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Urteil

2 D 31/10.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1219.2D31.10NE.00
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Tenor

Ziffer 1.1 Satz 2 und Ziffer 1.2 letzter Halbsatz („sofern ...“) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. „I.----straße /X1.        -straße“ der Stadt I1.       sind unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Ziffer 1.1 Satz 2 und Ziffer 1.2 letzter Halbsatz („sofern ...“) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. „I.----straße /X1. -straße“ der Stadt I1. sind unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. „I.----straße /X.-------straße “ der Antragsgegnerin. Das nordöstlich der Innenstadt der Antragsgegnerin gelegene Plangebiet umfasst einen Bereich östlich der X2. , nördlich der I.----straße und westlich der X3.----straße , zu dem auch das im Eigentum der Antragsteller stehende, auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1927 wohngenutzte Hausgrundstück X.-------straße 14 (Gemarkung I1. , Flur 27, Flurstück 73) zählt. Das Plangebiet bildet den südlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. „X.-------straße “ der Antragsgegnerin, der seit dem Jahr 1995 in Kraft ist. Im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. befinden sich Gewerbebetriebe, und - vor allem in Gründerzeitvillen entlang der X.-------straße - Wohnhäuser. Zum Geltungsbereich des Plans gehören zudem die Agentur für Arbeit und der Sitz des Bekleidungsunternehmens G. W. C. GmbH & Co. KG, dem die Gebäude X.-------straße 4, 8, 9 und 12 gehören. Die Baulichkeiten X.-------straße 15 bis 17 werden für den Großhandel mit Elektrohaushaltsgeräten, Gaststättenbedarf und ähnlichem genutzt. Im Gebäude X.-------straße 20 ist ein Vertrieb von Telekommunikationsanlagen untergebracht, im Haus X.-------straße 23 ein Präzisionswerkzeugbetrieb. Der Bebauungsplan Nr. gliederte den vom Bebauungsplan Nr. in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin erfassten Bereich im Wesentlichen in Gewerbe- und Gemeinbedarfsflächen im Süden und in Wohn- beziehungsweise Mischgebietsflächen im Norden. Das Grundstück der Antragsteller war als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan Nr. setzt demgegenüber nach entsprechender Änderung des Flächennutzungsplans nördlich der X4.--------straße entlang der X.-------straße - also auch für das Grundstück der Antragsteller - ein Mischgebiet und auf den Flurstücken 65, 66, 69, 70, 71, 72, 426 größtenteils Gewerbegebiet fest. Im Süden behält er - abgesehen von der Agentur für Arbeit als Standort der öffentlichen Verwaltung - die Gewerbegebietsausweisung bei, allerdings ohne die zuvor gegebene Beschränkung GE(N) auf nicht wesentlich störendes Gewerbe. Hinsichtlich der Mischgebiete bestimmt die textliche Festsetzung Nr. 1.1, dass gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen nicht zulässig sind (Satz 1) und dass Einzelhandel nur zulässig ist, wenn keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind (Satz 2). Für die Gewerbegebiete regelt der Bebauungsplan in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, dass Einzelhandel nur als Direktverkauf von Produkten zulässig ist, die von oder im Auftrag von im Gewerbegebiet ansässigen Betrieben hergestellt und gehandelt werden, sofern keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Außerdem legt der Bebauungsplan unter anderem Traufhöhen fest, die sich im Gewerbegebiet östlich des Grundstücks der Antragsteller auf 17,0 m belaufen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.5 bezieht die festgelegten Traufhöhen auf die jeweils ausgebaute Verkehrsfläche, bei geneigter Oberfläche ist die im Mittel sich ergebende Höhe maßgeblich. Zu den Zielen und der Rechtfertigung der Planung ist in der Planbegründung im Wesentlichen ausgeführt: Es gehe vor allem um die Standortsicherung der Firma C. , deren Stammsitz die Antragsgegnerin seit dem Jahr 1953 sei. Die Firma C. wolle ihre Unternehmensgruppe am Hauptstandort konzentrieren und im Plangebiet Erweiterungen vornehmen. Diese beträfen zum einen die Firmenverwaltung zwischen X2. und X.-------straße , wo neue Gebäude mit ca. 50 neuen Büroarbeitsplätzen entstehen sollten. Ein zusätzliches Parkhaus bündele dabei die Firmenparkplätze und nehme den Parkdruck von der I2. - beziehungsweise der X.-------straße . Zum anderen sollten auf dem Gelände östlich der X.-------straße neue Lager- und Lieferungskapazitäten entstehen, wozu einzelne Betriebsgebäude verlagert werden müssten. Da diese Projekte im Rahmen des Bebauungsplans Nr. nicht verwirklicht werden könnten und die im Plangebiet gewachsene Mischung von Wohnen und Arbeiten nicht mehr dem Trennungsgrundsatz entspreche, ergebe sich das planerische Erfordernis, das Quartier insgesamt neu zu ordnen. Die Mischgebiete im Norden blieben erhalten. Lediglich das Baufenster werde auf eine Tiefe von durchschnittlich rund 25 m erweitert, um den Nutzungen Raum für Entwicklungen zu geben. Der derzeit als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Bereich zwischen dem Gewerbegebiet im Süden und dem Mischgebiet im Norden werde in ein Mischgebiet umgewandelt. Dadurch werde der Entwicklung Rechnung getragen, dass hier im Lauf der Jahre eine Gemengelage mit Gewerbebetrieben und Wohnnutzung entstanden sei, die einem Wohngebiet nicht mehr entspreche. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft dieses Gebiets zu dem südlich gelegenen Gewerbegebiet sei hier eine Ausweitung der gewerblichen Nutzung gewünscht, ohne dass die vorhandene Wohnnutzung eingeschränkt oder verdrängt werden solle. Die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten spiegele sich in einer Vergrößerung der Baufenster auf eine Tiefe von zwischen 20 m und 25 m wider. Im südlichen Plangebiet würden nach wie vor im Wesentlichen die Grundstücke der Firma C. als Gewerbegebiet festgesetzt. Die Einschränkung GE(N) für nicht wesentlich störendes Gewerbe entfalle, weil der Warenumschlag des Unternehmens das Kriterium „nicht wesentlich störend“ nach § 6 BauNVO nicht erfülle. Einzelhandel werde im Gewerbegebiet grundsätzlich ausgeschlossen, um die planungsrechtliche Grundlage für die Konzentration des Standorts der Firma C. zu schaffen. In Anlehnung an das gegenwärtig erarbeitete Zentren- und Nahversorgungskonzept zur Steuerung des Einzelhandels im Gebiet der Antragsgegnerin werde im Planbereich kein Bedarf für zusätzlichen Einzelhandel gesehen. Zugunsten der Firma C. werde aber ein sog. Annexhandel zugelassen. Dieser werde durch die Anforderung beschränkt, dass von ihm keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen dürften. Damit bekomme die Verkaufsfläche zwar nicht eine bestimmte, aber eine bestimmbare Obergrenze, was dem Unternehmen die notwendige Flexibilität für die Zukunft gebe. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 24. April 2008 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.. Am 7. Mai 2008 fand eine öffentliche Anhörung zu dem Planentwurf statt und in der Zeit vom 13. Mai 2008 bis zum 23. Mai 2008 hing die Niederschrift über die Anhörung zusammen mit dem Planentwurf in einem Schaukasten im Technischen Rathaus der Antragsgegnerin aus. In seiner Sitzung am 26. Juni 2008 beschloss der Bau- und Umweltausschuss den Bebauungsplan Nr. als Entwurf und wies in örtlichen Tageszeitungen darauf hin, dass hinsichtlich des Entwurfsbeschlusses sowie der geplanten Offenlegung vom 7. Juli 2008 bis zum 8. August 2008 im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Antragsgegnerin und im Internet unter www.I3. .de eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung erfolge. Am 11. August 2008 nahmen die Antragsteller zu dem Planentwurf Stellung. In seiner Sitzung am 12. September 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und den Bebauungsplan Nr. als Satzung. Am 14. Januar 2009 fassten der Bürgermeister der Antragsgegnerin und die Vorsitzenden der Ratsfraktionen den Dringlichkeitsbeschluss, die Offenlage des Bebauungsplans Nr. zu wiederholen, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs verfahrensfehlerhaft gewesen sei. In seiner Sitzung am 19. Februar 2009 genehmigte der Bau- und Umweltausschuss die Dringlichkeitsentscheidung vom 14. Januar 2009. In örtlichen Tageszeitungen vom 17./18. Januar 2009 machte die Antragsgegnerin den erneuten Offenlegungsbeschluss öffentlich bekannt und wies darauf hin, dass die neuerliche Offenlegung in der Zeit vom 25. Januar 2009 bis zum 24. Februar 2009 stattfinde. Unter dem 29. Januar 2009 nahmen die Antragsteller Bezug nehmend auf ihr bisheriges Vorbringen zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung. In seiner Sitzung vom 6. März 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. nochmals als Satzung. Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss in örtlichen Tageszeitungen vom 2. April 2009 öffentlich bekannt und am 6. Mai 2009 fertigte der Bürgermeister der Antragstellerin ihn aus. Im Amtsblatt für den Kreis I1. vom 14. Dezember 2011 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss erneut öffentlich bekannt. Bereits zuvor am 29. März 2010 hatten die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen anknüpfend an ihre Einwendungen im Planaufstellungsverfahren vor, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Er berücksichtige einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Firma C. . Die Belange der in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Bebauung blieben demgegenüber völlig unberücksichtigt. Die Aufhebung der Festsetzung GE(N) ohne jede Einschränkung sei planungsrechtlich fehlerhaft. Die immissionsschutzrechtlichen Interessen der Antragsteller seien nicht beziehungsweise nicht in dem gebotenen Umfang berücksichtigt worden. An der Mischnutzung in dem allgemeinen Wohngebiet habe sich seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. im Jahr 1995 nichts Wesentliches geändert. Statt mit bauordnungsrechtlichen Mitteln eine plankonforme Nutzung in dem allgemeinen Wohngebiet zu gewährleisten, habe die Antragsgegnerin das Baugebiet herabgestuft. Dadurch werde eine offensichtlich nicht plankonforme und damit planungsrechtlich unzulässige Nutzung im nachhinein legitimiert. Die sich ergebende Lärmimmissionssituation sei für die Antragsteller unzumutbar, deren Grundstück seit jeher von mehreren Betriebsgrundstücken der Firma C. umgeben sei. Die der Planung zugrunde liegende schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft. Auch die Verkehrsuntersuchung begegne grundlegenden Bedenken. Die Auswirkungen der Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs auf die Schadstoffbelastung sei nicht untersucht worden. Die Mischgebietsfestsetzung sei aber auch unabhängig davon unhaltbar. Die bisherigen gewerblichen Nutzungen in dem allgemeinen Wohngebiet auf den Grundstücken X.-------straße 15,17, 20 und 23 lägen eher an dessen Peripherie und ließen die Mischgebietstypisierung als fraglich erscheinen. Die für das Gewerbegebiet zugelassene Traufhöhe von bis zu 17 m lasse für das Grundstück der Antragsteller eine erdrückende Wirkung der sie zukünftig umgebenden Gebäude befürchten, zumal der Plan den von Bebauung freizuhaltenden Grünstreifen östlich ihres Grundstücks von 10 m auf 5 m verkleinere. Außerdem sei die Traufhöhenfestsetzung nicht hinreichend bestimmt. Die einzelhandelsbezogenen Regelungen der textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und Nr. 1.2 seien vor dem Hintergrund des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin unstimmig. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. „I.----straße /X5. -straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerhaft. Bei den Siedlungsstrukturen an der X.-------straße handele es sich um eine historisch gewachsene Gemengelage. In der Nachbarschaft des Gebäudes X.-------straße 14 an der X4.--------straße 1 hätten sich Ende der 1920er Jahre ein Holzlagerschuppen, eine Tischlerei sowie eine Schlosserwerkstatt befunden. Diese seien im Jahr 1983 abgebrochen worden. An der X4.--------straße 5 sei zunächst eine Eisenbauwerkstatt ansässig gewesen, die ab dem Jahr 1983 durch die Firma C. als Lagerfläche für Textilrohwaren genutzt worden sei. Im Jahr 1986 sei der alte Schlachthof aufgegeben worden und die Firma C. habe auf diesem Gelände ihre Firmenzentrale errichtet. Auf den Grundstücken X.-------straße 15, 20 und 23 seien seit den 1950iger Jahren gewerbliche Nutzungen anzutreffen. Mit der Mischgebietsausweisung werde der planungsrechtliche Status des Plangebiets auf denjenigen des Jahres 1995 zurückgeführt. Dem liege eine Meinungsänderung der Antragsgegnerin in der Sicht auf die Stadtentwicklung zugrunde. Heute werde das Miteinander verschiedener Nutzungen gerade in der Kernstadt befürwortet. In historischen Gewerbegebieten sollten die dort ansässigen Betriebe Investitionssicherheit erhalten, um standorttreu zu bleiben. Gleichzeitig eröffne die Ausweisung als Mischgebiet in der Nachbarschaft gerade für die einzeln stehende villenartige Bebauung eine größere Nutzungsvielfalt. Dabei sei Wohnen an der X.-------straße nach wie vor möglich. Zugleich könnten dort kleinere Gewerbebetriebe erhalten werden, wenn sie dauerhaft nicht störend betrieben würden. Die Abwägungsentscheidung beruhe auch auf einer fehlerfreien gutachterlichen Basis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu II.1.). Im Übrigen ist er unbegründet (dazu II.2.). I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12. So liegt es hier. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. gelegenen Grundstücks X.-------straße 14, das durch den Plan nicht mehr als allgemeines Wohngebiet, sondern als Mischgebiet ausgewiesen wird. Schon dies macht sie antragsbefugt. Überdies hat der angefochtene Plan - rein abstrakt nach der Gebietskategorisierung - zur Folge, dass die Antragsteller nicht mehr das Lärmschutzniveau der Nr. 6.1 d) TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, sondern nur noch den Standard der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für sich in Anspruch nehmen können. Zudem grenzt dieses Mischgebiet nicht mehr an ein eingeschränktes Gewerbegebiet GE(N), in dem nur nicht wesentlich störendes - mischgebietstypisches - Gewerbe zulässig ist, sondern an ein insoweit unbeschränktes Gewerbegebiet. Aufgrund des Eingriffs in die Eigentumsposition der Antragsteller und der nominellen Verschlechterung ihrer Lärmschutzsituation könnte der Bebauungsplan sie in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans gestellt. Sie sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert, weil sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fristgerecht Einwendungen erhoben haben. II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu 1.). Im Übrigen ist er unbegründet (dazu 2.). 1. Der Antrag ist insofern begründet, als die textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 Satz 2 (dazu a) und Nr. 1.2 letzter Halbsatz („sofern ...“) (dazu b) des Bebauungsplans Nr. unwirksam sind. Allerdings führt dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (dazu c). a) Die textliche Festsetzung Nr. 1.1 Satz 2 - Einzelhandel ist nur zulässig, wenn keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind - ist unwirksam, weil sie nicht von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt ist. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und § 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des§ 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Neben der Rechtfertigung durch spezielle städtebauliche Gründe, vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschlüssevom 4. Oktober 2007 - 4 BN 39.07 -, BRS 71Nr. 21 = juris Rn. 4, vom 10. November 2004- 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4, vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, vom11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4, und vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = BRS 47 Nr. 54 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011- 2 A 59/10 -, juris Rn. 44, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 57 ff., vom22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 88, vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 66, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 60, setzt ein partieller Einzelhandelsausschluss - wie der mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 Satz 2 offenbar angestrebte - auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO voraus, dass der Ausschluss eine bestimmte Art der Nutzung betrifft, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt. Die Gemeinde darf die Nutzungsart dabei grundsätzlich auch nach der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben differenzieren, also etwa großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² aus einem Baugebiet ausschließen. Vgl. zur Schwelle der Großflächigkeit: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 12 ff.; zum Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe: BVerwG, Beschluss vom 8. Novem-ber 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = BRS 47 Nr. 58 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 11. März 2004 - 7a D 103/03.NE -, juris Rn. 48. § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO erlaubt jedoch nicht, dass sich die Gemeinde für einen partiellen Einzelhandelsausschluss des Differenzierungs-kriteriums der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten potentiellen Aus-(Fern-)wirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe bedient. Denn schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG, Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt, wie sie in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aufgeführt sind, definieren keine Art der Nutzung, keinen Betriebstyp der sozialen und ökonomischen Realität, der allein Gegenstand eines Ausschlusses gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sein kann. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 12. März 1990 - 4 B 210.89 -, juris Rn. 7, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6.85, 4 C 7.85 -, BRS 47 Nr. 67 = juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE -, juris Rn. 65. Gemessen an diesen Maßstäben kann die textliche Festsetzung Nr. 1.1 Satz 2 nicht auf § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Sie wendet sich nicht beziehungsweise - auch unter Heranziehung der Planbegründung - nicht hinreichend eindeutig gegen eine bestimmte ausschlussfähige Nutzungsart wie zum Beispiel Einkaufszentren im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO oder großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m², die wegen ihrer Flächenintensität mit der Quartiersstruktur des Mischgebiets nicht vereinbar seien, sondern macht den Ausschluss explizit auch von den schädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebs nach § 11 Abs. 3 BauNVO abhängig. Damit verlässt die textliche Festsetzung Nr. 1.1 Satz 2 den Ermächtigungsrahmen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO, indem sie die Rechtsfolge des Ausschlusses systemwidrig mit dem einzelfallbezogenen städtebaulichen Beeinträchtigungspotential des jeweiligen Betriebs koppelt, das keine Nutzungsart kennzeichnet. Eine Umdeutung der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 Satz 2 in einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage des § 11 Abs. 3 BauNVO ist weder methodisch mit hinreichend bestimmtem Resultat möglich noch würde sie die Festsetzung vor der Unwirksamkeitserklärung bewahren können. Einer Umdeutung ist zum einen der Weg durch den Wortlaut der Festsetzung versperrt, wie er von einem objektiven Empfängerhorizont aus allein verstanden werden kann. Der Wortlaut ist für eine sinngemäße Interpretation der Festsetzung dahingehend, dass die Antragsgegnerin die Betriebsarten Einkaufszentrum und großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² aus dem Mischgebiet ausschließt, zu weit gefasst. Eine derart eingeschränkte Lesart kommt in der Festsetzung nicht klar genug zum Ausdruck und wird auch von der Planbegründung nicht vorgegeben, mag sie auch - wie die Vertreterinnen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2011 erläutert haben - dem subjektiven Willen des Plangebers entsprochen haben. Zum anderen unterliegt die textliche Festsetzung Nr. 1.1 Satz 2 auch dann der - deklaratorischen - Unwirksamkeitserklärung, falls man sie als reinen Hinweis auf die Rechtslage begreift. Da die Antragsgegnerin sie als Festsetzung bezeichnet, erweckt sie den Anschein, eine solche zu sein. Handelt es sich in Wahrheit aber um einen Hinweis, zu dem § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO nicht ermächtigt, ist dieser Anschein regelmäßig – wie auch hier – durch einen Unwirksamkeitsausspruch zu beseitigen, um eine unverfälschte Anwendung des Plans zu gewährleisten. b) Entsprechendes wie für die textliche Festsetzung Nr. 1.1 Satz 2 gilt für die textliche Festsetzung Nr. 1.2 letzter Halbsatz, die anders als die Einzelhandelsregelung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 im Übrigen gleichfalls unwirksam ist. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 ist Einzelhandel im Gewerbegebiet nur als Direktverkauf von Produkten zulässig, die von oder im Auftrag von im Gewerbegebiet ansässigen Betrieben hergestellt und gehandelt werden, sofern keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Danach ist der Einzelhandel im Gewerbegebiet - wie die Planbegründung bestätigt - prinzipiell ausgeschlossen, wobei dieser Ausschluss für sog. Annexhandel der Firma C. ein Stück zurückgenommen wird. Diese Regelung zum Annexhandel steht grundsätzlich mit § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO im Einklang. § 1 Abs. 5 BauNVO greift auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 =juris Rn. 13, Beschluss vom 8. November 2004- 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin mit der textlichen FestsetzungNr. 1.2 prinzipiell gerecht geworden. Der grundsätzliche Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 ist - wie es auch in der Planungsbegründung heißt - Konsequenz des - wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigten - Planungsansatzes, den Standort der Firma C. im Gewerbegebiet zu sichern. Ebenfalls konzeptgemäß ist dann die Gegenausnahme für den Annexhandel, den die Firma C. als Bekleidungsunternehmen bereits im Plangebiet unterhält. Annexhandel als Direktverkauf des Herstellers beziehungsweise Vermarkters der in seinem Auftrag produzierten Ware ist auch und gerade in der Bekleidungsbranche als in der sozialen und wirtschaftlichen Realität vorkommender Betriebstyp anerkannt. Vgl. zum Annexhandel allgemein: OVG NRW,Urteile vom 19. Juli 2011 - 10 D 131/08.NE -,juris Rn. 61, und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 f., Beschluss vom2. Juni 2010 - 7 A 295/09 -, juris Rn. 29, Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -, BRS 69 Nr. 29 = juris Rn. 93. Mit der ausdrücklich nicht durch eine Verkaufsflächenobergrenze limitierten Zulassung von Annexhandel durch die Firma C. verhält sich die Antragsgegnerin ferner nicht im Hinblick auf ihr Einzelhandelskonzept in einer Weise unschlüssig, die einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO für die Zulässigkeit des Annexhandels - als Gegenausnahme zum Einzelhandelsausschluss im Gewerbegebiet - entfallen ließe. Vgl. zum Erfordernis der Konzeptgemäßheitvon Einzelhandelsregelungen im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004- 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4;OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011- 2 A 59/10 -, juris Rn. 48, und vom 24. Sep-tember 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 35,Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 11, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 66. In der Planbegründung führt die Antragsgegnerin dazu aus, in Anlehnung an die Zielformulierungen ihres gerade erarbeiteten Zentren- und Nahversorgungskonzepts werde in dem Plangebiet ein Nebenstandort gesehen, in dem kein Bedarf für zusätzlichen Einzelhandel bestehe, zumal sich im Norden unmittelbar angrenzend an das Plangebiet ein Nahversorger - ein L. -Markt - befinde. Um der Firma C. die Möglichkeit zu bieten, die eigenen Produkte am Betriebsstandort anzubieten, werde Einzelhandel nur mit Produkten zugelassen, die von oder im Auftrag von im Gewerbegebiet ansässigen Betrieben hergestellt und gehandelt würden, solange davon keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von§ 11 Abs. 3 BauNVO ausgingen. Diese Erwägungen sind gemessen am vorrangigen Planungsziel der Antragsgegnerin, den Standort der Firma C. zu sichern, konzeptuell stimmig. Sie fügen sich zudem in das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Antragsgegnerin ein, das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 6. März 2009 in Gestalt eines Einzelhandelsgutachtens des Planungsbüros t. + i. von September 2008 vorlag. Dieses Einzelhandelsgutachten grenzt einen zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin ab (siehe dort S. 42), wobei sich neben dem Innenstadtzentrum vier Nahversorgungsbereiche herauskristallisiert hätten (siehe dort S. 39 ff.). Des Weiteren gebe es Sonderstandorte in nicht integrierter Lage (siehe dort S. 53 ff.) und - als besonderes Merkmal der Angebotssituation im Gebiet der Antragsgegnerin - elf Fabrikverkäufe, also Annexhandel, der über das Stadtgebiet verteilt sei (siehe dort S. 21 und S. 70). Neun dieser Fabrikverkäufe operierten in der Bekleidungsbranche und stellten etwa ein Viertel des gesamtstädtischen Bestands, ohne allerdings äußerlich als besonderes Bekleidungsangebot erkennbar zu sein. Inwieweit dieses Angebot mit der Innenstadt in Konkurrenz trete, müsse gesondert analysiert werden. Jedenfalls seien die Fabrikverkäufe ein Spezifikum des Einzelhandelsstandorts der Antragsgegnerin mit überregionalem Einzugsbereich (siehe dort S. 70). Dies dürfe denkbare Auswirkungen des Fabrikverkaufs auf das Zentrum relativieren, zumal diese ebenso wie etwaige ebenfalls denkbare Synergieeffekte zugunsten der Innenstadt - wie gesagt - einer eigenen Untersuchung vorbehalten bleiben müssten (siehe dort S. 70). Legt man diese Annahmen zugrunde, fügt sich die textliche Festsetzung Nr. 1.2 zum Annexhandel in das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin von September 2008 ein. Die Antragsgegnerin stärkt den bereits vorhandenen Annexhandel der Firma C. , der jedenfalls keine evidenten schädlichen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur des Zentrums hat, indem sie ihm flexible Erweiterungsmöglichkeiten einräumt. Zugleich behält sie - wie der Verweis auf§ 11 Abs. 3 BauNVO im letzten Halbsatz der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 klarstellt - das genehmigungsrechtliche Instrument in der Hand, zukünftigen Ausdehnungen des Annexhandels der Firma C. auf Genehmigungsebene im Rahmen der bestehenden Rechtslage, namentlich nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO bei erreichter Großflächigkeit, Grenzen zu setzen, sobald sich dadurch schädliche Auswirkungen auf das Zentrum ergeben sollten. Diese planungsrechtliche Konstruktion findet ihre Grundlage in der gegebenen Planungssituation und gestaltet den Annexhandel einzelhandelskonzeptgemäß aus. Allerdings überschreitet die Antragsgegnerin mit dem vorerwähnten Hinweis auf die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO im letzten Halbsatz der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 den Ermächtigungsrahmen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mitAbs. 9 BauNVO, weil dieser keinen selbständig regelnden Charakter hat und daher auf die genannten Vorschriften nicht gegründet werden kann. Der letzte Halbsatz der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 ist damit aus Gründen der Klarstellung für unwirksam zu erklären. c) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 Satz 2 und Nr. 1.2 letzter Halbsatz führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des BebauungsplansNr.. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, vom6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 =juris Rn. 11, und vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 59,und vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 80. Dies trifft hier zu. Der Bebauungsplan Nr. bewirkt auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 Satz 2 und Nr. 1.2 letzter Halbsatz objektiv eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Das Hauptziel der Planung, den Standort der Firma C. planungsrechtlich abzusichern und die Planungsrechtslage den tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet mit ihrem Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe anzupassen, kann auch ohne diese einzelhandelsbezogenen Festsetzungen erreicht werden. Daraus kann zugleich geschlossen werden, dass der BebauungsplanNr. auch unter Außerachtlassung der textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 Satz 2 und Nr. 1.2 letzter Halbsatz vom subjektiven Planungswillen der Antragsgegnerin getragen wird, die zuvörderst mit bauplanungsrechtlichen Mitteln Standortpolitik zugunsten der Firma C. betreibt. Soweit es ihr daneben darum geht, die Einzelhandelsansiedlung im Misch- und im Gewerbegebiet zu steuern, kann sie dies im Sinne ihres Planungsansatzes unter Verzicht auf entsprechende Festsetzungen mit dem gesetzlichen Instrumentarium des § 11 Abs. 3 BauNVO ähnlich effektiv tun, ohne dass ihr Planungskonzept dadurch absehbar konterkariert würde. 2. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet, weil der Bebauungsplan Nr. „I.----straße /X.-------straße “ der Antragsgegnerin insofern wirksam ist. a) Dass der Bebauungsplan an beachtlichen formellen Mängeln leidet, machen die Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Den zunächst vorliegenden Bekanntmachungsmangel, der darin zu sehen ist, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom 6. März 2009 erst am 6. Mai 2009 und somit nach der öffentlichen Bekanntmachung am 2. April 2009 ausfertigte, vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 = juris Rn. 4, und vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3, hat die Antragsgegnerin in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt, indem sie den Bebauungsplan im Amtsblatt für den Kreis I1. vom 14. Dezember 2011 neuerlich öffentlich bekannt machte. b) Durchgreifende materielle Mängel im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere fehlt dem Bebauungsplan Nr. nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu aa) und sind seine hinreichend bestimmten Festsetzungen von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu bb). Er verstößt auch nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu cc). aa) Der Bebauungsplan Nr. ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4;OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 (Leitsatz) = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung als sog. Gefälligkeitsplanung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer Standortpolitik entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 21 f. des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 57, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 148/98.NE -, juris Rn. 53. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt dem Bebauungsplan Nr. die städtebauliche Erforderlichkeit nicht. Der Planung liegt eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde, auch wenn sie - wie bereits erwähnt - vorrangig Standortpolitik zugunsten der Firma C. betreibt. Die Antragsgegnerin will ausweislich der Planbegründung die planungs- und immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Firma C. schaffen und bei dieser Gelegenheit das Plangebiet mit der Festsetzung des vormaligen allgemeinen Wohngebiets als Mischgebiet den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten anpassen. Diese Gegebenheiten sind, sowohl was die Bebauung an der X5. -straße für sich betrachtet anbelangt, als auch, was das Nachbarschaftsverhältnis der Wohnnutzung an der X.-------straße zum Betriebsgelände der Firma C. angeht, von einer Durchmischung beziehungsweise einem Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe - mithin einer Gemengelage - geprägt. Damit verfolgt die Antragsgegnerin nebeneinander die städtebaulich legitimen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB) und der Anpassung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. sind hinreichend bestimmt und werden von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen. Dies gilt namentlich für die bereits behandelte textliche Festsetzung Nr. 1.2 mit Ausnahme ihres letzten Halbsatzes sowie für die von den Antragstellern gesondert angegriffene textliche Festsetzung Nr. 1.5 zu den Bezugspunkten für die Traufhöhen. Letztere ist hinreichend bestimmt und steht mit § 18 Abs. 1 BauNVO im Einklang, demzufolge bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen sind. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und -bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 (Leitsatz) = juris Rn. 96, vom 24. September 2010 - 2 D 143/08.NE -, juris Rn. 46, und vom 18. Mai 2010 -10 D 92/08.NE -, juris Rn. 81. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach§ 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteile vom 28. September 2011 - 10 D 135/09.NE -, S. 15 ff. des amtlichen Umdrucks, und vom 6. Juni 1997 - 7a D 7/94.NE -, juris Rn. 47; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 18 Rn. 3 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 18 Rn. 3. Das ist vorliegend durch die textliche Festsetzung Nr. 1.5 gewährleistet, welche die Traufhöhe und ihren unteren Bezugspunkt hinreichend bestimmt festschreibt. Ihr Satz 2 bezieht die Traufhöhe - die Schnittkante zwischen der Außenwand und der Dachhaut, mithin die Wandhöhe - auf die „jeweils ausgebaute Verkehrsfläche“. Darunter ist mit der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 22. Juni 2011 die dem jeweiligen Baufeld zugeordnete Verkehrsfläche zu verstehen, über die dessen Erschließung stattfindet. Dabei ist die tatsächliche Höhenlage imi ausgebauten Zustand maßgeblich. Dieser - faktische - Bezugspunkt ist hinreichend bestimmt. Insbesondere ist nicht damit zu rechnen, dass er sich bei der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. maßgeblich verändern wird. Auch das von der Firma C. ins Auge gefasste Erweiterungsvorhaben lässt nicht erwarten, dass namentlich die X4.--------straße - wenn überhaupt - wesentlich höher gelegt werden wird. Dass die textlichen Festsetzung Nr. 1.5 Satz 2 bei geneigter Verkehrsfläche auf die sich im Mittel ergebende Höhe als unterer Bezugspunkt anknüpft, ist unter Bestimmtheitsaspekten ebenfalls nicht zu monieren. Wiederum ist für die Plananwendung klar, dass damit die mittlere Höhe der dem betreffenden Baufeld zugeordneten Verkehrsfläche gemeint ist. cc) Der Bebauungsplan Nr. verstößt nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezem-ber 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. nicht verstoßen. Sie hat bei der Festsetzung eines Mischgebiets anstelle eines allgemeinen Wohngebiets neben einem Gewerbegebiet anstatt eines eingeschränkten Gewerbegebiets GE(N) die betroffenen Eigentümerinteressen angemessen berücksichtigt und gewichtet (dazu [1]). Dasselbe gilt für die Abwägung der - gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB, aber auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beachtlichen - Belange des Immissionsschutzes in Gestalt des Geräuschimmissionsschutzes und der Luftreinhaltung (dazu [2]) sowie für die Abwägung der Belange des Verkehrs, die aufgrund von § 1Abs. 6 Nr. 9 BauGB abwägungsrelevant sind (dazu [3]). (1) Bei der Ausweisung des im Bebauungsplan Nr. aus dem Jahr 1995 als allgemeines Wohngebiet an der X.-------straße festgesetzten Bereichs als Mischgebiet neben einem jetzt nicht mehr auf mischgebietstypische Nutzungen eingeschränkten Gewerbegebiet hat die Antragsgegnerin die betroffenen Eigentümerinteressen rechtmäßig abgewogen. (a) Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan neu ordnen und dabei den Gebietscharakter verändern, setzt eine rechtmäßige Abwägung gerade bei einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eingriffe in privates Eigentum haben besondere Bedeutung, weil das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehört. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine(Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 67 (zur Ersetzung eines unwirksamen Bebauungsplans), und vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 51 (zur Überplanung einer Gemengelage). Nach diesen Grundsätzen berücksichtigt die nunmehrige Festsetzung des vormaligen allgemeinen Wohngebiets als Mischgebiet die betroffenen Eigentümerinteressen angemessen. Wie sie in der Planbegründung und in der Verwaltungsvorlage RA für den Satzungsbeschluss vom 6. März 2009 dokumentiert hat, hat die Antragsgegnerin erkannt, dass sie mit der Änderung des Gebietscharakters des allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet gegenläufige Eigentümerinteressen unter anderem der Antragsteller tangiert, die sich für eine Beibehaltung der Einstufung als allgemeines Wohngebiet aussprechen. Die Antragsgegnerin hat auch den vorhandenen baulichen Bestand und seine Nutzung in den Blick genommen, den die Änderung des Gebietscharakters erfasst. Danach stellt das ehemals allgemeine Wohngebiet nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gemengelage dar, wie Nr. 6.7 TA Lärm sie beschreibt. Es ist - wie bereits angesprochen - sowohl intern als auch extern durch ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe geprägt. Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets des Bebauungsplans Nr. finden sich neben Wohnhäusern auf den in der Planbegründung aufgezählten Grundstücken X.-------straße 15 bis 17, 20 und 23 Gewerbebetriebe. Die Gebäude X.-------straße 15 bis 17 werden für den Großhandel mit Elektrohaushaltsgeräten, Gaststättenbedarf und ähnlichem genutzt, im Gebäude X.-------straße 20 ist ein Vertrieb von Telekommunikationsanlagen untergebracht und im Gebäude X.-------straße 23 ein Präzisionswerkzeugbetrieb. Nach außen ist das alte allgemeine Wohngebiet vor allem durch seine Nachbarschaft zum Betriebsgelände der Firma C. geprägt, welches das Plangebiet - abgesehen vom weiter südöstlich verorteten Gelände der Agentur für Arbeit - dominiert. Der Mischgebietscharakter der näheren Umgebung wird zudem dadurch unterstrichen, dass den nördlichen Ausläufern der X.-------straße außerhalb des Plangebiets der großflächige Einzelhandelsbetrieb L. gegenüberliegt. Wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 22. Juni 2011 erläutert hat, ist die Gemengelagesituation im Plangebiet auch nicht neu, sondern schon seit Jahrzehnten im Umfeld des historischen Schlachthofs existent. Demzufolge haben sich auf dem Grundstück X4.--------straße 1 schon in den 1920er Jahren ein Holzlagerschuppen, eine Tischlerei sowie eine Schlosserwerkstatt befunden. An der X4.--------straße 5 sei zunächst eine Eisenbauwerkstatt ansässig gewesen, die ab dem Jahr 1983 durch die Firma C. als Lagerfläche für Textilrohwaren genutzt worden sei. Im Jahr 1986 sei der Schlachthof aufgegeben worden und die Firma C. habe auf diesem Gelände ihre Firmenzentrale errichtet. Auf den Grundstücken X.-------straße 15, 20 und 23 seien seit den 1950er Jahren gewerbliche Nutzungen anzutreffen. Diese historisch gewachsene bauliche Situation rechtfertigt die Mischgebietsausweisung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr.. Sie entspricht zum einen der in § 6 Abs. 1 BauNVO beschriebenen Eigenart eines Mischgebiets, wonach dieses Gebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zum anderen kann die Antragsgegnerin für diese planungsrechtliche Einordnung städtebauliche Gründe von hinreichendem Gewicht anführen, die eine Zurückstellung der zuwiderlaufenden Eigentümerinteressen tragen. Wie dargelegt, verfolgt der Bebauungsplan Nr. die städtebaulich legitimen Ziele der Standortsicherung für die Firma C. und der Anpassung des Plangebiets an die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Dabei trägt die Antragsgegnerin - in die in Rede stehenden Belange austarierender Weise - dem Umstand Rechnung, dass die von der Änderung des allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet angetasteten Eigentümerinteressen nicht allesamt gleichgerichtet gegen diese Änderung streiten. Mit der Mischgebietsausweisung kommt die Antragsgegnerin einerseits den existierenden gewerblichen Nutzungsinteressen entgegen und schafft zusätzlich Raum für weitere mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen. Durch die Mischgebietsfestsetzung erhöht sich die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke - die Grundflächenzahl in Mischgebieten beträgt gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO 0,6, in allgemeinen Wohngebieten lediglich 0,4 -, wobei die Antragsgegnerin die Baufenster zudem an die Bestandsnutzung auf den Grundstücken X.-------straße 15, 19, 21 und 23 anpasst sowie im Übrigen auf eine neue Tiefe von bis zu 25 m erweitert. Davon profitiert - andererseits - nicht nur eine (potentielle) gewerbliche Nutzung, sondern auch eine Wohnnutzung im Mischgebiet, die gleichfalls auf die erhöhte Ausnutzbarkeit der Grundstücke zurückgreifen kann. Mit Blick auf diese Abwägungsparameter und Planungsfolgen kann nicht die Rede davon sein, dass der Bebauungsplan Nr. für die Antragsteller notwendig zu einem signifikanten Grundstückswertverlust führt, der ihm - ungeachtet dessen, dass eine Wertminderung nicht die Bedeutung eines eigenständigen Abwägungspostens hat -, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1993- 4 NB 25.93 -, juris Rn. 2, auf der Abwägungsebene entgegengestanden hätte. Die Antragsgegnerin war auch dazu befugt, die planungsrechtliche Situation im Plangebiet - wie in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2011 erläutert - neu und anders als noch im Jahr 1995 zu bewerten. Ein Grundstückseigentümer hat jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Umplanung Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, keinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 1 KN 207/10 -, juris Rn. 46. Die Antragsteller genießen daher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die allgemeine Wohngebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. losgelöst von etwaigen Änderungen der Städtebaupolitik der Antragsgegnerin bestehen bleibt. Ihnen steht lediglich der Anspruch zu, dass die Antragsgegnerin ihre Bestandsschutzinteressen mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung einstellt. Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin aber erfüllt. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht, dass die Mischgebietsausweisung speziell ihre Eigentümerinteressen nicht angemessen beachtet. Die Antragsteller machen insbesondere nicht geltend, dass sie die Aufnahme einer Nutzung konkret beabsichtigen, die in einem Mischgebiet unzulässig ist, aber in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Dass die in dem ehemaligen allgemeinen Wohngebiet situierten Gewerbebetriebe nicht wesentlich störend seien, wie auch die Antragsteller vortragen, stützt die Charakterisierung dieses Bereichs durch den Bebauungsplan Nr. als Mischgebiet gerade und widerspricht ihr nicht. Die Mischgebietsausweisung des Bebauungsplans Nr. ist auch kein planungsrechtswidriger sog. Etikettenschwindel. Bei der Ausweisung von Mischgebieten handelt es sich um einen unzulässigen sog. Etikettenschwindel, wenn diese Gebietsfestsetzung offensichtlich nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben ist, um ein nur auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten. Dies ist der Fall, wenn nach dem wahren Willen der Gemeinde das Ziel der Planung nur ist, die Schutzwürdigkeit der in Wahrheit angestrebten Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Anlagen in der Nachbarschaft herabzustufen. Anhaltspunkte für einen solchen sog. Etikettenschwindel können etwa vorliegen, wenn das gesamte Plangebiet von schmalen verkehrsberuhigten Straßen erschlossen wird, wie sie für ein Mischgebiet untypisch sind oder wenn die Größe der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche einem Mischgebiet nicht gerecht wird. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteile vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10 -, juris Rn. 29, und vom 21. Oktober 2009 - 1 C 10150/09 -, juris Rn. 25 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2002 - 1 K 1948/00 -, juris Rn. 19. Eine derartige Situation ist vorliegend indes nicht gegeben. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mischgebietsausweisung nur vorgeschoben ist, um ein ansonsten (immissionsschutzrechtlich) unzulässiges Planungsziel - hier die Erweiterung der Firma C. - in dem angrenzenden Gewerbegebiet zu ermöglichen. Wie ausgeführt, tragen der vorgefundene bauliche Bestand an der X.-------straße und die historisch gewachsene Gemengelage die Mischgebietsqualifizierung. Dass die Antragsgegnerin mit der kombinierten Mischgebiets-/Gewerbegebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. zugleich Standortpolitik zum Vorteil der Firma C. betreibt und deren Erweiterungsabsichten planungs- und immissionsschutzrechtlich absichern will, ist unschädlich, solange - worauf unten einzugehen sein wird - dabei vor allem Belange des Immissionsschutzes nicht verkannt und fehlgewichtet werden. (b) Die Antragsgegnerin hat die Eigentümerinteressen in Sonderheit der Antragsteller auch nicht mit den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. und der Bezugspunktbestimmung der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 fehlgewichtet. Losgelöst davon, ob es überhaupt die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans berühren kann, wenn Gebäude in dem östlich und südöstlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Gewerbegebiet mit einer dort zulässigen Traufhöhe von maximal 17,0 m absehbar die von den Antragstellern geltend gemachte erdrückende Wirkung entfalteten oder sonst negative Verschattungseffekte mit sich brächten oder ob dies erst in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 20. März 2009 - 10 D 20/07.NE -, juris Rn. 43, durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass eine solche erdrückende Wirkung nicht eintreten wird. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 24, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, NVwZ-RR 2009, 459 = juris Rn. 25. Von einer solchen Wirkung kann im Hinblick auf die im Gewerbegebiet östlich beziehungsweise südöstlich von dem Grundstück der Antragsteller zulässigen Gebäude voraussichtlich nicht die Rede sein. Das Grundstück der Antragsteller und das östlich von ihm belegene Gewerbegebiet trennt ein als nicht überbaubare Fläche festgesetzter Grünstreifen mit einer Breite von 5 m. Selbst ein Gebäude auf dem Betriebsgelände der Firma C. , das die überbau-baren Flächen bis auf die Flurstücke 71 und 72 ausnutzte und dabei mit § 6 BauO NRW im Einklang stünde, beließe danach dem Grundstück der Antragsteller soviel baurechtliche Eigenständigkeit, dass von einer erdrückenden Wirkung nicht gesprochen werden könnte. Entsprechendes gilt für das Gewerbegebiet südlich der X4.--------straße , dessen Abstand zum Grundstück der Antragsteller so groß ist, das nicht erwarten ist, dass dieses nach einer Ausnutzung der maximalen Traufhöhe von 17,0 m wie „eingemauert“ erschiene. (2) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Immissionsschutzes fehlerfrei abgewogen. (a) Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzinteressen der planbetroffenen Anwohner nicht fehlgewichtet. (aa) Eine Fehlgewichtung liegt zunächst nicht in der Umplanung des allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet als solcher. Zum einen haben die Grundstückseigentümer im nunmehrigen Mischgebiet - wie gezeigt - keinen Anspruch darauf, dass die allgemeine Wohngebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. unverändert erhalten bleibt, auch wenn die Antragsgegnerin für das Plangebiet aufgrund veränderter städtebaulicher Anschauungen städtebauliche Ziele verfolgt, die der Beibehaltung dieser Gebietszuordnung zuwiderlaufen. Zum anderen ist die Mischgebietsausweisung für die Grundstückseigentümer nicht mit einer wesentlichen Verschlechterung des Lärmschutzniveaus im Vergleich zu dem vorherigen bauplanungsrechtlichen Status verbunden. Zwar trifft es abstrakt zu, dass ein allgemeines Wohngebiet mit einem höheren Lärmschutzniveau als ein Mischgebiet versehen ist. WährendNr. 6.1 d) TA Lärm allgemeinen Wohngebieten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zuweist, können Mischgebietsgrundstücke gemäß Nr. 6.1 c) TA Lärm lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts verlangen. Diese Immissionsrichtwerte können indessen in Gemengelagen, wenn gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen, nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm). Der in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm angesprochene Zwischenwert soll zwischen den Immissionsrichtwerten liegen, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Er ist nicht als das arithmetische Mittel zweier Richtwerte misszuverstehen. Bei der Bildung des Zwischenwerts müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit die Ortsüblichkeit, die Priorität und die weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Vgl. zusammenfassend zur Zwischenwertbildung BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4, mit weiteren Nachweisen. Davon ausgehend durfte die Antragsgegnerin - wie sie es in der Beschlussvorlage RAfür den Satzungsbeschluss vom 6. März 2009 getan hat - in die Abwägung einstellen, dass etwa die Antragsteller auch unter der Geltung des Bebauungsplans Nr. nicht das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets der Nr. 6.1 d) TA Lärm genossen, sondern dass der für ihr Grundstück Platz greifende Immissionsrichtwert schon unter der Geltung dieses Bebauungsplans wegen des Angrenzens an das Gewerbegebiet GE(N) gemäß Nr. 6.7 Abs. 1Satz 1 TA Lärm auf einen Zwischenwert zu erhöhen war, den die Antragsgegnerin - zumindest vertretbar - bei ungefähr 57 dB(A) sah. Dieser Ausgangsbefund mindert das Gewicht des Interesses der Antragsteller an der Fortgeltung des bisherigen mit der Gebietskategorisierung zusammenhängenden Lärmschutzstandards maßgeblich und berechtigt die Antragsgegnerin dazu, dieses Interesse geringer zu gewichten als die für die Umplanung in die Waagschale fallenden städtebaulichen Aspekte. Eine weitere Zwischenwertbildung jenseits der Mischgebietswerte müssen die Antragsteller mit Blick auf die zitierte Soll-Vorschrift der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm zudem absehbar nicht befürchten. (bb) Die Ausweisung eines Mischgebiets neben einem Gewerbegebiet, das nicht mehr auf nicht wesentlich störende Betriebe beschränkt ist, verstößt im Weiteren nicht gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG. Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG fordert, dass bei raumbedeutsamen Planungen - wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen - die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Der Trennungsgrundsatz beansprucht für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage jedoch keine strikte Geltung. Er lässt Ausnahmen insbesondere dann zu, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat. Allerdings gilt auch insoweit, dass die aufgrund des Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der Nachsteuerung dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann. Das setzt eine sorgfältige Analyse des Bestands und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung voraus. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23 = juris Rn. 7, vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 -, juris Rn. 4, und vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18 = juris Rn. 9 f. Legt man diesen Maßstab an, verstößt der Bebauungsplan nicht gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG. Er überplant einen Bereich, der sich seit Jahrzehnten als Gemengelage von Wohnen und Gewerbe darstellt. Dies hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung bedacht, der eine Analyse des baulichen Bestands und seiner Nutzung vorangegangen ist. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus den Immissionskonflikt in den Blick genommen, den ihre Planung schafft. Dies zeigt sich zum einen in der Planbegründung zur Gewerbegebietsausweisung, derzufolge die Restriktion GE(N) aufgegeben werde, weil der Warenumschlag der Firma C. das Kriterium „nicht wesentlich störend“ nach § 6 Abs. 1 BauNVO nicht mehr erfülle. Zum anderen geben die Ausführungen in der Planbegründung spezifisch zu den Immissionsauswirkungen Aufschluss darüber, dass die Antragsgegnerin sich die Dimension des durch die Planung versachten Immissionskonflikts gerade infolge von Zulieferverkehrslärm von und zu der Firma C. vor Augen geführt hat. Die Antragsgegnerin verweist hier auf das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 31. März 2008, dessen Empfehlungen in den Plan eingearbeitet worden seien. Dabei ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte für alle Gebietsbereiche eingehalten und teilweise sogar unterschritten würden. Dass in dieser Situation dementgegen von vornherein unüberwindbare Immissionskonflikte bestehen, welche die Antragsgegnerin wegen des Trennungsgrundsatzes des § 50 Satz 1 BImSchG an der streitgegenständlichen Planung gehindert hätten, zeigen die Antragsteller nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. (cc) Die Antragsgegnerin hat die in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange auch im Übrigen ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. Die Lärmimmissionsbetrachtung der Antragsgegnerin beruht auf einer ausreichenden gutachterlichen Basis. Das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 31. März 2008, auf das die Antragsgegnerin sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. gestützt hat, betrachtet die in dem am Betriebsstandort der Firma C. festgesetzten Gewerbegebiet durch die beabsichtigte Betriebserweiterung (Einrichtung eines Hochregallagers, Vergrößerung des Bereichs Wareneingang, Erweiterung der Verwaltung an der I.----straße ) zu erwartende Lärmbelastung. Unter Ansatz verschiedener Flächen-, Linien- und Punktschallquellen, welche die Betriebsabläufe lärmtechnisch repräsentieren sollen, kommt das Gutachten, das sich augenscheinlich an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 TA Lärm orientiert, zu dem Resultat, die einschlägigen Immissionsrichtwerte würden bei der geplanten Erweiterung der Firma C. in der Nachbarschaft eingehalten. Kritisch sei das Wohnhaus X.-------straße 14 - das Grundstück der Antragsteller (Immissionsort I1) -, wo der Tagesbeurteilungspegel kleiner gleich 57 dB(A) betrage und damit vollständig ausgeschöpft werde. An dem - im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen - Haus X.-------straße 9 belaufe sich der Tagesbeurteilungspegel auf kleiner gleich 61 dB(A). Allerdings habe die Firma C. dieses Grundstück erworben und solle es in Zukunft ein Betriebsgebäude beherbergen, so dass es dann kein relevanter Immissionsort mehr sei. Ein Nachtbetrieb finde insofern nicht statt, als nachts keine Ware umgeschlagen werde. Zur Nachtzeit könnten aber die raumluft- und klimatechnischen Anlagen in Betrieb sein, die als Punktschallquellen P3, P4, P5 und P6 in das Gutachten eingeflossen seien. Was den anlagenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr anbetreffe, sei das „+3 dB(A)-Kriterium“ der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm angesichts der hohen Verkehrsbelastung der X1. - und der I.----straße nicht erfüllt. Dass diese lärmsachverständige Einschätzung in einer Weise unrichtig ist, die zu einer Fehlgewichtung der in die Abwägung einzustellenden Geräuschimmissionsschutzbelange führt, weil die einschlägigen Immissionsrichtwerte in dem jetzt nördlich der X4.--------straße angrenzend an das Betriebsgelände der Firma C. festgesetzten Mischgebiet von gemäß Nr. 6.1 c) TA Lärm 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts entgegen der Prognose der B. GmbH durch Emissionen des Gewerbegebiets überschritten werden und der deswegen bestehende Immissionskonflikt nicht - auch nicht in dem nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren - lösbar ist, legen die Antragsteller nicht dar und ist auch unabhängig von dem Antragsvorbringen nicht zu erkennen. Das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 31. März 2008 leidet nicht an Mängeln, welche die auf ihrer Basis getroffene Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft werden ließen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Lärms durch das Betriebsgeschehen auf dem Betriebsgelände der Firma C. im Gewerbegebiet (dazu [aaa]) als auch im Hinblick auf den dem Betrieb zurechenbaren Kraftfahrzeugverkehrslärm auf öffentlichen Straßen (dazu [bbb]). Zur Absteckung des Prüfungsrahmens ist vorauszuschicken, dass die Einwände der Antragsteller gegen die Validität der gutachterlichen Basis des Bebauungsplans Nr. der Sache nach auf das oben skizzierte Erweiterungsvorhaben der Firma C. zielen, weil dieses Gegenstand der Begutachtung war. Der Bebauungsplan Nr. setzt dieses Erweiterungsvorhaben jedoch nicht konkret fest, sondern regelt - als Angebotsplan - nur allgemein die planungs- und immissionsschutzrechtliche Grundlage für dieses. Folge dessen ist, dass das Gutachten der B. GmbH vom 31. März 2008 nur ein in dem Gewerbegebiet absehbar mögliches Betriebsgeschehen abbildet und dies auch ungeachtet der baurechtlichen Überprüfung des Erweiterungsvorhabens der Firma C. in einem sich anschließenden Genehmigungsverfahren. Das bedeutet, dass etwaige Unstimmigkeiten des Lärmgutachtens oder Hinweise darauf, dass das Erweiterungsvorhaben der Firma C. die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm überschreiten könnte, nicht zugleich die Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans Nr. 9 zur Konsequenz haben müssen. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte zwar - wie schon im Zusammenhang mit dem Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG thematisiert - grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12. Diesen Konfliktbewältigungsanforderungen hat die Antragsgegnerin aber sowohl ungeachtet als auch unter Berücksichtigung der Rügen der Antragsteller gegen das Schallgutachten der B. GmbH genügt. Im Stadium der Planung durfte die Antragsgegnerin annehmen, dass sowohl das konkret zur Diskussion stehende Erweiterungsvorhaben der Firma C. als auch andere in dem Gewerbegebiet allgemein zulässige Vorhaben, deren Umfang sich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht abzeichnete, keinen Immissionskonflikt im Verhältnis zu dem angrenzenden Mischgebiet aufwerfen, der sich auch in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht lösen lässt. Ergebnis der Begutachtung ist vielmehr, dass die Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich machbar ist. (aaa) Auch wenn die Lärmimmissionen des im Lärmgutachten als Flächenschallquelle F1 gekennzeichneten Bereichs östlich des antragstellerischen Grundstücks, in dem die Firma C. ein Hochregallager mit vier Entladestellen errichten will, in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller höher als der im Gutachten ausgewiesene Teilbeurteilungspegel von 37,7 dB(A) wären, weil sich dort zwischen 6 Uhr und 7 Uhr mehr als ein Lkw und ein Gabelstapler bewegten, wäre - auf der einen Seite - der Mischgebiets-Immissionsrichtwert von 60 dB(A) bei einem von der B. GmbH vorausgesagten Gesamtbeurteilungspegel von 57 dB(A) am Grundstück X.-------straße 14 noch nicht ohne Weiteres erreicht. Eine solche Annahme drängt sich überdies deswegen nicht auf, weil die B. GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2011 darauf hinweist, dass die für die Fläche F1 angenommene Einwirkzeit von zwei Minuten je rangierendem Lkw sehr hoch sei. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Sollten die diesbezüglichen Lärmimmissionen entsprechend den Wahrnehmungen der Antragsteller tatsächlich höher sein, wäre - auf der anderen Seite - dieses Betriebsgeschehen im Baugenehmigungsverfahren auf seine nachbarrechtliche Relevanz zu untersuchen. In jedem Fall steht der durch den Betrieb eines Hochregallagers hervorgerufene Immissionskonflikt der Gewerbegebietsausweisung als solcher nicht entgegen, weil er im Genehmigungsverfahren durch geeignete Auflagen zur Baugenehmigung bewältigbar zu sein scheint. (bbb) Die Antragsgegnerin hat die Lärmauswirkungen des Lieferverkehrs nicht abwägungsrelevant unterschätzt. Anlagenbezogener Kraftfahrzeugverkehrslärm auf öffentlichen Straßen ist einem Gewerbebetrieb nur nach der - in dem Schallgutachten vom 31. März 2008 erwähnten - Regel der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm zurechenbar. Diese bietet damit auch eine Richtschnur für die Abwägung der Lärmauswirkungen einer Gewerbegebietsausweisung. Gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den (vorhandenen) Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV liegt der Immissionsgrenzwert für Verkehrsgeräusche in Mischgebieten bei 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Dafür, dass diese Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aufgrund der Gewerbegebietsausweisung des Bebauungsplans Nr. entgegen den Annahmen in dem Gutachten der B. GmbH vom 31. März 2008 kumulativ gegeben sind und - zudem - die Antragsgegnerin die Gewerbegebietsausweisung deswegen zu unterlassen hätte, gibt weder das Antragsvorbringen etwas her noch ist dies anderweit zu ersehen. Soweit die Antragsteller anführen, es sei in Anbetracht des geplanten Parkhauses am Verwaltungsstandort der Firma C. zwischen X2. und X6. straße davon auszugehen, dass weitere Pkw-Bewegungen anfielen, die im Schallgutachten nicht berücksichtigt worden seien, erschließt sich die Abwägungsrelevanz dieses Vortrags nicht. Das schalltechnische Gutachten fasst als Flächenschallquelle F4 einen Parkplatz zwischen X2. und X.-------straße mit ca. 81 Stellplätzen und einfachem Stellplatzwechsel nebst Zuschlag für Impuls-haltigkeit ins Auge. Die Zuwegung zu diesem Parkplatz, die von der X1. -straße nach Westen auf das Betriebsgelände der Firma C. abzweigt, nimmt das Gutachten als Linienschallquelle L11 auf. Dem Gutachten zufolge verursachen diese Schallquellen bezogen auf das Grundstück X.-------straße 14 Teilbeurteilungspegel von 4,3 dB(A) - Flächenschallquelle F4 - beziehungsweise von 8,3 dB(A) - Linienschallquelle L11 -. Diese geringen Lärmauswirkungen lassen den Schluss zu, dass der An- und Abfahrtverkehr zu einem Parkhaus in dem in Rede stehenden Bereich nicht im Sinne von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erheblich ist, auch wenn es von 175 Mitarbeiter-Pkw pro Tag angefahren würde. Faustformelartig lässt sich sagen, dass der Tagwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) an einem Immissionspunkt erreicht wird, der 10 m von einer Verbindungsstraße mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 4.000 Kfz/24 h, einem Lkw-Anteil von 5 % sowie einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h entfernt ist. Vgl. dazu die „Beispiele für Lärmpegel nach der 16. BImSchV“ bei Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 470. Von einer solchen Verkehrssituation auf der X.-------straße kann nicht die Rede sein. Die verkehrsplanerische Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 spricht davon, dass die DTV auf der X.-------straße derzeit ca. 4.000 betrage. Auch wenn danach an dem Grundstück der Antragsteller der Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) erreicht wäre, würde es jedenfalls an der von der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm zusätzlich verlangten Erhöhung des Verkehrslärms um 3 dB(A) fehlen, die - wiederum faustformelartig - eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraussetzt. Vgl. insofern auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris Rn. 143. Dies ist auch der Standpunkt, den das Gutachten der B. GmbH vom 31. März 2008 untermauert durch die ergänzende Stellungnahme vom 15. März 2011 - zu Recht - einnimmt und der sich auch dann einnehmen lässt, wenn man mit der verkehrsplanerischen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 unterstellt, die Pkw-Verkehrsmenge auf der X.-------straße erhöhe sich infolge des Erweiterungsvorhabens der Firma C. von 448 auf 553. Auch unter dieser Prämisse zeichnet sich eine planbedingte Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf der X.-------straße nicht ab. Vielmehr summiert sich der Zuwachs an Pkw-Bewegungen demzufolge auf ca. 19 %. Abgesehen davon lässt sich dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. entnehmen, dass die Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets bei Weitem nicht an die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV heranreicht. Danach weist die Geräuschbelastungskarte des Landesumweltamts NRW eine Verkehrslärmbelastung des Plangebiets von 50 bis 55 dB(A) am Tag und zwischen 45 dB(A) und 50 dB(A) in der Nacht aus. Der Schienenverkehrslärm der ca. 500 m westlich des Plangebiets verlaufenden Bahntrasse belaufe sich auf 50 dB(A) bis 55 dB(A) tags und nachts, wohingegen das östliche Plangebiet nicht von diesem Lärmtyp betroffen sei. Dass die Grenzwerte von 64 dB(A) tags/54 dB(A) nachts infolge dieser Geräuschvorbelastung an der X.-------straße im Mittel erreicht werden, erschließt sich nicht, zumal diese wegen ihrer größeren Entfernung zur Bahntrasse und der Lage im Inneren des Plangebiets von Schienenlärm kaum betroffen sein wird. Da der Antragsgegnerin die Verkehrszahlen der Stellungnahme vom 21. Mai 2008 und der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros B1. und C1. von Juni 2008 vorlagen, trifft es nicht zu, dass sie die Abwägung der Lärmschutz-belange ohne Kenntnis der konkreten Verkehrslärmsituation vorgenommen hätte. Aus demselben Grund ist die - überdies von den zur Verfügung stehenden Verkehrszahlen gedeckte - Aussage der B. GmbH nicht zu beanstanden, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Firma C. relevant zur Geräuschimmissionsvorbelastung beitrage. Insofern ist es auch ohne Belang, dass die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros B1. und C1. drei Monate später als das Schallgutachten verfertigt wurde. Entscheidend ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, ob der Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf ausreichender Tatsachenbasis entscheiden konnte. Eine derartige Tatsachenbasis bildeten im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am6. März 2009 das Schallgutachten der B. GmbH vom 31. März 2008 und das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros B1. und C1. von Juni 2008 in Kombination mit der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom 21. Mai 2008. Im Übrigen sei nochmals hervorgehoben, dass es für die letztendliche Nachbarrechtskonformität des Erweiterungsvorhabens der Firma C. auf den Zuschnitt ankommen wird, den es im Genehmigungsverfahren haben wird. Erst auf dieser Basis wird sich abschließend beurteilen lassen und abschließend zu beurteilen sein, ob sich ein Parkhaus zuzüglich eines neuen Verwaltungsgebäudes mit ca. 50 neuen Büroarbeitsplätzen, ein Hochregallager und ein neuer Rohwareneingang auch aus Sicht der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm rechtmäßig werden verwirklichen lassen. Dass eine Verwirklichung dieser Vorhaben perspektivisch zulässig - bauplanungsrechtlich machbar - sein wird, lässt sich auf der vorhandenen Gutachtengrundlage aber zumindest absehen. Dies ist für die Abwägungsgerechtigkeit der Planung ausschlaggebend. Das Vorbringen der Antragsteller, durch insgesamt 98 zusätzliche Lkw-Bewegun-gen (49 Liefervorgänge) zu und von dem avisierten Hochregallager und der Roh-warenanlieferung werde sich die Situation ihres Grundstücks wesentlich verschlechtern, das an der besonders verkehrsträchtigen Einmündung der X4.--------straße in die X.-------straße liege, führt gleichfalls nicht auf eine Fehlgewichtung des Verkehrslärms unter Heranziehung der Zurechnungsregel der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm. Auch insofern erweist sich die Einschätzung der B. GmbH, das „+ 3 dB(A)-Kriterium“ sei nicht erfüllt, für die Abwägungsentscheidung als ausreichend. Die verkehrsplanerische Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 prognostiziert eine planbedingte Steigerung des Lkw-Verkehrs auf insgesamt 106 Bewegungen täglich gegenüber zuvor 60, was zusammen mit der Erhöhung der Pkw-Verkehrsfrequenz zu einer um 5 % höheren DTV - also keinesfalls zu einer Verzweifachung der täglichen Verkehrsstärke - führe. Da auch der Lkw-Anteil an der Gesamt-DTV von 4.636 nach dieser Rechnung bei ca. 2,2 % verharrt, wirft die Planung der Antragsgegnerin auch aus diesem Blickwinkel keine nicht zu bewältigenden Verkehrslärmprobleme auf. Die Einzelheiten der Nachsteuerung des Erweiterungsvorhabens der Firma C. , welche die Einhaltung der Vorgaben der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm schlussendlich sicherstellt, ist dem Genehmigungsverfahren überantwortet. Dies gilt auch insoweit, als Lkw in Zukunft ein Hochregallager der Firma C. über die X4.--------straße am Grundstück der Antragsteller vorbei anfahren mögen. Auch wenn der östlich des Wohnhauses der Antragsteller angelegte Garten dadurch höheren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird als die B. GmbH sie in ihrem Gutachten vom 31. März 2008 der Linienschallquelle L1 zuordnet, macht dies die Planung nicht abwägungsfehlerhaft. Diese ruft - wie gezeigt - keine Verkehrslärmzustände hervor, die gemessen am Maßstab der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm von vornherein unzumutbar sind und sich auch nicht durch die Instrumente des nachgehenden Baugenehmigungsverfahrens nachbarverträglich lösen lassen. Wäre - wie die Antragsteller geltend machen - die verkehrliche Belastung der X.-------straße höher als im Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros B1. und C1. von Juni 2008 aufgrund einer Verkehrszählung vom 3. Juni 2008 ausgewiesen, wäre auch die Lärmvorbelastung höher. In diesem Fall ist es gewissermaßen noch angemessener, eine unzumutbare Lärmbelastung durch den Zulieferverkehr des Gewerbegebiets zu verneinen, weil es mit Blick auf die Prognosezahlen etwa der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom 21. Mai 2008 noch unwahrscheinlicher wird, dass dieser Lieferverkehr die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfüllt. Davon abgesehen können die Antragsteller eventuelle Unschlüssigkeiten der Verkehrsuntersuchung von Juni 2008 nicht im Hinblick auf eine Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange fruchtbar machen, weil die Aufgabenstellung der Verkehrsuntersuchung nicht die Abschätzung der Lärmauswirkungen der Planung war und die B. GmbH für ihre Lärmimmissionsprognose nicht auf Erkenntnisse der Verkehrsuntersuchung zugegriffen hat. Die zu begutachtende Fragestellung für die Verkehrsuntersuchung war vielmehr, welche verkehrlichen Auswirkungen sich durch das Erweiterungsvorhaben der Firma C. ergeben. Soweit die Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf den Vermerk der Antragsgegnerin vom 14. April 2008 über eine Verkehrszählung beziehen, ist zu bemerken, dass dieser Vermerk für die X.-------straße eine DTV aus dem Plangebiet fließenden Verkehrs von 3.245 beinhaltet, der unterhalb des Prognose-werts der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom 21. Mai 2008 - ca. 4.000 - angesiedelt ist, bei dem die Einhaltung der Bestimmungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den obigen Ausführungen aus der Sicht des Planungsrechts als ausreichend sichergestellt erscheint. Die weiteren Einwendungen der Antragsteller betreffen im Kern Details der Lärm-auswirkungen des Erweiterungsvorhabens der Firma C. . Sie stellen die Abwägungsgerechtigkeit des Bebauungsplans Nr. aus den vorgenannten entsprechenden sowie darüber hinaus aus den nachfolgenden Gründen nicht durchgreifend in Frage: Das Gutachten der B. GmbH vom 31. März 2008 hat als Linienschallquelle L3 eingestellt, dass Lkw vor dem neuen Rohwareneingang rangieren. Wie die B. GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. August 2008 erläutert, hat sie der Rangierproblematik bei der Erarbeitung des Gutachtens besondere Aufmerksamkeit zuteil werden lassen und die Linienschallquelle L3 so positioniert, dass sie in größter Nähe zum Immissionspunkt I1 - dem Grundstück der Antragsteller - gelegen sei. Weiterhin habe die Gutachterin angenommen, dass jeder der 30 rangierenden Lkw auf der als L3 bezeichneten Strecke zwei Minuten mit dem Schallleistungspegel 99 dB(A) einwirke, obwohl sich derart lange Einwirkzeiten eigentlich nur auf räumlich sehr beengten Flächen bei - anders als hier - schwierigen Rangierbedingungen ergäben. Da die B. GmbH mithin dem Antragsvorbringen zuwider kein Rangieren „in einem Zug“ angesetzt hat, sondern insoweit von „worst-case“-Bedingungen ausgegangen ist, kommt der Angriff der Antragsteller nicht zum Tragen, der Lärm durch zukünftig vor dem Rohwareneingang rangierende Lkw sei in Wahrheit wegen des Erfordernisses mehrfachen Rangierens signifikanter als das Schallgutachten es darstelle. Im Anschluss daran ist auch der weitere Vortrag der Antragsteller ausgeräumt, es müsse lärmerhöhend berücksichtigt werden, dass Lkw über Einparkhilfen verfügten, die akustische Signale aussendeten. Die B. GmbH hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. August 2008 erklärt, dass ein Schallleistungspegel von 99 dB(A) im zeitlichen Mittel auch Einzelereignisse wie Bremsgeräusche oder Warntöne einschließe. Ob als Lärmquelle hinzukommt, dass Lkw das Betriebsgelände der Firma C. häufig bereits vor 6 Uhr zur Nachtzeit anfahren, dort beziehungsweise auf der X1. - und der X4.--------straße parken und dabei während des Wartens ihre Klimaanlagen laufen lassen, ist keine Frage des planerischen Lärmschutzes. Derartigen Lärmeinwirkungen ist mit genehmigungsrechtlichen Mitteln oder auch erst nach Genehmigungserlass mit dem Instrumentarium des verhaltensbezogenen Immissionsschutzes durch die zuständige Ordnungsbehörde zu begegnen. Dies hebt in der Sache auch die ergänzende Stellungnahme der B. GmbH vom 19. August 2008 hervor. Dass es in dem schalltechnischen Gutachten vom 31. März 2008 heißt, Progno-sepegel fielen erfahrungsgemäß 1 dB(A) bis 2 dB(A) höher als Messpegel aus, zieht seine Verwertbarkeit als Abwägungsgrundlage nicht durchgreifend in Zweifel. Die Gutachterin referiert hiermit nur einen Erfahrungswert, der die Aussagekraft der Prognose nicht schmälert. Auch dass die Gutachterin auf Angaben der Firma C. zum Betriebsablauf zurückgegriffen hat, nimmt dem Gutachten nichts an Plausibilität. Ein realitätsnahes Betriebsgeschehen lässt sich regelmäßig - und so auch hier - nur aufgrund von Betreiberangaben modellieren. (b) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Luftreinhaltung nicht abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Der Umweltbericht zum Bebauungsplan nimmt die Schutzgüter Luft und Klima in den Blick. Zu darüber hinausgehenden Erwägungen war die Antragsgegnerin in Bezug auf den Belang der Luftreinhaltung nicht verpflichtet, weil die Einhaltung der Grenzwerte zur Luftreinhaltung keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für Planungsentscheidungen ist. Dem auch insoweit Platz greifenden Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in einem Bebauungsplanverfahren daher in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass der Bebauungsplan die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 = NVwZ 2004, 1237 = juris Rn. 24 und 26 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 (Leitsatz) = juris Rn. 308. Eine solche Situation ist vorliegend gegeben. Es ist nicht zu ersehen, dass die Gebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. zu einer solchen Belastung mit Luftschadstoffen und Staub führen, die nicht absehbar mit den Mitteln des Luftreinhalterechts lösbar wären. Stellt man auf das - wie gesagt durch den Bebauungsplan aber nicht festgesetzte - Erweiterungsvorhaben der Firma C. und die Verkehrszahlen der verkehrsplanerischen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 ab, lässt die Planumsetzung keine Zusatzbelastung an Luftverunreinigung erwarten, die sich luftreinhalterechtlich als unhaltbar und unheilbar darstellte. (3) Die Antragsgegnerin hat die mit der streitigen Planung im Zusammenhang stehenden Verkehrsbelange nicht fehlgewichtet. Es ist nicht absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. eine unzumutbare Verkehrs- und Erschließungssituation verursachen wird. Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47= juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 (Leitsatz) = juris Rn. 325, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 N 08.448 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 1894/02 -, juris Rn. 62. Dass der Bebauungsplan Nr. eine derartige unzumutbare Verkehrssituation herbeiführen wird, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs berücksichtigt und die ver-kehrlichen Wirkungen ihrer Planung untersucht. In der Planbegründung hat sie die verkehrliche Situation im Plangebiet unter Bezugnahme auf die hinreichend aussagekräftige Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros B1. und C1. von Juni 2008 aufgefächert. Demzufolge verändert sich die Verkehrssituation auf der X.-------straße kaum. Namentlich könne das Erweiterungsvorhaben der Firma C. - als ein in dem Gewerbegebiet denkbares und zulässiges Szenario - verkehrsverträglich durchgeführt werden. Die Antragsteller zeigen nicht auf und es ist auch nicht anderweitig erkennbar, dass diese Einschätzung abwägungsfehlerhaft ist. Die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros B1. und C1. von Juni 2008 betrachtet die Erschließung des Plangebiets, dessen verkehrliches Rückgrat die X.-------straße sei, und überprüft die Befahrbarkeit der Straßen sowie ihre Leistungsfähigkeit gerade für Schwerlastlieferverkehr, der wegen der Größe der Fahrzeuge größere Schleppkurven benötigt. Im Besonderen reflektiert die Verkehrsuntersuchung die Anlieferung eines Rohwarenlagers westlich der X5. -straße und eines östlichen Hochregallagers an der X4.--------straße . Dabei spielen für die Verkehrsuntersuchung verschiedene Anfahrtszenarien eine Rolle, von denen sie die verkehrsgünstigste heraussucht. Überdies macht die Verkehrsuntersuchung Ausführungen zur mutmaßlichen zukünftigen Verkehrssituation nach Realisierung des Erweiterungsvorhabens der Firma C. , wozu am 3. Juni 2008 am Knotenpunkt X.-------straße /X4.--------straße eine Verkehrszählung durchgeführt worden sei. Dabei seien die Verkehrsströme in der üblichen Nachmittagsspitzenstunde zwischen 16 Uhr und 17 Uhr richtungsbezogen nach den unterschiedlichen Fahrzeugarten erfasst worden. In diesem Zeitraum habe der Schwerlastanteil mit nur einem Fahrzeug unter 1 % gelegen. In Anbetracht dessen und bei 49 zusätzlichen Liefervorgängen durch das Erweiterungsvorhaben, die sich dem Betriebsgelände der Firma C. vor allem aus nördlicher Richtung näherten, sei der Knotenpunkt X1. -/X7. -straße im bisherigen Ausbauzustand, mit der vorhandenen Fahrspuraufteilung und bei Beibehaltung der Vorfahrtregelung hinreichend leistungsfähig. Es könne eine sehr gute Verkehrsqualität sichergestellt werden. Zu großen Rückstauerscheinungen werde es nicht kommen. Auf die Abwägungsgerechtigkeit übergreifende Bedenken gegen die Aussagekraft dieser Prognose bestehen nicht. Die Heranziehbarkeit der Ergebnisse der Verkehrszählung vom 3. Juni 2008 zwischen 16 Uhr und 17 Uhr haben die Antragsteller nicht erschüttert. Das Ingenieurbüro B1. und C1. hat dazu in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 18. August 2008 und vom 6. Mai 2011 nachvollziehbar ausgeführt, dass es den Untersuchungszeitpunkt so gewählt habe, dass er in der Nachmittagsspitzenstunde des Verkehrsnetzes liege. Der 3. Juni 2008 - ein Dienstag - sei nach den Kriterien der „Empfehlungen für Verkehrserhebungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen als Normalwerktag außerhalb der Schulferien ausgewählt worden. Mit Rücksicht auf diese Erklärung erschließt sich nicht, warum die Verkehrserhebung vom 3. Juni 2008 keine repräsentativen Resultate liefern könnte. Diese Resultate stehen auch in keinem unauflöslichen Widerspruch zur verkehrsplanerischen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 und zu dem Vermerk über eine Verkehrszählung vom 14. April 2008. Dass die Antragsgegnerin in der verkehrsplanerischen Stellungnahme von einem status quo von 30 Lkw pro Werktag auf der X.-------straße ausgeht, schließt nicht aus, dass dort am 3. Juni 2008 zwischen 16 Uhr und 17 Uhr nur ein Lkw auszumachen war. Der Vermerk vom 14. April 2008 schlüsselt die Verkehrszahlen nicht nach Fahrzeugarten auf, so dass man nicht erkennen kann, wie viele Lkw die X.-------straße am Tag dieser Zählung zu welcher Stunde befuhren. Die Verkehrsuntersuchung nimmt auch nicht pauschal auf Verkehrsdaten des Schallgutachtens der B. GmbH vom 31. März 2008 Bezug. Vielmehr stellt sie hinsichtlich des Lieferverkehrs auf dieselben Angaben der Firma C. ab wie die B. GmbH. Dass die Verkehrsuntersuchung unterstellt, der Lieferverkehr stamme größtenteils aus nördlicher Richtung, ist nachvollziehbar. Diese Hypothese wird einerseits durch die Einbindung der X.-------straße in das Straßennetz unterstützt. Es erscheint naheliegend, dass überörtlicher Schwerlastlieferverkehr, der von der A 2 abfährt, hauptsächlich die Umgehungsstraße B /B benutzt, um zu dem Betriebsgelände der Firma C. zu gelangen. Dann ist es wahrscheinlich, dass dieser Lieferverkehr die Umgehungsstraße an der Kreuzung mit der X3.----straße verlässt, weil dies der kürzeste Weg ins Plangebiet ist. Wählt der Schwerlastlieferverkehr diese Strecke, steuert er das Plangebiet von Norden aus an. Andererseits spricht auch die geplante Anordnung des Rohwarenanlieferbereichs dafür, dass Lkw ihn aus nördlicher Richtung anfahren werden. Das Rohwarenlager soll die Möglichkeit zur rückwärtigen Entladung über Laderampen bieten. Diese rückwärtige Entladeposition können Lkw einfacher erreichen, wenn sie von Norden über die X.-------straße kommen und dadurch in einem Zug rückwärts an die Entladerampe heranfahren können. Kämen sie dagegen von Süden, hätten sie wegen des Abknickens der X.-------straße in nordöstlicher Richtung ersichtlich einen ungünstigeren Rangierwinkel und daher größere Schwierigkeiten, rückwärts an die Entladestation heranzufahren. Schließlich blendet die Verkehrsuntersuchung nicht aus, dass durch das Rangieren der Lkw auf der X.-------straße ein Stau entstehen kann. Ungeachtet dessen hält die Verkehrsuntersuchung die Leistungsfähigkeit des Knotens X1. -/X4.--------straße nach wie vor für gegeben. Dieser Einschätzung, welche das Ingenieurbüro B1. und C1. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Mai 2011 bekräftigt, halten die Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO. Dass die textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 Satz 2 und Nr. 1.2 letzter Halbsatz für unwirksam zu erklären sind, wirkt sich auf die Kostenverteilung nicht aus, weil darin nur ein Obsiegen der Antragsteller zu einem geringen Teil zu sehen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.