Beschluss
1 B 1404/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1214.1B1404.12.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der Zwischenregelung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 bei keiner der nicht schon von der Stillhaltezusage vom 6. Dezember 2012 erfassten Einheiten bzw. Listen der Deutschen Telekom AG Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 9 m.D. vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der Zwischenregelung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 bei keiner der nicht schon von der Stillhaltezusage vom 6. Dezember 2012 erfassten Einheiten bzw. Listen der Deutschen Telekom AG Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 9 m.D. vorzunehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Die Beschwerde bezieht sich sinngemäß nur auf diejenigen Beförderungsstellen, die nicht schon von der Stillhaltezusage der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2012 erfasst werden. Die Beschwerde ist zulässig, namentlich greift nicht der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO ein. Eine von dem Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Zwischenentscheidung bzw. deren Ablehnung stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO dar. Denn sie bezieht sich nicht allein auf den äußeren Fortgang des Verfahrens, sondern mit ihr sind Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, NWVBl 2009, 224 = juris Rn. 4 - 6, m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 24. August 2005 – 1 B 1402/05 –, n.v. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Erlass der beantragten Zwischenregelung ist als vorläufige Sicherungsmaßnahme geboten, um zu verhindern, dass dem Antragsteller in dem Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag ein wesentlicher Rechtsverlust droht. Die Regelung dient insofern der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG). In der bis zur vorgesehenen Übersendung der Beförderungsurkunden am 17. Dezember 2012 zur Verfügung stehenden Zeit ist angesichts der verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen (Voll-)Prüfung, vgl. zu einem vergleichbaren Fall unter Beteiligung der Antragsgegnerin VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 26 L 619/12 –, nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden, ob die Bildung von insgesamt 41 Beförderungslisten und die hierauf entfallende Zuweisung von Beförderungsplanstellen den rechtlichen Anforderungen genügt. Insoweit ist auch zu prüfen, ob die zu Grunde liegenden, in das Organisationsermessen der Antragsgegnerin fallenden Entscheidungen der Stellenbewirtschaftung willkürfrei erfolgt und ob sie bereits mit einem Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Beamten verbunden sind. Vgl. zu Letzterem schon OVG NRW, 7. Juli 2008 – 6 B 767/08 –, juris Rn. 6. Letzteres ist auch in Ansehung der Beschwerdeerwiderung derzeit nicht auszuschließen. Das ergibt sich jedenfalls aus dem von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Vermerk vom 10. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts Arnsberg, in dem ausführlich dargelegt worden ist, dass die Vergabe der Planstellen und die der Beförderungsentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen "synchronisiert" worden seien. Auf den Inhalt dieses Vermerks geht die Beschwerdeerwiderung nicht ein. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die in dem Vermerk niedergelegten Erkenntnisse u.a. in seinem unter Beteiligung der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 13 L 908/12 – eingehend gewürdigt; der Senat nimmt hierauf Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil es sich bei der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung der hier in Rede stehenden Art um eine "sonstige Beschwerde" i.S.v. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) handelt, für die eine Festgebühr gilt.