Beschluss
12 A 2575/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0624.12A2575.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat aus keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die sinngemäße und für den Ausgang des Rechtsstreits ausschlaggebende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, bei dem Adoptivsohn N. des Klägers rechtfertige sich für den hier streitigen Zeitraum die Prognose, dass er in einem erkennbar noch andauernden Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung noch weiter gefördert werden kann. Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII werden Kostenbeiträge zu vollstationären Maßnahmen der Hilfe für junge Volljährige erhoben, soweit sie den in den Nrn. 5 und 6 des § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen entsprechen. Unter den genannten Nummern werden vollstationäre Hilfen zur Erziehung sowie Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen erfasst. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird eine solche Hilfe für junge Volljährige in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. In begründeten Einzelfällen soll die Hilfe für einen begrenzten Zeitraum darüberhinaus fortgesetzt werden. Wenn nach § 41 SGB VIII dem jungen Volljährigen Hilfe "für die Persönlichkeitsentwick-lung" und "zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" gewährt werden, ist sie nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern bezieht sich auf einen Fortschrift im Entwicklungsprozess. Die Hilfe muss auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch – bezogen auf den Hilfezweck – geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 12 B 2316/06 –, juris, m.w.N.; siehe auch BayVGH, Urteil vom 30. April 2009 – 12 B 08.3352 –, juris. An diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerfrei aus-gerichtet. Der insoweit maßgeblichen Einschätzung, dass der Adoptivsohn N. des Klägers aus der Voraussicht über ein entsprechendes Entwicklungspotential verfügt hat, kann der Kläger nicht entgegensetzen, dass einziger Grund für dessen Aufenthalt in der Einrichtung dessen ungezügelter Sexualtrieb und die Behandlung des dadurch ein-tretenden Kontrollverlustes mit dem Ziel sei, die Gefahr strafbarer sexueller Über-griffe zu bannen. Der Kläger ignoriert mit seiner Auffassung vielmehr, dass die sexuelle Abnormität seines Adoptivsohnes nach den ärztlichen Gutachten – namentlich des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie I. N1. vom 6. April 2006 und des Dr. med. N2. F. – Nervenarzt und Psychotherapeut – vom Institut für C. und C1. am T. -Klinikum T1. vom 12. Oktober 2006 – in eine seelische Behinderung eingebettet ist und sich die Persönlichkeitsstörung des Jungen insbesondere in seiner Unreife niederschlägt. So stellt der Gutachter N1. etwa fest, "bei Herrn C2. besteht als für die Einrichtung einer Betreuung entscheidende Erkrankung eine Persönlichkeitsstörung mit Störungen der Impulskontrolle und der Emotionalität bei kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten und psychosexuellen Entwicklungsstörungen mit erheblicher Unreife." Der Sachverständige Dr. F. formuliert es so: "Die seelische Behinderung beruht auf mehreren Störungen von Krankheitswert, als da wären eine Persönlichkeitsstörung mit überwiegend emotional instabilen Anteilen und mit Störungen der Impulskontrolle eine psycho-sexuelle Entwicklung und wahrscheinlich auch dessitiative Krampfanfälle. Sehr wahrscheinlich ist das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Das Bild der Persönlichkeitsstörung ist deutlich überlagert von sozial und emotional unreifen Anteilen. Soweit der Bedarf des Jugendlichen aber von seiner seelischen Behinderung mitbestimmt wird, gehen die Leistungen nach dem Jugendhilferecht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, denen nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) vor. Dementsprechend hat auch der Kläger selbst in der Vergangenheit eingeräumt, "dass N. sich praktisch in allen Lebensbereichen reiz- und reflexgesteuert ohne Konsequenzen zu berücksichtigen und sein Verhalten selbst zu kontrollieren verhält und dies insbesondere den sexuellen Bereich betrifft" (Schriftsatz vom 19. Februar 2009 an das Verwaltungsgericht). Für den Fall, dass N. mit Vollendung des 27. Lebensjahrs in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht würde, befürchtet der Kläger laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2009 bezeichnender Weise ohne besondere Herausstellung der Problematik sexueller Übergriffe, dass N. mangels Einsichtsfähigkeit eine soziale Verwahrlosung drohe. Ebenso wenig kann der Kläger mit seiner neuerlichen Einwendung dazu gehört werden, es gäbe keine – oder jedenfalls nur völlig nachrangige – Entwicklungserfolge, die die erforderliche positive Entwicklungsprognose zu tragen in der Lage seien. Das Verwaltungsgericht ist zu seinem Ergebnis – ausgehend von den Feststellungen von Dr. F. in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2006 zur Notwendigkeit einer Nachreifung N. - in Auswertung der Angaben des für N. zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten T2. in den öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsgerichts vom 1. April und vom 21. September 2009, der Förderpläne der I1. Werkstätten und der Berichte der Wohngruppe J. gekommen. Diese Prognose ist weder methodisch noch im Ergebnis zu beanstanden. Auch bezogen auf den Beginn des Beitragszeitraumes im Juli 2007 ist das Gutachten von Dr. F. das zeitnächste und noch am ehesten aktuelle gewesen, um der Prognose zugrunde gelegt zu werden. Der Einwand, Dr. F. befürworte lediglich unter Zurhilfenahme einer aus rein pragmatischen Gründen gewählte Hilfskonstruktion und unter bloßer – in keiner Weise begründeter – Unterstellung einer unreifen Persönlichkeit des Jungen dessen Bedarf an jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe, ist demgegenüber unbeachtlich, weil unzutreffend. Der Sachverständige kommt zu seinem Ergebnis nämlich ersichtlich nach eingehender Anamnese unter Berücksichtigung auch früherer Gutachten und hält § 35a SGB VIII für den inzwischen Volljährigen aus therapeutischen sowie pädagogischen Implikationen und insbesondere aus inhaltlicher Argumenten heraus für indiziert, wobei letztere lediglich "etwas von pragmatischen Erwägungen gestützt werden". Dass die übrigen Quellen – namentlich soweit sie von den diversen Hilfseinrichtung-en erstellt worden sind – deshalb nicht verwertbar seien könnten, weil der Kläger und seine Ehefrau bei der Bestellung eines Betreuers für ihren volljährigen Sohn ohne sachlichen Grund übergangen und durch organisatorische Schritte von einer weiter-gehenden Einflussnahme auf den jungen Mann und von einer Kontrolle der ihm zu Teil werdenden Hilfemaßnahmen ausgeschlossen worden sein sollen, läuft mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte dafür, dass deswegen auch die Entwicklungs-berichte manipuliert worden sind, auf eine bloße Spekulation hinaus und besitzt deshalb von vornherein keine Beachtlichkeit. Das Verwaltungsgericht folgert aus der Gesamtheit der diversen Stellungnahmen eine positive Entwicklung bezogen auf das Verhalten N. am Arbeitsplatz – mehr Ausdauer, Rückgang der Distanzlosigkeit – als auch in der Gruppe, wo er – wenn auch bisweilen unter Anleitung – Aufgaben der Haushaltsführung wahrnehme, ein Empfinden für Körperhygiene entwickelt und gelernt habe, sich selbständig zu kleiden. Dass die Entwicklungsmöglichkeiten bei N. letztlich noch nicht ausgeschöpft seien, zeige sich auch an dem Umstand, dass er es nunmehr in den Griff genommen habe, seinen Schulabschluss nachzuholen. Wertungsfehler hat der Kläger diesbe-züglich nicht aufzuzeigen vermocht. Wenn der Kläger sinngemäß einwendet, auf Grund zwei- bis dreimal wöchentlich stattfindender Telefonkontakte mit seinem Adoptivsohn besser über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort informiert zu sein als der den Jungen betreuenden Vertreter des Beklagten auf Grund des einmal im Jahr stattfindenden Hilfeplangespräches in der Einrichtung und dennoch sei seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unbeachtet geblieben, folgt daraus noch nicht, dass das Verwaltungsgericht das ihm unterbreitete Tatsachenmaterial greifbar falsch gewürdigt hat. Zwar haben die Eltern des Jungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es für N. nichts neues sei, sich schick anzuziehen, dass die Einrichtung einen falschen Eindruck beim Beklagten herbei-zuführen versuche, indem sie das Zimmer von N. vor entsprechenden Hilfeplangesprächen durch ihre Mitarbeiter aufräumen ließe und dass die Absicht N. , seinen Schulabschluss in Angriff zu nehmen, keine positive Veränderung darstelle, sondern er dies schon immer beabsichtigt habe. Der Kläger verkennt aber, dass es für die berechtigte Annahme eines Entwicklungspotentials hin zu einer reiferen Persönlichkeit und eigenverantwortlicheren Lebensführung nicht entscheidend darauf ankommt, dass sich dem jungen Menschen neuartige Ziele auftun. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, einem auf dem Weg zu mehr Eigenständigkeit liegenden Ziel bzw. Entwicklungsstadium – egal, seit wann diese Option ins Bewusstsein gerückt ist – tatsächlich näher zu kommen. Dazu gehört sowohl, bloße Zwischenziele oder Erfolge auf der Etappe zu verinnerlichen, zu konservieren und zu intensivieren, so dass zur Erreichung bzw. Komplettierung weitergehender Ziele darauf aufgebaut werden kann, als auch die Beseitigung von Hindernissen in organisatorischer oder persönlichkeitsstruktureller Hinsicht. Als nicht ausschlaggebend stellt sich ferner dar, dass sich nach den diversen Stellungnahmen die Neigung des Jungen zu körperlichen Übergriffen gegenüber weiblichen Kontaktpersonen im Laufe der Zeit nicht wesentlich verringert zu haben scheint und die Förderziele "Nähe und Distanz" sowie "Respekt vor anderen Personen" nicht in dem gewünschten Maße, sondern allenfalls ansatzweise erreicht werden konnten. Auf das Sexualverhalten N. hat das Verwaltungsgericht von vornherein nicht abgestellt. Die psychosexuelle Entwicklungsstörung macht nach dem jüngsten fachärztlichen Gutachten vom 12. Oktober 2006 auch nur einen – wenn auch gravierenden und die Integrationsfähigkeit N. in besonderem Maße beeinflussenden – Teil seiner Persönlichkeitsstörung aus. Zu den übergeordneten Zielen der Vermeidung sexueller Übergriffe verzeichnet der Förderplan für die Zeit vom Mai bis Juli 2008 auch keine Erfolge. In den Fortschreibungen des Hilfeplans des Jugendamtes vom 14. Dezember 2007 und vom 10. November 2008 wird der Hilfebedarf N. u.a. wie folgt beschrieben: "N. ist nachwievor nicht in der Lage ein eigenständiges Leben zu führen. Die Wohngruppe ist in Zusammenarbeit mit N. und den Betreuern auf dem Weg, dies zu ermöglichen. Dieser Weg wird allerdings noch (mehrere) Jahre dauern." Soweit Dr. F. dem Jungen jedoch darüberhinausgehend attestiert, dass sein "Bild der Persönlichkeitsstörung deutlich von sozial und emotional unreifen Anteilen überlagert ist", kommen in den Förderplänen und Berichten Fortschritte aber durchaus zum Ausdruck. In den Förderplänen der I. Werkstätten heißt es etwa: "Entwicklungsfortschritte sind aber zu sehen", "die positive Entwicklung ist weiter sichtbar", "auch beim Mittagsessen zeigt sich eine Verbesserung; Herr C2. schafft es jetzt, am Tisch sitzen zu bleiben und läuft nicht mehr soviel durch die Gegend, um zu anderen verbalen und körperlichen Kontakt zu suchen", "Herr C2. behandelt seine Kollegen und Vorgesetzen mit mehr Respekt; der Umgang, Nähe und Distanz wie Konzentrationsfähigkeiten müssen weiter trainiert werden", "im Arbeitsverhalten zeigen sich allerdings positive Veränderungen" und "die Steigerung der Aufmerksamkeit dafür erkennbarer". In den Entwicklungsberichten der J. -Jugendhilfe finden sich Formulierungen wie: "Im Unterbereich sexueller Entgrenzung ist der therapeutische Prozess langsam fortschreitend. Merklich ist die Bereitschaft N. gestiegen, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um seiner "Heilung" näher zu kommen. Hier verhält er sich in Gesprächen mit den Betreuerinnen zusehens vertrauensvoller und versucht, die ihm aufgezeigten Vermittlungsversuche normativ korrekten Verhaltens nachzuvollziehen", "Entwicklungsschritte sind hier möglich, bedürfen aber einer geduldigen fachlichen Begleitung". Dass gerade auch die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Zahnpflege durchaus Ausdruck einer Persönlichkeitsreifung sein kann, lässt sich auf entwicklungspsychologischer Ebene nicht bestreiten. Wenn die Hilfeplanfortschreibungen einige geschwärzte Textstellen enthalten, nimmt das den zitierten Passagen ebenso wenig die Aussagekraft, wie der Umstand, dass die Falldarstellung in den Berichten über weite Strecken eine Stagnation – ein "Aufrechterhalten des Status quo" – wiedergibt. Rückschritte auf dem einen Gebiet – etwa im Bereich des Sexualverhaltens – führen nicht zu einer Entwertung von Erfolgen an anderer Stelle im Sinne einer Saldierung, so dass eine Entwicklungsfähigkeit des jungen Mannes insgesamt zu verneinen wäre. Wenn N. nach dem letzten Bericht der I2. Werkstätten gegenüber anderen Personen immer noch zu wenig Respekt und Wertschätzung zeigt und sich seine Verhaltensweisen im Förderzeitraum Juli 2008 bis Juli 2009 speziell in den Situationen des Werkstattalltags im Umgang mit beschäftigten Kollegen der Kantine oder im Bus oder gelegentlich mit Vorgesetzten kaum geändert haben sollen, zeigt das nichts anderes als eben eine solche – auch nur zeitweilige – Stagnation in dem auf anderen Gebieten – etwa im Arbeitsverhalten – weiterlaufenden Entwicklungsprozesses auf, lässt indes für sich genommen noch nicht den Schluss zu, der mögliche Endpunkt einer Fortentwicklung dieses Kompetenzausschnittes oder gar einer Persönlichkeitsreifung insgesamt sei nunmehr erreicht. Bezeichnenderweise setzt auch der Förder-plan vom 15. Juli 2009 "Nähe und Distanz" sowie "Verhalten" erneut auf die Liste der Förderziele für die Zukunft. Der Senat hält es auch für unschädlich, wenn sich die aus den Berichten hervorgehenden positiven Ansätze – wie der Kläger meint – als lediglich marginal darstellen und derartigen Berichten schon zur Vermeidung der Beendigung der Maßnahme immanent sind. Trägern der Jugendhilfe, die nach § 1 Abs. 3 SGB VIII der Förderung der Entwicklung des jungen Menschen und seiner Erziehung seiner eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verpflichtet sind, kann nicht ohne weiteres eine Schönung ihrer fachlichen Stellungnahmen unterstellt werden, zumal wenn sich – wie hier – voraussichtlich allenfalls die Trägerschaft für eine Unterbringung ändern würde. Der Kläger irrt auch in der Annahme, dass die Erwartung einer spürbaren Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraumes, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1997 – 16 B 3118/96 –, NVwZ-RR 1998, 315 = FEVS 47, 505 = NWVBl 1997, 258, juris, die Aussicht auf erhebliche Fortschritte voraussetzt. Auf die Geschwindigkeit, mit der der junge Mensch mehr Selbständigkeit erlangt, kommt es so lange nicht an, als das innerhalb des Maßnahmezeitraums erreichbar erscheinende Zielstadium als eine jedenfalls merkliche Nachreifung der Persönlichkeit wahrzunehmen ist. Dass der Sohn des Klägers nach der Aktenlage niemals ein vollständig eigenständiges Leben wird führen können, ist unerheblich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfsmaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. So auch OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 – 12 A 2742/07 –, m.w.N. Auch innerhalb einer beschützenden Einrichtung, auf die der Betreffende wegen nicht zu reparierender Persönlichkeitsdefekte voraussichtlich auf Dauer angewiesen sein wird, besteht je nach dem Entwicklungsstand der Persönlichkeit im Übrigen die Möglichkeit einer mehr oder weniger freien Lebensgestaltung, wie sie durch Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 2 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützt ist. Mit dem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger auch nicht die das Entscheidungsergebnis selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Beklagte habe auch nicht zumindest nach § 92 Abs. 5 SGB VIII von einer Erhebung des Kostenbeitrags absehen müssen, denn es ließe sich nicht feststellen, dass durch die Erhebung Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Die diesbezüglich mit der Zulassungsbegründung wiederholten Argumente hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend bedient, ohne dass die Zulassungsbegründung durchschlagende neue Gesichtspunkte hat liefern können. Der besondere Einsatz der Familie für die beiden Adoptivkinder wegen deren seelischer Behinderung, über die als mögliches Risiko sich der Kläger vom Beklagten anlässlich der Adoption nicht hinreichend aufgeklärt fühlt, rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen Härte, weil eine entsprechende Belastungssituation unvorhersehbar auch bei leiblichen Kindern mit einem derartigen Defekt auftreten kann. Im Übrigen liegt der Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nach der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag mit unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 – 12 A 3019/08 –, VG Frankfurt, Urteil vom 28. Okto-ber 2009 – 7 K 2132/08.F –, juris; VG Ansbach, Ur-teil vom 2. Juli 2009 – AN 14 K 07.00609 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 – 5 K 3572/07 –, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 11 K 455/07 – juris; VG Münster, Urteil vom 3. Septem-ber 2008 – 6 K 795/07 –, juris; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 20; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 92 Rn. 32; so auch schon zur vergleichbaren Problematik bei § 88 Abs. 3 BSHG a.F.: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 – V C 88.84 –, BVerwGE 23, 149, juris. Dass demgegenüber im Sozialrecht ein Grundsatz besteht, allein schon die aufopferungsvolle Betreuung, die über das Maß dessen, was Eltern ihren Kindern üblicherweise schuldig sind, hinausgeht, lasse die Beteiligung der Unterhaltspflichtigen an den Kosten einer Hilfe als unbillige Härte erscheinen, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonstwie ersichtlich. Soweit aus den genannten Gründen auf das Vorliegen eines berücksichtigungsfähigen immateriellen Härtegrundes geschlossen worden ist, erfolgte dies nämlich vor dem Hintergrund, dass nach § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung schon kraft gesetzlicher Vermutung eine – dem Übergang von Unterhaltsansprüchen entgegen stehende - unbillige Härte in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vorlag, soweit einem Behinderten nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wurde, und über eine Ausnahme von diesem Regelfall der Nichtinanspruchnahme wegen der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu befinden war. Vgl. den Fall des OLG Köln, Urteil vom 18. Novem-ber 1999 – 14 UF 55/99 –, NJW 2000, 1201, juris. Einer Ausnahme von der Ausnahme lässt sich aber kein generalisierender Schluss für eine andere Ausgangslage entnehmen. Auch auf die Grundregel des § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG a.F. bzw. auf Satz 5 der nachfolgenden Gesetzesfassung kann sich der Kläger zum Nachweis des Vorliegens einer besonderen Härte nicht berufen. Dass für einen – dem Sozialhilferecht unterfallenden – jungen Menschen mit einer geistigen Behinderung im Gegensatz zu einem dem Jugendhilferecht zuzuordnenden Hilfebedürftigen mit einer seelischen Behinderung kein oder jedenfalls nur ein geringerer Kostenbeitrag gefordert werden kann, ist nämlich die Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers und bedeutet keine besondere Härte. Vgl. Schindler, in: FK-SGB VIII a.a.O., § 92 Rn. 33 mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 12 C 07.1836 –, juris. Eine Übertragung der vom Gesetzgeber für das Sozialhilferecht konkretisierten Fallgestaltung einer unbilligen Härte auf das Jugendhilferecht ist nicht veranlasst. Der Gesetzgeber hätte bei der Neugestaltung der Kostenbeteiligung im 8. Kapitel des SGB VIII (§ 90 ff.) durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 1. Oktober 2005 hinreichend Gelegenheit gehabt, eine dem – zum 1. Januar 2005 durch das Inkrafttreten des SGB XII entfallenden – § 91 Abs. 2 Satz 5 BSHG entsprechende Regelung in das Jugendhilferecht aufzunehmen, hat davon jedoch in Ansehung des Wegfalls der Konkretisierung einer – eine unbillige Härte darstellenden – Fallgestaltung im Sozialhilferecht gerade abgesehen. Dass ohne die Übertragung des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. bzw. des § 91 Abs. 2 Satz 5 BSHG die Regelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative SGB VIII leer liefe, weil ein atypischer Fall, in dem die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Beitragserhebung konkret zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII widerspricht, vgl. zu dieser Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Härte: Wiesner, a.a.O. § 92 Rn. 20; Schindler, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 92 Rn. 32 jeweils mit weiteren Nachweisen, schlichtweg nicht mehr denkbar erscheint, erschließt sich vor dem Hintergrund der vielfältigen Möglichkeiten außergewöhnlicher finanzieller Belastungen der unterhaltspflichtigen Eltern nicht ohne Weiteres und entbehrt auch einer nachvollziehbaren Darstellung in der Zulassungsschrift vom 28. Dezember 2009. Entgegen der Auffassung des Klägers verlangt die Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch nicht die analoge Anwendung des § 94 Abs. 2 SGB XII in der Weise, dass jedenfalls nur eine Heranziehung zu den Kosten der für eine volljährige Person zu leistenden Hilfe bis zu 26, Euro monatlich zumutbar ist. Wenn der Gesetzgeber mit der Freistellung der Eltern von einem Beitrag zu den Kosten für eine sozialhilferechtliche Maßnahme über einen geringen Betrag hinaus im Ursprung – nämlich durch die Einfügung der Sätze 2 bis 5 in den § 91 Abs. 2 BSHG durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, 1046) zum 1. Januar 2002 – nur eine Modifizierung der finanziellen Entlastung der Eltern bereits erwachsener Hilfsbedürftiger vorgenommen hat, gilt vielmehr das zu der Konkretisierung der Härteregelung für unterhaltspflichtige Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kinder in § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG a.F. Gesagte entsprechend. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht damit argumentiert, dass die Jugendhilfe einerseits und die Sozialhilfe andererseits unterschiedlichen Zwecken dienen, also keine vergleichbaren Hilfen und damit vergleichbare Sachverhalte im Rechtssinne vorliegen. Der Gesetzgeber hat keine übergreifende Definition eines Härtefall getroffen, sondern wollte den Besonderheiten gerade des Sozialhilferechts Rechnung tragen. Im Gegensatz zum früheren Recht sollte eine über 26, Euro hinausgehende Inanspruchnahme auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern im Sozialhilferecht nicht möglich sein. Eine Einkommens- und Vermögensprüfung sollte zur Verwaltungsvereinfachung in dem angesprochenen Sozialhilfefall nicht mehr stattfinden. Die pauschale Heranziehung zu dem niedrigen Satz rechtfertigte sich dabei insbesondere auch deshalb, weil Eltern vollstationär untergebrachter Kinder grundsätzlich den Anspruch auf das volle Kindergeld – und zwar unabhängig vom Alter des Kindes – behielten. Vgl. zu Vorstehenden: Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 91 Rn. 98. Wenn demgegenüber im Jugendhilferecht, in dem die Behörde mit der Förderung des Reifeprozesses des jungen Menschen vornehmlich eine Erziehungsaufgabe der Eltern übernimmt und weniger die Kleinfamilie von einer sozialen Last befreien will, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen einer genaueren Analyse unterworfen bleibt, hält das einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 Abs. 1 GG stand. Das Nebeneinander von sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung bei nur geringem Kostenzuschuss seitens der unterhaltspflichtigen Eltern und der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung in derselben Einrichtung bei einem dem Einkommen und Vermögen angepassten Kostenbeitrag seitens der Elternteile beruht auf der rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers. Dabei hängt die Art der Hilfeleistung und damit die Maßgeblichkeit des SGB XII oder des SGB VIII entgegen der Auffassung des Klägers nicht von verwaltungsinternen Zuständigkeitsvereinbarungen ab, sondern von den gesetzlichen Vorgaben, die in Zuständigkeitsvereinbarungen lediglich ihre – für den Bürger aber bezüglich der Hilfeart letztlich nicht verbindliche – Auslegung und Umsetzung erfahren. So muss etwa die von der Klägerseite behauptete Vereinbarung zwischen den Trägern in Nordrhein-Westfalen, wonach die Träger der Jugendhilfeleistungen bei Volljährigen gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII zuständig bleiben, wenn bereits zu Zeit der Minderjährigkeit mit der Hilfeleistung begonnen wurde, während der Sozialhilfeträger zuständig ist, wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Hilfe erstmals einsetzt, dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgeber Rechnung zu tragen, wann Hilfe für junge Volljährige nur als Fortsetzungshilfe erbracht werden kann, so dass sich die Bedeutung einer Zuständigkeitsvereinbarung ggf. auf die Bestimmung des behördlichen Ansprechpartners für den Hilfebedürftigen, auf eine bloße Arbeitsverteilung zwischen den Sozialleistungsträgern und eine haushaltsmäßige Zuordnung beschränkt. Aus dem Zulassungsvorbringen folgen schließlich auch insoweit keine durchschlagenden Bedenken, als das angefochtene Urteil keine Einwendungen gegen die zukunftsoffene Festsetzung des Kostenbeitrags "ab dem 21. Juli 2007 bis auf weiteres" erhebt. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Festsetzung auf unbegrenzte Zeit, sondern um eine Festsetzung, gegen deren Wirkungen für die Zukunft keine rechtlichen Bedenken bestehen. So schon OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 1995 – 16 E 1189/94 , NWVBl. 1996, 22, juris. Die Formulierung "bis auf Weiteres" bringt zum Ausdruck, dass der getroffenen Regelung die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bekannten Umstände zugrunde liegen und macht deutlich, dass Bereitschaft zu einer Anpassung bei einer relevanten Änderung dieser Umstände besteht (" zukunftsoffene Regelung"). Der von einer solchen Kostenbeitragsfestsetzung Betroffene hat es danach jederzeit in der Hand, entsprechende Umstände vorzubringen und (notfalls unter Beschreitung des Rechtswegs) eine Abänderung durchzusetzen, ohne dass ihm die Rechtskraft des Ausgangsbescheides entgegen gehalten werden könnte. Vgl. VG München, Urteil vom 16. September 2009 – M 18 K 08.4056 –, juris. Nach alledem kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Die Beantwortung der Frage einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 94 Abs. 2 SGB XII im Rahmen der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragserhebung bei Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII liegt nach vorstehenden Ausführungen zu diesem Problem schon unter rechtssystematischen Gesichtspunkten auf der Hand und bedarf keiner erneuten Abklärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).