammung kennzeichnet im Vertriebenenrecht nämlich die – als Grundlage für das spätere eigene Bekenntnis bedeutsame – Prägesituation des um Aufnahme Nachsuchenden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 C 49.03 –, BVerwGE 122, 249, juris. Dass infolge einer Adoption durch einen deutschen Volkszugehörigen zu einem Zeitpunkt, in dem – wie vorliegend – der zur Annahme an Kindes statt bestimmte junge Mensch bereits 17 Jahre alt ist, eine Beeinflussung seiner Bekenntnisentwicklung bis zur Selbständigkeit, die in Ländern der ehemaligen Sowjetunion bereits mit 16 Jah-ren angenommen wird, nicht mehr erfolgen kann, lässt sich jedoch auch mittels des rechtspolitischen Gedankens der Gleichbehandlung leiblicher und adoptierter Kinder bzw. des Gleichbehandlungsgebotes aus Artikel 3 Abs. 1 GG nicht überwinden. Ungeachtet dessen vermag der Kläger – wie bereits erwähnt – jedenfalls dem das Entscheidungsergebnis selbständig tragenden Argument einer mangelnden fami-liären Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nicht erfolgreich mit seinem Zulassungsantrag zu begegnen. Sein Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der schon für sich genommen entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Die familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist dann gegeben, wenn sie der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 11/03 –, NVwZ 2004, 753, juris; – 5 C 33/02 –, BVerwGE 119, 6, juris. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache muss jedenfalls mitursächlich sein für die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung festgestellten deutschen Sprach-kenntnisse, und zwar in dem Sinne, dass die auf Grund familiärer Vermittlung innerhalb der Prägephase erworbenen Deutschkenntnisse mit Abschluss der Prägephase das Niveau erreicht haben müssen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und diese Fähigkeit den Betreffenden in die Lage versetzt haben muss, in dem maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 C 23/06 –, NVwZ 2007, 1087, juris. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt keine familiäre Vermittlung vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern vorhandene Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 – 5 B 2/04 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 12 A 2739/08 –, Urteil vom 4. April 2006 – 2 A 2926/04 –, Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, BVerwGE 112, 112; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 12 A 2739/08 –; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 – 12 A 2333/04 – und vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –, juris. Kann die Fähigkeit, zum Ende der Prägephase ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht festgestellt werden, so vermag ein – auch durch die Familie erfolgender – Spracherwerb nach Abschluss der Prägephase, der den Aufnahmebewerber erstmalig befähigt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BVFG nicht mehr zu erfüllen. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 12 A 4008/06 –, Urteil vom 8. April 2010 – 12 A 3393/07 –. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung der Würdigung, die sein Vortrag zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch seine Großmutter väterlicherseits, zu der er nahezu täglich Kontakt gehabt habe, seitens des Verwaltungsgerichts erfahren hat, nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Im bisherigen Vortrag und in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen fehlt es schon an hinreichenden Belegen dafür, dass der leibliche Vater des Klägers ein M. L. war und dessen Mutter – als leibliche Großmutter des Klägers – die als Zeugin benannte Frau B1. O1. , geboren 1938. Weder im Aufnahmeantrag des Klägers oder sonstigen – ihn betreffenden – amtlichen Papier-en aus der Zeit der Ehe seiner leiblichen Eltern finden diese Personen, ihre per-sönlichen Daten und ihr Verwandtschaftsverhältnis zueinander andeutungsweise Erwähnung. Zu einem leiblichen Vater des Klägers mit den Namen M1. L. gibt es keine einzige auch nur annähernd verwertbare Unterlage aus jener Zeit. Im Urteil des Gerichts des T. Rayons vom 6. Juni 2005 heißt es lediglich mehr als 15 Jahre später und ohne Benennung von Belegen, dass der Vater des Kindes, L. M1. T1. , am 18. November 1997 verstorben sei. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Kläger schon als kleines Kind im Rayon U. , Kirgisien, als dem Wohnsitz der Frau O1. , wie er aus ihren eigenen Aufnahmevorgang hervorgeht, gelebt hat. Nach dem vorgelegten Personalausweis, der Neuausstellung der Geburtsurkunde und dem erwähnten Urteil ist der Kläger vielmehr im Gebiet B. – also in Kasachstan – geboren. Für die Angabe des Klägers anlässlich des Sprachtests vom 20. November 2006, die Familie sei erst im Jahre 1991 von Kirgistan nach Kasachstan umgezogen, findet sich keine Grundlage. Es bleibt auch völlig unerklärt, warum der Kläger persönlich eine Sprachvermittlung durch seine Großmutter in seinem Aufnahmeantrag noch völlig unerwähnt gelassen und beim Sprachtest am 20. November 2006 lediglich von Besuchen bei der Großmutter gesprochen hat, anlässlich derer er die deutsche Sprache zwar gehört habe, sie jedoch kaum zu verstehen bzw. zu sprechen gelernt habe. Da die aufgeführten Ungereimtheiten auch durch das Zulassungsvorbringen nicht beseitigt werden, kann der Kläger mit seiner sinngemäßen Einwendung, er habe die deutsche Sprache bis zum Alter von vier Jahren durch seine leibliche Großmutter B1. O1. , die ausschließlich deutsch habe sprechen können, die aufgrund seiner häufigen und längeren Aufenthalte bei ihr engen Kontakte mit ihm gehabt habe und die ihn miterzogen sowie teilweise zur Schule geschickt habe, vermittelt bekommen, schon mangels plausibler Darstellung der Sachlage nicht gehört werden. Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die seinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auszufüllen in der Lage sind, ist allein der Kläger. So gesehen geht auch die von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweich-ende Wertung der Klägerseite, eine nicht unwesentliche Vermittlung der deutschen Sprache könne im Rahmen der familiären Vermittlung sehr weit zurückverlegt werden, so dass es ausreiche, wenn die deutsche Sprache – wie hier – bis zum Kindergartenalter vermittelt worden sei, von vornherein ins Leere. Im Übrigen gibt das vom Kläger angeführte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juli 2002 – 6 S 1066/01 – (DÖV 2003,38) für seine Auffassung, dass es ausreichen könne, wenn die deutsche Sprache bis zum Kindergartenalter vermittelt worden sei, nichts her. Vielmehr stellt seine Behauptung angesichts dessen eine bloße These ohne jede Substanz dar, mit der die plausible und nachvollziehbar begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kontakt des Klägers zu seiner Großmutter bis zum Alter von vier Jahren reiche hier nicht aus, um von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache (bis zur Beherrschung eines einfachen Gespräches) auszugehen, lediglich negiert wird. Ein solches bloßes Bestreiten vermag die Würdigung des Verwaltungsgerichts aber nicht zu erschüttern. Daran ändert auch das schlichte Angebot nichts, den Kläger als Partei oder diverse Zeugen zur Vermittlung von deutscher Sprache und Kultur über die Familie anzuhören, zumal eine solche Beweiserhebung eine widerspruchsfreie Darlegung der unter Beweis gestellten Sachlage erfordert. Eine Berufungszulassung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Abs. 1 GG in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers dadurch gewahrt, dass es seinem Rechtsanwalt die Gelegenheit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2008 eingeräumt hat. Das persönliche Erscheinen des Klägers ist ausweislich der Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 an den Kläger-Vertreter nicht angeordnet und auch nicht für ratsam gehalten worden. Diese Einschätzung ist – soweit ersichtlich - vom Kläger vor Stattfinden der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden, so dass diesbezüglich im Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG ein Rügeverlust eingetreten ist. Ein Rechtssuchender kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nämlich nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359.02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 273 m.w.N. Dazu reicht nicht aus, wenn der Kläger den vor der besagten Mitteilung lediglich hilfsweise gestellten Terminsverlegungsantrag nach Zugang des Schreibens vom 4. Dezember 2008 nicht weiterverfolgt, sondern mitteilen lässt, dass der Termin lediglich nicht wahrgenommen werde. Von Klägerseite ist mit keinem Wort geltend gemacht worden, dass das Erscheinen des Klägers zum Termin für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache von beachtenswerter Bedeutung und damit unverzichtbar sei. Erst mit der Zulassungsschrift wird versucht, die Notwendigkeit der Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit der Amtsermittlungs-pflicht des Gerichtes zu begründen, nach der dieses in Kenntnisnahme der Ausführ-ungen eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet sei, sich durch persönliche Augen-scheineinnahme von seiner Glaubwürdigkeit selbst zu überzeugen. Abgesehen davon, dass der Kläger die damit sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge jedoch zu spät erhoben hat, setzt sie ferner voraus, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401, 61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 – und vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 –, m.w.N. Gerade dies war vor dem Hintergrund des seinerzeitigen Vortrags des Klägers nicht der Fall und ist auch im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-gericht vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Von einer Verletzung der aus Artikel 103 Abs.1 GG erwachsenen Verpflichtung der Gerichte, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 –, Juris, m.w.N., kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Dementsprechend kann die Berufung – abgesehen davon, dass eine Abweichung auch entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzureichend dargelegt worden ist – auch nicht nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Ausgeschlossen ist letztendlich auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Frage, ob hier aus Gründen des Artikel 103 Abs. 1 GG das persönliche Erscheinen des Klägers hätte angeordnet werden müssen, eine keiner generellen Beantwortung zugänglichen Frage des Einzelfalles ist und sich bereits unter Zugrundelegung auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Grundsätze ohne Weiteres verneinen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).