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Urteil

11 A 1051/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1203.11A1051.17.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. August 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2015 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens  beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. August 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2015 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die am 1. April 1950 in der ehemaligen Sowjetunion geborene M. (D. ) C. , geb. K. . Ihrer Schwester P. U. , geb. K. , war unter dem 18. Juli 1994 eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin ausgestellt worden. Die Klägerin stellte im September 1995 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Einbeziehung ihres Ehemanns und der gemeinsamen Tochter O. . Im Aufnahmeantrag gab sie an, in ihrem am 28. März 1995 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt zu werden. Die Frage, ob die Nationalitäteneintragung im Inlandspass geändert worden sei, ließ sie unbeantwortet. Dem Antrag fügte sie ihre am 11. April 1950 ausgestellte Geburtsurkunde bei, in der ihr Vater mit russischer und ihre Mutter mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen ist, und eine am 7. September 1994 neuausgestellte Geburtsurkunde ihrer Tochter O. sowie ihren am 28. März 1995 neuausgestellten Inlandspass, in denen sie jeweils mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen ist. Im weiteren Verlauf des Aufnahmeverfahrens legte sie eine Bescheinigung der Verwaltung der Siedlung T. in Kasachstan vom 7. August 1995 vor, nach der sie bereits in ihrem ersten Inlandspass vom 11. April 1966 mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen war. Am 30. September 1997 nahm sie an einem Sprachtest der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty teil. Nach den Feststellungen des Sprachtesters war ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich. In dem von ihr unterschriebenen Anhörungsprotokoll zum Sprachtest gab sie in Bezug auf ihren neuausgestellten Inlandspass und die neuausgestellte Geburtsurkunde ihrer Tochter O. an, die Originaldokumente verloren zu haben. Unter dem 16. Februar 2000 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung ihrer Tochter O. . Ihre Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 18. Mai 2000. Am 29. Mai 2000 beantragte die Klägerin bei der im damaligen Verfahren zuständigen Landesaufnahmestelle des Freistaates C1. die Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG. Dort wurde am gleichen Tag ein Sprachtest durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin Deutsch gut verstehe, ihr Deutsch für ein einfaches Gespräch reiche und vereinzelt einen mundartlichen Klang aufweise. Aufgrund von Zweifeln an der Nationalitäteneintragung in ihrem ersten Inlandspass stellte die Landesaufnahmestelle des Freistaates C1. über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. ein Auskunftsersuchen an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. übersandte unter dem 26. Februar 2001 die Kopie einer im Jahr 1975 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter M1. , für die keine Einbeziehung beantragt worden war. In dieser war die Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen. Daraufhin teilte diese mit Schreiben vom 7. August 2001 mit, auch in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden zu sein. Der nichtdeutsche Nationalitäteneintrag sei willkürlich erfolgt. Erstmals sei ihr der fehlerhafte Eintrag im Jahr 1995 aufgefallen. Vor Stellung ihres Aufnahmeantrags sei ihr dann vom deutschen Forum „Wiedergeburt“ geraten worden, die ursprüngliche Nationalitäteneintragung nicht anzugeben, um das Aufnahmeverfahren nicht zu gefährden. Der im weiteren Verlauf zuständige Landkreis M2. lehnte den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung mit Bescheid vom 19. März 2002 unter Verweis auf die russische Nationalitäteneintragung im ersten Inlandspass der Klägerin ab. Ein dagegen unter dem 19. April 2002 eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 aufgrund eines fehlenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 des BVFG in der mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Fassung des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) - BVFG 2001 - zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 15. November 2004 - 18 K 1913/03 - ab. Den dagegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 8. November 2005 - 6 S 3010/04 - ab. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 stellte die Klägerin beim Regierungspräsidium L. einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, hilfsweise im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Bei den bisherigen Entscheidungen sei die Rechtslage des BVFG 2001 berücksichtigt worden. Eine Prüfung der Voraussetzungen der davor geregelten Volkszugehörigkeitsnormen sei nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch nunmehr die Anwendbarkeit der vor dem 7. September 2001 geltenden Rechtslage klargestellt. Das Regierungspräsidium L. leitete den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. Unter dem 23. April 2014 bat die Klägerin, über ihren Antrag nunmehr auch unter Berücksichtigung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes zu entscheiden. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 5. August 2014 mit der Begründung ab, eine erneute Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG außerhalb eines Verfahrens nach § 51 VwVfG komme wegen des zur Sache bereits ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. November 2004 nicht in Betracht. Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Soweit sie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verweise, sei damit wohl dessen Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - gemeint. Insoweit sei der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 3 VwVfG verfristet. Gleiches gelte auch, soweit sie mit Schreiben vom 23. April 2014 gebeten habe, ihren Antrag nunmehr auch unter Berücksichtigung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes zu bescheiden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG nicht vor. Denn die Rechtslage habe sich weder mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 noch durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu ihren Gunsten geändert. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015 zurück. Die Klägerin hat am 5. Februar 2015 Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Insbesondere habe sie sich subjektiv bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets trotz ihrer nichtdeutschen Nationalitäteneintragung stets zum deutschen Volkstum bekannt. Durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz habe sich die Rechtslage zu ihren Gunsten geändert. Im vertriebenenrechtlichen Verfahren gälten nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Fristen. Den ebenfalls am 5. Februar 2015 gestellten Prozesskostenhilfeantrag wies das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. August 2016 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. August 2016 u. a. damit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet erfüllt gewesen sein. Dadurch, dass § 100a BVFG nunmehr die Rechtslage dahingehend geändert habe, dass das Spätaussiedlerstatusgesetz keine Anwendung mehr finde, sei ihr Status als Spätaussiedlerin zum Zeitpunkt der Einreise entstanden. Durch Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 11 E 735/16 - änderte der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und bewilligte der Klägerin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz. Darin führte der Senat u. a. aus, eine Änderung der Rechtslage dürfte mit Blick auf die Bestimmung in Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922), durch den § 100a Abs. 1 BVFG (im Folgenden: BVFG 2001) aufgehoben worden ist, eingetreten sein. Im Hauptsacheverfahren müsse u. a. geklärt werden, wann die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter positive Kenntnis von der Rechtsänderung und allen übrigen den Wiederaufgreifensgrund bildenden Tatsachen gehabt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2015 zu verpflichten, ihr unter Wiederaufgreifen des Verfahrens eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, „zum Beweis dafür, dass sich die Klägerin nach ihrer Volljährigkeit subjektiv immer zum deutschen Volkstum bekannt hat und die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität in ihrem Inlandspass als Fehler betrachtete, weshalb sie gegenüber den Passbehörden des Herkunftsgebietes mehrere Anträge auf Abänderung stellte, die letztlich dazu führten, dass der Nationalitätseintrag im Inlandspass geändert wurde, wird ihre Anhörung und die Anhörung ihrer Tochter O. N. , die sie zu dem Behördengang 1995 begleitet hatte, als Zeugin zu hören, beantragt.“ Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 habe nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt. Denn eine Änderung der Rechtsprechung stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Auch durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz habe sich die Rechtslage nicht zu ihren Gunsten geändert. Maßgeblich sei insoweit die im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung geltende Rechtslage. Im Übrigen könne dahinstehen, ob im Fall der Klägerin die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung oder die durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz eingeführte Rechtslage Anwendung finde. In beiden Fällen sei Voraussetzung für die begehrte Anerkennung als Spätaussiedler ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise im Zeitpunkt der Übersiedlung. Die von der Klägerin bewirkte Änderung der Passeintragung könne nicht als Abrücken von ihrem früheren Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum und daher auch nicht als beachtliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. März 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob eine Überwindung der Rechtskraftbindung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. November 2004 - 18 K 1913/03 - nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG möglich sei. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht vor. Denn die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 4, 6 BVFG in der zum Zeitpunkt ihrer Einreise geltenden Fassung. In ihrem ersten Inlandspass, der 1966 ausgestellt worden sei, sei die Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Dadurch habe sie ein Gegenbekenntnis abgelegt, von dem sie in der Folgezeit auch nicht durch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wieder abgerückt sei. Sie müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie im Rahmen ihres ursprünglichen Aufnahmeverfahrens die russische Nationalitäteneintragung in ihrem ersten Inlandspass bewusst verschwiegen und erst auf den Vorhalt, dass sie auch in der Geburtsurkunde ihrer Tochter M1. mit russischer Nationalität eingetragen sei, erklärt habe, die Nationalitätseintragung in ihrem ersten Inlandspass sei gegen ihren Willen erfolgt. Zudem stehe diese Erklärung im Widerspruch zu ihrer Erklärung vom 7. August 2001, wonach sie die russische Nationalitäteneintragung in ihrem Inlandspass erstmals im Jahr 1995 bemerkt haben wolle. Wegen der im Jahr 1994 erfolgten Änderung des Nationalitäteneintrags der Klägerin in der Geburtsurkunde ihrer Tochter O. sei mit Blick auf den Umstand, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits 44 Jahre gewesen sei, kein innerer Wandel ihres Volkstumsbewusstseins mehr anzunehmen, vielmehr sei von einem verfestigten Bewusstsein zum russischen Volkstum auszugehen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Es sei zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens zu beurteilen sei. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, sie habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. August 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2015 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid vom 5. August 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens (dazu I.) und auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG (dazu II.). I. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind erfüllt. 1. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, u. a. wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. a. Eine Änderung der Rechtslage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die sich zugunsten der Klägerin auswirken könnte, ergibt sich allerdings nicht aus der von der Klägerin im Antrag auf Wiederaufgreifen vom 20. Oktober 2009 geltend gemachten Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Rechtsänderung erfasst (nur) einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation wie etwa die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 (479) = juris, Rn. 27. b. Auch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554), auf welches die Klägerin ihren Wiederaufgreifensantrag unter dem 23. April 2014 stützte, führt nicht zu einer Rechtsänderung, die sich zu ihren Gunsten auswirken könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach den §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet ankommt und ihr deshalb grundsätzlich eine ihr günstige Rechtsänderung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zugute kommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 ‑ 1 C 26.17 -, juris, Rn. 24, m. w. N. Die Klägerin ist bereits am 18. Mai 2000 in das Bundesgebiet eingereist und damit mehr als 13 Jahre vor der Rechtsänderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz. c. Eine Änderung der Rechtslage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist aber mit Blick auf die Bestimmung in Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922), durch den § 100a Abs. 1 BVFG (im Folgenden: BVFG 2001) aufgehoben worden ist, eingetreten. aa. Eine Rechtsänderung ist erfolgt. Nach § 100a Abs. 1 BVFG 2001 waren Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 galt. Nach dem Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ist für Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG von vor dem 7. September 2001 eingereisten Antragstellern (wieder) die zuvor geltende Rechtslage maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, NVwZ-RR 2018, 204 (207) = juris, Rn. 33. Die Klägerin hat - wie ausgeführt - im Mai 2000 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Zu diesem Zeitpunkt galt das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) ‑ BVFG 1993 - und (noch) nicht die in dem ablehnenden und rechtskräftig bestätigten Bescheid des Landratsamts M2. vom 19. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T1. vom 4. April 2003 zugrunde gelegte Rechtslage des Bundesvertriebenengesetzes in der nach dem 7. September 2001 geltenden Fassung. bb. Durch den Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG hat sich die Rechtslage auch zugunsten der Klägerin geändert. Denn die Frage, ob sie deutsche Volkszugehörige ist, beurteilt sich damit (wieder) nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993, der zum Zeitpunkt ihrer Einreise galt. Diese Vorschrift sieht (lediglich) vor, dass sich der Antragsteller bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993); ein durchgängiges Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum ist ‑ anders als nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 - nicht erforderlich. cc. Diese Rechtsänderung kommt der Klägerin auch - anders als die durch das Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetz eingetretene Rechtsänderung ‑ zugute. Denn die Fixierung des Zeitpunkts, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 ‑ 1 C 26.17 -, juris, Rn. 24, m. w. N., der durch den Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG - anders als durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz - nicht nachträglich geändert worden ist, vielmehr bestimmt (wieder) - wie bereits ausgeführt - die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufenthaltnahme (unverändert) die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin. 2. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist ordnungsgemäß gestellt worden, obwohl sich die Klägerin auf die für sie günstige Änderung der Rechtslage erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts und zwar in der Beschwerdebegründung vom 16. August 2016 berufen hat und sich der ursprünglich im Jahr 2009 bei der Beklagten gestellte sowie im Jahr 2014 ergänzte Antrag auf Wiederaufgreifen (schon denknotwendig) nicht auf die Änderung der Rechtslage durch das Gesetz vom 7. November 2015, durch das § 100a Abs. 1 BVFG 2001 aufgehoben worden ist, bezogen haben konnte. Es reicht aus, wenn der Behörde hinsichtlich eines erstmals im Rechtsstreit zusätzlich geltend gemachten Wiederaufgreifensgrunds Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 ‑ 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 87 (88) = juris, Rn. 19, m. w. N. Das ist der Fall. Die Beklagte hat im Verlaufe des gesamten Verfahrens hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Wiederaufgreifensgrund zu äußern. 3. Der Antrag ist auch gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG zulässig. Danach ist der Antrag zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Die im November 2015 erfolgte Rechtsänderung konnte die Klägerin in dem ursprünglichen 2005 bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren denknotwendig noch nicht geltend machen. 3. Der Antrag der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. a. Zunächst ist der Antrag an die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gebunden. § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG, wonach der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens nicht an eine Frist gebunden ist, findet auf den Fall der Klägerin keine Anwendung. Hier geht es um das Wiederaufgreifen eines Verfahrens auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung und nicht - wie es § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG vorsieht - um das Wiederaufgreifen eines Aufnahmeverfahrens. Zudem ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG nur für Aufnahmebewerber gilt, die sich - anders als die Klägerin - noch in den Aussiedlungsgebieten befinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 ‑1 C 26.17 -, juris, Rn. 27, m. w. N. b. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist die positive Kenntnis aller insoweit maßgeblichen Tatsachen. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 47, m. w. N. Die positive Kenntnis muss sich auf sämtliche Tatsachen beziehen, welche vorhanden sein müssen, um erfolgreich einen Antrag auf Wiederaufgreifen zu stellen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene oder dessen Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) über alle den Wiederaufgreifensgrund bildenden Tatsachen ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen hat. Vgl. i. d. S. BGH, Vorlagebeschluss vom 30. März 1993 - X ZR 51/92 -, NJW 1993, 1596 = juris, Rn. 13. Der Begriff der „Kenntnis“ ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch festgelegt und danach nicht gleichbedeutend mit demjenigen der Möglichkeit einer Kenntnisnahme; er setzt vielmehr weitergehend voraus, dass die Möglichkeit einer Kenntnisnahme tatsächlich wahrgenommen worden ist und zu einem konkreten, positiven Kenntnis- oder Wissensstand geführt hat. Von dieser Begrifflichkeit ist auch im Geltungsbereich des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 3 A 4039/06.A -, InfAuslR 2009, 43 (44) = juris Rn. 7. Kennenmüssen, d. h. durch Fahrlässigkeit verschuldete Unkenntnis, steht der Kenntnis nicht gleich. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 47, m. w. N. Insbesondere bei komplexen Zusammenhängen kann der Grund für das Wiederaufgreifen über die Kenntnis einer Gesetzesänderung und der rechtlichen Folgen für das entsprechende Verfahren hinaus auch noch weitere Aspekte einschließen, so etwa den Umstand, dass durch eine Rechtsänderung keine Ermächtigungsgrundlage für eine belastenden Maßnahme mehr besteht. Vgl. i. d. S. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1999 - 21 A 2945/96 -, NVwZ 2000, 89 (90 f.) = juris Rn. 19. Bei mehreren Wiederaufnahmegründen läuft die Frist für jeden Grund gesondert; das gilt auch dann, wenn bereits ein Verfahren nach § 51 VwVfG anhängig ist. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 47, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für den (erst) im Laufe des anhängigen Klageverfahrens mit der Beschwerdebegründung vom 16. August 2016 geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund eingehalten. Es ist insoweit unschädlich, dass die hier maßgebliche Änderung der Rechtslage bereits mit der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 im Bundesgesetzblatt vom 11. November 2015 (BGBl. I S. 1922) eingetreten ist, die Klägerin sich aber erst in der Beschwerdebegründung vom 16. August 2016 auf diese berufen hat. Es dürfte zwar davon auszugehen sein, dass der mit Vertriebenenverfahren häufig befasste Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Gesetzesänderung bereits früher Kenntnis hatte, spätestens jedenfalls seit der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016, als der Senat den Wegfall des § 100a BVFG 2001 in den Verfahren - 11 A 802/13 - und - 11 A 1250/12 - erörterte, in denen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die dortigen Kläger vertrat . Aus seiner in anderen Verfahren gewonnenen Kenntnis der geänderten Rechtslage folgt jedoch nicht sogleich eine positive Kenntnis aller den Wiederaufgreifensgrund im Verfahren der Klägerin maßgeblich bildenden Tatsachen, sondern allenfalls ein Kennenmüssen, das der positiven Kenntnis gerade nicht gleich steht. Der Prozessbevollmächtigten hatte mehr als neun Monate vor der Rechtsänderung Klage erhoben und vier Monate vorher nochmals Stellung im Klageverfahren genommen. Bis zur Geltendmachung des Wegfalls des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 in der Beschwerdebegründung vom 16. August 2016 hatte der Prozessbevollmächtigte die Verpflichtung der Beklagten zum Wiederaufgreifen mit dem Hinweis auf das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz begründet; er hatte (auch) deshalb bis zur ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Prozesskostenhilfegesuch mit am 5. August 2016 zugestellten Beschluss, also neun Monate nach der Rechtsänderung, keine Veranlassung, das Verfahren der Klägerin mit Blick auf seine in anderen Verfahren gewonnene Kenntnis über den Wegfall von § 100a Abs. 1 BVFG 2001 darauf zu überprüfen, ob (auch) insoweit ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Abgesehen davon waren die rechtlichen Folgen dieser Rechtsänderung noch nicht auf sicherer Grundlage zu beurteilen. Es war höchstrichterlich weder geklärt, welche Folgen sich aus dem Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG für solche Betroffenen ergeben könnten, die - wie die Klägerin - im Wege des Aufnahmeverfahrens vor der Geltung dieser Übergangsregelung eingereist waren, noch, ob auch der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens - wie es in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG für das Aufnahmeverfahren vorgesehen ist - an keine Frist gebunden ist. (Erst) Mit der Zurückweisung der Revisionsbeschwerde der Beklagten in den Verfahren - 11 A 2336/14 - und - 11 A 1250/12 - durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 -, juris, und - 1 B 82.16 (1 PKH 76.16) -, juris, waren die rechtlichen Folgen für die betroffene Personengruppe, der die Klägerin angehört, höchstrichterlich geklärt; mit Blick auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - ist die Frage nach der Fristgebundenheit von Wiederaufgreifensanträgen in Fällen von unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren auch erst jetzt hinreichend sicher zu beantworten. II. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Sie erfüllte die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. 1. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, juris, Rn. 31, vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und vom 16. Juli 2015 - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34. Die Klägerin ist am 18. Mai 2000 im Wege des Aufnahmeverfahrens ins Bundesgebiet eingereist. Zu dem Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) ‑ BVFG 1993 -. Auf diese Rechtslage ist - wie oben bereits aufgeführt - für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft abzustellen. 2. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Klägerin ist deutsche Volkszugehörige. Sie erfüllt zunächst die in § 4 Abs. 1 BVFG 1993 geregelten Stichtagsvoraussetzungen. Sie ist nach dem 31. Dezember 1923 geboren und darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 vor. Nach dieser Vorschrift ist derjenige deutscher Volkszugehöriger, der von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). a. Die Klägerin stammt von deutschen Volkszugehörigen ab. Ihre von derselben Mutter abstammende Schwester P. ist als Spätaussiedlerin anerkannt. b. Der Klägerin ist i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Mit ihr war nach den Feststellungen der Botschaft in B. anlässlich des am 30. September 1997 durchgeführten Sprachtests ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich. Dieses Ergebnis fand zudem beim am 29. Mai 2000 bei der Landesaufnahmestelle des Freistaates C1. durchgeführten Sprachtest seine Bestätigung; darüber hinaus wurde dabei auch noch ein vereinzelter mundartlicher Klang in ihrer Sprache festgestellt. c. Sie erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993. aa. Die Klägerin hat sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Mai 2000 zur deutschen Nationalität erklärt. Denn sie war in ihrem am 28. März 1995 ausgestellten Inlandspass und in der am 7. September 1994 neu ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter O. mit deutscher Nationalität eingetragen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erklärung zur deutschen Nationalität sowie für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise ist der Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (145) = juris, Rn. 27. bb. Ob die Klägerin bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses tatsächlich ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat oder ob - wie sie behauptet - die Eintragung der russischen Nationalität gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen erfolgt ist, bedarf keiner abschließenden Überprüfung. (1) Die Klägerin war jedenfalls in ihrem ersten 1966 ausgestellten Inlandspass (und daraus folgend in der 1975 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter M1. ) mit russischer Nationalität eingetragen. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (140 f.) = juris, Rn. 22. (2) Ein Gegenbekenntnis liegt aber nicht vor, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 ‑ 9 C 8.96 ‑, BVerwGE 102, 214 (217) = juris, Rn. 18. Als der erste Inlandspass der Klägerin im Jahr 1966 ausgestellt wurde, galt noch die Passverordnung vom 21. Oktober 1953, nach der ‑ ebenso wie nach der Passverordnung vom 10. September 1940 sowie der späteren Passverordnung von 1974 - die Nationalität in den ersten Inlandspass eingetragen werden musste. Anders als nach der Passverordnung von 1974 enthielt die Passverordnung vom 21. Oktober 1953 kein ausdrückliches Wahlrecht für Kinder aus volkstumsverschiedenen Ehen. In der Praxis wurde jedoch ebenso verfahren wie später in der Passverordnung von 1974 vorgesehen. Vor Ausstellung des ersten Inlandspasses musste ein Antrag ausgefüllt werden, in dem der Antragsteller seine Nationalität anzugeben hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 (62) = juris, Rn. 16. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass Inlandspässe in der ehemaligen Sowjetunion in der Regel unter Einhaltung der dort bestehenden Passvorschriften ausgestellt worden sind und das Verfahren grundsätzlich so ablief, dass der Antragsteller ein Formular ausfüllte, dieses unterschrieb, den Empfang des Passes quittierte und sodann auch den Pass selbst unterschrieb. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dieses Verfahren von den Behörden im Einzelfall nicht (vollständig) eingehalten worden ist. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen der jeweilige Bedienstete der Passbehörde aus persönlichen oder sonstigen Motiven bei deutsch-russischen Mischehen auf die Eintragung der russischen Nationalität drängte oder diese sogar willkürlich von sich aus in den Pass eintrug. Vgl. etwa Institut für Ostrecht der Universität Köln, Prof. Dr. Georg Brunner, Gutachten vom 18. Oktober 1995 an den VGH Bad.-Württ., S. 11. Nach den Erkenntnissen des Senats kommt hinzu, dass vor 1974 zumindest auch ein Formular der Forma Nr. 1 verwandt worden ist, in dem möglicherweise nur eine Zeile für die Eintragung der Nationalitäten der Eltern vorgesehen war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2001 - 2 A 2556/00 -, juris, Rn. 77, und Beschluss vom 19. Februar 2004 - 2 A 3300/02 -, n. v. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin tatsächlich gegen ihren Willen oder jedenfalls ohne eine (ihr bewusste) entsprechende Erklärung erfolgt ist. Denn im Hinblick auf die Rechtslage vor 1974 ist es jedenfalls vorstellbar, dass das bei der Antragstellung des ersten Passes der Klägerin verwandte Formular nur eine Zeile für die Eintragung der Nationalitäten der Eltern vorgesehen und die Passbehörde die Eintragung nach der Nationalität des Vaters vorgenommen hat, ohne dass die Klägerin darauf Einfluss genommen hat. cc. Sollte die Klägerin doch ein Gegenbekenntnis abgegeben haben, schließt dies das von der Klägerin abgegebene Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht aus. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderem Volkstum zuzugehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (146 f.) = juris, Rn. 29. Die von der Klägerin beantragten Eintragungen ihrer deutschen Nationalität in den am 28. März 1995 ausgestellten Inlandspass und in die bereits vorher, nämlich am 7. September 1994, neu ausgestellte Geburtsurkunde ihrer Tochter O. stellen nach außen hin Erklärungen zur deutschen Nationalität dar, mit der sie über die bisherige Lebensführung hinaus den Willen zum Ausdruck gebracht hat, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören. dd. Die Abgabe des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung war auch kein bloßes „Lippenbekenntnis“. Im Allgemeinen kann auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einer Nationalitätenerklärung auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte können gegeben sein, wenn die Nationalität im Inlandspass erst während des Aufnahmeverfahrens geändert worden ist. Unter diesen Umständen kann die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein muss, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht schlechthin aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht kann von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass bemüht hat, diese Bemühungen zunächst ohne Erfolg geblieben sind und erst aufgrund eines erneuten Antrags während des Aufnahmeverfahrens zum Erfolg geführt haben. Ständige Bemühungen um eine Änderung des Nationalitäteneintrags in „deutsch“, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren stehen, erweisen nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen sein sollten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (147) = juris, Rn. 29. Bei der Frage, ob ein Bewusstseinswandel vorliegt, ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Bei jungen Menschen aus einem volkstumsverschiedenen Elternhaus kann das innere Bewusstsein, dem Volkstum des Vaters oder dem der Mutter anzugehören, bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit noch schwankend sein und sich erst später in dem einen oder anderen Sinne verfestigen. Bei Erwachsenen ist dagegen in der Regel von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein als einem Dauerzustand auszugehen. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volks zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewusstseins beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 ‑ 9 C 10.96 ‑, BVerwGE 105, 60 (64 f.) = juris, Rn. 19. (1) Die Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass war der Klägerin, nachdem sie in ihren ersten Inlandspass (ob mit oder gegen ihren Willen oder mit oder ohne ihr Wissen) mit russischer Nationalität eingetragen worden war, frühestens ab August 1992 möglich, als sie bereits 42 Jahre alt war. Denn (erst) durch Gesetz vom 26. Juni 1992 wurde an den Art. 63 des Ehe- und Familiengesetzbuchs der Republik Kasachstan ein neuer Absatz angefügt, aufgrund dessen Kinder aus gemischtnationalen Ehen durch Erklärung nunmehr die Nationalität des anderen Elternteils in ihre Papiere (Inlandspass und Personenstandsurkunden) eintragen lassen konnten. Durch Beschluss des Ministerkabinetts der Republik Kasachstan Nr. 684 vom 27. August 1992 war das diesbezügliche Verfahren im Einzelnen festgelegt und bestätigt worden. Nach altem Recht konnte die einmal vorgenommene Nationalitätseintragung nicht geändert werden. Vgl. hierzu Änderungen der Eintragungen der Nationalität (Volkszugehörigkeit) in Inlandspässen der ehemaligen Sowjetunion oder von deren Nachfolgerepubliken, Auswärtiges Amt an Bundesministerium des Innern vom 21. September 1995, S. 2 f. Insofern kann aus dem Umstand, dass die Klägerin erst im Jahr 1994, als sie bereits 44 Jahre war, die deutsche Nationalität in die Geburtsurkunde ihrer Tochter hat eintragen lassen, kein entsprechender Rückschluss auf ein zum russischen Volkstum verfestigtes Bewusstsein gezogen werden. Schließlich wäre sie, hätte sie den Eintrag ihrer deutschen Nationalität in dieser Personenstandsurkunde zum frühestmöglichen Zeitpunkt bewirkt, auch schon 42 Jahre alt gewesen. (2) Darüber hinaus hat die Klägerin die Änderungen der Nationalitäteneinträge in der Geburtsurkunde ihrer Tochter und in ihrem Inlandspass nicht - wie in dem der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1997 zugrunde liegenden Fall - erst während ihres Aufnahmeverfahrens veranlasst. Die Änderung der Geburtsurkunde hatte sie vielmehr im September 1994 und die des Inlandspasses im März 1995 erreicht und damit ein bzw. ein halbes Jahr bevor sie den Aufnahmeantrag unterzeichnet hat. (3) Unschädlich ist auch, dass die Klägerin kein „Schlüsselerlebnis“ geschildert hat, was sie bewegt habe, den Nationalitätseintrag in ihrem Pass und der Geburtsurkunde ihrer Tochter zu ändern. Denn nach ihren zumindest nicht unplausiblen Angaben hat sie nicht bewusst oder gewollt ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, sodass es bei der Abgabe ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auch keines inneren, durch ein „Schlüsselerlebnis“ hervorgerufenen Wandels ihres Volkstumsbewusstseins bedurft hat. (4) Dass die Klägerin in der im Jahr 1975 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter M1. (noch) mit russischer Nationalität eingetragen ist, macht aus ihren 1994 und 1995 abgegebenen nach außen wirksamen Erklärungen zum deutschen Volkstum weder Lippenbekenntnisse noch begründete dies ein Gegenbekenntnis. Denn es ist mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunde geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass diese lediglich den russischen Nationalitäteneintrag wiedergibt, der damals im Inlandspass der Klägerin eingetragen war, ohne dass sie im Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Urkunde eine Volkstumserklärung abgegeben hätte oder hätte abgeben können. Darüber hinaus ist allein aus dem Umstand, dass diese vor ihrem Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgenommene Eintragung in diese Personenstandsurkunde nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan vom 12. Februar 2001 unverändert geblieben war, nicht auf eine nach außen gerichtete ein (nochmaliges) Gegenbekenntnis begründende Nutzung dieser Urkunde zu schließen. (5) Auch vermögen weder die im Aufnahmeantrag fehlende Angabe der russischen Nationalitätenerklärung in ihrem ersten Inlandspass noch das Verschweigen der Geburtsurkunde ihrer Tochter M1. , in der die Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen war, im Aufnahmeverfahren die Ernsthaftigkeit ihrer zum Zeitpunkt der Bewirkung der Änderung der Nationalitäteneinträge abgegebenen Erklärungen in Frage zu stellen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf ihre (möglicherweise wahrheitswidrigen) Erklärungen zum einen anlässlich des Sprachtests in der Botschaft in B. am 30. September 1997, sie habe ihre Originaldokumente verloren und sich deshalb neue (mit deutschen Nationalitäteneintrag) ausstellen lassen und zum anderen im Schreiben vom 7. August 2001, sie habe die russische Nationalitätenerklärung in ihrem ersten Inlandspass erst 1995 bemerkt. Denn diese Angaben hat die Klägerin allesamt nach den von ihr veranlassten Änderungen des Nationalitäteneintrags in der Geburtsurkunde ihrer Tochter O. und ihrem Inlandspass gemacht, nämlich ein bzw. ein halbes Jahr bzw. noch deutlich später nach ihren nach außen wirksam abgegebenen Erklärungen zum deutschen Volkstum. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.