Beschluss
12 A 1174/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1028.12A1174.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der zuvorderst geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor. Der Kläger dringt mit der Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht sei unter Außerachtlassung des klägerischen Vortrags nicht darauf eingegangen, dass die Gutachterin X. in ihrem Bericht vom 21. September 2009 eine weitere Förderung des Klägers, der an einer Lese- und Rechtschreibschwäche leidet, empfohlen habe; es werde insbesondere nicht logisch nachvollziehbar deutlich, warum zunächst eine Förderung bewilligt worden, die Fortführung dieser Hilfe jedoch ohne für den Kläger ersichtliche Änderung der äußeren Umstände seines Lebens eingestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht ist willkürfrei und ohne Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder zwingende allgemeine Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4 und 9; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N., im Rahmen seiner eigenen Würdigung zu einer anderen Einschätzung gelangt. Es war zunächst - anders als der Kläger wohl meint - nicht schon deshalb genötigt, auch für den streitgegenständlichen Zeitraum einen eingliederungshilferechtlichen Bedarf des Klägers zu unterstellen, weil diesem für den Zeitraum vom 11. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 bereits Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt worden waren. Die hier streitgegenständliche Entscheidung, ob auch weiter ein entsprechender Bedarf zu bejahen ist, erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Sachlage und wird auch nicht zwingend durch eine frühere, für den Kläger günstige Entscheidung präjudiziert. Es besteht auch insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass das Vorliegen einer auf einer Lese- und Rechtschreibschwäche beruhenden psychischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - die vom Verwaltungsgericht vorliegend nicht in Frage gestellt wird - allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet, sondern zusätzlich, wegen der Zweigliedrigkeit des Begriffes der seelischen Behinderung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Tren-czek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 35a, Rn. 16; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a, Rn. 10, m.w.N., auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - (dro-hende) Teilhabebeeinträchtigung - erfüllt sein muss, trifft ebenfalls zu. Eine Lese- und Rechtschreibstörung oder Legasthenie als solche stellt noch keine seelische Störung dar; vielmehr muss infolge der Legasthenie eine sekundäre seelische Störung eingetreten sein, die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -. Erforderlich ist daher auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -,vom 12. No-vember 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 1237/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegenden Gutachten und Berichte, die bei dem Kläger zwar ein geringes Selbstwertgefühl und eine niedrige Frustrationsschwelle feststellen, ihm jedoch entweder - wie die Gutachterin X. , deren Empfehlung einer weiteren Förderung des Klägers im Bericht vom 21. September 2009 bereits im Tatbestand des Urteils aufgeführt ist - eine gute psychosoziale Anpassung attestieren oder - wie die Lehrerinnen des Klägers unter dem 21. Januar 2011 - besondere Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten wie Schulunlust, Schulangst oder Aggressivität beim Kläger "absolut" nicht erkennen können, nichts für eine derartige nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Klägers hergeben, ist unter Beweiswürdigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dass der Kläger dieser gerichtlichen Beweiswürdigung nicht folgt und ihr eine eigene Beweiswürdigung entgegenstellt, reicht bei einer - wie hier - rationalen und damit vertretbaren gerichtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht für die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, aus. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem erstmals im Zulassungsverfahren erfolgten und damit neuen Vorbringen des Klägers, aufgrund der ständigen Frustrationserlebnisse und der erheblichen Minderwertigkeitsgefühle komme es auch im familiären Bereich zu aggressiven Reaktionen, er sei ständig niedergeschlagen und demotiviert und gehe auch nicht mehr regelmäßig zum Sporttraining, seine Freundschaften hätten bereits darunter gelitten, dass er oft zu abgeschlagen sei, um mit seinen Freunden nach draußen spielen zu gehen und er leide unter psychosomatischen Beschwerden wie Bauch- und Kopfschmerzen, weswegen er sich in ärztlicher Behandlung befinde. Neuer Tatsachenvortrag genügt nur dann dem Darlegungserfordernis für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn er substantiiert und glaubhaft gemacht wird. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist. Vgl. z.B. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 91 und § 124a, Rn. 208; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124a, Rn. 48 Vorliegend fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung des neuen Vortrags etwa durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Eltern des Klägers oder die Vorlage ärztlicher Atteste. Der Kläger kann sich auch nicht zur Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO berufen. Eine Verletzung der Aufklärungsplicht ist nur dann gegeben, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist jedoch grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier - nicht förmlich beantragt hat. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 191; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124, Rn. 13; Bader, in: Bader/Fun-ke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124, Rn. 65, jeweils m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).