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Beschluss

12 A 391/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1219.12A391.13.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bis zum 14. September 2007 im Hilfefall S.      D.      erbrachten Aufwendungen in Höhe von 140.213,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 19. November 2009 zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 198.977,95 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bis zum 14. September 2007 im Hilfefall S. D. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 140.213,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 19. November 2009 zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 198.977,95 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der beklagten Jugendhilfeträgerin im vorliegenden Verfahren die Erstattung der Kosten, die er als Sozialhilfeträger im Hilfefall des – am 1983 geborenen und mit 20 Jahren am 30. Juni 2003 nach Durchlaufen einer mit wechselnden Aufenthalten verbundene Drogenkarriere zunächst zwecks Reha-bilitation in der Einrichtung „N. E. “ untergebrachten – S. D. ab dem 1. Januar 2005 erbracht hat und zwar über dessen vorübergehende dreimonatige Unterbringung am 5. Juni 2007 im “Betreuten Wohnen“ des D1. E1. hinaus später dann auch anlässlich seiner Betreuung in einem Wohnheim der S1. E2. GmbH. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dabei maßgeblich den Standpunkt eingenommen, es fehle deswegen an einer – für das Bestehen eines allein in Frage kommenden Erstattungsanspruches nach § 104 Abs. 1 SGB X erforderlichen – vorrangigen Leistungspflicht der Beklagten, weil der – bei Leistungsbeginn bereits volljährige – Hilfeempfänger ihr gegenüber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 SGB VIII keine Leistungen in Form der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII mehr habe beanspruchen können. Nach § 41 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII werde die Hilfe in der Regel nur bis zu zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und solle lediglich in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass der Hilfeempfänger hier bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme bereits 20 Jahre alt und prognostisch damit zu rechnen gewesen sei, dass die Hilfe nicht nur für einen begrenzten Zeitraum nach Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern auf unabsehbare, jedenfalls noch sehr lange Zeit weitergeführt werden müsste, habe der Hilfeempfänger nach Maßgabe des Urteils des Landessozialgerichts Essen vom 21. Mai 2012 – L 20 SO 608/10 – (JAmt 2012, 481 ff.) schon zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Hilfen nach § 41 SGB VIII gehabt. Es könne sinnvoll sein, die Leistung unter solchen Umständen bereits von Beginn an nicht der Jugendhilfe, sondern der – voraussichtlich ohnehin langfristig oder auf Dauer zu gewährenden – Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuzuordnen. Sei – wie hier – bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme zu Gunsten eines bereits 20-jährigen Hilfebedürftigen prognostisch damit zu rechnen, dass die Maßnahme deutlich über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus oder gar dauerhaft fortzuführen sein dürfte, handele es sich mangels eines „begrenzten Zeitraumes“ im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII nicht um eine jugendhilferechtliche Maßnahme, sondern sei vielmehr nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Sozialhilfeträger leistungszuständig. Die Beobachtungen des Hilfeempfängers schon während seines früheren Aufenthaltes in der Einrichtung „T. C. “ hätten unter Berücksichtigung auch seines Krankheitsbildes, der Einschränkung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seiner Motivationsprobleme gezeigt, dass es gegolten habe, eine Überforderung strikt zu vermeiden, und – wenn überhaupt – allenfalls kleinschrittige Fortschritte bei der Verselbständigung zu erreichen gewesen seien. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Der Kläger wendet sich mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung nunmehr gegen die vorstehende rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichtes. Ihm stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus § 104 SGB X zu, weil sowohl er als auch die Beklagte im streitigen Zeitraum zu gleichartigen Leistungen verpflichtet gewesen seien und dabei die Leistungspflicht der Beklagten aus §§ 41, 35a SGB VIII gegen-über seiner Leistungspflicht aus §§ 53 ff. SGB XII den Vorrang gehabt habe. Namentlich die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 SGB VIII seien erfüllt gewesen, da der Leistungsberechtigte bei Leistungsbeginn am 30. Juni 2003 erst 20,4 Jahre alt und somit ein „junger Volljähriger“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII gewesen sei. Die Eingliederungsmaßnahmen seien – trotz des vergleichsweise schweren Behinderungsbildes – im streitigen Zeitraum auch als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geeignet erschienen. § 41 Abs. 1 SGB VIII setze nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht voraus, dass die Aussicht bestehe, der junge Volljährige werde bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbstständigung auch tatsächlich erreichen. Vielmehr genüge es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebens Führung erwarten lasse. Eine Prognose dahingehend, dass dieses Ziel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus auch erreicht werde, verlange die Vorschrift hingegen nicht. Dieses Ziel sei lediglich das anzustrebende Optimum. Die Hilfe sei nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. § 41 Abs. 1 SGB VIII verschaffe dem unter 21-jährigen Hilfeempfänger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen unbedingten Rechtsanspruch, der bei Vorliegen eines „begründeten Einzelfalles“ auch zeitlich darüber hinausgehe. Eine Maßnahme nach § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII auch dann schon zu verweigern, wenn sie voraussichtlich deutlich über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden müsse, werde vom Wortlaut der Vorschrift hingegen nicht gedeckt. Dieser spreche vielmehr dafür, dem jungen Volljährigen bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres eine Maßnahme aus Mitteln der Jugendhilfe auf alle Fälle zu gewähren. Andernfalls bliebe hier für § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, der auch seelisch behinderte junge Volljährige unter den Schutz des Jugendhilferechts stelle, kaum ein Anwendungsbereich. Werde aus der Gesetzesauslegung des LSG NRW, wonach nicht mehr von einem „begrenzten Zeitraum“ i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auszugehen sei, wenn bei Beginn der Eingliederungshilfemaßnahme zugunsten eines bereits 20-jährigen Hilfebedürftigen prognostisch damit zu rechnen sei, dass die Maßnahme deutlich über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus oder gar dauerhaft fortgeführt werden müs-se, der Schluss gezogen, auch Jugendhilfeleistungen bis zur Vollendung des 21. Le-bensjahres verweigern zu können, sei das „contra legem“ und werde in der Fachliteratur nur ganz vereinzelt und höchst ausnahmsweise erwogen. Die herrschende Meinung vertrete hingegen die Auffassung, für die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers komme es lediglich darauf an, dass die Hilfegewährung noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres „eingeleitet“ worden sei. Ließe sich mit dem bisher eine Einzelentscheidung gebliebenen Urteil des LSG NRW allenfalls für die Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Prognose das Vorliegen eines „begrenzten Zeitraumes“ und damit eines „begründeten Einzelfalles“ verneinen, liefe dies jedenfalls bei seelisch behinderten jungen Menschen dennoch der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zuwider, nach der für die Eignung der Hilfe nach § 41 SGB VIII erforderlich, aber auch aus-reichend sei, dass die Förderung eines erkennbaren Entwicklungsprozesses in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung des Hilfesuchenden zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung unabhängig davon möglich erscheine, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss komme und ob jemals das Optimum erreicht werde. Vor diesem Hintergrund sei schon das bloße Vorliegen einer seelischen Behinderung an sich ausreichend, um einen begründeten Ausnahmefall i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII annehmen zu können, da bei einer solchen Konstellation typischerweise ein Bedarf über das 21. Lebensjahr hinaus bestehe. Seelische Behinderungen könnten lebenslang bestehen. Ziel der Eingliederungshilfe könne es in einem solchen Fall nur sein, die Behinderung zu mildern und den Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, ohne dass dem Begriff „für einen begrenzten Zeitraum“ in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Bedeutung einer Vorverlegung des Hilfezeitpunktes zukomme. Nur wenn – anders als hier – nicht einmal Teilerfolge zu erwarten seien und die Persönlichkeitsentwicklung quasi stagniere, sei die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Eine unheilbare seelische Behinderung schließe eine Entwicklung innerhalb des Krankheitsbildes zu mehr Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht von vornherein aus. Auch insoweit genüge es, wenn die Hilfe geeignet sei, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zumindest zu fördern. Eine dauerhafte Stabilisierung sei hingegen nicht erforderlich. Gerade vorliegend habe sich der Leistungsberechtigte während der gesamten Zeit seiner Betreuung in der vollstationären Einrichtung kontinuierlich weiter stabilisiert und weiter entwickelt. Diese Persönlichkeitsentwicklung sei von Beginn des streitigen Zeitraums an als möglich erschienen. Gemäß dem ärztlichen Bericht der S2. L. vom 27. Mai 2002 sei die Unterbringung in einem Wohnheim mit pädagogischer Ausrichtung nämlich empfohlen worden, da zu erwarten gewesen sei, dass „mit Hilfe eines strukturierten Rahmens die Entwicklung in Richtung einer selbstständigen Lebensführung erreicht werden kann“. Es würden insoweit schon kleine Fortschritte im Entwicklungsprozess genügen. Dass die neben weiteren Störungen festgestellte seelische Behinderung des Hilfesuchenden eine Entwicklung innerhalb des Krankheitsbildes zu mehr Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit generell ausgeschlossen hätte, ließe sich trotz des vom Verwaltungsgericht gegen eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII ins Feld geführten „langsamen Hilfeverlaufes“ und „nur weniger Fortschritte“ hingegen angesichts des erkennbaren Prozesses nicht feststellen. Zwischenzeitliche Rückschläge seien dabei unerheblich, solange – wie hier – immer neue, weitere Fortschritte zu verzeichnen seien. Diesbezüglich sei den zu S. D. erstellten Hilfeplänen vom 18. Mai 2004, 27. Juni 2005, 8. November 2006, 19. März 2008, 18. November 2008 und vom 23. November 2009 jeweils ein Anwachsen seiner lebenspraktischen Fähigkeiten und Kompetenzen auf verschiedenen Gebieten und insoweit ein kontinuierlicher Fortschritt in seiner Persönlichkeitsentwicklung hin zu mehr Selbständigkeit zu entnehmen gewesen. Bereits vor dem Erreichen des 21. Lebensjahres habe sich bei dem Leistungsberechtigten ein stetiger Stabilisierungsprozess mit Blick auf diese Ziele abgezeichnet. Schließlich sei er am 6. September 2010 auch in eine Außenwohngruppe des Wohnheimes der S1. E2. GmbH gezogen, für die kennzeichnend sei, dass dort zwar Betreuungs- und ggfs. Verpflegungsleistungen vorgehalten würden, der Bewohner seine persönlichen Angelegenheiten jedoch weitgehend eigenständig wahrnehmen solle. Dafür, dass bei Herrn D. bei ansonsten bestehender Lernbehinderung ein partielles geistiges Defizit im Bereich des logischen Denkens vorliege, so dass von einer geistigen Behinderung auszugehen sei, gäben die ärztlichen Atteste und Hilfeplänen nichts her, sondern ließen vielmehr auf ein nicht auf diese Weise beschränktes Entwicklungspotenzial des Hilfesuchenden in der Persönlichkeitsentwicklung schließen. Eine geistige Behinderung oder das Bestehen eines durchschlagenden partiellen geistigen Defizits im Bereich des logischen Denkens seien im vorliegenden Fall anhand der durchgeführten Tests nicht festgestellt worden und könnten dem Entwicklungspotential deshalb auch nicht entgegenstehen. Eine geistige Behinderung sei von einer bloßen Lernbehinderung abzugrenzen. Zu eben einer solchen komme auch der Diplom-Psychologe T1. in der Zusammenfassung der durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen mit der Feststellung, der Patient sei prämorbid „unterdurchschnittlich intelligent“. Die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Tests wichen im Ergebnis allerdings stark voneinander ab und die gemessenen IQ-Werte für die jeweiligen Teilbereiche der Intelligenz differierten erheblich, wenn sie zwischen 65 und 94 lägen. So ergäben die im Untersuchungsbericht festgehalten Ergebnisse des SKT, des C.I.-Tests und des Benton-Tests zwar unterdurchschnittliche Werte, jedoch seien diese Tests keine klassischen Intelligenztests und für die Frage der kognitiven Leistungsfähigkeit des Herrn D. nicht aussagekräftig. Ebenso gehe das Verwaltungsgericht nur von einer „deutlichen Lernbehinderung“ aus. Dass hier ein bloß partielles geistiges Defizit im logischen Denken ausnahmsweise eine geistige Behinderung bedingen könne, ließe sich demgegenüber nirgendwo festmachen. Insbesondere erscheine es nicht plausibel, Herrn D. jegliches Entwicklungspotential zu mehr Selbstständigkeit, Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlicher Lebensführung allein wegen des geringfügigen Defizits im logischen Denken abzusprechen. Vielmehr sei seine kognitive Leistungsfähigkeit in den anderen Bereichen der geistigen Fähigkeiten nicht derart eingeschränkt, dass keinerlei Aussicht auf eine Weiterentwicklung bestünde. Im ärztlichen Attest der S2. L. E3. vom 27. Mai 2002 werde ihm ausdrücklich bescheinigt, dass – wie durch den späteren Entwicklungsverlauf bestätigt – durchaus „mit Hilfe eines strukturierten Rahmens die Entwicklung in Richtung einer selbstständigen Lebensführung erreicht werden kann“. Nach alledem stelle sich die Leistung von Hilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII über das 21. Lebensjahr des Hilfesuchenden hinaus auch als notwendige Fortsetzung im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dar. Diese Vorschrift verlange keine Mindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Die dort verwendeten Begriffe „begrenzter Zeitraum“ und „begründeter Einzelfall“ seien als unbestimmte Rechtsbegriffe auslegungsbedürftig. So diene Letzterer dazu, jugendhilferechtliche Ansprüche in einem fortgeschrittenen Alter zu begrenzen. Im Fall einer seelischen Behinderung bestehe aber schon typischerweise ein Bedarf über das 21. Lebensjahr hinaus. Da dieses Ziel im Fall der seelischen Behinderung im Ergebnis also meist nicht erreicht werden könne, sei ein „begründeter Einzelfall“ bei seelischer Behinderung per se anzunehmen bzw. einschränkend auszulegen. Die Weiterführung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus sei – wie sich aus dem Wortlaut der im Übrigen an Sinn und Zweck von „typischen“ Jugendhilfemaßnahmen mit dem Ziel der vollständigen Verselbständigung orientierten Gesetzesbegründung ergebe – für alle die Fälle gedacht, in denen sich „die Verselbstständigung junger Menschen aus verschiedenen Gründen verzögert“. Vor dem Hintergrund, dass der Kreis der jungen Volljährigen grundsätzlich Personen bis zum 27. Lebensjahr umfasse – also sechs Jahre mehr abdecke, als das im Gesetz als Regelgrenze genannte 21. Lebensjahr –, spreche der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gleichfalls nicht dafür, den „begrenzten Zeitraum“ als nur eine kurze, lediglich in Monaten zu bemessende Zeitspanne zu verstehen, namentlich einen Anspruch bereits dann zu verneinen, wenn mit der Fortsetzung der Maßnahme über das 21. Lebensjahr hinaus zu rechnen sei. Insgesamt gesehen liege hier deshalb ein Ausnahmefall vor, in dem über das 21. Lebensjahr hinaus Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a SGB VIII zu gewähren gewesen sei. Dem Erstattungsanspruch könne letztendlich auch nicht entgegenstehen, dass der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2008 den seit dem 7. April 2008 bestellten Betreuer des Hilfeempfängers – Herrn T2. – als Empfänger der Hilfeleistungen benannt habe. Das Schreiben sei an die „Betreuungsstelle, Stadt E3. “ gerichtet gewesen und in seinem Betreff der Leistungsberechtigte ausdrücklich namentlich benannt worden, so dass der Bescheid vom maßgeblichen Empfängerhorizont aus gesehen nur als Bewilligungsbescheid für den Leistungsberechtigten habe verstanden werden können. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 9. Februar 2010 im Hilfefall S. D. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 198.977,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2009 zu erstatten. Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Die Auffassung, dass für den Beginn der Hilfe dem Hilfesuchenden im vorliegenden Fall ein Ent-wicklungspotenzial zu mehr Selbstständigkeit nicht abgesprochen werden könne, werde auf der Grundlage der Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht geteilt. Dem städtischen Jugendamt lägen die vom Kläger in seiner Berufungsschrift erwähnten Hilfepläne, testpsychologischen Untersuchungen, Schreiben und Berichte der Fachabteilung allerdings nicht vor. Eine schrittweise Förderung von Herrn D. in Richtung Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung im Sinne des § 41 SGB VIII habe bereits im Zeitpunkt seiner vorausgegangenen Unterbringung im „T. C. “ – einer Einrichtung des D1. zur psychischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation junger Erwachsener beiderlei Geschlechts, bei denen eine seelische oder psychische Behinderung vorliege und deren Störung eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe zulasse – keine erkennbare Aussicht auf Erfolg gehabt. In einem Bericht vom 19. März 2003 heiße es nämlich, dass der Hilfesuchende mit dem dortigen Anforderungsprofil in mehrfacher Hinsicht deutlich überfordert sei. Es liege eine deutliche Lernbehinderung an der Grenze zur geistigen Behinderung vor. Auch sei Herr D. nach dem Bericht deutlich reiferetardiert gewesen. So solle er nur teilweise in der Lage gewesen sein, seine Gefühle adäquat mitzuteilen. In punkto Ordnung und Sauberkeit – so die seinerzeitige Stellungnahme – besitze er kaum Ausdauer. Die Körperhygiene müsse ebenfalls hinterfragt werden, der Umgang mit Geld bereite ihm große Schwierigkeiten und er habe zu keinem der anderen Bewohner ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Seine berufliche Motivation habe frustrationsbedingt abgenommen. Vor diesem Hintergrund seien aus fachlicher Sicht aber auch in der nachfolgenden Einrichtung „N. E. “ keine spürbaren Fortschritte zu erwarten gewesen. Dies werde durch die Entwicklung, die Herr D. in der Duisburger Einrichtung „N. E. “ – einer Rehabilitationseinrichtung des D1. , die psychisch behinderten jungen Erwachsenen mit zum Teil schwersten Verhaltensstörungen ein besonderes praxisorientiertes und milieutherapeutisch ansetzendes Angebot mit dem Ziel biete, jeden individuell nach seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen zu fördern und auf ein eigenverantwortliches Leben vorzubereiten – genommen habe, bestätigt. Auch in dieser Spezialeinrichtung zur Rehabilitation und Integration psychisch behinderter junger Erwachsener sei es ausweislich der Beschreibung des Hilfeverlaufes im Urteil des Verwaltungsgerichts weder zu einer spürbaren Verbesserung oder zu Fortschritten bei der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne des § 41 SGB VIII gekommen, noch hätte sich solches abgezeichnet. Die Feststellungen in der Hilfeplanung von November 2006 seien vielmehr eine eindeutige Bestätigung dafür, dass der Hilfeverlauf seinerzeit stagniert habe und ein „Betreutes Wohnen“ nicht die geeignete weiterführende Hilfsmaßnahme für Herrn D. gewesen sei. Warum der Hilfesuchende dennoch am 5. Juni 2007 eine eigene Wohnung bezogen habe, sei fachlich nicht nachvollziehbar, weil äußerst zweifelhaft erscheine, dass Herr D. sich innerhalb von 7 Monaten doch noch die Kompetenzen für ein „Betreutes Wohnen“ habe aneignen können. Es verwundere daher auch nicht, dass dieser „Versuch“ schon nach kurzer Zeit mit seiner Aufnahme am 14. September 2007 im N1. gescheitert sei. Der Wechsel in das „Betreute Wohnen“ könne vor diesem Hintergrund nicht als Fortschritt gewertet werden. Ursachlich für die fortwährend stagnierende bzw. bei Überforderung sogar rückläufige Entwicklung sei auch in erster Linie nicht die seelische Behinderung des jungen Menschen gewesen, sondern seine eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten. Es sei anzunehmen, dass der Hilfesuchende geistig behindert sei, so dass nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII den Leistungen nach dem SGB VIII ohnehin vorgehen würden. Der im testpsychologischen Untersuchungsbericht vom 17. Februar 2003 verwendete Begriff „weit unterdurchschnittlich“ beschreibe zwar nur eine leichte Intelligenzminderung (ICD 10: F. 70 = IQ von 50 ist 69). Herr D. habe dabei aber - bei ansonsten bestehender Lernbehinderung - in einem wesentlichen kognitiven Teilbereich schon eine partielle geistige Behinderung gezeigt. Diese habe ihn nach dem Bericht der Einrichtung vom 19. März 2003 bereits im „T. C. “ daran gehindert, die Ziele einer eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne des § 41 SGB VIII zu erreichen. Nach § 2 der Verordnung zu § 60 SGB XII (EingliederungshilfeVO) liege eine geistige Behinderung vor, wenn die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte eingeschränkt sei. Unter einer Schwäche der geistigen Kräfte seien vornehmlich regelwidrige Intelligenzmängel zu verstehen, also intellektuelle Funktionsstörungen, die aus einer zurückgebliebenen Leistungsfähigkeit des Gehirns oder des zentralen Nervensystems herzuleiten seien, wie dies in der Regel bei einem besonders niedrigen Intelligenzquotienten angenommen werden könne. In besonderen Fällen reiche jedoch schon ein partielles geistiges Defizit dafür aus, dass eine Person als geistig behindert anzusehen sei. Denn die „geistigen Kräfte“ seien keine einheitliche Größe, sondern setzen sich aus einer Vielzahl von Komponenten zusammen. Deshalb liege eine geistige Behinderung beispielsweise vor, wenn – wie hier – die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte beeinträchtigt sein. In besonderen Fällen bräuch-te es dazu dann eben keines besonders niedrigen Intelligenzquotienten, sondern reiche auch ein partielles geistiges Defizit – sogar bei sonst normaler Intelligenz – dafür aus, dass eine Person geistig behindert sei. Die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung des Diplom-Psychologen T1. vom 17. Februar 2003 stützten in besonderer Weise die Einschätzung, dass im vorliegenden Fall bereits zu Beginn der Hilfe in der Einrichtung „N. in der E. “ prognostisch damit zu rechnen gewesen sei, dass der Hilfeempfänger möglicherweise sein Leben lang – jedenfalls aber für unabsehbare Zeit – hilfebedürftig sein würde. Anders als es der Kläger sehe, gingen zudem die Ziele und Voraussetzungen des §§ 41 SGB VIII über die in der Klageschrift genannten Ziele der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII hinaus. Die Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII, deren bloße Ausgestaltung sich nach § 41 Abs. 2 SGB VIII auch bei Bedarf nach § 35a SGB VIII richten könne, beabsichtige, die Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Im Mittelpunkt der Volljährigenhilfe stehe also die Entwicklung von Handlungskompetenz und von Strategien zur Bewältigung einer autonomen Lebensführung, was bei Herrn D. jedoch gar nicht zur Debatte gestanden habe. Für die Entwicklung von Handlungskompetenz und von Strategien zur Bewältigung einer autonomen Lebensführung sei nämlich logische Intelligenz unverzichtbar, während bei ihm bereits bei Hilfebeginn bekannt gewesen sei, dass er diese Fähigkeit nicht besitze. Somit hätte bereits bei Hilfebeginn mit Sicherheit prognostiziert werden können, dass die Ziele des § 41 SGB VIII von Herrn D. nicht zu erreichen sein würden. Hilfe nach § 41 SGB VIII sei aber dann nicht zu gewähren, wenn sie von Anfang an keinen Erfolg verspreche. Sie müsse wenigstens eine gewisse Aussicht auf eine Verbesserung der Situation und eine spürbare Verbesserung bei der Hinführung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung erwarten lassen. Selbst wenn es sich beim Störungsbild des Hilfesuchenden nicht im Sinne von § 2 EingliederungshilfeVO um eine geistige Behinderung handeln sollte, sei doch jedenfalls die Aussicht auf eine Verbesserung seiner Situation und eine spürbare Verbesserung bei der Hinführung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung bei Hilfebeginn am 30. Juni 2003 in der Einrichtung“ N. E. “ vor dem Hintergrund des partiellen geistigen Defizits im logischen Denken zu keiner Zeit gegeben gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen. II. Über die Berufung des Klägers kann gemäß § 130a Abs. 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig teils für begründet, teils für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Mai 2013 angehört worden. Ihres Einverständnisses bedarf es nicht. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Leistungsklage ist insoweit begründet, als der Kläger die Erstattung der im Rahmen der Leistung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII für S. D. ab dem 1. Januar 2005 bis zum 14. September 2007 erbrachten Aufwendungen begehrt. Diesbezüglich steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu. Im Übrigen – d. h. hinsichtlich der Aufwendungen für die Zeit vom 15. September 2007 bis zum 9. Februar 2010 – bleibt es bei der Unbegründetheit der Klage. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss. Vgl. zu Vorstehendem etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 C 3.11 –, BVerwGE 142, 18, juris, m.w.N. Hier waren im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 14. September 2007 zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben. Die Leistungsverpflichtung des Klägers war gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in der Fassung vom 30. Juli 2004 bzw. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der ab dem 1 Oktober 2005 gültigen Fassung vom 8. September 2005 auch nachrangig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können junge Menschen, d. h. Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), im Fall einer seelischen Behinderung sowohl einen Anspruch nach §§ 35a, 41 SGB VIII als auch einen Anspruch nach §§ 53 ff. SGB XII auf Eingliederungshilfe haben. Dabei gehen gemäß den oben genannten Vorschriften zum Verhältnis der Jugendhilfe zu anderen Leistungen und Verpflichtungen grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB XII vor, es sei denn, der Leistungsempfänger ist körperlich oder geistig behindert. Vgl. zur Beschränkung des Leistungsvorranges des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30.12 –, JAmt 2013, 532, juris, m.w.N. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass S. D. im Anspruchszeitraum geistig behindert gewesen sei. Nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases: ICD-10) liegt eine (leichte) geistige Behinderung erst dann vor, wenn der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte IQ weniger als 70 beträgt. Diese Abgrenzung zur bloßen „Lernbehinderung“ wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 – 12 A 1792/11 –, Urteil vom 20. Februar 2002 – 12 A 5322/00 –, Amt 2002, 304, juris; BayVGH, Urteil vom 5. Juni 2007 – 12 BV 05.218 –, JAmt 2007, 433, juris; LSG NRW, Urteil vom 18. Juni 2012 – L 20 SO 12/09 –, juris, jeweils m.w.N. Der Dipl.-Psychologe T1. kommt – wie der insoweit als sachkundig zu betrachtende Psychosoziale Dienst der Einrichtung „T. C. “ unter dem 19. März 2003 festgestellt hat – in der Zusammenfassung der durchgeführten testpsycholo-gischen Untersuchungen vom 17. Februar 2003 jedoch nur zu einer „deutlichen Lernbehinderung an der Grenze zur geistigen Behinderung“, wenn sich „bei dem prämorbid unterdurchschnittlich intelligenten Patienten zum Testzeitpunkt in den durchgeführten Verfahren mittlere bis deutliche Beeinträchtigungen seiner aktuellen Leistungsfähigkeit im SKT, im c.l.Test und im Benton – Test“ gezeigt haben sollen und „die Leistungen von Herrn D. im KAI, der die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und die Merkfähigkeit prüft, im unteren Durchschnittsbereich“ (94 IQ-Punkte) lägen, während „seine Leistungen im StandardProgressive Matrizes-Test, der das logische Denken prüft, im weit unterdurchschnittlichen Bereich“ (IQ von 65) gelegen hätten. Diese – nach einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gesprächsnotiz vom 7. Februar 2003 speziell der Abklärung einer geistigen Behinderung des Hilfeempfänger dienende – Einordnung als (bloß) „lernbehindert“ zieht sich durch alle im Hilfefall S. D. im weiteren Verlauf angelegten Unterlagen, namentlich durch die fortlaufenden Hilfepläne, auf deren Basisbögen jeweils eine „Psychische Behinderung“, nicht aber die „Geistige Behinderung“ angestrichen ist, ohne dass die Frage der Behinderungsart erkennbar von den am Hilfeplanverfahren beteiligten Fachleuten, denen der Hilfesuchende aus dem täglichen Umgang bekannt gewesen sein dürfte und für die deshalb Anlass bestanden hätte, jemals in Frage gestellt worden wäre. Dass der Dipl.-Psychologe T1. keinen einheitlichen bzw. durchschnittlichen Intelligenzquotienten ausgeworfen hat, schlägt nicht zu Buche. Denn keiner der durchgeführten Intelligenztests umfasst entweder alle Teilbereiche der Intelligenz oder einzelne – allerdings einen festen Anteil der Intelligenz wiederspiegelnde – Teilfähigkeiten, vgl. dazu, dass die „geistigen Kräfte“ keine einheitliche Größe sind, sondern sich aus einer Vielzahl von Komponenten zusammensetzen: VG Oldenburg, Beschluss vom 16. April 2007 – 13 B 152/07 –, JAmt 2007, 262, juris, m.w.N. so dass die Bestimmung eines Gesamt-IQ vorliegend willkürlich gewesen wäre. Ebenso fällt es wegen des möglichen Ausgleichs mit anderen geistigen Fähigkeiten, vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 – 5 C 21.93 –, FEVS 46, 360, juris, in die Beurteilungskompetenz des Gutachters, dass die „weit unterdurchschnittlichen“ Leistungen im Standard-Progressive Matrizes-Test nicht als „wesentliches partielles geistiges Defizit“, das schon für sich genommen ausreicht, die geistige Behinderung einer Person anzunehmen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 – 6 S 827/95 –, FEVS 47, 309, juris, gewertet worden ist. Die Beklagte mit ihrem Jugendamt hat jedenfalls nicht das Fachwissen nachgewiesen, die fachwissenschaftlichen Feststellungen des Psychologen – zumal nach Jahren – in Frage zu stellen. Will man danach einen Nachrang der Sozialhilfe annehmen, setzt das für die Annahme eines Erstattungsanspruches nach § 104 SGB X aber auch voraus, dass nicht nur ein Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auch ein Anspruch auf Jugendhilfe überhaupt besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30.12 –, a.a.O., m. w. N. Ein Anspruch des S. D. auf Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII in Gestalt von Eingliederungshilfe nach §§ 41 Abs. 2, 35a SGB VIII als einer solchen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII entsprechenden Leistung scheidet nicht deshalb aus, weil der Hilfesuchende im Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung „N. in der E. “ am 30. Juni 2003, dem vom Verwaltungsgericht korrekt mit dem Einsetzen einer kontinuierlichen Hilfegewährung auf einen unveränderten Bedarf angenommenen Leistungsbeginn, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, BVerwGE 141, 77, juris, bereits 20,4 Jahre alt war. Wenn sich das Verwaltungsgericht insoweit auf das Urteil des Landessozialgerichts vom 21. Mai 2012 – L 20 SO 608/10 – (JAmt 2012, 481; juris) stützt, vermag der Senat dem – wie bereits im Anhörungsschreiben vom 21. Mai 2013 angekündigt – nicht zu folgen. Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 SGB VIII gibt für einen Leistungsausschluss junger Volljähriger unter 21 Jahren nichts her. Der Gesetzgeber wollte mit der Hilfe für junge Volljährige gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass der Hilfebedarf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres – etwa bei entsprechend spätem Ausbildungsantritt oder der vorherigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe – eintritt. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-Drucks.11/5948 vom 1. Dezember 1989, B. Begründung zu den einzelnen Vorschriften, Zu § 40, S. 78. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt dementsprechend nicht voraus, dass bereits bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Jugendhilfeleistungen erbracht worden sind. Vgl. etwa: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 41 Rn. 14; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 1, Stähr, in: Hauk/Haines, SGB VIII, Stand Oktober 2013, § 41 Rn. 1, Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 6. Aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII folgt lediglich, dass mit der Hilfe für den jungen Volljährigen nicht erst nach Erreichen seines 21. Lebensjahres begonnen werden darf. Für eine Differenzierung im darunterliegenden Alterssegment ist hingegen nichts ersichtlich. Gesetzesvorhaben mit dem Ziel, den Beginn einer Hilfe schon nach der Vollendung des 18. Lebensjahres auszuschließen und damit nur noch die Möglichkeit von Fortsetzungshilfen zuzulassen, die an vor der Volljährigkeit begonnene Hilfemaßnahmen anknüpfen, Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kom-munen im sozialen Bereich, BT-Drucks. 15/4532 vom 15. Dezember 2004, Artikel 1 Nr. 17, S. 6/7 und Zu Nummer 17, S. 23, sind im parlamentarischen Prozess gescheitert. Siehe im einzelnen: Tammen, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 41 Rn. 2. Zwar mag es – wie das Landessozialgericht angenommen hat – bei baldiger Voll-endung des 21. Lebensjahres unter Umständen für die Gesetzesanwendungspraxis sinnvoll sein, die Leistung bereits von Beginn an nicht der Jugendhilfe, sondern der – voraussichtlich ohnehin langfristig oder auf Dauer zu gewährenden – Eingliede-rungshilfe nach dem SGB VIII zuzuordnen. Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 41 Rn. 26a, spricht insoweit von „sollte nicht bewilligt werden“ und von einer „ Lockerung der Bestimmungen“; im DIJuF-Gutachten vom 29. Dezember 2004, JAmt 2005, 18, ist die Rede davon, dass eine Ablehnung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige im Rahmen der Jugendhilfe bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung „zu erwägen“ sei. Vor dem Hintergrund, dass § 41 Abs. 1 SGB VIII nach einhelliger Auffassung keine Mindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres fordert, vgl. etwa: Tammen, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 41 Rn. 8, m.w.N., sondern nur voraussetzt, dass die Hilfegewährung vor diesem Zeitpunkt „eingeleitet“ bzw. „erbracht“ worden ist, siehe Stähr, in Hauk/Haines, a.a.O., § 41 Rn. 14a; Tammen, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 41 Rn. 9. gibt die Zeitdauer bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres aber kein Kriterium ab, das – als außerhalb des Regelfalles liegend – den Rechtsanspruch auf die Hilfe ausschließen könnte. Vgl. zur Rechtsnatur der Hilfe für junge Volljährige als „Soll-Leistung“ insoweit: Fischer, in Schellhorn/ Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 41 Rn. 5. Vielmehr ist eine solche Vorgehensweise der Regelung von nur die Leistungsträger untereinander bindenden – zumeist auf Absprachen beruhenden – Richtlinien vorbehalten, wie es sie hier etwa in Form der – allerdings für die vorliegende Konstellation nicht (mehr) einschlägigen – „Arbeitshilfen zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII“ der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen gibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist hier bei einem Hilfebeginn vor Vollendung des 21. Lebensjahres danach entsprechend den tatbestandlichen Zielvorgaben in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist. Vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2010 – 12 A 2575/09 –, juris; Beschluss vom 12. August 2010 – 12 A 518/09 –. Anders als die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII an einen Jugendlichen, die nach Maßgabe von § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die doppelte Aufgabe hat, zum einen einer drohenden seelischen Behinderung zu begegnen bzw. eine vorhanden seelische Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und zum anderen den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern, vgl. etwa Meysen, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 35a Rn. 62/63; Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 35a Rn. 16, ist die sich ihrer nur als Mittel bedienende Hilfe für junge Volljährige, also auf – nicht mehr, aber auch nicht weniger – einen Fortschritt in einem noch andauernden Entwicklungsprozess gerichtet. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 12 B 2316/06 –, juris. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26.98 –, BVerwGE 109, 325, juris, nicht voraus, das die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare bloße Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahingehend, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen bloßen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Eigenständigkeit des Hilfesuchenden ist nur ein nicht zwingendes Optimalziel. Vgl. etwa auch: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 – 12 A 1845/12 –, Beschluss vom 18. August 2009 – 12 E 627/09 –, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 12 B 2316/06 –, juris. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Vgl. etwa OVG, Beschluss vom 29. November 2013, a.a.O.; Beschluss vom 12. August 2010, a.a.O., m.w.N. An hinreichenden Erfolgsaussichten auf eine Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung hin zu mehr Selbständigkeit fehlt es vorliegend bei Hilfebeginn am 30. Juni 2003 nicht. So diagnostizieren die Ärzte der psychiatrischen Abteilung der S2. L. E3. – L. der I. -I1. -Universität E3. – in ihrem Attest vom 27. Mai 2002, dass „unter Berücksichtigung des aktuellen Krankheitsbildes sowie der als ungünstig zu bewertenden Familienverhältnisse aus ärztlicher Sicht für Herrn D. das Wohnen in einem betreuten Heim mit pädagogischer Ausrichtung erforderlich“ sei, „ da mit Hilfe eines strukturierten Rahmens die Entwicklung in Richtung einer selbstständigen Lebensführung erreicht werden kann .“ Auch der Psychosoziale Dienst der Einrichtung „T. C. “ hat dem Hilfesuchenden in seinem Bericht vom 19. März 2003, dem zur Folge Herr D. mit dem Anforde-rungsprofil der Einrichtung in mehrfacher Hinsicht überfordert und deshalb nicht länger tragbar gewesen sein soll, zwar eine ganze Reihe von deutlichen Schwächen – z. B. bei der adäquaten Mitteilung seiner Gefühle, bei der Ausdauer in punkto Ordnung und Sauberkeit, bei der Körperhygiene, beim Umgang mit Geld, bei der Knüpfung freundschaftlicher Kontakte und bei der beruflichen Motivation – vorgehalten, attestierte Herrn D. aber andererseits auch unmissverständlich, dass er deutlich reiferetardiert sei und in seiner Person sowohl im lebenspraktischen als auch im beruflichen Bereich hoher Nachhol- und Lernbedarf bestehe. Dementsprechend geht auch der erste unter der Betreuung in der Einrichtung „N. E. “ aufgestellte Hilfeplan vom 18. Mai 2004 bei der Aufstellung der Förderungsziele bei der indivi-duellen Hilfe (Bogen III Seite 20) von in absehbarer Zeit erreichbaren Verbesserungen auf den Gebieten „Führung eines Einpersonenhaushaltes“, „Eintreten für persönliche Belange“, „regelmäßiges Aufsuchen einer geschützten Werkstatt und Steigerung des Durchhaltevermögens“, „Entwicklung einer realistischen Zukunftsplanung und Senkung des Angstniveaus“, „Artikulation und Festigung des Erlernten (schulisch)“ sowie „Regelmäßigkeit von Arztbesuchen und Medikamenteneinnahme“ aus, für die er S. D. auf dem Bogen II Seite 6 ff. auch vorhandene „Ressourcen“ bescheinigt. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber zwar erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Errei-chung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 und vom 12. August 2010, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006 – 12 B 04.1227 –, EuG 2007, 485, juris, m.w.N. Da dies aber nichts daran ändert, dass die Hilfe bloß eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lassen muss, reicht insoweit aus, dass die Hilfepläne vom 27. Juni 2005 und vom 8. November 2006 sowie die zu den Hilfeplankonferenzen vom 24. November 2005 und vom 25. Januar 2007 angefertigten Notizen erkennen lassen, dass Herr D. zumindest auf einigen Gebieten kleine, aber ersichtliche Fortschritte gemacht hat und ausweislich der Auflistung konkreter Ziele und Maßnahmen in vieler Hinsicht weiterhin Verbesserungen erreichbar erscheinen. Die Erwartung einer spürbaren Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung setzt nicht die Aussicht auf erhebliche Fortschritte voraus. Auf die Geschwindigkeit, mit der der junge Mensch mehr Selbständigkeit erlangt, kommt es so lange nicht an, als das innerhalb des Maßnahmezeitraumes erreichbar erscheinende Zielstadium als eine jedenfalls merkliche Nachreifung der Persönlichkeit wahrzunehmen ist. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010, a.a.O. So heißt es etwa zum bisherigen Vorgehen und den Erfahrungen im Hinblick auf die angestrebte Wohn- und Lebensform im Hilfeplan vom 27. Juni 2005, „den Anforderungen an lebenspraktischen Fertigkeiten in einer geschützten Einrichtung ohne Pflege wird Herr D. schnell gerecht; um in einer eigenen Wohnung mit weniger Betreuung zurecht zu kommen, fehlt es noch an den geschilderten Fertigkeiten.“ Die Fachkreise haben also eine begründete Chance gesehen, dass er diese Fertigkeiten auf kurz oder lang erwirbt. Die Notizen zur Hilfeplankonferenz am 24 .November 2005 verzeichnen, dass Herr D. „zur Zeit nicht so weit (sei), eine eigene Wohnung“ zu beziehen, wenn er aber genug „eigene Motivation“ aufbringe, ein „ betreutes Wohnen langfristig möglich “ ist. Gerade dieses Motivationstraining ist Inhalt der Hilfeplanung gewesen. Im Hilfeplan vom 8. November 2006 heißt es zu den bisherigen Erfahrungen im Hinblick auf die angestrebte Wohn- und Lebensform: „Herr D. konnte davon überzeugen, dass er eine Grundordnung im persönlichen Bereich einhalten kann und er konnte sich Fähigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich, wie Wäschewaschen, putzen und dem Zubereiten einfacher Mahlzeiten aneignen.“ Auch wenn man seinerzeit keine Alternative zu einem betreuten Wohnen mit einem noch erhöhten Betreuungsbedarf sah, hielt man es ausweislich der Rubrik „Konkrete Ziele und Maßnahmen“ für möglich, die für ein betreutes Wohnen in einer eigenen Wohnung erforderlichen Kompetenzen – „verlässliche Haushaltsführung“, „Gewährleisten der Basisversorgung“ und „Gewährleistung der Gesunderhaltung“ innerhalb von zwölf Monaten zu erreichen. In den Notizen zur Hilfeplankonferenz am 25. Januar 2007 wird zum Antrag auf Fachleistungsstunden für das beabsichtigte „Betreute Wohnen“ nochmals festgestellt, dass der „Leistungsberechtigte in der Lage ist, eine Grundordnung im persönlichen Bereich einzuhalten und Fähigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich erlangen konnte “. Zwar wird der Vorbehalt gemacht, ob Herr D. bei realistischer Betrachtung überhaupt in der Lage sei, alleine zu leben. Aus dem Umstand, dass die beteiligten Kreise – namentlich die Reha-Einrichtung „N. in der E. “ mit ihren besonders tief gehenden Einblicken und ihrer besonderen Verantwortlichkeit – letztlich den Umzug des jungen Erwachsenen in eine eigene Wohnung dann doch mitgetragen haben, lässt sich aber der Schluss ziehen, dass man aus fachlicher Sicht auch schon vor Ablauf der von den Fachleuten ursprünglich angesetzten Frist von 12 Monaten davon ausgegangen ist, dass der Hilfesuchende von seinem derzeitigen Reifestand in die neue Wohnsituation hineinzuwachsen, also sich noch weiter zu entwickeln in der Lage sein würde. Dem sich aus alledem ergebenden Vorliegen ausreichenden Entwicklungspotentials i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls bis zur Aufnahme des „Betreuten Wohnens“ beim Caritasverband E2. kann die Beklagte insoweit nicht damit begegnen, die entsprechenden Unterlagen lägen ihr nicht vor. Sie hätte nach § 100 VwGO jederzeit Akteneinsicht nehmen können. § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstände ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, findet im Verwaltungsprozess wegen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, juris, m.w.N. Der Beklagten ist aber zuzubilligen, dass sich jedenfalls ab der Einlieferung des Hilfesuchenden am 14. September 2007 in das N1. E2. und der Prognose der behandelnden Ärzte, dass eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen sei, die Möglichkeit eines weiteren Fortschritts in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht mehr nachweisen lässt, ein Anspruch auf Eingliederungshilfe auf der Grundlage von § 41 SGB VIII und damit die für eine Erstattung erforderliche Parallelität von sozial-hilferechtlicher und jugendhilferechtlicher Rechtsstellung also endete. Ab diesem Zeitpunkt kann von einem nach wie vor andauernden Entwicklungsprozess mit einem noch nicht erreichten Maximalziel an Verselbständigung nicht mehr die Rede sein. Herr D. hat – wie der Senat bereits mit dem Anhörungsschreiben vom 21. Mai 2013 unwidersprochen dargelegt hat – offenbar mit dem Verselbständigungszustand, der der Facheinrichtung „N. E. “ ausreichende Veranlassung gegeben hat, ihn in das „Betreute Wohnen“ des D1. E2. zu geben, den Zenit seiner Persönlichkeitsentwicklung hin zu einer möglichst von einer Betreuung unabhängigen Lebensführung erreicht gehabt. Von diesem maximalen Zustand ist er durch die Belastungen des weitgehend eigen-ständigen Wohnens ausweislich insbesondere der Feststellungen im Hilfeplan vom 19. März 2008 und der darin deutlich heruntergeschraubten – als erreichbar angesehenen – Entwicklungsziele in ein tiefes Loch gestürzt, d. h. in seinem Persönlichkeitsentwicklungszustand weit zurückgefallen. Der Senat vermag auch den Entwicklungsplänen vom 18. November 2008 und vom 23. November 2009 nicht zu entnehmen, dass die bloße Aufarbeitung des Entwicklungseinbruchs dennoch Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung bewirkt oder zumindest versprochen hat, die zu mehr Selbstständigkeit geführt haben bzw. hätten führen können, als sie der Hilfesuchende vor dem Wechsel in das „Betreute Wohnen“ am 5. Juni 2007 erreicht zu haben schien. Das gilt – geht man von einem verantwortungsvollen Vorgehen des Betreuers des Herrn D. , der mit dem Fall befassten sozialen Einrichtungen und des den Hilfesuchenden begleitenden Trägers der Sozialhilfe aus – auch für die Frage der Medikamentierung in eigener Verantwortung. Bezeichnenderweise ist der Hilfeempfänger am 6. September 2010 auch lediglich in eine Außenwohngruppe des Wohnheimes der S1. E2. GmbH gezogen, wo er seine persönlichen Angelegenheiten zwar weitgehend eigenständig wahrnehmen sollte, jedoch Betreuungs- und gegebenenfalls Verpflegungsleistungen – anders als beim „Betreuten Wohnen“ – intern vorgehalten wurden. Neues Entwicklungspotential hat sich nicht aufgetan. Der bis zum 14. September 2007 gegebene Anspruch des jungen Volljährigen auf Eingliederungshilfe aus § 41 Abs. 1 SGB VIII auch über das 21. Lebensjahr hinaus scheitert schließlich – insbesondere vor dem Hintergrund, ohne feste Zielvorgabe bloß zu mehr Selbständigkeit führen zu müssen – auch nicht am Vorliegen eines „begründeten Einzelfalles“, in dem nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII die Hilfe „für einen begrenzten Zeitraum“ fortgesetzt werden soll. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe – wie im Regelfall – mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Vgl. Tammen, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 41 Rn. 9. Nur wenn im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben ist, kann die Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt sein. Vgl. Stähr, in: Hauck/Haines, a.a.O., § 41 Rn. 14. Einen solchen Ausnahmecharakter trägt gerade auch die dadurch problembelastete Lebenslage, dass durch eine – durch Suchterkrankung und ihre Folgeerscheinungen (hier paranoide Psychose) – gestörte Biographie die Entwicklung von Unabhängig-keit und Autonomie erst verzögert und in ganz kleinen Schritten einsetzen lässt. Für die Dauer des „begrenzten Zeitraumes“ enthält das Gesetz keine Vorgaben. Der begrenzte Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII endet aber jedenfalls mit dem Erreichen des konkreten Entwicklungsziels oder aber – wie hier – mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird. So Kindle, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn.15. Der Begriff „für einen begrenzten Zeitraum“ ist hingegen nicht dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 21. Lebensjahr begonnene Hilfe dann erst gar nicht fortgesetzt werden kann, wenn von vornherein absehbar ist, dass sie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – also während des gesamten für eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII infrage kommenden Zeitraums – erforderlich bleibt. Bei einer derartigen Auslegung wären keine Fälle denkbar, in denen einem Hilfebedürftigen für den gesamten Zeitraum, der sich aus dem Begriff „junger Volljähriger“ ergibt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), Jugendhilfe geleistet werden kann. Eine derartige Auslegung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es sind vielmehr Fälle denkbar, in welchen das Ende des „begrenzten Zeitraumes“ mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zusammenfällt. Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 41 Rn.16, m. H. a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2000 – 4 L 2934/99 –, FEVS 52, 7, juris. Gerade im Falle des Vorliegens einer seelischen Behinderung, wie sie vorliegend zurecht zugrundegelegt wird, kommt regelmäßig eine Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht. Wiesner, a.a.O. § 41 Rn. 26. Wenn das Landessozialgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, indem es das ursprüngliche Einsetzen der stationären Hilfe zum Ausgangspunkt der Beurteilung nimmt, verkennt es für den vorliegenden Fall, dass eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unabhängig davon zu gewähren ist, ob die Hilfe voraussichtlich bis zum 27. Lebensjahr zum Abschluss kommt (s.o.). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 14. September 2007 errechnet sich nach der mit der Klageschrift vom 17. November 2009 eingereichten Aufstellung der monatlich vom Kläger getätigten Ausgaben, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist und auch beim Senat nicht auf Bedenken stößt, die aus dem Tenor ersichtliche Summe von 140.213,53 Euro. Soweit ab dem 15. September 2007 neben dem Sozialrecht nicht auch ein Anspruch des Herrn D2. auf Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bestanden hat, ist die Klage auf Erstattung nach § 104 SGB X in letzter Konsequenz unbegründet. Der Zinsanspruch resultiert aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ist auf der Grundlage von §§ 47, 52 Abs. 3 GKG erfolgt.