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Beschluss

12 A 1677/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A1677.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der zuvorderst geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie, weil es an einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fehle, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht war zunächst nicht gehalten, auch für den streitgegenständlichen Zeitraum einen eingliederungshilferechtlichen Bedarf des Klägers anzuerkennen, weil diesem aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2009 in der Sache 26 K 2453/09 für den Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis zum 14. Juli 2010 und danach aufgrund des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 24. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 bereits entsprechende Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt worden waren. Die Entscheidung, ob für den nachfolgenden Zeitraum ebenfalls ein kinder- und jugendhilferechtlicher Bedarf zu bejahen ist, erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Sachlage und wird durch eine frühere, für den Kläger günstige gerichtliche oder behördliche Entscheidung nicht präjudiziert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, juris. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil ein Fachgutachten zu der Frage, ob bei einem Abbruch der Therapie eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder droht, nicht eingeholt wurde. Anders als bei der Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII, die von einem Arzt oder einem Psychotherapeuten zu erfolgen hat, vgl. § 35a Abs. 1a SGB VIII, ist die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft vorliegt, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffen. Vgl. z.B. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 35a, Rn. 5, Nichts anderes gilt für die entsprechende Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Dem Umstand, dass dem Inhalt einer fachärztlichen oder einer fachlichen Stellungnahme selbstverständlich auch für die Beantwortung der Frage der Teilhabebeeinträchtigung eine beachtliche Aussagekraft zukommen kann, hat das Verwaltungsgericht durch Einbeziehung des Inhalts der fachärztlichen Stellungnahmen vom 30. Juni 2011 und vom 1. September 2011 sowie der fachlichen Stellungnahmen des Therapiezentrums vom 17. Juni 2011 und der Klassenlehrerin vom 8. Juni 2012 Rechnung getragen. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Zwischenbericht des Dyskalkuliezentrums vom 17. Juni 2011 übergangen, greift schon von daher nicht. Soweit der Therapeut hier eine Fortsetzung der Therapie ausdrücklich für notwendig erachtet hat, bezieht sich diese Aussage ganz offenkundig auf die Behandlung der seelischen Störung des Klägers im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz1 Nr. 1 SGB VIII und die mit der Therapie angezielte Aufarbeitung der notwendigen Grundkenntnisse der Mathematik und nicht auf die Teilhabesituation des Klägers. Die Einschätzung, dass eine der Behandlung bedürftige seelische Störung vorliegt, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht angezweifelt, sondern es hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Auch insoweit bedurfte es entgegen der Annahme des Klägers nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, das - unterstellte - Vorliegen einer auf der Rechenschwäche beruhenden psychischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII begründe allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern es müsse wegen der Zweigliedrigkeit des Begriffes der seelischen Behinderung zusätzlich das weitere Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - (drohende) Teilhabebeeinträchtigung - erfüllt sein, ist zutreffend. Vgl. z.B.: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris, und vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a, Rn. 16; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a, Rn. 10, m.w.N.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 35a, Rn. 5. Die Teilhabebeeinträchtigung muss nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris, vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris, und vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 -, vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -, juris, - sowie vom 13. Juli 2011 - 12 A 1169/11 -, juris. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung daher zu Recht - und vom Kläger nicht beanstandet - die Annahme zugrunde gelegt, insoweit sei erforderlich, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliege oder eine solche drohe. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -,vom 12. No-vember 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 -, vom 13. August 2010 - 12 1237/09 -, juris, sowie vom 13. Juli 2011 - 12 A 1169/11 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477. Gemessen hieran begegnet auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, aktuell liege eine solche nachhaltige Teilhabebeeinträchtigung nicht mehr vor und sie drohe auch nicht mehr, keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung willkürfrei und ohne Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder zwingende allgemeine Erfahrungssätze erlangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4 und 9; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. Anders als der Kläger meint, hat sich nämlich der Sachverhalt nach dem Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 wesentlich geändert. Ein Rückzug aus jeglichen sozialen Kontakten oder auch eine Vereinzelung in der Schule sind - ungeachtet der auch vom Verwaltungsgericht weiterhin gesehenen Kontaktschwierigkeiten insbesondere zu Altersgenossen - nicht mehr zu erkennen. Der Kläger hat seit Aufnahme der Therapie nicht nur die innerfamiliären Beziehungen zu seinem Bruder und seinem Vater verbessert und ausgebaut. Er ist auch im häuslichen Bereich selbständiger geworden und seine schulischen Leistungen haben sich - unter anderem in Mathematik - deutlich verbessert. Er hat zudem konkrete Berufsvorstellungen entwickelt. Im außerfamiliären und -schulischen Bereich hat er - jedenfalls im T. - auch Kontakt mit älteren Jugendlichen. Schließlich hat er selbst gegenüber dem Jugendamt erklärt, er treffe sich in den Schulpausen mit Gleichaltrigen. Der Hinweis, dies werde von seiner Klassenlehrerein nicht bestätigt, ist von daher nicht nachzuvollziehen. In einer Zusammenschau mit dem klägerischen Vorbringen in der Zulassungsbegründung, seine Noten seien auch in anderen Fächern besser geworden, sein Verhalten habe sich insgesamt verbessert und er sei jetzt in der Lage, Geschehnisse positiv darzustellen, nachdem er in der Therapie entsprechende Techniken erlernt habe, kann von einer im oben genannten Sinne nachhaltigen Beeinträchtigung des Klägers an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht mehr gesprochen werden. Bei einer danach rationalen und damit vertretbaren gerichtlichen Würdigung des Sachverhalts reicht es für die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht aus, dass der Kläger der gerichtlichen Beweiswürdigung nicht folgt und ihr seine eigene Beweiswürdigung entgegenstellt. Eine für den Kläger günstigere Einschätzung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte den Eltern des Klägers Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung vorgeschlagen hat. Der Beklagte bejaht damit, anders als der Kläger meint, nicht inzident das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, sondern er vermutet ein Erziehungsdefizit der Personensorgeberechtigten im Sinne der §§ 27ff. SGB VIII. Die Frage jedoch, ob ein Erziehungsdefizit gegeben ist, ist völlig anders gelagert als die Frage, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Auch insoweit musste ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen nach der zulässigen Dauer von Eingliederungshilfemaßnahmen und zu den Voraussetzungen einer Entscheidung hierüber hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls - nämlich vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII - ab und entzieht sich damit von vorneherein einer allgemeinen Klärung. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen. Insbesondere liegt der - mit der Forderung nach der Einholung diverser Sachverständigengutachten jedenfalls sinngemäß geltend gemachte - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nur dann gegeben, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist - ungeachtet der oben gemachten Ausführungen - grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier - nicht förmlich beantragt hat. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 191; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 124, Rn. 13; Bader, in: Bader/Fun-ke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124, Rn. 65, jeweils m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 152 Abs. 1 VwGO. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.