Beschluss
8 B 187/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0629.8B187.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf 30.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen des Antragsgegners vom 17. bzw. 18. bzw. 21. Dezember 2015 für die Errichtung und den Betrieb von einer bzw. drei bzw. fünf Windenergieanlagen in I. T. abgelehnt, denn der Antrag ist unbegründet. Die nach § 80a Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Interesses des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen mit dem jeweiligen privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit und Ausnutzbarkeit der jeweiligen Genehmigung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtenen Genehmigungen werden sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (I.). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten der Klagen losgelösten allgemeinen Interessenabwägung sind keine Gründe für ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen erkennbar (II.). I. Der Erteilung der Genehmigungen stehen weder die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der UVP-Vorprüfung (dazu 1.) noch die optischen Wirkungen der Windenergieanlagen (dazu 2.) oder die auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Geräuschimmissionen (dazu 3.) entgegen. 1. Die Beschwerdebegründung stellt die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit der allgemeinen UVP-Vorprüfung des Einzelfalls, wie sie sich aus den beiden Dokumentationen vom 20. September 2016 ergibt, weder hinsichtlich der Dokumentation (dazu a) noch in Bezug auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf Kraniche (dazu b), die Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen (dazu c), die Lärmimmissionen (dazu d) oder die optischen Auswirkungen (dazu e) durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis von einem zutreffenden, nicht durch die Betroffenheit des Antragstellers eingeschränkten Prüfungsmaßstab hinsichtlich der UVP-Vorprüfung ausgegangen. Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung, ein antragsbefugter Antragsteller könne die Rechtswidrigkeit bzw. fehlende Nachvollziehbarkeit einer UVP bzw. UVP-Vorprüfung nur insoweit rügen, als er selbst betroffen sei, nicht zutrifft. Vielmehr folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 UmwRG und dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften, dass insoweit Fehler der UVP bzw. UVP-Vorprüfung in Bezug auf die Ermittlung der Auswirkungen einer Windfarm als eine Gesamtheit gemäß § 2 Abs. 2, Nr. 1.6 der Anlage 1 UVPG auf jedwedes Schutzgut im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG relevant sein können, unabhängig davon, ob der Antragsteller davon selbst betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 A 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 34. a) Die unter dem 20. September 2016 ergänzten zwei Dokumentationen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls dokumentieren hinreichend die Durchführung und das Ergebnis der UVP-Vorprüfung. § 3c Satz 6 UVPG setzt insoweit voraus, dass die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, UPR 2013, 345 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, NVwZ 2013, 86 = juris Rn. 84 ff. Die Dokumentationen erfüllen diese Voraussetzungen. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG sind die (wesentlichen) Merkmale des Vorhabens (Anlage 2 Nr. 1) sowie die Nutzungskriterien, Qualitätskriterien und Schutzkriterien (Anlage 2 Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) näher erläutert. Dabei werden die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen (Antragsunterlagen der Beigeladenen und weitere Gutachten) genannt und ihre wesentlichen Ergebnisse auszugsweise wiedergegeben. Die Dokumentationen enthalten auch die im Rahmen der Vorprüfung gewonnenen Erkenntnisse über die zu erwartenden Umweltauswirkungen und ihre (fehlende) Erheblichkeit, sowohl in den einzelnen Abschnitten als auch hinsichtlich des Gesamtergebnisses. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht nicht in Zweifel, dass Mängel der Dokumentation der UVP-Vorprüfung auch nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz behoben werden können. Der Bundesgesetzgeber hat dies jüngst durch Einfügung des neuen Satz 1 in § 4 Abs. 1b UmwRG (in der gemäß § 8 UmwRG hier anwendbaren Fassung vom 29. Mai 2017) bestätigt. Danach führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie das Unterbleiben einer UVP-Vorprüfung, nur dann zur Aufhebung der (Genehmigungs-)Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 145 ff. Der Antragsgegner war nicht gehindert, die Dokumentation seiner im April 2015 vorgenommenen UVP-Vorprüfung im Hinblick auf die nachträglich erfolgte Änderung bzw. Ergänzung von Entscheidungsgrundlagen, wie z.B. des schalltechnischen Gutachtens, entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen. Die UVP-Vorprüfung und ihre Dokumentation enthalten auch die von dem Antragsteller vermisste „Würdigung des quantitativen Elements des Vorhabens“. Der Antragsgegner hat die von den drei Beigeladenen jeweils beantragten Genehmigungen (zu Recht) als eine neun Windenergieanlagen umfassende Windfarm angesehen und die jeweiligen Nabenhöhen, Rotordurchmesser und Nennleistungen, aber auch die Fundamente, Trafostationen, Kranstell- und -lagerflächen sowie die Zuwegungen dokumentiert und seiner Bewertung zugrunde gelegt. b) Eine mangelhafte Durchführung oder fehlende Nachvollziehbarkeit der UVP-Vorprüfung ergibt sich auch nicht aus den die Avifauna, insbesondere den Kranich, betreffenden Teilen der Beschwerdebegründung. Der Antragsteller zeigt nicht auf, weshalb der Antragsgegner sich das der Vorprüfung insoweit zugrunde gelegte Fachgutachten von f (Dr. C. und G. GbR) vom 6. Februar 2015 nicht (vollumfänglich) zu eigen machen dufte. Die zusammenfassende Wiedergabe dieser gutachterlichen Ausführungen in der Dokumentation der Vorprüfung setzte notwendigerweise voraus, dass der Antragsgegner diese – wie von dem Antragsteller zu Recht gefordert – zuvor auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität überprüft hatte. § 3a Satz 4 und § 3c Satz 6 UVPG erfordern nicht, dass diese Plausibilitätsprüfung jeweils ausdrücklich dokumentiert wird, wie es hier hinsichtlich des Schalltechnischen Gutachtens, der Schattenprognose und der Untersuchung der optischen Wirkung erfolgt ist. Dass weder in dem avifaunistischen Gutachten noch in der UVP-Vorprüfung mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf Kraniche angesprochen sind, steht ihrer Nachvollziehbarkeit nicht entgegen. Allein die Tatsache, dass in der Tabelle 1 der von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten verfassten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom April 2015 (LAG-VSW 2015) empfohlen wird, überregional bedeutsame Zugkonzentrationskorridore von der Bebauung mit Windenergieanlagen freizuhalten, führt nicht zu der Annahme, dass erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erwarten sind. Dass der Vorhabenbereich in dem etwa 300 km breiten Zugkorridor von Kranichen liegt, führt nicht zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen einen der in § 44 Abs. 1 BNatSchG genannten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erheblichen Umweltauswirkungen führt. Der Antragsteller setzt sich insoweit entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach aus den Gründen, die in den Stellungnahmen von ecoda vom 12. April 2016 und vom 13. Januar 2017 sowie dem Schriftsatz der Beigeladenen zu 2. und 3. vom 16. Januar 2017 genannt sind, keine Verwirklichung des Tötungsverbots oder des Störungsverbots zu erwarten ist. So fliegen die Kranichzüge regelmäßig in einer deutlich größeren Höhe, als sie die genehmigten Windenergieanlagen erreichen. Auch sind in Deutschland bzw. Europa bisher kaum Kraniche als Schlagopfer von Windenergieanlagen aufgefunden worden. Bei dem Kranich-Rastplatz „X. W. “ handelt es sich auch weder um einen Gastvogellebensraum internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung noch um ein Schwerpunktvorkommen im Sinne der Nr. 5 und der Anhänge 1 und 3 des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. Dezember 2013. Dieser Rastplatz ist zudem mehr als 1.000 m von dem Vorhabenbereich entfernt, so dass die in Anhang 2 des Leitfadens enthaltene Abstandsempfehlung (zu Brutplätzen bzw. Vorkommensgebieten) ebenso eingehalten wird wie der in Tabelle 2 der LAG-VSW 2015 genannte, nur halb so große Abstandswert. c) Eine fehlende Nachvollziehbarkeit der UVP-Vorprüfung folgt auch nicht daraus, dass darin die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf die Fauna unter Verweis auf Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen verneint worden ist und § 3c Satz 3 UVPG für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher Maßnahmen voraussetzt, dass Umweltauswirkungen dadurch offensichtlich ausgeschlossen werden. Der Maßstab der Offensichtlichkeit erfordert nicht, dass die Vermeidungs-, Verminderungs- und/oder Kompensationsmaßnahmen in jedem Fall mit einer Sicherheit von 100 % wirksam sein werden. Es reicht vielmehr aus, dass nach den allgemeinen Erfahrungen und den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Wirksamkeit ausgegangen werden kann und keine Anhaltspunkte für Zweifel vorliegen. Vgl. auch Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Um-weltrecht, Stand: Januar 2017, § 3c UVPG Rn. 20. Der Antragsteller stellt die Wirksamkeit der hinsichtlich des Vorhabens in der UVP-Vorprüfung zugrunde gelegten Vermeidungsmaßnahmen (zugunsten von Fledermäusen) nicht in Frage. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Voraussetzungen des vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ vom 5. Februar 2013 insoweit nicht erfüllt wären. d) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass der am Immissionspunkt IP 26, der sich in einem reinen Wohngebiet befindet, berechnete Immissionswert von 36,9 dB(A) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gebietet. Mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständlichen Genehmigungen den Nachtbetrieb nicht zulassen, sondern dessen Genehmigung von der Vorlage von Vermessungsergebnissen abhängig gemacht wird, setzt sich der Antragsteller schon nicht auseinander. Eine Ausschöpfung bzw. Überschreitung des für den Tagbetrieb geltenden Immissionsrichtwerts ergibt sich daraus nicht. Darüber hinaus erscheinen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 12. Januar 2017, wonach der Schutzanspruch an dem IP 26 trotz der Zugehörigkeit zu einem reinen Wohngebiet wegen der Randlage zum Außenbereich mit 40 dB(A) zu bemessen ist, nachvollziehbar. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 8 A 2016/11 -, juris Rn. 14, und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris. Aber selbst wenn insoweit – oder hinsichtlich der von dem Antragsteller als Grundstücke „der zweiten Reihe“ möglicherweise angesprochenen Grundstücke auf der nördlichen Straßenseite – eine Zwischenwertbildung von etwa 38 dB(A) angemessen sein sollte, würde dieser Wert nach den vorliegenden Berechnungen eingehalten und wären erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als nach dem – vom Antragsteller nicht in Frage gestellten – Vorbringen des Antragsgegners die nun für den Nachtbetrieb genehmigten Schallleistungspegel die in der Immissionsberechnung ursprünglich angesetzten Pegel unterschreiten. Mit dem rudimentären Hinweis auf „auch dem Antragsgegner bekannte Unsicherheiten hinsichtlich der zutreffenden Bewertung der Bodendämpfung“ ist eine Fehlerhaftigkeit der Schallberechnung nicht aufgezeigt. e) Eine fehlende Nachvollziehbarkeit der UVP-Vorprüfung ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen zu der Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung der genehmigten Windenergieanlagen. Unabhängig von der Frage, ob die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auf die Auswirkungen eines Vorhabens auf „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ tatsächlich die Prüfung der optischen Wirkungen eines Vorhabens unterhalb der Schwelle einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit in Bezug auf das menschliche Wohlbefinden gebietet, zeigt der Antragsteller nicht auf, welche optisch bedrängenden Wirkungen welcher Windenergieanlagen gegenüber welchen von Menschen genutzten Grundstücken hier eine solche Qualität erreichen, dass sie solch erhebliche (Umwelt-)Auswirkungen erwarten lassen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern. Dass die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme die Vornahme einer Einzelfallabwägung unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse gebieten kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15 –, juris Rn. 35 f., führt allein nicht zur Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da Verstößen gegen das Gebot der Rücksichtnahme eine Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens nicht immanent ist. Durch den pauschalen Verweis auf „landschaftliche bzw. landschaftsästhetische Belange“ und seinen Schriftsatz vom 9. August 2016 zeigt der Antragsteller einen (erheblichen) Fehler der UVP-Vorprüfung ebenso wenig auf wie durch die Rüge eines diesbezüglichen erstinstanzlichen Begründungsmangels. Im Übrigen ist ein solcher Mangel nicht erkennbar angesichts der Verneinung einer massiven Visualisierung bzw. Konzentration der Windenergieanlagen durch das Verwaltungsgericht und der Bezugnahme auf diesbezügliche Ausführungen in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan. 2. Eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers durch die Genehmigungen folgt nicht aus den optischen Wirkungen der Windenergieanlagen. Der Antragsteller stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Standort der nächstgelegenen genehmigten Anlage (WEA A4) 1.244 m von seinem Grundstück entfernt ist, so dass dieser Abstand mehr als das Sechsfache der Gesamthöhe dieser Anlage von 199,9 m beträgt, nicht in Frage. Aufgrund dieser erheblichen Entfernung der Anlagen und des Fehlens besonderer atypischer Umstände scheidet eine Verletzung der bauplanungsrechtlich gebotenen Rücksichtnahme durch eine optisch bedrängende Wirkung aus. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15 –, juris Rn. 35 f. Eine optisch bedrängende Wirkung folgt auch nicht aus der vom Antragsteller angenommenen „Versperrung der freien Blickachse“ durch eine „bandartige Bebauung“ (gemeint wohl: Anordnung) der Windenergieanlagen entlang der Bundesautobahn A 43. Die Windenergieanlagen stehen zu seinem Grundstück in einem Blickwinkel von deutlich weniger als 90 Grad. Der „Winkel der Einkreisung“ ist entgegen der Beschwerdebegründung nur vom Grundstück des Antragstellers und nicht „anhand des betroffenen Siedlungsbereichs“ zu ermitteln. Auch die erhebliche Höhe der genehmigten Windenergieanlagen von knapp 200 m führt nicht dazu, dass hier eine optisch bedrängende Wirkung trotz der Entfernung von mehr als dem Sechsfachen der Gesamthöhe anzunehmen wäre. Soweit der Antragsteller auf die von den Drehbewegungen der Rotoren ausgehende „optische Unruhe“ und die erhebliche Größe der Rotoren hinweist, ist zu beachten, dass die (halbe) Rotorgröße bereits in der Gesamthöhe der Anlage Berücksichtigung findet. Darüber hinaus weisen die Beigeladenen zu 2. und 3. unwidersprochen darauf hin, dass die großen Rotoren hoher Windenergieanlagen sich typischerweise erheblich langsamer drehen als die Rotoren niedrigerer Anlagen. Daher trifft die Annahme des Antragstellers, es sei bei „heutigen“ Windenergieanlagen in der Regel bis zu der (hier deutlich überschrittenen) fünffachen Gesamthöhe von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen, nicht zu. Gleiches gilt für die Behauptung des Antragstellers, die Windenergieanlagen befänden sich in südwestlicher Lage zu seinem Grundstück. 3. Eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus den akustischen Wirkungen der genehmigten Windenergieanlagen. Soweit der Antragsteller rügt, eine korrekte Ermittlung des Lärmimmissionswerts sei schon deshalb nicht erfolgt, weil die nächtlichen Lärmemissionen, die von einem Kalksandsteinwerk ausgingen, nicht hinreichend ermittelt worden seien, erschüttert er schon nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Emissionen sich angesichts der Entfernung von etwa 3 km des Emissionsorts auf dem Grundstück des Antragstellers nach den plausiblen Angaben des Gutachters nicht als Vorbelastung auswirkten. Zudem gilt auch insoweit selbstständig tragend, dass der Nachtbetrieb der Windenergieanlagen nicht Streitgegenstand ist, da die angefochtenen Genehmigungen diesen nicht zulassen (s.o. 1. d). Überdies weisen die Beigeladenen zu 2. und 3. zu Recht darauf hin, dass die Ansetzung von (nur solchen) Lärmemissionen, die an dem Immissionspunkt IP 13/2 zu einem nächtlichen Immissionswert von 45 dB(A) führen, sich als zutreffend erweisen dürfte, da eine höhere Immissionsbelastung wohl nicht zulässig wäre und Anlass zu einem etwaigen behördlichen Einschreiten geben würde. Die Ausführungen des Antragstellers zu der Frage der zutreffenden Bewertung der Dämpfung der Schallemissionen durch den Boden zeigen nicht auf, weshalb hier entgegen der Senatsrechtsprechung, wonach jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren weiter davon auszugehen ist, dass eine Schallprognose „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, ZUR 2016, 550 = juris Rn. 21 ff., vorliegend der Bodendämpfungsfaktor sicherheitshalber mit Null anzusetzen wäre. Soweit der Antragsteller auf die erhebliche Entfernung seines Grundstücks zu den genehmigten Anlagen abstellt, setzt er sich schon nicht damit auseinander, dass in dem erwähnten Beschluss des Senats die entsprechende Entfernung mehr als 1.500 m betrug und damit zumindest vergleichbar groß war. Jedenfalls zeigt der Antragsteller nicht auf, dass angesichts der errechneten erheblichen Unterschreitung des – überdies wiederum die Nachtzeit betreffenden und damit nicht streitgegenständlichen – Immissionsrichtwerts um etwa 4 dB(A) bei einer Ansetzung des Bodendämpfungsfaktors mit dem Nullwert dieser Immissionsrichtwert erreicht, geschweige denn überschritten würde. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass eine Berücksichtigung der durch die Autobahn A 43 hervorgerufenen Lärmimmissionen im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm geboten wäre. Die Ausführungen des Antragstellers stellen die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, das eine für eine Sonderfallprüfung Anlass bietende Gesamtlärmbelastung, die ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreichen könnte, nachvollziehbar verneint hat. Die Erwägung des Antragstellers, die genehmigten Windenergieanlagen verursachten auch zur Nachtzeit Lärm, betrifft wiederum ihren hier nicht streitgegenständlichen Nachtbetrieb. Darüber hinaus vermag der Antragsteller für sein (nachvollziehbares) Begehren, einige Stunden des Tages möglichst weitgehend nicht von Geräuschimmissionen betroffen zu sein, angesichts der hier gegebenen Unterschreitung der jeweiligen Immissionsrichtwerte keine rechtliche Schutznorm anzuführen, die verletzt sein könnte. Auch in Bezug auf von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden Infraschallwellen ergeben sich weder aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des Antragstellers noch aus dem übersandten Deckblatt des Abschlussberichts Nr. M111460/05 vom 31. März 2016 zu dem Forschungsvorhaben „Messung und Prognose der Einwirkung tieffrequenter Schalle in Immissionsorten für DIN 45680“ erhebliche Gründe, die für eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die angefochtenen Genehmigungen sprechen. Im Übrigen dürfte in Bezug auf Infraschall jedenfalls bei Abständen von mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, ZUR 2016, 550 = juris Rn. 50 f.; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 32 f. Die Entfernungen betragen hier – wie erwähnt – jeweils mehr als 1.200 m. II. Schließlich überwiegt im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung, auch angesichts der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Erfolglosigkeit der Klageverfahren, das jeweilige private Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klagen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 43. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 2. und 3. im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und sich durch Stellung eines Sachantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, während die Beigeladene zu 1. dies nicht getan hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an den Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt in mittlerweile ständiger Praxis für jede angegriffene Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro im Klageverfahren und von 7.500,- Euro im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest. Dies gilt auch, wenn mehrere Windenergieanlagen in einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst werden sowie ungeachtet der Art und des Umfangs der geltend gemachten Beeinträchtigungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7, und vom 6. Mai 2016 - 8 B866/15 - UPR 2017, 35 = juris Rn. 45. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Interesse eines Drittbetroffenen an der Verhinderung der einzelnen Anlage tritt bei einer größeren Anzahl von Windenergieanlagen notwendig in den Hintergrund. Die streitwertmäßige Berücksichtigung jeder Windenergieanlage ist dann nicht (mehr) sachgerecht. Der Senat bestimmt daher für den Streitwert eine - vier Windenergieanlagen entsprechende - Obergrenze in Höhe von 60.000,- Euro und im Eilrechtschutzverfahren von 30.000,- Euro. Diese Obergrenze erscheint auch mit Blick auf das Erfordernis des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) angemessen, dass die Höhe der Verfahrenskosten bei vernünftiger Abwägung mit den Erfolgsaussichten nicht von vornherein rechtsschutzhemmend wirkt und dass die Kosten nicht außer Verhältnis stehen zu dem wirtschaftlichen Wert, den das Verfahren für den Kläger hat. Die Verfahrenskosten dürfen nach Art. 47 GR-Charta kein unüberwindliches Hindernis darstellen und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012- 1 BvL 18/11 - , BVerfGE 133, 1 = juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-543/14, Ordre des barreaux francophones u.a.-, juris Rn. 30 f. Diese Obergrenze trägt ferner sowohl dem Umstand Rechnung, dass der Streitwert für Verbandsklagen von Umweltschutzvereinigungen in der Regel nicht mehr als 30.000,- Euro beträgt (Nrn. 1.2, 34.4 des Streitwertkatalogs 2013), vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 5; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 202 = juris, Rn. 29, 34, als auch dem Umstand, dass der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 19.3 (sowie in Nrn. 2.3, 6.3, 11.3) auch bei Klagen von drittbetroffenen Gemeinden einen Streitwert von 60.000,- Euro empfiehlt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 13 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).