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Beschluss

13 C 41/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.13C41.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2012/2013, 1. Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Recht abgelehnt. 1. Mit dem Vorbringen, ihm seien die Kapazitätsunterlagen trotz Anforderung nicht übersandt worden, legt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers keinen Verfahrensfehler dar, der zum Erfolg der Beschwerde bzw. zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht führt. Der Antragsteller hatte mit Schriftsätzen vom 20. September 2012 und vom 11. Oktober 2012 um Übersendung der Unterlagen der Kapazitätsberechnung gebeten, „falls möglich per E-Mail“. Der Senat geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht dem nachgekommen ist. Ausweislich der Gerichtsakte hat es die Unterlagen am 17. Dezember 2012 an die vom Prozessbevollmächtigten angegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat zwar mit Schriftsatz vom 23. April 2013 geltend gemacht, er habe den Posteingang der E-Mails vom 17. bis 21. Dezember 2012 überprüft und hierbei keinen Eingang festgestellt. Irgendwelche Nachweise hat er hierzu allerdings nicht vorgelegt. Unabhängig davon sind ihm die Unterlagen im Beschwerdeverfahren übersandt worden, ohne dass dies zu weiterem Vortrag in der Sache geführt hat. 2. Die vom Antragsteller gerügte Verminderung der Deputate für Prof. Dr. H. und Prof. Dr. G. – die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV jeweils 9 SWS betragen – auf 6,75 SWS bzw. 7 SWS ist wie in den Vorjahren rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht im Fall von Prof. Dr. H. auf § 5 Abs. 1 Satz 2 LVV NRW, im Fall von Prof. Dr. G. auf § 5 Abs. 2 LVV NRW. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, vom 25. Mai 2011 – 13 C 33/11- und vom 28. April 2010 - 13 C 139/10 ‑, jeweils juris. 3. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der Dienstleistungsexport sei falsch berechnet. Entgegen seiner Auffassung ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. – jeweils juris. 4. Das Vorbringen, Vorlesungen, die von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet würden, seien im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Der Senat geht davon aus, dass – wie schon erstinstanzlich von der Antragsgegnerin vorgetragen – die curricularen Anteile der vorklinischen Lehre allein von den vorklinischen Lehrstühlen erbracht werden. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das – zulässigerweise hier zugrundegelegte – Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von 3 Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris. 5. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Berechnung der Schwundquote dargetan. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, warum eine Beurlaubung die Voraussetzungen für einen Schwund im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO erfüllt und eine Berücksichtigung von Beurlaubten verpflichtend sein soll. Abgesehen hiervon fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Auf eventuelle Beurlaubungen in den höheren Semestern kommt es nicht an. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -. 6. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen. Unabhängig davon greifen die Einwände nicht durch. Das pauschale Vorbringen, der Gesichtspunkt der tagesbelegten Betten sei durch die Gesundheitsreform „völlig überholt“, ist unsubstantiiert und genügt deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Privatpatienten sind entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mitzuzählen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2008 ‑ 13 C 59/08 -, vom 10. April 2008 – 13 C 70/08 -, jeweils juris, vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 -, NVwZ-RR 2010, 229, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris. Die weitere Kritik an der bisherigen Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Zur Zulässigkeit der kritisierten „Mitternachtsstatistik“ vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 -, a. a. O. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 13 C 2/!3 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris. 7. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat auf das abstrakte Stellenprinzip abgestellt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme verneint. Hiermit setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. Weiter hat es ausgeführt, nach Durchsicht und Auswertung der vorgelegten Arbeitsverträge sei nicht ersichtlich, dass die zulässige Befristungsdauer überschritten worden wäre, ohne dass ein Ausgleich über unbesetzte Stellen erfolgen könnte. Hiergegen werden mit dem Beschwerdevorbringen keine substantiierten Einwände erhoben. 8. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts ist es nicht zum Abschluss einer Sondervereinbarung und Schaffung zusätzlicher Stellen gekommen. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, und vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, jeweils juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.