Urteil
2 D 56/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0621.2D56.14NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 232 „I. Straße, B. Zentrum“ der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 232 „I. Straße, B. Zentrum“ der Stadt X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplans Nr. 232 „I. Straße, B. -Zentrum“ der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan). Sie betreibt seit Jahren ein italienisches Eiscafé mit Außengastronomie in von ihr gemieteten Räumen des Wohn- und Geschäftshauses Annenstraße 170 in X. . Das Gebäude wurde auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 25. April 2005 errichtet. In der Folge erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem 28. September 2012 die Genehmigung für die Erweiterung der Außengastronomie auf den westlichen Terrassenbereich. Die Zufahrt für die Anlieferung sowie für die Gäste des Eiscafés zu den dem Betrieb zugeordneten Stellplätzen verläuft - wie bereits in den genannten Baugenehmigungen vorausgesetzt - über eine Auffahrt, die von der I. Straße abzweigt und über das städtische Grundstück Gemarkung B. , Flur 22, Flurstück 695 führt. Das Nutzungsrecht für die Zufahrt leitet die Antragstellerin aus einem Mietvertrag ab, den die Antragsgegnerin mit der Bauherrin, die Immobiliengesellschaft X. -B. GmbH & Co.KG im September 2005 geschlossen hatte. In Höhe der Einmündung dieser Zufahrt in die I. Straße beginnt, den Endbereich der Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche überplanend, das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Es befindet sich südlich des Ortszentrums des Stadtteils B. und südlich der B1.----straße . Es ist insgesamt 2,1 ha groß und umfasst Flächen beidseitig der I. Straße nördlich des Rad- und Fußwanderwegs „S. F. “, der gleichzeitig als durchgängige Trasse das Plangebiet im Süden begrenzt. Auf der Ostseite wird das Plangebiet von der Bebelstraße begrenzt. Im Westen schließt sich die gestaltete öffentliche Grünfläche der „I1. B. “ an. Die nördliche Grenze des Plangebiets wird durch die Stellplatzanlagen der Geschäftshäuser an der B1.----straße /Ecke I. Straße gebildet. Der Bereich westlich der I. Straße umfasst 9.590 m². Er ist Teil des ehemaligen Betriebsgeländes der Zechen I2. und G. , deren Betrieb bereits 1925 eingestellt wurde. Derzeit wird der vordere Bereich des westlichen Plangebiets als öffentliche Stellplatzfläche genutzt, welche das Parkraumangebot im Zentrumsbereich B. ergänzen soll, und im Weiteren angrenzend an die Flächen des „S1. F1. “ als Grünfläche. Das Plangebiet östlich der I. Straße ist insgesamt bereits bebaut und weist gewerbliche sowie wohnbauliche Nutzungen auf. Der Bebauungsplan setzt den Bereich westlich der I. Straße mit Ausnahme der im nördlichen wie südlichen Grenzbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgelegten Streifen im Umfang von 7.500 m² als Gewerbegebiet fest. Zwei Ein- bzw. Zufahrtsbereiche sind zeichnerisch festgesetzt. Ein größerer, über den die Lkw-Anbindung erfolgen soll, befindet sich an der nördlichen Plangrenze im Zufahrtsbereich des Betriebs der Antragstellerin, ein kleinerer in der Mitte gegenüber der entsprechenden Festsetzung auf der östlichen Seite der I. Straße. Für das Gebiet östlich der I. Straße setzt der Bebauungsplan für drei Teilbereiche Mischgebiet fest mit der Kennzeichnung MI¹, MI² und MI³ und knüpft daran unterschiedliche Regelungen betreffend die Bauweise, das Maß der Nutzung sowie die Art der ausgeschlossenen Nutzungen. Dabei entspricht der mit MI³ gekennzeichnete Bereich dem Betriebsgrundstück des östlich der I. Straße angesiedelten Gewerbebetriebs. Dazu heißt es unter Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen: In dem Mischgebiet MI³ sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6, 7 und 8 allgemein zulässigen Nutzungen - Wohngebäude, - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbe, - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind nicht zulässig. Im Weiteren enthält der Bebauungsplan Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4 der textlichen Festsetzungen). In Ziffer 4.1 wird für das Gewerbegebiet eine Emissionskontingentierung wie folgt festgesetzt: Das Gewerbegebiet wird gem. BauNVO nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Eigenschaften gegliedert:Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) überschreiten: Fläche L EK tags dB(A)/m² EKnachtsdB(A)/m² GE 63 48 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Im Weiteren regeln Ziffern 4.2 und 4.3 den Ausschluss geruchsemittierender Betriebe und Anlagen sowie den Ausschluss von Betrieben mit Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung. Ziffer 4.4 enthält Regelungen zum Schutz vor Verkehrslärm, welche mit zeichnerischen Festsetzungen zu Lärmpegelbereichen im Mischgebiet korrespondieren. Außerdem finden sich u. a. Regelungen zum Erhalt der vorhandenen Baumreihe westlich der I. Straße sowie Vorgaben zur Dachbegrünung (Nr. 5 der textlichen Festsetzungen) und gestalterische Festsetzungen (Nr. 7) sowie Hinweise u. a. auch darauf, dass die im Planverfahren erwähnten DIN-Vorschriften und Richtlinien bei Bedarf im Planungsamt der Antragsgegnerin eingesehen werden könnten. Zum Anlass und zu den Zielen der Planung heißt es in der Planbegründung u. a. (vgl. dort insbesondere Seite 6 ff.): Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Nutzung der als „I1. B. “ bekannten ehemaligen Bergbaufläche geschaffen werden. Der Stadtteilrahmenplan B. 2008 sehe hier die Entwicklung eines kleinen Wohnquartiers vor. Die Umsetzung habe sich jedoch unter den gegebenen wohnungswirtschaftlichen Rahmenbedingungen für diesen Standort als nicht realisierbar erwiesen. Unmittelbar östlich der I. Straße habe ein X1. Traditionsunternehmen für die Herstellung und den Vertrieb von Verbandsmaterialien (Wundauflagen) seinen Firmensitz. Aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung dieses Unternehmens bestehe ein Erneuerungs- und Erweiterungsbedarf der Verwaltung und Distribution, der am Standort nicht mehr bewerkstelligt werden könne. Das Unternehmen habe daher die Absicht, die im städtischen Eigentum befindliche östliche Teilfläche der „I1. B. “ zu erwerben, um hier in direkter Nachbarschaft zum angestammten Standort seine Expansionspläne für ein neues Verwaltungs- und Distributionszentrum zu realisieren. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes solle die geplante Ansiedlung eines Verwaltungs-, Lager- und Versandgebäudes planungsrechtlich vorbereitet werden. Als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb könne dieser verträglich in die Umgebungsnutzung eingefügt werden. Zur Überplanung des östlichen Planbereichs ist ausgeführt, das Plangebiet östlich der I. Straße werde insgesamt als Mischgebiet festgesetzt. Durch die Festsetzung eines Mischgebietes sollten die vorhandene Mischstruktur in verträglicher Zuordnung planungsrechtlich gesichert und zugleich mögliche städtebauliche Fehlentwicklungen ausgeschlossen werden. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk B2. – Teilabschnitt Oberbereiche C. und I3. , stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Flächennutzungsplan der Stadt stellt den Planbereich östlich der I. Straße als Mischbaufläche dar. Der westliche Planbereich ist nach Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Wege der Berichtigung als Gewerbefläche dargestellt, zuvor war er als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 17. Januar 2013 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt X. die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Veranstaltung, die am 27. Februar 2013 stattfand. Mit Schreiben vom 28. August 2013 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Auf Anfrage teilte die Regionalplanungsbehörde mit, aus regionalplanerischer Sicht bestünden gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 232 keine Bedenken. Auf erneute Anfrage betreffend den aktualisierten Planentwurf bestätigte sie die Entscheidung. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans fand in der Zeit vom 9. Dezember 2013 bis zum 24. Januar 2014 statt. Gleichzeitig wurden die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Januar 2014, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 23. Januar 2014, erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die Planung. Sie stellte dabei insbesondere heraus, mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes werde eine Nutzung zugelassen, die nicht innenstadttauglich sei, die der Umgebungsbebauung widerspreche und die für die gewachsene Infrastruktur schädlich sei. Für den Betrieb ihres Eiscafés mit Außengastronomie seien erhebliche nachteilige Wirkungen zu erwarten. In der Sitzung am 25. März 2014 erfolgte auf der Grundlage der Beschlussvorlage vom 17. Januar 2014 Nr. 0811/V 15 in der Fassung der mit Schreiben vom 7. März 2014 erfolgten (redaktionellen) Änderungen – Anlage 2 Seiten 14 bis 16 wurden ausgetauscht – die Entscheidung über den Bebauungsplan. Im Sitzungsprotokoll heißt es dazu, wie auch in der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. April 2014: „Stadtbaurat Dr. C1. weist auf das Schreiben vom 07.03.2014 hin, mit dem redaktionelle Änderungen (die Seiten 14 bis 16 der Anlage 2 zur Vorlage 0881/V 15 sind auszutauschen) mitgeteilt werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe beschließt der Rat über die Anregungen gemäß Anlage 5 der Vorlage 0881/V 15. Er begründet den Bebauungsplan Nr. 232 „I. Straße, B. “ gemäß Anlage 6 der Vorlage 0881/V 15 und beschließt den Plan in der Fassung vom 21.10.2013 als Satzung.“ Unter dem 23. September 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Fa. Dr. B3. Immobilien GmbH einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes mit Versandbereich auf dem Grundstück I. Straße 8, Gemarkung B. , Flur 22, Flurstück 695, sowie eine Befreiung von der Lage der Grundstückszufahrt für LKWs für eine Verschiebung in südlicher Richtung. Die Verkaufsverhandlungen der Antragsgegnerin über das Gewerbegrundstück sind erfolglos verlaufen. Die Fa. E. zieht ausweislich diverser Presseartikel inzwischen in Erwägung, den Betrieb an der I. Straße insgesamt nach Dortmund zu verlagern. Auf Verwaltungsebene der Antragsgegnerin sind im Zusammenhang mit der Bewältigung eines für das Stadtgebiet insgesamt festgestellten dringenden Wohnbedarfs Vorstellungen dazu entwickelt worden, unter welchen Voraussetzungen das städtische Grundstück westlich der I. Straße – alternativ – einer Wohnbebauung zugeführt werden könne (vgl. Vorlagenentwurf für den Ausschuss für Stadtentwicklung vom 9. Februar 2016 Nr. 0441/V16 - Schaffung von Mietwohnungsbau -). Konkretere Entschließungen hierzu durch die zuständigen Vertretungsorgane der Antragsgegnerin liegen noch nicht vor. Bereits am 19. Mai 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie unter Vertiefung und Ergänzung ihrer bereits im Aufstellungsverfahren angebrachten Einwände u. a. aus: Sie sei antragsbefugt. Der von ihr seit Jahren auf dem Grundstück B1.----straße 170 eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb erfahre durch die Umsetzung des Bebauungsplans erhebliche Beeinträchtigungen. Der Betrieb sei entscheidend von der Außengastronomie abhängig. Für einen solchen Betrieb sei ein attraktives Umfeld von besonderer Bedeutung. Durch die Planung werde das gesamte Umfeld in Richtung eines Gewerbegebietes verändert. Die mit der Planung für ihren Betrieb verbundenen Nachteile seien trotz Hinweises im Anhörungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Sie könne damit in ihrer eigentumsrechtlich geschützten Stellung nach Art. 14 GG betroffen sein. Hinzu komme, dass in dem Gewerbegebiet Emissionen zu erwarten seien, die erhebliche Auswirkungen auf ihren Betrieb hätten. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß veröffentlicht, weil die Bekanntmachung im Amtsblatt nicht erkennen lasse, dass ein Satzungsbeschluss veröffentlicht werde, der den Bebauungsplan zum Inhalt habe. Es werde nicht deutlich, mit welchem Inhalt die Satzung nun beschlossen worden sei. Zwar heiße es in dem im Wortlaut veröffentlichten Satzungsbeschluss, dass der Plan in der Fassung vom 21. Oktober 2013 beschlossen sei. Es bleibe aber offen, ob sich aus dem ebenfalls veröffentlichen Hinweis des Stadtbaurats Dr. C1. und den damit verbundenen redaktionellen Korrekturen, Änderungen im Satzungstext, in der Begründung oder in den textlichen Festsetzungen ergeben hätten. Die Veröffentlichung sei danach unklar und missverständlich. Der Bebauungsplan weise auch materielle Fehler auf. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets in dem vorgesehenen Bereich unter Missachtung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans sei nicht nur innenstadtuntypisch, sie widerspreche auch der Umgebungsbebauung sowie der gewachsenen Infrastruktur und stelle keine städtebaulich vertretbare Fortentwicklung dar. Während der Stadtteilrahmenplan B. 2008 für diese Fläche ein Wohnquartier mit Geschosswohnungsbau vorgesehen habe, solle nun stattdessen ein Gewerbegebiet ausgewiesen und für einen einzelnen privaten Investor ein Logistikzentrum errichtet werden, das Lkw-Verkehr in die Innenstadt des Stadtteils X. -B. bringe, statt diesen Verkehr auf außerstädtische Bereiche zu verlagern. Es widerspreche einer geordneten Stadtplanung, ein Güterverteilzentrum in die Innenstadt zu verlagern. Unzureichend berücksichtigt seien auch die für ihren Betrieb und das gesamte Umfeld zu befürchtenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen. Die Einfahrt für das Logistikzentrum sei von der I. Straße geplant, so dass ständiger Lkw-Verkehr in diesem Bereich zu einer Belastung des ganzen Umfeldes führen werde. Die Rampe zum Grundstück B1.----straße 170 werde nicht nur von Pkw-Fahrern genutzt, sondern stelle für die vielen Fahrradfahrer, die den überörtlichen Fahrradweg nutzten, eine Zuwegung dar. Dieser Bereich werde auch von vielen ihrer Kunden genutzt, insbesondere von Senioren und Familien mit Kinderwagen. Der Zusatzverkehr könne von dem vorhandenen Straßennetz nicht problemlos aufgenommen werden. Es sei zu befürchten, dass es im Bereich der I. Straße bis hinunter zur B1.----straße zu Rückstausituationen kommen werde. Nachteilig für die vorhandenen Gewerbebetriebe sei auch der mit der geplanten Bebauung verbundene Wegfall öffentlichen Parkraums. Zu Unrecht berufe sich die Antragsgegnerin darauf, bei dem als Gewerbegebiet überplanten Grünbereich handele es sich um Relikte des ehemaligen Bergbaus. Denn die Antragsgegnerin selbst habe mit erheblichem Aufwand und Fördergeldern in Millionenhöhe zuletzt das Projekt „Aufwertung S. F. , B4. I1. , Zugänge in das nördliche T. und den Stadtteil“ gefördert und beworben. Die Förderung habe auch das Plangebiet erfasst, um eine Grünanlage zu begründen, die Bestandteil der Grünanlage „S. F. “ werde. So weise die Antragsgegnerin ausdrücklich auf der Homepage darauf hin, dass die Aktivierung der vorhandenen Grünflächen in B. von hoher Bedeutung sei und der Steigerung der Lebensqualität diene. Als Ziel und Handlungsansatz werde weiter ausgeführt, dass die Freiraum- und Freizeitsituation in B. verbessert werden, die Zugänge von den Grünflächen in den Stadtteil aufgewertet und die zahlreichen Angebote in B. für die – besonders auf dem S1. F. – vorbeigehenden und vorbeifahrenden Menschen wieder sichtbar gemacht werden sollten. All dies belege, dass das Plangebiet sich im Zusammenhang mit einem (weitläufigen) Grünzug befinde. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 232 „I. Straße, B. -Zentrum“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung habe sie nicht aufgezeigt. Die geäußerte Erwartung, dass Emissionen aus dem Gewerbegebiet erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin haben könnten, trage nicht die Annahme der für die Bejahung der Antragsbefugnis erforderlichen mehr als geringfügigen planbedingten Betroffenheit. Wie unter Ziffer 13.3 der Begründung zum angegriffenen Plan dargelegt, seien zur Sicherstellung des Immissionsschutzes im Umgebungsbereich Festsetzungen getroffen, welche die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte sicherstellten. Außerdem seien aufgrund der Nähe zur umliegenden Wohnbebauung potenziell geruchsemitierende Betriebe und Anlagen ausgeschlossen worden. Das relativ geringfügige zusätzliche Verkehrsaufkommen führe zu keiner Verschlechterung der Leistungsfähigkeit der Erschließungsanlagen. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Die Beschlussfassung sei eindeutig. Wegen des Entwicklungsgebotes nehme sie auf die Ausführungen in der Planbegründung Seite 6 und den anliegenden Auszug aus dem Flächennutzungsplan Bezug. Die durch das Bebauungsplanverfahren entwickelte Gewerbefläche sei bereits im Flächennutzungsplan der Stadt X. von 1981 und auch im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2009 als Baufläche und nicht als Grünfläche eingetragen. Sie sei nie Ziel von geförderten Aufwertungsmaßnahmen gewesen. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin leide der Bebauungsplan nicht an Abwägungsfehlern. Davon, dass ein Güterverteilzentrum mitten in einen Innenstadtbereich verlagert werden solle, könne keine Rede sein. Ausweislich Ziffer 5 der Begründung zum angegriffenen Plan gehe es darum, für den östlich der I. Straße ansässigen Betrieb den Neubau eines dreigeschossigen Verwaltungs-, Lager- und Versandgebäudes zu ermöglichen. Das Grundstück sei in einen „grünen Rahmen" eingebettet. Grünflächen und Gehölzbestände sowie die vorhandene Baumreihe, die als Bestandteil der Straßenverkehrsfläche erhalten blieben, bewirkten eine wirksame Grünkulisse. Sofern die Antragstellerin allerdings den Eindruck zu erwecken suche, das von ihr genutzte Gewerbegrundstück grenze an eine Grünanlage an, sei dies unzutreffend. Die Fläche westlich der I. Straße sei Teil des ehemaligen Betriebsgeländes der Zeche I2. und G. mit Relikten früherer bergbaulicher Nutzung und dem typischen Erscheinungsbild eines früher bergbaulich bzw. gewerblich genutzten Geländes. Teile der Fläche seien nach Aufgabe des Zechenbetriebs durch den auf der östlichen Seite der I. Straße befindlichen Gewerbetrieb genutzt worden, wie ein Luftbild aus dem Jahre 1978 belege. Bei dem Plangebiet handele es sich um keine gestaltete Grünfläche, sondern um eine der Sukzession unterliegende Gewerbebrache, die teilweise als Parkplatz genutzt worden sei. Eine Beeinträchtigung oder gar Verhinderung von Sichtbeziehungen zwischen dem Radweg „S. F. “ und dem B4. Zentrum mit seinen Gastronomieangeboten sei nicht zu erwarten. Die Bebaubarkeit des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegrundstücks beginne erst ca. 20 m abgesetzt von der heutigen Straßenkante der I. Straße. Im Übrigen habe eine solche Sichtbeziehung schon vor der erfolgten Sanierung der beiden Bergbauschächte an der I. Straße im Rahmen der Baugrundaufbereitung wegen des Aufwuchses nicht bestanden. Dem Erhalt der Aufenthaltsqualität der öffentlichen Grünfläche „S. F. “ sei im Bebauungsplanverfahren durch Festsetzung öffentlicher Grünflächen und Sicherung eines ausreichenden Abstands einer möglichen gewerblichen Bebauung Rechnung getragen worden. Die Vorsitzende als Berichterstatterin hat am 12. Mai 2016 das Plangebiet in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen und der im Rahmen der Erörterung erteilten Hinweise wird auf die Niederschrift zum Orts- und Erörterungstermin und die gefertigten Fotos verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge, Bauakten und weiteren Verwaltungsakten sowie auf die vorgelegten Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn.12. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung erheblicher Belange eines außerhalb des Plangebiets ansässigen Gewerbetreibenden geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10. Antragsbefugt sein kann danach nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch ein sonstiger dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigter, der Mieter oder der Pächter, soweit die Planung einen abwägungserheblichen privaten Belang berührt, auf den er sich berufen kann. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14. NE -, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 167, 218. Allerdings gilt auch insoweit, dass nicht jeder Belang - mithin auch nicht jedes wirtschaftliche Interesse - in der Abwägung zu beachten ist, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Das sind namentlich Interessen, die entweder von der Rechtsordnung an sich missbilligt werden oder gegenüber denen sich das Städtebaurecht bewusst neutral verhalten will, wie es etwa für Wettbewerb(er)interessen gilt. Nicht schutzwürdig sind insoweit namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer gegebenen Situation, etwa einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage, die Schutzbedürftigkeit fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 D 9/14 -.NE, BauR 2016, 1006 = juris Rn. 40 ff. m. w. N. Gemessen hieran ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Planung trifft sie in einem abwägungsrelevanten Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB (Belange der Wirtschaft), der in der konkreten Planungssituation individualisierbar ist und in Folge der Planung voraussichtlich mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden wird. a) Der Bebauungsplan ermöglicht eine Veränderung der Erschließungssituation, welche in der gegebenen Grundstücksituation unter Berücksichtigung der besonderen Nutzungsinteressen der Antragstellerin hier (ausnahmsweise) abwägungserheblich war. Mit dem Bebauungsplan wird ein Teil der für die Anbindung der dem Eisdielenbetrieb zugeordneten Stellplätze notwendigen Zuwegung als öffentliche Verkehrsfläche überplant. Zugleich setzt er einen Zu- und Ausgangsbereich für das Gewerbegebiet im Zugangsbereich so fest, dass eine überschneidende Nutzung vorgezeichnet ist. Erklärtes Ziel für die Zusammenlegung der beiden Anbindungen war es an sich u. a., eine Verbesserung der Zu- und Abfahrtsituation für das Eiscafé zu erwirken. (vgl. Anlage 5 Nr. 1 der Ratsvorlage 0081/V15). Damit sind aber zugleich Nutzungskonflikte vorgezeichnet, und zwar nicht nur mit anfahrenden Pkws, sondern auch mit Fußgängern und Radfahrern, welche die Eisdiele aufsuchen. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass die Zufahrt gerade auch von Radfahrern genutzt werde, welche vom „S1. F. “ kommen, lässt sich in Ansehung des Eindrucks, den sich die Vorsitzende von den örtlichen Verhältnissen, namentlich von den Wegeverbindungen verschafft und dem Senat vermittelt hat, ohne weiteres nachvollziehen. Auch leuchtet ein, dass die Nutzer des Radweges und der Grünfläche im Übrigen gerade an den Wochenenden einen Großteil der Kunden der Eisdiele stellen. Von einer allenfalls geringfügigen Einschränkung wird man in der gegebenen Planungssituation nicht ausgehen können. Über den planerisch ausgewiesenen Zugangsbereich soll nach der planerischen Vorstellung der gesamte Lkw-Verkehr für das Gewerbegebiet abgewickelt werden. Dies ist dadurch abgesichert, dass der weitere Zufahrtsbereich weiter südlich - gegenüber der bestehenden Zufahrt zu dem bestehenden Betriebsgelände der Fa. E. - seiner Breite nach Begegnungsverkehr nur für Pkws zulässt. Im gegebenen Zusammenhang unerheblich ist der Umstand, dass nach Einschätzung der Antragsgegnerin der konkrete Ansiedlungswunsch der Fa. E. , der Anlass der Planung war, nur einen vergleichsweise geringen Lkw-Verkehr erwarten ließ, was bestätigend auch der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil des inzwischen erteilten Bauvorbescheides ist, zu entnehmen ist. Die im Aufstellungsverfahren von dem Arno G1. Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik (afi) unter dem 21. Oktober 2013 erstellte Lärmprognose geht von einem Lkw und fünf Sprintern pro Tag aus. Zusätzlich werde zweimal am Tag ein Wechselkoffer gebracht und abgeholt. Daneben seien Fahrten für 75 Mitarbeiter in einer Schicht und 5 Fahrten von Besuchern zugrundezulegen. Schon bei dieser Belegung der nach dem Plan unverändert vorgesehenen überschneidenden Zufahrtsbereiche dürfte in den gegebenen Grundstücksverhältnissen eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung der Erschließungsinteressen der Antragstellerin begründet sein. Das mag aber letztlich dahinstehen. Entscheidend bleibt, dass der Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan eine weitergehende Nutzung eröffnet, worauf sich auch die Antragstellerin beruft. Das angesetzte Emissionskontingent lässt eine wesentlich höhere Belegung zu, als das in der Lärmprognose vorgestellte Betriebsszenario. Für den Immissionspunkt im 2. Obergeschoss des Hauses B1.----straße 170 oberhalb der Eisdiele weist die Schallprognose einen Immissionsanteil für das Projekt, das Planungsanlass war, von tags 37,6 dB(A) aus. Insgesamt eröffnet das Emissionskontingent aber an diesem Immissionspunkt eine Belastung von 52,0 dB(A). Wenn man berücksichtigt, dass faustformelhaft eine Verdoppelung des Lärmgeschehens „nur“ zu einer Erhöhung von 3 dB(A) führt, ist auf der Grundlage des Bebauungsplans also eine erheblich höhere konfliktträchtige Lkw-Frequenz auf dem Grundstück und damit auch in dem gemeinsamen Zufahrtsbereich möglich, als in der Verkehrsprognose und der Abwägung der Erschließungsinteressen der Antragstellerin unterstellt. Die Interessenlage der Antragstellerin wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Antragsgegnerin auf eine Einwendung im Aufstellungsverfahren hinsichtlich eines gesehenen Gefährdungspotentials für Radfahrer und Fußgänger eine geänderte Ausbauplanung favorisiert, in der die Lkw-Zufahrt 10 Meter weiter südlich vorgesehen ist. Denn diese ist planerisch nicht umgesetzt. Besonderheiten ergeben sich schließlich nicht daraus, dass sich der Hauptbetrieb der Eisdiele an den Wochenenden und zu den Feierabendstunden abspielen dürfte. Denn gewerbliche Nutzungen, namentlich auch logistische Bewegungen finden werktäglich, d. h. insbesondere auch samstags und in den späten Abendstunden statt. So sichert auch der genannte Bauvorbescheid einen werktäglichen Betrieb bis 22 Uhr ab. Ein Sonn- und Feiertagsbetrieb ist ebenfalls planerisch nicht ausgeschlossen. b) Soweit die Antragstellerin ergänzend Lärmschutzinteressen namentlich mit Blick auf die Zunahme des Lkw-Verkehrs auf der I. Straße und die Erhöhung des Rückstaurisikos geltend macht, begründet dies ebenfalls die Antragsbefugnis. Dass sich die Verkehrsbelastung in Folge der Ausweisung eines Gewerbegebietes westlich der I. Straße und eines ausschließlich der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Mischgebietes östlich der I. Straße allenfalls geringfügig ändern wird, lässt sich mangels hinreichend abgesicherter Anhaltpunkte in der Lärm- und Verkehrsprognose nicht etwa von vornherein feststellen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Irrelevanz der Zusatzbelastung lassen sich nicht ohne weitergehende Auswertung der Verkehrsuntersuchung und Lärmprognose nachvollziehen. Das gilt namentlich für die Ausgangsüberlegung der Antragsgegnerin, eine Zusatzbelastung sei nicht einzustellen, weil allein eine Verlagerung des östlich der I. Straße schon existierenden Betriebs beabsichtigt sei. Denn diese lässt außer Acht, dass die Gewerbegebietsausweisung – wie bereits angeführt - eine erhebliche Betriebserweiterung gegenüber dem Ist-Zustand gerade auch hinsichtlich des Lkw-Verkehrs zulässt. Außerdem ist hier die besondere Belastungssituation, die sich aus der Kreuzungssituation und der zu erwartenden Rückstaubildung ergibt, anzuführen. Die exponierte Lage der Außengastronomie des Betriebs der Antragstellerin ist gegenüber diesen Verkehrszuständen besonders empfindlich. Zudem darf im gegebenen Zusammenhang eingestellt werden, dass sich die Eisdielennutzung erstmals mit dem Eindringen von spezifischem Gewerbelärm in den Außengeschäftsbereich konfrontiert sieht, auch wenn die Geräuschentwicklung durch die Emissionskontingentierung auf einen Wert gedeckelt ist, der in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Die geltend gemachten Lärmschutzinteressen sind auch schutzwürdig. Das Interesse der Antragstellerin erschöpft sich nicht allein in dem Interesse an dem Erhalt eines allgemeinen Lagevorteils. Die grundsätzliche Abwägungsbeachtlichkeit von Lärmschutzbelangen ist nicht davon abhängig, ob durch die Immissionen eine Wohnnutzung oder eine gewerbliche Nutzung beeinträchtigt wird. Vgl. OVG B-B, Beschluss vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 -, juris Rn. 29. 2. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen gegen den Bebauungsplan geltend gemacht. 3. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der angefochtene Bebauungsplan wurde am 30. April 2014 öffentlich bekanntgemacht und der Normenkontrollantrag am 19. Mai 2014 gestellt. 4. a.) Das Rechtschutzinteresse ist nicht deshalb entfallen, weil die Antragstellerin den inzwischen für das ausgewiesene Gewerbegebiet erteilten Bauvorbescheid als bloße Mieterin einer gewerblichen Nutzungseinheit nicht anfechten kann. Denn mit dem Bauvorbescheid werden wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplans gerade nicht ausgeschöpft. Zudem ist fraglich, ob dieser überhaupt ausgenützt werden wird. b.) Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für eine umfassende Anfechtung des Bebauungsplans. Sie ist insbesondere nicht auf eine Anfechtung der für das Teilgebiet westlich der I. Straße getroffenen Festsetzungen beschränkt. Zwar kann der Antragsteller mit seinem Antrag im Einzelfall trotz Darlegung eines Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührenden Teile des Plans mit einbezieht. Dies gilt aber nur, wenn diese sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 13, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9 = juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2006 - 7 D 118/05.NE -, BRS 70 Nr. 24 = juris Rn. 40. Davon ist hier nicht auszugehen. Schließlich ist die Planung durch die Verlagerungs- bzw. Erweiterungsabsichten des im östlichen Planbereich vorhandenen Betriebs veranlasst gewesen und schon deshalb von einer gesamtkonzeptionellen Zielvorstellung geprägt. II. Der Antrag ist auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan leidet allerdings nicht schon an dem geltend gemachten Verkündungsmangel (1.). Auch ist er in materieller Hinsicht in seiner Gesamtkonzeption städtebaulich gerechtfertigt (2.) und nicht in Folge Funktionslosigkeit unwirksam geworden (3.). Indes weist der Bebauungsplan im Zusammenhang mit der Emissionskontingentierung für das Gewerbegebiet (4.) sowie in Bezug auf die Abwägung der verkehrlichen Belange einschließlich der Erschließungsinteressen der Antragstellerin (5.) durchgreifende Fehler auf, die jeweils für sich zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen. 1. Der geltend gemachte Verkündungsmangel liegt nicht vor. Der Bebauungsplan ist nach erfolgter Beschlussfassung und ordnungsgemäßer Ausfertigung den Vorgaben des § 10 Abs. 3 BauGB genügend öffentlich bekanntgemacht worden. Die Ausfertigung erfolgte hier dadurch, dass die mit Stand 21. Oktober 2013 gekennzeichnete Bebauungsplanurkunde mit dem Vermerk versehen wurde, dass der Rat der Stadt X. am 25. März 2014 „den Bebauungsplan als Satzung“ beschlossen habe und dieser Vermerk zeitlich vor der Bekanntmachung von der Bürgermeisterin und dem Schriftführer unterzeichnet wurde. Die Erklärung lässt die Frage danach, welcher Bebauungsplan gemeint sein könnte, nicht ernsthaft aufkommen. Sie bezieht sich selbstredend auf den in der Planurkunde verkörperten Plan mit den darin ausgewiesenen Festsetzungen, mithin auf „diesen Bebauungsplan“. Eine solche Erklärung erfüllt ohne weiteres die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Vgl. zur Problemstellung: OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 10 D 84/13.NE -, juris Rn. 51, m. w. N. Zweifel daran, dass dieser Bebauungsplan auch tatsächlich Gegenstand des Satzungsbeschlusses war, ergeben sich nicht daraus, dass der Vorspann der Niederschrift des Satzungsbeschlusses den Hinweis auf eine mit Schreiben vom 7. März 2014 erfolgte Änderung der Beschlussvorlage der Verwaltung Nr. 0881/V 15 enthält. Denn die Änderungen bezogen sich allein auf bloße redaktionelle Änderungen des Vorschlages zur Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit. Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe hat der Rat dann über die Anregungen gemäß Anlage 5 der genannten Verwaltungsvorlage entschieden. So ist es im Beschlusstenor ausdrücklich festgehalten. Den Plan hat der Rat der Antragsgegner nach dem eindeutigen Beschlusstenor ohne Maßgabe, d. h. ohne Änderung in der Fassung vom 21. Oktober 2013, also wie ausgefertigt, beschlossen. Die Frage, ob sich aus den Änderungen nicht (gleichwohl) Änderungen im Satzungstext, in der Begründung oder in den textlichen Festsetzungen ergeben sollten, wie sie die Antragstellerin stellt, ist danach nicht veranlasst. Daran anschließend lässt sich auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Verkündungsmangel nicht feststellen. Denn die Bekanntmachung gibt den Beschlusstenor mit entsprechendem Vorspann wörtlich wieder. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass § 10 Abs. 3 BauGB ohnehin nicht die Bekanntmachung des Bebauungsplans selbst vorgibt. Sein Inhalt ist nicht Gegenstand der Bekanntmachung. Öffentlich bekanntzumachen ist bei - wie hier – genehmigungsfreien Bebauungsplänen „der Beschluss des Bauungsplans durch die Gemeinde“. Der Bebauungsplan und damit der Satzungsinhalt sind lediglich mit der Begründung – bei umweltprüfungspflichtigen Bebauungsplänen einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung – zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Der Schlussbekanntmachung kommt dabei lediglich eine Hinweisfunktion zu. Die Bekanntmachung muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen, d. h. sie muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = juris Rn. 15. Dieser Hinweisfunktion genügte die Bekanntmachung hier allemal. 2. Der Bebauungsplan ist in seiner Gesamtkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, und daher die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43. Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan insgesamt und auch in Bezug auf die im Wesentlichen streitige Festsetzung eines Gewerbegebietes einschließlich der Festsetzung von Zu- und Abfahrtsbereichen städtebaulich gerechtfertigt. Das festgesetzte Gewerbegebiet zielt auf die Standortsicherung für ein im Stadtgebiet seit Anfang des letzten Jahrhunderts ansässiges Unternehmen. Aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung dieses Unternehmens bestehe ein Erneuerungs- und Erweiterungsbedarf für Verwaltung und Distribution, der am Standort nicht mehr bewerkstelligt werden könne. Das Unternehmen habe daher die Absicht, die im städtischen Eigentum befindliche östliche Teilfläche der „I1. B. “ zu erwerben, um hier in direkter Nachbarschaft zum angestammten Standort seine Expansionspläne für ein neues Verwaltungs- und Distributionszentrum zu realisieren. Für den Planbereich östlich der I. Straße solle die vorhandene Mischstruktur in verträglicher Zuordnung planungsrechtlich gesichert werden. Mögliche städtebauliche Fehlentwicklungen, namentlich betreffend die überbaubare Grundstücksfläche sollten ausgeschlossen werden (vgl. z. B. S. 6 ff. der Planbegründung). Dabei soll auch eine (erweiterte) gewerbliche Nutzung für das Betriebsgelände durch die Regelungen zum Ausschluss von Wohnungen im Bereich MI³ gesichert werden (vgl. S. 10 der Planbegründung). Danach verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise und mit einem schlüssigen Plankonzept insbesondere die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB (Förderung der Wirtschaft; Sicherung von Arbeitsplätzen) sowie aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile). Anhaltspunkte dafür, dass die städtebaulichen Gründe nur vorgeschoben sind und die Planung einer bloßen Gefälligkeit ohne städtebaulichen Bezug entspräche, fehlen. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass auf dem vorhandenen Betriebsgelände östlich der I. Straße noch Erweiterungsmöglichkeiten bestanden. Auch wird die Planrechtfertigung für das Gewerbegebiet nicht durch die unmittelbare Nachbarschaft des Gewerbegebietes zum Innenstadtbereich von B. in Frage gestellt. Ob das Konfliktpotential, das sich aus dieser Nachbarschaft im Hinblick auf Lärm, aber auch im Hinblick auf die „Attraktivität“ der Geschäftslage der Innenstadt und des Freizeitwertes der betroffenen Grünfläche ergibt, hinreichend bewältigt ist, ist eine Frage der Abwägung. Für einen offensichtlichen planerischen Missgriff spricht hier schon mit Blick auf die getroffenen Regelungen zur Feindifferenzierung der zugelassenen Art der baulichen Nutzung und zum Lärmschutz nichts. 3. Der Bebauungsplan ist mit seinen Festsetzungen zum Gewerbegebiet nicht nachträglich wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden, weil die Fa. E. eine Betriebsverlagerung nach Dortmund ins Auge fasst. Denn es spricht nichts Greifbares dafür, warum nicht eine alternative gewerbliche Nutzung möglich sein sollte. Davon, dass dies auf unüberschaubare Zeit insgesamt auf Dauer auszuschließen wäre, ist bei der gegebenen Erkenntnislage nicht auszugehen. Vgl. zu dieser Anforderung für die Funktionslosigkeit: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 -, BRS 76 Nr. 67 = juris Rn. 11; zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens u. a. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 = juris Rn. 13 f. Die alternativen Überlegungen der Antragsgegnerin, das Grundstück zur Deckung eines gesehenen dringenden Wohnbedarfs zu nutzen, gibt ebenfalls für eine Funktionslosigkeit nichts her. Denn die Antragsgegnerin hat die Vorstellung einer Vermarktung des städtischen Grundstücks als Gewerbegrundstück damit nicht etwa endgültig aufgegeben. Die Erwägungen stehen nicht nur unter dem Vorbehalt einer entsprechenden politischen Meinungsbildung, sondern auch unter dem Vorbehalt eines potenziellen Investors. 4. Die Festsetzung eines Lärmemissionskontingents nach Maßgabe der DIN 45691 für das Gewerbegebiet von tags 63 dB(A) und nachts 48 dB(A) ist demgegenüber rechtswidrig (a.) Dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (b.). a.) Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans steht mit der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht in Einklang. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan für die in §§ 4-9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Hiernach kommt auch die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach dem Modell der sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel anhand der Methodik der DIN 45691 in Betracht. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Immissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist demgegenüber unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Anlagen und Betrieben im Sinne der genannten Vorschrift festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Will der Plangeber das Emissionspotenzial von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentierung steuern, muss er dies regelmäßig mit städtebaulichem Grund gebietsadäquat und konzeptionell stimmig tun. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, ZfBR 2015, 490 = juris 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 833/ 14. NE -, n. v., und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 52, 60 und 62. Des Weiteren muss eine auf § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Lärmemissionskontingentierung das Baugebiet grundsätzlich tatsächlich intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelnen Teilgebieten/Teilflächen gliedern. Daran fehlt es in der Regel, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird. Vgl. etwa: OVG NRW, Urteile vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris Rn. 38, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 4 BN 26.14 -, ZfBR 2015, 490 = juris Rn. 5f., jeweils m. w. N. An dem notwendige Anlagen- bzw. Betriebsbezug und der vorausgesetzten Gliederung fehlt es hier, da für das gesamte Gewerbegebiet nur ein (einheitliches Emissionskontingent festgesetzt ist. Eine Gliederung war auch nicht etwa deswegen ausnahmsweise entbehrlich, weil die Planung auf die Absicherung eines konkreten Bauvorhabens zielte, das die Ansiedlung nur eines einzigen Gewerbebetriebs im Baugebiet mit einem einheitlichen Baukörper vorsah. An eine Ausnahme von dem Erfordernis der Festsetzung von Teilflächen mit unterschiedlichen Emissionskontingenten zur internen Gebietsgliederung ist zwar zu denken, wenn sich nach der Plankonzeption im Plangebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei realistischer Betrachtung nur ein einziger Betrieb niederlassen wird oder die Größe des Plangebietes offenkundig lediglich die Etablierung eines einzigen Betriebs zulässt. Denn dann würde sich das Problem des Summenpegels, der sachgerechten Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nach hinreichend tragfähigen sachlichen Kriterien gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen soll, nicht mehr stellen. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris Rn. 40 und Rn. 42 ff; und Beschluss vom 1. Juli 2013 – 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 52 und 62, jeweils m. w. N.; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, BauR 2014, 59 = juris Rn. 9. Allerdings gilt auch in dem Fall, in dem der Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet ist, dass die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden muss, um seiner Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und seinen städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 171, m. w. N. Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn vorliegend liegen die Voraussetzungen, unter denen wegen einer Projektorientierung eines Bebauungsplans von einer anlagen- und betriebsbezogenen Differenzierung und Gliederung allenfalls abgesehen werden könnte, sicher nicht vor. Die Grenzen einer Ausnahme sind hier schon deshalb überschritten, weil die Emissionskontingentierung gerade nicht projektorientiert vorgenommen worden ist. Sie dient vielmehr der Absicherung nicht näher spezifizierter Betriebserweiterungen und möglicher Nachfolgenutzungen, welche der Angebotsbebauungsplan über das Vorhaben hinaus eröffnet, das Planungsanlass war. Die Herleitung des einheitlichen Emissionswertes von tags von 63 dB(A) und nachts 48 dB(A) in der Lärmprognose lässt daran keinen Zweifel. Zur Aufgabenstellung und Grundlage der Emissionskontingentierung heißt es dort: Aufgrund der Vorbelastung durch gewerbliche Geräuschimmissionen müsse durch den Bebauungsplan sichergestellt werden, dass auch mit der neuen Gewerbefläche die Immissionswerte der TA Lärm nicht überschritten bzw. weiter relevant erhöht würden. Dazu müsse der maximal zulässige immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für die Gewerbefläche festgesetzt werden. Die Kontingentierung erfolgt in der Form, dass Vorbelastung und Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten (vgl. dort Seite IV). Dazu werden außerhalb des Plangebiets verschiedene Immissionspunkte definiert und diesen jeweils eine bestimmte Schutzwürdigkeit beigemessen. Im Anschluss ist das Emissionskontingent so bemessen worden, dass die Grenzwerte unter Berücksichtigung der angenommenen Vorbelastung an allen Immissionspunkten eingehalten bleiben, wobei der für den Immissionspunkt F2.-------straße 105 angenommene Grenzwert für ein allgemeines Wohngebiet mit 54,5 dB(A) tags und 39,5 dB(A) nachts und für einen Immissionspunkt im MI2 mit 59, 4 dB(A) tags und 44,5 dB(A) nachts weitestgehend ausgeschöpft wird. Eine Projektorientierung erfolgt nur in der Weise, dass der Gutachter - ausgehend von dem auch im Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Betriebsszenario - die bei der vorgestellten Betriebsverlagerung für die definierten Immissionspunkte zu erwartenden Immissionen ermittelt und in Tab. 7-3 den Immissionsanteil an den betrachteten Orten ausweist und neben das errechnete Immissionskontingent, das sich aus dem Emissionskontingent ergibt, stellt. Für das Wohnhaus F2.-------straße 105 beläuft sich der Anteil auf 26,5 dB(A) bei einem zugelassenen Kontingent von 54,5 dB(A) bzw. für das Wohn- und Geschäftshaus B1.----straße 170 auf 37,6 dB(A) bei 52 dB(A). Für nachts sind mit Blick auf die geplanten Betriebszeiten von 6.00 bis 22:00 Uhr projektbezogen keine Lärmauswirkungen zu erwarten. Die Kontingentierung „erlaubt“ demgegenüber solche umfänglich [F2.-------straße 105 bis 39,5 dB(A); MI³ bis 44,3 dB(A)]. Das Lärmschutzgutachten hat die Kontingente also ohne Projektbezug pauschal errechnet, um vorgegebene (Schutz-)Ziele zu erreichen, ohne die bauplanungsrechtlich zu leistende lenkende Nutzungsstruktur im Gewerbegebiet in Rechnung zu stellen. Auch die dezidierten Festsetzungen zur Feindifferenzierung und deren Begründung (vgl. S. 11 der Planbegründung) belegen dies. Hier wird hervorgehoben, dass das Gewerbegebiet ausschließlich Gewerbebetrieben des produzierenden Gewerbes vorbehalten bleiben soll. Auch schöpft das Vorhaben der Fa. E. , wie es dem Verkehrsgutachten zugrundelag, nicht etwa die Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen aus, namentlich nicht die überbaubare Grundstücksfläche. Im Weiteren ist im Planungsverfahren verschiedentlich hervorgehoben worden, dass es im Stadtgebiet an geeigneten Gewerbeflächen fehlt. Mit dieser Erwägung begründet die Antragsgegnerin auch, warum sie vorerst an der Planung auch dann unverändert festhalten will, wenn die Fa. E. von dem Vorhaben der Betriebsverlegung auf das städtische Grundstück endgültig Abstand nehmen sollte. In den gegebenen Grundstücksverhältnissen lässt sich ein Bezug der Kontingente auf nur ein Vorhaben auch nicht sonst aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst ableiten. Weder die Größe des Plangebiets von 7.500 m² noch die Lage und Größe der überbaubaren Grundstücksflächen oder die Maßfestsetzungen lassen von vornherein nur die Ansiedlung eines einzigen Vorhabens erwarten. Die Festlegung von Zufahrtsbereichen rechtfertigt ebenfalls keinen solchen Schluss. Unerheblich ist im Weiteren, dass es sich bei der Fläche des Gewerbegebiets um ein einheitliches Grundstück handelt. Dies schließt es nicht aus, dass eine spätere Teilung erfolgt und mehrere Betriebe bzw. Anlagen angesiedelt werden. Zudem können auch ohne eine Teilung mehrere Anlagen oder Betriebe nach Einräumung von Nutzungsrechten von verschiedenen Personen errichtet und betrieben werden. In beiden Fällen wäre die erforderliche anlagen- bzw. betriebsbezogene Gliederung nicht sichergestellt. Vgl. dazu auch: OVG NRW, Urteile vom 27. November 2014 - 7 D 25/13.NE -, juris Rn. 49 f. Die Festsetzungen finden auch in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO keine Stütze. Danach können mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe gegliedert werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dies folgt letztlich schon aus dem fehlenden Anlagenbezug der Herleitung der Kontingente. Eine solche Gliederung hat die Antragsgegnerin auch ersichtlich nicht beabsichtigt; sie ist weder in den Aufstellungsvorgängen noch in der Planbegründung erwähnt. Vgl. allgemein zur Problemlage: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, ZfBR 2015, 490 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 10 D 84/13.NE -, juris Rn 97; OVG Rh-Pf., Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 -, BRS 78 Nr. 35 = juris Rn. 17, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 C 5.07 -, juris Rn. 20; Bischoping, in Bönker/Bischoping, BauNVO § 1 Rn. 112. Ob die Lärmkontingentierung an weiteren durchgreifenden Mängeln leidet, mag dahinstehen. Überprüfungsbedürftig erscheint jedoch die eingestellte Vorbelastung durch die in der Umgebung vorhandenen bzw. zulässigen gewerblichen Nutzungen. Das Lärmgutachten berücksichtigt im Kern (nur) den Lärm des Stadtsparkassenparkplatzes. Eine mögliche weitere Belastung infolge der gewerblichen Tätigkeit im Bereich des Mischgebiets östlich der I. Straße wird nicht eingestellt. Hier knüpft das Geräuschgutachten an das Verkehrsgutachten an. Dieses legt für den Bereich MI³ eine Büronutzung zu Grunde. Das mag eine worst case Betrachtung für die Verkehrsbelange darstellen, nicht aber notwendig auch hinsichtlich der Betrachtung des Gewerbelärms. b.) Der aufgezeigte Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 30. Es kann hier aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin das Gewerbegebiet auch ohne die darauf bezogenen Regelungen zur Lärmkontingentierung festgesetzt hätte. Denn diese sind Bestandteil der Bewältigung des planbedingten Lärmkonflikts mit der umliegenden Wohn- und Mischgebietsnutzung. Die daraus folgende Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung erfasst zugleich die Festsetzungen des Bebauungsplans insgesamt. Auch insoweit ist jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen für den östlichen Planbereich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung so getroffen hätte, wie sie getroffen wurden. Zwar verfolgt die Antragsgegnerin mit der Überplanung des Bereichs östlich der I. Straße eigenständige Zielsetzungen, wie die Absicherung der derzeitigen Struktur, die Einzelhandelsteuerung und die Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Ausschlaggebend bleibt aber, dass die Planung hier für das MI³ denselben Projektbezug aufweist wie für das Gewerbegebiet, die Festsetzungen der Zufahrtsbereiche für Pkws aufeinander abgestimmt sind und die Lärmpegelbereiche nach der Verkehrsbelastung unter Einbeziehung des durch das Gewerbegebiet generierten Verkehrs bestimmt wurden. 4. Der Plan leidet im Weiteren an einem relevanten Abwägungsmangel im Hinblick auf die Verkehrs(sicherheits)interessen und Lärmschutzinteressen der Anlieger unter dem Aspekt des Verkehrslärms. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. a) Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen. Das trifft namentlich die Betrachtung der Verkehrsinteressen. (1) Hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsinteressen, aber auch der - wie im Rahmen der Antragsbefugnis bereits erläutert – vorliegend abwägungserheblichen Erschließungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich ein Abwägungsdefizit schon daraus, dass die Antragsgegnerin dem Einwand einer Bürgerin, welche die Gefährdung von Radfahrern wegen der Festsetzung der Lkw-Zufahrt im Bereich der Zuwegung zur Eisdiele befürchtete, ausdrücklich Rechnung tragen wollte. In der Abwägung heißt es dazu: „Die beabsichtigte Zusammenlegung der beiden Anbindungen sollte u. a. eine Verbesserung der Zu-und Abfahrtssituation für das Eiscafé erwirken, stellt jedoch keine zwingende Planungsvoraussetzung dar. Entsprechend der Anregung kann daher auf die Ausbildung eines gemeinsamen Anbindungspunktes verzichtet werden. Die geplante Anbindung des Gewerbebetriebes wird ca. 10 m südlich der vorhandenen Zu-und Abfahrt des Eiscafés erfolgen. Die beiden Anbindungspunkte sind somit deutlich voneinander getrennt, so dass gegenseitige Störungen ausgeschlossen werden können.“ Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind indes unverändert geblieben. Die Antragsgegnerin hat damit letztlich tatsächlich eine Festsetzung getroffen, die sie so überhaupt nicht (mehr ) wollte. Damit sind zugleich gegenseitige Störungen eben nicht dauerhaft ausgeschlossen. Insbesondere hat es die Antragsgegnerin nicht in der Hand, einem Investor dauerhaft vorzuschreiben, auf die planerisch eröffnete Lkw-Zufahrt zu verzichten. (2) Im Übrigen findet die Grundannahme der Abwägung, das Verkehrsaufkommen werde sich in Folge des Bebauungsplans nur unwesentlich erhöhen, und deshalb seien negative Auswirkungen auf das umliegende Verkehrsnetz nicht zu erwarten, in der Verkehrsprognose keine hinreichende Stütze. Als Mehrverkehr stellt der Gutachter allein einen solchen ein, der mit einer vorgestellten Nachnutzung des Betriebsgeländes im MI³ bei Ansiedlung eines dreigeschossigen Bürogebäudes verbunden wäre. Für das Gewerbegebiet ist mit der Begründung kein Zusatzverkehr angesetzt worden, insoweit stehe nur die Verlegung des Büro-, Versand- und Lagerbetriebs eines bereits vorhandenen Betriebs in Rede, durch den kein neuer Verkehr zu erwarten sei. Dies ist – wie bereits eingangs bei der Frage der Antragsbefugnis angeführt – in der konkreten Planungssituation indes zu kurz gegriffen, da der Bebauungsplan Potential für eine Betriebserweiterung und für weitergehende Veränderungen bietet. Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier in Bezug auf die Ausweisung des Gewerbegebietes - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es zwar grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen und Verkehrsauswirkungen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Juni 2012 – 2 B 379/12.NE –, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79 f. So liegt der Fall hier. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses waren die Erweiterungsabsichten des vorhandenen Betriebes zwar noch aktuell. Allerdings stand bereits fest, dass das vorerst ins Auge gefasste Vorhaben einer bloßen Standortverlegung die Festsetzungen des Gewerbegebietes weder räumlich noch im Hinblick auf das eingeräumte Geräuschpotential ausnutzt. Hier sollte ersichtlich Entwicklungspotential verbleiben. Entsprechend lässt sich nicht nachvollziehen, dass das in die Verkehrsprognose eingestellte Liefer- sowie Mitarbeiterverkehrsaufkommen die planbedingte Verkehrszusatzbelastung repräsentativ abbildet. (3) Im Nachgang zu den Defiziten der Verkehrsanalyse erscheint auch die Verkehrslärmbetrachtung verkürzt, weil sie sich auf eine Betrachtung der Gesamtlärmbelastung ohne Ausweisung der Ausgangsbelastung beschränkt und auch nur die schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet im Auge hat. Auf den Grundsatz der Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von der Planungsebene in das Baugenehmigungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Abwägungsdefizits nicht berufen. Denn von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nur Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5 und Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12; sowie Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Die solchermaßen zu beschreibende Möglichkeit einer Konfliktverlagerung steht der Antragsgegnerin allerdings in der konkreten Planungssituation nicht zu Gebote. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren für das Gewerbegebiet und Mischgebiet kann die Antragsgegnerin gegenüber der Prognose abweichende Verkehrs(lärm-)entwicklungen nicht (mehr) lösen. b.) Die daraus resultierenden Fehler sind beachtlich, auch soweit sie (nur) Fehler im Abwägungsvorgang sind. Sie sind im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB offensichtlich, weil sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbare Sachumständen beruhen. Vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38 Nr. 37 = juris Rn. 24. Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76 Nr. 89 = juris Rn. 22, m. w. N. Es liegt auf der Hand, dass die geänderte Ausbauvorstellung hinsichtlich der Lkw-Zufahrt, wenn der Wertungswiderspruch erkannt worden wäre, planungsrechtlich abgesichert worden wäre. Deshalb mag auch dahinstehen, ob es sich nicht ohnehin um einen Mangel handelt, der sich nicht allein auf den Abwägungsvorgang beschränkt, sondern unmittelbar das Abwägungsergebnis betrifft und damit ohne weiteres beachtlich ist. Hinsichtlich der festgestellten Defizite bei der Verkehrs- und Lärmprognose besteht ebenfalls die konkrete Möglichkeit, dass bei einer genaueren Verkehrsbetrachtung die Planung – wenn auch nur in Einzelheiten – anders ausgefallen wäre. Das Defizit in der Verkehrsprognose und bei der Planung der Zufahrtsbereiche hat die Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB ausdrücklich gerügt. Mängel der Verkehrslärmbetrachtung hat sie jedenfalls der Sache nach fristgerecht mit dem Vortrag geltend gemacht, es sei städtebaulich nicht vertretbar, wenn in Folge der Planung Lkw-Verkehr in erheblichem Umfang in die Innenstadt von X. -B. Lärmemissionen hineingetragen würde. III. Ob der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leidet, mag nach alledem dahinstehen. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Planung weiterverfolgen sollte, wird auf die im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fragestellungen hingewiesen, die eine weitere Überprüfung erfordern. Der Senat sieht sich diesbezüglich - ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zu folgenden Hinweisen veranlasst: 1. Im Falle einer Neuplanung wird die Antragsgegnerin vor allem Anlass haben, die Wahl des Verfahrens sowie in Folge die tragenden Erwägungen zum Natur- und Landschaftsschutz in Ansehung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB zu überdenken. Dies insbesondere mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9/14 -, juris Rn. 22 ff., wonach § 13a BauGB keinerlei "Innenentwicklung nach außen" eröffnet, unbeschadet einer relativ geringen räumlichen Ausdehnung und unbeschadet einer gewissen Prägung durch den besiedelten Bereich. Für Flächen, die nicht (mehr) im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, gleichwohl aber auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind und nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenen als sog. Außenbereich im Innenbereich noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind, mag dies nicht in vergleichbarer Strenge gelten. Eine Einbeziehung eröffnet § 13a BauGB aber unter Berücksichtigung der Regelungsintention der Stärkung der Innenentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen und Verringerung der Inanspruchnahme von Freiflächen nur, wenn die Flächen aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist . Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2015 – 2 D 81/14.NE ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 -, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 24 ff; OVG Rh-Pf., Urteil vom 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 - zur Überplanung einer 0,7 ha großen „Außenbereichsinsel im Innenbereich“; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 146 offenglassen: BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9/14 - juris Rn. 25. Ob man von einer solchen Fallgestaltung für das (gesamte) Gewerbegebiet hier ausgehen kann, erscheint fraglich. Unbestreitbar liegt das Plangebiet westlich der I. Straße nicht (mehr) im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Davon geht auch die Antragsgegnerin selbst aus. Die im Luftbild aus dem Jahre 1978 (Anlage 4 zum Schriftsatz 19. Mai 2016, BA 13) noch erkennbare Bezogenheit der Fläche auf den Betrieb der Fa. E. ist vor Ort nicht mehr feststellbar. Die Parkplatzanlage weist nach Lage und Anbindung an die I. Straße sowie der Nähe zur rückwärtigen Zufahrt des Wohn- und Geschäftshauses B1.----straße 170 allenfalls einen geringen Bezug zum Siedlungszusammenhang auf. Zugleich springt die Größe der Freifläche der „I1. B. “ ins Auge. Die Freiflächen auf dem überplanten Grundstück jenseits des befestigten Parkplatzes schließen sich nahtlos an. Diese wiederum machen den wesentlichen Teil der überplanten Fläche aus; nach der Bestandszeichnung im Bebauungsplan umfasst der Parkplatz weniger als ein Viertel des Gewerbegebietes. Die weitläufigen Freiflächen finden ihrerseits jenseits der F2.-------straße ihre Fortsetzung und sind weitergehend eingebunden in einen weitläufigen Grünzug. Das erlaubt die Frage und begründet jedenfalls einen weiteren Erläuterungsbedarf, warum hier die Interessenlage nicht mit der vergleichbar sein sollte, wie sie bei der Verschiebung der Siedlungsgrenzen in den „klassischen“ Außenbereich gegeben ist. Das pauschale Argument, die überplant Fläche sei ein „Relikt des Bergbaus“, und der Hinweis einer Nachfolgenutzung noch in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts dürften dazu in Ansehung der inzwischen eingetretenen Grundstücksituation nicht ausreichen. 2. Im Nachgang zu den Ausführungen zu den Lärmkontingenten erscheinen auch die Regelungen zum Ausschluss von Betrieben mit Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung (Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen) überprüfungsbedürftig. Sie wären möglicherweise nicht zu beanstanden, wenn sie sich auf § 1 Abs. 5, 9 BauGB stützen ließen. Ob dies der Fall ist, erscheint jedoch fraglich und erläuterungsbedürftig. Geht es um eine Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO stellte sich zudem die Frage nach dem Erfordernis einer (echten) Gliederung des Gebietes. Vgl. zur Problemlage: OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 10 D 84/13.NE -, juris Rn 96 f.; zu allem Reidt/Schiller, Die planerische Steuerung der Ansiedlung von Störfallbetrieben, BauR 2012, 1722, 1726 ff 3. Überprüfungsbedürftig sind schließlich auch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für den östlichen Planbereich. Nach der Planbegründung sollte das östliche Plangebiet insgesamt als ein einheitliches Mischgebiet festgesetzt werden und durch eine abgestimmte Gliederung des Mischgebiets nach der Art der baulichen Nutzung die vorhandene Struktur aufgegriffen werden. Hier wird die Antragstellerin zu prüfen haben, ob die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen verdeutlicht werden sollten, damit sie ausreichenden Raum für ein solches Verständnis lassen. Die textlichen Festsetzungen des angefochtenen Plans sprechen jeweils von „dem“ Mischgebiet MI¹, „dem“ Mischgebiet MI² und „dem“ Mischgebiet MI³ und im weiteren von „den Mischgebieten“. Handelte es sich dem objektiven Erklärungsinhalt des Plans nach bei dem als MI³ gekennzeichneten Bereich um ein selbständiges Mischgebiet, wäre die Festsetzung schon wegen des geregelten vollständigen Ausschlusses von Wohngebäuden unwirksam. Dieser Ausschluss wäre vielleicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigt durch den Wunsch, die gewerbliche Nutzung im Bestand zu sichern sowie einen verträglichen Übergang zum festgesetzten Gewerbebetrieb zu schaffen. In der Planbegründung (dort S. 10) heißt es, im Hinblick auf die westlich der I. Straße geplante gewerbliche Entwicklung solle diese Nutzungsstruktur auch künftig erhalten werden; daher werde die Wohnnutzung aus dem zulässigen Nutzungsspektrum herausgenommen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes wäre aber nicht mehr gewahrt, weil die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Ausgehend von einem einheitlichen Mischgebiet bestehend aus drei Teilgebieten erscheint der Ausschluss von „Wohngebäuden“ ebenfalls mit Blick auf die Frage, ob noch ein ausreichendes Durchmischungsverhältnis gesichert ist, nicht unproblematisch, ohne dass es hierzu einer abschließenden Entscheidung bedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Baugebietstyp „Mischgebiet“ die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit kennzeichnend sind. Eine horizontale Gliederung der Hauptnutzungen führt demgegenüber zu einer Trennung von Wohnen und Gewerbe. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebietes dürfte in diesen Fällen nur gewahrt sein, wenn die von der Gliederung nicht betroffene Teilfläche noch so groß ist, dass das Gebiet als Ganzes gesehen Wohnen und Gewerbe „gleichwertig und gleichgewichtig“ dient. Vgl. zur Problemstellung: Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2011, § 6 BauNVO Rn. 14; Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 6 Rn. 46; Bei dieser Bewertung ist zudem einzustellen, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. Zwar ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich deshalb bereits aus einem übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z. B. auch aus einem Missverhältnis der Geschoßflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37 = juris 18 f. und Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2014 - 7 D 35/13.NE -, juris Rn. 45, Vertiefte Erwägungen zu diesem – angesichts von Größe und Gewicht des MI³ hier nicht von der Hand anweisenden – Problemkreis sind der streitgegenständlichen Planung nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.