Beschluss
12 A 518/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0812.12A518.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch der am 1987 geborenen Klägerin auf die Fortsetzung der bis zum 31. Juli 2008 bewilligten Jugendhilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII in Form von Fachleistungsstunden im bisherigen Umfang scheitere an der fehlenden Eignung der Maßnahme, weil nach Aktenlage und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse keine Aussicht auf spürbare Fortschritte in der Fähigkeit der Klägerin zu einer selbständigen Lebensführung bestehe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird nicht durch den klägerischen Vortrag in Frage gestellt, der maßgeblichen Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, da das Urteil sich auf veraltete Erkenntnisse gestützt habe und insbesondere auf die Einholung des mit Schriftsatz vom 10. März 2008 angeregten Sachverständigengutachtens, auf eine Anhörung der Frau M. als Erbringerin der Betreuungsstunden und auf eine Anhörung der Klägerin verzichtet worden sei, so dass die seit dem 31. Juli 2008 zu verzeichnenden Fortschritte der Klägerin in ihrem Verselbständigungsprozess und ihrer Persönlichkeitsentwicklung, etwa bei der Haushaltsführung, der Freizeitgestaltung, der Termin- und Zeitplanung, dem Umgang mit Geld, dem persönlichen Erscheinungsbild oder der Konfliktbewältigung im persönlichen und beruflichen Umfeld, nicht berücksichtigt werden konnten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung der Jugendhilfe nach § 41 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII abgelehnt. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum hinaus gefördert werden. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris, nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 12 B 2316/06 -, juris. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 -, NWVBl 1997, 258, juris; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 41, Rn. 7; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 41, Rn. 23. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber allerdings erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte. Vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, EuG 2007, 485, juris. Dies zugrunde gelegt unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der gerichtlichen Einschätzung, ein konkreter Fortschritt im Verselbständigungsprozess sei bei der Klägerin aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht zu erwarten, keinen Bedenken. Auch diese Einschätzung selbst ist nicht zu beanstanden. Sie begegnet zunächst nicht mit Blick auf die detaillierte Auflistung der Klägerin in der Zulassungsbegründung ernstlichen Zweifeln, mit der sie tatsächliche Fortschritte seit dem 31. Juli 2008 auf weiten Gebieten der täglichen Lebensführung geltend macht. Zwar sind grundsätzlich auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, die - wie hier - bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorlagen bzw. verfügbar waren, im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Diese neuen Tatsachen sind jedoch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, wobei im Einzelfall umso höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 86 und 91. Danach fehlt es vorliegend jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung des neuen klägerischen Vortrags etwa durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der als Zeugin angebotenen Leistungserbringerin. Das Verwaltungsgericht musste auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten, § 86 VwGO, keine weiteren Ermittlungen durchführen, sondern konnte abschließend aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Dies gilt sowohl mit Blick darauf, dass gerade die Feststellung der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Hilfemaßnahme eine intensive und fachlich kompetente Klärung der Bedingungen erfordert, vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 41, Rn. 23, als auch mit Blick darauf, dass die Bildung der richterlichen Überzeugung grundsätzlich eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts unter Ausschöpfung aller vernünftigerweise zu Gebote stehenden und geeigneten Aufklärungsmöglichkeiten voraussetzt. Vgl. auch zu Folgendem: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 86, Rn. 5 und 12. Das Gericht ist nämlich nicht gehalten, von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen, beizutragen, obwohl ihm dies unschwer möglich und zumutbar wäre. Dies gilt zumal, wenn sich auch aus den Akten keine weiteren Anhaltspunkte ergeben. So lag der Fall jedoch hier. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben zu ihrer Persönlichkeitsentwicklung oder zu Fortschritten in der eigenständigen Lebensführung ab dem Zeitpunkt des Umzugs am 7. Januar 2008 gemacht, sondern sich darauf beschränkt, das Vorliegen eines weiteren, intensiven Betreuungsbedarfs darzulegen. Nur bezogen hierauf hat sie mit Schriftsatz vom 10. März 2008 auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Die im Zulassungsverfahren angemahnte Vernehmung der Leistungserbringerin als Zeugin hat sie im erstinstanzlichen Verfahren ebenso wenig wie das mögliche Ergebnis einer solchen Beweiserhebung auch nur in den Raum gestellt. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht insbesondere nach der aus eigener Initiative erfolgten, unergiebigen Befragung der Betreuerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass der Akteninhalt ein vollständiges Bild des Sachverhalts, sowohl bezogen auf die bisherige Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin als auch bezogen auf die aktuelle Betreuungssituation und den aktuellen Betreuungsbedarf, enthielt. Das Verwaltungsgericht durfte hinsichtlich der Beurteilung der bisherigen Persönlichkeitsentwicklung auch auf ältere Erkenntnisse zurückgreifen. Die Wertung schließlich, der aktuell vorgelegte Wochenplan lasse aufgrund seines Inhalts und des weiterhin unverminderten Leistungsumfangs konkrete Fortschritte in der Verselbständigung der Klägerin auch nach einem halben Jahr der intensiven Betreuung nicht erkennen, ist auch unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen würde. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz berufen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nämlich grundsätzlich dann nicht vor, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier - nicht förmlich beantragt hat. Vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 191, m.w.N. Ob die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII verneint und insoweit auch eine erforderliche Beweiserhebung unterlassen, Erfolg hätte, kann dahinstehen. Insoweit scheidet die Zulassung der Berufung mit Blick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO nämlich schon deshalb aus, weil das Urteil auf einer weiteren, selbständig tragenden und - wie oben ausgeführt - nicht erfolgreich gerügten Begründung (sog. Mehrfachbegründung) beruht. Vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2006, § 124, Rn. 100 und 220. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).