Beschluss
5 A 1189/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0222.5A1189.08.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.700,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.700,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 30. März 2007 zu Recht abgewiesen. Namentlich liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung des in Rede stehenden Bargeldbetrages nach § 43 Nr. 2 PolG NRW vor. Nach der Sachlage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 – 5 A 291/00 – und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, ist die Annahme des Beklagten, der Kläger sei weder Eigentümer noch rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Bargeldes, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sowohl überzeugend eine Eigentümerstellung des Klägers verneint als auch schlüssig die Aspekte dargelegt, die die Behauptung des Klägers entkräften, sein Bruder sei Eigentümer des Geldes. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug (vgl. Urteilsabdruck, S. 7, vorletzter Absatz; S. 8, letzter Absatz, bis S. 11, vierter Absatz). Das Zulassungsvorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die die verwaltungsgerichtliche Würdigung ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Die Regelung gilt nur zugunsten des Eigenbesitzers im Sinne von § 872 BGB. Vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1960 – VIII ZR 145/59 –, NJW 1961, 777, und vom 4. Februar 2002 – II ZR 37/00 –, NJW 2002, 2101; Medicus, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 4. Aufl. (2004), § 1006 Rn. 6 und 7. Der Kläger hat das bei ihm sichergestellte Bargeld nach eigenem Vortrag von seinem Bruder anvertraut bekommen, um für diesen ein Kraftfahrzeug zu erwerben. Danach hat er rechtlich das Geld nicht als ihm gehörend im Besitz gehabt, sondern hat es für seinen Bruder besessen und war damit so genannter (unmittelbarer) Fremdbesitzer. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass er auch nicht die Vermutungsregel des § 1006 Abs. 3 BGB für sich in Anspruch nehmen kann, weil er nicht mittelbarer Besitzer (vgl. § 868 BGB) war. Ungeachtet dessen wäre eine etwaige zugunsten des Bruders wirkende Eigentumsvermutung, selbst wenn der Kläger hieraus einen rechtmäßigen Bargeldbesitz ableiten könnte, widerlegt. Das entgegenstehende Vorbringen des Klägers war und ist wegen der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft. Dabei kann dahinstehen, ob die Darstellung des Klägers, er habe einen Bruder namens , der Wahrheit entspricht. Auch wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, verbleiben gleichwohl genügend Indizien, die im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen einen rechtmäßigen Besitz des Klägers sprechen (vgl. Urteilsabdruck, S. 9, zweiter Absatz, bis S. 10, vorletzter Absatz; S. 11, dritter und vierter Absatz). Dabei handelt es sich entgegen dem Antragsvorbringen nicht lediglich um Spekulationen und Vermutungen. Die Indizien, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, sind aktenkundig. Die daran anknüpfende Würdigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der schriftlichen Erklärung seines Bruders vom 25. Oktober 2006 komme volle Beweiskraft hinsichtlich dessen Eigentümerstellung zu. Aus der Unterlage ergibt sich allein, dass der Bruder vor dem Gemeindegericht in /Republik Serbien die Aussage unterschrieben hat, er habe dem Kläger zum Kauf eines Kraftfahrzeugs einen Geldbetrag in Höhe von 30.000,-- EUR übergeben. Selbst wenn die Bescheinigung echt ist, zur Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden vgl. §§ 98, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 438 ZPO, ist damit die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Bruders nicht belegt. Zudem lässt sich der Erklärung nicht entnehmen, dass der Bruder Eigentümer des darin bezeichneten Geldbetrages ist. Ebenfalls erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bruder sei erst mehrere Monate nach der Beschlagnahme des Bargeldbetrages in Erscheinung getreten. Das Verwaltungsgericht hat dabei ersichtlich auf die Zeitspanne zwischen der Beschlagnahme des Geldes beim Kläger am 19. April 2006 und der schriftlichen Erklärung des Bruders vom 25. Oktober 2006 abgestellt. Ausgehend davon ist die verwaltungsgerichtliche Bewertung schlüssig. Die Rüge des Klägers, die Hintergründe seines Bargeldbesitzes seien völlig unerheblich, geht fehl. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers zu der beabsichtigten Verwendung des Geldes mit in den Blick genommen hat. Es erschließt sich ohne Weiteres, dass die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Klägers die Annahme rechtfertigen, auch dessen Vortrag zur Rechtmäßigkeit des Besitzes sei unglaubhaft. Der Einwand, in Bezug auf das sichergestellte Geld sei ein Diebstahl nicht angezeigt worden, stellt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW ebenfalls nicht ernstlich in Frage. In dem gegen den Kläger zunächst auch wegen Raubes geführten Ermittlungsverfahren haben zwei Zeugen unabhängig voneinander bekundet, dass eine unbekannte Person offenbar etwas vermisst habe, nachdem sie mit dem Kläger zusammengetroffen sei. Der unbekannte Mann habe „seine Kleidung abgeklopft“ bzw. „noch mal in seiner Jackentasche nachgesehen“ und sei dann dem Kläger, der sich schnell entfernt habe, hinterhergelaufen. Danach verbleiben Verdachtsmomente, dass der unbekannten Person der sichergestellte Geldbetrag abhanden gekommen sein könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Aufeinandertreffen mit dem unbekannten Mann gegenüber der Polizei bestritten hat, während er im erstinstanzlichen Klageverfahren eingeräumt hat, es habe eine kleinere Auseinandersetzung gegeben. Gegen ein Abhandenkommen des Geldes spricht schließlich nicht zwingend, dass der Beklagte keine entsprechende Strafanzeige feststellen konnte. Es sind Umstände denkbar, die den vermeintlich Geschädigten veranlasst haben könnten, von einer Anzeigeerstattung abzusehen, beispielsweise ein Interesse daran, keine behördliche Aufmerksamkeit auf sich und/oder den Geldbetrag zu lenken. Auch sonst wird die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung der Eigentümer, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgte, unbekannt war. Für eine Sicherstellung gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –. Anhaltspunkte, nach denen bereits bei Erlass der Sicherstellungsverfügung sicher feststand, dass der Eigentümer des sichergestellten Geldbetrages nicht ermittelt werden könnte, liegen nicht vor. Erfolglos mahnt der Kläger die Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo)“ an. Der Rechtssatz gilt allein im Strafverfahren, nicht aber für den hier betroffenen Bereich der präventiv-polizeilichen Gefahrenabwehr. Fehl geht der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, der Polizei würde „Tür und Tor für eine neue Einnahmequelle eröffnet werden“, weil jeder bei einem Straftäter vorgefundene größere Geldbetrag nach dem Polizeigesetz einbehalten werden könnte. Der Kläger blendet aus, dass der Beklagte die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW nicht deshalb bejaht hat, weil der Kläger infolge des Geschehens, das (auch) zur Sicherstellung des Geldbetrages führte, wegen Urkundenfälschung und Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz verurteilt worden ist. Vielmehr hat der Beklagte die streitige Maßnahme darauf gestützt, der Kläger könne auf Grund seiner unglaubhaften Einlassungen zur Herkunft und Verwendung des Geldes sowie der sonstigen (in der angefochtenen Verfügung angeführten) Indizien nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Gewahrsamsinhaber angesehen werden. Diese Annahme ist, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden. Aus der Freigabe des beschlagnahmten Geldbetrages durch die Staatsanwaltschaft L. kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck, S. 12, zweiter Absatz). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.