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Beschluss

6z L 1245/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1116.6Z.L1245.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das (sinngemäß) verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig für den Studiengang Humanmedizin in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 auf einen Vollstudienplatz zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an einer der von ihm im Bewerbungsverfahren benannten Hochschulen im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 566), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Dabei werden die Studienplätze der drei Prozent der festgesetzten Gesamtkapazität umfassenden Vorabquote für Zweitstudienbewerber von der Antragsgegnerin nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 StudienplatzVVO NRW vergeben. Die Rangfolge der Bewerbungen ergibt sich aus der jeweiligen Messzahl, die ihrerseits aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes im Fach Humanmedizin an den in der Bewerbung genannten Hochschulen erforderliche Messzahl kommt der Bewerbung des Antragstellers nicht zu. Die Auswahlgrenzen für eine Zulassung ergaben sich im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 bei den Messzahlen 5 (Hannover), 10 (Hamburg, Düsseldorf), 11 (Bielefeld) und 12 (Köln, Berlin). Diese Auswahlgrenzen werden von dem Antragsteller nicht erreicht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht zwei Punkte für die von ihm erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Masterstudiengang „European Management“ nach Bachelorstudiengang „Visual- & Motiondesign“) – befriedigend – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Absatz 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW zu vergebende Punktzahl zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt. Die Bewerbung des Antragstellers ist nicht der Fallgruppe 1 („zwingende berufliche Gründe“), der Fallgruppe 2 („wissenschaftliche Gründe“), der Fallgruppe 3 („besondere berufliche Gründe“) oder der Fallgruppe 4 („sonstige berufliche Gründe“) zuzuordnen. „Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW, die mit neun Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der – aufgrund entsprechender normativer Vorgaben – nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. „Wissenschaftliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW, die mit sieben bis elf Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Die Voraussetzungen beider Fallgruppen sind hier nicht erfüllt und dies wird von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. „Besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW, die mit sieben Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 1 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1560/13 - und vom 18. Februar 2020 - 13 B 1500/19 -, jeweils www.nrwe.de. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang bzw. das Erststudium erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichender Beweggrund für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der Zweitstudienbewerbung ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, vom 16. Dezember 2013 - 13 A 1722/13 - und vom 20. Januar 2014 - 13 A 2090/13 -, jeweils www.nrwe.de. Dies zu Grunde gelegt, handelt es sich bei der von dem Antragsteller angestrebten Tätigkeit als „Medizincontroller“ nicht um eine interdisziplinäre Tätigkeit im oben dargestellten Sinne. In seinem Motivationsschreiben „zur Begründung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin unter Berufung auf besondere berufliche Gründe“ führt der Antragsteller aus, er benötige für die Ausübung der Tätigkeit zwingend durch ein Humanmedizinstudium vermitteltes Fachwissen. Dieses sei unter anderem zur Analyse medizinischer Daten und Ermittlung gewinnmaximierender Handlungsoptionen im medizinischen Bereich zwingend erforderlich. Ein Medizinstudium dürfte für die angestrebte Tätigkeit zwar nützlich sein. Dass dieses Zweitstudium für eine entsprechende Tätigkeit faktisch notwendig ist, hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Wenn der Antragsteller das von ihm beschriebene „fehlende Fachwissen“ im medizinischen Bereich erwerben möchte, steht ihm etwa der einschlägige Querschnittsstudiengang „Medical Controlling and Management“, vgl. Studienangebot der Medical School – Hochschule für Gesundheit und Medizin Berlin, abrufbar unter https://www.medicalschool-berlin.de, offen, dessen Curriculum entsprechende medizinische Lehrveranstaltungen beinhaltet. Zudem lässt sich im Internet abrufbaren Stellenanzeigen entnehmen, dass weder der Abschluss eines Studiums der Humanmedizin noch der Abschluss eines zusätzlichen Studiums, wie etwa des bereits absolvierten Masterstudiums „European Management“, zu den Mindestanforderungen der ausgeschriebenen Stellen gehören. Vgl. etwa Sana Klinik München, Stellenangebot Leitung Medizincontrolling, abrufbar unter https://bit.ly/3F3iOqa sowie Helios Klinikum Duisburg, Stellenangebot Mitarbeiter Medizincontrolling, abrufbar unter https://bit.ly/31PyVJz, wonach eine Ausbildung im Gesundheitswesen bzw. einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen. Der Antragsteller hat im Übrigen – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – nicht konkret dargetan, dass seine bisherige Ausbildung und Berufstätigkeit ihm schwerpunktmäßig Kenntnisse verschafft hat, die gerade für den Beruf eines Medizincontrollers fruchtbar gemacht werden können. Seine bisherige berufliche Vita weist – entsprechend den von ihm absolvierten Studiengängen – vor allem Tätigkeiten im Bereich des Marketings aus. Es liegen schließlich auch keine „sonstigen beruflichen Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne einen inhaltlichen Zusammenhang beider Studiengänge im Sinne einer „sinnvollen Ergänzung“ faktisch verbessert werden kann. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 - und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Einstufung in Fallgruppe 4 ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Er hat in seinem Motivationsschreiben, in dem er sich nur auf „besondere berufliche Gründe“ beruft, bereits keine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation durch das Studium der Humanmedizin dargelegt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, bisher keine seinem Erststudium entsprechende Beschäftigung gefunden zu haben. Er führt vielmehr an, nach dem Abschluss seines Erststudiums über mehrere Jahre in verschiedenen Unternehmen leitende Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Ausweislich der mit seiner Bewerbung vorgelegten Arbeitszeugnisse erfolgte die Beendigung der Tätigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen bzw. auf Wunsch des Antragstellers. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes. Selbst bei bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften würde ein unmittelbarer Zulassungsanspruch eines durch das Vergabesystem benachteiligten Bewerbers nämlich nicht bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff. und vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 -, vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 - und vom 30. März 2021 - 6z L 406/21 -, juris; anders noch die Beschlüsse vom 28./29. September 2011 - 6z L 940/11 u.a. -, www.nrwe.de. An dieser zu Bewerbern in der Wartezeitquote ergangenen Rechtsprechung hält die Kammer auch für den Fall fest, dass der Zulassungsanspruch von einem Bewerber im Rahmen anderer Quoten, hier in der Vorabquote für Zweitstudiumsbewerber, geltend gemacht wird. Auch insoweit gilt, dass grundlegende Änderungen des Vergabesystems dem Gesetzgeber vorbehalten sind, dem die Konkretisierung des verfassungskräftigen Teilhabeanspruchs obliegt. Veranlassung, die Antragsgegnerin zur anonymisierten Offenlegung der Platzvergabe aufzufordern, sieht die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verpflichtet das Verwaltungsgericht schon nicht, auf eine lediglich pauschale Rüge eines Antragstellers hin, der Stiftung könnten Fehler bei der Rangbildung unterlaufen sein, die angegriffene Rangbildung der Stiftung eingehend zu überprüfen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht erst dann zu entsprechenden Ermittlungen, wenn ein Antragsteller konkret darlegt, dass die Stiftung ihm andere Bewerber seiner Ansicht nach zu Unrecht im Rang hat vorgehen lassen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Oktober 2015 - 6z L 857/15 -, vom 10. März 2016 - 6z L 72/16 - , juris, vom 13. September 2019 - 6z L 1363/19 - und vom 30. März 2021 - 6z L 406/21 -, juris. So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Der Antragsteller rügt bislang keine Fehler bei der Rangbildung, sondern verlangt nur pauschal die Offenlegung der Studienplatzvergabe, möglicherweise um im Anschluss die vorgenommene Rangbildung zu rügen. Allein auf die Vermutung des Antragstellers hin – ohne konkrete Anhaltspunkte – besteht für die Kammer jedoch keine Veranlassung, die Akten der übrigen Bewerber, die die Auswahlgrenze erreicht haben oder derer, die nicht zugelassen worden sind, aber dem Antragsteller in der Rangfolge vorangegangen wären, beizuziehen und zu überprüfen. Die Kammer verkennt dabei nicht die Schwierigkeiten des Antragstellers, konkrete Fehler im Vergabeverfahren zu rügen, ohne dass ihr die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Andererseits kann ein Antragsteller oder ein Kläger nicht ohne Anhaltspunkte das Gericht allein wegen der niemals auszuschließenden Möglichkeit eines Fehlers zur Überprüfung der jeweiligen Rangbildung der Stiftung bei einem Massenverfahren mit mehreren tausend Bewerbern unter Beiziehung der Bewerberakten der Konkurrenten verpflichten. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 13 B 1500/19 -, und vom 8. März 2021 - 13 A 4917/18 -, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Es mag in Einzelfällen Veranlassung zu wenigstens kursorischen oder stichprobenartigen Überprüfungen der erfolgten Zulassungen der Konkurrenten unter Auswertung der entsprechenden Bewerberakten bestehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 13 B 352/16 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 6z K 3737/15 -, jeweils juris. Eine weitere – sei es auch nur kursorische oder stichprobenartige – Überprüfung hält die Kammer jedoch auch vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im vorliegenden Fall nicht für erforderlich. Zwischen dem letzten ausgewählten Bewerber und dem Antragsteller liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin bei der Universität Hannover 311 Rangplätze. Bei den anderen Universitäten fällt die Platzdifferenz noch größer aus. Die Angabe ist auch plausibel. Die für das Wintersemester 2021/2022 entstandenen Auswahlgrenzen liegen im Bereich der Vorjahre. Dass es sowohl in den Vergabeverfahren der letzten Jahre als auch in dem für das Eilverfahren relevanten Verfahren zu einer Anzahl von Fehlern gekommen ist, die im Ergebnis zu einer Zulassung des Antragstellers führen könnte, erscheint derart fernliegend, dass eine Beiziehung der weiteren Bewerberunterlagen nicht geboten ist. Das (sinngemäß) verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig für den Studiengang Humanmedizin in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 beschränkt auf einen vorklinischen Studienabschnitt bzw. dessen Äquivalent (Teilabschnitt) im Modellstudiengang zuzulassen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Teilstudienplätze werden gemäß § 20 StudienplatzVVO NRW nach einem dort näher bestimmten Verfahren an Studienplatzbewerber vergeben, die zusätzlich zu einem (unbeschränkten) Zulassungsantrag eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz beantragt haben, § 6 Abs. 1 Satz 5 StudienplatzVVO NRW. Vorliegend fehlt es bereits an dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.