Urteil
2 D 8/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0927.2D8.15NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 2. Änderung). Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks H3.--------weg 52 d (Flurstück 1196). Das Grundstück befindet sich im südwestlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 97 und ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut - in einem Abstand von 3 Metern zum südlichen Nachbargrundstück, das Gegenstand der hier umstrittenen 2. Änderung ist. Die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers erfolgt über einen Stichweg vom H2.--------weg her. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 97 umfasst im südlichen Teil zwischen dem Rolandsweg und dem H2.--------weg die direkt an den T.-------weg angrenzenden Grundstücke. Im Bereich nördlich des H.--------wegs erweitert sich das Plangebiet auch auf die weiter östlich und westlich des T1.-------weges liegenden Grundstücke, die über Stichwege vom H1.--------weg erschlossen sind. Der nicht mit motorisierten Fahrzeugen befahrbare T.-------weg ist eine beidseitig mit Bäumen gesäumte Allee und stellt eine Verbindung zwischen dem zentralen Parkplatz N.------platz und dem Naherholungsgebiet „Fischteiche“ dar. Im für das vorliegende Verfahren in erster Linie relevanten südlichen Teil des Plangebiets ist der Streifen westlich des T1.-------weges als Reines Wohngebiet und der Bereich östlich des T1.-------weges als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Für beide Wohngebiete sind großzügige Bauteppiche mit ein- bzw. zweigeschossiger Bebauung vorgesehen. Zudem sind in diesem Bereich nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zwischen dem H1.--------weg und dem Rolandsweg nur Einzelhäuser mit maximal zwei Wohnungen pro Gebäude zulässig. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Weiterhin ist in dem angegriffenen Bebauungsplan eine zulässige Dachneigung von maximal 38 Grad vorgegeben. Die hier angefochtene 2. Änderung betrifft lediglich das im äußersten Südwesten des Plangebiets liegende Grundstück S.------weg 79 (Flurstücke 193 und 315). Das Grundstück ist derzeit mit einem eingeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut und hat eine Fläche von etwa 800 m². Außerdem befindet sich im nördlichen Bereich des Grundstückes zur Grundstücksgrenze zum Antragsteller hin ein eingeschossiges Flachdachgebäude, welches früher zu Lagerzwecken eines Betriebes für Arztbedarf diente. Derzeit befindet sich dort ein Hausmeisterservice. Mit der 2. Änderung wurde die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte Beschränkung auf „Einzelhäuser mit nicht mehr als 2 Wohnungen“ aufgehoben und durch eine Festsetzung, wonach nur „maximal 6 Wohnungen je Wohngebäude“ zulässig sind, ersetzt. Zusätzlich wurde die maximal mögliche Dachneigung auf 38 bis 45 Grad geändert und die vordere Baugrenze zum S.------weg hin um 1-2 m erweitert. Weitere Änderungen des Ursprungsbebauungsplanes erfolgten nicht, dessen Festsetzungen wurden vielmehr im Übrigen übernommen. Ausweislich ihrer Begründung verfolgt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “ das Ziel, die Neubebauung und Nachverdichtung eines Grundstücks in innerstädtischer Lage, für die auch Gründe des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sprächen, planerisch abzusichern. Das Vorhaben füge sich verträglich in die umgebende Siedlungsstruktur ein. Nachbarschaftliche Belange sowie Umweltbelange seien angemessen berücksichtigt. Aufgrund des begrenzten Änderungsgehaltes würden Grundzüge der Ursprungsbebauungsplanung nicht berührt, so dass das Verfahren nach § 13 BauGB gewählt werden könne. Nutzungsmaße und weitere Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB würden im Wesentlichen beibehalten, so dass sich die zulässige Bebauung an dem vorhandenen planungsrechtlichen und baulichen Bestand zu orientieren habe. GRZ und die maximal zulässige Zahl von 2 Vollgeschossen blieben erhalten. Auch die Festsetzung einer offenen Bauweise mit ausschließlicher Zulässigkeit von Einzelhäusern werde übernommen, geändert werde lediglich die Festsetzung hinsichtlich der dort maximal zulässigen Wohnungen. Im umgebenden Siedlungsbereich bestünden bereits Mehrfamilienhäuser mit 6 Wohneinheiten. Diese Verdichtungsmöglichkeit werde auch für das Änderungsplangebiet als sinnvoll und vertretbar angesehen. Im Übrigen bleibe die Abgrenzung der überbaubaren Flächen im Wesentlichen beibehalten. Lediglich die südliche Baugrenze werde um 1 bis 2 m zur Straße S.------weg erweitert, um den Neubau in der bestehenden Bauflucht zwischen den Gebäuden S1.-----weg 69 bis 77 und 81 zu ermöglichen. Als gestalterische Festsetzung würden nunmehr ausschließlich Satteldächer mit 38 bis 45 Grad Dachneigung und Flachdächer zugelassen. Diese Dachformen seien in der näheren Umgebung bereits vorhanden. Die Erschließung über den leistungsfähigen S.------weg stelle kein Problem dar. Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Unter dem 4. Oktober 2013 beantragten die (neuen) Eigentümer des Plangrundstücks bei der Antragsgegnerin eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “, um eine beabsichtigte Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten zu ermöglichen. Ein Projektplan war dem Antrag beigefügt. Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Antragsgegnerin beauftragte in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2013 die Verwaltung, den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes anzunehmen. In der Sitzung vom 21. August 2014 beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Antragsgegnerin sodann die Aufstellung der 2. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB. Dem Aufstellungsbeschluss zugrunde lag ein Beschlussvorschlag der Verwaltung, in dem ausgeführt ist, der Eigentümer des Grundstücks S.------weg 79 beabsichtige eine zweigeschossige Bebauung mit sechs Wohneinheiten, die mit den aktuellen planerischen Vorgaben nicht vereinbar sei. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 97 sowie das angrenzende Umfeld entlang des S2.-------weges sowie des H4.--------weges seien geprägt durch eine inhomogene und ungleichmäßige Bauweise. So stünden freistehende eingeschossige Einfamilienhäuser neben zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern bzw. neben Doppelhaushälften und Reihenhäusern. Das Umfeld weise auch eine Vielzahl von Gebäuden auf, die über mehr als 2 Wohneinheiten verfügten. In der unmittelbaren Nachbarschaft befinde sich zudem das großvolumige Schulzentrum der berufsbildenden Schulen des Kreises Q. . Angesichts dessen bestünden städtebaulich keine Bedenken, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass für das Grundstück S.------weg 79 die bisherige Festlegung der maximalen Anzahl der Wohneinheiten aufgegeben werde und bis zu acht Wohneinheiten zugelassen würden. Durch die Aufgabe der bisherigen gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück und den Wegfall der damit verbundenen Belastungen des Umfeldes sei mit der Neuplanung auch keine Verschlechterung der örtlichen Situation zu erwarten. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 26. September 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober bis einschließlich 6. November 2014 lagen die Planunterlagen aus. Der Antragsteller erhob bereits mit Schreiben vom 27. August 2014 Einwendungen, die er mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 zum Gegenstand seiner Stellungnahme im Rahmen der Auslegung machte. Aus der vom Plangeber angesprochenen angeblich inhomogenen Bebauung ergebe sich keine Rechtfertigung für eine „briefmarkenartige“ Änderung auf einem einzigen Grundstück. Das Ziel der Wiederherstellung einer städtebaulichen Homogenität lasse sich durch einen solchen chirurgischen Eingriff nicht erreichen. Die städtebauliche Erforderlichkeit fehle im Übrigen deshalb, weil die Bebauungsplanung allein zur Befriedigung privater Belange der neuen Grundstückseigentümer erfolge. Planungsanlass und –grund sei allein der Bauwunsch des Grundstückseigentümers. Dieser habe das Grundstück erst vor kurzer Zeit zu einem Preis erworben, von dem jeder hätte wissen müssen, dass er auf der Grundlage der vorhandenen Bebauungsmöglichkeiten auf dem Grundstück nicht amortisierbar sei. Bauleitplanung sei indes nicht dazu da, fehlgeschlagene Renditekalkulationen zu retten. Er, der Antragsteller, habe seine eigenen Ankaufbemühungen auch nur im Hinblick auf die aufgrund der bestehenden Planungen nicht zu rechtfertigenden Angebote der jetzigen Eigentümer eingestellt. Die geplante Änderung schaffe darüber hinaus die Genehmigungsvoraussetzungen für ein „wahrliches Baumonster“. Aufgrund der Beibehaltung der alten Baugrenzen sei eine Grundfläche des Gebäudes von 320 qm möglich. Zudem seien ohne weiteres 4 Wohnebenen herstellbar. Angesichts dessen treffe die Planbegründung, wonach keine Verschlechterung für die Nachbarbebauung eintrete, ersichtlich nicht zu. Dies gelte auch mit Blick auf die ursprünglich vorhandene gewerbliche Nutzung, die seit Jahren eingestellt sei. Um diese auszuschließen, habe es keiner Änderung des Bebauungsplanes bedurft. Die Änderung sei mit dem Umgebungscharakter eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren. Ein Achtfamilienhaus verursache infolge der Lebensäußerungen der Bewohner und im Hinblick auf den dadurch angezogenen Kraftfahrzeugverkehr zwangsläufig Immissionen, die mit dem Schutz einer reinen Wohnbebauung nicht in Einklang zu bringen seien. Hiervon werde er als unmittelbarer Nachbar besonders betroffen. Dies gelte umso mehr, als der „bauliche Koloss“, der im Übrigen erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben werde, unmittelbar südlich an das Grundstück angrenze. Dies sei die „interessante Seite des Grundstücks“. Am 18. Dezember 2014 wies der Rat der Antragsgegnerin die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung getragen worden war, und beschloss die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “ als Satzung. Den Einwendungen des Antragstellers wurde insoweit Rechnung getragen, als die maximale Anzahl an Wohneinheiten im Änderungsgebiet auf sechs festgesetzt wurde. Im Übrigen wurden die Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen. In der Verwaltungsvorlage heißt es hierzu, entgegen der Auffassung des Antragstellers ziele das Planverfahren nicht nur auf die Befriedigung von Privatinteressen, sondern diene dem städtebaulichen Planungsziel der Eröffnung umgebungsverträglicher Nachverdichtungsmöglichkeiten im Siedlungsbestand. Diese Zielsetzung stehe im Einklang mit der landes- und bundesweit verfolgten Schwerpunktsetzung auf die Innenentwicklung. Klargestellt werde, dass die Vereinheitlichung der gegebenen, heterogenen Siedlungsstruktur im umgebenden Siedlungszusammenhang nicht Planungsziel sei. Das hier überplante Eckgrundstück weise eine spezielle Lage innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsplans auf. Dieser habe zwischen dem durchgängigen Verlauf des H4.--------weges im Norden und dem S.------weg im Süden lediglich eine Bautiefe beiderseits des T1.-------weges erfasst. Diese den T.-------weg begleitende Wohnnutzung sei jeweils rückwärtig aus dem umgebenden Siedlungsbereich erschlossen. Aufgrund der dort bereits vorhandenen, teils auch jüngeren Bebauung und der gegebenen Erschließungssituation an einer kleinteiligen Stichstraße werde eine Erhöhung der Zahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude dort nicht angestrebt. Die im Ursprungsplan getroffenen Regelungen zur Begrenzung der Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden insbesondere auf der Westseite des T1.-------weges seien vielmehr für die dort gegebene Erschließungssituation über teils längere Stichwege auch aus heutiger Sicht folgerichtig. Demgegenüber liege das Eckgrundstück S.------weg /T.-------weg direkt am leistungsfähigen S.------weg , dem die Funktion einer Sammelstraße zukomme. Im Plangebiet weise lediglich der gegenüber liegende östliche Eckbereich S.------weg /T.-------weg eine vergleichbare Lage auf. Hier bestünden allerdings bereits heute keine Regelungen zur Begrenzung der Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Die vorliegende Planänderung schaffe im Übrigen gegenüber der schon im Ursprungsplan ermöglichten sehr umfassenden baulichen Ausnutzung keine zusätzlichen Baumöglichkeiten, lediglich die mögliche Struktur der zulässigen Wohnbebauung werde flexibler gestaltet. Allein diesem Zweck diene die Änderung hinsichtlich der zulässigen Dachneigung. Angesichts dessen sei eine nunmehr mögliche unzumutbare Verschattung oder gar erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers fernliegend. Sollte sich dies bei einem konkreten Bauwunsch wider Erwarten anders darstellen, könne dies im Baugenehmigungsverfahren über § 15 BauNVO hinreichende Berücksichtigung finden. Insoweit sei allerdings festzuhalten, dass das Grundstück des Einwenders seine größte Freifläche auf der Westseite habe und nach Süden lediglich den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand von 3 m einhalte. Im Übrigen sei ein Mehrfamilienhaus im reinen Wohngebiet ohne weiteres zulässig. Dies gelte hier umso mehr, als die Erschließung wohngebietsabgewandt erfolge. Der Bebauungsplan wurde am 22. Januar 2015 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom selben Tag am 30. Januar 2015 öffentlich bekanntgemacht. Der Antragsteller hat am 2. Februar 2015 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Aufstellungsverfahren vor: Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 habe nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen dürfen. Grundzüge der Planung seien berührt. Das Ziel der ursprünglichen Planung, nämlich die Verhinderung einer Massierung von Wohnungen unter gleichzeitiger Beibehaltung einer behutsamen und zurückhaltenden Wohnbebauung, sei durch die Änderung gefährdet. Weiterhin sei die Planung rechtswidrig, weil sie nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB städtebaulich legitimiert sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Anlass dazu lediglich der Bauwunsch der Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes sei, welche auch die Planänderung bezahlten. Weiterhin führe die inhaltliche Sinnwidrigkeit und Unlogik der Begründung durch die Antragsgegnerin zu einer mangelnden städtebaulichen Legitimation. Eine Beseitigung der möglicherweise vorliegenden Inhomogenität des Plangebietes sei nicht durch die hier vorliegende „briefmarkenartige“ Änderung des Bebauungsplanes möglich. Das Argument der Innenverdichtung greife ebenfalls nicht, da weitere Ausnutzungsparameter nicht geändert worden seien. Auch sei die in Rede stehende Änderung nicht Grundlage für eine Abkehr von der gewerblichen Nutzung des Grundstückes hin zu einer Wohnnutzung. Eine planungsrechtlich relevante Sondersituation des Grundstücks S.------weg 79 liege nicht vor. Der von der Antragsgegnerin konstruierte Zusammenhang zwischen Erschließungssituation und Zahl der Wohneinheiten bestehe nicht, auch zu einem Einfamilienhaus könnten nach heutigen Verhältnissen ohne weiteres vier bis fünf Pkw gehören. Unabhängig davon hätte die Annahme der Antragsgegnerin allenfalls dazu führen müssen, dass das Grundstück überhaupt nicht in den Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes hätte auch einbezogen werden dürfen. Die Planänderung verstoße zudem gegen den Vertrauensgrundsatz. Den anliegenden Grundstückseigentümern würden enge Beschränkungen der Nutzung ihrer Grundstücke (weiterhin) aufoktroyiert, während dies für das Nachbargrundstück zukünftig nicht mehr gelte. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Begrenzung der Wohnungszahl werde auch von der Rechtsprechung sehr kritisch gesehen. Schließlich widerspreche diese Planung dem Gebot der Herbeiführung eines sachgerechten Ausgleichs von Nachbarinteressen. Er, der Antragsteller, habe bezüglich des Nachbargrundstückes einen Anspruch auf Einhaltung des im ursprünglichen Bebauungsplan angelegten Austauschverhältnisses. Solange er in der Nutzung seines Grundstückes beschränkt sei, müsse auch der Eigentümer des Nachbargrundstückes in gleicher Weise in der Nutzung beschränkt bleiben. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Planänderung lasse eine unverträglich massierte Bebauung zu. Er befürchte in diesem Zusammenhang, dass auch aufgrund der Zulässigkeit einer Dachneigung von bis zu 45 Grad eine Wohnnutzung der geplanten Bebauung auf bis zu vier Ebenen und eine Gesamthöhe von 20 m möglich wären. Der Antragsteller beantragt, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Wahl des Verfahrens nach § 13 BauGB sei nicht zu beanstanden. Die Beschränkung auf zwei Wohnungen je Wohngebäude stelle keinen Grundzug der ursprünglichen Planung dar. Den seinerzeitigen Planunterlagen könne nicht entnommen werden, welche konkreten städtebaulichen Überlegungen zu dieser Beschränkung geführt hätten. Zentral sei sie schon deshalb jedenfalls nicht gewesen. Die Beschränkung auf zwei Wohnungen je Wohngebäude sei aber unter dem Gesichtspunkt der Erschließung sinnvoll. Im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “ seien alle Grundstücke außer dem von der 2. Änderung umfassten Grundstück über schmale Stichwege vom H1.--------weg aus erschlossen. Das gelte aber nicht für das Änderungsplangebiet. Das Grundstück sei als einziges über den S.------weg erschlossen, der als Sammelstraße deutlich leistungsfähiger sei. Die Planänderung sei auch städtebaulich legitimiert. Das Planänderungsverfahren sei nicht allein auf Wunsch des Grundstückeigentümers durchgeführt worden. Ziel der Planänderung sei eine städtebaulich erwünschte Nachverdichtung einer hochwertigen Innenstadtlage und nicht die Vereinheitlichung der heterogenen Siedlungsstruktur. Es liege auch keine nicht nachbarverträgliche Ausweitung der baulichen Ausnutzung des in Rede stehenden Grundstücks vor. Bereits der ursprüngliche Bebauungsplan habe eine in ihren Ausmaßen nahezu identische Bebauung zugelassen. Durch eine ohne weiteres mögliche Teilung des Grundstücks sei auch die Bebauung mit zwei Häusern mit je zwei Wohneinheiten vom alten Bebauungsplan gedeckt gewesen. Die Festsetzung der Dachneigung ziele lediglich darauf ab, dem planenden Architekten einen größeren Spielraum hinsichtlich der äußeren Gestaltung zu geben. Auch unter Beibehaltung der ursprünglichen Dachneigung von 38 Grad sei im Übrigen eine Nutzung auf vier Wohnebenen möglich gewesen sei. Diese sei allerdings nach heutigen Wohnansprüchen unwahrscheinlich. Schließlich trete durch die Planänderung sogar eine Verbesserung der Gesamtsituation ein, da die derzeit auf dem Grundstück bestehende Gewerbenutzung in dem eingeschossigen Anbau an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers entfalle. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 24. Mai 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist weder zulässig (dazu I.) noch begründet (dazu II.). I. Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer gegebenen Situation, etwa einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage, die Schutzbedürftigkeit fehlt. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 2 D 91/14.NE -, BauR 2016, 1006 = juris. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes ausgehend hiervon nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr insoweit jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderung des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können. Für die Antragsbefugnis ist es für sich genommen unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO ist vielmehr, ob die Planänderung einen letztlich über die Abwägungsbeachtlichkeit zu einer Rechtsposition erstarkten privaten Belang mehr als nur unerheblich berührt. Einen solchen Belang kann indes das bloße Interesse am Erhalt des status quo für sich genommen nicht darstellen, da es einen solchermaßen abstrakten, voraussetzungslosen Planerhaltungsanspruch nicht gibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3 = juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 234. Gemessen hieran ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 der Antragsgegnerin verletzt ihn weder in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsgrundrecht noch in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen der angegriffenen 2. Änderung bestimmt und ausgestaltet würden, weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Vgl. dazu allgemein: Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2012 ‑ 2 NE 12.215 ‑, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. März 2015 ‑ 5 S 1591/13 ‑, BauR 2015, 1273, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25/15 -, juris. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass sich der Antragsteller gegen die Änderung eines Bebauungsplans wendet, der auch sein Grundstück erfasst. Auch in einem solchen Fall werden Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die Änderungsplanung als solche nicht berührt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das bestehende Baurecht für sein Grundstück durch den angefochtenen Änderungsplan rechtserheblich mittelbar tangiert würde. Die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 97 bleiben vielmehr unberührt und sollen es ausweislich der Schlussabwägung bleiben. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, mit der Änderungsplanung werde zu seinen Lasten in das planungsrechtliche Austauschverhältnis eingegriffen. Ein in der Abwägung beachtlicher Belang des Antragstellers wird damit nicht aufgezeigt. Zwar kann – wie ausgeführt - grundsätzlich das Interesse am Fortbestand bestehender Festsetzungen abwägungsrelevant sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn Festsetzungen drittschützenden Charakters geändert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1997 – 10a B 3010/96.NE -, BRS 59 Nr. 52 = juris Rn. 11 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. September 2015 – 3 S 975/14 -, BauR 2015, 1984 = juris Rn. 25 ff. Das ist hier indes offensichtlich nicht der Fall. Sowohl die geänderte Festsetzung zur Zahl der höchstzulässigen Wohneinheiten als auch die Regelungen für die Dachneigung des Ursprungsbebauungsplanes lassen nicht erkennen, dass sie auch den Interessen der jeweiligen Angrenzer zu dienen bestimmt sind bzw. waren. Solche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87.99 – juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 – 2 A 1870/15 -; Reidt, in: Battis/Krautberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2013, vor §§ 29 bis 38 Rn. 42 m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber hier ausnahmsweise den geänderten Festsetzungen eine solche Bedeutung beigemessen hat, sind weder dargelegt noch im Übrigen zu erkennen. Dies ist im Gegenteil schon deshalb fernliegend, weil sie nachbarliche Belange insbesondere im Vergleich zur Festsetzung von GRZ und GFZ, Gebäudehöhen, Zahl der Vollgeschosse oder überbaubaren Grundstücksflächen von vornherein nur marginal betreffen können. Dies gilt hier auch für das Grundstück des Antragstellers, zumal auf dem Vorhabengrundstück auch nach den bisherigen Festsetzungen vier Wohneinheiten ohne weiteres realisierbar gewesen wären. Die äußeren Maße eines zulässigen Baukörpers bleiben – mit Ausnahme der nach § 86 BauO NRW und damit allein im öffentlichen Interesse festgesetzten Dachform und –neigung – unverändert. Allenfalls mag der Erhöhung der Zahl zulässiger Wohneinheiten eine mittelbare Bedeutung über die denkbaren größeren verkehrlichen Immissionen zugemessen werden. Dies führt aber in der gegebenen Situation offensichtlich ebenfalls nicht auf eine Antragsbefugnis des Antragstellers, da die Erschließung des Vorhabengrundstücks vom übrigen Plangebiet und insbesondere der nördlichen Nachbarschaft abgewandt erfolgt. Bezeichnenderweise beruft sich der Antragsteller letztlich auch allein auf Beeinträchtigungen, die bereits der Ursprungsbebauungsplan eröffnete. Dass sie sich bisher nicht realisiert haben, begründet vorliegend eine Antragsbefugnis nicht. Zudem war in der gegebenen Grundstückssituation bei verständiger Würdigung ohnehin damit zu rechnen, dass auf dem Grundstück S.------weg 79 mehr als zwei Wohneinheiten realisiert werden könnten. Denn dort waren seit längerem bereits zwei Gebäudeeinheiten vorhanden, ein Anbau wurde entgegen den planerischen Festsetzungen gewerblich genutzt. Bei einer „geplanten“ Aufgabe dieser Nutzung war eine (weitere) Wohnnutzung naheliegend. Hinzu kommt, dass die hier durch die Planänderung vorgenommene Anpassung selbst von zwei auf sechs Wohneinheiten, zumindest aber von vier auf sechs Wohneinheiten, wie noch näher auszuführen sein wird, angesichts der heterogenen Strukturen im Plangebiet Nr. 97 und in der unmittelbaren Umgebung sowie der Ausrichtung des Grundstücks zum S.------weg auch im Wege der Befreiung im Baugenehmigungsverfahren denkbar gewesen wäre. Gleiches gilt für eine Veränderung der Dachneigung. Nach Vorstehendem fehlt es hier zudem an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Denn die avisierte und durch die 2. Änderung abgesicherte Bebauung hätte die Antragsgegnerin in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise auch planintern über eine Befreiung genehmigen können und ggf. sogar müssen, ohne dass insoweit eine Rechtsverletzung des Antragstellers auch nur ansatzweise ersichtlich gewesen wäre. Dass sie hiervon im Interesse des vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im durchgeführten Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hervorgehobenen (öffentlichen) Aspekts der grundsätzlichen Planverbindlichkeit auch für die Verwaltung abgesehen und die Entscheidung in die Hände des Plangebers gelegt hat, begründet jedenfalls keine weitergehenden Rechte des Antragstellers und damit kein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Die angegriffene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “ der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Die Planänderung ist rechtmäßig im Wege des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB durchgeführt worden. Dessen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin mit Recht als erfüllt angesehen, insbesondere werden durch die 2. Änderung keine Grundzüge der Planung berührt. Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB zur Änderung eines Bebauungsplans darf nur dann durchgeführt werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wenn also der planerische Grundgedanke des Ursprungsplanes erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplanes unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung dabei nicht. Ob eine Abweichung in diesem Sinne von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 – 8 C 76.88 –, BVerwGE 85.66 = juris Rn. 19. Ob und gegebenenfalls wann eine teilweise Änderung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig formulieren. So mögen zwar bei einer Änderung der Nutzungsart regelmäßig die Grundzüge der Planung berührt sein, jedoch gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in diesem Fall nicht, wenn sich die Änderung lediglich auf einige wenige Parzellen eines Plangebietes beschränkt und dort nur eine maßvolle Änderung – etwa von einem Reinen in ein Allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen sowie Schank- und Speisewirtschaften - vorgenommen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 – 4 B 18.00 – BRS 63 Nr. 41 = juris Rn. 5. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Änderungen, die nur wenige Grundstücke im Bereich des Ursprungsbebauungsplans betreffen, dessen Grundzüge unberührt lassen. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 1070. Vorstehendes erhellt zugleich, dass Maßstab dafür, ob Grundzüge der Planung betroffen sind, stets der ursprüngliche Bebauungsplan und dessen Plangebiet ist, also bei einer Gesamtbetrachtung die Realisierung der ursprünglichen planerischen Absichten für das gesamte Plangebiet in ihrem Kern in Frage steht, und der Blick nicht auf das konkrete Änderungsgebiet verengt werden darf. Nur die gesamträumlichen Grundzüge konnte der (Ursprungs-)Plangeber im Auge haben, nicht aber schon gleichsam prophylaktisch alle denkbaren Änderungen mitbetrachten und gewissermaßen parzellierte Grundzüge festschreiben. Nach diesen Maßgaben berührt die 2. Änderung keine Planungsgrundzüge des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “. Die Antragsgegnerin hat weder die Art der baulichen Nutzung geändert noch eine Neufestsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne von §§ 16 ff. BauNVO vorgenommen. Dieses Maß ist lediglich insoweit betroffen, als die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die zulässige Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude von zwei auf sechs erhöht hat. Weiterhin erfolgte die Änderung nur auf einem einzigen Grundstück im Bereich des Bebauungsplanes. Die Änderung ist also nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ geringfügig. Hinzu kommt, dass das fragliche Grundstück am äußersten südwestlichen Rand des Plangebiets liegt, aufgrund der Erschließung vom S.------weg her einen Solitär im ursprünglichen Plangebiet darstellt und höchstens noch mit dem auf der anderen Seite des T1.-------weges gelegenen Eckgrundstück verglichen werden kann. Die Erschließung der beiderseitig des T1.-------weges gelegenen Grundstücke – und auch des Grundstücks des Antragstellers - erfolgt demgegenüber im Übrigen über Stichwege, die in südlicher Richtung vom H1.--------weg abzweigen. Anders als diesen Stichwegen kommt dem S.------weg eine Sammelfunktion für die Erschließung der umliegenden Siedlungsflächen zu. Wegen dieser Rand- und Sonderlage steht auch nicht zu erwarten, dass durch weitere „mikroskopische“ Eingriffe die planerische Konzeption gewissermaßen scheibchenweise beschnitten und dadurch langfristig ausgehöhlt wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht zu erkennen, dass die geänderte Festsetzung im Übrigen für die planerischen Absichten von zentraler Bedeutung gewesen sein könnten. Die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten ist in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 97 nicht einmal erwähnt, auch in den weiteren Aufstellungsvorgängen finden sich hierzu nach den von der Antragstellerseite nicht in Frage gestellten Auskünften der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln der Senat angesichts dessen auch sonst keinen Anlass hat, keine näheren Angaben. Dieser Umstand beseitigt etwaige Zweifel, dass es sich nicht um einen planerischen Grundzug handelt. Ein solcher wäre zumindest erwähnt worden. Von einem Grundzug der Planung kann schließlich entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil sich eine solche Festsetzung im Ursprungsplan überhaupt findet und sie „sonst nicht getroffen worden wäre“. Nicht jede planerische Festsetzung ist schon deshalb ein planerischer Grundzug - wie sich ohne weiteres aus der Existenz des § 13 BauGB selbst erschließt. Träfe die Annahme des Antragstellers zu, käme das Verfahren nie zur Anwendung, weil es begriffsnotwendig Änderungen am Ursprungsplan bedingt. Unabhängig davon wäre der vom Antragsteller insoweit gerügte Fehler, selbst wenn er vorläge, nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unerheblich. Die Vorschrift ist -von hier nicht aufgeworfenen unionsrechtlichen Ausnahmen abgesehen - auch dann einschlägig, wenn die Gemeinde „verkannt“ hat, dass die Änderungsplanung Grundzüge des Ursprungsplans berührt. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 = juris; Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB – Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 214 Rn. 6. 2. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 „T.-------weg “ der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 18. Dezember 2014 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Sie ist in ihrer Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a) und verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu b). a) Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 ist in ihrer Grundkonzeption und auch bezogen auf die einzelnen Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Nach diesen Grundsätzen ist die hier in Rede stehende 2. Änderung städtebaulich erforderlich. Der von der Antragsgegnerin als zentral herausgestellte Aspekt der Innenverdichtung ist auch ohne Ausweitung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks in der konkreten Situation nachvollziehbar. Allein die Zulassung von sechs Wohneinheiten statt zwei führt zu einer besseren Ausnutzung des knappen Gutes von Grund und Boden. Unabhängig davon ist - wovon die Antragsgegnerin zutreffend der Sache nach ausgegangen ist – auch die Nutzung der großzügigen Baufenster eher gewährleistet, wenn mehr Wohneinheiten pro Wohngebäude geschaffen werden, da sonst nach heutigen Wohnbedürfnissen überdimensionierte Wohnungen entstünden, die gerade in bevorzugter Wohnlage von Q. kaum marktfähig sein dürften. Die Antragsgegnerin führt in der Planbegründung dann auch das städtebaulich erwünschte Ziel der Nachverdichtung hochwertiger Innenstadtlagen als wesentlichen Grund für die Planänderung an. Dies stellt einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinbelang dar. Dieses von der Antragstellerin bereits in der ersten Begründung zum Aufstellungsbeschluss verfolgte Ziel wird durch die gesetzgeberische Hervorhebung als Planungsleitlinie in § 1a Abs. 1 BauGB besonders akzentuiert. Auf eine unzureichende Legitimation führt auch nicht der Umstand, dass sich die Planung auf ein Grundstück beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts ist ein nur auf ein einzelnes Grundstück beschränkter Bebauungsplan nicht von vornherein unzulässig. Das gilt auch für die Änderung eines Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1993 – 4 NB 29.93 –, BRS 55 Nr. 3 = juris Rn. 3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erweist sich die Begründung der Änderung auch nicht als inhaltlich sinnwidrig und unlogisch. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung und der Planbegründung ausdrücklich klargestellt, Ziel der Planung sei nicht, Homogenität in der aus ihrer Sicht uneinheitlichen Bebauungsstruktur im und außerhalb des Plangebietes zu schaffen. Mit dieser Klarstellung hat sie gerade auf einen entsprechenden Einwand des Antragstellers reagiert, obwohl schon aus der ursprünglichen Formulierung der Planbegründung bei der gebotenen verständigen Lesart nicht abzuleiten war, dass die Antragsgegnerin ein solches Interesse verfolgt haben könnte. In der verwaltungsseitigen Begründung des Aufstellungsbeschlusses ist dieser Aspekt nicht als Ziel der Planung benannt, sondern lediglich als Aspekt der Vertretbarkeit der Planänderung angeführt worden. Die Änderungsplanung ist vor diesem Hintergrund auch nicht widersprüchlich. Dabei ist zu beachten, dass sich die Begrenzung auf zwei Wohnungen pro Gebäude – wie bereits angesprochen – aus der Erschließungssituation des Plangebietes begründen lässt. Diese stellt sich jedoch auf dem Grundstück S.------weg 79 singulär anders dar als im übrigen Plangebiet. Schon deshalb führt die Ansicht des Antragstellers, wonach eine „briefmarkenartige“ Änderung nicht zielführend sein kann, nicht auf eine fehlende städtebauliche Legitimation. Die besondere Erschließungssituation, welche das fragliche Grundstück als einen Solitär innerhalb des Plangebietes erscheinen lässt, kann eine solche Änderung auch nur auf einem konkreten Grundstück städtebaulich ohne weiteres begründen; sie enthält deshalb auch keine Vorfestlegung für weitere Planbereiche. Der Einwand des Antragstellers, wenn es diese Besonderheiten tatsächlich gäbe, hätte das Grundstück S.------weg 79 schon ursprünglich nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 97 einbezogen werden bzw. nicht mit der hier geänderten Festsetzung überzogen werden dürfen, ist in diesem Zusammenhang zumindest unergiebig. Selbst wenn er zuträfe, hinderte dies die Antragsgegnerin ersichtlich nicht, einen erkannten Fehler oder gar einen (früheren) planerischen Missgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 97 zu korrigieren - gerade dann liegt vielmehr die städtebauliche Rechtfertigung einer Änderung auf der Hand, wie die Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht ausgeführt hat. Ob hierneben das weiter angeführte Ziel, eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks zukünftig auszuschließen, für sich genommen tragfähig ist bzw. tragfähig gewesen wäre, bedurfte keiner abschließenden Bewertung. Der Antragsteller hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass eine gewerbliche Nutzung schon mit den Festsetzungen des Ursprungsplanes nicht (mehr) vereinbar war und es angesichts dessen aus rechtlicher Sicht keiner „Wegplanung“ bedurfte. Allerdings ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Antragsgegnerin trotzdem dieses Ziel legitimerweise auch mit den hier eingesetzten planerischen Mitteln verfolgen durfte. Denn in der gegebenen Planungssituation war es jedenfalls nicht fernliegend zu berücksichtigen, dass mit der auf einen konkreten Bauwunsch reagierenden Änderung die zwar nicht mehr der planerischen Festsetzung eines reinen Wohngebietes entsprechende, aber tatsächlich seit vielen Jahren ausgeübte gewerbliche Nutzung zukünftig auch tatsächlich wegfallen würde, wenn die - projektbezogene - Planung realisiert würde. In dieser Perspektive führt die Planung damit in der Realität und nicht wie zuvor nur „auf dem Papier“ zur Beseitigung der auch gewerblichen Grundstücksnutzung. Vor diesem Hintergrund ist schließlich unschädlich, dass der Bebauungsplan auch oder sogar in erster Linie der Befriedigung privater Interessen dient. Dadurch entfiele seine städtebauliche Erforderlichkeit nur dann, wenn dies die einzige Motivation der Planung darstellte. Das ist jedoch – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - gerade nicht der Fall. Der Umstand, dass die Planänderung aufgrund des Wunsches eines einzelnen Grundstückseigentümers initiiert wurde, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Die Eigenständigkeit der Planung zeigt vielmehr auch die ursprüngliche Absicht der Antragsgegnerin, im Bereich der 2. Änderung acht Wohneinheiten zuzulassen, obwohl der Investor stets nur sechs verwirklichen wollte. Die Antragsgegnerin hat damit ihre eigenen planerischen Ziele verdeutlicht, auch wenn sie diese gerade aufgrund der Einwendungen des Antragstellers später wieder zurückgenommen hat. Zugleich wird daraus deutlich, dass sich die städtebauliche Erforderlichkeit auch auf die einzelnen planerischen Festsetzungen erstreckt. Jedenfalls ein offensichtlicher planerischer Missgriff lässt sich insoweit nicht feststellen, selbst wenn in der konkreten Örtlichkeit auch ein vollständiger Verzicht auf eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind deshalb solche der Abwägung. b) Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “ weist keine beachtlichen Abwägungsfehler auf. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand nicht in schutzwürdiger Weise vertraut werden durfte. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und das Gebot gerechter Abwägung gewahrt. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Folgen der Planung für den Antragsteller gesehen und in seine Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass keine abwägungsbeachtliche Störung des geltend gemachten planungsrechtlich angelegten Austauschverhältnisses vorliegt (dazu unter a) und die Planung auch im Übrigen nicht gegenüber den berechtigten Belangen des Antragstellers rücksichtslos ist (dazu unter b); ebenso wenig wird der Gebietserhaltungsanspruch tangiert (dazu unter c). Weiterhin liegt hier eine zulässige Festsetzung auf maximal sechs Wohnungen je Wohngebäude vor (dazu unter d). Der Bebauungsplan wird durch die 2. Änderung auch nicht funktionslos (dazu unter e). a) Ein Abwägungsfehler ergibt sich hier nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Aufgabe der Bauleitplanung, einen sachgerechten Ausgleich der Nachbarinteressen herbeizuführen, verfehlt hätte, indem sie das durch den Ursprungsplan begründete wechselseitige Austauschverhältnis zwischen den Planunterworfenen zulasten des Antragstellers unzulässig modifiziert hätte. Wird der Eigentümer eines Grundstücks in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen, so kann er deren Beachtung zwar grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 – 2 B 385/11 – juris Rn. 22. Hauptanwendungsfall dieses Rechtsgedankens sind die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der Nutzung. Er gilt aber auch für Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks, die dadurch ausgeglichen werden, dass auch die anderen Grundstückseigentümer eben diesen Beschränkungen unterworfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 12. Dieser Anspruch geht indes – wie bereits ausgeführt – nicht so weit, dass dem Planunterworfenen ein allgemeiner Planerhaltungsanspruch eingeräumt würde, er also verlangen könnte, dass einmal getroffene Festsetzungen für alle Zeit und alle Grundstücke beibehalten oder nur für alle Grundstücke geändert werden könnten. Vielmehr erfasst ein Abwehranspruch allein solche (Änderungen der) planerischen Festsetzungen, die gerade mit Blick auf diesen Austausch getroffen wurden. Dies vorausgeschickt hat die Antragsgegnerin hier nicht abwägungsfehlerhaft gehandelt, indem sie die Festsetzungen des Ursprungsplans im Hinblick auf die Zahl der Wohneinheiten allein für das Grundstück S.------weg 79 geändert hat. Insoweit lässt sich bereits nicht feststellen, dass nach dem Ursprungsbebauungsplan die Beschränkung für den Antragsteller gerade mit Blick auf die vergleichbare Beschränkung auf dem Änderungsgrundstück getroffen wurde und die Änderung deshalb abwägungsfehlerfrei nur für beide Grundstücke oder gar nicht hätte erfolgen können. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf die unterschiedliche Erschließungssituation abgestellt und eine wechselseitige Beschränkung, so sie dem ursprünglichen Plan überhaupt zugrunde gelegen haben sollte, allein für die Anlieger des Stichweges angenommen. Hierzu gehört das Grundstück S.------weg 79 aber gerade nicht. Diesem kommt die Festsetzung der maximalen Zahl an Wohneinheiten auf dem Grundstück des Antragstellers auch nicht aus sonstigen Gründen zugute, so dass ein Eingriff in das ursprüngliche planerische Austauschverhältnis nicht festzustellen, jedenfalls aber nicht zu erkennen ist, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung des planerisch ursprünglich begründeten nachbarlichen Austauschverhältnisses bei ihrer Änderungsplanung zulasten des Antragstellers unzureichend gewürdigt hätte. b) Erst recht erschließt sich nicht, dass die Änderungsplanung die gebotene Rücksicht auf die berechtigten Belange des Antragstellers vermissen ließe und deshalb die gebotene gerechte Abwägung missachtete. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird durch die Änderung keine nachbarunverträgliche Ausweitung der baulichen Ausnutzung des Grundstücks S.------weg 79 ermöglicht. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die hier allein in Rede stehenden Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung regelhaft nicht nachbarschützend sind. Insofern kann der Antragsteller seine Annahme, die Änderung erlaube eine mit der umgebenden Bebauung unverträgliche Bebauungsmassierung, von vornherein nicht als eigenen Belang geltend machen, da diese Festsetzungen nicht zu seinem Schutz dienen sollen. Unabhängig davon ist – wie bereits ausgeführt – mit der Festsetzungsänderung keine Ausweitung der baulichen Ausnutzbarkeit in der äußeren Gestalt des Gebäudes verbunden. Das vom Antragsteller plakativ beschworene „Baumonster“, so es ein solches gäbe, ermöglichte schon der ursprüngliche Bebauungsplan; eine geringfügige, auch im Wege einer Befreiung ohne weiteres denkbare veränderte Dachneigung ist insoweit von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen war der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch bekannt, welches Bauvorhaben auf dem Grundstück verwirklicht werden sollte und damit auch, dass dieses nicht den Umgebungsrahmen sprengen würde. Zur zulässigen Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der zu fordernden realitätsnahen Abwägung vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 14. Juni 2012 – 2 B 379/12.NE –, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79 f. Gleichwohl hat sie in ihre Überlegungen eingestellt, dass unbeabsichtigter Weise eine Bebauung ermöglicht würde, die den Nachbarn konkret unzumutbar sein könnte. Diese – theoretische – Möglichkeit hat sie aber als im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens lösbar betrachtet. Dass und warum dies nicht tragfähig wäre, ist weder dargelegt noch auch nur ansatzweise ersichtlich. Da der Plangeber damit auch verdeutlicht hat, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon im Planverfahren aufgezehrt ist, kann auch unter diesem Gesichtspunkt kein Abwägungsfehler begründet werden. Schon aufgrund des Umstandes, dass die Baufenster unverändert geblieben sind, kann auch aus der Lage des zugelassenen Baukörpers und seiner Verschattungswirkungen nichts zu Gunsten des Antragstellers hergeleitet werden. Der Senat weist in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf hin, dass vorliegend keine Rede davon sein kann, die südliche Grundstücksgrenze des Antragstellers sei unzumutbar betroffen. Diese „interessante Seite“ hat der Antragsteller selbst bis zur Grenze des Zulässigen bebaut. Zum Plangebiet hin hält das dort errichtete Gebäude lediglich den abstandflächenrechtlichen Mindestabstand von 3 m ein. Aufgrund dessen hat der Rat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt, dass die Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers dem Änderungsplangebiet nicht zugewandt sind. Schließlich musste die Antragsgegnerin auch keine wohngebietsunverträglichen Geräuschimmissionen durch die Nutzung von sechs Wohneinheiten abwägend berücksichtigen. Mehrfamilienhäuser sind auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig und damit auch die vom Antragsteller angesprochenen Lebensäußerungen der dortigen Bewohner. Dies gilt hier umso mehr, als die Zuwegung ausschließlich über den S.------weg - und damit vom übrigen Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 97 abgewandt – erfolgt. Mögliche (Verkehrs-)Immissionen werden zudem durch den Baukörper selbst abgeschirmt. c) Eine Rechtswidrigkeit der Änderungsplanung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Gebietscharakters. Unbeschadet des für die hier vorzunehmende objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ohnehin nicht zielführenden Einwands des Antragstellers, einen solchen Einwand könne man aus seinem Vorbringen nicht ableiten, liegt ein darauf beruhender Abwägungsmangel selbst dann nicht vor, wenn man diesen an sich nur für ein Baugenehmigungsverfahren geltenden Grundsatz hier wegen der Besonderheiten der nur auf ein Grundstück und projektbezogenen Änderungsplanung als bereits auf der Planebene berücksichtigungsfähig ansähe. vgl. zur grundsätzlich nicht gegebenen Relevanz im Planungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 7 D 122/06.NE -, juris Rn. 79 ff.. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar im Gebiet eines Bebauungsplanes einen Anspruch auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart, der über den Schutz des Rücksichtnahmegebotes herausgeht und auch dann noch gilt, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht einmal zu einer konkret spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens gestört, da dadurch eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 23. Durch die 2. Änderung ergibt sich allerdings keine Verletzung eines solchen Anspruchs des Antragstellers. Die Änderung des Bebauungsplanes beschränkt sich in diesem Fall lediglich auf die Zulassung von sechs Wohnungen je Gebäude statt vorher zwei Wohnungen und die Erweiterung der zulässigen Dachneigung auf maximal 38 bis 45 Grad statt vorher 45 Grad. Sowohl der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 97 „T.-------weg “ als auch die hier zu überprüfende 2. Änderung weisen für das fragliche Grundstück als festgesetzte Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO aus. Durch die Änderung wird die Art der baulichen Nutzung damit nicht geändert. Die Baunutzungsverordnung unterscheidet auch nicht zwischen unterschiedlichen Wohnnutzungen, z. B. Wohnen in Eigentumshäusern oder Wohnen in Mietwohnungen. Die für die Planänderung relevanten Festsetzungen betreffen allein das – wie bereits oben ausgeführt – nicht nachbarschützende Maß der baulichen Nutzung. Aus einer, hier allerdings auch nicht vorliegenden Rechtswidrigkeit dieser Festsetzungen könnte der Antragsteller keinen Gebietserhaltungsanspruch herleiten. Weitere Aspekte, unter denen sich ein solcher Anspruch konstruieren ließe, sind hier nicht ersichtlich. d) Die Rechtswidrigkeit der 2. Änderung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin im (Änderungs-)Plangebiet überhaupt eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB getroffen hat, indem sie die maximal zulässige Zahl an Wohneinheiten pro Gebäude von max. zwei auf sechs erhöht hat. Abgesehen davon, dass der Einwand gegen die Festsetzung als solche außerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB erhoben worden ist und im Widerspruch zu dem pointiert geltend gemachten Charakter als unveränderbarer Planungsgrundsatz steht, betrifft sie in dieser Form auch im Kern die bereits im Ursprungsbebauungsplan getroffenen bestandskräftigen Festsetzungen. Unabhängig davon geht der Einwand indes an der vorliegenden Fallkonstellation vorbei. Zwar ist die absolute Festsetzung von Wohnungen je Wohngebäude nach der Rechtsprechung grundsätzlich eher ein Instrument zur Erreichung des städtebaulichen Ziels einer einheitlichen Struktur des Gebiets in Bezug auf die Wohnform (z. B. Ein- oder Zweifamilienhäuser), die die Antragsgegnerin hier gerade nicht als Planungsziel nennt oder genannt hat. Demgegenüber dient eher die Festsetzung einer relativen Zahl von Wohneinheiten in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße der hier in Mitten stehenden Steuerung der Wohn- und Besiedlungsdichte und damit der infrastrukturellen Ausstattung des Wohngebiets insbesondere im Hinblick auf die straßenmäßige Erschließung. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass – bei typisierender Betrachtung – hierfür nicht nur die insgesamt für Wohnzwecke genutzte Geschossfläche ausschlaggebend ist, sondern daneben auch, wie viele Wohnungen auf dieser Fläche untergebracht werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1998 – 4 C 1.97 –, BVerwGE 107, 256 = juris Rn. 18. Außer durch eine solche relative Festsetzung ist es der Gemeinde aber unbenommen, das planerische Ziel einer Anpassung der „Wohndichte“ an das festgesetzte und vorhandene Erschließungssystem mit anderen Mitteln zu erreichen, namentlich indem sie neben der absoluten Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auch die überbaubaren Flächen auf den unterschiedlich großen Grundstücksflächen durch Baugrenzen oder Baulinien sowie durch Baukörperfestsetzungen im Einzelnen bestimmt. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 –, BVerwGE 107, 256 =juris Rn. 22. Das hat die Antragsgegnerin hier getan. Sie hat neben der Festsetzung der maximal zulässigen Wohneinheiten zusätzlich weitere einschlägige Festlegungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Zusammen mit diesen Parametern ist die Festsetzung der Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude geeignet, eine sinnvolle Nachverdichtung im Innenbereich zu gewährleisten, ohne die vorgegebene Erschließungssituation zu überfordern. Ob die Gemeinde insoweit eine ausgedehntere Obergrenze als die ursprünglich festgesetzte für sinnvoll erachtet, bleibt ihrem weiten planerischen Ermessen überantwortet, zumal der hiervon allein unmittelbar betroffene Eigentümer keine weitergehenden Nutzungsansprüche verfolgt und sich gegen diese Beschränkung entsprechend auch nicht wendet. Dass die Gemeinde es hier im Hinblick auf die tatsächlich zugelassenen Wohneinheiten aus der Perspektive der nicht unmittelbar überplanten Grundstücke in unvertretbarer Weise ausgeübt hätte, lässt sich angesichts der maßvollen Erhöhung nicht feststellen. Es erschließt sich insbesondere nicht, warum sie von einer solchen Festsetzung im Interesse des Antragstellers hätte insgesamt absehen sollen. Dies gilt gerade deshalb, weil die umgebende Bebauung sich zwar als relativ inhomogen darstellt, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (teilweise relativ enge Bebauung mit problematischer Erschließungssituation) aber gleichzeitig eine Rücksichtnahme auf die Nachbarn geboten ist. Aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24. März 2006 – 10 B 2133/05.NE -, juris, ergibt sich nichts anderes. Dieser stützt sich (ebenfalls) auf die hier zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne davon abweichende oder ergänzende Grundsätze aufzustellen. Dem Verfahren lag im Übrigen eine andere Fallgestaltung zugrunde, da die dortige Festsetzung zur Zahl der Wohneinheiten das Ziel einer einheitlichen Bebauungsstruktur verfolgte und damit eine horizontal abgegrenzte unterschiedliche Festsetzung von Wohneinheiten nicht in Einklang zu bringen war. Hier verfolgt die Antragsgegnerin schon kein solches Ziel und hat auch keine generell unterschiedlichen Festsetzungen zur Zahl der Wohneinheiten getroffen, sondern sich auf ein Grundstück beschränkt, das aus ihrer näher begründeten und vom Senat geteilten Auffassung einen Sonderfall im Hinblick auf die für die fragliche Festsetzung zentrale Erschließungssituation hat. Ohne dass es für die Rechtmäßigkeit der Änderungsplanung letztlich darauf ankäme, erschließt sich auch nicht, warum die gedankliche Verbindung zwischen Verkehrsbelastung und der Anzahl der Wohnungen, die die Ausweisungen des Ursprungsbebauungsplanes als nachvollziehbar erscheinen lässt, nicht folgerichtig sein soll. Im Regelfall wird bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ein Haus mit mehreren Wohnungen zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen im Vergleich zu einem Haus mit nur einer oder zwei Wohneinheiten führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 –, BVerwGE 107, 256 = juris Rn. 18. Zwar mag es im Einzelfall so sein, dass - wie im vom Antragsteller angeführten Beispiel einer in einem Einfamilienhaus lebenden Familie mit drei erwachsenen Kindern - die Bewohner über fünf Kraftfahrzeuge verfügen. Dies ändert aber an der Richtigkeit der bei der Planung allein möglichen generalisierenden Betrachtung nichts, zumal in einem Mehrfamilienhaus ohne weiteres auch mehrere Familien dieses Zuschnitts wohnen könnten, so dass sich auch dort die Kfz-Dichte entsprechend erhöhte. Die hier vorliegende Erschließungssituation rechtfertigt damit die Begrenzung auf zwei Wohneinheiten pro Gebäude für die durch den H1.--------weg über schmale Stichstraßen erschlossenen Grundstücke ebenso, wie sie die Zulassung von weiteren Wohneinheiten auf dem überplanten Grundstück erlaubt, da dieses – wie bereits mehrfach ausgeführt – über den leistungsfähigen S.------weg erschlossen wird. Dass die Zulassung von sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück S.------weg 79 abwägungsgerecht möglich war, wird dadurch bestätigt, dass die beabsichtigte Wohnbebauung auch im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zulässig gewesen wäre. Wie ausgeführt, werden Grundzüge der Planung nicht berührt, ist die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen unter Beachtung des städtebaulichen Ziels der Nachverdichtung in Anbetracht der besonderen Lage des Grundstücks ermessensgerecht genehmigungsfähig. e) Durch die Festsetzungen der 2. Änderung hinsichtlich der Höchstzahl der zulässigen Wohnungen je Gebäude wird der ursprüngliche Bebauungsplan auch nicht funktionslos. Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein bzw. werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 – juris Rn. 35. Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes Nr. 97 „T.-------weg “ zu erkennen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, befindet sich das Änderungsgebiet in einer für das gesamte Plangebiet exzeptionellen Lage, so dass die wenigen hierfür neu getroffenen Festsetzungen die Funktion des Bebauungsplanes Nr. 97 allenfalls marginal tangieren, aber nicht einmal im Ansatz in Frage stellen, namentlich sind sukzessive vergleichbare Änderungen im übrigen Plangebiet durch die 2. Änderung nicht „vorprogrammiert“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.