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Beschluss

4 B 897/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0129.4B897.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits unzulässig ist, weil die am 8. März 2012 erhobene Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2012 nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht in Betracht kommt. Die Klagefrist ist bereits mit der am 21. Januar 2012 bewirkten Zustellung der Ordnungsverfügung an den Antragsteller in Gang gesetzt worden und endete mit Ablauf des 21. Februar 2012. Die an den Antragsteller persönlich erfolgte Zustellung ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht zu einer Zustellung an die Rechtsanwälte F. und Partner verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung folgte nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW. Nach dieser Vorschrift sind Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung war der Antragsgegnerin von den Rechtsanwälten F. und Partner eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt worden. Lediglich der Antragsteller hatte ihr mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mitgeteilt: "Aufgrund der vorliegenden ablaufenden Frist bitte ich um eine Fristverlängerung zur anwaltlichen Stellungnahme bzw. um die Einstellung des Gewerbeuntersagungsverfahrens. Ich werde vertreten von F. und Partner M. ." Ungeachtet der Frage, ob hierin eine Bevollmächtigung lag, ist hierdurch jedenfalls eine Verpflichtung zur Zustellung an die genannten Rechtsanwälte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW nicht ausgelöst worden. Eine schriftliche Mitteilung des Vertretenen an die Behörde über die Bevollmächtigung eines Dritten wird vom – unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst. Vgl. Harrer, Kommentar zum Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 1. Aufl., Kronach, München, 1974, § 8 BayVwZG vom 30. Mai 1961, Erl. Ziff. 2.; a. A. ohne Begründung: Sadler, VwVG, VwZG, 8. Aufl., Heidelberg 2011, § 7 VwZG, Rdn. 24. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, nach dem eine Zustellung an den Bevollmächtigten nur erfolgen muss, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Gesetzgebers unvollständig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 , juris, Rdn. 24. Vorliegend bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es versehentlich unterlassen hat, die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW auch auf solche Fälle zu erstrecken, in denen der Behörde von dem zu Vertretenen eine schriftliche Mitteilung über die Bevollmächtigung eines Dritten gemacht wird. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass nach §167 Abs. 1 BGB die Erteilung einer Vollmacht sowohl durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (sog. Innenvollmacht) als auch durch Erklärung gegenüber demjenigen erfolgen kann, gegenüber dem die Vertretung erfolgen soll (sog. Außenvollmacht). Als die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW mit dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2006 (GVBl. NRW S. 94) erlassen wurde, war dem (Landes-)Gesetzgeber die schon seit langer Zeit existierende Regelung des §167 Abs. 1 BGB bekannt. Nimmt er in Kenntnis dieser Regelung ein zwingendes Zustellungserfordernis nur für den Fall der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Bevollmächtigten in den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW auf, kann davon ausgegangen werden, dass er auch nur für diesen Fall eine Zustellungspflicht schaffen wollte. Hätte er dagegen eine Gleichstellung von Innen- und Außenvollmacht auch im Zustellungsrecht beabsichtigt, hätte es sich angesichts der Regelung in § 167 Abs. 1 BGB förmlich aufgedrängt, dies auch im Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG zum Ausdruck zu bringen. Im Übrigen sind Gründe, die eine Gleichstellung von Innen- und Außenvollmacht auch im Zustellungsrecht erfordern würden, nicht ersichtlich. Dem Senat erscheint eine auf seinen Wortlaut beschränkte Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW auch sinnvoll. Zum einen können hierdurch Unklarheiten und Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die zu befürchten sind, wenn ein Bevollmächtigter keine Kenntnis über seine Bevollmächtigung hat und hierüber noch eine Klärung herbeizuführen sucht. Zum anderen trägt sie auch den schützenswerten Belangen der Bevollmächtigen Rechnung, einer Zustellung ohne Kenntnis der Bevollmächtigung nicht ausgesetzt zu werden und es selbst in der Hand zu behalten, das Zustellungserfordernis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW auslösen zu können. Zwar betreffen diese Gesichtspunkte – wie in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeführt wird das Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vertretenen und dürften auf das Außenverhältnis zwischen dem Vertretenem und der Behörde rechtlich nicht durchschlagen. Gleichwohl können sie nicht ausgeblendet werden, weil die § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW entsprechende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG bei der Novellierung des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes im Jahre 1972 (BGBl. I 789), auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer – seinerzeit als § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG Eingang in das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes gefunden hat. Vgl. Schriftlicher Bericht des Innenausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes, BT-Drs. VI/3195. Eine andere Beurteilung in Bezug auf den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW gebietet auch nicht die von dem Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Vgl. Urteile vom 11. Juli 1962 – II 127/60 , juris und vom 13. April 1965 – I 36/64 U, I 37/64 U , juris. Ungeachtet dessen, dass diese Entscheidungen zum Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes ergangen sind, beziehen sie sich auch nicht auf die dortige, § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW entsprechende Regelung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG); denn diese existierte seinerzeit noch nicht. Die Entscheidungen sind vielmehr zu der Regelung des damaligen § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG (jetzt § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG) ergangen, wonach Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden können. Sie verhalten sich dazu, inwieweit das Ermessen gebunden ist, das der Behörde nach dieser Vorschrift eingeräumt war (und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG noch eröffnet ist). Dieser Frage kommt aber im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW keine Bedeutung zu. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. insoweit BFH, Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 30/02 , juris, Rdn. 11, wie sich aus den in dem genannten Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen ersehen lässt. Ohne dass es nach alledem noch darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das Schreiben des Antragstellers vom 2. Januar 2012 schon der Anforderung der Schriftlichkeit in § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW nicht gerecht werden dürfte. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfordert, dass das betreffende Schriftstück im Original vorgelegt wird. Anders als etwa bei der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels sind Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde darstellen, wie Telefaxe oder Fotokopien, nicht ausreichend. Vgl. Sadler, § 7 VwZG, Rdn. 29 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 – I ZR 106/92 , NJW 1994, 2298; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 6 PB 1/11 , juris, Rdn 5; BFH, Urteile vom 28. November 1995 VII R 63/95 , NJW 1976, 871 und vom 22. Februar 1996 III R 97/95 , NJW 1996, 3366. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindet sich jedenfalls kein Original des Schreibens vom 2. Januar 2012. Der Antragsteller hat das Schreiben der Antragsgegnerin an diesem Tag vorab per Telefax übermittelt. Bei dem im Nachgang hierzu am 4. Januar 2012 bei der Antragsgegnerin per Post eingegangenen Schriftstück handelt es sich ebenfalls nicht um das Original des Schreibens vom 2. Januar 2012; es ist vielmehr – soweit diesseits ersichtlich – eine Kopie oder ein Ausdruck des eingescannten Schreibens. Eine Zustellung der Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2012 musste auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW an die Rechtsanwälte F. und Partner erfolgen. Nach dieser Vorschrift können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Das der Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift eröffnete Ermessen war nicht dahingehend reduziert, dass nur eine Zustellung der Ordnungsverfügung an die Rechtsanwälte F. und Partner rechtmäßig gewesen wäre. Eine derartige Ermessensreduktion ergibt sich nicht aufgrund des Schreibens vom 2. Januar 2012. Dabei kann auch hier letztlich dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen am Ende dieses Schreibens als Bevollmächtigung dieser Rechtsanwälte zu qualifizieren sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, fehlt es ihnen an einer hinreichenden Anstoßwirkung für eine Zustellung an diese. Denn der eher beiläufige Charakter der in Rede stehenden Ausführungen, die zudem keine Angaben über eine Anschrift, an die Zustellungen zukünftig vorgenommen werden sollen, enthalten, ließen die Absicht einer Bevollmächtigung für die Antragsgegnerin zumindest fraglich erscheinen. Unter diesen Umständen kommt eine Ermessensreduktion dahingehend, dass die Zustellung der Ordnungsverfügung nur an die Rechtsanwälte F. und Partner hätte erfolgen können, nicht in Betracht. Im Übrigen scheint der Antragsteller seinerzeit auch selbst nicht davon ausgegangen zu sein, mit seinem Schreiben vom 2. Januar 2012 eine Bevollmächtigung vorgenommen zu haben. Jedenfalls hat er diesbezüglich in seinem Schreiben vom 30. Januar 2012 ausgeführt: "Ich hatte bisher auch nicht angekündigt, dass die RA F. und Partner mich vertreten in dieser Sache gegen die Stadt M. , was freilich nun anders sein wird. Deshalb kann Ihnen eine Vertretungsanzeige auch gar nicht vorliegen." Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).